13 DFB/Ligaverband: Grundlagenvertrag
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- Swen Schenck
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1 13 DFB/Ligaverband: Grundlagenvertrag
2 GRUNDLAGENVERTRAG 1
3 Präambel Zweck und Aufgabe des DFB ist es unter anderem, die Bundesliga und die 2. Bundesliga als seine Vereinseinrichtungen zu organisieren ( 4 g) DFB-Satzung). Im Wege der Strukturreform sind die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga, die bis zum 28. April 2001 als außerordentliche Mitglieder des Deutschen Fußball-Bundes diesem unmittelbar angehörten, mit Wirkung ab der Spielzeit 2001/2002 ausgeschieden. Sie haben einen eigenen Verband, den Ligaverband (Die Liga Fußballverband e.v.), gegründet, der Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes ist. Die besonderen Rechte und Pflichten des Ligaverbandes und seiner Mitglieder sind in 16, 16a, b und c DFB-Satzung geregelt. Insbesondere ist der Ligaverband berechtigt, die vom DFB zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen zu betreiben und die sich daraus ergebenden Vermarktungsrechte eigenverantwortlich und exklusiv wahrzunehmen bzw. zu verwerten. Die Parteien sind sich im Sinne einer gemeinsamen Wertschöpfung darüber einig, dass der DFB als Inhaber der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga, der Ligaverband aufgrund Pachtvertrages während des Bestehens des Grundlagenvertrages bzw. dessen Mitglieder gemeinsam Mitveranstalter der Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga und somit originäre Mitinhaber der damit verbundenen Rechte sind. Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes begreift sich dieser Vertrag als Vereinbarung zur Ausgestaltung des Verhältnisses der Parteien, wie es in den gemeinsamen Satzungen niedergelegt ist. Für diesen Vertrag und etwaige Folgeverträge gilt mit seinem gesamten Regelungsbereich das Schlichtungsverfahren gemäß 16d der Satzung. Der Vertrag gliedert sich in sechs Abschnitte: I. Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Personal II. Mitwirkungsrechte und Befugnisse gemäß 16a der Satzung III. Nutzungsentgelte und Nationalmannschaft IV. Pflichten des Ligaverbandes V. Pflichten des DFB VI. Kündigung I. Abschnitt Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Personal Der Ligaverband hat entschieden, als Sitz seines Verbandes Frankfurt am Main zu bestimmen. 1 Dem Ligaverband wird auf Mietbasis ein genau abgegrenzter Teil des Grundstücks, Otto-Fleck-Schneise 6a, Hermann-Neuberger-Haus, überlassen. Rechte und Pflichten werden in einem Mietvertrag geregelt. Der Mietzins muss markt- 3
4 üblich sein und wird aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme, die die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit des DFB beachten muss, festgelegt. 2 Das vom DFB vorgehaltene hauptamtliche Personal kann mit deren Zustimmung und in beiderseitigem Einverständnis auch für die Erfüllung von Aufgaben des Ligaverbandes eingesetzt werden. Für die Inanspruchnahme dieses Personals muss voller Kostenersatz (Personal und Sachkosten) gewährleistet sein. Das Nähere wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt. Auf die Bestimmungen im 3. Abschnitt, 6 Abs. 3 und Abs. 4 wird Bezug genommen. Hiervon unberührt bleibt die Erstattung von Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags für die Inanspruchnahme der Organe und Einrichtungen nach 16a Abs. 1 Nr. 1. Satz 2 der Satzung. II. Abschnitt Mitwirkungsrechte und Befugnisse des Ligaverbandes ( 16a der Satzung) In Ergänzung zu den in der Satzung des DFB bereits getroffenen Anordnungen werden dem Ligaverband die nachfolgenden Befugnisse eingeräumt bzw. konkretisiert: 3 Delegation in soziale Einrichtungen des DFB, Stiftungen und Vereine Der Ligaverband kann je ein Mitglied in Organe rechtsfähiger Vereine und Stiftungen, die soziale Aufgaben wahrnehmen, entsenden, soweit dem DFB selbst mindestens zwei Entsenderechte zustehen. 