Newsletter Kapitalmarktrecht
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- Regina Raske
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1 Newsletter Kapitalmarktrecht GK-law.de - Aktuell - Mai 2017 Unsere Themen: Gesetzgebung Bundestag verabschiedet Neuregelungen zur Geldwäschebekämpfung Rechtsprechung LG Düsseldorf zur Abgrenzung des Anlagevermittlers vom Anlageberater Beratungspraxis BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2016 mit Marktkennzahlen zum VermAnlG und KAGB Konsultation 03/ Novellierung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Impressum
2 Seite 2 Gesetzgebung Bundestag verabschiedet Neuregelungen zur Geldwäschebekämpfung Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Im Verhältnis zum Entwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2017 (siehe ausführlich GKlaw.de-Aktuell vom 28. Februar 2017) gab es keine wesentlichen Änderungen. Neben vielen redaktionellen Änderungen des Entwurfes wurde klargestellt, dass in Konzernen die Bestellung eines für den gesamten Konzern zuständigen Geldwäschebeauftragten zulässig ist. Auch wurden Erleichterungen für Zahlungsdienstleister bei Inlandsgeldtransfers zur Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen aufgenommen, soweit die Zahlung Euro 1.000,- Euro nicht übersteigt. Daneben wurden für börsennotierte Unternehmen Erleichterungen betreffend das Transparenzregister eingeführt. Die komplette Neufassung des GwG sowie die Folgeänderungen in 20 weiteren Gesetzen, wie bspw. KWG, KAGB und GewO werden am 26. Juni 2017 in Kraft treten. Im Ergebnis führten die Neuregelungen zu einer Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten. Nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gelten nunmehr als Verpflichtete. Auch Güterhändler, d.h. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, werden erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Bislang lag die Grenze bei Euro. Für alle geldwäscherechtlich Verpflichteten gelten strengere Vorgaben bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Eingerichtet wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem elektronischen Transparenzregister erfasst werden. Die Zentralstelle war bisher beim Bundeskriminalamt angesiedelt. Ziel ist es, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schneller auf Verdachtsfälle reagieren kann. Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017
3 Seite 3 Rechtsprechung LG Düsseldorf zur Abgrenzung des Anlagevermittlers vom Anlageberater Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf wird ein Anlageinteressent einen Anlageberater im Allgemeinen dann hinzuziehen, wenn er selbst nicht über ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse und genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Beteiligung verfügt. Ist der Anleger hingegen erfahren, dann kann er durch die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospektes ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Sachverhalt: Der klagende Anleger verlangte von einer freien Vertriebsgesellschaft und der Gründungskommanditistin eines KG-Fonds Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Schifffonds, an dem er sich in 2006 beteiligte. Der Anleger hatte in der Zeit zwischen 1996 und 2006 bereits Anteile von mindestens 15 anderen Schiff- und Medienfonds erworben. Die Vertriebsgesellschaft übersandte dem Kläger Anfang 2006 den für die streitgegenständliche Fondsbeteiligung maßgeblichen Prospekt, den er nach eigenen Angaben jedenfalls grob überflog und Anfang Februar 2006 eine Pflichteinlage von Euro ,- zzgl. Agio zeichnete. Er behauptete u.a., dass er vor der Zeichnung ein 5-minütiges Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft über die Beteiligung geführt habe, nachdem dieser an den Kläger herangetreten sei. In dem Gespräch sei er weder anleger- noch objektgerecht beraten worden. Auch habe er keine vertieften Vorerfahrungen bzgl. geschlossener Schiffsfonds gehabt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe unzutreffende Anpreisungen getätigt und vom Prospekt abweichende, beschönigende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Risiken habe er den Kläger nicht aufgeklärt. Schließlich habe der Prospekt weniger als eine Woche vor Zeichnung vorgelegen.
