Newsletter Kapitalmarktrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Newsletter Kapitalmarktrecht"

Transkript

1 Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - Mai 2017 Unsere Themen: Gesetzgebung Bundestag verabschiedet Neuregelungen zur Geldwäschebekämpfung Rechtsprechung LG Düsseldorf zur Abgrenzung des Anlagevermittlers vom Anlageberater Beratungspraxis BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2016 mit Marktkennzahlen zum VermAnlG und KAGB Konsultation 03/ Novellierung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Impressum

2 Seite 2 Gesetzgebung Bundestag verabschiedet Neuregelungen zur Geldwäschebekämpfung Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Im Verhältnis zum Entwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2017 (siehe ausführlich GKlaw.de-Aktuell vom 28. Februar 2017) gab es keine wesentlichen Änderungen. Neben vielen redaktionellen Änderungen des Entwurfes wurde klargestellt, dass in Konzernen die Bestellung eines für den gesamten Konzern zuständigen Geldwäschebeauftragten zulässig ist. Auch wurden Erleichterungen für Zahlungsdienstleister bei Inlandsgeldtransfers zur Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen aufgenommen, soweit die Zahlung Euro 1.000,- Euro nicht übersteigt. Daneben wurden für börsennotierte Unternehmen Erleichterungen betreffend das Transparenzregister eingeführt. Die komplette Neufassung des GwG sowie die Folgeänderungen in 20 weiteren Gesetzen, wie bspw. KWG, KAGB und GewO werden am 26. Juni 2017 in Kraft treten. Im Ergebnis führten die Neuregelungen zu einer Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten. Nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gelten nunmehr als Verpflichtete. Auch Güterhändler, d.h. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, werden erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Bislang lag die Grenze bei Euro. Für alle geldwäscherechtlich Verpflichteten gelten strengere Vorgaben bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Eingerichtet wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem elektronischen Transparenzregister erfasst werden. Die Zentralstelle war bisher beim Bundeskriminalamt angesiedelt. Ziel ist es, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schneller auf Verdachtsfälle reagieren kann. Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017

3 Seite 3 Rechtsprechung LG Düsseldorf zur Abgrenzung des Anlagevermittlers vom Anlageberater Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf wird ein Anlageinteressent einen Anlageberater im Allgemeinen dann hinzuziehen, wenn er selbst nicht über ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse und genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Beteiligung verfügt. Ist der Anleger hingegen erfahren, dann kann er durch die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospektes ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Sachverhalt: Der klagende Anleger verlangte von einer freien Vertriebsgesellschaft und der Gründungskommanditistin eines KG-Fonds Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Schifffonds, an dem er sich in 2006 beteiligte. Der Anleger hatte in der Zeit zwischen 1996 und 2006 bereits Anteile von mindestens 15 anderen Schiff- und Medienfonds erworben. Die Vertriebsgesellschaft übersandte dem Kläger Anfang 2006 den für die streitgegenständliche Fondsbeteiligung maßgeblichen Prospekt, den er nach eigenen Angaben jedenfalls grob überflog und Anfang Februar 2006 eine Pflichteinlage von Euro ,- zzgl. Agio zeichnete. Er behauptete u.a., dass er vor der Zeichnung ein 5-minütiges Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft über die Beteiligung geführt habe, nachdem dieser an den Kläger herangetreten sei. In dem Gespräch sei er weder anleger- noch objektgerecht beraten worden. Auch habe er keine vertieften Vorerfahrungen bzgl. geschlossener Schiffsfonds gehabt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe unzutreffende Anpreisungen getätigt und vom Prospekt abweichende, beschönigende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Risiken habe er den Kläger nicht aufgeklärt. Schließlich habe der Prospekt weniger als eine Woche vor Zeichnung vorgelegen.

