. Regierungsvorlage. 320 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP

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1 320 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) 1 vn der Beilagen zu den Sten graphischen Prtkllen des Natinalrates XVI. GP. Regierungsvrlage Bundesgesetz vm XXXXXXXXX, mit dem das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert wird (3. IAKW -Finanzierungsgesetz-Nvelle) Der Natinalrat hat beschlssen: Artikel I Das Bundesgesetz vm 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des Internatinalen Amtssitz- und Knferenzzentrums Wien, BGBL Nr. 150, in der Fassung BGBL Nr. 315/1979 wird wie flgt geän-. dert: 1. Vr 1 ist einzufügen: "A. Internatinales Amtssitzzentrum" 2. 1 hat zu lauten:,, 1. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internatinalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Knferenzzentrums s weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Knferenzzentrums bis zum 31. Oktber 1984 Verpflichtungen entstehen. (3) Der'Bund hat nach Fertigstellung des Österreichischen Knferenzzentrums die Erhaltung und Verwaltung des Internatinalen Amtssitzzentrums an eine gesnderte Kapitalgesellschaft mit ausschließlicher Beteiligung des Bundes am Gesellschaftskapital zu übertragen." 3. 2 hat zu lauten:,, 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 die Ksten der in 1 Abs.l und 2 swie der Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs. 3 die Küsten der in 1 Abs. 3 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, sweit diese Ksten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können. (2) Der vm Bund höchstens zu leistende gesamte Kstenersatz gemäß 2 Abs. 1 und 7 beträgt in den Jahren 1984 bis 1986 je 600 Millinen Schilling, 1987 bis 1989 je 650 Millinen Schilling und beginnend mit dem Jahr 1990 je 700 Millinen Schilling. (3) Falls die in 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Rechtsträger im Sinne des 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kstenersatz gemäß Abs. 2 insweit auch direkt an diese Rechtsträger zu leisten. (4) Die Zuweisung des Kstenersatzes gemäß Abs.2 an die Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1, die Aktiengesellschaft gemäß 6 und die Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs. 3 swie an andere Rechtsträger gemäß 6 Abs. 2 erflgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vrzulegenden jährlichen Finanzund Wirtschaftspläne. (5) Die Frderung der Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kstenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen vn den Ksten der in 1 Abs: 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt." 4. 3 erster Halbsatz hat zu lauten:,, 3. Die Übertragung gemäß 1 Abs. 1 und 2 hat zur Vraussetzung," lit. c erster Absatz hat zu lauten: "c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Ksten der Planung, Errichtung und Finanzierung im Sinne des 1 Abs. 1 und 2 einen Beitrag vn 35 vm Hundert zu leisten," Abs. 1 hat zu lauten:,, 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die vn der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditpera-

2 2 vn der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) der Beilagen tinen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß 1357 ABGB der in Frm vn Garantien zu übernehmen." 7. 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten: "a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen Millinen Schilling an Kapital und Millinen Schilling an Zinsen und Ksten nicht übersteigt;" hat zu lauten:,, 5. (1) Die Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 und die Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs. 3 sind vm Zeitpunkt ihrer Gründung an vn den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vm Einkmmen und vm Vermögen swie vn der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in 1 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben beschränkt. (2) Diese Befreiungen gelten auch, wenn die Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 und die Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs. 3 zur Erfüllung der Aufgaben der in 6 bezeichneten Aktiengesellschaft gemäß 6 Abs. 2 tätig werden.". 