Skripten - Öffentliches Recht. Basics Europarecht. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst, Jens Wolfram

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1 Skripten - Öffentliches Recht Basics Europarecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst, Jens Wolfram 6., überarbeitete Auflage Rechtsstand: 05/2011 Basics Europarecht Hemmer / Wüst / Wolfram schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hemmer/Wüst 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN

2 1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG Das Europarecht gewinnt in der Praxis ständig an Bedeutung. Es gibt kaum noch Rechtsgebiete, die ohne Bezug zum Europarecht sind. So ist z.b. das Schuldrecht sehr stark von den zugrunde liegenden Richtlinien der EG geprägt. Parallel zu dieser Bedeutung in der Praxis steigt auch die Klausurrelevanz. Das Europarecht zählt in fast allen Bundesländern zum Pflichtfachbereich und wird immer mehr auch tatsächlich abgeprüft, sodass Sie hier nicht auf Lücke gehen sollten. A. Der Begriff des Europarechts EuR i.w.s. EuR i.e.s. Gemeinschaftsrecht Wer sich mit dem Europarecht befasst, muss sich auch an terminologische Vielfalt gewöhnen: Immer wieder wird wesentlich Gleiches mit (wesentlich) unterschiedlichen Begriffen und wesentlich Ungleiches mit (wesentlich) gleichen Begriffen belegt. Letzteres beginnt schon beim Begriff des Europarechts selbst. Europarecht lässt sich in einem weiteren und einem engeren Sinne verstehen. Europarecht im weiteren Sinne umfasst das gesamte regionale Völkerrecht, insbesondere das Recht europäischer internationaler Organisationen. Europarecht im engeren Sinne beschränkt sich dagegen auf die Regelungen der Europäischen Union (insbesondere über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen), das Recht der zwei Europäischen Gemeinschaften (EG, EAG 1 ) sowie das begleitende Gemeinschaftsrecht (sog. Komplementärrecht). Der Begriff Gemeinschaftsrecht umfasst - sich noch einmal beschränkend - das Recht der genannten drei Europäischen Gemeinschaften Die EGKS ist am durch Auslaufen des entsprechenden Vertrages erloschen.

3 2 BASICS EUROPARECHT Europarecht Europarecht im weiteren Sinne Europarecht im engeren Sinne Komplementärrecht Gemeinschaftsrecht sonstiges EU-Recht z.b. EuGVÜ EGV, EAGV insb. GASP, PJZS sonstiges regionales Völkerrecht: Europarat, EMRK; EFTA, EWR; OSZE, OECD B. Chronik der Verträge der europäischen Integration Die europäische Integration erstreckt sich über einen über 40jährigen Prozess von Vertiefung und Erweiterung. Die vertraglichen Eckpunkte dieser Entwicklung waren die folgenden: I. Gründung des Europa der Sechs Pariser Vertrag Römische Verträge Den Anfang bildete die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( Montanunion ) durch Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten. Am wurde der Vertrag über die Gründung der EGKS (EGKSV) in Paris unterzeichnet und trat am in Kraft. Da dieser Vertrag nicht verlängert wurde, lief er zum aus. Seitdem existiert die EGKS nicht mehr. Einige Jahre später beschlossen dieselben Staaten die Schaffung zwei weiterer Gemeinschaften, der Europäischen Atomgemeinschaft ( Euratom ) sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Am unterzeichneten sie in Rom die Verträge über die Gründung der EAG und der EWG, die am in Kraft traten. 4 II. Erste und zweite Erweiterung Europa der Neun Zum traten das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark den drei Europäischen Gemeinschaften bei. In Norwegen wurde der Beitritt in einem Volksentscheid abgelehnt. Es entstand das Europa der Neun. 5

4 1 EINFÜHRUNG 3 Europa der Zwölf In den achtziger Jahren folgten die Beitritte Griechenlands ( ) sowie Spaniens und Portugals ( ). Es entstand das Europa der Zwölf. III. Erste grundlegende Revision EEA EPZ = intergouvernementale ZA Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), die am unterzeichnet wurde und am in Kraft trat, wurden die drei Gründungsverträge erstmalig umfassend geändert. Dabei wurden vor allem die Politikbereiche der EWG erweitert. Darüber hinaus enthielt die EEA Bestimmungen über die Europäische Zusammenarbeit in der Außenpolitik (sog. Europäische Politische Zusammenarbeit - EPZ). Die 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wollten sich bemühen, gemeinsam eine europäische Außenpolitik auszuarbeiten und zu verwirklichen (Art. 30 I EEA). Die EPZ stellte keine 4. Gemeinschaft dar, sondern lediglich eine institutionalisierte Form normaler völkerrechtlicher Zusammenarbeit dieser Staaten (intergouvernementale Zusammenarbeit). 6 IV. Zweite grundlegende Revision Maastrichter Vertrag Eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas (Art. 1 II EU) stellte der in Maastricht am unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union dar, der am in Kraft trat. 7 Erneut wurden die Gründungsverträge der drei Europäischen Gemeinschaften geändert. Insbesondere wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt und der Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion vertraglich festgelegt. Die EWG wurde entsprechend ihrer nunmehr nicht nur wirtschaftlichen Ausrichtung in Europäische Gemeinschaft umbenannt. GASP = intergouvernementale ZA ZBJI = intergouvernementale ZA Im EU selbst wurden v.a. zwei Materien geregelt: Die Regeln der EPZ wurden ersetzt durch die Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Dem Ziel gemeinsamen außenpolitischen Handelns wurde durch etwas strengere Regelungen entsprochen. Es blieb allerdings beim Charakter intergouvernementaler Zusammenarbeit. Den gleichen Charakter hatte die neugeschaffene vertragliche Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die auf den zuvor gesammelten Erfahrungen in der Kooperation der Justiz- und Innenminister dieser Staaten aufbaute. Auch sie stellte lediglich eine institutionalisierte Form intergouvernementaler Zusammenarbeit dar.

