Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/1520. Gesetzentwurf der Landesregierung. Sechstes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes
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- Stephan Huber
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1 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1520 Gesetzentwurf der Landesregierung Sechstes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes
2 Gesetzentwurf der Landesregierung Sechstes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes A. Problem Die Kindertagesbetreuung ist aus kinder-, bildungs-, sozial-, arbeitsmarkt- und familienpolitischer Sicht von hoher Bedeutung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung des Landes. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in einem stetigen Anstieg der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung wider. Der Anspruch muss sein, mit den Kindertageseinrichtungen ein qualitativ hochwertiges Angebot der Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung von Kindern anzubieten. Um die steigenden Anforderungen insbesondere im Bereich der frühesten Bildung bei den 0- bis 3-Jährigen besser erfüllen zu können, ist eine Verbesserung insbesondere der Personalausstattung bei der Kindertagesbetreuung von Kleinkindern angezeigt. Die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern sollen gestärkt werden. B. Lösung Durch die Einführung des 6a werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern auf kreislicher Ebene und auf Landesebene gestärkt. Die Landesregierung hat daher in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Personalausstattung der Kindertagesstätten anzuheben. Im ersten Schritt soll wegen der Bedeutung der frühkindlichen Erziehung und Bildung die Personalausstattung für die Kinder im Krippenalter angehoben werden. Damit werden die Zeitressourcen der Fachkräfte für das einzelne Kind erhöht; die Einrichtungen werden in die Lage versetzt, ihrem Auftrag zur Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung besser nachzukommen und das für die Entwicklung der Kinder wichtige Zusammenwirken von Fachkräften und Eltern zu intensivieren. Als geeignetes Instrument dafür werden Entwicklungsgespräche zwischen Fachkräften und Eltern betrachtet; auf der Basis gezielter Beobachtungen in der Krippe, im vertrauensvollen Gespräch mit den Eltern soll so ein hohes Anregungspotenzial entfaltet werden, das die Erziehung in der Kindertagesstätte, aber auch im Elternhaus bereichert (s. Begründung). Die Verbesserung des Personalschlüssels nach 10 KitaG in der Krippe erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Personalausstattung zum von einer Fachkraftstelle für sechs Kinder auf eine Fachkraftstelle für 5,5 Kinder (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang von 0,8:6 auf 0,8:5,5) verbessert; zum erfolgt eine weitere Verbesserung von einer Fachkraftstelle für 5,5 Kinder auf eine Fachkraftstelle für fünf Kinder (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang von 0,8:5,5 auf 0,8:5).
3 2 Aufgrund der von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 6 Absatz 1 Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Plätze für Kinder dieser Altersgruppe ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Betreuungsumfänge für die Zeit nach dem rechnerisch Stellen (das entspricht einer rechnerischen Stellenvermehrung von 418 Stellen). Die Personalschlüsselverbesserung zum lässt diesen Stellenumfang nach derzeitigem Kenntnisstand und basierend auf einer Prognose auf Stellen anwachsen - einer Stellenvermehrung von weiteren 492 Stellen. Die Finanzierung der verbesserten Personalausstattung für die unter 3-jährigen Kinder folgt der in 16a Absatz 1 KitaG in der Fassung vom 28. April 2014 festgeschriebenen Finanzierungslogik. Die erforderlichen zusätzlichen Stellen werden mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 bis 2 Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung multipliziert. Die Stellenanzahl für das pädagogische Personal wird um 3% erhöht, um die einer Personalausweitung folgende Stellenvermehrung für Leitungsstellen aufgrund 5 KitaPersV auszugleichen. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die vollen Kosten des zusätzlich erforderlichen Personals vom Land erstattet. Sie tragen aber gemäß 16 Absatz 2 Satz 2 nur 86,3% der Kosten des pädagogischen Personals für Kinder dieser Altersgruppe. Um den Trägern die restlichen Kosten zu erstatten, wird der Anteil der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend erhöht. Dieser Anteil beträgt vom an 87,4 Prozent und ab dem ,6 Prozent. In 16 Absatz 3 Satz 2 KitaG erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, wann die Standortgemeinde einer Kindertageseinrichtung ihre Zuschüsse an den Träger einer gemäß 12 Absatz 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte zu erhöhen hat: Wenn die Kindertagesstätte sonst nicht dem Gesetz entsprechend betrieben werden kann. In 16a Absatz 2 wird die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung des Ausgleichs der Mehrbelastungen infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung erweitert. Die Verordnung soll nicht nur die Höhe des Ausgleichs bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, sondern den Besonderheiten der Kostenstrukturen im Bereich der Kindertagesbetreuung folgend auch bei den kreisangehörigen Gemeinden. Der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden soll nicht direkt durch das Land, sondern durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe erfolgen, weil Umfang und Art der Kostenverteilung in hohem Maß von innerkreislichen Regelungen abhängen. Damit sollen der Aufbau direkter Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Gemeinden und der damit verbundene Eingriff in die innerkreislichen Finanzbeziehungen vermieden werden Aus diesem Grund soll die Übertragung der Aufgabe auch als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ausgestaltet werden. Die zu erlassende Verordnung soll auch regeln, dass die durch die Verteilung an die Gemeinden entstehenden Verwaltungskosten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausgeglichen werden.