4 Seite 4 Die beiden Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger ein erfahrener Anleger sei, der durch den rechtzeitig übergebenen und fehlerfreien Prospekt ausreichend über die angestrebte Beteiligung informiert worden sei und den Zeitpunkt der Zeichnung selbst gewählt habe. Es habe gar kein Beratungsgespräch stattgefunden, da die Vertriebsgesellschaft solche generell nicht führe und nur die Zeichnungsmaterialen an die Anleger übersende. Insofern seien auch keine falschen Angaben zu Risiken oder falsche Anpreisungen getätigt worden. Schließlich machte der Anleger noch eine Vielzahl vermeintlicher Prospektfehler geltend. Rechtslage: Entscheidend für einen Schadensersatzanspruch von Anlegern ist die Frage, ob der Vertriebsmitarbeiter tatsächlich als Vermittler oder als Berater tätig geworden ist. Denn einen Berater treffen viel weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten als einen Vermittler. Laut BGH- Rechtsprechung muss ein unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, besonders differenziert und fundiert beraten. Dagegen schuldet der Anlagevermittler nur Auskunft. Der Vermittler ist zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Urteil: Das Landgericht wies die Klage ab, da dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Denn entgegen der Darstellung des Klägers wurde die Vertriebsgesellschaft nicht als Anlageberaterin, sondern nur als Vermittlerin tätig. Dem LG Düsseldorf zufolge wird ein Zeichnungsinteressent einen Anlageberater im Allgemeinen nur dann hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Denn dann erwartet er nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Auch wünscht der unerfahrene Anleger häufig eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Der klagende Anleger hat aber gerade nicht bewiesen, dass bei ihm aufgrund Unerfahrenheit Beratungsbedarf bestand und dass überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Zudem erfolgte kein Vortrag dazu, ob das Gespräch in einem Geschäftslokal, wie etwa dem Geschäftssitz der Vertriebsgesellschaft oder telefonisch stattgefunden habe. Stattdessen räumte er aber ein, dass ihm tatsächlich der Prospekt postalisch zugeschickt worden sei. Da der Prospekt fehlerfrei war, wie das Gericht ausführlich begründete, konnten mit der vorherigen Prospektbereitstellung sogar die Informationspflichten eine Anlageberaters erfüllt werden. Demnach hätte die Vertriebsgesellschaft selbst bei dem vom Anleger behaupteten aber nicht bewiesenen Beratungsgespräch ihre Aufklärungspflichten durch die Bereitstellung des fehlerfreien Prospektes vollständig erfüllt. LG Düsseldorf Urteil vom 03. Februar O 239/15 Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017

5 Seite 5 Beratungspraxis BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2016 mit Marktkennzahlen zum VermAnlG und KAGB Aus dem am 09. Mai 2017 veröffentlichten Jahresbericht der BaFin für das Jahr 2016 geht hervor, dass in 2016 die Anzahl der Prospektbilligungsanträge nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) im Verhältnis zum Vorjahr über 45% angestiegen ist prüfte die BaFin insgesamt 179 (in 2015: 123; in 2014: 104; in 2013: 257; in ; in 2011: 456; in ) Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, von denen sie in 2016 insgesamt 77 (in 2015: 50; in 2014: 53; in 2013: 197; in 2012: 308; in 2011: 342; in 2010: 400) billigte. Die Billigungsquote stieg leicht von ca. 41% auf ca. 43%. Weiterhin wurden für die prospektfreien Schwarmfinanzierungen 263 Vermögensanlagen-Informationsblätter bei der BaFin hinterlegt. Damit betrug die von der BaFin erfasste Anzahl von neuen Vermögensanlagenangeboten insgesamt 340, wovon ca. 75% auf prospektfreie Schwarmfinanzierungen entfielen. Mit der gestiegenen Anzahl von gebilligten Verkaufsprospekten korrespondiert die um 50% gefallene Zahl von Investmentfondsangeboten. Die BaFin genehmigte in 2016 insgesamt 115 (in 2015: 230; in 2014: 87) neue Publikumsinvestmentvermögen - davon 96 (in 2015: 121; in 2014: 57) OGAW, sechs (in 2015: 36; in 2014: sieben) offene Publikums-AIF und 13 (in 2015: 73; in 2014: 23) geschlossene Publikums-AIF. Die Neu-Angebote im Bereich der geschlossenen Publikums-AIF erreichten somit nur ca. 20% des Vorjahresniveaus. Gleichzeitig nahm auch die Gesamtanzahl der zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften von 138 auf 136 im Verhältnis zum Vorjahr ab. Daneben registrierten sich bis Ende 2016 insgesamt weitere 50 (in 2015: 73; in 2014: 143) KVGs nach 44 KAGB. Die Zahl der insgesamt