5 4 BASICS EUROPARECHT Gründung der EU Grundlagen der EU Mit dem Maastrichter Vertrag wurde gemäß Art. 1 I EU die Europäische Union gegründet. Sie stellt gemäß Art. 1 II EU eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar. Die Grundlagen dieser Union bilden gemäß Art. 1 III EU die drei geänderten Europäischen Gemeinschaften (= 1. Säule) sowie die GASP (= 2. Säule) und die ZBJI (= 3. Säule). V. Dritte Erweiterung Europa der Fünfzehn Zum traten Schweden, Finnland und Österreich der Europäischen Union bei. Ein Beitritt Norwegens scheiterte erneut an einem Volksentscheid. Es entstand das Europa der Fünfzehn. 8 VI. Dritte grundlegende Revision Amsterdamer Vertrag Teile der ZBJI vergemeinschaftet Sozialpolitik Beschäftigungspolitik Am unterzeichneten die 15 Mitgliedstaaten der EU den Amsterdamer Vertrag, der zum in Kraft trat. Darin erfolgten sowohl Änderungen der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften als auch des EU-Vertrages. Teile der ZBJI wurden vergemeinschaftet. So wurden die Gegenstände der Einwanderungs- und Asylpolitik, des freien Personenverkehrs von Drittstaatsangehörigen sowie der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen als Titel IV in den EG-Vertrag (Art. 61 ff. EG) eingefügt. Sie wurden damit zu einer Gemeinschaftspolitik. 2 Die sog. dritte Säule der EU in Titel VI des EU- Vertrages reduziert sich damit auf die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 29 ff. EU). Die bisherigen sozialpolitischen Vertragsbestimmungen, die im Sozialabkommen verankert waren, das nicht für das Vereinigte Königreich galt, werden durch die sog. Sozialpolitik ersetzt. Diese wesentlich umfassenderen Bestimmungen (Art. 136 ff. EG) gelten damit nun für das gesamte Gemeinschaftsgebiet. Mit der neu eingeführten Beschäftigungspolitik (Art. 125 ff. EG) wurde der EG zudem ein neuer Kompetenzbereich zugewiesen, um die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten besser aufeinander abzustimmen und koordinierte Beschäftigungsstrategien zu entwickeln. 9 2 Allerdings sollte diese Vergemeinschaftung nur schrittweise nach Maßgabe entsprechender Ratsbeschlüsse - spätestens jedoch bis zum erfolgen.

6 1 EINFÜHRUNG 5 Prinzip der Flexibilität Suspendierungsmöglichkeit Für das weitere Voranschreiten der Integration ist in die Verträge das Prinzip der Flexibilität eingeführt worden (Titel VII EU, Art. 11 EG). Es gibt den Mitgliedstaaten, die dies wollen, die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit in kleinerer Runde unter Nutzung der vorhandenen EG- und EU-Strukturen. Eine Neuerung stellt auch die Möglichkeit der Suspendierung mitgliedstaatlicher Rechte bei fundamentaler Verletzung der gemeinsamen Grundsätze der EU dar (Art. 7 EU, Art. 309 EG). Neben einigen weiteren institutionellen Neuerungen und Änderungen wurden veraltete, überflüssig gewordene Regelungen (endlich) gestrichen und alle vier Verträge (EGKSV, EAGV, EG; EU) neu durchnummeriert. Um die alte und neue Nummerierung nicht zu verwechseln, ist der EuGH dazu übergegangen, die neuen Vorschriften mit EGKS, EAG, EG, EU zu betiteln; die alten bezeichnet er weiterhin mit EGKSV, EAGV, EG, EU. VII. Vertrag von Nizza Durch den Vertrag von Nizza vom wurden die Weichen für die Osterweiterung der EU gestellt. Zum ist der Vertrag über die EGKS ausgelaufen, sodass diese nicht mehr existiert. VIII. Osterweiterung Im April 2003 wurde in Athen die Osterweiterung der EU beschlossen, die zum Wirklichkeit wurde. An diesem Tag wurde der Beitritt 10 mittel- und osteuropäischer Staaten 3 wirksam. Seitdem besteht die EU aus 25 Mitgliedern. Zum treten Rumänien und Bulgarien der EU bei. Weitere Staaten haben bzw. wollen Beitrittsanträge stellen. IX. EU-Verfassung Im Dezember 2001 wurde ein Europäischer Verfassungskonvent einberufen, der die Grundlagen des künftigen Europas vorbereiten soll wurde in Rom der Verfassungsvertrag feierlich beschlossen. 3 Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Zypern und Malta.

7 6 BASICS EUROPARECHT Im Mai und Juni 2005 scheiterte allerdings die Ratifizierung des Vertrages in Frankreich und in den Niederlanden, sodass sein Inkrafttreten in weite Ferne gerückt ist (wenn man nicht gar von einem endgültigen Scheitern sprechen will), da hierfür nach Art. 48 III EU die Zustimmung in allen Mitgliedstaaten Voraussetzung ist. hemmer-methode: In Deutschland wurde der Vertrag nach Art. 59 II, 23 GG im Mai 2005 mit überwältigender Mehrheit im Bundestag und Bundesrat beschlossen - ohne dass freilich eine öffentliche Diskussion hierüber stattgefunden hätte!

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