13 DFB/Ligaverband: Grundlagenvertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "13 DFB/Ligaverband: Grundlagenvertrag"

Transkript

1 13 DFB/Ligaverband: Grundlagenvertrag

2 GRUNDLAGENVERTRAG 1

3 Präambel Zweck und Aufgabe des DFB ist es unter anderem, die Bundesliga und die 2. Bundesliga als seine Vereinseinrichtungen zu organisieren ( 4 g) DFB-Satzung). Im Wege der Strukturreform sind die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga, die bis zum 28. April 2001 als außerordentliche Mitglieder des Deutschen Fußball-Bundes diesem unmittelbar angehörten, mit Wirkung ab der Spielzeit 2001/2002 ausgeschieden. Sie haben einen eigenen Verband, den Ligaverband (Die Liga Fußballverband e.v.), gegründet, der Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes ist. Die besonderen Rechte und Pflichten des Ligaverbandes und seiner Mitglieder sind in 16, 16a, b und c DFB-Satzung geregelt. Insbesondere ist der Ligaverband berechtigt, die vom DFB zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen zu betreiben und die sich daraus ergebenden Vermarktungsrechte eigenverantwortlich und exklusiv wahrzunehmen bzw. zu verwerten. Die Parteien sind sich im Sinne einer gemeinsamen Wertschöpfung darüber einig, dass der DFB als Inhaber der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga, der Ligaverband aufgrund Pachtvertrages während des Bestehens des Grundlagenvertrages bzw. dessen Mitglieder gemeinsam Mitveranstalter der Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga und somit originäre Mitinhaber der damit verbundenen Rechte sind. Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes begreift sich dieser Vertrag als Vereinbarung zur Ausgestaltung des Verhältnisses der Parteien, wie es in den gemeinsamen Satzungen niedergelegt ist. Für diesen Vertrag und etwaige Folgeverträge gilt mit seinem gesamten Regelungsbereich das Schlichtungsverfahren gemäß 16d der Satzung. Der Vertrag gliedert sich in sechs Abschnitte: I. Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Personal II. Mitwirkungsrechte und Befugnisse gemäß 16a der Satzung III. Nutzungsentgelte und Nationalmannschaft IV. Pflichten des Ligaverbandes V. Pflichten des DFB VI. Kündigung I. Abschnitt Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Personal Der Ligaverband hat entschieden, als Sitz seines Verbandes Frankfurt am Main zu bestimmen. 1 Dem Ligaverband wird auf Mietbasis ein genau abgegrenzter Teil des Grundstücks, Otto-Fleck-Schneise 6a, Hermann-Neuberger-Haus, überlassen. Rechte und Pflichten werden in einem Mietvertrag geregelt. Der Mietzins muss markt- 3

4 üblich sein und wird aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme, die die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit des DFB beachten muss, festgelegt. 2 Das vom DFB vorgehaltene hauptamtliche Personal kann mit deren Zustimmung und in beiderseitigem Einverständnis auch für die Erfüllung von Aufgaben des Ligaverbandes eingesetzt werden. Für die Inanspruchnahme dieses Personals muss voller Kostenersatz (Personal und Sachkosten) gewährleistet sein. Das Nähere wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt. Auf die Bestimmungen im 3. Abschnitt, 6 Abs. 3 und Abs. 4 wird Bezug genommen. Hiervon unberührt bleibt die Erstattung von Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags für die Inanspruchnahme der Organe und Einrichtungen nach 16a Abs. 1 Nr. 1. Satz 2 der Satzung. II. Abschnitt Mitwirkungsrechte und Befugnisse des Ligaverbandes ( 16a der Satzung) In Ergänzung zu den in der Satzung des DFB bereits getroffenen Anordnungen werden dem Ligaverband die nachfolgenden Befugnisse eingeräumt bzw. konkretisiert: 3 Delegation in soziale Einrichtungen des DFB, Stiftungen und Vereine Der Ligaverband kann je ein Mitglied in Organe rechtsfähiger Vereine und Stiftungen, die soziale Aufgaben wahrnehmen, entsenden, soweit dem DFB selbst mindestens zwei Entsenderechte zustehen. 4 Anti-Doping-Kommission Es wird vereinbart, dass der Ligaverband mit mindestens einem Mitglied in der Anti-Doping-Kommission vertreten ist (Hinweis: 14a der Spielordnung beachten). 5 Wettbewerbe des Ligaverbandes Für Wettbewerbe des Ligaverbandes, die über die Nutzung der Rechte nach 16a, Abs. 1 Nr. 1. der Satzung hinausgehen (zum Beispiel Ligapokal/Hallen- 4