4 Seite 4 Die beiden Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger ein erfahrener Anleger sei, der durch den rechtzeitig übergebenen und fehlerfreien Prospekt ausreichend über die angestrebte Beteiligung informiert worden sei und den Zeitpunkt der Zeichnung selbst gewählt habe. Es habe gar kein Beratungsgespräch stattgefunden, da die Vertriebsgesellschaft solche generell nicht führe und nur die Zeichnungsmaterialen an die Anleger übersende. Insofern seien auch keine falschen Angaben zu Risiken oder falsche Anpreisungen getätigt worden. Schließlich machte der Anleger noch eine Vielzahl vermeintlicher Prospektfehler geltend. Rechtslage: Entscheidend für einen Schadensersatzanspruch von Anlegern ist die Frage, ob der Vertriebsmitarbeiter tatsächlich als Vermittler oder als Berater tätig geworden ist. Denn einen Berater treffen viel weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten als einen Vermittler. Laut BGH- Rechtsprechung muss ein unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, besonders differenziert und fundiert beraten. Dagegen schuldet der Anlagevermittler nur Auskunft. Der Vermittler ist zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Urteil: Das Landgericht wies die Klage ab, da dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Denn entgegen der Darstellung des Klägers wurde die Vertriebsgesellschaft nicht als Anlageberaterin, sondern nur als Vermittlerin tätig. Dem LG Düsseldorf zufolge wird ein Zeichnungsinteressent einen Anlageberater im Allgemeinen nur dann hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Denn dann erwartet er nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Auch wünscht der unerfahrene Anleger häufig eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Der klagende Anleger hat aber gerade nicht bewiesen, dass bei ihm aufgrund Unerfahrenheit Beratungsbedarf bestand und dass überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Zudem erfolgte kein Vortrag dazu, ob das Gespräch in einem Geschäftslokal, wie etwa dem Geschäftssitz der Vertriebsgesellschaft oder telefonisch stattgefunden habe. Stattdessen räumte er aber ein, dass ihm tatsächlich der Prospekt postalisch zugeschickt worden sei. Da der Prospekt fehlerfrei war, wie das Gericht ausführlich begründete, konnten mit der vorherigen Prospektbereitstellung sogar die Informationspflichten eine Anlageberaters erfüllt werden. Demnach hätte die Vertriebsgesellschaft selbst bei dem vom Anleger behaupteten aber nicht bewiesenen Beratungsgespräch ihre Aufklärungspflichten durch die Bereitstellung des fehlerfreien Prospektes vollständig erfüllt. LG Düsseldorf Urteil vom 03. Februar O 239/15 Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017
5 Seite 5 Beratungspraxis BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2016 mit Marktkennzahlen zum VermAnlG und KAGB Aus dem am 09. Mai 2017 veröffentlichten Jahresbericht der BaFin für das Jahr 2016 geht hervor, dass in 2016 die Anzahl der Prospektbilligungsanträge nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) im Verhältnis zum Vorjahr über 45% angestiegen ist prüfte die BaFin insgesamt 179 (in 2015: 123; in 2014: 104; in 2013: 257; in ; in 2011: 456; in ) Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, von denen sie in 2016 insgesamt 77 (in 2015: 50; in 2014: 53; in 2013: 197; in 2012: 308; in 2011: 342; in 2010: 400) billigte. Die Billigungsquote stieg leicht von ca. 41% auf ca. 43%. Weiterhin wurden für die prospektfreien Schwarmfinanzierungen 263 Vermögensanlagen-Informationsblätter bei der BaFin hinterlegt. Damit betrug die von der BaFin erfasste Anzahl von neuen Vermögensanlagenangeboten insgesamt 340, wovon ca. 75% auf prospektfreie Schwarmfinanzierungen entfielen. Mit der gestiegenen Anzahl von gebilligten Verkaufsprospekten korrespondiert die um 50% gefallene Zahl von Investmentfondsangeboten. Die BaFin genehmigte in 2016 insgesamt 115 (in 2015: 230; in 2014: 87) neue Publikumsinvestmentvermögen - davon 96 (in 2015: 121; in 2014: 57) OGAW, sechs (in 2015: 36; in 2014: sieben) offene Publikums-AIF und 13 (in 2015: 73; in 2014: 23) geschlossene Publikums-AIF. Die Neu-Angebote im Bereich der geschlossenen Publikums-AIF erreichten somit nur ca. 20% des Vorjahresniveaus. Gleichzeitig nahm auch die Gesamtanzahl der zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften von 138 auf 136 im Verhältnis zum Vorjahr ab. Daneben registrierten sich bis Ende 2016 insgesamt weitere 50 (in 2015: 73; in 2014: 143) KVGs nach 44 KAGB. Die Zahl der insgesamt
