Erlassen am 20. Dezember 2011, in Vollzug seit 1. Januar 2013

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1 Schulordnung Erlassen am 20. Dezember 2011, in Vollzug seit 1. Januar 2013 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar und Art. 44 der Gemeindeordnung der Gemeinde Goldach vom 21. März 2011 folgende Schulordnung: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten. Angebot Art. 2 Das Schulangebot richtet sich nach Art. 39 der Gemeindeordnung vom 21. März Die Schule kann bei Bedarf Kleinklassen der Primar- und der Oberstufe führen. Zusammenarbeit Art. 3 Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Schulbereich mit anderen Gemeinden Zweckverbände gründen oder dazu eine andere Rechtsform wählen. Sie kann Aufgaben gemeinsam mit privatrechtlichen Körperschaften oder Stiftungen erfüllen oder sie ihnen übertragen. Die Schulkommission beantragt dem Gemeinderat den Inhalt von Vereinbarungen mit Dritten, welche die Schule betreffen. Geleitete Schule Art. 4 Die Volksschule und die Musikschule organisieren sich als geleitete Schulen. Die Volksschule ist in Schulkreise gegliedert. Beschulungsform Art. 5 Die Schulkommission legt in einem Konzept Organisation und Ausgestaltung der Beschulungsform fest. 1 sgs 213.1, abgekürzt VSG neue schulordnung.docx

2 Seite 2 Schulanlagen Art. 6 Die Schulanlagen stehen, soweit es der Schulbetrieb gestattet, auch Dritten im Rahmen des Benützungsreglementes zur Verfügung. Die Benützungsgebühren sind im Gebührentarif geregelt. II. BEHÖRDEN Gemeinderat Art. 7 Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde. Die Aufgaben des Gemeinderates richten sich nach Art. 32 der Gemeindeordnung. Der Gemeinderat erlässt auf Antrag der Schulkommission Reglemente zum Schulbetrieb und zur Benützung von schulischer Infrastruktur. Der Gemeinderat ist zudem zuständig für den Bau und Unterhalt der Schulbauten und anlagen. Schulkommission Art. 8 Der Schulkommission obliegt die Führung und Verwaltung der Volksschule und der Musikschule nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes, der Gesetzgebung über das Schulwesen und der Gemeindeordnung. Die Schulkommission konstituiert sich wie folgt: Vorsitzender Mitglieder Schulpräsident 2 Mitglieder des Gemeinderates 2 durch den Gemeinderat bestimmte Mitglieder Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Schulkommission Art. 9 Die Schulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten: a) die Beobachtung der gesellschafts- und bildungspolitischen Entwicklung; b) die zeitgemässe Erfüllung des Bildungsauftrages zum Wohl aller Beteiligten; c) die Umsetzung der gestützt auf das Leitbild definierten Ziele; d) die Sicherstellung der Umsetzung und Einhaltung von Leistungsvereinbarungen; e) die Vertretung der Schule nach aussen und innen (soweit nicht Sache des Gemeinderates); f) das Amten als oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde bezüglich Rechtspflege in Schulangelegenheiten; g) die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen und der Schulleitungen; h) die Visitation und Qualifikation der Lehrpersonen; i) die Vorberatung von Voranschlag und Jahresrechnung über das Schulwesen; j) die Verwendung der im Voranschlag der laufenden Rechnung enthaltenen, die unmittelbare Schulführung betreffenden Kredite; k) den Erlass der Klassen- und Stellenplanung; l) die Zuteilung der Schulstandorte sowie der Klassen zu den einzelnen Lehrpersonen;