9. Vr 6 ist einzufügen: "B. Österreichisches Knferenzzentrum" hat zu lauten:,, 6. (1) Der Bund hat mit 1. Nvember 1984 die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, den Betrieb swie unter Bedachtnahme auf 1 Abs. 2 die Finanzierung '. des Österreichischen Knferenzzentrums an eine gesnderte Aktiengesellschaft zu übertrag en.. (2) Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 anderer Rechtsträger zu bedienen." 11. Nach 6 sind die flgenden 7 bis 15 anzufügen:,, 7. Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß 6 Abs. 1 die Ksten der im 6 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des 2 zu ersetzen, sweit diese Ksten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können. 8. Die Übertragung gemäß 6 hat zur V raussetzung, daß a) die Höhe des Grundkapitals -der Aktiengesellschaff mit Millinen Schilling bestimmt ist, b) vn diesem Grundkapital der B~nd SO vm Hundert und die Staaten Saudi-Arabien,, Kuwait und Vereinigte Arabische Emirate als Vrzugsaktinäre zusammen SO vm Hundert übernehmen, c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Ksten der Planung und -Errichtung des Österreichischen Knferenzzentrums nach Maßgabe des Baufrtschrittes einen Beitrag vn 35 vm Hundert zu leisten, d) die Aktiengesellschaft sinngemäß die Verpflichtung gemäß 3 lit. d und e übernimmt. 9. Die Übertragung gemäß 6 ist unbeschadet der Bestimmungen des 8 lit. a und b zulässig, wenn das Grundkapital der Aktiengesellschaft zunächst mit einer Millin Schilling bestimmt ist und das Grundkapital zur Gänze vm Bund übernmmen wird. 10. (1) Der vm Bund zu übernehmende Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft gemäß Slit. b wird, sweit nicht eine Einzahlung des Nennbetrages erflgt, durch Sacheinlage der Liegenschaften gemäß 11 samt darauf errichteten der in Bau befindlichen 'Bauwerken eingebracht. (2) Die Prüfung der Richtigkeit und Vllständigkeit der bis 31. Oktber 1984 aufgewendeten Ksten für Planung und Errichtung des Österreichischen Knferenzzentrums swie die Bewertung der Grundstücke gemäß 11 wird durch zwei Wirtschaftsprüfer vrgenmmen. Diese Prüfung gilt als Gründungsprüfung im Sinne der 25 und 45 des Aktiengesetzes 1965, BGBI. Nr. 98, in der Fassung BGBI. Nr. 371/ Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die im Teilungsplart des Ingenieurknsulenten für Vermessungswesen DiplAng. Dr. 'techn. Erich Meixner vm 7. März 1984, GZ 8204/84, als neues Grundstück Nr. 2478/26 ausgewiesene Teilfläche der Grundstücke Nr.2474/11 und 2474/18 inneliegend in EZ 353, KG Kaisermühlen, im Ausmaß vn m 2 als Sacheinlage des Bundes gemäß 10 Abs. 1 in die Aktiengesellschaft gemäß 6 zu dem Gegenwert einzubringen, der sich nach Durchführung der Gründungsprüfung gemäß 10. Abs. 2 ergibt. 12. (1) 4 gilt sinngemäß für die vn der Aktiengesellschaft gemäß 6 zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchzuführenden Kreditperatinen. (2) Der Haftungsrahmen gemäß 4 Abs. 2 lit. a beträgt 900 Millinen Schilling an Kapital und 900 Millinen Schilling an Zinsen und Ksten. 13. Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vrstandes der Aktiengesellschaft gemäß 6 bedarf der Zustimmung der Bundesre-_ glerung. 14. Der Bund garantiert den Vrzugsaktinären gemäß 8 lit. b die Bezahlung einer jährlichen Dividende vn 6% auf die übernmmenen und eingezahlten Vrzugsaktien. 15. (1) 5 gilt sinngemäß für die in 6 bezeichnete Aktiengesellschaft. (2) Vrgänge im Sinne d,er 7 und 10 gelten nicht als steuerbare Umsätze -im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BG~1. Nr. 223.