4 Anti-Doping-Kommission Es wird vereinbart, dass der Ligaverband mit mindestens einem Mitglied in der Anti-Doping-Kommission vertreten ist (Hinweis: 14a der Spielordnung beachten). 5 Wettbewerbe des Ligaverbandes Für Wettbewerbe des Ligaverbandes, die über die Nutzung der Rechte nach 16a, Abs. 1 Nr. 1. der Satzung hinausgehen (zum Beispiel Ligapokal/Hallen- 4
5 pokal) gelten die vom DFB für diese Wettbewerbe beschlossenen Bestimmungen. Für die Verwertung dieser Wettbewerbe gilt das exklusive Vermarktungsrecht der Liga gemäß 16a, Abs. 1 Nr. 2. der Satzung. III. Abschnitt Nutzungsentgelte und Nationalmannschaften Nutzungsentgelte 6 Die in 16a Abs. 1 bis 3 der DFB Satzung dem Ligaverband zur Nutzung überlassenen Rechte werden verpachtet. Der jährliche Pachtzins des Ligaverbandes und seiner Mitglieder berechnet sich aus den Gesamteinnahmen der ihnen zur Nutzung überlassenen Rechte. Zu den Gesamteinnahmen gehören Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf, der Verwertung der Rundfunkrechte (Fernsehen und Hörfunk etc.) sowie der Rechte aller anderen Bildund Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art (Online, Internet, E-Commerce, Business TV etc.) und in jeder Programm- und Verwertungsform. Der Pachtzins beträgt 3% der Eintrittsgelder der Mitglieder des Ligaverbandes (Lizenzvereine bzw. Gesellschaften) aus Meisterschaftsspielen der Lizenzligen und v.g. Media-Einnahmen, mindestens aber 12,8 Millionen pro Spieljahr. 5 bleibt unberührt. Die Regelung der Nutzungsentgelte basiert unter anderem auf der zentralen Vermarktung der Medienrechte. Für den Fall des Verbots der zentralen Vermarktung oder der Entscheidung der Liga, dezentral vermarkten zu wollen, unterliegen die dann den Mitgliedern des Ligaverbandes zufließenden Einnahmen dem vorgesehenen Pachtzins. Dies gilt auch für andere gegebenenfalls vom Ligaverband auf seine Mitglieder übergegangenen Rechte und Einnahmen. Der Einnahmenbestandsschutz des DFB wird zugesichert. Abs. 3: Mit Ausnahme der Schiedsrichterkosten für die vom Ligaverband durchgeführten Wettbewerbe sind mit dem Nutzungsentgelt nach Abs. 1 alle satzungsmäßigen Verpflichtungen des Ligaverbandes nach 16b der Satzung, insbesondere für die gemeinsame Jugend- und Amateurförderung, sowie zur Wahrnehmung sozialer und gesellschaftspolitischer Aufgaben abgegolten, soweit nicht im IV. Abschnitt besondere Regelungen getroffen sind. Die Höhe der Entschädigung der Schiedsrichter ist einvernehmlich festzulegen. Die Zahlung an die Schiedsrichter erfolgt durch den DFB. Die Aufwendungen werden in voller Höhe vom Ligaverband erstattet. 5
6 Abs. 4: Mit dem Nutzungsentgelt nach Abs. 1 ist auch die Personal- und Sachkostenerstattung nach 2 Abs. 1 abgegolten, soweit die Inanspruchnahme in der Anlage zu diesem Vertrag festgelegt ist. Die Angemessenheit der Kostenerstattung ist allerdings regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Entsprechendes gilt für den sich aus 1 ergebenden Mietzins. Abs. 5: Der Pachtzins nach Abs. 1 wird in vier gleichen Raten, jeweils zu Quartalsende fällig. Alle Verträge und sonstigen Unterlagen, die zur Berechnung der Höhe des Pachtzinses erforderlich sind, müssen dem Präsidium des DFB vor- und offengelegt werden. Nationalmannschaften 7 Der Ligaverband erkennt die Abstellungsverpflichtung der Spieler seiner Vereine und Kapitalgesellschaften zur Bildung einer