3 Seite 3 m) die Delegation von Weisungs- und Entscheidungskompetenzen an die Schulleitungssitzung und an die Schulleitungen; n) die Vorberatung der Schulordnung sowie anderer allgemeinverbindlicher Regelungen über das Schulwesen; o) die Genehmigung von Konzepten und Überwachung von deren Umsetzung; p) die Erarbeitung und laufende Nachführung der Schulraum- und übrigen Infrastrukturplanung; q) das Stellen von Anträgen an den Gemeinderat. Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Schulpräsidenten Art. 10 Die Schulkommission überträgt dem Schulpräsidenten folgende Befugnisse und Verantwortlichkeiten: a) die Anstellung von Stellvertretungen bis zu einem Semester; b) die Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten der Schule; c) das Führen der ihm unterstellten Mitarbeitenden; d) den Erlass von Arbeitszeugnissen in Zusammenarbeit mit der betreffenden Schulleitung. III. FACHGREMIEN / AUSSCHÜSSE / PROJEKTGRUPPEN Fachgremien, Ausschüsse, Projektgruppen Art. 11 Die Schulkommission kann Aufgaben und Befugnisse an Fachgremien, Ausschüsse und Projektgruppen delegieren. IV. SCHULLEITUNG Schulleitungen Art. 12 Jeder Schulkreis der Volksschule sowie die Musikschule werden durch eine Schulleitung geführt. Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Pflichtenheft geregelt. Kompetenzen der Schulleitungen Art. 13 Die Weisungs- und Entscheidungskompetenzen der Schulleitung werden im Funktionsdiagramm in folgenden Bereichen festgelegt: a) Gewährleistung des täglichen Schulbetriebs; b) Planungen; c) Personelles Lehrerschaft; d) Personelles Schülerschaft; e) Begleitung von Meinungsbildungsprozessen; f) Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften; g) Förderung der Teamentwicklung; h) Förderung und Beratung der Lehrpersonen; i) Förderung und Entwicklung des Schulklimas; j) Sicherstellung der Elternkontakte; k) Förderung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität; l) Finanzielles im Rahmen der gewährten Kredite.

4 Seite 4 Schulleitungssitzung Art. 14 Die Schulleitungssitzung setzt sich zusammen aus den Schulleitungen der einzelnen Schulkreise, dem Schulsekretär und dem Protokollführer. Die Schulleitungssitzung bearbeitet gesamtschulische Aufgaben, insbesondere: a) die Klassenzuteilungen und Promotionen von Schülern; b) die Behandlung von Urlaubsgesuchen; c) die Bewilligung und Überwachung von fördernden Massnahmen; d) die Planung von Lehrerpensen; e) die Bewilligung und Überwachung von Fort- und Weiterbildungen der Lehrpersonen; f) die Erarbeitung der Schulkreisbudgets; Schulleitungspräsidium Art. 15 Die Schulkommission setzt einen Schulleitungs-Präsidenten ein. Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Pflichtenheft geregelt. V. SCHUL- UND UNTERRICHTSORGANISATION Unterricht Art. 16 Die Schulkommission legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben die wöchentlichen Unterrichtszeiten, die Blockzeiten und die Pausenzeiten fest. Ferien, unterrichtsfreie Tage Art. 17 Die Ferien entsprechen den kantonalen Vorgaben. Die Schulkommission legt den Zeitpunkt der Sportwoche fest. Die Schulkommission kann aus besonderen Gründen zusätzlich einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären. Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden. Stundenplanung Art. 18 Die Stundenplanung wird von den Schulleitungen koordiniert. Die Schulkommission genehmigt die Stundenplanung. Kurzzeitige und vorübergehende Stundenplanänderungen sind von der zuständigen Schulleitung zu bewilligen. Schülertransport Art. 19 Die Schulkommission regelt die Berechtigung für den Schülertransport. Lehrmittel Art. 20 Lehrmittel und Verbrauchsmaterial werden in der Regel unentgeltlich abgegeben. Für Fächer mit besonders grossem Materialaufwand (Handarbeit, Werken, Hauswirtschaft, Wahlangebote und freiwillige Kurse) kann von den Eltern ein von der Schulkommission festgelegter Beitrag verlangt werden.