4 C. Rechtsfolgenabschätzung 3 I. Erforderlichkeit Durch die Einführung des 6a werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern auf kreislicher Ebene und auf Landesebene gestärkt. Das Kindertagesstättengesetz bestimmt den Umfang des notwendigen pädagogischen Personals und legt damit die Maßstäbe für die Finanzierung der Einrichtungen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest. Eine verbindliche Verbesserung der Personalausstattung der Kindertagesstätten für die unter 3-Jährigen bedarf eine Änderung von 10 KitaG und die Anpassung der Finanzierungssystematik, die in den 16 und 16a KitaG vorgenommen wird. II. Zweckmäßigkeit Durch die Einführung des 6a werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern auf kreislicher Ebene und auf Landesebene gestärkt. Die Personalausstattung der Kindertageseinrichtungen ist eine bedeutsame Grundlage für eine qualitätsvolle Gestaltung der frühkindlichen Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung. Die verbindliche Verbesserung der Personalausstattung schafft die Voraussetzungen für die Verbesserung der Qualität der Kindertageseinrichtungen im Betreuungsbereich der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Durch die Einführung des 6a werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern auf kreislicher Ebene und auf Landesebene gestärkt. Durch die Verbesserung der Personalausstattung für Kleinkinder wird die frühkindliche Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung gestärkt und damit eine Grundlage gelegt, die Bildungschancen der Kinder zu verbessern. Wie Wirksamkeitsstudien, wie z.b. die Perry Preschool Study, eindrucksvoll belegen, erzeugen Investitionen in die frühkindliche Bildung die höchsten gesellschaftlichen und individuellen Renditen. Neben den positiven Effekten für die Kinder ist eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung auch von zentraler Bedeutung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Somit ist ein attraktives Kinderbetreuungsangebot nicht nur auf lange Sicht, sondern bereits kurzfristig ein wichtiger Standortfaktor für das Land Brandenburg, wenn es darum geht, jungen Familien ein Zuhause zu sein. D. Zuständigkeiten Federführend zuständig für den Gesetzentwurf für das Sechste Änderungsgesetz für das Kindertagesstättengesetz ist der Minister für Bildung, Jugend und Sport.
5 4 Zuständig für die Einbringung dieses Gesetzes in den Landtag ist der Chef der Staatskanzlei
6 Gesetzentwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kindertagesstättengesetzes Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S.384) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 6 folgende Angabe eingefügt: 6a Örtliche Elternbeiräte und Landeselternbeirat. 2. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Örtliche Elternbeiräte und Landeselternbeirat (1) Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann regeln, dass in seinem Gebiet ein örtlicher Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt werden kann. Die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, können aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen. Die örtlichen Elternbeiräte können aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Landeselternbeirats wählen. Die Mitgliedschaft im örtlichen Elternbeirat oder im Landeselternbeirat endet spätestens, wenn das eigene Kind die Einrichtung verlässt. (2) Die Beiräte nach Absatz 1 sollen von den örtlichen oder vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. (3) Bei Abstimmungen im örtlichen Elternbeirat hat jede Elternvertretung einer Einrichtung eine Stimme und im Landeselternbeirat hat jeder örtliche Elternbeirat eine Stimme Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort sechs durch das Wort fünf ersetzt.