starken A 1-Nationalmannschaft nochmals ausdrücklich an. Die Länderspieleinsätze für Pflichtund Freundschaftsspiele und die notwendigen Vorbereitungslehrgänge und Vorbereitungsspiele ergeben sich aus den Vorschriften der FIFA und UEFA, insbesondere dem internationalen Spielkalender in der jeweils gültigen Fassung. Der Ligaverband wird diese Verpflichtung erfüllen und sicherstellen, dass die abzustellenden Spieler die Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte und andere Rechte als Nationalspieler dem DFB übertragen. Abs. 1 gilt entsprechend für die Bildung einer A 2-Nationalmannschaft, der U 21 und weiterer Junioren-Nationalmannschaften. Abs. 3: Für die Leistungen des Ligaverbandes gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zahlt der DFB als Vergütung 18% seiner Einnahmen (TV-Rechte, Sponsoren, Eintrittsgelder etc.) an den Ligaverband gemäß nachstehender Bemessungsgrundlage. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages wird, und legt der Berechnung eine Bruttoeinnahme von 56,495 Millionen für die Spielzeit 2003/2004 zugrunde. Dabei wurde ein Abzug von 30% bei den Zuschauereinnahmen einschließlich der Hospitalityeinnahmen ebenso berücksichtigt wie die Kosten für den TV-Rechteerwerb. Abs. 4: Der DFB übernimmt außerdem die Zahlung der Abstellungsentschädigung für A-Nationalspieler in Höhe von ca ,00 und die Prämien aufgrund vom 6
7 DFB abgeschlossener Versicherungsverträge für den Versicherungsschutz der A-Nationalmannschaft in Höhe von bis zu 1,15 Millionen, wobei ein etwaiger jährlicher Selbstbehalt durch eine einmalige Zahlung des DFB von 2 Millionen aufgebracht worden ist. Bleiben die jährlichen Versicherungsprämien unter 1,15 Millionen, wird der Differenzbetrag dem Selbstbehaltfond zugeführt. Über eine entsprechend angemessene Regelung für die U 21-Nationalmannschaft werden sich die Parteien noch einigen. Abs. 5: Für die sich aus Absatz 3 und Absatz 4 ergebenden Verpflichtungen garantiert der DFB die Zahlung eines Mindestbetrages von 12,0 Millionen an den Ligaverband. Abs. 6: Der Ligaverband wird darüber hinaus bei Endturnieren der UEFA und FIFA mit 50% am wirtschaftlichen Überschuss des DFB beteiligt. Bei der Ermittlung des Überschusses werden Qualifikationsprämien der Mannschaft nicht einbezogen. Eventuelle Sonderzahlungen von UEFA und FIFA für die Abstellung von Spielern der Nationalmannschaft und deren Einsatz bei Endturnieren werden in die Ermittlung des Überschusses einbezogen. IV. Abschnitt Pflichten des Ligaverbandes Zur Konkretisierung der satzungsgemäßen Verpflichtungen des Ligaverbandes wird Folgendes vereinbart: Auf- und Abstieg 8 Zwischen der Bundesliga und 2. Bundesliga muss ein Auf- und Abstieg stattfinden. Die Zahl der Auf- und Absteiger wird eigenverantwortlich durch den Ligaverband festgelegt. Zwischen der 2. Bundesliga und der oder den obersten Spielklasse(n) der Regionalverbände muss ein Auf- und Abstieg stattfinden. Mindestens drei Vereine dieser Spielklasse(n) müssen am Ende jeder Spielzeit in die 2. Bundesliga aufsteigen. 7
8 Abs. 3: In der Bundesliga und 2. Bundesliga dürfen höchstens 36 Vereine spielen. Unzulässig ist das Unterschreiten der Mindestzahl von 32 Vereinen. 