II. Entwicklung der europäischen Integration

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1 Teil 1 Entwicklung, Struktur und Rechtsnatur der Europäischen Union folgten 1958 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG; seit 1993 Europäische Gemeinschaft, EG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG). Die Erfolgsgeschichte dieser Gemeinschaften, die von einem erheblichen Mitgliederzuwachs begleitet war, gipfelte 1993 in der Gründung der Europäischen Union (EU) (unten II.). Das Europarecht i.e. S. besteht seitdem im Wesentlichen aus dem Recht der EU, die über ein breites Aufgabenfeld und eigene Organe verfügt (unten III.). Die EU ist eine Wertegemeinschaft sowie eine Staaten- und Bürgerunion, deren Rechtsordnung von bestimmten Grundsätzen geprägt ist (unten IV.). Nicht immer sind alle Mitgliedstaaten gleichermaßen zu weiteren Integrationsschritten bereit oder fähig. Damit nicht der letzte Staat bestimmt, wie schnell es vorangeht, besteht die Möglichkeit zur Verstärkten Zusammenarbeit einer Gruppe von Staaten (unten V.), so dass in der EU nicht stets für alle Staaten dieselben Regeln gelten ( Europa der zwei Geschwindigkeiten ). Die EU ist von anhaltend hoher Attraktivität. Immer mehr Staaten streben die Mitgliedschaft an, die sie allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach dem Abschluss eines Beitrittsverfahrens erlangen (unten VII.); andere Staaten suchen zumindest eine institutionalisierte Nähe zur EU und gehen eine Assoziation mit ihr ein (unten VIII.). Um die vertraglichen Grundlagen des Europarechts neuen Bedürfnissen anpassen zu können, sind besondere Änderungsverfahren vorgesehen (unten VI.). Es gibt freilich in einzelnen Bereichen auch große Spannungen innerhalb der EU und politische Kräfte, die für den Austritt einzelner Mitgliedstaaten oder gar die Auflösung der EU plädieren (unten VII.2, IX.); im Europäischen Parlament stellen die EU- Kritiker mittlerweile rund ein Fünftel der Abgeordneten. II. Entwicklung der europäischen Integration 1. Institutionelle Entwicklung und Kompetenzerweiterung 2 Die Initiative von Jean Monnet, einem hochrangigen französischen Beamten, aufnehmend, trat der französische Außenminister 1950 mit dem nach ihm benannten Schuman-Plan an die Öffentlichkeit. Er schlug vor, die französische und die deutsche Kohle- und Stahlproduktion und damit die kriegswichtigen Wirtschaftsbereiche beider Länder einer gemeinsamen Aufsicht zu unterstellen. Hierzu sollte eine allen europäischen Staaten offenstehende Organisation gegründet werden. Auf der daraufhin einberufenen Regierungskonferenz wurde der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für 30

2 II. Entwicklung der europäischen Integration Kohle und Stahl (EGKSV) 1 ausgearbeitet und am in Paris unterzeichnet (deshalb auch Pariser Vertrag genannt); er trat nach seiner Ratifikation am in Kraft. Sein Gegenstand war die Erzeugung und der Vertrieb von Kohle und Stahl(-produkten). Er sah die Bildung einer von den Mitgliedstaaten unabhängigen Hohen Behörde mit weitreichenden Befugnissen vor, des Weiteren eine parlamentarische Versammlung mit Abgeordneten der nationalen Parlamente, einen Ministerrat mit Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einen Gerichtshof. Bei der Hohen Behörde wurde ein Beratender Ausschuss mit Vertretern der verschiedenen Interessengruppen (Erzeuger, Arbeitnehmer, Verbraucher, Händler) angesiedelt. Am ist der EGKSV gemäß seinem Art. 97 nach 50-jähriger Vertragszeit außer Kraft getreten. Die in ihm geregelten Materien unterfallen jetzt dem Recht der EU. Nachdem 1954 der Versuch gescheitert war, die Integration mit einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) auf den militärischen Bereich auszudehnen und darauf aufbauend eine Europäische Politische Union zu gründen, konzentrierte man sich wieder auf den wirtschaftlichen Sektor. Regierungssachverständige unter dem Vorsitz des belgischen Außenministers Spaak legten 1956 einen Bericht vor, auf dessen Grundlage der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV, auch Euratom-Vertrag) ausgearbeitet und am in Rom unterzeichnet wurden (deshalb auch Römische Verträge genannt). Sie traten am in Kraft und sahen für beide Gemeinschaften eine gleichartige Struktur vor: eine parlamentarische Versammlung, einen Ministerrat, eine (unabhängige) Kommission und einen Gerichtshof; zur Unterstützung von Rat und Kommission wurde ein Wirtschafts- und Sozialausschuss geschaffen, der aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen Interessengruppen besteht. Ziel der EWG war es, während einer Übergangszeit von zwölf Jahren in drei Stufen einen Gemeinsamen Markt zu errichten. Durch ein Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften (Fusionsabkommen) und den 1965 geschlossenen Fusionsvertrag wurden die Organe der drei Gemeinschaften (EGKS, EWG, EAG) in Personalunion zusammengeführt. Trotz dieser Vereinheitlichung blieben die Gemeinschaften rechtlich selbständig. 3 1 BGBl II, S

