GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT

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1 Art.-Nr GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT G 3191 A Seite 481 des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung / des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 63. Jahrgang ISSN Berlin, den 21. Juni 2012 Nr. 27/28 INHALT Amtlicher Teil Seite Seite Bundesministerium des Innern D. Öffentlicher Dienst RdSchr. v , Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; Durchführungshinweise zu den Änderungen des 40 BBesG Familienzuschläge RdSchr. v , Inkrafttreten des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) RdSchr. v , Zuschläge nach den 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Rentenrechtliche Bemessungswerte RdSchr. v , Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2012; Bekanntgabe der Entgelttabellen sowie Hinweise zur Zahlbarmachung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bek. v , Änderung einer Ausnahmegenehmigung nach 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von Margarinen mit erhöhtem Zusatz von Vitamin D Bek. v , Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung nach 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und Inverkehrbringen von jodiertem Speisesalz mit Zusatz von Kaliumflorid oder Natriumflorid Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Erl. v , Erlass zur Ersten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen vom 18. Januar Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Gruppe K1 Grundsatzfragen der Kulturpolitik; Zentrale Angelegenheiten Bek. v , Nachweise über militärische und zivile Dienstzeiten sowie über Staatsangehörigkeiten und Einbürgerungen aus der Zeit bis Mai Beilage: Jahresinhaltsverzeichnis 2011

2 Seite 482 GMBl 2012 Nr. 27/28 Amtlicher Teil Bundesministerium des Innern D. Öffentlicher Dienst Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften hier: Durchführungshinweise zu den Änderungen des 40 BBesG Familienzuschläge RdSchr. d. BMI v D /60 Das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ist am 22. März 2012 in Kraft getreten (BGBI. I S. 462). Das Gesetz enthält u. a. Änderungen des 40 BBesG, zu denen ich folgende Hinweise gebe: 1. Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach 40 Absatz 1 Nr. 4 BBesG Bisher konnten nach 40 Absatz 1 Nr. 4 Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger, die nicht von den Nrn. 1 bis 3 erfasst werden, Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, wenn sie eine Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufnahmen. Dabei konnte es sich um Personen handeln, gegenüber denen aus rechtlichen oder sittlichen Gründen eine Unterhaltspflicht bestand oder deren Hilfe aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigt wurde. Der Zuschlag durfte nur gewährt werden, wenn die für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel eine bestimmte Eigenmittelgrenze nicht überschritten. In der Praxis erhielten bisher fast ausschließlich alleinerziehende Elternteile, die ihre Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Zuschlag. Wesentliches Anliegen der nunmehr erfolgten Änderung ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch Verzicht auf die Eigenmittelgrenze, die nach bisherigem Recht in kurzen Abständen zu überprüfen war. Um auf der anderen Seite den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht zu weit auszudehnen und den Prüfbedarf insgesamt zu reduzieren, schränkt die Neuregelung den Tatbestand auf in die Wohnung aufgenommene Kinder mit Anspruch auf Kindergeld ein. Eine Ausnahme besteht für Personen, deren Hilfe aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigt wird. Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach 40 Absatz 1 Nr. 4 besteht danach, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger, ohne dass die Voraussetzungen nach 40 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen, ein Kind dauerhaft in die Wohnung aufnimmt und für dieses Kind Kindergeld erhält oder ohne Berücksichtigung der 64, 65 EStG oder 3, 4 BKGG erhalten würde oder eine Person, deren Hilfe sie oder er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigt, dauerhaft in die Wohnung aufnimmt. Bei der Aufnahme von Kindern kann sich dementsprechend nach neuer Rechtslage die regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Fortdauer des Tatbestandsmerkmals der Aufnahme in die Wohnung und den fortdauernden Anspruch auf Kindergeld beschränken, soweit der Anspruch nicht ohnehin im Zusammenhang mit der Gewährung eines Familienzuschlags nach 40 Absatz 2 oder 3 bekannt ist. Abweichend von Nr meines Rundschreibens vom 9. August 2010 D /2 reicht dafür in der Regel ein Prüfrhythmus von drei Jahren aus. Die verwendeten Vordrucke sind entsprechend anzupassen. Fragen nach Unterhaltspflichten und Mitteln, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen, sind zu streichen. Sind durch die Änderungen Ansprüche entstanden, die bisher z. B. wegen Überschreitens der Eigenmittelgrenze nicht bestanden haben, bestehen diese nach 41 BBesG ab 1. März Entfallen durch die Änderungen Ansprüche, die auch nicht für eine begrenzte Zeit durch die Übergangsregelung des 74 gesichert werden (vgl. hierzu die Ausführungen zu der Übergangsregelung nachfolgend unter Nr. 2), sind die Familienzuschläge mit Rücksicht auf die Umstellung der Abrechnungsverfahren und um den Betroffenen die Umstellung auf die neue Rechtslage zu erleichtern bis 31. Juli 2012 fortzuzahlen. Dies kann insbesondere Kinder betreffen, die aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze keinen Kindergeldanspruch mehr haben. 2. Übergangsregelung zum Familienzuschlag nach 74 BBesG Nach bisheriger Rechtslage wurde nur in wenigen Einzelfällen nach 40 Absatz 1 Nr. 4 für andere Personen als Kinder Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt. Dabei konnte es sich z. B. um Elternteile handeln, die aufgrund ihres geringen Einkommens die Eigenmittelgrenze nicht überschritten hatten. Da davon auszugehen ist, dass sich die Lebenssituation in diesen Fällen nicht mehr kurzfristig verändert, sieht das Gesetz hier eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2015 vor. Bis zu diesem Datum sind die Familienzuschläge nach 40 Absatz 1 Nr. 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung unter Beachtung der Eigenmittelgrenze weiter zu zahlen. Es bleibt dabei auch bei den Überprüfungsfristen nach Nr meines Rundschreibens vom 9. August 2010 D /2. Über die hier eingeräumte Umstellungsfrist (vgl. hierzu den letzten Absatz der vorstehenden Nr. 1) sieht das Gesetz für Kinder, die auf Grund ihres Lebensalters aus dem Kindergeldbezug herausfallen, eine Übergangsregelung nicht vor.

3 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite Weitere Änderungen des 40 BBesG 3.1 Die Änderung in 40 Absatz 1 Nr. 3 stellt redaktionell klar, dass es sich nur um Unterhalt gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe handeln kann. Eine Änderung des bisherigen Rechts ist damit nicht verbunden. 3.2 Die Änderungen in 40 Absatz 2 und 3 stellen klar, dass Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger in eingetragenen Lebenspartnerschaften Familienzuschlag für die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartner in den Fällen erhalten, in denen vergleichbare Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Familienzuschlag für ihre Stiefkinder erhalten. Die Regelung ist zur vollen Angleichung der Ansprüche eingetragener Lebenspartnerschaften an die Ansprüche von Ehepaaren erforderlich, weil das Kindergeldrecht hier keinen Anspruch vorsieht. Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank Abteilungen Z und B GMBl 2012, S. 482 Inkrafttreten des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) Bezug: Bekanntgaberundschreiben vom 16. Dezember 2011, Az.: D /1 RdSchr. d. BMI v D /1 Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz-FPfZG). Das Gesetz findet für die Beamtinnen und Beamten keine Anwendung. Zur Anwendung des FPfZG in Dienststellen der Bundesverwaltung gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgende Hinweise: Inhalt Einleitung 1. Ziel des Gesetzes ( 1) 2. Begriffsbestimmungen ( 2) 2.1 Definition und Dauer der Familienpflegezeit ( 2 Absatz 1) 2.2 Begriffsbestimmung ( 2 Absatz 2) 3. Vereinbarung von Familienpflegezeit und Förderung ( 3) 3.1 Darlehen an Arbeitgeber ( 3 Absatz 1) 3.2 Vereinbarung über Familienpflegezeit ( 3 Absatz 1 Nummer 1) 3.3 Inhalt der Vereinbarung ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) 3.4 Erbringen von Nachweisen ( 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3) 4. Aufstockung des Entgelts während der Pflegephase ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) 4.1 Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) Allgemeines Verwenden von negativen Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase) Verwenden von bereits bestehenden Wertguthaben 4.2 Höhe der Aufstockung ( 3 Absatz 1 Nummer 1, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) 4.3 Berechnung des Aufstockungsbetrags 4.4 Folgen der Erkrankung der Pflegeperson während der Familienpflegezeit 4.5 Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung und Pfändung) 5. Familienpflegezeitversicherung ( 4) 5.1 Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung ( 4 Absatz 1) 5.2 Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages 5.3 Definition der Berufsunfähigkeit durch das FPfZG ( 4 Absatz 2) 5.4 Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer ( 4 Absatz 3) 6. Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorübergehenden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebedürftigen Angehörigen 7. Beendigung der Familienpflegezeit 8. Nachpflegephase Ausgleich der negativen Wertguthaben ( 3, 6 entsprechend, 9) 8.1 Ausgleich eines Entgeltwertguthabens ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa) 8.2 Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase ( 9 Absatz 1) 8.3 Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase 8.4 Kündigungsschutz ( 9 Absatz 3) 8.5 Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ( 9 Absatz 2) Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten Kündigung durch den Arbeitgeber Aufhebungsvertrag