5 Seite 5 VI. SONDERLEISTUNGEN Fördernde Massnahmen Art. 21 Die Schulkommission erlässt und überprüft ein Förderkonzept. Das Förderkonzept regelt die Organisation, die Aufgaben und die Kompetenzen im Förderbereich. Die Schulleitungssitzung ordnet fördernde Massnahmen auf Antrag der Lehrperson, des Schulpsychologischen Dienstes oder des Kinderarztes an. Fördernde Massnahmen sind zeitlich zu befristen und regelmässig zu überprüfen. Art. 22 Besondere Unterrichtstage Die Schulkommission erlässt ein Reglement für besondere Unterrichtstage. Mit jeder Volksschulklasse wird pro Schuljahr eine Schulreise durchgeführt. Schulreisen, Schulverlegungen, Lagerwochen, Sporttage und andere besondere Unterrichtstage gelten als obligatorische Schulzeit. Soweit den Eltern Einsparungen erwachsen, können von ihnen für besondere Unterrichtstage Kostenbeteiligungen verlangt werden. Die Schulkommission legt die Beiträge anhand der kantonalen Bestimmungen 2 fest. Auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Gesuche sind durch die Schulleitungssitzung zu entscheiden. Gesundheitsdienst Art. 23 Die Schulkommission übernimmt die Organisation der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuche und legt die Abrechnungsmodalitäten anhand der kantonalen Bestimmungen 3 fest. Die Schulkommission kann weitere Bereiche festlegen. VII. LEHRPERSONEN Berufsauftrag Art. 24 Für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit orientieren sich die Lehrpersonen an ihrem Berufsauftrag. Die Schulkommission und die Schulleitungen können Aufgaben, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben oder gemäss kantonalen Bestimmungen vorgesehen sind, einzelnen Lehrpersonen übertragen. 2 Art. 17bis VSG, sgs Art. 17ff. der Verordnung über den schulärztlichen Dienst, sgs , und Art. 29ff. der Schulzahnpflegeverordnung, sgs

6 Seite 6 VIII. SCHÜLER Schuleintritt, Schulbesuch, Schulaustritt Art. 25 Schuleintritt und Promotion richten sich nach den kantonalen Bestimmungen Die Schüler sind zum Schulbesuch verpflichtet. Sie verhalten sich in der Schule anständig, respekt- und rücksichtsvoll. Versicherung Art. 26 Auf dem direkten Schulweg, während des Unterrichts und während den Pausen sowie bei obligatorischen Veranstaltungen und Unterrichtswochen sind die Schüler in Ergänzung zur obligatorischen persönlichen Krankenversicherung bei Invalidität infolge Unfalls durch die Schule versichert. Die Schulkommission legt den Umgang und die Modalitäten fest. IX. ELTERN ODER ERZIEHUNGSBERECHTIGTE Rechte Art. 27 Die Schule informiert die Eltern und Erziehungsberechtigten in geeigneter und angemessener Weise. Eltern und Erziehungsberechtigte erhalten Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes und in dessen Arbeiten. Sie können ihr Kind in Absprache mit der Lehrperson in den Unterrichtsstunden besuchen. Pflichten Art. 28 Schule, Eltern und Erziehungsberechtigte arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Eltern und Erziehungsberechtigte haben eine Pflicht zur Mitwirkung und halten das Kind zum regelmässigen Schulbesuch an. Bei unterlassener Mitwirkung können Eltern und Erziehungsberechtigte verwarnt und/oder gebüsst werden 4. X. VERWALTUNG Schulverwaltung Art. 29 Die Gemeinde Goldach führt eine Schulverwaltung, die für die administrative Bearbeitung von Schulangelegenheiten zuständig ist. Die Schulverwaltung erledigt Sekretariatsarbeiten für den Schulpräsidenten und die Schulleitungen. Der Schulsekretär ist direkt dem Schulpräsidenten unterstellt. Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Pflichtenheft geregelt. 4 Art, 92ff. VSG, sgs 213.1

7 Seite 7 XI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung Art. 30 Die Schulordnung der Gemeinde Goldach vom 27. August 2002 mit Vollzug seit 1. Januar 2003 wird aufgehoben. Fakultatives Referendum Art. 31 Diese Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Vollzugsbeginn Art. 32 Diese Schulordnung wird rechtsgültig mit der Genehmigung durch das Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen. Sie tritt auf den 1. Januar 2013 in Vollzug. Vom Gemeinderat erlassen: Goldach, 20. Dezember 2011 Gemeinderat Goldach Thomas Würth Gemeindepräsident Richard Falk Gemeinderatsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt von xxx bis xxx Vom Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt: St. Gallen, Für das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen Fürsprecher Jürg Raschle Leiter des Dienstes für Recht und Personal

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