3 320 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) 3 vn der Beilagen 3 (3) Die Einbringung vn Grundstücken gemäß 11 als Sacheinlage des Bundes in die Aktiengesellschaft ist vn der Grunderwerbsteuer und vn den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit." 12. Der bisherige 6 erhält die Bezeichnung,, 16". Artikel II Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Nvember 1984 in Kraft. Artikel III Mit, der Vllziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des 1 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des 13 die Bundesregierung, hinsichtlich der im 15 Abs. 3 genannten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. 2

4 4 vn der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) der Beilagen Prblem: VORBLAlT Das Knferenzzentrum wird derzeit vn der IAKW-AG auf der Grundlage des IAKW-Finanzierungsgesetzes als Bundesgebäude errichtet. Seit geraumer Zeit bestehen dessenungeachtet Bemühungen, finanzstarke arabische Staaten in die Finanzierung des Knferenzzentrums zu günstigen Bedingungen einzubinden. Ziel: Nach Abschluß der Verhandlungen mit Vertretern Saudi-Arabiens, Kuwaits und der Vereinigten Ara-. bischen Emirate und der am 7. Juni 1984 erflgten Unterzeichnung der diesbezüglichen Vertragswerke sllen die frmellen gesetzlichen Vraussetzungen für die Beteiligung dieser arabischen Staaten an der für das Knferenzzentrum neu zu gründenden Trägergesellschaft geschaffen werden. Lösung: Durch die vrliegende Nvelle sll die Zuständigkeit zur Fertigstellung des Knferenzzentrums neu geregelt werden. Bis zum Übergabestichtag 31. Oktber 1984 werden sämtliche Aufgaben nch vn der IAKW wahrgenmmen, die auch für die Ausfinanzierung der bis dahin aufgenmmenen Fremdmittel zu srgen hat. Ab diesem Zeitpunkt sll die mit einer 50%igen Beteiligung der arabischen Partner zu gründende Gesellschaft zuständig sein. Die Finanzierungsbasis sll geändert werden. Die arabischen Partner übernehmen Aktien im Nminale vn Millinen Schilling gegen einen entsprechenden Gegenwert in US-Dllar; sie erhalten eine 6%ige jährliche Vrzugsdividende. Frühestens nach 14 Jahren hat der Bund - nach Entscheidung der arabischen Partner - deren Aktienpaket zum Teil der zur Gänze zu übernehmen. Bei der Aktienübernahme wird vm Bund nach Wahl der arabischen Aktinäre der seinerzeit zum Anteilserwerb aufgewendete Dllarbetrag der das Nminale vn Millinen Schilling zuzüglich 25% zu leisten sein. Die Aufbringung des Aktienanteils des Bundes vn Millinen Schilling wird durch Einbringung der Grundstücke und unter Anrechnung der bisher erbrachten Aufwendungen als Sacheinlageerflgen. Die sich abzeichnende Verringerung des Bauerfrdernisses für das Knferenzzentrum auf vraussichtlich rund Millinen Schilling ermöglicht in Verbindung mit der dargestellten neuen Finanzierungsfrm eine wesentliche Reduktin der jährlichen Kstenersatzraten des Bundes swie des gesetzlichen Haftungsrahmens. Alternativen: Ksten: Keine. Keine.

