Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2064

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1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Prävention Afrikanische Schweinepest: Werden Schlachtabfälle und Wildtierabfälle sicher entsorgt? Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte (GRÜNE), eingegangen am Drs. 18/1820 an die Staatskanzlei übersandt am Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom Vorbemerkung der Abgeordneten Die Afrikanische Schweinpest (ASP) ist kürzlich nicht nur in Belgien, sondern zuvor bereits auch in China ausgebrochen. Niedersachsen ist mit der,task Force Tierseuchen, hoch qualifizierten Untersuchungseinrichtungen und engen Abstimmungswegen zwischen den Ländern und dem Bund sehr gut aufgestellt, so eine Pressemeldung der Landwirtschaftsministerin Otte-Kinast dazu. Neben diversen Vorkehrungen für den Fall eines Seuchenausbruchs beziehen sich die Maßnahmen zur Seuchenprävention bislang überwiegend auf den Mehrabschuss von Wildschweinen und das Verteilen von Flugblättern 1. Außerdem ist geplant, das Jagdgesetz dahin gehend zu ändern, dass zukünftig das Kirren mit Aufbrüchen und Teilen von Schwarzwild verboten ist. Um einen drohenden Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, wird in Baden-Württemberg zur Prävention ein flächendeckendes Netz von Verwahrstellen zur seuchenhygienischen Sammlung von Aufbruch (Innereien von erlegten Tieren) und verendeten Wildschweinen errichtet. Seuchenschutz-Container werden dort bislang an 81 Verwahrstellen vorgehalten, weitere 153 Verwahrstellen sollen neu errichtet werden im Rahmen des baden-württembergischen 12-Punkte-Maßnahmenplans zur Vorbeugung und Bekämpfung der ASP 2. Für Niedersachsen hat Landwirtschaftsministerin Otte-Kinast bislang die Anschaffung von fünf Bergecontainern angekündigt, die im Fall eines Seuchenausbruchs zum Einsatz kommen sollen. Vorbemerkung der Landesregierung Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich gemeinsam mit der Jägerschaft, den Landwirten und den Veterinärbehörden intensiv auf die Ankunft des ASP-Virus in Niedersachsen vorbereitet. An vorderster Stelle steht dabei, den Eintrag der ASP nach Niedersachsen zu verhindern. Dazu sind bereits seit dem Jahr 2014 u. a. mit der Einrichtung der Niedersächsischen Sachverständigengruppe, der Fertigstellung eines Tilgungsplans, der Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe sowie Arbeitsgruppen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft umfangreiche Maßnahmen ergriffen worden, um im Falle eines Ausbruchs der ASP in Niedersachsen gerüstet zu sein. Weiterhin sind seitens des Landes 14 Container inklusive Ausrüstungsmaterial für die Bergung von toten Wildschweinen im Erstausbruchsfall angeschafft worden sowie Zaunmaterial, um die Auswanderung von Wildschweinen aus einem Seuchengebiet zu verhindern. Seit Okto- 1 2 PM ML vom , nepest-ueben-fuer-den-ernstfall html ten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweinepest/massnahmenkatalog/ 1

2 ber 2018 ist die Verwaltungsvorschrift Aufwandsentschädigungen für Präventionsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei der Schwarzwildbejagung in Niedersachsen veröffentlicht, mit der die Entschädigung des Mehraufwands der Jagdausübungsberechtigten sowie der Hundeführerinnen und Hundeführer für jagdliche Maßnahmen zur Reduzierung des Schwarzwildbestands geregelt wird. Weiterhin ist ein Monitoring zur Früherkennung der ASP etabliert. Seitens der Veterinärverwaltung wird auf die Erhöhung der Biosicherheit in Schweinehaltungen hingewiesen, und Merkblätter für Saisonarbeitskräfte und Jagdtouristen sind zur Verfügung gestellt worden. Kontrollen auf Autobahnraststätten, Autohöfen und Parkplätzen werden laufend von den niedersächsischen Straßenbaubehörden durchgeführt. 