A D V O C A - I N F O

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1 A D V O C A - I N F O IV / 2014 Inhalt: Neuerungen bei Zahlungsverzug im unternehmerischen Geschäftsverkehr Bei der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber handelt es sich um Arbeitslohn Die geplante Mietpreisbremse ein Überblick Die Vorsorgevollmacht Neuerungen bei Zahlungsverzug im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Brunhilde Tilp) Seit Juli diesen Jahres ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Einige der dadurch eingeführten Neuerungen stellen wie Ihnen im Folgenden kurz vor: Betroffen sind Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen.

2 Danach sind vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen, die mehr als 60 Tage betragen, unwirksam, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist ( 271a Abs. 1 BGB). Sonderregeln gelten, wenn Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist. Die Forderung ist in diesem Falle im Regelfall innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, eine Verlängerung bis 60 Tage ist nur ausdrücklich und bei sachlicher Rechtfertigung möglich ( 271a Abs. 2 BGB). Ist eine Forderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so muss die Prüfung innerhalb von 30 Tagen erfolgen, soweit keine anderweitige ausdrückliche Regelung und Billigkeitsinteressen des Gläubigers entgegenstehen ( 271a Abs. 3 BGB). Diese Regelungen der Zahlungsfristen gelten nicht, wenn es um die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und Ratenzahlungen geht und ebenfalls nicht, falls ein Verbraucher das Entgelt schuldet ( 271a Abs. 5 BGB). Anders als bisher (8 %) beträgt bei Rechtsgeschäften, bei denen kein Verbraucher beteiligt ist, der Verzugszinssatz nunmehr 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 288 Abs. 2 BGB). Zudem besteht, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, bei Verzug Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40,00 EUR, womit sich der Nachweis geringer Verzugsschäden erübrigt. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt ( 288 Abs. 5 BGB). Außerdem wurden neue Sonderregeln für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen: Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen sowie Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen im Regelfall unangemessen lang und damit im Zweifel unwirksam sind ( 308 Nr. 1a BGB). Die vorstehenden Neuerungen gelten für alle Schuldverhältnisse, die nach dem entstanden sind. Bestehende Dauerschuldverhältnisse müssen bis spätestens den neuen Vorgaben angepasst werden. Bei der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber handelt es sich um Arbeitslohn (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Joachim Schmidt) Im vom Bundesfinanzhof am entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mehrere Bußgelder bezahlt. Lohnsteuer wurde aus den gezahlten Beträgen nicht einbehalten.

3 Nachdem das Finanzamt dies bei einer Lohnsteueraußenprüfung entdeckt hatte, erließ es einen Nachforderungsbescheid auf Lohnsteuer. Hiergegen klagte der Arbeitgeber. Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt Recht gegeben. Auch das Bezahlen von Bußgeldern hat Entlohnungscharakter. Die Bezahlung erfolgt nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Arbeitgebern, die Bußgelder für die Arbeitsnehmer zahlen, ist daher zu raten, hiervon Lohnsteuer abzuführen. Die geplante Mietpreisbremse ein Überblick (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anja Bayer) Im Bereich des preisfreien Wohnraums ist es dem Vermieter einer Wohnung bislang unbenommen, mit dem neuen Mieter eine Miete zu vereinbaren, die deutlich über der ortsüblichen Miete liegt. Grenzen bilden insoweit lediglich 5 Wirtschaftssteuergesetz (WiStG), wonach bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 20 % unter Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebotes durch den Vermieter eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, sowie der Wucherstraftatbestand, der bei einer Miete von mehr als 50 % über der ortsüblichen Miete greift. In Zeiten knapp werdender Wohnungen, insbesondere in Universitätsstädten, hat die Bundesregierung nunmehr am im Kabinett einen Gesetzentwurf zur sog. Mietpreisbremse verabschiedet, der derzeit beraten wird. Geplant ist, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei der Neuvermietung grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch um 10 % überschritten werden darf. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gemeinde in eine entsprechende Landesverordnung aufgenommen wird. Ob eine Gemeinde in die Verordnung aufgenommen wird, hängt von folgenden Kriterien ab: die Mieten steigen stärker als im Bundesdurchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte übersteigt den bundesweiten Durchschnitt deutlich, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

4 Die Länder können jede Gemeinde einmal für maximal 5 Jahre in die Verordnung aufnehmen. Diese muss spätestens in Kraft treten. Eine wiederholte Aufnahme der gleichen Gemeinde in die Verordnung ist nicht möglich. Die Mietpreisbremse soll nicht für Vermietungen von Wohnungen gelten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes, das für das Frühjahr 2015 geplant ist, vorgenommen wurden. Keine Gültigkeit wird das Gesetz auch für den sog. Neubau haben. Darunter versteht das Gesetz alle Wohnungen, die nach dem (Datum des Kabinettsbeschlusses) erstmals als Wohnung genutzt und vermietet wurden. Auch umfassend modernisierter Wohnraum soll der Mietpreisbremse nicht unterliegen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das Gesetz in der geplanten Fassung in Kraft treten wird. Wir werden Sie hierüber wieder informieren. Die Vorsorgevollmacht (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Joachim Schmidt) Der Begriff bedeutet, dass eine andere Person dazu bevollmächtigt ist, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber selbst in Folge des Verlustes der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Durch die Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Betreuerbestellung bedarf es jedoch nicht, wenn eine freie Willensäußerung vorliegt. Eine solche bildet die Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie somit selbst, wer für Sie handeln darf. Sie sind nicht fremdbestimmt. Die Vorsorgevollmacht wird häufig als Generalvollmacht erteilt. Von einer Generalvollmacht spricht man, wenn der Bevollmächtigte berechtigt ist, alle Rechtsgeschäfte zu tätigen, soweit Vertretung zulässig ist. Die Vorsorgevollmacht beinhaltet häufig auch eine Bankvollmacht. Dennoch kann es sinnvoll sein, eine gesonderte Bankvollmacht zu erteilen, da die Banken hierfür ihre eigenen Formulare verwenden und auf diese Weise eventuelle Schwierigkeiten mit der Bank so vermieden werden.

5 Die Vorsorgevollmacht sollte auch eine sogenannte postmortale Vollmacht enthalten. Dies ist eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. So kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln. Die Vorsorgevollmacht bedarf wie jede Vollmacht keiner besonderen Form. Sie kann daher auch mündlich erteilt werden. Da der Bevollmächtigte im Zweifel das Bestehen einer Vollmacht nachweisen muss, ist Schriftform dringend zu empfehlen. Dies bedeutet, dass die Vollmacht eigenhändig unterschrieben wird. Notarielle Form ist nur dann erforderlich, wenn die Vorsorgevollmacht auch für Geschäfte erteilt werden soll, die der notariellen Form bedürfen, wie z. B. Grundstücksgeschäfte. Da die Vollmacht ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, genügt es, dass die Vollmachtsurkunde vom Vollmachtgeber unterschrieben ist. Grundsätzlich ist eine Vollmacht bis zum Widerruf wirksam, der jederzeit möglich ist. Da der Vorsorgefall jederzeit z. B. durch einen Unfall eintreten kann, empfiehlt es sich für jeden eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, nicht nur im Alter oder aufgrund eines Gebrechens.

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