4 Seite 484 GMBl 2012 Nr. 27/ Freistellung der Beschäftigten während der Familienpflegezeit ( 9 Absatz 4) Tod der Beschäftigten oder des Beschäftigten 9. Sozialversicherungsrechtliche Fragen 9.1 Allgemeines 9.2 Krankenversicherung Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte Privat krankenversicherte Beschäftigte 9.3 Gesetzliche Rentenversicherung 10. Tarifliche Leistungen während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase 10.1 Entgelt 10.2 Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg ( 16 und 17 TVöD) 10.3 Jahressonderzahlung ( 20 TVöD) 10.4 Entgelt im Krankheitsfall ( 22 TVöD) 10.5 Vermögenswirksame Leistungen ( 23 Absatz 1 TVöD) 10.6 Jubiläumsgeld ( 23 Absatz 2 TVöD) 10.7 Sterbegeld ( 23 Absatz 3 TVöD) 10.8 Urlaub ( 26 TVöD) 10.9 Beschäftigungszeit ( 34 Absatz 3 TVöD) Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) Beihilfe (Protokollerklärung zu 13 TVÜ- Bund) Leistungsprämien als einmalige Zahlung nach 18 TVöD i. V. m. dem LeistungsTV-Bund sowie den jeweiligen Dienstvereinbarungen Zusatzversorgung Einleitung Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen. Die zu diesem Zweck eingeführte Familienpflegezeit ermöglicht ohne Rechtsanspruch eine zeitlich befristete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens zwei Jahren zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des (Teilzeit-) Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Der Umfang der Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ist oberhalb des Mindestumfanges von 15 Stunden wöchentlich ggf. im Jahresdurchschnitt frei vereinbar (siehe hierzu auch Ziffer 2.1 und Beispiel 3 zu Ziffer 4.3). Beispiel: Vollbeschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Familienpflegezeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50 v. H. vereinbaren und in dieser Zeit 75 v. H. ihres vorherigen Entgelts weiterverdienen. Mit der Entgeltaufstockung um 25 v. H. (siehe unten Ziffer 4) tritt der Arbeitgeber im Regelfall in Vorleistung; im Ergebnis handelt es sich bei der Aufstockung um einen Gehaltsvorschuss, der unmittelbar im Anschluss an die Familienpflegezeit auszugleichen ist. In der Nachpflegephase arbeiten die Tarifbeschäftigten wieder mit ihrer bisherigen Arbeitszeit, die vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebend war (Vollbeschäftigte also wieder Vollzeit), erhalten aber weiterhin nur 75 v. H. ihres Entgelts. Bis zum Ausgleich des negativen Wertguthabens behält der Arbeitgeber bei jeder Entgeltabrechnung denjenigen Betrag ein, um den während der Familienpflegezeit in dem entsprechenden Zeitraum das (Teilzeit-) Arbeitsentgelt aufgestockt wurde (siehe unten Ziffer 8). Im Ergebnis wird dadurch für eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über die (Teilzeit-) Pflegephase und die Nachpflegephase erreicht. Tabellarisch dargestellt sieht das vorstehend beschriebene Beispiel der Familienpflegezeit eines Vollbeschäftigten (ohne vorherige Ansparphase), der während der Pflegephase halbtags arbeitet, wie folgt aus: Vorpflegephase (ohne Ansparung eines Wertguthabens) 100 v. H. Arbeitszeit (39 Wochenstunden) 100 v. H. Entgelt (Teilzeit-) Pflegephase (maximal zwei Jahre) 50 v. H. Arbeitszeit (19,5 Wochenstunden) 75 v. H. Entgelt (davon 25 Prozentpunkte Entgeltaufstockung) Nachpflegephase (Ausgleich negatives Wertguthaben) 100 v. H. Arbeitszeit (39 Wochenstunden) 75 v. H. Entgelt für gleichen Zeitraum wie (Teilzeit-) Pflegephase; restliche 25 v. H. zum Ausgleich des negativen Wertguthabens Das Familienpflegezeitgesetz erweitert und ergänzt die bereits nach bisherigem Recht bestehenden gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben und lässt diese unberührt ( 10 FPfZG). Neben der mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu eingeführten Familienpflegezeit, die auf eine Dauer von längstens 24 Monaten befristet ist, bleiben insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen: 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD: Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Auf Antrag ist eine Befristung auf bis zu fünf Jahre und ggf. eine spätere Verlängerung möglich (Sätze 2, 3 a. a. O.).

5 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite TVöD: Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts, 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung der Arbeitszeit, 3 und 4 Pflegezeitgesetz: unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für maximal sechs Monate für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Bei der Entscheidung über Anträge auf Familienpflegezeit sind ebenso wie bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub neben den vorgenannten gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zudem die weitergehenden Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit der 12, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu beachten. Zur Durchsetzung der Pflegezeit nach dem PflegeZG bedarf es wie bei der Elternzeit nach 15 ff. BEEG keines Antrags, sondern lediglich eines form- und fristgerechten Verlangens. 1. Ziel des Gesetzes ( 1) Mit dem Familienpflegzeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege weiter verbessert werden, um die Pflege von nahen Angehörigen für Berufstätige zu erleichtern. Es eröffnet zeitlich befristet die Möglichkeit, neben der häuslichen Pflege im Beruf mit reduzierter Stundenzahl weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts dennoch eine finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Kernstück des Gesetzes ist die zinslose Refinanzierung einer solchen Entgeltaufstockung des Arbeitsentgelts durch ein Bundesdarlehen. Da ein solches Darlehen durch Mittel des Bundes finanziert wird, scheidet die Inanspruchnahme für die obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Bereiche allerdings aus (siehe unten Ziffer 3.1). Das Ausfallrisiko, das durch Ableben oder Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, soll durch eine Familienpflegezeitversicherung abgedeckt werden. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht, vielmehr bedarf es hierzu einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Beschäftigten oder dem Beschäftigten. Hierbei muss die Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen getroffen werden (siehe unten Ziffer 3.2). 2. Begriffsbestimmungen ( 2) 2.1 Definition und Dauer der Familienpflegezeit ( 2 Absatz 1) Familienpflegezeit ist die nach 3 FPfZG förderfähige befristete Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die pflegebedürftige nahe Angehörige für die Dauer von längstens 24 Monaten in häuslicher Umgebung pflegen, bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Familienpflegezeit von geringerer Dauer (z. B. zwei bis drei Monate) ist möglich. Eine Verlängerung von Familienpflegezeit, die ursprünglich für weniger als 24 Monate beantragt wurde, ist nach einem Änderungsantrag auf bis zu 24 Monate möglich. Die Versicherungs- und damit Prämienzahlungsdauer der Familienpflegezeitversicherung ( 4 FPfZG) verlängert sich entsprechend. Das FPfZG gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte. Die Untergrenze für die verringerte Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden muss eingehalten werden. Die 15-Stunden-Grenze entspricht der Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit ( 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG). Sie stellt außerdem sicher, dass der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt. Arbeitszeitmodelle mit einer unregelmäßigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeiten stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Wochenstunden nicht unterschreitet. So kann der Arbeitgeber trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen. 2.2 Begriffsbestimmung ( 2 Absatz 2) Die Begriffsbestimmung des 7 Pflegezeitgesetz gilt entsprechend. Im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Arbeitgeber: natürliche und juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen beschäftigen, arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, für die an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber tritt. nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. pflegebedürftig: Personen, die die Voraussetzungen nach 14 und 15 SGB XI erfüllen (mindestens Pflegestufe 1), Personen, die die Voraussetzungen nach 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen. Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern dass es sich um eine ambulante häusliche Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass die oder der Pflegebedürftige mit der oder dem Pflegenden zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss. Möglich ist daher auch eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson dies mit ihrem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Jedoch muss die Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch die oder den in Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten erfolgen ( 2 Abs. 1 FPfZG). Die ergän-