5 pokal) gelten die vom DFB für diese Wettbewerbe beschlossenen Bestimmungen. Für die Verwertung dieser Wettbewerbe gilt das exklusive Vermarktungsrecht der Liga gemäß 16a, Abs. 1 Nr. 2. der Satzung. III. Abschnitt Nutzungsentgelte und Nationalmannschaften Nutzungsentgelte 6 Die in 16a Abs. 1 bis 3 der DFB Satzung dem Ligaverband zur Nutzung überlassenen Rechte werden verpachtet. Der jährliche Pachtzins des Ligaverbandes und seiner Mitglieder berechnet sich aus den Gesamteinnahmen der ihnen zur Nutzung überlassenen Rechte. Zu den Gesamteinnahmen gehören Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf, der Verwertung der Rundfunkrechte (Fernsehen und Hörfunk etc.) sowie der Rechte aller anderen Bildund Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art (Online, Internet, E-Commerce, Business TV etc.) und in jeder Programm- und Verwertungsform. Der Pachtzins beträgt 3% der Eintrittsgelder der Mitglieder des Ligaverbandes (Lizenzvereine bzw. Gesellschaften) aus Meisterschaftsspielen der Lizenzligen und v.g. Media-Einnahmen, mindestens aber 12,8 Millionen pro Spieljahr. 5 bleibt unberührt. Die Regelung der Nutzungsentgelte basiert unter anderem auf der zentralen Vermarktung der Medienrechte. Für den Fall des Verbots der zentralen Vermarktung oder der Entscheidung der Liga, dezentral vermarkten zu wollen, unterliegen die dann den Mitgliedern des Ligaverbandes zufließenden Einnahmen dem vorgesehenen Pachtzins. Dies gilt auch für andere gegebenenfalls vom Ligaverband auf seine Mitglieder übergegangenen Rechte und Einnahmen. Der Einnahmenbestandsschutz des DFB wird zugesichert. Abs. 3: Mit Ausnahme der Schiedsrichterkosten für die vom Ligaverband durchgeführten Wettbewerbe sind mit dem Nutzungsentgelt nach Abs. 1 alle satzungsmäßigen Verpflichtungen des Ligaverbandes nach 16b der Satzung, insbesondere für die gemeinsame Jugend- und Amateurförderung, sowie zur Wahrnehmung sozialer und gesellschaftspolitischer Aufgaben abgegolten, soweit nicht im IV. Abschnitt besondere Regelungen getroffen sind. Die Höhe der Entschädigung der Schiedsrichter ist einvernehmlich festzulegen. Die Zahlung an die Schiedsrichter erfolgt durch den DFB. Die Aufwendungen werden in voller Höhe vom Ligaverband erstattet. 5