5 320 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) 5 vn der Beilagen 5 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Das Österreichische Knferenzzentrum wird derzeit vn der IAKW-AG als Bundesgebäude errichtet. Auf Grund des IAKW-Finanzierungsgesetzes idf BGBI. Nr.315/1979 ersetzt der Bund der IAKW die Ksten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung im gesetzlich vrgesehenen Zahlungsplan. Das die Kstenersätze des Bundes übersteigende jeweilige Jahreserfrdernis finanziert die IAKW über bundesgarantierte Kreditaufnahmen, deren Rückzahlung in den Flgejahren wieder über Kstenersätze des Bundes erflgt. Die Stadt Wien zahlt an den Bund 35% der vm Bund jährlich geleisteten Kstenersätze für Planung, Errichtung 'und Finanzierung., Vn dieser Refundierung ausgenmmen sind smit die Ksten ' der Verwaltung und Erhaltung. Ungeachtet dieser gesetzlich gesicherten Finanzierung bestanden die in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung zu sehenden Bemühungen, finanzstarke arabische Partner in die Finanzierung des Österreichischen Knferenzzentrums'einzubinden. Diese Beteiligung knnte zu für Österreich günstigen Bedingungen erreicht werden. Die Nvelle zum IAKW-Finanzierungsgesetz sll die frmellen Vraussetzungen für die vrgese-, hene neue Finanzierungsfrm schaffen. Demgemäß sllen die arabischen Gesellschafter für ihre 500/0ige Beteiligung am Grundkapital vn Millinen Schilling der neu zu gründenden Aktiengesellschaft, der 1. Nvember 1984 sämtliche Aufgaben betreffend das Österreichische Knferenzzentrum übertragen werden sllen, eine 6%igebundesgarantierte Dividende erhalten. Die arabischen Gesellschafter erlegen für den Aktienerwerb jenen Dllarbetrag, der einem Gegenwert vn Millinen Schilling entspricht. Frühestens nach 14 Jahren übernimmt der Bund das arabische Aktienpaket zum Teil der zur Gänze. Die arabischen Aktinäre erhalten beim Aktienverkauf an den Bund nach ihrer Wahl den seinerzeit zum Anteilserwerb aufgewendeten' Dllarbetrag der das' Schillingnminale vn Millinen Schilling zuzüglich 25%. Die Bauksten des Knferenzzentrums werden sich vn den ursprünglich geschätzten Millinen Schilling nach dem derzeitigen Wissensstand auf vraussichtlich rund Millinen Schilling verringern. Diese Verringerung des Bauerfrdernisses verbunden mit der arabischen Finanzierungsbeteiligung ermöglicht eine wesentliche Reduktin der im IAKW-Finanzierungsgesetz vrgesehenen jährlichen Kstenersatzraten des Bundes swie des festzulegenden Haftungsrahmens. "Die Aufbringung des Aktienanteils des Bundes vn Millinen Schilling sll im wesentlichen durch Einbringung der Grundstücke swie der darauf bereits errichteten Bauwerke (Parkdecks) swie des in Bau befindlichen Knferenzzentrums als Sacheinlage erflgen. Die Zuständigkeit der IAKW-AG sll sich gemäß der im EntwUrf vrliegenden Nvelle künftig auf die nch bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Knferenzzentrums wahrzunehmenden Aufgabe der Erhaltung und Verwaltung des Internatinalen Amtssitzzentrums swie auf die Ausfinanzierung der für das Internatinale Amtssitzzentrum und der bis 31. Oktber 1984 für das Knferenzzentrum aufgenmmenen Fremdmittel erstrekken. Die IAKW-AG sll jedch nach den bestehenden Überlegungen vn der frmal zuständigen neu gegründeten Aktiengesellschaft mit arabischer Beteiligung mit der Fertigstellung des Knferenzzentrums beauftragt werden: Die Erhalu~ng und Verwaltung des Internatinalen Teils sll' nach Fertigstellung des Knferenzzentrums an eine Bundesbetriebsgesellschaft übertragen werden, die auch die Verwaltung und Erhaltung des Knferenzzentrums im Auftrag der neu zu gründenden Aktiengesellschaft mit arabischer Beteiligung wahrnehmen sll. Zu Art. I Z 1: 11. Besnderer Teil Die neu eingefügte Überschrift dient der Verdeutlichung der Trennung in die vn verschiedenen Rechtsträgern abgewickelten Prjekte, Internatinales Amtssitzzentrum - Österreichisches Knfer;enzzentrum.