6 Seite 486 GMBl 2012 Nr. 27/28 zende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich. 3. Vereinbarung von Familienpflegezeit und Förderung ( 3) 3.1 Darlehen an Arbeitgeber ( 3 Absatz 1) Grundsätzlich können Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen im Umfang der gewährten Aufstockung nach Abs. 1 Buchst. b stellen, soweit diese zu Lasten eines nicht ausgeglichenen negativen Wertguthabens erfolgt. Die Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zur Finanzierung des Aufstockungsbetrages scheidet jedoch für die obersten Bundesbehörden und deren nachgeordnete Bereiche aus (siehe auch mein Bezugsrundschreiben). 3.2 Vereinbarung über Familienpflegezeit ( 3 Absatz 1 Nummer 1) Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten voraus. Für die Antragsstellung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten und die Entscheidung des Arbeitgebers über diesen Antrag setzt das Familienpflegezeitgesetz keine Fristen. Das FPfZG enthält keine Regelung, inwieweit der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen muss bzw. in welchen Fällen er den Abschluss ablehnen kann. Wegen des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber über den Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und des Interesses der oder des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen zu pflegen, entscheiden ( 315 Abs. 3 BGB). Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Familienpflegezeit ist zudem 11 Abs. 1 TVöD zu beachten, wonach dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange einer Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht entgegen stehen dürfen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung eines Antrags kann in Frage kommen bei: Beschäftigten während der Probezeit nach 2 Abs. 4 TVöD, da durch den besonderen Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit der Arbeitgeber die Beschäftige oder den Beschäftigten unangemessen lange beschäftigen müsste und der Charakter der Probezeit damit verloren ginge, Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit durch die Arbeitszeitverkürzung, weil z. B keine Stellennachbesetzung für frei werdenden Stellenanteil möglich ist (vgl. Rechtsprechung zu 8 TzBfG), unverhältnismäßig hohem bürokratischen Aufwand, wenn z. B. die Arbeitszeitverringerung nur wenige Stunden betragen soll. 3.3 Inhalt der Vereinbarung ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten bedarf der Schriftform und muss mindestens folgenden Inhalt haben: Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person, Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit, Dauer der Familienpflegezeit, Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit nach Rückkehr aus der Familienpflegezeit, Höhe der Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts, Regelung über den Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase, Regelung bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (siehe unten Ziffer 8.5), Nachweis der Versicherung (siehe unten Ziffer 5.1), Verpflichtung, den Arbeitgeber bei vorheriger Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen über diese unverzüglich zu unterrichten ( 5 Abs. 2 i. V. m. 13 FPfZG), Ende der Familienpflegezeit. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist nach 5 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 2 FPfZG (Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen) der oder dem Beschäftigten gegenüber bußgeldbewehrt und kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Bei befristet Beschäftigten und Auszubildenden ist darauf zu achten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird, so dass ein Ausgleich des negativen Wertguthabens noch während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann. Bei Auszubildenden ist weiterhin darauf zu achten, dass die Reduzierung der Arbeitszeit durch die Familienpflegezeit der Erreichung des Ausbildungsziels nicht entgegensteht. Bei aus Vertretungsgründen geschlossenen befristeten Verträgen gelten die Regelungen im Pflegezeitgesetz ( 6 PfZG) entsprechend ( 9 Abs. 5 FPfZG). Für dieselbe pflegebedürftige Person kann erst nach Ablauf der Nachpflegephase und damit nach vollständigem Ausgleich des Wertguthabens der Pflegeperson eine weitere Familienpflegezeit beantragt werden ( 3 Abs. 6 FPfZG). Mehrere Beschäftigte, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, können bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber unabhängig voneinander eine Familienpflegezeit i. S. d. FPfZG beantragen und diese parallel vereinbaren. Es findet keine Prüfung statt, wie viele Personen bereits für ein und denselben nahen Angehörigen für den gleichen Zeitraum einen Antrag auf Familienpflegezeit gestellt haben; die Kenntnis eines solchen Sachverhalts steht der Vereinbarung von Familienpflegezeit für jeden nahen Angehörigen auch nicht entgegen. 3 Abs. 6 FPfZG gilt insofern nur bezogen auf die jeweilige Beschäftigte oder den jeweiligen Beschäftigten und nicht auf die zu pflegende Person. Bezüglich der geteilten Zuerkennung von zusätzlichen Entgeltpunkten in der Rentenversicherung ist 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu beachten. 3.4 Erbringen von Nachweisen ( 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3) Beschäftigte, die Familienpflegezeit beantragen, haben ihrer zuständigen Personalstelle den Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorla-

7 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 487 ge einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden ( 3 Abs. 1 Nr. 2 FPfZG). Beschäftigte haben zudem eine Bescheinigung über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (siehe unten Ziffer 5) beizubringen. Die Kosten für die Familienpflegezeitversicherung sind von der oder dem Beschäftigten zu tragen. Wird der Nachweis einer Familienpflegezeitversicherung nicht erbracht, kann die vereinbarte Familienpflegezeit nicht in Anspruch genommen werden, solange die Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises nicht erfolgt. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung zu stellen (siehe unten Ziffer 5.2). 4. Aufstockung des Entgelts während der Pflegephase ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde. Hierdurch wird eine sachgerechte Berechnung des Aufstockungsbetrages auch in Sonderfällen ermöglicht. Dies gilt insbesondere, wenn in den letzten zwölf Monaten die Arbeitszeit bereits einmal oder mehrfach geändert wurde, wenn Beschäftigte noch keine zwölf Monate im Betrieb [Dienststelle] tätig sind. Hier verkürzt sich der in die Berechnung des Einkommens vor der Familienpflegezeit einzubeziehende Bemessungszeitraum entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit (Doppelbuchstabe cc, 2. Halbsatz). wenn sich die Familienpflegezeit nahtlos an eine befristete Arbeitszeitreduzierung anschließen soll, die ohne Familienpflegezeit wieder in eine erhöhte Arbeitszeit gemündet hätte (z. B. eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder Pflegezeit nach dem PflegeZG oder nach 11 Abs. 1 Buchst. b TVöD). Als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit kann für die Berechnung des Aufstockungsbetrags statt der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Teilzeitbeschäftigung auch eine höhere Arbeitszeit zugrunde gelegt werden, wenn diese zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für die Nachpflegephase vereinbart wurde (Doppelbuchstabe dd). Gleiches gilt im Falle einer vorangegangenen befristeten vollen Freistellung von der Arbeitsleistung. wenn vor der Familienpflegezeit Beschäftigungszeiten mit einem außergewöhnlichen Verhältnis von Arbeitszeit zu ausgezahltem Arbeitsentgelt liegen, die das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitsstunde verfälschen würden. Dies ist während der Mutterschutzfristen sowie bei der Einbringung von Arbeitsentgelt in und der Entnahme von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben (zum Beispiel während Familienpflegezeiten und Nachpflegephasen) der Fall. Die Mutterschutzfristen bleiben daher nach Doppelbuchstabe ee außer Betracht; im Übrigen ist das Arbeitsentgelt rechnerisch um die Einbringungen in oder die Entnahmen aus dem Wertguthaben zu erhöhen oder zu verringern. 4.1 Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) Allgemeines Um die mit einer Reduzierung von Arbeitszeit verbundenen Einkommenseinbußen infolge der zeitratierlichen Berechnung des Entgelts (vgl. 24 Abs. 2 TVöD) abzumildern, werden in der (Teilzeit-) Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertguthaben sind in Entgelt zu führen. Unter den Voraussetzungen des 116 Abs. 1 SGB IV können Wertguthaben zwar auch als Zeitguthaben geführt werden. Davon ist jedoch in den obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Bereichen abzusehen, da Zeitguthaben bei Tariferhöhungen, Höhergruppierungen, Stufenaufstieg etc. den höheren Wert der Arbeitsleistung bei der Rückzahlung des Gehaltsvorschusses nicht abbilden. Hinweis: Das negative Zeitguthaben spiegelt die Arbeitszeit wider, die in der Pflegephase zur Erzielung eines Entgelts in Höhe des Gehaltsvorschusses erforderlich war. Erhöht sich der Wert der Arbeitsleistung, muss trotzdem die vereinbarte Zeit nachgearbeitet werden. Im Ergebnis müssten die Beschäftigten dann einen höheren Wert zurückzahlen als sie in der Pflegephase als Vorschuss erhalten haben. Nach 7 d SGB IV sind Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Daraus folgt, dass das Wertguthaben nicht nur mit dem Aufstockungsbetrag belastet wird, sondern auch mit dem hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zur Führung und Verwaltung von Wertguthaben wird im Übrigen auf die Ausführungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (aktuell siehe unter Ziffer 4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom 31. März 2009). Neben der jährlichen Unterrichtung der Beschäftigten über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens sind die Wertguthabenkonten so zu führen, dass insbesondere bei Unterbrechung des Ausgleichs negativer Wertguthaben in der Nachpflegephase (z. B. durch Krankheit) der vollständige Ausgleich überwacht werden kann Verwenden von negativen Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase) In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, so dass vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase für die Entgeltaufstockung kein ausreichendes Entgelt- oder Zeitwertguthaben gebildet werden konnte. Es ist jedoch rechtlich zulässig ( 7b SGB IV) und dürfte der Normalfall sein, dass sich das Wertguthaben zunächst ins Minus entwickelt, da die Entgeltaufstockung mit Beginn der Pflegephase aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet wird. Es handelt sich dabei um ein