3 Teil 1 Entwicklung, Struktur und Rechtsnatur der Europäischen Union Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) vom , in Kraft getreten am , ergänzte die Europäischen Gemeinschaften um die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) (Art. 30 EEA), die sich schon zuvor informell herausgebildet hatte. Institutionalisiert wurde ebenfalls (neben dem bestehenden Ministerrat) der Europäische Rat als Zusammenkunft der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten und des Präsidenten der Kommission. Die parlamentarische Versammlung wurde in Europäisches Parlament (EP) umbenannt und dessen Rolle bei der Rechtsetzung gestärkt. Mit dem Binnenmarkt-Konzept gelang es, den ins Stocken geratenen Integrationsprozess wieder in Schwung zu bringen und Regelungen zu verabschieden, die zur Errichtung des Gemeinsamen Markts längst hätten beschlossen sein müssen. Hinzu kamen einige Kompetenzerweiterungen der EWG. Der am in Maastricht unterzeichnete Vertrag über die Europäische Union (EUV) konnte erst am in Kraft treten, da zunächst in Dänemark eine zweite Volksabstimmung und zum Schluss in Deutschland die Entscheidung des BVerfG über Verfassungsbeschwerden gegen das Vertragsgesetz (sog. Maastricht-Urteil 2 ) abzuwarten waren. Der EUV hat die EPZ zu einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vertieft, ihr eine Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres an die Seite gestellt und die Kompetenzen der nunmehr in EG umbenannten früheren EWG erneut ausgeweitet. Die neu geschaffene Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) hat inzwischen 19 Mitgliedstaaten eine gemeinsame Währung gebracht ( Rn. 407). Des Weiteren ist die Unionsbürgerschaft eingeführt worden, die mit einem allgemeinen Aufenthaltsrecht in allen EU-Mitgliedstaaten sowie dem Kommunalwahlrecht und dem Wahlrecht zum EP am Wohnsitz verbunden ist ( Rn. 75ff.). Das EP ist durch das in vielen Bereichen anzuwendende Mitentscheidungsverfahren (jetzt: ordentliches Gesetzgebungsverfahren; Rn. 599) und seine Mitwirkung bei der Benennung der Mitglieder der Kommission weiter gestärkt worden. Daneben wurde mit dem Schengener Abkommen vom und dem Übereinkommen zu dessen Durchführung (SDÜ) vom , die inzwischen für alle EU-Mitglieder mit Ausnahme von Großbritannien und Irland in Kraft sind, die Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen den beteiligten Staaten auf den Weg gebracht. Das erleichtert einerseits den grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr, 2 BVerfGE 89, GMBl. 1986, S BGBl II, S