6 Seite 6 registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften lag damit unter Berücksichtigung von Rückgaben und Vollzulassungen Ende 2016 bei 260 (in 2015: 218; in 2014: 143). Konsultation 03/ Novellierung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Die BaFin hat am 29. Mai 2017 zwei Entwürfe überarbeiteter Verordnungen zur Konsultation gestellt: die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach 34d WpHG (WpHG- Mitarbeiteranzeigeverordnung - WpHGMaAnzV ) sowie die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 36 WpHG (Wertpapierdienstleistungs- Prüfungsverordnung (WpDPV). Die aktuelle WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung berücksichtigt derzeit den WpHG- Status Quo basierend auf dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz sowie Änderungen durch das Honoraranlageberatungsgesetz und das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zum 03. Januar 2018 treten mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz umfassende Änderungen des WpHG in Kraft. Teil der Änderungen ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, die Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen von Anlageberatern in Hinblick auf Finanzinstrumente als auch strukturierte Einlagen betrifft. Neu eingeführt und umgesetzt werden Anforderungen an die Sachkunde für Mitarbeiter, die Kunden Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Auch für Mitarbeiter, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Finanzportfolioverwaltung betrauen, werden Anforderungen an die Sachkunde eingeführt. Außerdem werden die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 22. März 2016 für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen (ESMA/2015/1886) übernommen. Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung konkretisiert wie bisher das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen an den Prüfer und enthält Vorgaben für die Erstellung des Prüfungsberichtes und des Fragebogens. Außerdem enthält sie Vorgaben zur Einreichung der Unterlagen bei der BaFin sowie zu den Aufbewahrungsfristen. Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz wird das Prüfungsprogramm in der WpDPV auf Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung des 89 Absatz 6 WpHG (in der neuen Fassung) umfassend angepasst. Marktteilnehmer haben Gelegenheit, bis zum 19. Juni 2017 zu den Konsultationsentwürfen Stellung zu nehmen. Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017
7 Seite 7 Impressum Gündel & Katzorke Rechtsanwalts GmbH Theaterplatz Göttingen Tel Fax info@gk-law.de Internet: GK-law.de Skype-Telefon: gk-law Geschäftsführung: Dr. Matthias Gündel, Björn Katzorke Sitz: Göttingen Registergericht: Amtsgericht Göttingen HRB Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE Verantwortlich i.s.d. 8 Nds. PresseG: Dr. Matthias Gündel, Björn Katzorke Zuständige Kammern: Die in Deutschland zugelassene Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbh unterliegt der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer Braunschweig, Bruchtorwall 12, Braunschweig ( info(at)rak-braunschweig.de. Berufsrechtliche Regelungen der Rechtsanwälte: Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) Informationen zu den für Rechtsanwälte geltenden Regelungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter Das Newsletter-Abonnement ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Alle redaktionellen Informationen in diesem Newsletter sind sorgfältig recherchiert. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden. Weiterhin ist der Herausgeber nicht für
8 Seite 8 die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Auch für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Dieser Newsletter ist Freeware und darf - unverändert, ohne Kürzungen und inklusive dieses Impressums - weitergegeben und dupliziert werden. Das Zitieren, auch auszugsweise, ist nur unter der Quellenangabe GK-law.de erlaubt. Wir wissen das Vertrauen, das unsere Leser/innen in uns setzen, zu schätzen. Deshalb behandeln wir alle Daten, die Sie uns anvertrauen, mit äußerster Sorgfalt. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Homepage. Für Fragen, Anregungen und Kritik wenden Sie sich bitte an die Redaktion dieses Newsletters unter der -Adresse: info@gk-law.de Falls Sie sich wieder abmelden möchten, Ihre -Adresse ummelden möchten oder Sie unwissentlich von einem Dritten angemeldet worden sind, können Sie sich hier abmelden Alle Rechte vorbehalten. Newsletter GK-law.de GK-law.de - Aktuell - Mai 2017
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