8 Seite 488 GMBl 2012 Nr. 27/28 neu für die geförderte Familienpflegezeit vereinbartes Wertguthaben ohne vorherige Ansparphase. Das negative Wertguthaben muss dann unmittelbar im Anschluss an die (Teilzeit-) Pflegephase ausgeglichen werden. In der Nachpflegephase ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG) wird trotz Wiederaufnahme des bisherigen Beschäftigungsumfangs vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase weiterhin nur ein im Umfang der Entgeltaufstockung reduziertes Entgelt gewährt. Bis zum Ausgleich des Entgeltwertguthabens wird bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der vorangegangenen (Teilzeit-) Pflegephase aufgestockt wurde (siehe Berechnungsbeispiele unter Ziffer 4.3). Da es sich bei der Aufstockung um eine vorweggenommene Lohntilgung handelt, kann der Vorschuss in der Nachpflegephase ohne Aufrechnungserklärung mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt verrechnet werden; Pfändungsfreigrenzen sind dabei nicht zu beachten (BAG vom 13. Dezember AZR 334/99, NZA 2002, 390). Es bestehen jedoch keine Bedenken, in Einzelfällen einvernehmlich eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Hierbei ist 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO zu beachten. Die Nachpflegephase zum Ausgleich des negativen Wertguthabens verlängert sich dadurch entsprechend Verwenden von bereits bestehenden Wertguthaben Eine Aufstockung des Entgelts ist auch möglich durch die Entnahme von Arbeitsentgelt zu Lasten eines bereits bestehenden Wertguthabens im Sinne des 7b SGB IV, das in einer Vorpflegephase aufgebaut wurde (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeiten, sog. FlexiG II). In diesem Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Familienpflegezeit. Erst wenn sich das positive Wertguthaben ins Minus entwickelt, so dass der Ausgleich des negativen Wertguthabens in der Nachpflegephase erfolgen muss, handelt es sich um eine Familienpflegezeit. Die maximale Laufzeit von 24 Monaten beginnt erst zu diesem Zeitpunkt. 4.2 Höhe der Aufstockung ( 3 Absatz 1 Nummer 1, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur betrieblichen Altersversorgung bei der VBL (sog. Hinzurechnungsbetrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) wird nicht berücksichtigt. Das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit ist aufzustocken um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde ( 3 Abs.1 Nr.1 Buchst b FPfZG). Vereinfacht ausgedrückt wird (im Regelfall) der Entgeltbetrag, der infolge der verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wegfällt, durch die Aufstockung zur Hälfte ausgeglichen. Die monatliche Arbeitszeitverringerung während der Familienpflegezeit ist die Differenz zwischen der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ( 3 Abs. 1 Nummer 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb FPfZG). Für die Berechnung der Aufstockungsleistung kann als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit auch eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für die im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Familienpflegezeit beginnende Nachpflegephase eine Arbeitszeit mindestens in derselben Höhe vereinbart wird ( 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd FPfZG). Zu diesem Sonderfall siehe auch Beispiel 3 zu Ziffer 4.3. Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen Gesamteinkommens ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Familienpflegezeit ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc 1. Halbsatz FPfZG). Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend. Hinsichtlich der Probezeit ist Ziffer 3.2 zu beachten. Da das FPfZG auf das regelmäßige Gesamteinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit abstellt, und nicht auf das monatliche Entgelt, gehören zum für die Aufstockung berücksichtigungsfähigen Entgelt sowohl laufende Entgeltbestandteile als auch Einmalzahlungen; allerdings mit zwei Einschränkungen: 1. der Bezug der Einmalzahlung muss auch in der Nachpflegephase zu erwarten sein, 2. Einmalzahlungen, für deren Berechnung das monatliche durchschnittliche Entgelt und folglich bei vorangegangener Pflegephase der Aufstockungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, werden nicht berücksichtigt (beispielsweise Jahressonderzahlung nach 20 TVöD). Da gemäß 12 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG durch Entgeltbescheinigungen die Höhe des Entgelts der zurückliegenden zwölf Kalendermonate nachzuweisen ist, kann nur Entgelt berücksichtigt werden, das für den maßgebenden Zeitraum zustand. a) Laufende Entgeltbestandteile Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung gehören das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Beispiele für in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen sind Zulagen für ständige Wechselschicht-/Schichtarbeit nach 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD, Vermögenswirksame Leistungen nach 23 Abs. 1 TVöD, Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Bund. Sofern sie nicht lediglich unregelmäßig für einzelne Monate anfallen, sind beim regelmäßigen Gesamteinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt in die Familienpflegezeit auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Beispiele für derartige in Stunden- oder Tagessätzen festgelegte Zulagen und Zuschläge sind: Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD, Entgelt für Rufbereitschaft nach 8 Abs. 3 TVöD,