7 b) Folgender Satz wird angefügt: 2 Bis zum 31. Juli 2016 bezieht sich die jeweilige Bemessungsgröße für Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach den Sätzen 2 und 3 auf fünfeinhalb Kinder wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe 86,3 Prozent durch die Angabe 88,6 Prozent ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: Bis zum 31. Juli 2016 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 87,4 Prozent. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter durch das Fünfte Gesetz durch die Wörter seit dem Fünften Gesetz ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter dieses Gesetzes in der am 1. Oktober 2010 geltenden Fassung durch die Wörter dieses Gesetzes in der ab dem 1. Oktober 2010 jeweils geltenden Fassung ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung, der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ausgleich der dabei entstehenden Verwaltungskosten werden in einer Rechtsverordnung näher geregelt. Die Landesregierung erlässt die Verordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kostenstrukturen im Bereich der Kindertagesbetreuung auf der Grundlage des 25 Absatz 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe. Die Landkreise nehmen den Mehrbelastungsausgleich bei ihren Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
8 3 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Kindertagesstättengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft. Potsdam, den Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark
9 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Kindertagesstättengesetz (KitaG) führt die bundesgesetzlichen Vorgaben des SGB VIII aus, bestimmt das Nähere und bildet damit den gesetzlichen Rahmen für die öffentlich bezuschusste Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg. Soweit im KitaG Standards bestimmt sind, sind diese als Mindeststandards zu verstehen, die von allen Einrichtungen einzuhalten sind, sofern sie Zuschüsse der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinden beanspruchen. Diese Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung eng gesetzt, und nur sehr wenige Träger sahen sich bisher in der Lage, über die Mindestausstattung hinaus, Personal zur Verfügung zu stellen, um den gewachsenen Ansprüchen an die Qualität der Kindertagesbetreuung zu entsprechen. Insbesondere im Bereich der frühkindlichen Bildung der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind steigende Anforderungen an ein qualitativ hochwertiges Bildungs-, Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsangebot zu beobachten. Um diese besser erfüllen zu können, ist eine Verbesserung der Personalausstattung bei der Kindertagesbetreuung von Kleinkindern angezeigt. Um den Anforderungen des Artikels 97 Absatz 3 der Landesverfassung zu genügen, muss mit der gesetzlichen Anhebung der Personalschlüssel auch ein Ausgleich der bei den Kommunen entstehenden Kosten erfolgen. Dieser Ausgleich wird mit der Anpassung des 16a Absatz 1 KitaG geschaffen, der die Erstattung der erforderlichen Kosten für die Personalschlüsselverbesserung bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe regelt. 1. Verbesserung der Personalausstattung Insbesondere im Bereich der Kleinkinder besteht ein Verbesserungsbedarf bei der Personalausstattung, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder zu stellen sind. In zwei Schritten soll daher zuerst dieser Personalschlüssel für den Bereich der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr verbessert werden. Zunächst wird die Personalausstattung zum von einer Fachkraftstelle für sechs Kinder auf eine Fachkraftstelle für 5,5 Kinder (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang von 0,8:6 auf 0,8:5,5) verbessert; zum erfolgt eine weitere Verbesserung von einer Fachkraftstelle für 5,5 Kinder auf eine Fachkraftstelle für fünf Kinder (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang von 0,8:6 auf 0,8:5,5). Die Landesregierung hat sich mit der Koalitionsvereinbarung vorgenommen, weitere Schritte folgen zu lassen. 2. Ausgleich der Kosten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Mit dem Kindertagesstättenanpassungsgesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 19) wurde der Ausgleich der durch die Personalverbesserung entstehenden Mehrkosten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in 16a Absatz 1 KitaG neu geregelt. Auch der Ausgleich für die nunmehr vorgesehene weitere Verbesserung des Personalschlüssels erfolgt anhand der hier festgelegten Finanzierungslogik.