6 6 vn der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) der Beilagen Zu Art. I Z 2: Die Zuständigkeit der IAKW-AG bleibt hinsichtlich des Internatinalen Teils gemäß Abs. 1 bestehen, hinsichtlich des Österreichischen Knferenzzentrums wird die IAKW-AG die Ausfinanzierung der bis 31. Oktber 1984 aufgenmmenen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 durchführen. Gemäß Abs.3 wird nach Fertigstellung des Knferenzzen c trums eine eigene Bundesbetriebsgesellschaft die Erhaltung und Verwaltung des Internatinalen Teils übernehmen. Zu Art. I Z 3: Der nach dieser Bestimmung zu leistende Kstenersatz wird in einer Summe dargestellt; die Auf teilung erflgt nach dem Bedarf gemäß den. jeweils vrzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplänen. Die jährlichen Kstenersatzzahlungen knnten auf Grund der vm ursprünglich geschätzten Betrag vn Millinen Schilling auf rund Millinen Schilling gesunkenen Bauksten des Knferenzzentrums swie im Hinblick auf die Frm der arabischen Finanzierungsbeteiligung wesentlich auf die in Abs. 2 bezeichneten Beträge reduziert werden. Zu Art. I Z 4: Diese Bestimmung dient der Anpassung an die geänderte Aufgabenstellung gemäß 1 Abs. 1 und 2... Zu Art. I Z 5: Diese Bestimmung dient der Anpassung der Verpflichtung der Gemeinde Wien zur Beitragszahlung gemäß der vrgesehenen neuen Finanzierungsfrm. Zu Art. I Z 6: Die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzell zur Haftungsübernahme erstreckt sich auf die nunmehr vn der IAKW-AG wahrzunehmenden Aufgaben. Zu Art. I Z 7: Der gesetzliche Haftungsrahmen sll mit Rücksicht auf die sich abzeichnende Reduktin der Bauksten des Knferenzzentrums swie des zum 31. Oktber 1984 vraussichtlich aushaftenden Standes der Fre~mittel auf die neue Haftungssumme vn 2,50B Millinen Schilling für Kapital und Millinen Schilling für Zinsen und Ksten reduziert werden. Daneben besteht für die Finanzierungsaufgabe der mit arabischer Beteiligung für das Knferenzzentrum neu zu gründenden Aktiengesellschaft ein weite~er Haftungsrahmen vn je 900 Millinen Schilling ( 12 Abs. 2). Zu Art. I Z 8: Die für die IAKW-AG bestehende Abgabenbefreiung sll auf Grund der Teilung der Aufgabenbereiche auch auf den weiteren Rechtsträger, der mit ausschließlicher Bundesbeteiligun,g die Erhaltung und Verwaltung des Internatinalen Teils künftig durchführenden Kapitalgesellschaft, erweitert werden. Falls die für das Knferenzzentrum neu gegründete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der IAKW-AG der der Bundesbetriebsgesellschaft bedient, sllen diese Abgabenbefreiungen weiterhin gelten. Zu Art. I Z 9: Siehe Erläuierung zu' Z 1. Zu Art. I Z 10: Auf Grund der Vereinbarung mit den arabischen Finanzierungspartnern sllen mit Nvember 1984 die bis dahin vn der IAKW-AG wahrgenmmenen Aufgaben betreffend das Knferenzzentrum an eine neu zu gründende Aktiengesellschaft übertragen werden, die sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch anderer Rechtsträger bedienen kann. Zu Art. I Z 11: 7 des Entwurfs sll der mit arabischer Beteiligung neu zu gründenden Aktiengesellschaft den Kstenersatz durch den Bund' sichern.. Die zu gründende Aktiengesellschaft sll gemäß 8 des Entwurfes ein Grundkapital vn Millinen Schilling aufweisen, welches je zur Hälfte vm Bund und vn den arabischen Partnern Saudi-Arabien, Kuwait und Vereinigte Arabische Emirate - übernmmen wird. Die Stadt Wien sll weiterhin zu den Herstellungsksten des Knferen'zzentrums einen Beitrag vn 35%, und zwar nach Maßgabe des jeweiligen Baufrtschrittes, an den Bund leisten. Die Aktiengesellschaft hat ebens wie die IAKW-AG bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß 3 lit. d und e vrzugehen. Die Bewertung der Sacheinlage des Bundes ( 10) wird nicht bis zum Übergabestichtag 31. Oktber 1984 abgeschlssen sein können. Im 9 des Entwurfes ist daher vrgesehen, die Aktiengesellschaft zunächst mit einem Grundkapital. vn 1 Millin Schilling mit ausschließlicher Bundesbeteiligung zu gründen, der jedch bereits die Aufgaben betreffend, das Knferenzzentrum übertragen werden können. Der Bund sll gemäß 10 des Entwurfes einen AnteIl am'grundkapital der zu gründenqen Aktiengesellschaft im Ausmaß vn MillinenSchilling übernehmen. Dieser Grundkapitalsanteil wird weitgehend durch Sacheinlage der Liegenschaften, auf denen das. Knferenzzentrum errichtet wird, swie den darauf errichteten der in Bau befindlichen Bauwerken aufgebracht werden. Die bis Zum

7 320 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) 7 vn 11. Übergabestichtag 31. Oktber 1984 vn der IAKW aufgewendeten Ksten swie der Wert der Grundstücke ;sllen auf ihre Richtigkeit und V llständigkeit vn zwei Wirtschaftsprüfern überprüft bzw. bewertet werden; dieser Vrgang sll als Gründungsprüfung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Aktiengesetzes gelten. Gemäß 11 des Entwurfes sll der Bund die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, auf denen das Knferenzzentrum errichtet wird, in dem für Herstellung und Betrieb erfrderlichen Ausmaß gemäß zitiertem Teilungsplan in die. Aktiengesellschaft als Sacheinlage einbringen. Der Gegenwert ergibt sich nach Durchführung der Gründungsprüfung gemäß 10 Abs. 2. Gemäß 12 des Entwurfs wären die.bestimmungen über die Haftungsübemahme gemäß 4 idf des Entwurfs auf die für das Knferenzzentrum zuständige Aktiengesellschaft ( 6 des Entwurfs) sinngemäß anzuwenden. Der Haftungsrahmen sll auf Grund der nch erfrderlichen Fremdmiuel mit maximal. 900 Millinen Schilling festgelegt werden. 13 des Entwurfs sieht vr, daß -..,. gemäß den mit den arabischen Partnern getrffenen Vereinbarungen - die Bestellung und Abberufung der V rstandsmitglieder der Zustimmung der Bundesregierung bedarf. 320 der Beilagen 7 14 des Entwurfes sieht vr, daß - gemäß den mit den arabischen Partnern getrffenen Vereinbarungen - die zugesicherte Vrzugsdividende den arabischen Aktinären gesetzlich garantiert werden sll. Die Abgabenbefreiung der IAKW-AG sll gemäß 15 des Entwurfs auch auf den mit arabischer Beteiligung zu gründenden neuen Rechtsträger ausgedehnt werden. Zweck der Regelung gemäß Abs. 2 ist es, daß die in den 7 und 10 genannten Vrgänge mit keiner Umsatzsteuer belastet werden sllen. Die Berechtigung zur V r-. nahm.e des Vrsteuerabzuges wird hiedurch nicht berührt.. Weiters ist eine Befreiung der Grundstückseinbringung gemäß 11 A-bs. 1 des Entwurfs vn der Grunderwerbsteuer swie vn den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vrgesehen. Zu Art. 11: Die Änderungen in der Zuständigkeit der IAKW-AG swie das Tätigwerden der neu eingesetzten Rechtsträger sll mit dem Übergabestichtag erflgen; der 1. Nvember 1984 wurde. daher als Inkrafuretenszeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestimmt.

