Regierungsrat des Kantons Schwyz
|
|
- Nora Sachs
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 344/2012 Schwyz, 27. März 2012 / bz Aufforderung zur Standesinitiative: Keine Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes Beantwortung der Motion M 2/12 1. Wortlaut der Motion Am 22. Januar 2012 haben Kantonsrat Bruno Nötzli und fünf Mitunterzeichner folgende Motion eingereicht: Landwirtschaft und Gewässerschutz werden oftmals als Gegensätze dargestellt, beispielsweise in den umwelt news 01/11 des kantonalen Amtes für Umweltschutz. Dabei ist die Landwirtschaft auf einen funktionierenden Wasserhaushalt und qualitativ einwandfreies Wasser wie kein anderer Wirtschaftszweig angewiesen. Es ist jedoch klarzustellen, dass es Landwirtschaft ohne Emissionen nicht gibt. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Wasserqualität der Schweizer Seen und Flüsse in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert hat (BAFU ).Weiter ist störend, dass der Wasserbau gegen den Gewässerschutz ausgespielt wird. Die Verbauung von Gewässern ist auch heute noch zwingend erforderlich für den Personen und Objektschutz. Die im Jahr 2006 eingereichte Volksinitiative Lebendiges Wasser wurde aufgrund des von den eidg. Räten im Jahr 2009 angenommenen Gegenvorschlages zurückgezogen. Das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) ist am 1. Januar 2011 und die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. Die SVP wehrte sich als einzige Bundeshausfraktion gegen diese kaum abschätzbaren Gesetzesänderungen, unterlag jedoch im Nationalrat mit 63 zu 126 Stimmen. Was nun aber die Kantone zur Umsetzung präsentiert bekommen, ist schlicht inakzeptabel und nicht umsetzbar. Die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Zahlen, auch aufgrund des Postulats P 7/11 vom 12. September 2011, für den Kanton Schwyz lauten: 900 ha müssten als zusätzlicher Gewässerraum ausgeschieden werden, davon circa 100 ha Fruchtfolgeflächen. Dass die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe nach der Ausscheidung allenfalls in den Genuss von Ökobeiträgen kommen, ist kein Trost, sondern ein Zwang. Betroffen ist aber auch die Bauzone. Gänzlich unklar bleibt, was die Folgen der Revitalisierung wären, welche Kosten dadurch entstehen und vor allem wer diese tragen soll. Mit der Umsetzung sind die Behörden auf allen Stufen herausgefordert.
2 Wir fordern deshalb vom Regierungsrat eine heftige Intervention beim Bund, mit welcher der Regierungsrat diesem klarmacht, dass diese Gewässer-Revitalisierungen und -Raum- Ausscheidungen weit über die ursprünglichen Vorstellungen hinaus schiessen und dass die Tragweite in der Umsetzung massiv unterschätzt wurde. Es scheint, dass einmal mehr eine umfassende Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz, Gewässerbau, Hochwasserschutz, Nahrungsmittelproduktion auf Bundesstufe nicht stattgefunden hat und wie üblich auf dem Buckel der Bürger und der Kantone ausgetragen wird. Absehbar ist eine unnötige Beschäftigung der Gerichte, welche -zig Präzedenzfälle zu entscheiden hätten, was sicher nicht im Interesse des Gesetzgebers lag. Bei Erheblicherklärung der Motion erhält der Regierungsrat den Auftrag, zuhanden der Bundesversammlung eine Standesinitiative auszuarbeiten. Darin ist klar darzulegen, weshalb die Gewässerräume nicht bis zum 31. Dezember 2018 neu ausgeschieden werden können. Der Regierungsrat legt der Bundesversammlung den Vorschlag einer Gesetzesänderung vor, mit dem das GSchG in den Kantonen vernünftig umgesetzt werden kann. Zudem möchten wir vom Regierungsrat Auskunft darüber, welche anderen Möglichkeiten er hinsichtlich der Durchsetzung des Anliegens sähe. 2. Antwort des Regierungsrats 2.1 Ausgangslage Hochwasserschutz Die vom Bundesparlament beschlossene Revision des Gewässerschutzgesetzes ist das Resultat einer intensiven demokratischen Auseinandersetzung über den künftigen Umgang mit den Gewässern allgemein und der vom Fischereiverband eingereichten Initiative speziell. In der Vergangenheit gerieten die Gewässer durch die Siedlungsentwicklung und die dadurch notwendig gewordenen Hochwasserschutzmassnahmen, aber auch durch die landwirtschaftliche Nutzung immer mehr unter Druck und wurden teilweise massiv eingeengt. Gerade im Kanton Schwyz wurden bis zur Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ , PBG), als die Gewässerabstände kantonal einheitlich geregelt wurden, vorhandene Platzprobleme beinahe immer zulasten des Gewässerabstands gelöst. Im Hochwasserschutz galt während Jahrzehnten die Devise, die Gewässer zu kanalisieren und möglichst schnell durch die Dörfer hindurchzuleiten. Je mehr Beton verwendet wurde, umso sicherer fühlten sich die Anwohner. Man war gerade in den Voralpenregionen der Meinung, mit massiven und kostenintensiven technischen Massnahmen die Gewässer bis in die Oberläufe mit Sperrentreppen verbauen zu müssen. Bis zum Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes im Jahre 1991 wurden unzählige Bäche zur Landgewinnung sowohl für die bauliche als auch die landwirtschaftliche Nutzung eingedolt. Viele Fliessgewässer wurden in ihrem Lauf korrigiert, ihr Abfluss durch massive Einengung beschleunigt und natürliche Strukturen durch Verbauungen