1. Werden rohe Schlachtprodukte vom Schwein aus China nach Niedersachsen importiert, und wenn ja, um welche Mengen und Produkte handelt es sich dabei? Als Nebenprodukte der Schlachtung werden aus der Volksrepublik China unter der Zolltarifnummer/Warennummer Därme, Blasen u. a. von Tieren nach Niedersachsen eingeführt. Im Jahr 2017 waren es t (Quelle: LSN, 2018). Statistiken über Handelsströme innerhalb der Gemeinschaft bzw. Deutschlands liegen nicht vor. Naturdärme werden in der Regel gesalzen nach China zur Kalibrierung ausgeführt und dann wieder importiert. Darüber hinaus werden unter der Warennummer Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen importiert, im Jahr 2017 waren es 65 t. Schweineborsten zählen zu tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 (Material mit einem geringen Risiko), welches nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Schlachtabfälle der Kategorie 3 dürfen innerhalb der EU unter bestimmten hygienischen Bedingungen frei gehandelt werden. Sie stammen aus veterinärrechtlich überwachten Schlachthöfen und werden in ebenfalls veterinärrechtlich überwachten Anlagen verarbeitet. 2. Welche Mengen von Schlachtabfällen vom Schwein wurden im vergangenen Jahr nach Niedersachsen ein- bzw. aus Niedersachsen ausgeführt (bitte jeweils Herkunfts- bzw. Zielland aufführen, dabei auch Im- und Exporte aus anderen Bundesländern berücksichtigen)? Nach einer Abfrage in TRACES (Trade Control and Expert System) - einem von der Europäischen Kommission eingeführten Datenbanksystem - zu entsprechenden Zolltarifnummern/Warennummern und einer Rücksprache mit den Landkreisen wurden keine Schlachtabfälle vom Schwein im Rahmen dieser Zolltarifnummern aus Drittländern nach Niedersachsen ein- bzw. ausgeführt. Schlachtabfälle, die nicht der Kategorie 3 gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 zuzurechnen sind, unterliegen in Niedersachsen Einzugsbereichsregelungen und müssen in einer speziellen Anlage unschädlich beseitigt werden. Ein innergemeinschaftliches Verbringen unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt. 3. Welche Vorgaben gelten für Transporte von rohen Schlachtprodukten bzw. Schlachtabfällen vom Schwein, um zu verhindern, dass von diesen ein Ausbreitungsrisiko ausgeht? Beim Transport von Nebenprodukten der Schlachtung (rohen Schlachtprodukten) sind grundsätzlich die einschlägigen allgemeinen Anforderungen des EU-Hygienerechts der VO (EG) Nr. 852/2004 an die Beförderung von Lebensmitteln anzuwenden. So müssen Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist. Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontaminationen besteht. Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen. 2

3 Wurden Transportbehälter und/oder Container für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen sorgfältig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht. Weiterhin sind Lebensmittel in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist. Spezialrechtlich ist in der VO (EG) Nr. 853/2004 geregelt, dass Nebenprodukte der Schlachtung unmittelbar nach der Schlachtung auf 3 C abzukühlen sind. Diese Temperatur ist auch beim Transport einzuhalten. Grundsätzlich müssen nach allgemeinem EU-Hygienerecht alle Lebensmittelabfälle - so auch Schlachtabfälle in verschließbaren Behältnissen - so gelagert werden, dass Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst werden. Dieser Grundsatz gilt auch während des Transports. Im Schlachtbetrieb anfallende Schlachtabfälle müssen in verschließbaren Behältnissen, die als Material der Kategorie 3 gemäß der VO (EG) Nr. 1069/2009 gekennzeichnet sind, gesammelt werden und unterliegen ab diesem Zeitpunkt dem Rechtsbereich der Tierischen Nebenprodukte. 