9 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 489 Entgelt für Bereitschaftsdienst nach 8 Abs. 4 TVöD, Erschwerniszuschläge nach 19 TVöD. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gehören folglich nur dann zum für die Aufstockung zu berücksichtigenden Entgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen (siehe BT-Drucks. 17/6000, Seite 16). Sofern diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, wenn die Summe der in Stunden- oder Tagessätzen festgelegten Entgeltbestandteile monatlich unterschiedlich ist. Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen gehören die nach Stundensätzen bemessenen Zulagen für nicht ständig anfallende Wechselschicht- und Schichtarbeit nach 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD und für nicht regelmäßig anfallende Überstunden/Mehrarbeitsstunden. b) Einmalzahlungen Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung gehören auch jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen, sofern Bemessungsgrundlage für diese nicht das monatliche durchschnittliche Entgelt ist. Letzteres ist bei der Jahressonderzahlung nach 20 TVöD allerdings der Fall (siehe unten Ziffer 10.3). Die Jahressonderzahlung gehört folglich nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung. Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen zählen nicht wiederkehrende Einmalzahlungen, deren Bezug in der Nachpflegephase demzufolge nicht zu erwarten ist. Diese bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Beispiele für nicht wiederkehrende Einmalzahlungen sind u. a.: Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit eines Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwerden einer linearen Tarifsteigerung, einmalige Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung, einmalige Pauschalzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung, Leistungsprämien als einmalige Zahlung nach 18 TVöD i. V. m. dem LeistungsTV-Bund sowie den jeweiligen Dienstvereinbarungen. Hinweis: Da die Leistungsfeststellung jährlich erfolgt ( 3 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund), kann nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass der Bezug auch in der Nachpflegephase zu erwarten ist. 4.3 Berechnung des Aufstockungsbetrags Der Aufstockungsbetrag bleibt während der Laufzeit der Familienpflegezeit konstant. Das monatliche Teilzeitentgelt, das sich infolge der vertraglich vereinbarten verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit zeitanteilig nach 24 Abs. 2 TVöD ergibt, nimmt jedoch an Anpassungen teil, und zwar sowohl an allgemeinen Anpassungen (z. B. Tariferhöhungen) als auch an individuellen Anpassungen (z. B. Höhergruppierung oder Stufenaufstieg). Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein Monat pauschal mit 4,348 Wochen zugrunde zu legen (tariflich vereinbarter Faktor nach 24 Abs. 3 Satz 4 TVöD). Somit ergibt sich bei Vollbeschäftigten eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 169,57 Stunden und für einen Zeitraum von zwölf Monaten eine Gesamtstundenzahl von 2.034,84 Stunden. Der Aufstockungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen: - (= Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung und durchschnittlichem Entgelt pro Arbeitsstunde) Hinsichtlich der Rundung ist entsprechend 24 Abs. 4 TVöD zu verfahren. D. h. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt und jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden. Besteht der Anspruch nicht für alle Tage eines Kalendermonats, ist nach 24 Abs. 3 TVöD zu verfahren. Beispiel 1: Gleichbleibender Arbeitsumfang in den letzten zwölf Monaten vor der Familienpflegezeit Die Beschäftigte arbeitete durchgängig 39 Wochenstunden und erzielte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro. Zusätzlich erhielt sie eine Jahressonderzahlung nach 20 TVöD in Höhe von Euro (unterstellter Bemessungssatz 80 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert sie die Arbeitszeit auf 19,5 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt Euro. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel Im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 2.034,84 Stunden (= 169,57 Stunden x 12 Monate) ein Gesamtentgelt von Euro (= 12 x Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 17,69 Euro (= Euro : 2.034,84 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 84,79 Stunden (19,5 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.499,94 Euro (= 17,69 Euro x 84,79 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach 24 Abs. 4 TVöD somit 749,97 Euro (= 84,79 Stunden x 17,69 Euro x ½). Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt: 1.500,00 Euro Aufstockungsbetrag + 749,97 Euro Gesamtentgelt 2.249,97 Euro Beispiel 2: Erhöhung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit Der Beschäftigte hatte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst mit wöchentlich auf 20 Stunden reduzierter Stundenzahl vier Monate ein Einkommen in Höhe von monatlich Euro und sodann acht Monate in Vollzeit (39 Stunden) ein Einkommen in

10 Seite 490 GMBl 2012 Nr. 27/28 Höhe von monatlich Euro. Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach 20 TVöD in Höhe von Euro (unterstellter Bemessungssatz 80 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit auf 19,5 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt Euro. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel Es ergibt sich im Bemessungszeitraum: eine Gesamtstundenzahl von 1.704,40 Stunden (= 20 Stunden x 4,348 x 4 Monate = 347,84 Stunden zuzüglich 39 Stunden x 4,348 x 8 Monate = 1.356,56 Stunden) ein Gesamtentgelt von Euro (= 4 x Euro zzgl. 8 x Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= Euro : 1.704,40 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 84,79 Stunden (19,5 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.365,12 Euro (= 16,10 Euro x 84,79 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach 24 Abs. 4 TVöD somit 682,56 Euro (= 84,79 Stunden x 16,10 Euro x ½). Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt: 1.365,00 Euro Aufstockungsbetrag + 682,56 Euro Gesamtentgelt 2.047,56 Euro Nach der Eingangsformel (s. o.) ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages allein die aktuelle Wochenstundenzahl vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend, also 39 Stunden. Beispiel 3: Zugrundelegung einer höheren Arbeitszeit als der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Arbeitszeit (nur in Bezug auf die Berechnung der Aufstockung). Gleichzeitige Vereinbarung einer ebenfalls mindestens in gleichem Umfang erhöhten Arbeitszeit in der Nachpflegephase (siehe 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd FPfZG). Hinweis: Die tatsächliche Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss gegenüber der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit vereinbarten Arbeitszeit verringert werden ( 2 Abs. 1 FPfZG). Der Beschäftigte arbeitete in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit durchgängig wöchentlich 30 Stunden und erzielte ein Einkommen in Höhe von monatlich Euro. Um den Aufstockungsbetrag zu erhöhen, vereinbart er mit dem Arbeitgeber, nach der Familienpflegezeit die Arbeitszeit auf 39 Stunden wöchentlich zu erhöhen. Für die Berechnung des Aufstockungsbetrages wird daher eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden zu Grunde gelegt. Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach 20 TVöD in Höhe von Euro (unterstellter Bemessungssatz 80 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert der Beschäftigte die Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt Euro. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel Im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 1.565,28 Stunden(= 30 Stunden x 4,348 Wochen x 12 Monate) ein Gesamtentgelt von Euro (= 12 x Euro; die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= Euro : 1.565,28 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 82,61 Stunden (19 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.330,02 Euro (= 16,10 Euro x 82,61 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach 24 Abs. 4 TVöD somit 665,01 Euro (= 82,61 Stunden x 16,10 Euro x ½). Aufgrund der Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit von 39 Wochenstunden für die Nachpflegephase wird für die Berechnung des Aufstockungsbetrages abweichend von der Eingangsformel (s. o.) als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit nicht die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zugrunde gelegt (dann wären als monatliche Arbeitszeitverringerung 43,48 Stunden anzusetzen [= (30-20) Stunden x 4,348]). Maßgebend ist hier die höhere vereinbarte Arbeitszeit, da im Übrigen die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd FPfZG erfüllt sind. Für die Berechnung der Aufstockung ist somit auf eine monatliche Arbeitszeitverringerung von 82,61 Stunden abzustellen [= (39-20) Stunden x 4,348]. Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt: 1.400,00 Euro Aufstockungsbetrag + 665,01 Euro Gesamtentgelt 2.065,01 Euro Beispiel 4: Verringerung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit Eine Beschäftigte hat in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst noch sechs Monate in Vollzeit gearbeitet (39 Wochenstunden) und daraus ein Einkommen in Höhe von monatlich Euro erzielt. In den letzten sechs Monaten verringerte sie im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ihre Arbeitszeit arbeitsvertraglich auf 26 Stunden wöchentlich (2/3-Stelle), so dass das monatliche Einkommen sich ebenfalls zeitanteilig auf Euro verringerte. Zusätzlich erhielt sie auf Basis des Teilzeitentgelts eine Jahressonderzahlung nach 20 TVöD in Höhe von Euro (unterstellter Bemessungssatz 80 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Infolge der Mindestarbeitszeit nach 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG von wöchentlich 15 Stunden ist im Rahmen der Fa-