6 Abs. 4: Mit dem Nutzungsentgelt nach Abs. 1 ist auch die Personal- und Sachkostenerstattung nach 2 Abs. 1 abgegolten, soweit die Inanspruchnahme in der Anlage zu diesem Vertrag festgelegt ist. Die Angemessenheit der Kostenerstattung ist allerdings regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Entsprechendes gilt für den sich aus 1 ergebenden Mietzins. Abs. 5: Der Pachtzins nach Abs. 1 wird in vier gleichen Raten, jeweils zu Quartalsende fällig. Alle Verträge und sonstigen Unterlagen, die zur Berechnung der Höhe des Pachtzinses erforderlich sind, müssen dem Präsidium des DFB vor- und offengelegt werden. Nationalmannschaften 7 Der Ligaverband erkennt die Abstellungsverpflichtung der Spieler seiner Vereine und Kapitalgesellschaften zur Bildung einer starken A 1-Nationalmannschaft nochmals ausdrücklich an. Die Länderspieleinsätze für Pflichtund Freundschaftsspiele und die notwendigen Vorbereitungslehrgänge und Vorbereitungsspiele ergeben sich aus den Vorschriften der FIFA und UEFA, insbesondere dem internationalen Spielkalender in der jeweils gültigen Fassung. Der Ligaverband wird diese Verpflichtung erfüllen und sicherstellen, dass die abzustellenden Spieler die Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte und andere Rechte als Nationalspieler dem DFB übertragen. Abs. 1 gilt entsprechend für die Bildung einer A 2-Nationalmannschaft, der U 21 und weiterer Junioren-Nationalmannschaften. Abs. 3: Für die Leistungen des Ligaverbandes gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zahlt der DFB als Vergütung 18% seiner Einnahmen (TV-Rechte, Sponsoren, Eintrittsgelder etc.) an den Ligaverband gemäß nachstehender Bemessungsgrundlage. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages wird, und legt der Berechnung eine Bruttoeinnahme von 56,495 Millionen für die Spielzeit 2003/2004 zugrunde. Dabei wurde ein Abzug von 30% bei den Zuschauereinnahmen einschließlich der Hospitalityeinnahmen ebenso berücksichtigt wie die Kosten für den TV-Rechteerwerb. Abs. 4: Der DFB übernimmt außerdem die Zahlung der Abstellungsentschädigung für A-Nationalspieler in Höhe von ca ,00 und die Prämien aufgrund vom 6

7 DFB abgeschlossener Versicherungsverträge für den Versicherungsschutz der A-Nationalmannschaft in Höhe von bis zu 1,15 Millionen, wobei ein etwaiger jährlicher Selbstbehalt durch eine einmalige Zahlung des DFB von 2 Millionen aufgebracht worden ist. Bleiben die jährlichen Versicherungsprämien unter 1,15 Millionen, wird der Differenzbetrag dem Selbstbehaltfond zugeführt. Über eine entsprechend angemessene Regelung für die U 21-Nationalmannschaft werden sich die Parteien noch einigen. Abs. 5: Für die sich aus Absatz 3 und Absatz 4 ergebenden Verpflichtungen garantiert der DFB die Zahlung eines Mindestbetrages von 12,0 Millionen an den Ligaverband. Abs. 6: Der Ligaverband wird darüber hinaus bei Endturnieren der UEFA und FIFA mit 50% am wirtschaftlichen Überschuss des DFB beteiligt. Bei der Ermittlung des Überschusses werden Qualifikationsprämien der Mannschaft nicht einbezogen. Eventuelle Sonderzahlungen von UEFA und FIFA für die Abstellung von Spielern der Nationalmannschaft und deren Einsatz bei Endturnieren werden in die Ermittlung des Überschusses einbezogen. IV. Abschnitt Pflichten des Ligaverbandes Zur Konkretisierung der satzungsgemäßen Verpflichtungen des Ligaverbandes wird Folgendes vereinbart: Auf- und Abstieg 8 Zwischen der Bundesliga und 2. Bundesliga muss ein Auf- und Abstieg stattfinden. Die Zahl der Auf- und Absteiger wird eigenverantwortlich durch den Ligaverband festgelegt. Zwischen der 2. Bundesliga und der oder den obersten Spielklasse(n) der Regionalverbände muss ein Auf- und Abstieg stattfinden. Mindestens drei Vereine dieser Spielklasse(n) müssen am Ende jeder Spielzeit in die 2. Bundesliga aufsteigen. 7