8 -" 8 vn 11 Gegenüberstellung 00 alte Fassung: neue Fassung: A. Internatinales Amtssitzzentrum 1. Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internatinalen Amtssitzund Knferenzzentrums Wien einer Aktiengesellschaft zu übertragen. 2.. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Ksten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Persnal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internatinalen Amtssitz- und Knferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag vn Millinen Schilling in Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, sweit diese Ksten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können. (2) Der vm Bund zu leistende Kstenersatz beträgt in den Jahren 1972 und 1973 je 250 Millinen 'Schilling, 1974 und 1975 je 350 Millinen Schilling, Millinen Schilling, 1977 und 1978 je 600 Millinen Schilling, Millinen Schilling, 1981 bis 1983 je 900 Millinen Schilling, 1984 bis 1986 je 950 Millinen Schilling, 1987 bis 1989 je Millinen Schilling und beginnend mit dem Jahr 1990 je Millinen Schilling. 1. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internatinalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Knferenzzentrums s weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreich ischen Knferenzzentrums bis zum 31. Oktber 1984 Verpflichtungen entstehen. - (3) Der Bund hat nach Fertigstellung des Österreichischen Knferenzzentrums die Erhaltung und Verwaltuq.g des Internatinalen Amtssitzzentrums an eine gesnderte Kapitalgesellschaft mit ausschließlicher Beteiligung des Bundes am Gesellschaftskapital zu übertragen. 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 die Ksten der in 1 Abs. 1 und 2 swie der Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs. 3 die Ksten der in 1 Abs. 3 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, sweit diese Ksten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können. (2) Der vm Bund höchstens zu leistende gesamte Kstenersatz gemäß 2 Abs. 1 und 7 beträgt in den Jahren 1984 bis 1986 je 600 Millinen Schilling, 1987 bis 1989 je 650 Millinen Schilling und beginnend mit dem Jahr 1990 je 700 Millinen Schilling. <.;> N 0- ('D.., c:i ~. { ::l 320 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) (31" Die Frderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kstenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen vn den Ksten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internatinalen Amtssitz- und Knferenzzentrums Wien ergibt. (3) Falls die in 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Rechtsträger im Sinne des 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kstenersatz gemäß Abs. 2 insweit auch direkt an diese Rechisträger zu leisten.

9 alte Fassung: neue Fassung: (4) Die Zuweisung des Kstenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1, die Aktiengesellschaft gemäß 6 und die Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs. 3 swie an andere Rechtsträger gemäß 6 Abs. 2 erflgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vrzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne. 3. Die Übertragung gemäß 1 hat zur Vraussetzung, a) b) c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Ksten der Planung, Errichtung und Finanzierung des Internatinalen Amtssitz- und Knferenzzentrums Wien einen Beitrag vn 35 vm Hundert zu leisten, d) e) 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die vn der Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internatinalen Amtssitz- und Knferenzzentrums Wien im In- und Ausland durchzuführenden Finanzperatinen (Aufnahme vn Anleihen, Darlehen und snstigen Krediten) die Haftung namens des Bundes als Bürge und Zahler gemäß 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu' übernehmen. (2) "". a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung Millinen Schilling an Kapital und Millinen Schilling an Zinsen und Ksten nicht übersteigt; b) bis e)... (3) bis (10). ".. 5. Die" Aktiengesellschaft ( 1) ist vm Zeitpunkt ihrer Gründung an vn bundesgesetzlich geregelten Abgaben vm Einkmmen und vm Vermögen swie vn der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrs- (5) Die Frderung der Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kstenersatz gemäß Abs. 1 ist höchst~ns mit jenem Betrag in die Jihresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen vn den Ksten der in 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt. 3. Die Üb rtragung gemäß 1 Abs. 1 und 2 hat zur Vraussetzung, a) unverändert, b) unverändert, c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Ksten der Planung, Errichtung und Finanzierung im Sinne des 1 Abs. 1 und 2 einen Beitrag vn 35 vm Hundert zu leisten,... d) unverändert, e) unverändert. 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die vn der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1 Abs. 1 und 2 im Inund Ausland durchzuführenden Kreditperatinen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß 1357 ABGB der in Frm vn Garantien zu übernehmen. (2) "_'" a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen Millinen Schilling Kapital und Millinen Schilling an Zinsen und Ksten nicht übersteigt; b) bis e) unverändert, (3) bis (10) unverändert. 5. (1) Die Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 und die Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs; 3 sind vm Zeitpunkt ihrer Gründung an vn den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vm Einkmmen und vm Vermögen swie vn der..., N 0- '" txi ~. rf ::;I der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) 9 vn 11 /'