11 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 491 milienpflegezeit eine weitere Verringerung der Arbeitszeit maximal um elf Stunden wöchentlich möglich (26 11 = 15). Die Beschäftigte will den maximalen Rahmen nicht ausschöpfen und vereinbart statt der während der Familienpflegezeit rechtlich zulässigen Mindestarbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden eine Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stunden, das Teilzeitentgelt beträgt 1.384,62 Euro. Nach der Familienpflegezeit will die Beschäftigte zum Beschäftigungsumfang von 26 Wochenstunden zurückkehren. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel Es ergibt sich im Bemessungszeitraum: eine Gesamtstundenzahl von 1.695,72 Stunden (= 39 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 1.017,42 Stunden zuzüglich 26 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 678,30 Stunden). ein Gesamtentgelt von Euro (= 6 x Euro zzgl. 6 x Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 17,69 Euro (= Euro : 1.695,72 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 34,78 Stunden (8 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 615,26 Euro (= 17,69 Euro x 34,78 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach 24 Abs. 4 TVöD somit 307,63 Euro (= 34,78 Stunden x 17,69 Euro x ½). Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt: 1.384,62 Euro Aufstockungsbetrag + 307,63 Euro Gesamtentgelt 1.692,25 Euro 4.4 Folgen der Erkrankung der Pflegeperson während der Familienpflegezeit Der Aufstockungsbetrag gehört nach der Definition des FPfZG zum monatlichen Entgelt und wird in den in 21 Satz 1 TVöD genannten Fällen einer Entgeltfortzahlung (Arbeitsbefreiung, Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) neben dem Tabellenentgelt als in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil weitergezahlt. Dabei ist unerheblich, dass es sich nicht um einen tariflich zustehenden Betrag handelt. Nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht der Aufstockungsbetrag auch in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD ein. Bei Erkrankung während der Familienpflegezeit über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum ( 22 Abs. 1 TVöD) hinaus fehlt es während des Bezugs von Krankengeld an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt, so dass die Voraussetzungen für eine Entgeltaufstockung nach 3 Abs. 1 Buchst. b FPfZG (vorübergehend) entfallen. Dies führt jedoch nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Unterbrechung der Familienpflegezeit bis zur Gesundung oder bis zum Eintritt der Familienpflegezeitversicherung. 4.5 Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung und Pfändung) Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 28 EStG gilt nur für Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Es ist geplant, zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit in Kürze ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Die Abstimmungen hierzu zwischen den Ländern und dem Bundesministerium der Finanzen sind noch nicht abgeschlossen. Ebenso ist der Aufstockungsbetrag auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt im Sinne von 850 ZPO und somit ggf. pfändbar. 5. Familienpflegezeitversicherung ( 4) Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Zusammen mit der Nachpflegephase, in der die Rückführung des Darlehens stattfindet und die normalerweise genauso lang ist wie die Familienpflegezeit, ergibt sich i. d. R. eine maximale Versicherungsdauer von 48 Monaten. Diese kann sich u. U. auch noch verlängern, wenn z. B. die oder der Beschäftigte längere Zeit arbeitsunfähig infolge von Krankheit war und kein Entgelt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens zur Verfügung stand. 5.1 Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung ( 4 Absatz 1) Um das Risiko des Ausfalls eines späteren Ausgleichs des negativen Wertguthabens im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten abzusichern, müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine diese Ausfallrisiken abdeckende vom BAFzA zertifizierte Familienpflegezeitversicherung ( 11 FPfZG) abschließen und deren Abschluss nachweisen ( 4 Abs. 5 i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 3 FPfZG). Die Zertifizierungskriterien ergeben sich aus 4 Abs. 1 bis 5 FPfZG. Die Versicherung wird von der oder dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber oder dem BAFzA auf die Person der oder des Beschäftigten für Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von der oder dem Beschäftigten zu zahlen. Bei Inanspruchnahme der Versicherung aufgrund des Ausfalls der oder des Beschäftigten hat der Arbeitgeber Anspruch gegen die Familienpflegezeitversicherung auf Erstattung der geleisteten Aufstockungsbeträge. Ausfallrisiken, die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abgedeckt sind, verbleiben beim Arbeitgeber. 5.2 Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit BNP Paribas Cardif abgeschlossen (siehe Anlage). Die Beschäftigten der Dienststellen der Bundesverwaltung haben die Möglichkeit, über ihre Dienststelle einen Antrag auf Aufnahme in diesen Gruppenversicherungsvertrag zu stellen. Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Gruppenversicherungsvertrages.

12 Seite 492 GMBl 2012 Nr. 27/28 Derzeit betragen die monatlichen Kosten für die Versicherung 1,99 v. H. des monatlichen Aufstockungsbetrages zuzüglich des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag. Der Ablauf zur Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA stellt sich wie folgt dar: Der Arbeitgeber beantragt für die oder den Beschäftigten beim BAFzA die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag. Hierzu legt er dem BAFzA die von der oder dem Beschäftigten als versicherte Person unterschriebene Anmeldung sowie die zur Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vor (Familienpflegezeit-Vereinbarung, Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit, Gehaltsnachweise). Das BAFzA unterzeichnet die Anmeldung und reicht sie an die Cardif weiter. Versicherungsnehmer ist das BAFzA, versicherte Person die oder der Beschäftigte. Die Arbeitgeber verpflichtet sich mit dem Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in die Gruppenversicherung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge an das BAFzA (die er seinerseits vom Arbeitsentgelt der oder des Beschäftigten einbehält); im Gegenzug verpflichtet sich das BAFzA zur Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, sofern bis dahin keine Leistungen des BAFzA in Anspruch genommen wurden. 5.3 Definition der Berufsunfähigkeit durch das FPfZG ( 4 Absatz 2) Das FPfZG definiert Berufsunfähigkeit eigenständig und ist somit nicht im Sinne des Rentenrechts auszulegen. Um langwierige und aufwendige Verfahren zur Feststellung der Berufsunfähigkeit entbehrlich zu machen, gilt die Berufsunfähigkeit als eingetreten (gesetzliche Fiktion), wenn die versicherte Person mehr als 180 (Kalender )Tage ununterbrochen pflegebedürftig oder infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außerstande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben. Mit der 180-Tage-Regelung ist eine objektiv nachvollziehbare Leistungsvoraussetzung geschaffen worden, die durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach nachzuweisen ist. Daher sollte grundsätzlich von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden. In eindeutigen Fällen muss die Berufsunfähigkeit auch früher festgestellt werden können. Bei einer Berufsunfähigkeit endet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch. Dies ist nach 33 Abs. 2 TVöD nur bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente der Fall. 5.4 Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer ( 4 Absatz 3) Da die Versicherungsleistung die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Entgeltaufstockung decken soll, ist diesem, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen ( 4 Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Verzug bei der Prämienzahlung auszuschließen, hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung zu treten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitgeber in Textform über eine nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprämie und über die Bestimmungen einer Zahlungsfrist nach 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber der oder dem Beschäftigten zu informieren und dem Arbeitgeber eine eigene Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämie an Stelle der oder des Beschäftigten zu zahlen ( 4 Abs. 3 Satz 2 FPfZG). 6. Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorübergehenden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebedürftigen Angehörigen Befindet sich die oder der pflegebedürftige Angehörige z. B. wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts vorübergehend nicht mehr in der häuslichen Umgebung, so bleibt der häusliche Lebensmittelpunkt dennoch bestehen. Die Familienpflegezeit läuft wie geplant weiter. Sie endet außerplanmäßig erst mit Ablauf des zweiten Monats nach Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine stationäre Pflegeeinrichtung. 7. Beendigung der Familienpflegezeit Die Familienpflegezeit endet zu dem in der Vereinbarung über die Familienpflegezeit festgelegten Zeitpunkt. Die Familienpflegezeit endet, wenn die wöchentliche Mindestarbeitszeit unterschritten wird, mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen ( 5 Abs. 1 FPfZG). Ebenso endet die Familienpflegezeit vorzeitig z. B. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt. Die Übergangszeit von zwei Monaten stellt sicher, dass den Beschäftigten z. B. bei einem notwendigen Übertritt des nahen Angehörigen in die stationäre Pflege ein angemessener Zeitraum zur Begleitung der Eingewöhnungsphase verbleibt. 8. Nachpflegephase Ausgleich der negativen Wertguthaben ( 3, 6 entsprechend, 9) Im Anschluss an die Familienpflegezeit ist das Wert- oder Arbeitszeitguthaben, sofern es sich im Minus befindet, auszugleichen (Nachpflegephase). Die Nachpflegephase beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt (analog 6 Abs. 2). In der Nachpflegephase arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. 8.1 Ausgleich eines Entgeltwertguthabens ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa) Der Ausgleich eines negativen Entgeltwertguthabens erfolgt in der Weise, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten wird, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflegezeit aufgestockt wurde. Ist das negative Wertguthaben ausgeglichen, endet die Nachpflegephase.

