7. Kapitel. Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten. I. Allgemeines
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- Kajetan Färber
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1 7. Kapitel Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten I. Allgemeines Vor der Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass. Nach der Annahme haftet er sowohl mit dem Nachlass, als auch mit seinem Privatvermögen. Innerhalb der ersten drei Monate nach dem Erbfall können die Erben innerhalb einer Schonfrist die sog. Drei-Monats-Einrede erheben. Sie haften dann ebenfalls nur mit dem Nachlass für Verbindlichkeiten. Der Erbe hat hierneben die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlassschulden auf den Nachlass zu beschränken. Als Mittel zur Haftungsbeschränkung stehen die Nachlassverwaltung sowie das Nachlassinsolvenzverfahren zur Verfügung, wenn der Nachlass überschuldet ist. Mit der Eröffnung des jeweiligen Verfahrens, ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erfolgt. Als weitere Maßnahme zur Haftungsbeschränkung kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben, wenn die Nachlassverwaltung bzw. das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt oder mangels Kostendeckung eingestellt wurden. Miterben können Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz nur gemeinsam beantragen. Der einzelne Miterbe ist hierzu nicht befugt. Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, so gelten neben den allgemeinen Vorschriften Sonderregelungen für die Haftung. Bevor sich die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt hat, können Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten die Erbengemeinschaft verklagen 139
2 7. KAPITEL Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten beck-shop.de und aus dem Urteil in den ungeteilten Nachlass vollstrecken (Gesamthandsklage). Das Privatvermögen der Erben ist geschützt. Die Nachlassgläubiger können wegen einer Nachlassverbindlichkeit aber auch den einzelnen Miterben in voller Höhe verklagen (Gesamtschuldklage) mit der Folge, dass der Miterbe dem Gläubiger sowohl mit seinem Privatvermögen, als auch mit seinem Anteil am Nachlass haftet. Um diese Haftungserstreckung auf sein Privatvermögen zu verhindern, muss sich der Erbe im Urteil die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorbehalten. Wurde noch keine Klage eingereicht, kann der Miterbe die beschränkte Haftung erreichen, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses erhebt, wenn er von einem Nachlassgläubiger wegen einer Nachlassverbindlichkeit alleine in Anspruch genommen wird. Nach erfolgter Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können Nachlassgläubiger nur noch mittels der Gesamtschuldklage vorgehen. Die Gesamthandsklage ist nicht mehr möglich, da mit der Teilung des Nachlasses die gesamthänderische Bindung weggefallen ist. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist nur wegen Nachlassverbindlichkeiten möglich, nicht wegen Eigenschulden der Miterben. Haftungsbeschränkende Maßnahmen können für alle Nachlassverbindlichkeiten mit Ausnahme der Nachlasserbenschulden ergriffen werden. II. Besonderheiten 1. Minderjährige Erben Minderjährige Miterben genießen im Hinblick auf die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten besonderen Schutz, da sie auch für Verbindlichkeiten haften, die von den Eltern im Rahmen der Vertretung begründet werden. Der Minderjährige haftet für Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das er im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit besitzt. Auf diese Haftung muss er sich ausdrücklich berufen. Diese Berufung erfolgt, indem der dann Volljährige die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt. Tut er das nicht, wird vermutet, dass die Verbindlichkeiten erst nach dem Ein- 140
3 beck-shop.de II. Besonderheiten tritt in die Volljährigkeit entstanden sind. Eine Beschränkung der Haftung ist dann nicht mehr möglich. 2. Unternehmen Befindet sich ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft im Nachlass, haften die Erben für Verbindlichkeiten nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Regelungen persönlich und unbeschränkt. Die Miterben können die Haftung mit ihrem Privatvermögen ausschließen, indem sie das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall schließen oder bei einer Personengesellschaft die Umwandlung des vollhaftenden Anteils in den eines Kommanditisten verlangen ( 139 HGB).
4 beck-shop.de 8. Kapitel Der Erbschein Um sein Erbrecht im Rechtsverkehr nachzuweisen, benötigt der Erbe in aller Regel einen Erbschein. Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge. Er gibt Auskunft über die Person des Erblassers: sein Name, Sterbetag und auch sein letzter Wohnsitz werden im Erbschein angegeben. Aus dem Erbschein geht außerdem hervor, wer Erbe zu welcher Erbquote geworden ist. Hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen eine Testamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet, so wird auch dies im Erbschein vermerkt. Vermächtnisse, die der Erblasser angeordnet hat, werden im Erbschein dagegen nicht erwähnt. Dem Erbschein kommt im Rechtsverkehr eine große Bedeutung zu. Es wird vermutet, dass den im Erbschein als Erben ausgewiesenen Personen das Erbrecht auch tatsächlich zusteht. Es werden verschiedene Arten von Erbscheinen unterschieden. Im sog. gemeinschaftlichen Erbschein wird das Erbrecht der Miterben des Erblassers festgehalten. Den gemeinschaftlichen Erbschein kann jeder der Miterben für sich beantragen. Der einzelne Miterbe kann auch einen Teilerbschein beantragen, in welchem nur sein Erbrecht ausgewiesen wird. Rechtsgeschäfte, die ein Dritter mit dem sich durch Erbschein ausweisenden Erben schließt, bleiben wirksam, auch wenn sich später die Unrichtigkeit des Erbscheins herausstellt. 143
5 8. KAPITEL Der Erbschein beck-shop.de I. Wo wird der Erbschein beantragt? Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht des Ortes, bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Nachlassgerichte werden in der Regel bei den Amtsgerichten geführt. Es gelten jedoch landesrechtliche Besonderheiten. In Baden- Württemberg sind bspw. die Notariate als Nachlassgerichte für die Erteilung des Erbscheins zuständig. Die Entscheidung darüber, wem der Erbschein erteilt wird, obliegt dem Rechtspfleger, wenn die Erbfolge sich nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln bestimmt. Der Richter entscheidet, wenn sich die Erbfolge aus einer letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt. Die Erteilung des Erbscheins erfolgt ausschließlich auf Antrag. Der Antrag kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt werden. II. Welche Angaben muss der Erbscheinsantrag enthalten? Im Erbscheinsantrag muss angegeben werden: n Name und Todestag des Erblassers n Erbfolge n Namen der Erben n Erbquoten n Grund des Erbrechts gesetzliche Erbfolge (bei Eheleuten auch der Güterstand) gewillkürte Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) Beschränkungen des Erbrechts Testamentsvollstreckung Vor- und Nacherbfolge. 144
6 beck-shop.de II. Welche Angaben muss der Erbscheinsantrag enthalten? Im Erbscheinsantrag ist außerdem anzugeben: n das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (der Erblasser war Vater, Mutter, Bruder, Onkel, etc.), dies allerdings nur bei gesetzlicher Erbfolge n weggefallene Personen, die das Erbrecht des Antragstellers beeinträchtigt hatten (Beispiel: Enkel erben nach den Großeltern nur, wenn Vater oder Mutter als Abkömmling des Großelternteil vorverstorben sind!) n ob und welche Verfügung von Todes wegen vorhanden sind und warum sich die Erbfolge nicht oder gerade nach diesen bestimmt n ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist n Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde. Formulierungsbeispiel: An das Nachlassgericht Ort, Datum Nachlasssache Erblasser Xaver Az.:. Ich beantrage die Erteilung eines Erbscheines wie folgt: Alleinerbe des am.. verstorbenen Erblassers Xaver, zuletzt wohnhaft, ist der Antragsteller geworden aufgrund des handschriftlichen Testamentes vom, beigefügt als Anlage. Weitere Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen von Todes wegen hat der Erblasser nicht errichtet. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er war in erster und einziger Ehe verheiratet mit der am vorverstorbenen Frau, vgl. die beigefügte Heiratsund Sterbeurkunde. Ich bin der einzige Abkömmling des Erblassers. Meine Geburtsurkunde ist ebenfalls in der Anlage beigefügt. Es sind neben mir weder eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte oder adoptierte Abkömmlinge vorhanden. Die Geburt eines weiteren Kindes ist nicht zu erwarten. Auch sonstige Personen, die mein Erbrecht ausschließen oder verringern würden, sind nicht vorhanden. Mein Erbrecht ist weder durch eine Testamentsvollstreckung, noch durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge beschränkt. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig. Der Nachlass hat einen Wert von ca. EUR 145
7 8. KAPITEL Der Erbschein beck-shop.de Ich bin bereit, an Eides statt zu versichern, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit meiner Angaben entgegensteht. Mit freundlichen Grüßen ((Unterschrift des Antragstellers)) Zur Bekräftigung des Antrags sind folgende öffentliche Urkunden vorzulegen: n Sterbeurkunde n Geburts- und Heiratsurkunden/Familienbuch n Abstammungsurkunden n gegebenenfalls Eheverträge. Die Urkunden müssen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Sterbe-, Geburts-, Heirats- und Abstammungsurkunden erteilt der Standesbeamte am jeweiligen Wohnort. Eheverträge müssen in Ausfertigung (Notar!) vorgelegt werden. Die Angabe im Erbscheinsantrag, dass der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, muss ebenso wie die übrigen im Antrag enthaltenen Angaben durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen werden. III. Wo kann die eidesstattliche Versicherung erklärt werden? Die Versicherung an Eides Statt kann vor einem Gericht (z. B. Nachlassgericht) oder vor einem Notar abgegeben werden. Die Erklärung ist entbehrlich, wenn das Gericht sie für nicht erforderlich hält und aus diesem Grund erlässt. Diese Möglichkeit ist daher im Erbscheinsantrag unbedingt zu berücksichtigen. Es entfallen beim Erlass der eidesstattlichen Versicherung durch das Nachlassgericht Kosten. 146
I. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958
I. Allgemeines. 4. 953 bis 30. 6. 958 ab. 7. 958 Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung, 426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 363 ff. BGB Vertraglicher Güterstand allg. Gütergemeinschaft, 437 ff. BGB
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