9 Pokalwettbewerb Die Teilnahmebedingungen ergeben sich aus der Satzung sowie den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwertung nach 52 der Spielordnung des DFB. Schutz des Amateurfußballs 10 Der Ligaverband verpflichtet sich zum Schutz des Amateurfußballs, sonntags bis Uhr möglichst keine Spiele der Bundesliga anzusetzen. Der Ligaverband wird seine Mitglieder verpflichten, als Verein oder Mutterverein der Kapitalgesellschaft Mitglied im für sie regional zuständigen Landesund Regionalverband zu sein. Abs. 3: Über die im III. Abschnitt geregelten Nutzungsentgelte hinaus zahlen die Mitglieder des Ligaverbandes Spielabgaben an die zuständigen Landes- und Regionalverbände. Soweit nichts anderes vereinbart wird, betragen diese Beiträge a) 2% aus dem Eintrittskartenverkauf der Bundesliga und b) 5% aus dem Eintrittskartenverkauf der 2. Bundesliga für die Regionalverbände Nord, Nordost und West sowie c) 1% aus dem Eintrittskartenverkauf der 2. Bundesliga für die Regionalverbände Süd und Südwest Abs. 4: Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die Finanzierung der Regional- und Landesverbände und damit der ca Amateurvereine in beachtlichem Umfang durch Toto-Mittel über die Bundesländer, Toto-Gesellschaften und Sportverbände gewährleistet wird. In Kenntnis dieser Zusammenhänge werden der DFB, seine Regional- und Landesverbände und der Ligaverband als besondere Maßnahme für die Unterstützung und Förderung des Amateursports dafür eintreten, dass die 8
9 Landes- und Regionalverbände vorrangig an den Erträgen der Sportwetten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Landesverbände im Regionalverband Nordost, die bisher durch ihre Bundesländer keine Berücksichtigung finden. DFB und Ligaverband stimmen darin überein, dass unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grundsätze der professionelle Fußball an den Erträgen der Sportwetten beteiligt werden muss. Mit Blick auf das staatliche Genehmigungserfordernis für Glücksspiele, zu denen nach gefestigter Rechtsprechung auch Sportwetten rechnen, soll zunächst geprüft werden, ob in Zusammenarbeit mit der staatlichen Sportwette Oddset bzw. den Blockgesellschaften eine gerechte und auch den Erfordernissen des professionellen Fußballs rechnungstragende gemeinsame Lösung möglich ist. Sollte dies nicht gelingen, stimmen DFB und Ligaverband darin überein, die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, eine eigene Fußballwette zu gestalten oder sich einer privaten Gesellschaft gesellschaftsrechtlich anzuschließen bzw. sich einer solchen als Betreiber zu bedienen. 11 Förderung der sozial- und gesellschaftspolitischen Aufgaben des Fußballs Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Fußballsport insgesamt eine hohe soziale und gesellschaftspolitische Bedeutung hat. Ansehen und Akzeptanz des Fußballs, gerade und besonders auch des professionellen Fußballs, werden deshalb vom ehrlichen und überzeugenden Engagement in diesen Aufgabenfeldern mitbestimmt. Der Fußballsport kann keine Defizite abbauen, die im staatlichen und gesellschaftlichen Bereich wurzeln. Der Fußball fühlt sich jedoch dem Sport und den Menschen, die sich in besonderen Notlagen befinden, in hohem Maße verbunden und verpflichtet, weil er aufgrund seiner 6,3 Millionen Mitglieder und millionenfachen Fans auf starken Schultern steht, populär ist und deshalb aus seiner Leistungskraft heraus an andere denken muss, denen es schlechter geht. Dies vorausgeschickt, wird sich der Ligaverband neben eigenen Initiativen an der sozialen- und gesellschaftspolitischen Aufgabe des DFB beteiligen. Dies geschieht zunächst dadurch, dass das in 6 festgelegte Nutzungsentgelt durch den DFB zur Förderung des Jugend- und Amateurfußballs eingesetzt, die ehrenamtliche Arbeit in den Vereinen, Landes- und Regionalverbänden durch Beiträge gemäß 10 Abs. 3 unterstützt und die Entwicklung des Freizeit- und Breitensports gefördert wird. 9