weitgehend zerstört. Obwohl in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr in den technischen Hochwasserschutz investiert wurde, sind die Schäden bei ausserordentlichen Hochwasserereignissen laufend und massiv angestiegen. Die Analysen der ausserordentlichen Hochwasserereignisse der letzten Jahre zeigten unmissverständlich auf, dass bereits kleinste Schäden oder eine Überlastung der massiven, technischen Bauwerke schlagartig zu einem Kollaps des Gesamtsystems führen können. Auch der Kanton Schwyz ist vor solchen Ereignissen nicht verschont geblieben. Die Hochwasserereignisse in der Region Einsiedeln-Ybrig im Juni 2007 zeigten die Problematik mit aller Deutlichkeit auf. So wurde beispielsweise die Schale am Grossbach innert kürzester Zeit auf einer grossen Strecke vollständig zerstört. Am Nidlaubach und an der Minster wurden massive Betonsperren vollständig zerstört oder so massiv beschädigt, dass sie vor dem Einsturz standen. Nur - 2 -
3 dank enorm viel Glück waren keine Menschenleben zu beklagen. Die Schäden des Hochwasserereignisses waren ausserordentlich hoch. Der wissenschaftliche und technische Fortschritt zeigt uns heute auf, dass in vielen Fällen im Hochwasserschutz mit der Anwendung von flexiblen Bauwerken ein bedeutend gutmütigeres Verhalten der Hochwassersysteme erreicht werden kann. Diese benötigen jedoch Raum und damit mehr Platz. Die Erkenntnisse aus der Vergangenheit haben in den letzten Jahren notwendigerweise zu einem Paradigmenwechsel im Umgang mit den Naturgefahren geführt. Die Kantone haben entsprechend Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (SR ) den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Erst wenn diese nicht mehr ausreichen, sind bauliche Massnahmen vorzunehmen. Unter raumplanerischen Massnahmen ist vor allem die Meidung von Gefährdungsräumen zu verstehen. Die Einhaltung von vernünftigen Gewässerabständen ist die logische Konsequenz der Entwicklungen der letzten Jahre Ökologie Die Fliessgewässer erfüllen eine Vielzahl von Funktionen. Sie gestalten Landschaften und Lebensräume, transportieren Wasser und Geschiebe und vernetzen weit entfernte Gebiete miteinander. Sie sind als aquatische Ökosysteme lebenswichtige Adern für die wasserlebende Flora und Fauna. Zusammen mit ihren Ufern bilden sie eine wichtige und unentbehrliche Grundlage für die Erhaltung der Biodiversität. Fliessgewässer spielen zudem eine wichtige Rolle zur Erhaltung und Erneuerung unserer Grundwasserreserven. Sie sind sowohl wichtige Abflusswege als auch unentbehrliche Retentionsräume für Regen- und Schmelzwasser. Diese für den Menschen und seine natürliche Umgebung essenziellen Funktionen können die Fliessgewässer nur erfüllen, wenn sie genügend Raum vorfinden und ihre typischen Strukturen ausbilden können. Aufgrund gemachter Fehler ist es zu einer massiven Gefährdung der Artenvielfalt am und im Wasser sowie zu einem Rückgang der Fischbestände gekommen. Das Landschaftsbild wurde dramatisch monotoner und die ausgleichende Wirkung der Fliessgewässer ging vielerorts verloren. Die stützende Wirkung der Grundwasservorkommen ist über weite Gebiete reduziert worden, die Hochwassergefährdung hat damit deutlich zugenommen. Fliessgewässer stehen unter enormem Druck, einerseits durch den grossen Produktionsdruck der Landwirtschaft, andererseits durch den bestehenden und wachsenden Siedlungsdruck. Mit der Abkehr von der Nutzung fossiler Brennstoffe und der Atomenergie steigt dieser Druck weiter. Diese zusätzliche Nutzung der erneuerbaren Energie Wasser wird die quantitativen und qualitativen Eigenschaften vieler Fliessgewässer deutlich verschlechtern. 2.2 Revision des Gewässerschutzgesetzes Das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR , Gewässerschutzgesetz, GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen, welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung nötig ist. Gleichzeitig verlangt das Gesetz, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Das Gesetz selber legt den Umfang der extensiven Bewirtschaftung nicht fest, sondern überlässt dies der Detailregelung der Verordnung. Neu sind die Kantone zur Revitalisierung von Gewässern verpflichtet. Dabei haben sie den Nutzen für die Natur und Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Der Bund spricht dabei von einer Mehrgenerationenaufgabe. Er kommuniziert damit klar, dass der Prozess mehrere Jahrzehnte dauern wird und dass die finanziellen Mittel primär dort eingesetzt werden sollen, wo sie die grösste Wirkung entfalten. Bereits in der Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmassnahmen Revitalisierungen vorgenommen. Dies wird auch - 3 -