8 Abs. 3: In der Bundesliga und 2. Bundesliga dürfen höchstens 36 Vereine spielen. Unzulässig ist das Unterschreiten der Mindestzahl von 32 Vereinen. 9 Pokalwettbewerb Die Teilnahmebedingungen ergeben sich aus der Satzung sowie den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwertung nach 52 der Spielordnung des DFB. Schutz des Amateurfußballs 10 Der Ligaverband verpflichtet sich zum Schutz des Amateurfußballs, sonntags bis Uhr möglichst keine Spiele der Bundesliga anzusetzen. Der Ligaverband wird seine Mitglieder verpflichten, als Verein oder Mutterverein der Kapitalgesellschaft Mitglied im für sie regional zuständigen Landesund Regionalverband zu sein. Abs. 3: Über die im III. Abschnitt geregelten Nutzungsentgelte hinaus zahlen die Mitglieder des Ligaverbandes Spielabgaben an die zuständigen Landes- und Regionalverbände. Soweit nichts anderes vereinbart wird, betragen diese Beiträge a) 2% aus dem Eintrittskartenverkauf der Bundesliga und b) 5% aus dem Eintrittskartenverkauf der 2. Bundesliga für die Regionalverbände Nord, Nordost und West sowie c) 1% aus dem Eintrittskartenverkauf der 2. Bundesliga für die Regionalverbände Süd und Südwest Abs. 4: Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die Finanzierung der Regional- und Landesverbände und damit der ca Amateurvereine in beachtlichem Umfang durch Toto-Mittel über die Bundesländer, Toto-Gesellschaften und Sportverbände gewährleistet wird. In Kenntnis dieser Zusammenhänge werden der DFB, seine Regional- und Landesverbände und der Ligaverband als besondere Maßnahme für die Unterstützung und Förderung des Amateursports dafür eintreten, dass die 8

9 Landes- und Regionalverbände vorrangig an den Erträgen der Sportwetten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Landesverbände im Regionalverband Nordost, die bisher durch ihre Bundesländer keine Berücksichtigung finden. DFB und Ligaverband stimmen darin überein, dass unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grundsätze der professionelle Fußball an den Erträgen der Sportwetten beteiligt werden muss. Mit Blick auf das staatliche Genehmigungserfordernis für Glücksspiele, zu denen nach gefestigter Rechtsprechung auch Sportwetten rechnen, soll zunächst geprüft werden, ob in Zusammenarbeit mit der staatlichen Sportwette Oddset bzw. den Blockgesellschaften eine gerechte und auch den Erfordernissen des professionellen Fußballs rechnungstragende gemeinsame Lösung möglich ist. Sollte dies nicht gelingen, stimmen DFB und Ligaverband darin überein, die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, eine eigene Fußballwette zu gestalten oder sich einer privaten Gesellschaft gesellschaftsrechtlich anzuschließen bzw. sich einer solchen als Betreiber zu bedienen. 11 Förderung der sozial- und gesellschaftspolitischen Aufgaben des Fußballs Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Fußballsport insgesamt eine hohe soziale und gesellschaftspolitische Bedeutung hat. Ansehen und Akzeptanz des Fußballs, gerade und besonders auch des professionellen Fußballs, werden deshalb vom ehrlichen und überzeugenden Engagement in diesen Aufgabenfeldern mitbestimmt. Der Fußballsport kann keine Defizite abbauen, die im staatlichen und gesellschaftlichen Bereich wurzeln. Der Fußball fühlt sich jedoch dem Sport und den Menschen, die sich in besonderen Notlagen befinden, in hohem Maße verbunden und verpflichtet, weil er aufgrund seiner 6,3 Millionen Mitglieder und millionenfachen Fans auf starken Schultern steht, populär ist und deshalb aus seiner Leistungskraft heraus an andere denken muss, denen es schlechter geht. Dies vorausgeschickt, wird sich der Ligaverband neben eigenen Initiativen an der sozialen- und gesellschaftspolitischen Aufgabe des DFB beteiligen. Dies geschieht zunächst dadurch, dass das in 6 festgelegte Nutzungsentgelt durch den DFB zur Förderung des Jugend- und Amateurfußballs eingesetzt, die ehrenamtliche Arbeit in den Vereinen, Landes- und Regionalverbänden durch Beiträge gemäß 10 Abs. 3 unterstützt und die Entwicklung des Freizeit- und Breitensports gefördert wird. 9

