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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Mitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Unterrichtung des Landtags in EU-Angelegenheiten; Vorhaben von erheblicher politischer Bedeutung 1) Gemeinsame Agrarpolitik Vorhaben: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates KOM (2018) 392 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 KOM (2018) 393 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnah- 1) Unterrichtung gemäß Artikel 34 a Landesverfassung i. V. m. 2 des Gesetzes über die Beteiligung des Landtags von Baden-Württemberg in Angelegenheiten der Europäischen Union (EULG) vom 17. Februar 2011 (GBl. 2011, 77). Vorgelegt mit Schreiben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 19. Juli Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel.

2 BR-Drucksachen: 246/18 2) 247/18 2) 248/18 2) men im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres KOM (2018) 394 endg/2 Federführendes Ressort: Aktenzeichen: Beteiligte Ressorts: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Z-8384/7 Ministerium der Justiz und für Europa Ministerium für Finanzen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 2) Die BR-Drucksachen 246/18, 247/18 und 248/18 können beim Informationsdiest des Landtags eingesehen oder im Internetangebot des Bundesrats unter der Rubrik Dokumente abgerufen werden. 2

3 Berichtsbogen der Landesregierung gem. Artikel 34 a Landesverfassung i. V. m. 2 und 3 des Gesetzes über die Beteiligung des Landtags von Baden-Württemberg in Angelegenheiten der Europäischen Union (EULG) 1. BR-Drucksachennummern: 246/18, 247/18, 248/18 2. Titel der Drucksache: BR-Drs. 246/18: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates; COM(2018) 392 final BR-Drs. 247/18: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; COM(2018) 393 final BR-Drs. 248/18: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres; COM(2018) 394 final/2 3. Frühwarndokument: ja nein Fristbeginn: 4. Federführendes Ressort: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Beteiligte Ressorts: Ministerium der Justiz und für Europa, Ministerium für Finanzen, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 5. Datum der voraussichtlichen Behandlung im Bundesrat: Ausschüsse KW 36, BR-Plenum 21. September Erhebliche politische Bedeutung für das Land: Die vorliegenden Verordnungsentwürfe der EU-Kommission (KOM) enthalten Vorschläge für die grundsätzliche Ausrichtung und Organisation der zukünftigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ab Mit den Vorschlägen der KOM würde das bisherige System der Gemeinsamen Agrarpolitik inhaltlich ähnlich, aber in geänderter Form fortgeführt werden. Zukünftig will die EU nur noch die zu erreichenden Ziele der GAP festlegen. Wie diese Ziele mit den agrarpolitischen Instrumenten zu erreichen sind, soll jeder Mitgliedstaat für sich festlegen und seine Pläne von der EU genehmigen lassen. Mit dieser Neuausrichtung sollen Spielräume für Entbürokratisierung und Berücksichtigung regionaler Besonderheiten (aus Sicht der KOM ist dies im Wesentlichen die Ebene der Mitgliedstaaten) geschaffen werden. 3