4. Wie bewertet die Landesregierung das Risiko einer Weiterverbreitung von ASP durch rohe Schlachtprodukte bzw. Schlachtabfälle von Schweinen? Sowohl in Zeiten der Seuchenfreiheit als auch bei Ausbruch der ASP bei Wildschweinen in Deutschland wird das Risiko einer Weiterverbreitung von ASP durch rohe Schlachtprodukte bzw. Schlachtabfälle von Schweinen als gering eingeschätzt. Auf die Risikobewertung des FLI 3 vom wird verwiesen. Bereits in seuchenfreien Zeiten werden hohe Standards bei der Haltung und Schlachtung von Schweinen eingehalten. Auf Bestandsebene gelten die Vorgaben der Schweinehaltungshygiene- Verordnung zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor einer Einschleppung von Krankheitserregern in die Bestände. Um frühzeitig eine Einschleppung von Tierseuchenerregern zu entdecken, werden Früherkennungs- und Monitoringprogramme durchgeführt. In Niedersachsen beruhen diese auf vier Säulen: 1. der Untersuchung von Proben nach einem Stichprobenschlüssel aus risikobasiert ausgewählten Betrieben (vorgeschrieben nach Schweinepest-Monitoring-Verordnung), 2. der Untersuchung von Proben aus Sektionen, Abortgeschehen und der Abklärung von Krankheitsgeschehen (vorgeschriebene Untersuchungen nach Schweinehaltungshygiene-Verordnung), 3. der Untersuchung von Proben von auffälligen Schlachttieren sowie 4. der Untersuchung diagnostischer Proben von kranken Schweinen. Die Untersuchungen der Proben werden in den Laboren des LAVES durchgeführt. Die unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen werden in Niedersachsen zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen durchgeführt. Auf dem Schlachtbetrieb werden die Schweine einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung) unterzogen. Bei der Schlachttieruntersuchung wird auf sichtbare Anzeichen von Krankheiten geprüft. Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung durch amtliches Personal zu unterziehen. Damit wird gewährleistet, dass sichere Lebensmittel in den Verkehr gelangen. Auf- 3 tung_ k.pdf 3

4 grund dieses Maßnahmenpakets wird das Risiko einer Weiterverbreitung von ASP durch rohe Schlachtprodukte bzw. Schlachtabfälle von Schweinen als gering eingeschätzt. Im Falle eines Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen in Deutschland gelten für Hausschweine, die geschlachtet werden sollen, über die oben genannten Maßnahmen hinaus zusätzliche Bedingungen gemäß der Schweinepest-Verordnung. Diese sehen bereits als Voraussetzung einer Verbringung zur Schlachtung umfangreiche Untersuchungsverpflichtungen und Karenzzeiten vor. So müssen Schweine, die aus gefährdeten Gebieten stammen, mindestens 30 Tage oder seit ihrer Geburt in diesem Bestand gehalten worden sein und innerhalb von 15 Tagen vor der Verbringung einer Laboruntersuchung (virologische Untersuchung) unterzogen werden. Am Tag der Verbringung werden die Schweine zusätzlich klinisch untersucht. Alternativ stammen die Schweine aus einem Betrieb, der regelmäßig zweimal pro Jahr sowohl klinisch als auch virologisch untersucht wird. Durch diese Untersuchungen wird eine zusätzliche Sicherheit geschaffen, das Risiko einer Weiterverbreitung von ASP durch rohe Schlachtprodukte bzw. Schlachtabfälle von Schweinen zu minimieren. Nicht ausgeschlossen werden kann eine illegale Einfuhr von bereits kontaminierten rohen Schweinefleischprodukten aus ASP-betroffenen Gebieten nach Deutschland. Werden diese infektiösen Materialen unsachgemäß entsorgt und von Wild- oder Hausschweinen aufgenommen, können sich diese infizieren und das Virus weiter verbreiten. 