13 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase ( 9 Absatz 1) Verringern Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre Arbeitszeit, berührt dies nicht das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt wie in Ziffer 8.1 dargestellt einzubehalten. Mit der Arbeitszeitverringerung verlängert sich weder der Rückzahlungszeitraum noch ändert sich die Ratenhöhe zum Ausgleich des negativen Wertguthabens. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung erfolgt (außer bei Kurzarbeit). 8.3 Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase Können Beschäftigte wegen Krankheit nicht in dem vereinbarten Umfang arbeiten, enthält 6 Abs. 3 FPfZG für die Nachpflegephase Stundungsregelungen, die es dem Arbeitgeber erlauben, ihren Beschäftigten entsprechende Zahlungsaufschübe zu gewähren. Zur Arbeitsunfähigkeit während der Familienpflegezeit siehe oben Ziffer 4.4. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum ( 22 Abs. 1 TVöD) hinaus steht grundsätzlich kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber den in der Pflegephase verauslagten Aufstockungsbetrag einbehalten kann. Das FPfZG sieht in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch in Geld nicht vor. Das FPfZG geht mit der Regelung des 6 Abs. 3 vielmehr davon aus, dass während dieser Zeit die Rückzahlung des Entgeltvorschusses ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Erhalten Beschäftigte nach 22 Abs. 2 TVöD einen Krankengeldzuschuss, kann dieser als Ausgleichsbetrag einbehalten werden. Sofern der Krankengeldzuschuss für den Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht ausreicht, kann der Arbeitgeber nach Prüfung des Einzelfalls die Rückzahlung des fehlenden Restbetrags teilweise aussetzen. Dadurch verlängert sich die Nachpflegephase und zugleich der besondere Kündigungsschutz entsprechend. Die Überwachung der Tilgung des Restbetrages ist durch die personalführende Stelle sicherzustellen. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Kalendertagen gilt nach 4 Abs. 2 FPfZG als Berufsunfähigkeit, so dass der Versicherungsfall der Familienpflegezeitversicherung eintritt. 8.4 Kündigungsschutz ( 9 Absatz 3) 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG stellt sicher, dass Beschäftigten aus der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit keine Nachteile bei der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erwachsen. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit grundsätzlich nicht kündigen, damit der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden kann. Eine ordentliche Kündigung nach 34 TVöD ist damit für diesen Zeitraum regelmäßig ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn sich die Nachpflegephase wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als sechs Wochen oder Freistellungen aufgrund anderer tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften verlängert. Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle ( 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 FPfZG). Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das als vorrangig angesehene Interesse der oder des Beschäftigten am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Zu einem besonderen Fall können insbesondere folgende Konstellationen führen: Bei einer Schließung oder Teilschließung können Beschäftigte nicht in einer anderen Abteilung oder Dienststelle weiter beschäftigt werden oder die oder der Beschäftigte lehnt eine angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab. Die oder der Beschäftigte begeht eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen den Arbeitgeber oder besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die für den Arbeitgeber eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar machen, beispielsweise Beleidigung des Arbeitgebers, tätlicher Angriff oder Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers. Zuständige Stelle für die Zulässigkeitserklärung ist die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde des Bundeslandes, in dem die betreffende oberste Bundesbehörde als Arbeitgeber ihren Sitz hat. Die Dienststellen der Arbeitsschutzverwaltung der Länder finden sich auf der nachfolgenden Internetseite des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Die besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen von schwangeren Beschäftigten ( 9 MuSchG), Beschäftigten in Elternzeit ( 18 BEEG) und Pflegezeit ( 5 PflegeZG) sind unabhängig von dem Kündigungsschutz nach 9 Abs. 3 FPfZG zu beachten. 8.5 Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ( 9 Absatz 2) Endet das Beschäftigungsverhältnis, bevor ein negatives Wertguthaben ausgeglichen ist, gelten je nach dem Grund für die Beendigung differenzierte Rechtsfolgen: Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des negativen Wertguthabens besteht fort, wenn die oder der Beschäftigte den Arbeitsplatz kündigt, ohne dass das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber nach 7 f SGB IV übertragen wird. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld. Soweit die Möglichkeit der Aufrechnung insbesondere gegen Abfindungsansprüche besteht, ist der Ausgleichsanspruch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Gegen Abfindungsansprüche kann in vollem Umfang aufgerechnet werden, gegen Entgeltansprüche ist die Pfändungsfreigrenze zu beachten. Sind die Möglichkeiten der Aufrechnung nicht vorhanden, hat die oder der Beschäftigte die Ausgleichszahlung in monatlichen Raten zu erbringen. Auch hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Eventuelle Leistungen der Familienpflegezeitversicherung zum Ausgleich des negativen Wertguthabens gehen der Rückzahlungspflicht der oder des Beschäftigten vor.

14 Seite 494 GMBl 2012 Nr. 27/ Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen, besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend der Bestimmungen bei Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (siehe oben Ziffer 8.5.1). Bei Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen (z. B. betriebsbedingten oder in der Person liegenden Gründen) mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde und fehlender Aufrechnungsmöglichkeit gegen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des negativen Wertguthabens. Die geleisteten Aufstockungsbeträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers Aufhebungsvertrag Für den Fall des Aufhebungsvertrages gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei der Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (siehe oben Ziffer 8.5.1). Soll abweichend von diesem Grundsatz der Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers entsprechend 9 Abs. 2 Satz 3 FPfZG erlöschen, weil mit dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll, ist das Erlöschen des Ausgleichsanspruch im Aufhebungsvertrag zu regeln Freistellung der Beschäftigten während der Familienpflegezeit ( 9 Absatz 4) Wird die oder der Beschäftigte während der Nachpflegephase aufgrund gesetzlicher (z. B. Elternzeit nach dem BEEG, Pflegezeit nach dem PflegeZG) oder tariflicher Regelungen (z. B. Sonderurlaub nach 28 TVöD) freigestellt, kann ein Ausgleich des Wertguthabens mangels Entgeltanspruch nicht durch Einbehalt von Entgelt erfolgen. In diesen Fällen kann der Ausgleich von der oder dem Beschäftigten in monatlichen Raten verlangt werden Tod der Beschäftigten oder des Beschäftigten Bei Tod der oder des Beschäftigten sowie bei Berufsunfähigkeit (siehe oben Ziffer 5.3) gleicht die Familienpflegezeitversicherung den zu diesem Zeitpunkt bestehenden negativen Saldo des Wertguthabens aus. 9. Sozialversicherungsrechtliche Fragen 9.1 Allgemeines Die folgenden Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit geben nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzuraten, sich für die Beratung über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit unmittelbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger) zu wenden. Ich bitte, in geeigneter Weise aktenkundig zu machen, dass die oder der Beschäftigte auf die Möglichkeit einer solchen Beratung hingewiesen wurde. 9.2 Krankenversicherung Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die vor der Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren und während der Familienpflegezeit ein regelmäßiges Entgelt mit Aufstockungsbetrag, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, erhalten, werden mit Beginn und somit für die Zeit der Familienpflegezeit nebst Nachpflegephase versicherungspflichtig. Die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge werden mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils in Höhe von 0,9 Prozentpunkten zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Diese Regelung zur Tragung der Beiträge tritt an die Stelle des bisherigen Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach 257 Abs. 1 SGB V. Übersteigt das während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase erhaltene Entgelt mit Aufstockungsbetrag weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die freiwillige Mitgliedschaft während dieser Zeit bestehen Privat krankenversicherte Beschäftigte Privat krankenversicherte Beschäftigte können infolge der Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit und einer damit verbundenen Reduzierung des Arbeitsentgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig in der GKV werden. Sie können sich aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase befreien lassen ( 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht privat krankenversicherten Beschäftigten die Beibehaltung ihres bisherigen Versicherungsschutzes. Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres werden bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Folge der Arbeitszeitreduzierung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des 6 Abs. 3a SGB V wieder versicherungspflichtig in der GKV. Sie bleiben danach versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Versicherungsfreiheit besteht auch für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Person, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV bewirkt wegen der Akzessorietät im Versicherungsrecht von Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt; die private Pflegepflichtversicherung bleibt dann grundsätzlich bestehen. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach 257 Abs. 2 SGB V wird auf der Grundlage des während der Familienpflegezeit reduzierten Entgelts zuzüglich des Betrags der Aufstockung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages. 9.3 Gesetzliche Rentenversicherung Während der Familienpflegezeit werden aus dem Teilzeitentgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Daneben zahlt auch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zugunsten der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Familienpflegezeit ist eine Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die oder der Beschäftigte einen Pflegebedürftigen mindestens 14