6 Seite 6 registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften lag damit unter Berücksichtigung von Rückgaben und Vollzulassungen Ende 2016 bei 260 (in 2015: 218; in 2014: 143). Konsultation 03/ Novellierung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Die BaFin hat am 29. Mai 2017 zwei Entwürfe überarbeiteter Verordnungen zur Konsultation gestellt: die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach 34d WpHG (WpHG- Mitarbeiteranzeigeverordnung - WpHGMaAnzV ) sowie die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 36 WpHG (Wertpapierdienstleistungs- Prüfungsverordnung (WpDPV). Die aktuelle WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung berücksichtigt derzeit den WpHG- Status Quo basierend auf dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz sowie Änderungen durch das Honoraranlageberatungsgesetz und das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zum 03. Januar 2018 treten mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz umfassende Änderungen des WpHG in Kraft. Teil der Änderungen ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, die Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen von Anlageberatern in Hinblick auf Finanzinstrumente als auch strukturierte Einlagen betrifft. Neu eingeführt und umgesetzt werden Anforderungen an die Sachkunde für Mitarbeiter, die Kunden Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Auch für Mitarbeiter, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Finanzportfolioverwaltung betrauen, werden Anforderungen an die Sachkunde eingeführt. Außerdem werden die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 22. März 2016 für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen (ESMA/2015/1886) übernommen. Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung konkretisiert wie bisher das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen an den Prüfer und enthält Vorgaben für die Erstellung des Prüfungsberichtes und des Fragebogens. Außerdem enthält sie Vorgaben zur Einreichung der Unterlagen bei der BaFin sowie zu den Aufbewahrungsfristen. Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz wird das Prüfungsprogramm in der WpDPV auf Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung des 89 Absatz 6 WpHG (in der neuen Fassung) umfassend angepasst. Marktteilnehmer haben Gelegenheit, bis zum 19. Juni 2017 zu den Konsultationsentwürfen Stellung zu nehmen. Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017

7 Seite 7 Impressum Gündel & Katzorke Rechtsanwalts GmbH Theaterplatz Göttingen Tel Fax info@gk-law.de Internet: GK-law.de Skype-Telefon: gk-law Geschäftsführung: Dr. Matthias Gündel, Björn Katzorke Sitz: Göttingen Registergericht: Amtsgericht Göttingen HRB Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE Verantwortlich i.s.d. 8 Nds. PresseG: Dr. Matthias Gündel, Björn Katzorke Zuständige Kammern: Die in Deutschland zugelassene Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbh unterliegt der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer Braunschweig, Bruchtorwall 12, Braunschweig ( info(at)rak-braunschweig.de. Berufsrechtliche Regelungen der Rechtsanwälte: Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) Informationen zu den für Rechtsanwälte geltenden Regelungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter Das Newsletter-Abonnement ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Alle redaktionellen Informationen in diesem Newsletter sind sorgfältig recherchiert. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden. Weiterhin ist der Herausgeber nicht für

8 Seite 8 die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Auch für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Dieser Newsletter ist Freeware und darf - unverändert, ohne Kürzungen und inklusive dieses Impressums - weitergegeben und dupliziert werden. Das Zitieren, auch auszugsweise, ist nur unter der Quellenangabe GK-law.de erlaubt. Wir wissen das Vertrauen, das unsere Leser/innen in uns setzen, zu schätzen. Deshalb behandeln wir alle Daten, die Sie uns anvertrauen, mit äußerster Sorgfalt. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Homepage. Für Fragen, Anregungen und Kritik wenden Sie sich bitte an die Redaktion dieses Newsletters unter der -Adresse: info@gk-law.de Falls Sie sich wieder abmelden möchten, Ihre -Adresse ummelden möchten oder Sie unwissentlich von einem Dritten angemeldet worden sind, können Sie sich hier abmelden Alle Rechte vorbehalten. Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Dezember-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de-Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - Mai 2018 Unsere Themen: Gesetzgebung Datenschutz Grundverordnung EU-Kommission unterbreitet Vorschläge für Anforderungen an nachhaltige Investments Beratungspraxis

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der September-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Januar-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de Aktuell sind dies unsere Themen aus dem Bereich kapitalmarktrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis:

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - Oktober 018 Unsere Themen: Gesetzgebung Keine Zielmarktbestimmung für 34f GewO-Vermittler Rechtsprechung Geschäfte mit Bitcoins unterliegen nicht der

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - Januar 2019 Unsere Themen: Gesetzgebung Referentenentwurf für Gesetz zur weiteren Ausführung der EU- Prospektverordnung und Änderung von Finanzmarktgesetzen