5. Wie bewertet die Landesregierung das Risiko einer Weiterverbreitung von ASP durch Aufbruch und verendete Wildschweine? In Zeiten der Seuchenfreiheit wird das Risiko der Verbreitung von ASP innerhalb Deutschlands durch Aufbruch und verendete Wildschweine als gering eingeschätzt, da die Wildschweinebestände frei von ASP sind und diese Freiheit durch ein laufendes Monitoring überwacht wird. Darüber hinaus wird jedes erlegte Stück vor dem Erlegen und nach dem Aufbrechen hinsichtlich Krankheitsanzeichen beurteilt. Jedes auffällige erlegte sowie jedes tot aufgefundene Stück ist nach 2 der Schweinepest-Monitoring-Verordnung durch den Jagdausübungsberechtigten für eine Untersuchung auf ASP zu beproben. Außerdem muss der Aufbruch von Wildschweinen entweder im Herkunftsrevier verbleiben oder fachgerecht entsorgt werden. Entsprechend ist mit verendet aufgefundenen Wildschweinen zu verfahren. In einem ASP-Ausbruchsgeschehen im Wildbestand stellen nach derzeitigem Erkenntnisstand insbesondere die Kadaver verendeter Wildschweine die Hauptansteckungsquelle für Wildschweine dar. In einem solchen Geschehen greifen in den dann einzurichtenden Gebieten die Vorgaben der Schweinepest-Verordnung. So dürfen nach 14 d Abs. 4 Nr. 4 keine Teile von Wildschweinen aus diesen Gebieten in einen Betrieb verbracht werden. Außerdem sind der Aufbruch von erlegten Wildschweinen sowie verendet aufgefundene Wildschweine nach 14 e Abs. 1 bestimmten Stellen zuzuführen und nach TNP-Recht als Material der Kategorie 1 zu entsorgen. 6. Wo befinden sich die fünf niedersächsischen Bergecontainer derzeit, und wie werden sie bislang genutzt? Aus Landesmitteln wurde die Beschaffung von 14 Sammelcontainern für die Entsorgung von Wildschweinkadavern im ASP Ausbruchsfall beschlossen. Die Container werden im Katastrophenschutzlager in Garbsen gelagert. 7. Wie sollen die Jagenden zukünftig mit Aufbrüchen und nicht zu verwendenden Teilen des Schwarzwilds umgehen, wenn diese nicht mehr zum Kirren verwendet bzw. im Wald entsorgt werden dürfen? Die Fragen 7 und 8 sind gemeinsam unter Frage 8 beantwortet worden. 4

5 8. Wie und wo werden Wildtierabfälle in Niedersachsen derzeit gesammelt, verwahrt und entsorgt? Die Entsorgung einschließlich des Sammelns und Verwahrens von Wildtierteilen und -abfällen (Tierische Nebenprodukte) kann entsprechend nachstehenden unterschiedlichen Fallkonstellationen sowohl dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als auch den Regelungen des Rechts über Tierische Nebenprodukte (TierNebG) unterliegen. Mit Blick auf die abfallrechtliche Einstufung und die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht für Wildabfälle ergeben sich aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen folgende Fallkonstellationen: Wildteile, die bei der gewerblichen Verarbeitung von Wildtieren als Abfälle entstehen, sowie generell Wildabfälle mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten sind nach dem TierNebG zu entsorgen und einem Verarbeitungsbetrieb Tierische Nebenprodukte (VTN-Betrieb) zuzuführen. Eine Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorger (öre) nach 20 KrWG besteht nicht. Wildabfälle, die bei der Jägerin bzw. dem Jäger oder anderweitig bei privater Verwendung anfallen, sind als Abfälle nach dem KrWG zu entsorgen. Von einer privaten Verwendung ist auszugehen bei Jägerinnen und Jägern, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben. Diese in privaten Haushaltungen anfallenden Abfälle unterliegen der Entsorgungspflicht der öre nach 20 KrWG. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn die öre die betreffenden Abfälle über die Restmülltonne erfassen. Soweit die Art der Restabfallentsorgung (z. B. im Wege der mechanisch biologischen Abfallbehandlung), die der öre nutzt, dies erfordert, können gemäß Satzung und Benutzerordnung auch andere (landkreisspezifische) Regelungen zur Erfassung der Wildabfälle getroffen werden. Diese Regelungen können z. B. vorsehen, dass die betreffenden Wildabfälle (zumindest oberhalb bestimmter Mengengrenzen) an zentralen Betriebshöfen abzugeben sind, wo geeignete Behälter für eine gesonderte Entsorgung vorgehalten werden. Unberührt bleiben Regelungen der guten fachlichen Praxis, wonach bestimmte Wildteile in der Landschaft verbleiben können. Soweit Wildabfälle (z. B. Aufbrüche und nicht zu verwendende Teile des Schwarzwilds) aus sonstigen Gründen (z. B. präventive Maßnahme) nicht in der Natur verbleiben können, unterliegen diese Abfälle dem KrWG. Da die betreffenden Abfälle nicht aus privaten Haushaltungen stammen, können diese mit Zustimmung des MU von der Entsorgungspflicht des öre ausgeschlossen werden. In diesen Fällen liegt die Verantwortlichkeit für die Entsorgung der Abfälle bei dem jeweiligen Abfallbesitzer (z. B. Jägerin oder Jäger). Geeignet sind Entsorgungswege und Entsorgungsanlagen, die der Verwertung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte dienen. Die abfallrechtliche Verwertung von Abfällen in sonstigen Anlagen unterliegt nicht dem Vorbehalt einer abfallrechtlichen Zulassung wie es nach KrWG für die Abfallbeseitigung vorgegeben ist. Danach dürfen z. B. Tierkörperbeseitigungsanlagen (VTN-Betriebe), in denen die entsprechenden Tierkörper oder Tierkörperteile im Sinne des Abfallrechts verwertet werden können, diese auch annehmen, wenn sie formal nicht dem Recht über Tierische Nebenprodukte, sondern dem Abfallrecht unterliegen. Inwieweit die Jägerinnen und Jäger vom diesem Entsorgungswege Gebrauch machen, ist nicht bekannt. 9. Ist es zulässig, Wildtierabfälle in andere Reviere zu verbringen und dort zu entsorgen? Nein. 10. Falls nein, wie viele Verstöße dagegen sind der Landesregierung bekannt, und was unternimmt die Landesregierung, um Verstöße zu erfassen und zu begrenzen? Verstöße sind nicht bekannt. 5

6 11. Wie viele Verkehrsunfälle mit Schwarzwild gab es in den vergangenen zwölf Monaten in Niedersachsen? Im Jagdjahr 2017/2018 (1. April 2017 bis 31. März 2018) wurden von den Jagdbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover insgesamt Stück Fallwild durch Straßenund Schienenverkehr gemeldet. 12. In wie vielen Fällen wurden die Unfälle nicht gemeldet bzw. waren die Verursachenden nicht zu ermitteln? Darüber liegen keine Angaben vor. 13. Auf welche Weise wird durch Wildunfälle getötetes Schwarzwild entsorgt? Von einem bei der Polizei gemeldeten Verkehrsunfall, bei dem Wild getötet oder verletzt wurde, muss der zuständige Revierinhaber unverzüglich unterrichtet werden, unabhängig davon, ob der Jäger oder die Jägerin danach von ihrem/seinem Aneignungsrecht Gebrauch macht. Das Jagdrecht sieht für Jagdausübungsberechtigte in ihrem Revier ein Aneignungsrecht, aber keine Aneignungspflicht vor. Daher lässt sich aus der Rechtslage eine Pflicht zur Abholung oder Beseitigung für den Jäger nicht herleiten. Für eine Beseitigung von toten Wildtieren und somit auch Schwarzwild aus dem öffentlichen Straßenraum ist grundsätzlich der Straßenbaulastträger (z. B. Kreisverwaltung, Straßenmeisterei, Autobahnmeisterei) zuständig. Dabei sind ganze Körper oder Teile von Schwarzwild, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, vom nationalen Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsrecht ausgenommen. Bei Unfallwild, das außerhalb festgelegter Restriktionsgebiete anfällt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit besteht. Dies bedeutet, ein totes Wildschwein könnte grundsätzlich ohne weiteres in der Natur verbleiben. Im Rahmen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind die Tiere vor allem so abzulegen, dass sie nicht tagelang sichtbar am Straßenrand liegen und Zersetzungs- und Verwesungsprozesse vor aller Augen stattfinden können. Sind die letzteren Voraussetzungen nicht gegeben, können auch Wildschweine durch die VTN-Betriebe entsorgt werden (vgl. Antwort zu Frage 8). 14. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahren einer Tierseuchenverbreitung durch an Kraftfahrzeugen anhaftende tierische Blut- und Gewebereste nach Wildunfällen im Allgemeinen? In Zeiten der Seuchenfreiheit wird das Risiko der Verbreitung von ASP innerhalb Deutschlands durch tierische Blut- und Gewebereste als gering eingeschätzt, da die Wildschweinebestände frei von ASP sind und diese Freiheit durch ein laufendes Monitoring überwacht wird. Sollte sich ein Wildunfall in einem Gebiet ereignet haben, in dem die ASP beim Schwarzwild vorkommt, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Infektion mit dem Virus der ASP schnell zu einem schweren Krankheitsverlauf und zum Tode führt. Da der Zeitraum zwischen Ansteckung und Tod sehr kurz ist und ein erkranktes Wildschwein sich zurückzieht, ist die Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit einem ASP-infizierten Wildschwein gering. Sollte ein Fahrzeug in einem Seuchengebiet mit einem Wildschwein kollidiert sein, so würde das Fahrzeug i. d. R. gereinigt werden (siehe Antwort zu Frage 15). Andererseits zeichnet sich das Virus durch eine hohe Stabilität aus und bleibt insbesondere in Blut und Gewebe für lange Zeit ansteckungsfähig. So bleiben Blut- und Gewebereste von Wildschweinen, soweit sie nicht z. B. durch eine Fahrzeugwäsche mechanisch entfernt worden sind, lange infektiös. In den seltenen Fällen, in denen sich eine Kollision mit einem infizierten Wildschwein ereignet und keine Reinigung des Fahrzeugs durchgeführt wird, könnten sich Haus- oder Wildschweine im Falle einer direkten Aufnahme dieses Materials mit ASP anstecken. Für Fahrzeuge von Personen, die 6

7 nicht Jäger oder Landwirt sind, wird die Gefahr der Seuchenverschleppung auf diesem Wege daher als sehr gering eingeschätzt. 15. Werden Unfallfahrzeuge nach einem Zusammenstoß mit Wildschweinen routinemäßig desinfiziert? In Zeiten der Seuchenfreiheit wird nach hiesigem Kenntnisstand keine routinemäßige Desinfektion von Unfallfahrzeugen durchgeführt; es existiert keine diesbezügliche Rechtsvorschrift. Sollte die ASP in Deutschland auftreten, kann die zuständige Behörde in den Restriktionszonen nach 14 d Abs. 6 bzw. 8 jeweils in Verbindung mit 14 a Abs. 8 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen anordnen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen. Die routinemäßige Reinigung und Desinfektion dieser Fahrzeuge kann also angeordnet werden. 16. Falls ja, auf welche Art und Weise erfolgt die Reinigung? Die Reinigung und Desinfektion würde gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen (Desinfektionsrichtlinie, Stand November 2009) in Verbindung mit den Vorgaben der DVG-Desinfektionsmittelliste für den Tierhaltungsbereich (Wirksamkeit gegen behüllte Viren, Spalte 7b) ( durchgeführt werden. 17. Mit welchen Mitteln wird die Straße nach einem Schwarzwildunfall gereinigt, um eine Übertragung von Blut- und Gewebepartikeln auf unbeteiligte Kraftfahrzeuge zu verhindern? Bisher wird in der Regel keine gesonderte Reinigung der Straße nach einem Schwarzwildunfall durchgeführt. (Verteilt am ) 7

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