15 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 495 Stunden wöchentlich häuslich pflegt. Hierbei ist zu beachten: Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Familienpflegezeit differenziert nicht nach der Intensität der beabsichtigten Pflegetätigkeit. In der Rentenversicherung richtet sich die Bewertung der Pflegezeit dagegen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) und nach dem Umfang der Pflegetätigkeit ( 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Pflegeversicherung übernimmt für die Zeit der häuslichen Pflege die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung nachgegangen wird. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen und nehmen parallel Familienpflegezeit in Anspruch, wird der rentenrechtlich anzurechnende Wert entsprechend dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt aufgeteilt ( 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). 10. Tarifliche Leistungen während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der Familienpflegezeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten. In der Nachpflegephase im Anschluss an die Familienpflegezeit arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. Allerdings wird ein Teil des Entgelts zum Ausgleich des negativen Wertguthabens einbehalten. Besonderheiten ergeben sich insofern bei der Jahressonderzahlung (siehe unten Ziffer 10.3), bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe unten Ziffer 10.4) und bei der Zusatzversorgung (siehe unten Ziffer 10.13) Entgelt Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten die Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Tabellenentgelt ( 15 TVöD) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht ( 24 Abs. 2 TVöD). Das gilt auch bei Einmalzahlungen (z. B. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit eines Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwerden einer linearen Tarifsteigerung). Das Entgelt wird also grundsätzlich zeitratierlich bemessen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Das Teilzeitentgelt nimmt an allgemeinen (z. B. Tariferhöhungen) und individuellen (z. B. Höhergruppierungen oder Stufenaufstieg) Anpassungen teil (siehe oben Ziffer 4.3) Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg ( 16 und 17 TVöD) Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit beeinträchtigt nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg Jahressonderzahlung ( 20 TVöD) Für die Höhe der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist dabei das tatsächlich gezahlte monatliche Entgelt in den Kalendermonaten Juli, August, September ( 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Auch die Aufstockung geht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ein, da es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt handelt ( 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Während der Nachpflegephase vermindert sich die Bemessungsgrundlage um den einbehaltenen Teil des Entgelts Entgelt im Krankheitsfall ( 22 TVöD) Während der Familienpflegezeit verringert sich das Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Die Aufstockung bleibt unverändert. In die Bemessung des Krankengeldzuschusses ist der Aufstockungsbetrag im Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfallprinzip einzubeziehen, auch wenn er nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums vorübergehend entfällt, weil die Familienpflegezeit unterbrochen ist (siehe Ziffer 4.4 zweiter Absatz). Dieser fiktive Aufstockungsbetrag ist lediglich bei der Bemessung des Krankengeldzuschusses zu berücksichtigen, geht aber ebenso wie der darauf basierende Teil des Krankengeldzuschusses nicht in das in der Nachpflegephase auszugleichende negative Wertguthaben ein (siehe Ziffer 8). Während der Nachpflegephase wirkt sich der einbehaltene Teil des Entgelts (bzw. der im Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfallprinzip einzubehaltende Teil) mindernd aus. Zum Abbau des negativen Wertguthabens führt jedoch nur der tatsächlich einbehaltene Aufstockungsbetrag, nicht jedoch die entsprechende Minderung des Krankengeldzuschusses Vermögenswirksame Leistungen ( 23 Absatz 1 TVöD) Während der Familienpflegezeit verringern sich die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit ( 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 24 Abs. 2 TVöD) Jubiläumsgeld ( 23 Absatz 2 TVöD) Vollenden Beschäftigte während der Familienpflegezeit die für das Jubiläumsgeld vorgesehene Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren, erhalten sie das Jubiläumsgeld in voller Höhe ( 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD) Sterbegeld ( 23 Absatz 3 TVöD) Die zeitanteilige Berechnung des Entgelts während der Familienpflegezeit wirkt sich mindernd auf die Höhe des Sterbegeldes aus ( 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 24 Abs. 2 TVöD) Urlaub ( 26 TVöD) Bei Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der Familienpflegezeit und gleichzeitiger Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bitte ich um Beachtung der dazu ergangenen Durchführungshinweise, insbesondere Punkt 2 des Rundschreibens vom 21. Februar 2011, Az.: D / Beschäftigungszeit ( 34 Absatz 3 TVöD) Auf die Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TVöD sind die Zeiten der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase in vollen Umfang anzurechnen Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) Die Höhe der Besitzstandszulage richtet sich nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten gem. 24 Abs. 2 TVöD. Maßgeb-

16 Seite 496 GMBl 2012 Nr. 27/28 lich ist der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter ( 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund). Während der Familienpflegezeit verringert sich die Besitzstandszulage folglich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird Beihilfe (Protokollerklärung zu 13 TVÜ-Bund) Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch besteht, erhalten Beschäftigte die Beihilfeleistungen, die ihnen bei bisheriger Arbeitszeit betragsmäßig zustünden, nur anteilig entsprechend der während der Familienpflegezeit vereinbarten reduzierten Arbeitszeit (vgl. Urteil BAG vom 17. Juni AZR 620/92) Leistungsprämien als einmalige Zahlung nach 18 TVöD i. V. m. dem LeistungsTV-Bund sowie den jeweiligen Dienstvereinbarungen Nach 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund findet für die Berechnung des Leistungsentgelts 24 Abs. 2 TVöD Anwendung. Für Teilzeitbeschäftigte ist somit der Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Leistungsbemessung werden somit ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung betragsmäßig umgerechnet. Nach 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LeistungsTV-Bund ist der Arbeitszeitumfang stichtagsbezogen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der letzte Tag des für die Dienststelle in der Dienstvereinbarung geregelten Leistungszeitraumes Zusatzversorgung Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist abhängig von der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dieses setzt sich zusammen aus dem zeitanteilig verminderten Teilzeitentgelt (siehe oben Ziffer 10.1) und der Aufstockung (siehe oben Ziffer 4). Im Ergebnis vermindern sich daher die während der Familienpflegezeit und Nachpflegephase erworbenen Betriebsrentenanwartschaften entsprechend. Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

17 Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 497 Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz BMI a.docx Anlage Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter) wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom in der Fassung des Änderungsvertrags vom 1 auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz FPfZG ) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) und der beigefügten Hinweise folgender Änderungsvertrag geschlossen: 1 (1) In der Zeit vom bis wird der/dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß 2 FPfZG für die häusliche Pflege des folgenden nahen Angehörigen gewährt: a) Name: 1 Zutreffendes bitte ankreuzen

18 Seite 498 GMBl 2012 Nr. 27/ b) Geburtsdatum: c) Anschrift: d) Angehörigenstatus der gepflegten Person: (2) Die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen wird durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der privaten Pflege- Pflichtversicherung nachgewiesen. (3) Die/der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/dem Beschäftigten ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ordnungsrechtlich mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. 2 (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt Stunden. Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein. Die/der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar Wochenstunden zugrunde zu legen. (2) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Stunden. (3) Nach dem Ende der Familienpflegezeit (Nachpflegephase)

19 Nr. 27/28 GMBl Seite 499 kehrt die/der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit gültigen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden zurück. arbeitet die/der Beschäftigte mit der vereinbarten höheren durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden. 3 (1) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von aufgestockt. (2) Für die/den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung des Arbeitsentgelts in der Pflegephase entsteht während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf dem Wertguthaben. Dieser umfasst auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. (3) In der Nachpflegephase ist das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte/den Beschäftigten wieder auszugleichen. Zu diesem Zweck wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung der Betrag nach Absatz 1 vom Arbeitsentgelt einbehalten, bis das negative Saldo ausgeglichen ist. (4) Die/der Beschäftigte ist grundsätzlich auch zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem noch ein negatives Wertguthaben besteht. Einzelheiten zur Ausgleichspflicht sind den beigefügten Hinweisen zu entnehmen. 4 Für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist auf die Person der/des Beschäftigten eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von der/dem Beschäftigten zu tragen. Die Familienpflegezeitversicherung wird von der/dem Beschäftigten abgeschlossen. Dem Arbeitgeber wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die/der Beschäftigte legt eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vor.

20 Seite 500 GMBl 2012 Nr. 27/ im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags vom Arbeitgeber auf die Person der/des Beschäftigten abgeschlossen. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Person der/des Beschäftigten abgeschlossen. Der Arbeitgeber beantragt für die Beschäftigte/den Beschäftigten die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA. 5 Änderungen und Ergänzungen dieses Änderungsvertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ort, Datum. Arbeitgeber Beschäftigte(r)

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