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Mai-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de-Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht Ausgabe Januar 2017 Unsere Themen: Gesetzgebung Finanzmarktnovellierungsgesetz Zahlungsdiensterichtlinie Rechtsprechung BGH zu Berater-Aufklärungspflichten Beratungspraxis

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht Ausgabe Juli 2017 Unsere Themen: Gesetzgebung EU-Prospektverordnung bereits in Teilen in Kraft getreten Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der November-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - November 2017 Unsere Themen: Gesetzgebung Änderungen im Prospektrecht für Vermögensanlagen - Zielmarktbestimmung ESMA ergänzt auch im November FAQ zur

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Sommer-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell für Juli und August berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de-Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - Februar 2017 Unsere Themen: Gesetzgebung Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des 2. FiMaNoG Bundesregierung beschließt Entwurf zur Umsetzung der

Mehr

Newsletter Kapitalmarktrecht

Newsletter Kapitalmarktrecht Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - Januar 2018 Unsere Themen: Gesetzgebung Änderung für Auflage von EuVECA und EuSEF soll KMU europaweiten Zugang zu Wagniskapital erleichtern BaFin veröffentlicht

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der April-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Wesentliche Neuerungen in Sachen Produktinformationsblätter

Wesentliche Neuerungen in Sachen Produktinformationsblätter Liebe Leserinnen und Leser, in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de-Aktuell informieren wir über folgende Themen: Beratungspraxis Wesentliche Neuerungen für Produktinformationsblätter: Die

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in unserer neuen Ausgabe von GK-law.de- Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung und höchstrichterlicher Rechtsprechung: AIFM-Umsetzung: Die Beratungen auf

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Juni-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Sonder-Newsletter. zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes

Sonder-Newsletter. zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Sonder-Newsletter zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Der aktuelle Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Februar-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de Aktuell sind dies unsere Themen aus dem Bereich kapitalmarktrechtlicher Rechtsprechung und Beratungspraxis: Rechtsprechung

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung 1 Diskussionsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in Ausgabe 05/2013 unseres Newsletters GK-law.de- Aktuell informieren wir über eine Auswahl aktueller kapitalmarktrechtlicher Gesetzgebung und Rechtsprechung. Gesetzgebung Aktienrechtsnovelle

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der März-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de-Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, unser Newsletter GK-law.de-Aktuell (August 2013) informiert Sie über folgende Themen: Gesetzgebung KAGB: Europäische Wertpapieraufsicht ESMA und EU-Kommission streiten: Sind

Mehr

Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz

Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?! Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen 1

Mehr

Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten

Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten Bund der Kapitalanleger Vortrag in Siegburg 06.02.2010 Hartmut Göddecke Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mehr

Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz

Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz STADT BRAUNSCHWEIG Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?! Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen 1 Gemeinsames

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in unserer GK-law.de-Aktuell Ausgabe 08/2010 berichten wir über folgende Themen: Anlegerstärkungsgesetz: Der durch die Bundesregierung beschlossene Entwurf beinhaltet Neues

Mehr

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 340

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 340 03.06.2019-06.06.2019 01.07.2019-05.07.2019 26.09.2019 12.07.2019 Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 340 Geldwäschebekämpfung, Betrugsprävention, Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen Zielgruppe

Mehr

MiFID II. Allgemeine rechtliche Grundlagen Finanzmarktrichtlinie MiFID II

MiFID II. Allgemeine rechtliche Grundlagen Finanzmarktrichtlinie MiFID II MiFID I Die EU-Finanzmarktrichtlinie Markets in Financial Instruments Directive (MiFID I) aus dem Jahr 2004 läutete die Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte ein. Sie wurde in Deutschland durch

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Januar-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Kapitalmarktes: Gesetzgebung

Mehr

Geldwäscheprävention bei kleinen und mittleren Unternehmen

Geldwäscheprävention bei kleinen und mittleren Unternehmen VERLAG des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Merkblatt 8 1 2017 Geldwäscheprävention bei kleinen und mittleren Unternehmen ( Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Pflichten für alle Unternehmen 3.