10 10 vn 11 alte Fassung: neue Fassung: - steuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt. Gewerbest~uer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in 1 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben beschränkt. (2) Diese Befreiungen gelten auch, wenn die Aktiengesellschaft gemäß 1 Abs. 1 und die Kapitalgesellschaft gemäß 1 Abs. 3 zur Erfüllung der Aufgaben der in 6 bezeichneten Aktiengesellschaft gemäß 6 Abs. 2 tätig werden. B. Österreichisches Knferenzzentrum 6. (1) Der Bund hat mit 1. Nvember 1984.die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, den Betrieb swie unter Bedachtnahme auf 1 Abs. 2 die Finanzierung des Österreich ischen Knferenzzentrums an eine gesnderte Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 anderer Rechtsträger zu bedienen. 7. Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß 6 Abs. 1 die Ksten der im 6 Abs. 1 beieichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des 2 zu ersetzen, sweit diese Ksten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können. 8. Die Übertragung gemäß 6 hat zur Vraussetzung, daß a)- die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit Millinen Schilling bestimmt ist,. b) vn diesem Grundkapital der Bund 50 vm Hundert und die Staaten Saudi-Arabien, Kuwait und Vereinigte Arabische Emirate als Vrzugsak. tinäre zusammen 50 vm Hundert übernehmen, c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Ksten der Planung und Errichtung des Österreichischen. Knferenzzentrums nach Maßgabe des Baufrtschrittes einen Beitrag vn 35 vm Hundert zu leisten, d) die Aktiengesellschaft sinngemäß die Verpflichtung gemäß 3 lit. d und e übernimmt.. '"" N 0. (1) 1-\' 1 ~!]. i" (1) ::! 320 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) 9. Die Übertragung gemäß 6 ist unbeschadet der Bestimmungen des 8 lit. a und b zulässig, wenn das Grundkapital der Aktiengesellschaft zunächst mit einer Millin Schilling bestimmt ist und das Grundkapital zur Gänze vm Bund übernmmen wird.

11 alte Fassung: neue Fassung: 10. (1) Der vm Bund zu übernehmende Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft gemäß 8 lit. b wird, sweit nicht eine Einzahlung des Nennbetrages erflgt, durch Sacheinlage der Liegenschaften gemäß 11 samt darauf errichteten der in Bau befindlichen Bauwerken eingebracht. (2) Die Prüfung der Richtigkeit und Vllständigkeit der bis 31. Oktber 1984 aufgewendeten Ksten für Planung Und Errichtung des Österreichischen Knferenzzentrums swie die Bewertung der Grundstücke gemäß 11 wird durch zwei Wirtschaftsprüfer vrgenmmen. Diese Prüfung gilt als Gründungsprüfung im Sinne der 25 und 45 des Aktiengesetzes 1965, BGBI. Nr. 98, in der Fassung BGBI. Nr.371/ Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die im Teilungsplan des Ingenieurknsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. techn Erich Meixner vm 7. März 1984, GZ 8204/84, als neues Grundstück Nr. 2478/26 ausgewiesene Teilfläche der Grundstücke Nr. 2474/11 und 2474/18 inneliegend in EZ 353, KG Kaisermühlen, im Ausmaß vn m 2 als Sacheinlage des Bundes gemäß 10 Abs. 1 in die Aktiengesellschaft zu dem Gegenwert einzubringen, der sich nach Durchführung der Gründungsprüfung gemäß 10 Abs.2 ergibt. 12. (1) 4 gilt sinngemäß für die vn der Aktiengesellschaft gemäß 6 zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchzuführenden Kreditperatinen. (2) Der Haftungsrahmen gemäß 4 Abs. 2 lit. a beträgt 900 Millinen Schilling an Kapital und 900 Millinen Schilling an Zinsen und Ksten. 13. Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vrstandes der Aktiengesellschaft gemäß 6 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. 14. Der Bund garantiert den Vrzugs aktinären gemäß 8 lit. b die Bezahlung einer jährlichen Dividende vn 6% auf die übernmmenen und eingezahlten Vrzugsaktien. 15. (1) 5 gilt sinngemäß für die in 6 bezeichnete Aktiengesellschaft. (2) Vrgänge im Sinne der 7 und 10 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBI. Nr (3) Die Einbringung vn Grundstücken gemäß 11 als Sacheinlage des Bundes in die Aktiengesellschaft ist vn der Grunderwerbsteuer und vn den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. <;J N 0.- ~ tc ~. r;;- (1Q... ::: der Beilagen XVI. GP - Regierungsvrlage (gescanntes Original) 11 vn 11

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