4 in Zukunft so sein. Die Kantone haben in Bezug auf die Realisierung konkreter Revitalisierungen einen erheblichen Spielraum. Diesen Spielraum gilt es im Rahmen der verlangten Revitalisierungsplanung, welche vorerst einen Zeitraum von 20 Jahren beinhaltet, entsprechend den Möglichkeiten im Kanton Schwyz ausgewogen zu nutzen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Vornahme von ökologischen Aufwertungen stark beeinträchtigter Gewässer ist nachvollziehbar und war das Hauptanliegen der Fischereiinitiative. Die Verpflichtung zur Beseitigung negativer Beeinträchtigungen durch die Wasserkraftnutzung ist unumstritten, da mit der Gesetzesrevision auch gleichzeitig für die Nutzer der Wasserkraft eine akzeptable Finanzierungslösung gefunden wurde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die neu verankerten Grundsätze eine kritische Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Umgangs mit den Gewässern in der Vergangenheit ist, sehr allgemein gehalten sind und einen entsprechend grossen Spielraum offen lassen. 2.3 Revision der Gewässerschutzverordnung Bereits in der Vergangenheit waren die Kantone gemäss Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (SR , Wasserbauverordnung, WBV) verpflichtet, den Gewässerraum festzulegen und bei der Richt- und Nutzungsplanung sowie ihren übrigen raumplanerischen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die revidierte Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR , GSchV) übernahm die im Jahre 2000 veröffentlichte Schlüsselkurve, welche die öffentliche Hand seit elf Jahren anwendet und welche sich in der Schweiz etabliert hat. Da die Messweisen der kantonalen Gewässerabstandsbestimmungen und des Gewässerraums nach der neuen Gewässerschutzgesetzgebung nicht identisch sind, ist ein direkter Vergleich nicht möglich. Es kann jedoch festgehalten werden, dass bei Gewässern mit natürlichen und flachen Böschungen die Differenzen gering und durchaus verhältnismässig sind. Bei mit senkrechten Ufermauern verbauten Gewässern ab einer Sohlenbreite von mehr als zwei Metern können Differenzen von mehreren Metern auftreten. Gerade diese Gewässer sind sowohl in Bezug auf den Hochwasserschutz als auch die Gewässerökologie kritisch, sodass sich die Verschärfung gegenüber den bestehenden kantonalen Vorschriften vertreten lässt. In dicht überbauten Gebieten oder bei vorhandenen Baulücken kann der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Den Kantonen wurde ein massgeblicher Spielraum zugestanden, welcher der Regierungsrat auch ausnutzen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend Art. 41c Abs. 2 GSchV der Bestand rechtmässig erstellter und bestimmungsgemäss genutzter Anlagen im Gewässerraum ausdrücklich garantiert wird. Bei den Seen liegt der Gewässerraum mit 15 m sogar fünf Meter unter dem kantonalen Gewässerabstand. Um die Kantone zur möglichst raschen Ausscheidung der Gewässerräume zu motivieren, wurden in die GSchV Übergangsbestimmungen aufgenommen, welche bis zur Ausscheidung des Gewässerraums anzuwenden sind. In dieser Zeit beträgt der Gewässerraum je nach Breite des Gewässers bis zum Doppelten des definitiven Gewässerraums. Dies ist die Ursache des heute von breiten Bevölkerungskreisen artikulierten Unmuts im Zusammenhang mit der Grösse des Gewässerraums. Die verschärften Übergangsbestimmungen haben eine grosse Rechtsunsicherheit ausgelöst. Die Verwaltung ist mit einer grossen Zahl von Anfragen konfrontiert, um bei konkreten Bauprojekten von Beginn weg verlässliche Aussagen bezüglich des Abstands zu einem Gewässer zu erhalten. Der Regierungsrat hat diese Schwierigkeit schon früh erkannt und im November 2011 die Verwaltung angewiesen, so schnell wie möglich für die Baugebiete zu Handen der Gemeinden behördenverbindliche Gewässerrauminventare zu erarbeiten, damit die Übergangsbestimmungen nicht mehr Anwendung finden. Bei drei Gemeinden wurden im Februar 2012 entsprechende Pilotprojekte gestartet. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese bis Mai 2012 abgeschlossen sind. Anschliessend werden, entsprechend den vom Parlament zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln, die restlichen Inventare erarbeitet und den Gemeinden zur eigentümerverbind
5 lichen Umsetzung in deren Nutzungsplanungen zugestellt. Mit dieser vom Regierungsrat bereits in die Wege geleiteten Massnahme kann ein grosser Teil der in der Bauzone vorhandenen Rechtunsicherheit beseitigt werden. Die GSchV verlangt von den Kantonen bis am 31. Dezember 2014 die Verabschiedung der Revitalisierungsplanung, welche einen Zeitraum von 20 Jahren zu umfassen hat. Wie der Regierungsrat bereits in seiner Vernehmlassung zur GSchV ausdrücklich aufmerksam machte, ist diese Frist äusserst knapp. Es wird sich weisen, wie weit dieser Termin aufgrund der personellen Ressourcen der Verwaltung und der Experten in der Privatwirtschaft eingehalten werden kann. Gemäss der GSchV dürfen im Gewässerraum keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Der Bundesrat hat die im GSchG stipulierte, extensive Bewirtschaftung des Gewässerraums an die Anforderungen gemäss der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR , DZV) gekoppelt. Damit wird der früheste Schnittzeitpunkt vorgegeben. Je nach Bewirtschaftung des Gewässerraums können daraus auch Einschränkungen in der Beweidung entstehen. In den Voralpen des Kantons Schwyz und den in weiten Teilen vorhandenen lehmigen Böden besteht ein ausserordentlich dichtes Gewässernetz. Es ist keine Seltenheit, dass durch ein Grundstück mehrere Bäche fliessen. Mit der Vorgabe des frühesten Schnittzeitpunkts und den Beweidungseinschränkungen werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen teilweise stark zerstückelt und eine sinnvolle Bewirtschaftung wird massiv erschwert. Die Ausarbeitung der entsprechenden Nutzungsverträge, die Auszahlung der Entschädigungen aber auch die Kontrolle der Vorgaben ist ausserordentlich personal- und zeitintensiv. Deshalb hat die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) in der Anhörung zur Revision der GSchV ausdrücklich die Haltung vertreten, dass die in der Direktzahlungsverordnung vorgeschriebenen Pufferstreifen mit entsprechendem Düngeverbot vollständig ausreichen, um den Belangen des Gewässerschutzes ausreichend Rechnung zu tragen. Die Festlegung des frühesten Schnittzeitpunkts und Einschränkungen in der Beweidung bewirken keine Verbesserung im Gewässerschutz. 