Mehr

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015 Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO Kurze Darstellung wesentlicher Pflichten sowie Inhalte der Prüfung Stand: Januar 2015 Vorbemerkungen und Haftungsausschluss Diese Präsentation geht auf die wesentlichen

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Februar-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in unserer letzten GK-law.de-Aktuell (Ausgabe 10/10) für dieses Jahr berichten wir über folgende Themen: Dauerbaustelle Aktienrecht: Das Bundesministerium der Justiz hat einen

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Juli-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de- Aktuell berichten wir über folgende Themen aus kapitalmarktrechtlicher Gesetzgebung und Rechtsprechung: Gesetzgebung Finanzmarktanpassungsgesetz:

Mehr

I. Anteile an geschlossenen Fonds unterfallen künftig Bank- und Wertpapieraufsicht. Generell weitere Anforderungen an den Vertrieb von geschlossenen

I. Anteile an geschlossenen Fonds unterfallen künftig Bank- und Wertpapieraufsicht. Generell weitere Anforderungen an den Vertrieb von geschlossenen Mai 2010 I. Anteile an geschlossenen Fonds unterfallen künftig Bank- und Wertpapieraufsicht Seite 2 II. Generell weitere Anforderungen an den Vertrieb von geschlossenen Fonds und Wertpapieren Seite 2 III.

Mehr

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September

Mehr

Stellungnahme zum BMF-Entwurf einer WpDVerOV ( Ablöse WpDVerOV ) vom

Stellungnahme zum BMF-Entwurf einer WpDVerOV ( Ablöse WpDVerOV ) vom Bundesministerium der Finanzen Herrn Hartmut Krüger Referat VII B 5 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 30. Mai 2017 [567/579] Per E-Mail: VIIB5@bmf.bund.de; hartmut.kureger@bmf.bund.de Stellungnahme

Mehr

- der Einfügung des 5a in die Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

- der Einfügung des 5a in die Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) 01.06.2011 GZ: WA 36-Wp 2002-2010/0002 (bitte stets angeben) Wertpapieraufsicht Asset-Management Rundschreiben 6/2011 (WA) Hausanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee 12 60439

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in Ausgabe 05/2011 unseres Newsletters GK-law.de Aktuell berichten wir über frisch veröffentlichte Details in Sachen Regulierung geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlagen,

Mehr

Marie-Curie-Straße Frankfurt am Main. Düsseldorf, 19. Juni 2017

Marie-Curie-Straße Frankfurt am Main. Düsseldorf, 19. Juni 2017 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frau Dr. Sabine Höhlein Wertpapieraufsicht/Asset Management Referat WA 11 Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht und Gesetzgebung Marie-Curie-Straße 24-28

Mehr

"KENNEN SIE IHREN KUNDEN?"

KENNEN SIE IHREN KUNDEN? "KENNEN SIE IHREN KUNDEN?" Pflichten nach dem Geldwäschegesetz Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen Gemeinsames Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Bekanntmachung. des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIF

Bekanntmachung. des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIF ZBI Fondsmanagement AG, Henkestraße 10, 91054 Erlangen Bekanntmachung des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIF ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. WohnWert 1 geschlossene Investmentkommanditgesellschaft

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Die Verwendung von kostenfrei zur Verfügung gestellten Fotos kann auch für Webdesigner zur Falle werden Die Verwendung von kostenfrei über Onlineplattformen zur Verfügung gestellten Fotos ist sehr beliebt.

Mehr

Das Haftungsdach als Alternative zum neuen 34 f GewO

Das Haftungsdach als Alternative zum neuen 34 f GewO Das Haftungsdach als Alternative zum neuen 34 f GewO Der neue 34 f GewO Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (06.04.2011) Regulierung

Mehr

BDO ARBICON AGENDA TOP

BDO ARBICON AGENDA TOP BÜRGERWIND, PROSPEKTPFLICHT UND DIE BAFIN Rahmenbedingungen und praktische Erfahrungen Sonja Hannöver - AGENDA! TOP 1 Rahmenbedingungen Bürgerbeteiligungen! TOP 2 BaFin Billigungsverfahren! TOP 3 Pflichten

Mehr

Anlageberatung. Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten

Anlageberatung. Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten Anlageberatung Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten Wie muss ein Beratungsgespräch mit dem Anlageberater Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihres Finanzdienstleisters ablaufen? Dieser Flyer gibt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 205/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Union Investment Privatfonds GmbH

Union Investment Privatfonds GmbH Union Investment Privatfonds GmbH Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger in Österreich des in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Sondervermögens mit der Bezeichnung UniFonds

Mehr

Union Investment Privatfonds GmbH

Union Investment Privatfonds GmbH Union Investment Privatfonds GmbH Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger in Österreich des in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Sondervermögens mit der Bezeichnung UniEuroAktien

