THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
|
|
- Käte Schneider
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 EO 592/05 Verwaltungsgericht Weimar - 6. Kammer - 6 E 5488/04 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn M, O, D bevollmächtigt: Rechtsanwälte Veldhoen und Franke, Werner Straße 1, Dortmund Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Abwasserzweckverband "Obere Unstrut" - in Abwicklung -, vertreten durch den Abwickler, Philipp-Reis-Straße 2, Heilbad Heiligenstadt Antragsgegner und Beschwerdegegner bevollmächtigt: Rechtsanwalt Hannes Joachim Synofzik, Raiffeisenstraße 6, Friedland/Niedernjesa wegen Ausbaubeiträge, hier: Beschwerde nach 123 VwGO
2 hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert am 9. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. März Aktenzeichen 6 E 5488/04 We - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 352,41 festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, von der Vollstreckung des Abwasserbeitragsbescheids vom in sein eigenes Vermögen verschont zu bleiben. Eine Haftungsbeschränkung wegen der Nachlassverwaltung liege nicht vor. Gemäß 45 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) hätten Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen. Gemäß 1975 BGB sei die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten im Falle der angeordneten Nachlassverwaltung auf den Nachlass beschränkt. Hier handele es sich jedoch nicht um eine Nachlassverbindlichkeit. Denn die persönliche Beitragspflicht des Antragstellers sei nach dem Erbfall entstanden, weil der Antragsteller zusammen mit den Miterben eine Gesamthandsgemeinschaft bilde, ihm hinsichtlich des Grundstücks ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbteils zustehe und er gemeinsam mit den Miterben die Rechte des 4 EO 592/05 2
3 Eigentümers habe. Selbst wenn es sich um eine Nachlasserbenschuld handele, stünde dies einer Haftung mit dem eigenen Vermögen nicht entgegen. Denn die Nachlasserbenschuld habe eine Doppelnatur, sie sei einerseits Nachlassverbindlichkeit, andererseits Eigenschuld des Erben. Daran ändere auch nichts, wenn man dem neueren Ansatz des Bundesfinanzhofes im Urteil vom (VII R 118/95, BFHE 186, 328) folgend daran anknüpfte, wem die Steuerschuld bei materieller Betrachtung zuzurechnen sei. Denn im vorliegenden Fall resultiere die Beitragsschuld aus dem Behalten des Grundstücks und sei dem Antragsteller als eigene Schuld zuzurechnen. Gegen diesen erstmals am zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zunächst entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt. Nach Berichtigungsbeschluss vom , der am zugestellt wurde, hat er am Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts vom (zugegangen am ), dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingegangen sei, hat der Antragsteller am Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Mitarbeiter der Kanzlei die Postsendung mit dem Beschwerdeschriftsatz am ausreichend frankiert so rechtzeitig in den Briefkasten der Poststelle eingeworfen habe, dass der Brief bei normaler Brieflaufzeit am beim Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen (der Briefumschlag wurde versehentlich nicht zu den Gerichtsakten genommen). Noch zuvor, mit Schriftsatz vom , eingegangen am , hat der Antragsteller die Beschwerde begründet. Darin macht er geltend, dass die im Bescheid vom festgesetzte Abgabe eine Nachlassverbindlichkeit sei. Bei den Verbindlichkeiten aus dem Abwasserbeitragsbescheid handele es sich um sogenannte Nachlassverwaltungsschulden, die aus der Verwaltungstätigkeit des Nachlassverwalters ohne jedes Hinzutun des Antragstellers entstanden seien. Es lägen keine Nachlasserbenschulden vor, weil der Antragsteller nichts getan habe, sondern seine Inanspruchnahme allein daraus resultiere, dass er Mitglied der Erbengemeinschaft sei, in deren Eigentum sich das betroffene Hausgrundstück befinde. Die Forderung sei erst mit Erlass des Bescheids vom entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Nachlassverwalter bereits bestellt gewesen. Die auf den Zeitpunkt des Erbfalls rückwirkende Absonderung des Nachlasses von 4 EO 592/05 3
4 dem eigenen Vermögen des Erben führe dazu, dass der Antragsteller mit seinem eigenen Vermögen nicht hafte. Hilfsweise erhebe der Antragsteller die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist als fristgerecht zu behandeln, weil dem Antragsteller gemäß 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Er hat dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten. Der Zulässigkeit des Antrags und der Beschwerde dürfte auch nicht entgegenstehen, dass zwischenzeitlich das Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt worden ist; hierdurch ist keine Erledigung des vorliegenden Verfahrens eingetreten (MünchKomm BGB/Siegmann, 2004, 1975 Rdnr. 6). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Nachprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine abgabenrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt ( 15 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 ThürKAG i. V. m. 45 Abs. 2 AO). Nach dieser Vorschrift ist der Erbe zur Schuldentilgung in dem Umfang verpflichtet, wie er auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Gemäß 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt. Allerdings kann die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist ( 1975 BGB). Der Antragsteller geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht davon aus, dass bei der Frage der Haftung für die geltend gemachte Beitragsforderung zwischen sogenannten Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden und Eigenschulden des Erben zu unterscheiden ist. Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Die zweite Gruppe sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass 4 EO 592/05 4