2.4 Petition Am 5. März 2012 reichte Kantonsrat Marcel Dettling die von über 2900 Petitionären unterschriebene Petition Keine Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes ein. Die Petitionäre ersuchen das Parlament und den Regierungsrat eine Standesinitiative einzureichen, wie es die Motion M 2/12 ebenfalls verlangt. 2.5 Fazit Die im Rahmen der Revision des GSchG vorgenommenen Anpassungen sind grundsätzlich begrüssenswert, konnten doch verschiedene in der Fischereiinitiative enthaltenen Forderungen abgeschwächt oder sinnvollere Lösungen zugeführt werden. Die Revision des GSchG berücksichtigt die Erkenntnisse der Auswirkungen des Umgangs mit den Gewässern in den letzten Jahrzehnten. Die Problematik zeigt sich allerdings in der Interpretation des Begriffs extensive Bewirtschaftung sowie in den problematischen Übergangsbestimmungen. In Bezug auf die verschärften Übergangsbestimmungen hat der Regierungsrat bereits griffige Massnahmen getroffen, damit diese möglichst schnell nicht mehr angewendet werden müssen. Zudem hat er im Rahmen einer Anfrage der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) den Antrag gestellt, sich beim Bundesrat für eine Aufhebung der Übergangsbestimmungen einzusetzen. Weiter ist der Regierungsrat gewillt, auch über die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) eine Anpassung der Auslegung des Begriffs extensive Bewirtschaftung in der GSchV in dem Sinne anzustossen, als im Gewässerraum lediglich ein Düngeverbot aufgenommen wird und auf die Festlegung eines frühesten Schnittzeitpunkts sowie Einschränkungen in der Beweidung verzichtet wird
6 Der Regierungsrat stimmt der allgemeinen Stossrichtung der Motion M 2/12 zu. Mit dem verlangten Vorgehen ist er aus oben dargelegten Gründen jedoch nicht einverstanden. Aus diesem Grunde wird die Umwandlung der Motion M 2/12 in ein Postulat und dessen Erheblicherklärung beantragt (vgl. Richtlinien für die Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen RRB Nr. 1173/2003). Gleichzeitig werden andere Massnahmen bzw. Anpassungen als in der Motion M 2/12 gefordert vorgeschlagen und dem Kantonsrat wird die Standesinitiative Umsetzbares revidiertes Gewässerschutzgesetz eingereicht (vgl. RRB Nr. 345/2012). Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die Motion M 2/12 in ein Postulat umzuwandeln und dieses Postulat für erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates; Umweltdepartement (unter Rückgabe der Akten); Staatskanzlei. Im Namen des Regierungsrates: Armin Hüppin, Landammann Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 6 -
Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer 1. Mai 016 MERKBLATT Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren Die Kantone legen den Raumbedarf der Gewässer
MehrDie neue Gewässerschutzverordnung (GSchV) Quelle:
Die neue Gewässerschutzverordnung (GSchV) Quelle: http://www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung/index.html?lang=de Stand 23. November 2011 Neuerungen GSchV: Übersicht Gewässerraum Breite Nutzung
MehrUmsetzung Gewässerraum im Thurgau
Umsetzung Gewässerraum im 57. Planerstamm Amt für Raumentwicklung Donnerstag, 9. November 2017 Ziele der Präsentation Den Anwesenden ist folgendes bekannt: die Berechnung des Gewässerraums das Vorgehen
MehrUmsetzung revidierte GSchG/GSchV Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung der Umsetzung:
Umsetzung revidierte GSchG/GSchV Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung der Umsetzung: Stand Schwerpunkt Info zur Festlegung Gewässerraum der Gewässerräume 18. August 2014 3. September 2015
MehrVollzug Teilrevision Gewässerschutzgesetz (GSchG)
Vollzug Teilrevision Gewässerschutzgesetz (GSchG) Gemeindeorientierung vom 14.11.2012 Thema Vollzug Teilrevision GSchG des Bundes vom 11.12.2009 Zugehörige VO-Änderung, in Kraft seit 1.1.2011 1. Festlegung
MehrDer Regierungsrat des Kantons Thurgau. Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer
Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 18. Dezember 2018 Nr. 1074 Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer 1. Ausgangslage Mit den Änderungen des Bundesgesetzes
MehrKurzbericht zur Gewässerraumfestlegung
Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Gewässername, öffentliches Gewässer Nr. XY, Gemeinde XY Hochwassersicherer Ausbau, Revitalisierung, Offenlegung etc. Bauprojekt 201X Gewässerraumfestlegung nach Art.
MehrRevisionen der Gewässerschutzverordnung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Recht Revisionen der Gewässerschutzverordnung 1. Etappe seit 1.1.2016 in Kraft und 2.
MehrKanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerraum Das Wichtigste in Kürze 1 Was ist der Gewässerraum? Der Raum entlang der Gewässer ist begehrt und wird vielerorts immer
MehrSicht Schweizer Bauernverband
Ruedi Streit stv. Leiter Bewertung & Recht, Agriexpert Gewässerraum und Landwirtschaftsland Sicht Schweizer Bauernverband Schweizer Bauernverband Brugg, 03.11.2016 1 Inhalt Was steht im Gesetz (Art. 36a
MehrUmsetzung Gewässerraum im Thurgau
Umsetzung Gewässerraum im Gemeindeorientierung Departement für Bau und Umwelt Mittwoch, 15. November 2017 Ziele der Präsentation Den Anwesenden ist folgendes bekannt: die gesetzlichen Grundlagen die Berechnung
MehrGewässerschutz und Landwirtschaft. SGAR/SSDA-Tagung Luzern Präsentation von J.-M. Henny 1
Gewässerschutz und Landwirtschaft SGAR/SSDA-Tagung Luzern 4.9.2015 - Präsentation von J.-M. Henny 1 Gewässer und Bauern: Wie kann ein Nebeneinander auf engem Raum funktionieren? Ein knapper Boden Eine
MehrFusszeile. Gewässerraum in der Ortsplanung. Inhaltsverzeichnis. Warum ein drittes Kreisschreiben Aus dem Kreisschreiben. Schlussbemerkungen / Fragen
12.05.2011 Baudepartement Gewässerraum in der Ortsplanung Kreisschreiben vom 5. Dezember 2017 Bruno Thürlemann Leiter Ortsplanung, AREG Weiterbildung VSGP Mittwoch 13. Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis
MehrVorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 29.
Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz 29. September 2014 Dr. Christine Weber, Programm Fliessgewässer Schweiz, Eawag i Inhalt
MehrEs freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen:
1 Es freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen: Erstens sind die Gewässer ein Thema, das bewegt. Der Schutz
MehrGigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100
Gemeinde Männedorf Kanton Zürich Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100 Bauprojekt 2016 Ausscheidung Gewässerraum
MehrFreuden und Leiden der Kantone
Freuden und Leiden der Kantone REVITAL- lebendige Bäche Tagung vom 7. November 2013, Rapperswil Stephanie Speiser,, Kanton Schwyz Inhalt 1. Rechtliche Voraussetzungen 2. Problematik der Umsetzung der revidierten
MehrGewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft
Laura Chavanne ARP/KP Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft 2. Juni 2016 2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Gewässerraum innerhalb Bauzonen 3. Gewässerraum ausserhalb Bauzonen 3 1.
MehrUmsetzung Gewässerraum im Thurgau
Umsetzung Gewässerraum im Wasserbautagung Donnerstag, 15. März 2018 Ziele der Präsentation Den Anwesenden ist folgendes bekannt: die gesetzlichen Grundlagen die Berechnung des Gewässerraums das Vorgehen
MehrBehördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Mitwirkung der Gemeinden
Behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Mitwirkung der Gemeinden Informationsveranstaltungen Mittwoch, 29. August 2018 Montag, 3. September 2018 Programm Eintreffen und Begrüssungskaffee Begrüssung
MehrGesetzgebung und der Rechtsanwendung
Kanton Zürich Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung VUR-Jahrestagung, 16. Juni 2016 Dr. iur. Jeannette Kehrli, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Auftrag zur Festlegung
MehrSeeufer und Revitalisierung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Wasser Seeufer und Revitalisierung neue Chancen und Aufgaben des Gewässerschutzes Susanne Haertel-Borer,
MehrSchutz und Nutzung der Gewässer
Parlamentarische Initiative UREK-S: Schutz und Nutzung der Gewässer Volksinitiative Lebendiges Wasser Januar 2005: Fischereiverband lanciert Volksinitiative Lebendiges Wasser Forderungen: - Renaturierungen
MehrVorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 21.
Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz 21. September 2015 Dr. Christine Weber, Programm Fliessgewässer Schweiz, Eawag i Inhalt
MehrAuf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes
Annina Joost Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes Bachelorarbeit Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich
MehrGewässerraum und Landwirtschaftsland
Gewässerraum und Landwirtschaftsland VOSER RECHTSANWÄLTE Dr. Peter Heer Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Festsetzung des
MehrGewässerraum Kantonale Grundlagen
Wasserbautagung 016 17. März 016 Änderungen der Gesetzgebungen im Bereich Renaturierung der Gewässer Volksinitiative «Lebendiges Wasser» (Renaturierungs-Initiative) Gegenvorschlag «Schutz und Nutzung der
MehrKanton Schwyz. Gemeinde Galgenen. Genehmigung. Gewässerraumkarten Kanton Schwyz (Gewässerrauminventar) Erläuterungsbericht
Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Genehmigung Gewässerraumkarten Kanton Schwyz (Gewässerrauminventar) Erläuterungsbericht 365-18 10. August 2015 Impressum Auftrag Auftraggeber Gewässerraumkarten Kanton Schwyz
MehrKanton Bern. G e w ä s s e r r a u m
G e w ä s s e r r a u m 1 Auftrag Art. 36a GSchG: «Die Kantone legen den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a.