10 Abs. 3: Die soziale Aufgabenstellung des DFB wird der Ligaverband in besonderer Weise noch dadurch unterstützen, dass er über die im III. Abschnitt und IV. Abschnitt getroffenen Regelungen hinaus alle zwei Jahre die Spieler seiner Vereine und Kapitalgesellschaften für ein Benefizspiel, das auch von anderen Trägern veranstaltet werden kann, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Abs. 4: Zur Erfüllung der sozialen Aufgabenstellung des Ligaverbandes wird der DFB alle zwei Jahre die A-Nationalmannschaft dem Ligaverband unentgeltlich für die Austragung eines Benefizspiels zur Verfügung stellen. Die Veranstaltereigenschaft kann der Ligaverband einem anderen Träger übertragen. Absatz 3 hat bei der Terminplanung Vorrang. 12 Weitere Verpflichtungen des Ligaverbandes Der Ligaverband wird seine Vereine und Kapitalgesellschaften verpflichten, für Mitglieder der Führungsorgane des DFB sowie der zuständigen Landes- und Regionalverbände Ehrenkarten entsprechend der derzeit geltenden Regelung zur Verfügung zu stellen. Der Ligaverband wird bei Abschluss der Fernsehverträge sicherstellen, dass an Samstagen und Sonntagen die Spielberichte über den jeweiligen Spieltag der Bundesliga möglichst zeitnah zum Ende der Spiele im Free-TV gesendet werden. Abs. 3: Falls der Ligaverband die ihm durch die Satzung des DFB und diesen Vertrag überlassenen Rechte auf eine von ihm gegründete Tochtergesellschaft überträgt, ist dies zulässig, sofern der Ligaverband alleiniger/beherrschender Gesellschafter ist oder entsprechende Anteile besitzt. Für die Erfüllung der Verpflichtung haften die Liga-Gesellschaft und der Ligaverband gesamtschuldnerisch. Der DFB wird zunächst die Liga-Gesellschaft in Anspruch nehmen. 10
11 V. Abschnitt 13 Pflichten des DFB Soweit der DFB zur Erfüllung seiner oder übertragener Aufgaben im Einverständnis mit dem Ligaverband deren Personal- oder Sachausstattung nutzt, ist dies angemessen und gesondert zu vergüten. VI. Abschnitt 14 Vertragsanpassung Die Parteien vereinbaren, dass dieser Grundlagenvertrag während seiner Laufzeit einer Anpassung unterzogen werden kann, wenn sich bei einer Partei oder bei beiden Parteien eine wesentliche nachteilige wirtschaftliche Veränderung ergibt. Kündigung 15 Dieser Vertrag wird mit Beginn der Spielzeit 2004/2005 wirksam und ersetzt den seitherigen Vertrag. Er kann von beiden Seiten erstmals zum unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich um jeweils drei Jahre. Für den Fall der Vertragsbeendigung aufgrund ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der vollständigen und ersatzlosen Aufhebung des Vertrages die bisherigen vertraglichen Bestimmungen so anzupassen, dass der Regelungsgehalt den sportlichen, wirtschaftlichen oder ansonsten veränderten Bedingungen entspricht. Wird auch nach Durchführung der Schlichtung gemäß 16d DFB-Satzung kein Einvernehmen erzielt, bleibt es bei der Vertragsbeendigung. 9 Abs. 2 DFB-Satzung gilt entsprechend. Der Rechtsweg zum Schiedsgericht 17 DFB-Satzung bleibt eröffnet. Abs. 3: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere dann, wenn und sobald die gemeinsame Satzungsgrundlage, insbesondere die 14, 16 bis 16d, einer wesentlichen Veränderung unterworfen wird. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 11
12 Abs. 4: Bei Rückfall der Rechte gemäß 9 Abs. 2 DFB-Satzung entscheidet der Ligaverband über die Verwendung vorhandenen Vermögens. Der DFB ist nicht verpflichtet, bestehende Verbindlichkeiten zu übernehmen. Im Übrigen findet die Auseinandersetzung unter gegenseitiger Rücksichtnahme statt. 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der anderen Vertragsteile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und sportlichen Gehalt der ungültigen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. 12
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