5 des Erbfalls entstehen; zu ihnen gehören Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, aber auch Nachlasskosten und Nachlassverwaltungsschulden. Erblasserschulden und Erbfallschulden zählen auf Grund der gesetzlichen Regelung ( 1967 Abs. 2 BGB) unstreitig zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe gemäß 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt haftet. Zu der im Gesetz nicht genannten dritten Gruppe, den Nachlasserbenschulden, sind diejenigen Verbindlichkeiten zu rechnen, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellen sie Schulden mit einem doppelten Haftungsgegenstand dar. Sie sind einerseits eigene Verbindlichkeiten, für die der Erwerber aus seinem Vermögen haftet, andererseits entsteht daneben auch eine Nachlassverbindlichkeit, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Nachlass oder Erbfall zu tun hat. Für die Eigenverbindlichkeiten haftet der Erbe trotz der Nachlassabsonderung unbeschränkt. Nach verbreiteter Auffassung setzt die Entstehung einer Nachlasserbenschuld ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses voraus, das in einem rechtsgeschäftlichen Handeln bestehen kann oder in dem in die Tat umgesetzten Entschluss, z. B. vorübergehend als Fahrzeug- oder Tierhalter an die Stelle des Erblassers zu treten. Bei der vierten Gruppe, den Eigenschulden des Erben, handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstanden sind und ihn als Träger seines eigenen Vermögens berühren. Sie zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. zum Vorstehenden: MünchKomm BGB/Siegmann, a. a. O., 1967 Rdnr. 5 ff.; Palandt-Edenhofer, BGB, 1967 Rdnr. 2 ff.). Nach Auffassung des Senats sprechen überwiegende Gründe dafür, die geltend gemachte Beitragsforderung als eigene Schuld des Antragstellers zu qualifizieren. Ob daneben noch eine Nachlasserbenschuld besteht, bedarf keiner Klärung, da sich der Antragsteller, soweit er die Beitragsforderung als eigene Verbindlichkeit schuldet, insoweit nicht auf die beschränkte Haftung gemäß 1975, 1990 BGB berufen könnte. Eine Erblasserschuld liegt nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor, weil die Beitragsschuld erst nach dem Erbfall entstanden ist. Die Beitragsschuld dürfte des Weiteren keine Erbfallschuld darstellen, weil sie nicht aus Anlass des Erbfalls entstanden ist und den Erben nicht als solchen trifft. Es geht auch nicht um Verbindlichkeiten, die deshalb noch dem Erblasser zuzurechnen sind, weil sie aus einem Geschehensablauf folgen, 4 EO 592/05 5
6 der noch vom Erblasser zu Lebzeiten ins Werk gesetzt wurde (so nunmehr BFH, Urteil vom , VII R 118/95, BFHE 186, 328 [337, 338]), oder deren Verpflichtungsgrund in anderer Weise in dem ererbten Nachlass als pflichtbelastete Rechtslage bereits vorhanden war; es handelt sich ferner nicht i. e. S. um Verpflichtungen aus einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Erben zur Verwaltung des Nachlasses. Anknüpfungspunkt für das Entstehen des Beitragsschuldverhältnisses ist nicht der Erbfall. Vielmehr wurzelt das Schuldverhältnis darin, dass der Antragsteller nach der Annahme der Erbschaft - als Mitglied der Erbengemeinschaft - Inhaber des Nachlasses und Eigentümer des zu veranlagenden Grundstücks geworden ist. Die Beitragsschuld hat ihre Grundlage in einem durch Gesetz und Beitragssatzung definierten öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis ( 7 Abs. 1 ThürKAG i. V. m. der BGS-EWS vom ). Der Antragsteller wird demnach nicht als Erbe des Nachlasses in Anspruch genommen, sondern als Eigentümer des Grundstücks, für das die Beitragspflicht nach dem Erbfall originär entstanden ist. Damit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. OVG NW, Beschluss vom , 9 B 157/01, NVwZ-RR 2001, S. 596 [597]; OVG Nds. Beschluss vom , 9 ME 149/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 8). In diesen Entscheidungen wurden Abfallgebühren, Abwassergebühren, Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuern sowie Niederschlagswassergebühren als Eigenschulden des Erben angesehen, weil diese Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der abgabenpflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Dies ist bei dem geforderten Beitrag das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht in der Person des Grundstückseigentümers, d. h. der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen M. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält es für angemessen, den vom Antragsteller geforderten Beitrag als Ausgangswert in Ansatz zu bringen, ohne hiervon einen Abzug entsprechend dem Erbteil zu machen; denn ob und in welcher Höhe die Forderung bei beschränkter Haftung ggf. aus dem Nachlass zu befriedigen gewesen wäre, war bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der 4 EO 592/05 6
7 Antrags- bzw. Beschwerdeeinlegung wohl fraglich. Dieser Betrag ist allerdings auf ein Viertel zu reduzieren. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Prof. Dr. Aschke Blomenkamp Gravert 4 EO 592/05 7
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 EO 405/08 Verwaltungsgericht Weimar - 6. Kammer - 6 E 273/08 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren der D GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 EO 1283/04 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 3083/04.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H als Insolvenzverwalter über das
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 EO 331/02 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 255/02.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn W, H, M Antragsteller und Beschwerdeführer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 11/11 6 L 580/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 VO 812/18 VerwaltungsgerichtWeimar - 2. Kammer - 2 S 1930/18 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Freistaates Thüringen, vertreten durch Thüringer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 235/11 1 L 255/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 5 A 499/09 2 K 2583/05 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn 3. des Herrn in Erbengemeinschaft nach - Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 50/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 73/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn R B - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 56/10 4 K 1934/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrBebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 46.11 OVG 12 A 1861/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 329/12 6 L 29/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 754/08 2 K 845/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrHessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Beschluss vom 12.12.2006 Sachgebiet: 840 (Kindergarten- und Heimrechts) Vorinstanz: VG Kassel AZ: 5 E 2907/03 erledigt am: 04.04.2006 Titel:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 32/09 4 K 501/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin
MehrSÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 E 47/06 SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. R. - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: 1. Rechtsanwältin U. S. 2. Rechtsanwalt M.
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 108/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 2004/96.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, W, S bevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 545/99 Verwaltungsgericht Weimar - 7. Kammer - 7 E 995/99.We Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn Rechtsanwalts B, 2. des Herrn Rechtsanwalts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich
Mehr7. Kapitel. Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten. I. Allgemeines
7. Kapitel Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten I. Allgemeines Vor der Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass. Nach der Annahme haftet er sowohl
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 97/12 1 K 1091/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung
MehrEinreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht
Sachgebiet: Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 2 Satz 1 Titelzeile: Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Stichworte: Berufung;
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 87.12 OVG 11 A 2558/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 269/13 Verwaltungsgericht Weimar - 1. Kammer - 1 E 1140/12 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Kriminalhauptkommissars M, W, W bevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrVERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Jörg Bergstedt, Ludwigstraße 1, 35447 Reiskirchen, Klägers, die Bundesrepublik Deutsch!and, vertreten durch das!3undesministerium
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrBeschluss: 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.076,95 festgesetzt. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 1 Ca 204/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 20.04.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG Leitsatz: Entzug des Auftrages als beachtliche, nicht gebührenrechtliche Einwendung i. S.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Erbenhaftung; Mehrheit von Erben; Erbengemeinschaft
Zivilrecht V (Erbrecht) Erbenhaftung; Mehrheit von Erben; Erbengemeinschaft Wiederholung Was ist nach dem BGB charakteristisch für den Erbschaftserwerb? Vonselbsterwerb Keine anzutretende Erbschaft (hereditas
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 26.07.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an mehrere
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 588/13 2 K 509/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 133/14 NC 15 L 811/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -
MehrVERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
Abschrift OVG 3 N 137.16 VG 29 K 350.15 Berlin OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS bevollmächtigt: Klägers und Antragstellers, g e g e n das Land Berlin, vertreten
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb
Mehr