Änderungen 2016: Im Geschäftsleben:

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1 Änderungen 2016: Im Geschäftsleben: Buchführung: Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als Euro (bisher Euro) beträgt und die einen Umsatz von maximal Euro (bisher Euro) erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Kleinere Gewerbetreibende können demnach aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen- Überschussrechnung umstellen. Ausnahme: Es besteht bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht, z.b. bei GmbHs. Reform der Erbschaftsteuer: Eigentlich war die Reform des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts für Januar 2016 geplant. Da es aber zwischen Bundestag und Bundesrat und bei den Regierungsfraktionen derzeit noch Differenzen über die Ausgestaltung der neuen Regelungen gibt, wird die Reform eventuell erst später kommen. Betroffen sind die Vorschriften zur steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen. Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht steigt um 180 Euro. Damit wird bei einem Ledigen künftig erst bei einem zu versteuernden Einkommen von über Euro Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren ist der Betrag doppelt so hoch. Lohnsteuer: Die Sachbezugswerte für die Verpflegung erhöhen sich im Jahr 2016 auf einen Monatswert von 236 Euro. Der Sachbezugswert für ein Frühstück soll auf 1,67 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen auf 3,10 Euro erhöht werden. Bauabzugssteuer: Bauherren müssen ab 2016 für Photovoltaikanlagen auf dem Dach des Eigenheims oder des Unternehmens eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags bezahlen. Wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, entfällt die Pflicht zum Einbehalt.

2 Mängelhaftung beim Kauf: Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2011, kann der Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen einer Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Dies gilt aber nicht für einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern (B2B-Geschäft) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach geltendem Recht ist der Anspruch bei Mängeln auf die Lieferung des neuen Materials beschränkt; die Aus- und Einbaukosten muss der Käufer (Ausnahme: schuldhaftes Verhalten des Verkäufers) selbst tragen. Die geplante Neuregelung betrifft beide Geschäfte, den Verbrauchgüterkauf (Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher) und Kaufverträge zwischen Unternehmern. Diese geplante Neuregelung hat nicht nur für das Baugewerbe, sondern auch für den Zubehörhandel, wenn der Käufer Ersatzteile im Internet bestellt und dann einbauen (lässt) bedeutende Auswirkungen: Sollte das verbaute Teil mangelhaft sein, können vom Verkäufer künftig auch die Ein- und Ausbaukosten verlangt werden. Neue Online-Informationspflichten: Ab gelten für Online-Händler neue Informationspflichten. (EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR- Verordnung)). Hauptziel der ODR-Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS- Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst. Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vor, dass Online-Händler ab dem auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine -Adresse bekannt geben. Außerdem muss die neue Information auch in die AGBs eingearbeitet werden. Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über keine eigene Internetseite

3 verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben. Obwohl die Informationspflichten die Unternehmen ab dem treffen, ist die OS-Plattform bis zum heutigen Tag noch nicht fertiggestellt. Um das Abmahnrisiko zu vermeiden, sollten Unternehmen aber bereits jetzt die o. g. Informationspflichten erfüllen. Sie können dabei folgenden Link verwenden, über den die OS-Plattform abrufbar sein wird: Auf dieser Seite findet sich aktuell der Hinweis, dass die OS-Plattform ab dem 15. Februar betriebsbereit zur Verfügung stehen soll. Es sollte überprüft werden, ob sich die Internetadresse nach dem 15. Februar ggf. noch einmal ändert. Bitte beachten Sie, dass sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten für Unternehmen weitere Informationspflichten ergeben, für die jedoch eine Umsetzungsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen ist. Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte: Die Ausgleichsabgaben, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie die Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten nicht erfüllen, sind seit gestiegen. Private Arbeitgeber müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze behinderte Menschen beschäftigen, wenn sie im Jahresdurchschnitt pro Monat mindestens 20 Arbeitsplätze anbieten. Ein schwerbehinderter Auszubildender wird mit zwei Pflichtplätzen (bzw. in besonders schweren Fällen auch drei) angerechnet. Achtung: Stellen, die nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind oder auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind, zählen nicht. Bei einer Erfüllungsquote von 3 bis 5 Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe künftig 125 Euro (bisher 115 Euro), bei einer Quote von 2 bis 3 Prozent 220 Euro (bisher 200 Euro). Wird die Quote gar nicht oder unter 2 Prozent erfüllt, steigt der Satz von 290 Euro auf 320 Euro. Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 1. Januar 2016 unbesetzt sind. Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31. März 2017 zu bezahlen. Damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu entrichten ist, gelten noch die alten Beträge.