MehrLaura Chavanne ARP/KP. Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Los 1 - Frenkentäler Informationsveranstaltung 19. Mai 2016
Laura Chavanne ARP/KP Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Los 1 - Frenkentäler Informationsveranstaltung 19. Mai 2016 2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Vorgehen und Umsetzung BL 3. Auswirkungen
MehrHochwasserschutz Sagibach, Weiach Gewässerraumfestlegung
Hochwasserschutz Sagibach, Weiach Gewässerraumfestlegung Technischer Kurzbericht 15. März 2018 Kunde Dokument Ersteller Gemeinde Weiach Stadlerstrasse 7 8187 Weiach 11 We_2369_37_TB_Gewässerraumfestlegung.docx
MehrAmt für Umwelt. Thurgau. Gewässerraum. Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019
Gewässerraum Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019 Inhalt Vorgehen Kanton Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Geodaten zum behördenverbindlichen Raumbedarf Grundeigentümerverbindliche
MehrEINFÜHRUNG IN DEN GEWÄSSERRAUM - UMSETZUNG GEMÄSS BSIG-WEISUNG 2015
EINFÜHRUNG IN DEN GEWÄSSERRAUM - UMSETZUNG GEMÄSS BSIG-WEISUNG 2015 Damian Stoffel Leiter Bereich Hochwasserschutz OIK I Volkswirtschaft Berner Oberland, 3. Juli 2018 1 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen
MehrAgrarpolitik an der Liebegg Raumplanung und Landwirtschaft: Herausforderungen, Chancen, Zielkonflikte
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Agrarpolitik an der Liebegg Raumplanung und Landwirtschaft: Herausforderungen, Chancen, Zielkonflikte Landammann Stephan Attiger Vorsteher Departement Bau, Verkehr und
Mehrs Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)
Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates
MehrGewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Gewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich Gerhard Stutz, Leiter Abteilung Wasserbau Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Delegiertenversammlung ZPP, 30. September
MehrBundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung
Mehr3. Inkraftsetzung Gestaffelte Inkraftsetzung zum Schutz der Ernte Das revidierte Baugesetz kann auf den 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt werden.
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer 22. März 2016 BEREINIGTER BERICHT GEKÜRZTE VARIANTE Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG); Änderung; Inkraftsetzung;
MehrGewässerraumausscheidung Sarnersee im Gebiet Nr Wilen (Gemeinde Sarnen)
Gewässerraumausscheidung Sarnersee im Gebiet Nr. 702 - Wilen (Gemeinde Sarnen) PLANUNGSBERICHT 19. Dezember 2017 Amt für Wald und Landschaft AWL Bau- und Raumentwicklungsdepartement BRD Impressum Verfasser:
MehrBundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt,
MehrAn die Kantone. Bern, 29. Juni 2016
An die Kantone Bern, 29. Juni 2016 Empfehlungen der Austauschplattform BPUK zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 vom 23. Mai 2016 Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV), Anpassungen zur Schaffung
MehrGewässerraumfestlegung II. Überarbeitung Arbeitshilfe (ausserhalb Bauzone); Information VLG vom 13./21. November 2018
Gewässerraumfestlegung II Überarbeitung Arbeitshilfe (ausserhalb Bauzone); Information VLG vom 13./21. November 2018 Inhalt 1. Einführung 2. Überarbeitung Arbeitshilfe 3. Ergebnisse Vernehmlassung 4. Umgang
MehrKempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf. Hochwasserschutz und Revitalisierung Kempt. Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung
Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf Version 1.00 l 27.02.2017 Auflageprojekt Gewässerraumfestlegung nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) und 15 Verordnung über den Hochwasserschutz
MehrErläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 23.05.2016 Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung () Verordnungspaket Umwelt
MehrWegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum
Bau und Umwelt Raumentwicklung und Geoinformation Kirchstrasse 2 8750 Glarus Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum 1. Ausgangslage Die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV), die vom Bundesrat
MehrAUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS
KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE HEMISHOFEN AUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS PLANUNGSBERICHT Informelle Auflage Stand 213270 24.11.2016 INHALTSVERZEICHNIS Seite AUSGANGSLAGE... 3 AUFTRAG...
MehrKanton Schwyz. Bezirk Einsiedeln. Genehmigung. Gewässerrauminventar Einsiedeln. Erläuterungsbericht
Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Genehmigung Gewässerrauminventar Einsiedeln Erläuterungsbericht 340-09.1 23. Februar 2015 Impressum Auftrag Auftraggeber Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln
MehrErläuterungsbericht nach Art. 47 RPV
Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Information + Mitwirkung Nutzungsplanung Teilrevision 1 (Gefahrenzonen und Gewässerräume) Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 340-11 19. Februar 2018 Impressum Auftrag
MehrGewässerraumausscheidung Sarnersee im Gebiet Nr Seefeld (Gemeinde Sarnen)
Gewässerraumausscheidung Sarnersee im Gebiet Nr. 700 - Seefeld (Gemeinde Sarnen) PLANUNGSBERICHT 19. Dezember 2017 Amt für Wald und Landschaft AWL Bau- und Raumentwicklungsdepartement BRD Impressum Verfasser:
MehrDie Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht Ueli Strauss-Gallmann Direktor Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
MehrFestlegung des Gewässerraums
Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser,Energie und Luft Festlegung des Gewässerraums im vereinfachten Verfahren im nutzungsplanerischen Verfahren im Projektfestsetzungsverfahren (Wasserbauprojekte)
MehrBegrüssung Foto: Gürbe
Begrüssung Foto: Gürbe 1 2 Änderungen Gewässerschutzgesetz (GSchG) Am 11. Dezember 2009 haben die eidgenössischen Räte mit einer Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung vom 24. Januar 1991 einen Gegenvorschlag
MehrPD Dr. Stephan Müller Chemiker
www.rivermanagement.ch PD Dr. Stephan Müller Chemiker Funktion Leiter der Abteilung Wasser Themen Wasserqualität Gewässerschutz Wassernutzung Hydrologische Grundlagen und Daten Eidgenössisches Departement
MehrAUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS
KANTON SCHAFFHAUSEN AUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS PLANUNGSBERICHT Vorlage Einwohnerrat Stand 213270 10.10.2016 INHALTSVERZEICHNIS Seite AUSGANGSLAGE... 3 AUFTRAG... 4 ZIELSETZUNGEN...
MehrAUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS
KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE BUCH AUSSCHEIDUNG GEWÄSSERRÄUME INNERORTS / AUSSERORTS PLANUNGSBERICHT Informelle Auflage Stand 213270 17.11.2016 INHALTSVERZEICHNIS Seite AUSGANGSLAGE... 3 AUFTRAG... 4 ZIELSETZUNGEN...
MehrErläuterungsbericht nach Art. 47 RPV
Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Information & Mitwirkung Teilrevision Nutzungsplanung, Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 365-21 14. November 2016 Impressum Auftrag Auftraggeber Auftragnehmer Teilrev
MehrStandesvertretung. Stellungnahme zur Teilrevision des Baugesetzes, Umsetzung des Gewässerraums gemäss Bundesrecht
Bauernverband Aargau Im Roos 5, 5630 Muri Tel. 056 460 50 50 Fax 056 460 50 54 info@bvaargau.ch www.bvaargau.ch BVA Versicherungen 056 460 50 40 BVA Treuhand 056 460 50 55 Standesvertretung Stellungnahme
MehrErläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 27. April 2018 zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der
MehrBundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) (Renaturierung) Änderung vom 11. Dezember 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den
MehrFlexibilisierung der Waldflächenpolitik
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Inhalt Anpassung WaG Anpassung WaV Vollzugshilfe
MehrUMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT
UMSETZUNG DER GEWÄSSERRÄUME (WBG) IN DER ORTSPLANUNG WALKRINGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Gemeinde Walkringen I Kanton Bern Mitwirkungsexemplar vom 20. September 2018 Auftraggeberin Gemeinde Walkringen Unterdorfstrasse
MehrSchutzzonenreglement Gemeinde Pratteln/BL
Schutzzonenreglement Gemeinde Pratteln/BL Für die Grundwasserfassungen Löli/Remeli (41.A.4-7) der Wasserversorgung Pratteln mit zugehörigem Schutzzonenplan 1: 2 500 Grundlage: Musterschutzzonenreglement
MehrInfoveranstaltungen 2016 Neuerungen und Erfahrungen im DZ Vollzug; Gewässerraum
DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Infoveranstaltungen 2016 Neuerungen und Erfahrungen im DZ Vollzug; Gewässerraum LWAG / Liebegg 2. Neuerungen / Erfahrungen im DZ-Vollzug 1. Umsetzung Landschaftsqualitätsbeiträge
MehrParlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer
zu 07.492 Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer Bericht vom 12. August 2008 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 19.
MehrGesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren WBSNG
Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren WBSNG Fassung der vorberatenden Kommission Gesetz ist in Beratung Der Grosse Rat des Kantons TG hat die 1. Lesung am 01.03.2017 durchgeführt
MehrNaturgefahren Siedlung Naturgefahren. Planungsgrundsatz 1.11 A
Dem Schutz von Menschen und Sachgütern vor ist grosse Bedeutung beizumessen. Dabei ist nach folgender Reihenfolge vorzugehen: Planungsgrundsatz A 1. Erkennen und Meiden von Gefahren 2. Bewusst mit Risiken
MehrNr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung. vom 4. Juni 1991* (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung vom 4. Juni 99* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September
MehrEinwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Genehmigung 18. November Änderungen in rot. Die geringfügige Änderung besteht aus - Baureglement
Einwohnergemeinde Eriz / Baureglement BR / Genehmigung / 18. November 2015 Seite 1 Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Änderung im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Genehmigung 18.