10 Abs. 3: Die soziale Aufgabenstellung des DFB wird der Ligaverband in besonderer Weise noch dadurch unterstützen, dass er über die im III. Abschnitt und IV. Abschnitt getroffenen Regelungen hinaus alle zwei Jahre die Spieler seiner Vereine und Kapitalgesellschaften für ein Benefizspiel, das auch von anderen Trägern veranstaltet werden kann, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Abs. 4: Zur Erfüllung der sozialen Aufgabenstellung des Ligaverbandes wird der DFB alle zwei Jahre die A-Nationalmannschaft dem Ligaverband unentgeltlich für die Austragung eines Benefizspiels zur Verfügung stellen. Die Veranstaltereigenschaft kann der Ligaverband einem anderen Träger übertragen. Absatz 3 hat bei der Terminplanung Vorrang. 12 Weitere Verpflichtungen des Ligaverbandes Der Ligaverband wird seine Vereine und Kapitalgesellschaften verpflichten, für Mitglieder der Führungsorgane des DFB sowie der zuständigen Landes- und Regionalverbände Ehrenkarten entsprechend der derzeit geltenden Regelung zur Verfügung zu stellen. Der Ligaverband wird bei Abschluss der Fernsehverträge sicherstellen, dass an Samstagen und Sonntagen die Spielberichte über den jeweiligen Spieltag der Bundesliga möglichst zeitnah zum Ende der Spiele im Free-TV gesendet werden. Abs. 3: Falls der Ligaverband die ihm durch die Satzung des DFB und diesen Vertrag überlassenen Rechte auf eine von ihm gegründete Tochtergesellschaft überträgt, ist dies zulässig, sofern der Ligaverband alleiniger/beherrschender Gesellschafter ist oder entsprechende Anteile besitzt. Für die Erfüllung der Verpflichtung haften die Liga-Gesellschaft und der Ligaverband gesamtschuldnerisch. Der DFB wird zunächst die Liga-Gesellschaft in Anspruch nehmen. 10

11 V. Abschnitt 13 Pflichten des DFB Soweit der DFB zur Erfüllung seiner oder übertragener Aufgaben im Einverständnis mit dem Ligaverband deren Personal- oder Sachausstattung nutzt, ist dies angemessen und gesondert zu vergüten. VI. Abschnitt 14 Vertragsanpassung Die Parteien vereinbaren, dass dieser Grundlagenvertrag während seiner Laufzeit einer Anpassung unterzogen werden kann, wenn sich bei einer Partei oder bei beiden Parteien eine wesentliche nachteilige wirtschaftliche Veränderung ergibt. Kündigung 15 Dieser Vertrag wird mit Beginn der Spielzeit 2004/2005 wirksam und ersetzt den seitherigen Vertrag. Er kann von beiden Seiten erstmals zum unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich um jeweils drei Jahre. Für den Fall der Vertragsbeendigung aufgrund ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der vollständigen und ersatzlosen Aufhebung des Vertrages die bisherigen vertraglichen Bestimmungen so anzupassen, dass der Regelungsgehalt den sportlichen, wirtschaftlichen oder ansonsten veränderten Bedingungen entspricht. Wird auch nach Durchführung der Schlichtung gemäß 16d DFB-Satzung kein Einvernehmen erzielt, bleibt es bei der Vertragsbeendigung. 9 Abs. 2 DFB-Satzung gilt entsprechend. Der Rechtsweg zum Schiedsgericht 17 DFB-Satzung bleibt eröffnet. Abs. 3: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere dann, wenn und sobald die gemeinsame Satzungsgrundlage, insbesondere die 14, 16 bis 16d, einer wesentlichen Veränderung unterworfen wird. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 11

12 Abs. 4: Bei Rückfall der Rechte gemäß 9 Abs. 2 DFB-Satzung entscheidet der Ligaverband über die Verwendung vorhandenen Vermögens. Der DFB ist nicht verpflichtet, bestehende Verbindlichkeiten zu übernehmen. Im Übrigen findet die Auseinandersetzung unter gegenseitiger Rücksichtnahme statt. 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der anderen Vertragsteile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und sportlichen Gehalt der ungültigen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. 12

Grundlagenvertrag. Präambel

Grundlagenvertrag. Präambel Grundlagenvertrag Präambel Zweck und Aufgabe des DFB ist es u.a., die Bundesliga und die 2. Bundesliga als seine Vereinseinrichtungen zu organisieren ( 4 g DFB-Satzung). Im Wege der Strukturreform sind

Mehr

14 DFB / Ligaverband: Grundlagenvertrag

14 DFB / Ligaverband: Grundlagenvertrag 14 DFB / Ligaverband: Grundlagenvertrag GRUNDLAGENVERTRAG 1 Präambel Zweck und Aufgabe des DFB ist es unter anderem, die Bundesliga und die 2. Bundesliga als seine Vereinseinrichtungen zu organisieren