10 2 Um den Ausgleichsbetrag für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu ermitteln, wird die Differenz der von ihm gemäß 16 Absatz 2 Satz 1 bis 4 KitaG bezuschussten Stellen für das notwendige pädagogische Personal nach dem neuen Personalschlüssel und dem jeweils gültigen Personalschlüssel gebildet. Maßgeblich sind dafür die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 6 Absatz 1 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Plätze für Kinder dieser Altersgruppe. Es ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Betreuungsumfänge und des veränderten Personalschlüssels für die Zeit nach dem rechnerisch Stellen (das entspricht einem rechnerischen Stellenzuwachs von 418 Stellen durch die Personalschlüsselverbesserung). Die Personalschlüsselverbesserung zum lässt diesen Stellenumfang nach derzeitigem Kenntnisstand und basierend auf einer Prognose zur belegten Zahl der Plätze, zum Umfang der Inanspruchnahme von Kita-Plätzen sowie zu Tarifsteigerungen auf Stellen anwachsen; dies entspricht einer Stellenvermehrung von weiteren 492 Stellen. Die erforderlichen zusätzlichen Stellen werden mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 bis 2 Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung multipliziert. Die Stellenanzahl für das pädagogische Personal wird um 3% erhöht, um die einer Personalausweitung folgende Stellenvermehrung für Leitungsstellen aufgrund 5 Kita- Personalverordnung auszugleichen. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die Kosten des zusätzlich erforderlichen Personals vollständig vom Land erstattet. Sie tragen aber gemäß 16 Absatz 2 Satz 2 KitaG nur 86,3% der Kosten des pädagogischen Personals für Kinder dieser Altersgruppe. Um den Trägern der Einrichtungen die restlichen Kosten zu erstatten, wird der Bezuschussungsanteil der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend erhöht. Dieser Anteil beträgt vom an 87,4 Prozent und ab dem ,6 Prozent. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Personalschlüsselverbesserungen liegt innerhalb des dritten Zuschussquartals der Zahlungen gemäß 16 Abs. 2, das am 1. Juli beginnt und am 30. September endet. Um einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird das vom Land kostenlos zur Verfügung gestellte Excel-Tool für die Berechnung der Personalmenge und der Zahlungen entsprechend angepasst. Damit werden die entsprechenden Personalschlüsselveränderungen im dritten Quartal der Jahre 2015 und 2016 automatisch berücksichtigt. Für das Jahr 2015 ergeben sich Mehrkosten nur für den Zeitraum ab dem Es werden daher die zusätzlichen 418 Stellen mit 5/12 der Kosten für eine Personalstelle gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 bis 2 Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung multipliziert. Die anzurechnenden Personalkosten für eine Tarifstelle S6 E 5 TVöD-SuE belaufen sich derzeit auf Euro; davon 5/12 sind Euro. Durch die Multiplikation mit dem Mehrbedarf von 418 Stellen und einem 3%tigen Leitungszuschlag ergeben sich Mehrkosten in Höhe von (gerundet) Euro. Für das Jahr 2016 müssen Annahmen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung getroffen werden. Der Zeitraum vor und nach dem muss separat betrachtet werden. Es werden erneut die Personalkosten anteilig
11 3 berücksichtigt. Es ergeben sich Mehrkosten in Höhe von (gerundet) Euro. Durch die Einführung des 6a werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern auf kreislicher Ebene und auf Landesebene gestärkt. B. Besonderer Teil Artikel 1 Zu Nummer 1: Durch die Einfügung des 6a muss die Inhaltsübersicht entsprechend ergänzt werden. Zu Nummer 2: Durch die Einführung des 6a werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern auf kreislicher Ebene und auf Landesebene gestärkt. Zu Nummer 3: Die Änderung des Personalschlüssels von sechs Kindern im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr auf 5 Kinder ab dem , für die 0,8 Stellen bzw. eine Stelle einer Erzieherin zur Verfügung zu stellen sind, bedeutet eine deutliche Verbesserung der Personalsituation um 20 Prozent. Die verbesserte Personalsituation soll dazu dienen, die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder zu verbessern und das für die Entwicklung der Kinder wichtige Zusammenwirken von Fachkräften und Eltern zu intensivieren. Ein hervorragendes Mittel zur Verbesserung der frühen Bildungsprozesse sind neben den am Entwicklungsstand und an den Interessen der Kinder orientierten Anregungen durch die Fachkräfte vor allem regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Eltern. Auf der Basis gezielter Beobachtungen in der Kindertagesstätte, im vertrauensvollen Gespräch mit den Eltern des Kindes kann die Abstimmung von Eltern und Fachkräften in den Kindertagesstätten ein hohes Anregungspotenzial entfalten, das die Erziehung in der Kindertagessstätte wie im Elternhaus bereichert. Für solche Entwicklungsgespräche sollen durch die Personalschlüsselverbesserungen Zeiträume geschaffen werden. Zu Nummer 4: a) 16 Absatz 2: aa) Satz 2 wird geändert: Nach geltender Regelung wird das in 10 Absatz 1 KitaG bestimmte notwendige pädagogische Personal vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Krippenkinder mit 86,3 Prozent bezuschusst. Durch die Erhöhung des Zuschusssatzes für alle Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr von bisher 86,3% der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals auf 88,6% werden die beim Träger sonst verbleibenden Kosten an der Personalschlüsselverbesserung ausgegli-
12 4 chen. Damit bleiben keine, durch die Personalschlüsselverbesserung verursachten, ungedeckten Kosten beim Träger. bb) Satz 7 wird angefügt: Für den Zeitraum, in dem der Personalschlüssel 1:5,5 beträgt, wird der Ausgleichsbetrag auf 87,4 Prozent festgelegt. b) 16 Absatz 3 Satz 2: Die Neuregelung stellt eine redaktionelle Klarstellung dar. Die bisherige Regelung ist missverständlich und hat in Einzelfällen zu Auslegungsproblemen in der Anwendungspraxis geführt. Für die Zuschusserhöhung muss nicht bereits eine konkrete Gefährdung der Einrichtung durch Zahlungsunfähigkeit des Trägers vorliegen, sondern ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass er die Einrichtung nicht mehr dem Gesetz entsprechend betreiben kann. Es wird in der Umformulierung daher ausdrücklich der Bezug zu der bereits auch bisher schon bestehenden Verpflichtung des Trägers gemäß 14 Absatz 2 Satz 1 KitaG hergestellt, nach der er bereit und in der Lage sein muss, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu betreiben. Ist dies bei einer prognostischen Betrachtung seiner Finanzsituation nicht gewährleistet, steht zugleich fest, dass er die Einrichtung im Sinne der Vorschrift nicht weiterführen kann. Dieser Umstand begründet bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Zuschusserhöhung nach 16 Abs. 3 S. 2 KitaG. Zu Nummer 5: a) 16a Absatz 1 Sätze 1 und 2: Die Veränderungen erstrecken die Kostenausgleichsregelung für Personalschlüsselverbesserungen auf dieses Gesetz und die folgenden Verbesserungen, indem nur der Ausgangspunkt für auszugleichende Verbesserungen bestimmt ( seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 ) und der Zeitbezug der Personalschlüsselverbesserungen ( in der am 1. Oktober 2010 geltenden Fassung ) gestrichen wird. Nach jetzigem Tarifstand und nach den vorliegenden Zahlen zu den belegten Plätzen in Kindertageseinrichtungen und verschiedenen Annahmen zur Entwicklung der Inanspruchnahme dieser Plätze in den Folgejahren werden derzeit Mehrkosten für das Jahr 2015 in Höhe von 8,8 Mio. und für das Jahr 2016 in Höhe von 32,7 Mio. erwartet. b) 16a Absatz 2 Der Ausgleich der Kosten, die durch die Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung für ein- und zweijährige Kinder entstehen, soll unmittelbar nur gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Den an der Finanzierung gemäß 16 Absatz 3 ebenfalls beteiligten Gemeinden sollen die Mehrkosten nicht vom Land, sondern von ihren Landkreisen ausgeglichen werden. Dies ist notwendig, da zum Teil die Zuständigkeit durch Vereinbarungen gemäß 12 Absatz 1 Satz 2 ff. auf die Gemeinden übertragen wurde, in diesem Zusammenhang die Finanzierungen sehr unterschiedlich geregelt sind und weil die faktischen Finanzierungsanteile in den Landkreisen höchst unterschiedlich sind, wie z.b. im Rahmen der Novellierung des KitaG vom 15. Juli 2010 festgestellt worden ist (LT-Drs. 5/846 Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Allge-
13 5 meiner Teil). Wollte das Land direkt die Kostenanteile von Landkreis und kreisfreien Städten und Gemeinden ausgleichen, müssten sehr detailliert die jeweilige konkrete Finanzierungssituation und die Finanzbeziehungen zwischen Landkreis und kreis-angehörigen Gemeinden erhoben werden. Das Land würde damit tief in die Finanzbeziehungen innerkreislichen Finanzbeziehungen eingreifen, was mit den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung nicht vereinbar wäre. Daher müssen die Landkreise verpflichtet werden, den entsprechenden Finanzierungsanteil an die Gemeinden weiterzuleiten. Der Ausgleich für den hierbei entstehenden Verwaltungsaufwand soll im Rahmen der Verordnung geregelt werden. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Um die Lesbarkeit des Gesetzes zu verbessern und der Öffentlichkeit das Verständnis des aktuell geltenden Gesetzes zu erleichtern, kann der aktuell geltende Wortlaut im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I vom zuständigen Ministerium bekannt gemacht werden. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz soll am 1. August 2015 in Kraft treten.
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