MehrGewässerraum: Umsetzung am Beispiel des Kantons Zürich
Kanton Zürich AWEL Wasserbau Gewässerraum: Umsetzung am Beispiel des Kantons Zürich Vorlesung Umweltplanung ETH Zürich 15. Mai 2017 Dr. Stephan Suter Leiter Sektion Planung Abteilung Wasserbau 1 1. Grundlagen
MehrAnhang g) Inventar der Trinkwasserfassungen als Grundlage regionaler Planung. Inhalt
Anhang g) Inventar der Trinkwasserfassungen als Grundlage regionaler Planungen 22.04.2016 / S.1 Anhang g) Inventar der Trinkwasserfassungen als Grundlage regionaler Planung Ein Beitrag des Bundesamts für
Mehr~ Baudirektion. Kanton Zürich. 2 0, Jan. 20t4
Direktion Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 0432592802 Telefax: 043 259 42 81 An - die Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden mit Anstoss an den Zürichsee - die Zürcher Planungsgruppe
MehrBaureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung
Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung Öffentlich aufgelegt vom bis An der Urnenabstimmung
MehrAmt für Raumplanung Amt für Umwelt. Arbeitshilfe «Gewässerraum für Fliessgewässer»
Amt für Raumplanung Amt für Umwelt Arbeitshilfe «für Fliessgewässer» 08/2015 Die vorliegende Arbeitshilfe soll den kommunalen und kantonalen Behörden sowie Planungsfachleuten helfen, den notwendigen für
MehrErläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV
Kanton Zürich Revision Gewässerabstandslinien, Ergänzungsplan Nr. 8 Fassung zur öffentlichen Auflage Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Luftbild Gebiet Büelen Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft
MehrFischerei- Gewässerschutz- Landwirtschaft
Fischerei- Gewässerschutz- Landwirtschaft Frage: Weil: Warum ist die Fischerei an einer Neuausrichtung der landwirtschaftlichen Förderung interessiert? 1.Landwirtschaft unsere Natur-/Kulturlandschaft prägt
Mehrzur Änderung der Gewässerschutzverordnung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wasser 22.03.2017 Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung Verordnungspaket
MehrVollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung
MehrGEMEINDE AUTOR: ORT / DATUM: UNTERSCHRIFT:
GEMEINDE AUTOR: ORT / DATUM: / UNTERSCHRIFT: Gewässernummer Gewässername Name Abschnitt Länge Abschnitt Typ Ökomorphologie, Gerinnesohlenbreite, Breitenvariabilität Gefahrenbereiche gemäss Naturgefahrenkarte
MehrSYNTHESEBERICHT ZUR FESTLEGUNG DES GEWÄSSERRAUMS IM SIED- LUNGSGEBIET Vernehmlassung
Sachbearbeitung: Heinz Schröder E-Mail: Heinz.schroeder@swr.ch Vorgang: 22.xx Dokument: Vernehmlassung Ausscheidung Gewässerraum.docx Kopie: ZPL - Gemeinden Datum: 23.10.2013 Baudirektion Kanton Zürich
MehrTeilrevision Nutzungsplanung Baureglement und Zonenplan
Kanton Schwyz Gemeinde Unteriberg Exemplar Mitwirkung Teilrevision Nutzungsplanung Baureglement und Zonenplan Erläuterungsbericht, 12. Dezember 2014 IMPRESSUM Auftraggeber Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse
MehrPlanen und Bauen am Zürichseeufer
Kanton Zürich Planen und Bauen am Zürichseeufer Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil vom 30. September 2015 Balthasar Thalmann Ausgangslage - Beweggründe Leitbild Zürichsee 2050
MehrKanton Bern. Nutzen und Schützen von. Landschaft und Natur. Foto Markus Zeh
Nutzen und Schützen von Gewässer, Landschaft und Natur Foto Markus Zeh Nutzen und Schützen von Gewässer, Landschaft und Natur Renaturierung und Sanierung der Gewässer Wasserstrategie Strategische Planungen
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrVortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung
Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage...1 2 Bemerkung betreffend Motion Schori...1 3 Bemerkungen
MehrNr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017)
Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 99 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September
MehrReglement über die Grundwasserschutzzonen (Grundwasserschutzzonenreglement)
Version: Gemeinderatsbeschluss Reglement über die Grundwasserschutzzonen (Grundwasserschutzzonenreglement) gültig ab INHALTSVERZEICHNIS Ingress A Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zweck B. Allgemeine
MehrVerlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Energiezukunft Luzern»
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 24. Mai 2016 B 44 Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Energiezukunft Luzern» Entwurf Kantonsratsbeschluss Zusammenfassung Der Regierungsrat
MehrSchutz des Kulturlandes
Beat Röösli Raumplanungspolitik Schutz des Kulturlandes SGAR Tagung Uni Luzern 12.09.2014 Inhalt Verfassungsauftrag Veränderung der Bodennutzung Sachplan FFF RPG Revision 1 und 2 Richtplananpassungen Fazit
MehrQuell-Lebensräume: Bedeutung aus nationaler Sicht und aktuelle Projekte des Bundes
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Quell-Lebensräume: Bedeutung aus nationaler Sicht und
MehrBeantwortung und Abschreibung von parlamentarischen Vorstössen
Bundeskanzlei BK Sektion Recht Beantwortung und Abschreibung von parlamentarischen Vorstössen Forum für Rechtsetzung, 23. Februar 2012 Luzian Odermatt, Leiter Fachbereich II für Rechtsetzung, Bundesamt
MehrAuswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013
Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Gruppen A-C und N-P. Fall 11 Rauchverbot. Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016 lic. iur. Arlette Meienberger
Übungen im öffentlichen Recht I Gruppen A-C und N-P Fall 11 Rauchverbot Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016 lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Übersicht I. Frage 1: Parlamentarische Handlungsinstrumente
MehrAusführungsbestimmungen über die Rodung
Ausführungsbestimmungen über die Rodung vom 8. März 07 (Stand. Mai 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 7 und 9 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom.
MehrEntwurf für die Anhörung
Entwurf für die Anhörung Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV) vom... 008 Das
MehrKanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 73. Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) Vom 7. April 000 (Stand 3. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 47Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ) sowie 5 Gesetz über
Mehrüber Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode
Nicht amtlich publizierte Fassung Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016 2019 vom 28.01.2015
MehrFörderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Schweiz Stand der Arbeiten beim Bund
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Schweiz Stand der Arbeiten beim Bund Wo steht die ZertES-Revision heute? Botschaft wurde vom Bundesrat am 15. Januar 2014 verabschiedet (vgl. BBl 2014
MehrLiegenschaften und Landparzellen am Bach Idylle oder Last?
Liegenschaften und Landparzellen am Bach Idylle oder Last? Susette Burger Abteilung Landschaft und Gewässer 062 835 34 50 Wohnen am Bach diese verlockenden Worte prangen oft an Baustellentafeln oder fett
Mehr