Mehr

Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung

Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung Geeignetheitserklärung (Gesprächsdokumentation) Geeignetheitsprüfung 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen,

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2

INHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2 RUNDSCHREIBEN Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen ( 55 WAG 2018) 21. August 2017 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Crowdinvesting-Symposium

Crowdinvesting-Symposium Crowdinvesting-Symposium Rechtslage und Regelungsperspektiven München, 8.2.2013 1 Gliederung I. Rechtslage in Deutschland 1. Prospektpflicht 2. Prospekthaftung 3. Aufsicht und Pflichten der Plattformen

Mehr

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds 13. Funds Forum Frankfurt, Literaturhaus Frankfurt Norman Mayr, LL.M. Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com

Mehr

Ermittlung. wirtschaftlich Berechtigten

Ermittlung. wirtschaftlich Berechtigten Geldwäscheprävention Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen 1 1 Dieses Merkblatt gilt nicht für Veranstalter und Vermittler von

Mehr

Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH

Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH (Stand November 2014) 1. Allgemeine Informationen 1.1. Name und Anschrift der Gesellschaft SAM Sachsen

Mehr

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Institut für Bankrecht, 10. März 2008 Mag. Sigrid Burkowski Raiffeisenlandesbank OÖ www.rlbooe.at 1 Die Zielsetzungen durch MiFID/WAG 2007 Seite

Mehr

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger I. Allgemeines 1. Hintergründe und Gesetzgebungsverfahren 1.1. Motiv des Honorarberatungsgesetzes

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT Recht / Steuern INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan

Mehr

Die Genossenschaft im öffentlichen Vertrieb

Die Genossenschaft im öffentlichen Vertrieb Die Genossenschaft im öffentlichen Vertrieb Unser Know-how verschafft Ihnen Kapital mzs Rechtsanwälte berät Unternehmensgründer bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für das Unternehmen. Dabei muss jede

Mehr

BERATERHAFTUNG ANLEGERSCHUTZ. Theorie und Praxis

BERATERHAFTUNG ANLEGERSCHUTZ. Theorie und Praxis BERATERHAFTUNG ANLEGERSCHUTZ Theorie und Praxis Klaus Rotter Dipl.-Betriebswirt (FH) Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht RR Rotter Rechtsanwälte Luise-Ullrich-Strasse 2, Grünwald, Deutschland

Mehr

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 340

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 340 17.01.2017-14.09.2017 von 09.00 Uhr bis 16.30 Uhr Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 340 Geldwäschebekämpfung, Betrugsprävention, Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen Zielgruppe Angehende Beauftragte

Mehr

VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH

VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH Stand März 2016 Inhalt I. Einführung... 3 II. Rechtsnormen und Regelwerke... 3 III. Erfasste Mitarbeitergruppen... 3 IV. Risikoprofil der

Mehr

IT-Informationsblatt

IT-Informationsblatt IT-Informationsblatt zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach 34d WpHG Stand: Dezember 2011 Allgemeines Nach Inkrafttreten des 34d WpHG sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) dazu verpflichtet,

Mehr

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk)

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 19.01.2015-27.11.2015 von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) Geldwäsche, Betrugsprävention, Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen Zielgruppe Angehende Beauftragte für WpHG-Compliance,

Mehr

zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Stellungnahme

zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Stellungnahme Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: An die Verbände HAUSANSCHRIFT TEL FAX Dr. Judith Hermes Referatsleiterin

Mehr

Landgericht Bochum verneint Beschlagnahmeschutz für Dokumente, die sich im Gewahrsam einer Ombudsperson befinden

Landgericht Bochum verneint Beschlagnahmeschutz für Dokumente, die sich im Gewahrsam einer Ombudsperson befinden Mandanten-Informationen Compliance, Governance & Organisation Dezember 2016 Ombudspersonen (K)ein Schutz durch Externe Landgericht Bochum verneint Beschlagnahmeschutz für Dokumente, die sich im Gewahrsam

Mehr

Hintergrundinformationen zur Impressumspflicht :

Hintergrundinformationen zur Impressumspflicht : Hintergrundinformationen zur Impressumspflicht : Die Impressumspflicht oder auch Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus dem 5 TMG (Telemediengesetz) und aus dem 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Nach 5 TMG

Mehr

Fehlende Waschleistung

Fehlende Waschleistung Fehlende Waschleistung Keyfacts über Geldwäsche - Verdachtsfälle von Geldwäsche sind weiter auf Rekordhoch - Verschärfte Sanktionen bei Versäumnissen nach der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie zu erwarten -

Mehr

Update Kapitalmarktrecht

Update Kapitalmarktrecht Update Kapitalmarktrecht 4. November 2015 Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Delisting stoppt der Gesetzgeber die seit der Frosta - Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 zu beobachtende

Mehr

Impressum für Versicherungsvermittler

Impressum für Versicherungsvermittler ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R63 Stand: September 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Versicherungsvermittler

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich:

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: Internet - Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater

Mehr

Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt.

Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt. Page 1 of 5 CLLB erstreitet weitere HOME IMPRESSUM RSS KONTAKT Suche Anfrage senden Urteile gegen Debi Select LG Landshut verurteilt Debi Select zur Gewährung von Akteneinsicht an Anleger Anleger erwirken

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Der BGH äußert sich zu unerwünschter E-Mail Werbung in B2B Verhältnissen Unerwünschte E-Mail Werbung ist nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Gewerbetreibende ein Ärgernis. Deshalb gilt das in 7

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Juni-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de-Aktuell berichten wir über folgende Themen aus kapitalmarktrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis: Gesetzgebung

Mehr

WealthCap Private Equity 20

WealthCap Private Equity 20 Anlageklasse Private Equity WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung vom 16.03.2017 WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung des Verkaufsprospekts vom 23.06.2015 in der Fassung der zweiten

Mehr

Regulierung betreffende Entwicklungen, die jüngste Rechtsprechung und wichtige Finanzverwaltungs anweisungen. Themenbezogene

Regulierung betreffende Entwicklungen, die jüngste Rechtsprechung und wichtige Finanzverwaltungs anweisungen. Themenbezogene Financial Services Industry Ausgabe 2 2017 Strukturierte Finanzierungen Newsletter Sachwertinvestitionen und Investmentvermögen Der Newsletter aus dem Bereich Strukturierte Finanzierungen informiert in

Mehr

Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt

Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr.

Mehr

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des

Mehr

zu Punkt... der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

zu Punkt... der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011 Bundesrat Drucksache 101/1/11 03.03.11 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - - R zu Punkt der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011 Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit

Mehr

Stellungnahme. zur erneuten Evaluierung der Befreiungsvorschriften in 2a bis 2c des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesregierung

Stellungnahme. zur erneuten Evaluierung der Befreiungsvorschriften in 2a bis 2c des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesregierung Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v. Stellungnahme zur erneuten Evaluierung der Befreiungsvorschriften in 2a bis 2c des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesregierung Berlin,

Mehr

Impressum für Finanzdienstleister

Impressum für Finanzdienstleister ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R75 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Finanzdienstleister Was muss im Impressum

Mehr

Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung

Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung - Rechte und Möglichkeiten der Anleger - 1. Problem Werden Verbraucher bei der Zeichnung von Fonds von

Mehr

Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet

Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet Informationsblatt Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet I. Überblick Wer das Internet geschäftsmäßig nutzt, beispielsweise indem er eine Website unterhält, weiß oft nicht, welche Rechte und Pflichten

Mehr

Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung

Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln Frankfurt am Main 27. Oktober 2017 Dr. Mareike Altmann Überblick (1/4) Empfehlung

Mehr

Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater Ihr Ansprechpartner Honorar-Finanzanlagenberater Müller, Christoph (Rechtsassessor) E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de Tel. 07121 201-198 Zum 1. August 2014 wird zu den bereits bestehenden Regelungen

Mehr

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Alexandra Mohn Telefon: Telefax: Berlin, 22.

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Alexandra Mohn Telefon: Telefax: Berlin, 22. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 89 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung WpDPV)

Mehr

4. Beachten Sie auch unser Merkblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung.

4. Beachten Sie auch unser Merkblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung. Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar- Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler Versicherungsvermittler und berater,

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, 46. Sitzung am 03.07.2014 Rede zu TOP 25 1. Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings Drucksache 18/1774 Sehr geehrter Herr

Mehr

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS)

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Seite 2 von 6 Art des Investmentvermögens: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie; Sonstiges Investmentvermögen; Ja, aber zu großen Teilen vergleichbar

Mehr

VO Bankvertragsrecht. PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M.

VO Bankvertragsrecht. PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden Zwar kein allgemeiner Bankvertrag Geschäftsverbindung als Anknüpfungspunkt

Mehr