Mehr

Grundlagenvertrag zwischen Deutscher Fußball-Bund und Ligaverband

Grundlagenvertrag zwischen Deutscher Fußball-Bund und Ligaverband Grundlagenvertrag zwischen Deutscher Fußball-Bund und Ligaverband Präambel Zweck und Aufgabe des DFB ist es u.a., die Bundesliga und die 2. Bundesliga als seine Vereinseinrichtungen zu organisieren ( 4

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis

Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis vom 02.12.1997 i. d. F. der 1. Änderung vom 16./20.02.2004 zwischen dem Wartburgkreis,

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

15 DFB / Ligaverband: Grundlagenvertrag

15 DFB / Ligaverband: Grundlagenvertrag 15 DFB / Ligaverband: Grundlagenvertrag GRUNDLAGENVERTRAG 1 Präambel Zweck und Aufgabe des DFB ist es unter anderem, die Bundesliga und die 2. Bundesliga als seine Vereinseinrichtungen zu organisieren

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland P A C H T V E R T R A G Zwischen der mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland im folgenden»verpächter«genannt und Firma:

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

L a n d p a c h t v e r t r a g

L a n d p a c h t v e r t r a g L a n d p a c h t v e r t r a g für Acker- und Grünland (Einzelgrundstücke) zwischen der Ortsgemeinde B e l l, vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Kurt Baumgarten, Ringstraße 3 a, 56288 Bell/Völkenroth

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN zwischen Tel.: Mobil: E-Mail: - im folgenden Darlehensgeber genannt - und XiLLeR GmbH Deutschherrnstrasse 47a 90429 Nürnberg Tel.: 0911 4801317 Mobil: 0177 8033260 E-Mail:

Mehr

Kommuniqué zum Thema Sportwetten/Glücksspiele

Kommuniqué zum Thema Sportwetten/Glücksspiele Kommuniqué zum Thema Sportwetten/Glücksspiele Am 22. August 2006 sind die in der Anlage aufgeführten Funktionsträger/-innen der Mitgliedsorganisationen des DOSB unter Leitung von dessen Präsidenten zusammengetroffen

Mehr

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Kompetenztraining Bork

Kompetenztraining Bork K o o p e r a t i o n s v e r t r a g über die Durchführung der Ausbildung gemäß dem Altenpflegegesetz (Stand: 28.03.2003) Gültig ab 01. August 2003 Träger der praktischen Ausbildung im Folgenden genannt

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der

Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der Daimler Financial Services AG, Siemensstr. 7, 70469 Stuttgart

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447) Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2014/15

Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2014/15 Auf- und Abstiegsregelungen für das Spieljahr 2014/15 Herren-Regionalliga 1. Die Herren-Regionalliga des Spieljahres 2015/16 spielt grundsätzlich mit 18 Mannschaften. 2. Vereine, die sich für die Herren-Regionalliga

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting 1 Allgemeines Der Auftraggeber im Nachfolgenden AG genannt hat die AGBG s gelesen und zur Kenntnis genommen und anerkannt.

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa

Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Frau Pauline Schwarzkopf errichtete im Andenken an Ihren Ehemann, Dr. Heinz Schwarzkopf, Mitinhaber der Firma Hans Schwarzkopf GmbH, im Jahre

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Beherrschungsvertrag. nachfolgend Deutsche Wohnen genannt

Beherrschungsvertrag. nachfolgend Deutsche Wohnen genannt Beherrschungsvertrag zwischen der Deutsche Wohnen AG, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 42388 nachfolgend Deutsche Wohnen genannt und der GSW

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Lizenzvertrag. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer vertraglich das ausschließliche Recht eingeräumt, die Sportveranstaltung.. zu verwerten.

Lizenzvertrag. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer vertraglich das ausschließliche Recht eingeräumt, die Sportveranstaltung.. zu verwerten. Lizenzvertrag zwischen Herrn/Frau - nachstehend Lizenzgeber genannt - und.. - nachstehend Lizenznehmer genannt - kommt folgende Vereinbarung zustande: Präambel Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer vertraglich

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag (Strom)

Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG. Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Gasversorgung Dessau GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9870079900007 (nachfolgend Netzbetreiber),

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr