Kapitel 2 Geschichte und Institutionen der Europäischen
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- Paul Ackermann
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1 Kapitel 2 Geschichte und Institutionen der Europäischen Union Entwicklung der Europäischen Union Entwicklungsphasen: 1. Gründungs-und Aufbauphase: 50er bis Mitte 60er 2. Norderweiterung und Stagnation: bis Ende 70er 3. Süderweiterung und Europäisches Währungssystem: bis Mitte 80er 4. Fortentwicklung zu Europäischen Union: bis Anfang 90er 5. Wirtschafts-und Währungsunion: ab Mitte 90er 6. Osterweiterung: ab 2000er 1
2 Gründungs-und Aufbauphase: Herbst 1950: Vorschlag zur EVG, von Frankreich 1954 abgelehnt April 1951 / Juli 1952: EGKS-Vertrag zwischen B, D, F, I, L, NL; H zum 23 Juli 2002 ausgelaufen Ziel: Gemeinsamer Markt für Kohle und Stahl Mittel: FTA; Freizügigkeit in diesem Bereich / : Römische Verträge; EAG; EWG EAG: Herausbildung und Entwicklung von Kernindustrie / Kernforschung EWG: - Ziele in Artikel 2 EWG-Vertrag (= Artikel 2 EG-Vertrag; Vertrag von Amsterdam vom ) 2
3 - Mittel: Gemeinsamer Markt; Gemeinschaftliche Politiken bei Außenhandel, Landwirtschaft, Verkehr, Annäherung der Wirtschaftspolitiken - Organe: Kommission, Rat, Versammlung (später: Europäisches Parlament), Europäischer Gerichtshof /EUGH) Artikel 2 (Fassung vom ) Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. 3
4 Artikel 2 (Konsolidierte Fassung nach dem Amsterdamer Vertrag) Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts-und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. 4
5 Norderweiterung und Stagnation: bis Ende 70er Norderweiterung: Januar / Mai 1960: Gründung EFTAdurchUK,DK,S,N,A,CH,P 1961/1962: 1. Beitrittsanträge von IRL, DK, N, UK (abgelehnt von de Gaulle 1963) Abbruch der Beitrittsverhandlungen 1967: 2. Beitrittsanträge: IRL, DK, N, UK 1972: Volksabstimmung N gegen Beitritt 1973: Beitritt von IRL, UK, DK zur EU (EWG) Zollunion: geregelt in Artikel 23, 28, 29, 30 (EG-Vertrag) Vollständiger Abbau der Binnenzölle bis 1968 gemeinsamer Außenzoll seit Juli 1968 ( trade creation, trade diversion) 5
6 Krise und Luxemburger Kompromiss: Praxis der Einstimmigkeit bei Ratsentscheidungen Politik des leeren Stuhls durch de Gaulle Januar 1966: Luxemburger Kompromiss: Verpflichtung zur Konsensfindung bei Vorliegen wichtiger nationaler Interessen Behinderung von Integrationsfortschritten 6
7 Artikel 23 (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein-und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. (2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Artikel 28 Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. 7
8 Artikel 29 Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 30 Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr-und Durchfuhrverboten oder beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. 8
9 Süderweiterung und Europäisches Währungssystem: bis Mitte der 80er Süderweiterung: 1981: Beitritt GR (Antrag 1975) 1986: Beitritt P, E (Antrag 1977) erhebliche Aufstockung der Mittel des Europäischen Regionalfonds Europäisches Währungssystem: : Inkraftsetzung EWS; Schaffung einer Europäischen Währungseinheit (ECU) Mitgliedstaaten definierten Paritäten gegenüber ECU 9
10 maximale Schwankungsbreite der bilateralen Wechselkurse ±2, 25% gegenüber den bilateralen Paritäten ansonsten: Intervention der ZB en oder Paritätenänderung Fortentwicklung zur EU: bis Anfang der 90er : Weißbuch zur Vollendung des Binnemarktes : Einheitliche Europäische Akte (EEA): Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes bis 1992; verstärkte Anwendung von Mehrheitsentscheidungen im Rat Juni 1989: Stufenplan zur Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion durch Europäischen Rat 10
11 Dezember 1990: Grundlagen einer GASP : Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) Ausbau der monetären Integration durch Maastricht-Vertrag 1. Stufe: Kapitalverkehrsfreiheit seit Stufe ab : Konvergenz der Makropolitiken (Preisniveau und gesunde öffentliche Finanzen ); Europäisches Währungsinstitut (EWI) zur Vorbereitung auf Europäische Zentralbank (EZB) Abschluss des Stabilitäts-und Wachstumspaktes auf dem EU-Gipfel in Amsterdam (Juni 1997); Präzisierung und Beschleunigung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Art. 104 EGV. 11
12 Gründung der EZB Stufe der WWU ab : -EURO-Einführung nach unwiderruflicher Festsetzung der Umrechnungskurse (ohne UK, DK, GR, S); Beitritt von GR zum Euro Raum ( ) : EURO-Bargeld 12
13 Konvergenzkriterien des Maastricht-Vertrages: Wechselkursstabilität: Teilnahme am EWS während der letzten 2 Jahre vor Beitritt Preisniveaustabilität: Inflationsrate darf im letzten Jahr vor Beitritt die Inflationsrate der drei geldwertstabilsten Länder um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte überschreiten Konvergenz der Zinssätze: durchschnittliche Nominalzinssätze für langfristige Staatsschuldverschreibungen sollen Zinssätze der drei stabilsten Länder um nicht mehr als 2 Prozentpunkte überschreiten Haushaltsdisziplin: Vermeidung übermäßiger Defizite; Nettokreditaufnahme/BIP darf 3%, Schuldenstand/BIP darf 60% nicht überschreiten Fazit: Vertrag von Maastricht markiert die Geburtsstunde der Europäischen Union 13
14 Dritte Erweiterungsrunde: : Anträge von A, S, FIN, CH, N (2. Antrag) : Volksentscheid CH gegen EU : Referendum in N gegen EU : Beitritt A, S, FIN (Europa der 15) 1997/1998: Vertrag von Amsterdam (AV) I. Vertrag über die EU: Vertiefung der EU auf folgenden Gebieten: -GASP -Justiz und Inneres -Erweiterung von Mehrheitsentscheidungen -Unionsbürgerschaft 14
15 Osterweiterung: Beitrittsanträge von: Türkei (1987), Zypern (1990), Malta (1990), Ungarn (1994), Polen (1994), Rumänien (1995),Slowakei, Lettland, Estland, Litauen, Bulgarien (alle 1995), Tschechien (1996), Slowenien (1996) Dezember 2000: Vertrag von Nizza (rechtsverbindliches Protokoll und zwei Erklärungen) Institutionelle Reformen der EU im Hinblick auf die Osterweiterung, vor allem in vier Bereichen: - Größe und Zusammensetzung der Kommission - Stimmengewichtung im Rat - Ausweitung der Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit - Vereinfachung der Zusammenarbeit 15
16 Dezember 2002: Europäischer Rat beschließt in Athen EU-Beitritt von Zypern, Malta, Ungarn, Polen,Slowakei, Lettland, Estland, Litauen, Tschechien und Slowenien zum Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien noch nicht abgeschlossen Beitrittsverhandlungen mit der Türkei sollen bis 2005 aufgenommen werden 1. März 2002: Eröffnungssitzung Europäischer Konvent: Erarbeitung eines Vertragsentwurfs über eine Verfassung für Europa Vorschläge 20. Juni 2003 dem Rat in Thessaloniki überreicht (nicht bindend) 16
Geschichte und Institutionen der Europäischen Union
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