4 Im Privatleben: Sparer: Freistellungaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt. Kindergeld: Das Kindergeld erhöht sich um zwei Euro pro Monat. Nun gelten für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Seit Beginn 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag mit dem das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden soll steigt auf Euro. Unterhalt: Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger darf jedoch über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügen. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind wie bisher in Höhe von Euro als Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. In beiden Fällen gilt: Die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers muss in der Steuererklärung angegeben werden. Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Euro (West) bzw (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf Euro angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen höhere Zusatzbeiträge verlangen.

5 Auf der Straße: Elektroautos: Das Halten von Elektroautos ist für 5 Jahre von der Steuer befreit bei einer Zulassung ab Wer sein Elektroauto schon 2015 zugelassen hat, wird sogar 10 Jahre befreit. Wenn das Auto innerhalb des steuerbefreiten Zeitraumes verkauft wird, gilt die Befreiung auch für den neuen Halter. Für Hybridfahrzeuge gilt das Steuerprivileg nicht. Sonntagsfahrverbot: Im Prinzip sollen ausschließlich gewerbliche Fahrten von diesem Verbot erfasst werden. Da es in der Praxis bei Kontrollen jedoch immer wieder zu Problemen kommt, soll eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen. Kfz-Online-Zulassung: Ab kann ein online abgemeldetes Fahrzeug online wieder zugelassen werden. Bislang war lediglich die Außerbetriebsetzung online möglich, jedoch nur bei Fahrzeugen, die ab ein neues Kennzeichen (mit Sicherheitscode unter der Stempelplakette) sowie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (enthält eine Sicherheitsmarkierung mit der Aufschrift Zur Außerbetriebsetzung entfernen ) erhalten haben. Motorräder: Zweiräder, die in 2016 eine Typgenehmigung erhalten, müssen die Abgasvorschriften der Norm Euro 4 erfüllen. Ab dem 2017 gilt diese Norm auch für ältere Zweiräder, wenn Sie zu diesem Termin erstmalig zugelassen werden. Ausnahme: Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm. Diese Fahrzeuge müssen die Norm Euro 4 bei einer Typgenehmigung ab 2017 erreichen. Bei einer Erstzulassung ab gilt die Norm Euro 4 auch für ältere Kleinkrafträder. Ab müssen alle neuen Motorräder entweder mit einem ABS oder einem Kombi-Bremssystem ausgerüstet sein. Betroffen von dieser Neuregelung sind Motorräder mit einem Hubraum über 50 Kubikzentimetern oder einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h. Ab 01. Januar 2017 gilt dies auch für Motorräder, die zu diesem Termin erstmalig zugelassen werden. Für bereits zugelassene Motorräder besteht keine Nachrüstpflicht. Rettungsgasse: Die Rettungsgasse muss immer rechts neben dem linken Fahrstreifen gebildet werden. Der Gesetzgeber plant eine Klarstellung der Regelungen zur Rettungsgasse. Rußpartikelfilter: Es wurde die Förderung der Nachrüstung mit dem Rußpartikelfilter über das Jahr 2015 hinaus beschlossen.

6 Lärmschutz: Laut EU-Verordnung 540/2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen werden die einzuhaltenden Dezibel-Grenzen bis zum in drei Stufen reduziert. Die erste Stufe startet ab Die Neuregelungen betreffen vorerst nur die Hersteller und beziehen sich auf die Typgenehmigungen von Fahrzeugen ab dem Bereits typgenehmigte und/oder zugelassene Fahrzeuge sind nicht betroffen. Sonstiges: Portokosten: Ein Standardbrief (national bis 20 g, Maße max. 23,5 x 12,5 x 0,5 cm) bei der Post kostet seit diesem Jahr 70 Cent statt wie bisher 62 Cent.

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