4 II. Entwicklung der europäischen Integration macht andererseits aber eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten notwendig, z. B. in den Bereichen des Aufenthaltsrechts für Ausländer aus Drittstaaten oder der grenzüberschreitenden Strafverfolgung (sog. Schengen-Besitzstand; Rn. 89 ff.). Mit dem Amsterdamer Vertrag, der am in Kraft trat, wurde im Rahmen des schrittweisen Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen der EU einschließlich Fragen des Asyls, der Einwanderung und des Schutzes von Angehörigen dritter Staaten aus dem EUV in den EGV übernommen (nunmehr in Titel V des AEUV enthalten, Rn. 93 ff.). Zugleich ist das Schengen-System mit dem Schengen-Protokoll zum EUV in die EU einbezogen worden. Weiterhin ist die Bindung der Mitgliedstaaten an Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit mit Sanktionen bewehrt worden (Art. 7 EUV). Neu hinzu kam eine Kompetenz der EG für Beschäftigungspolitik; diejenige für Sozialpolitik ( Rn. 351 ff.) konnte erheblich erweitert werden, nachdem Großbritannien infolge eines Regierungswechsels seinen Widerstand dagegen aufgegeben hatte. Das gemeinsame Auftreten der EU nach außen wie auch die Koordination der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik ( Teil 7) wurden durch das Amt eines Hohen Vertreters gestärkt. Mit der Möglichkeit verstärkter Zusammenarbeit einzelner Staaten ist schließlich das Tor zu einer flexiblen Integration (Europa der zwei Geschwindigkeiten, Europa der konzentrischen Kreise) geöffnet worden ( Rn. 54ff.). Die Zahl der Rechtsetzungsverfahren ( Teil 9 IV.) wurde reduziert, die Anwendungsfälle des (gestrafften) Mitentscheidungsverfahrens und damit der Einfluss des EP erweitert. Schließlich wurden die Gemeinschaftsverträge von überholten Bestimmungen befreit sowie der EUV und der EGV völlig neu nummeriert (was die richtige Einordnung älterer Urteile und Literatur erschwert). Zu Beginn der 2000er-Jahre waren im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten etliche institutionelle Reformen nötig, um die Funktionsfähigkeit der EU zu sichern. Hierzu änderte der am in Kraft getretene Vertrag von Nizza die Zusammensetzung von Kommission (KOM) und EP so, dass diese bei der bevorstehenden Erweiterung nicht zu groß wurden; ebenso waren die Stimmengewichte im Rat neu auszutarieren. Daneben wurde das Gerichtssystem reformiert

5 Teil 1 Entwicklung, Struktur und Rechtsnatur der Europäischen Union 9 10 Im Hinblick auf die EU-Erweiterung wurden zudem die Politikbereiche reduziert, in denen der Rat nur einstimmig entscheiden kann. Das Mitentscheidungsverfahren, das die Rolle des EP stärkt, wurde auf weitere Bereiche ausgedehnt. Schließlich wurden die Regeln über die Verstärkte Zusammenarbeit weiterentwickelt. In Nizza wurde außerdem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( Rn. 666ff.) proklamiert, ohne ihr jedoch einen bestimmten rechtlichen Status zu geben. Wenig später beschloss der Europäische Rat, einen Konvent einzuberufen, der einen Entwurf zur Revision der Gründungsverträge erarbeiten sollte. Dem Konvent saß der ehemalige französische Staatspräsident Giscard d Estaing als Präsident vor; ihm gehörten daneben zwei Vizepräsidenten sowie 15 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, 30 Mitglieder der nationalen Parlamente, 16 Mitglieder des EP und zwei Vertreter der Kommission als Mitglieder an. Darüber hinaus wurden die EU-Beitrittskandidaten an Beratungen beteiligt 5. Der Konvent tagte von Anfang 2002 bis Mitte Sein Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa 6 scheiterte jedoch in Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden. Abgesehen von Bestimmungen und Bezeichnungen, die auf eine Staatseigenschaft der EU hindeuten könnten (Begriffe wie Verfassung oder Gesetze, Regelungen zum Vorrang des Unionsrechts, zur Hymne und Fahne, der Grundrechtekatalog als Bestandteil der Verfassung) wurden jedoch alle wesentlichen Reformen des Verfassungsvertrags in den Vertrag von Lissabon übernommen. Dieser trat am in Kraft; zuvor hatte ihn das BVerfG im sog. Lissabon-Urteil 7 für mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar erklärt. Neben kleineren Ergänzungen bei den Kompetenzen der EU (insbesondere im Strafrecht) enthält der Vertrag vor allem institutionelle Änderungen. Die EG wurde als eigenständige Organisation aufgelöst und in die EU einbezogen, die damit supranationale Kompetenzen erhält; diese sind nunmehr im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem ehemaligen EGV, geregelt. Die früher im EUV enthaltenen Regelungen über die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen 5 Zu Zusammensetzung und Aufgaben im Einzelnen s. Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union vom ( Basis/Organe/ER/Pdf/Erklaerung_Laeken.pdf). 6 ABl C 310/1. 7 BVerfGE 123,

6 II. Entwicklung der europäischen Integration sind in den AEUV übernommen und damit supranationalisiert worden. Neu geschaffen wurde das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates ( Rn. 455), der kein staatliches Amt innehaben darf und deshalb deutlicher die EU verkörpern kann. Weiterhin wurde das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ( Rn. 424) aufgewertet, der nunmehr sowohl dem Rat als auch der Kommission angehört und für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU sorgt. Zudem leitet er den neu eingerichteten Auswärtigen Dienst der EU. Die beabsichtigte Verkleinerung der KOM hat sich im Ergebnis nicht durchsetzen lassen. Im Rechtsetzungsverfahren wurde die Stellung des EP durch die generelle Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gestärkt ( Rn. 599); gleichzeitig werden die nationalen Parlamente in die EU-Gesetzgebung einbezogen. Mit der EU-Grundrechtecharta verfügt die EU erstmals über einen rechtsverbindlichen Grundrechtekatalog. Er ist zwar nicht als eigenständiger Vertrag ausgestaltet, aber laut Art. 6 I I EUV ist die Charta mit EUV und AEUV rechtlich gleichrangig ( Rn. 666). Schließlich hat die EU nun ausdrücklich eine eigene Rechtspersönlichkeit ( Rn. 24), und den Staaten ist ein Austrittsrecht ( Rn. 67) zugestanden worden. Die beabsichtigte Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel größerer Transparenz ist allerdings wegen des fortdauernden Nebeneinanders mehrerer vertraglicher Grundlagen der EU (EUV und AEUV) sowie der Beibehaltung des EAGV nicht gelungen. Es gibt weiterhin Doppelregelungen, die zudem sprachlich nicht aufeinander abgestimmt sind (vgl. etwa die soziale Marktwirtschaft in Art. 3 III 2 EUV und die offene Marktwirtschaft in Art. 119 AEUV). Anlässlich der Schulden- und Eurokrise hat sich weiterer Änderungsbedarf an den vertraglichen Grundlagen der EU herausgestellt: Die Bestimmungen über die Währungsunion sind ergänzt worden; zudem wurde neben der EU der Europäische Stabilitätsmechanismus geschaffen ( Rn. 416). Großbritannien hat nunmehr Forderungen gestellt, den Mitgliedstaaten eine größere Eigenständigkeit zu lassen Abrufbar unter: file/475679/donald_tusk_letter.pdf. Der Europäische Rat ist diesen Forderungen gefolgt, s. Schlussfolgerungen des Europäischen Rat 1/16 vom (European Council, EUCO 1/16, CO EUR 1, CONCL 1). 35

7 Teil 1 Entwicklung, Struktur und Rechtsnatur der Europäischen Union 2. Entwicklung des Mitgliederbestandes und Gebietsveränderungen Obwohl die Einladung zur Regierungskonferenz über die Gründung der EGKS an alle westeuropäischen Staaten erging, sind ihr nur Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande gefolgt. Nur diese sechs Staaten sind die Gründungsmitglieder der EGKS und später der EWG und EAG (sog. Sechser-Gemeinschaft). Am kam es mit dem Beitritt von Dänemark, Großbritannien und Irland zur Norderweiterung, der die erste Süderweiterung mit dem Beitritt von Griechenland am folgte. Die zweite Süderweiterung brachte am der Beitritt von Spanien und Portugal. Mit der nächsten Beitrittsrunde sind am Finnland, Schweden und Österreich Mitglieder der EU geworden. Gleich zehn Staaten führte am die Osterweiterung in die EU: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. In zwei Südosterweiterungen traten zunächst am Bulgarien und Rumänien, dann am Kroatien bei. Der EU gehören seitdem 28 Staaten an. Der Beitritt Norwegens ist zweimal an Volksabstimmungen (1972 und 1994) gescheitert, ebenso die Eingliederung der Schweiz (1992 und 2001). Derzeit verhandelt die EU mit der Türkei, Montenegro und Serbien über einen Beitritt. Den Status eines offiziellen Beitrittskandidaten haben ferner Mazedonien und Albanien sowie Bosnien und Herzegowina; Kosovo strebt diesen Status an. Nach einem Regierungswechsel hat Island seinen Beitrittsantrag im März 2015 zurückgenommen. Grundsätzlich gilt das Unionsrecht für das gesamte europäische Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, zum Teil auch für überseeisches Gebiet 9. Bei einer Gebietsveränderung eines Mitgliedstaates ändert sich nach dem Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen automatisch auch der Geltungsbereich des Unionsrechts, was jedoch Übergangsregelungen erforderlich machen kann. 9 Art. 52 EUV i. V.m. Art. 355 I IV AEUV; s. zu Ausnahmen von der Geltung in europäischen Gebieten Art. 355 V AEUV; Sonderregelungen können gemäß Art. 349 AEUV für bestimmte, weitere überseeische Gebiete erlassen werden. 36

8 III. Grundbegriffe und Gegenstände des Europarechts Beispiele: Keine Geltung des Unionsrechts mehr in Algerien ab dem (Tag der Unabhängigkeit Algeriens von Frankreich); Ausdehnung des Unionsrechts auf das Gebiet der ehemaligen DDR ab dem (Tag der deutschen Wiedervereinigung; vgl. auch Art. 10 Einigungsvertrag 10 ). Obwohl Grönland als autonomes Gebiet weiterhin zu Dänemark gehört, ist es dennoch mit Wirkung vom im Wege der Vertragsänderung aus dem Geltungsbereich des Unionsrechts ausgeschieden und nunmehr assoziiertes Hoheitsgebiet (Art. 204 AEUV i. V. m. dem Protokoll [Nr. 34] über die Sonderregelung für Grönland 11 ). III. Grundbegriffe und Gegenstände des Europarechts 1. Begriffe Europarecht, Unionsrecht und Gemeinschaftsrecht Europarecht im weiteren Sinne bezeichnet das Recht aller europäischen internationalen Organisationen. Im engeren Sinne umfasst der Begriff des Europarechts dagegen nur das Recht der Europäischen Union (EU) und ist somit identisch mit dem Begriff Unionsrecht. Das Unionsrecht besteht zum einen aus den rechtlichen Grundlagen der EU (primäres Unionsrecht), zu denen vor allem die Verträge (EUV und AEUV) und die Charta der Grundrechte der EU ( Rn. 666ff.) sowie ungeschriebene Rechtsgrundsätze ( Rn. 544) gehören. Zum anderen besteht das Unionsrecht aus dem von den EU-Organen auf der Grundlage des primären Unionsrechts erlassenen Recht (sekundäres Unionsrecht) Eine Besonderheit des Unionsrechts ist, dass die einzelnen Artikel primär- und sekundärrechtlicher Rechtsakte nicht nur in (nummerierte) Absätze, sondern diese bisweilen wiederum in (nicht nummerierte) Unterabsätze unterteilt werden. Letztere werden häufig als UAbs. abgekürzt zitiert. In diesem Buch werden die Absätze mit römischen Zahlen, die Unterabsätze mit hochgestellten römischen Zahlen und der jeweilige Satz innerhalb eines Absatzes oder Unterabsatzes mit arabischer Zahl zitiert: Art. 20 I II 1 EUV = Artikel 20 Absatz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 EU-Vertrag. 10 Sartorius II, Nr Sartorius II, Nr

9 Teil 1 Entwicklung, Struktur und Rechtsnatur der Europäischen Union Begriff des Europarechts Europarecht i. w. S. Recht der EU (= Europarecht i. e. S.) Recht anderer europäischer Organisationen z.b.: geschriebenes EUV AEUV Beitrittsverträge Grundrechte- Charta der EU primäres Unionsrecht ungeschriebenes allgemeine Rechtsgrundsätze Europarat (mit EMRK und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte) Europäisches Patentamt Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) sekundäres Unionsrecht von den Organen der EU gesetztes Recht Verordnungen Richtlinien Beschlüsse völkerrechtliche Verträge der EU Fastenrath/Groh, Europarecht (2016) 17 Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde beim EU-Recht unterschieden zwischen dem Unionsrecht und dem (Europäischen) Gemeinschaftsrecht. Letzteres umfasste das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG; bis 1993 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft [EWG]), der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom oder EAG) und früher auch der Europäischen Gemeinschaft für Kohle 38

10 III. Grundbegriffe und Gegenstände des Europarechts und Stahl (EGKS oder Montanunion). Da die EGKS im Jahr 2002 aufgelöst wurde und die EG durch die Einbeziehung in die EU ihre Eigenständigkeit verloren hat, ist nur noch die EAG verblieben, die aber trotz eigener Rechtspersönlichkeit und eigenständigem Gründungsvertrag (EAGV) 12 Teil der EU ist (vgl. Art. 106a EAGV). Da weder dieser Vertrag noch das darauf gestützte Sekundärrecht wesentliche Besonderheiten gegenüber der reformierten EU aufweisen, ist es nicht sinnvoll, den Begriff Gemeinschaftsrecht weiterhin zu verwenden; vielmehr ist das Recht der EAG Teil des Unionsrechts. 2. Gegenstände des Europarechts Im EUV wird als Aufgabe der EU festgelegt: einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Art. 3 II EUV); einen Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen zu verwirklichen (Art. 3 III 1 EUV), in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, in dem sich Europa auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums nachhaltig entwickeln soll und in dem eine wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft entsteht, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt zielt; weiterhin soll ein hohes Maß an Umweltschutz erreicht sowie der wissenschaftliche und technische Fortschritt gefördert werden (Art. 3 III 2 EUV); eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten (Art. 3 IV EUV), die auf Preisstabilität und eine wettbewerbsorientierte offene Marktwirtschaft gerichtet ist; mit einer Gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 21 bis 46 EUV) einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte zu leisten (Art. 3 V EUV) Sartorius II, Nr

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