4 Verwaltung und Kontrolle sollen in die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten (MS) übergeben werden. Die Legislativvorschläge bergen für die MS auch die Möglichkeit, stärkere Klima- und Umweltschutzmaßnahmen als bisher an den Erhalt von Direktzahlungen zu knüpfen. Die Neuausrichtung der GAP wird tiefgreifende Auswirkungen auf alle Bereiche der bisherigen Umsetzung der GAP (Direktzahlungen, Agrarumweltprogramme und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums etc.) in Baden-Württemberg haben. Es wird sich zeigen, ob oder wie weit bisherige Förderprogramme und Kontrollund Verwaltungsmechanismen erhalten bleiben können. Zusätzlich kommt es durch die Reduktion des EU-Agrarhaushalts auch zu einer Kürzung der für Deutschland und damit auch für Baden-Württemberg verfügbaren Mittel zur Umsetzung der GAP. 7. a. Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes Baden-Württemberg berührt (einschließlich Abweichungsrechte nach Art. 72 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG): ja nein Alternativ: b. Wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berührt: ja nein 8. Verweis auf Berichtsbogen der Bundesregierung: Berichtsbögen , , Rechtsgrundlage: 246/18: insbesondere Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 247/18: insbesondere Artikel 43 Absatz 2 AEUV 248/18: insbesondere Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 118 Absatz 1 und Absatz 349 AEUV 10. Inhalt: Vorbemerkung zum Verordnungspakt: Der KOM sind Kohärenz und Konsistenz der unterschiedlichen Verordnungen untereinander sehr wichtig. Die MS haben die Kohärenz innerhalb der GAP, d. h. zwischen der 1. und der 2. Säule bzw. Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) und Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu gewährleisten. Die Fonds sind damit künftig nicht mehr direkt unter der Dachverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Fonds eingebunden. Die drei BR-Drucksachen stellen Entwürfe der Basis-Verordnungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union ab 2020 dar. Die GAP-Strategieplan-Verordnung (246/18) ist die Zusammenführung bisheriger Basis-VO zum EGFL und zum ELER sowie Bereiche der bisherigen Gemeinsamen Marktorganisation (GMO). Die Horizontale Verordnung (247/18) soll zukünftig das Finanzmanagement, den Haushalt, die Kontrolle usw. regeln. Die VO zur Änderung der GMO (248/18) soll die Regelungen zu den Marktsektoren anpassen. Aus diesem Grund werden die drei BR-Drucksachen in einer gemeinsamen Unterrichtung behandelt. Strategieplan-Verordnung (246/18): Diese Verordnung soll die Vorgänger Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und Nr. 1307/2013 ersetzen. Sie führt somit die Regelungen zum Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und zum Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zusammen. Die Zwei- Säulen-Struktur der GAP soll beibehalten werden. Dies bedeutet, dass es die Direktzahlungen und weitere Maßnahmen, finanziert aus dem EGFL, in der ersten Säule und die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-Maßnahmen) in der zweiten Säule weiterhin geben wird. 4

5 Die Verordnung hat zum Ziel, die GAP strategisch auf eine ergebnisorientierte Förderung auszurichten. Zukünftig soll der MS garantieren, dass die von der EU gesteckten drei wesentlichen Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik im Förderzeitraum 2021 bis 2027 erreicht werden. Die KOM möchte sich anscheinend weitgehend aus den dafür nötigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen heraushalten. Die MS sind somit selbstverantwortlich, dass die Systeme funktionieren und zur Erreichung der gesteckten Ziele beitragen. Die folgenden drei allgemeinen Hauptziele wurden mit neun spezifischen Unterzielen ausgearbeitet: a) Förderung eines intelligenten, krisenfesten, diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet; b) Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union; c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten. Der Entwurf sieht gewisse Änderungen im Bereich der Direktzahlungen und eine verstärkte Knüpfung an die Einhaltung von Umwelt- und Naturschutzvorschriften vor (sog. Konditionalität). Ebenso schlägt die KOM eine weitere Angleichung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Eine wesentliche Neuerung ist, dass jeder Mitgliedstaat einen GAP-Strategieplan für die gesamte Förderperiode und das gesamte Staatsgebiet erstellen muss. In diesem Plan werden die Direktzahlungen, die sektoralen Interventionen (insbesondere Obst & Gemüse, Wein) und die Politik zur ländlichen Entwicklung zusammenführt. Durch ein System der Begleitung, Genehmigung und Bewertung durch die EU soll die Ergebnisorientierung der GAP sichergestellt werden. Es ist ein jährliches Gespräch zwischen MS und KOM zum jeweils aktuellen Stand der Umsetzung der Strategiepläne vorgesehen. Folgende wesentliche Elemente sieht der KOM-Vorschlag zur Ausgestaltung des GAP-Strategieplans vor: Verpflichtende Degression (ab ) und Kappung (ab ) der Direktzahlungen. Flexibilität bei der Umverteilungsprämie auf die ersten Hektare (Hektarobergrenze entfällt). Cross Compliance und Greening gehen in einer neuen Konditionalität auf und es werden zusätzliche Anforderungen ergänzt. Beibehaltung fakultativer gekoppelter Stützungen für eine Vielzahl von Sektoren. Für die Mitgliedstaaten obligatorische Einführung sogenannter Öko-Regelungen zur fakultativen Teilnahme von Landwirtinnen und Landwirten. Die bisherigen ELER-Maßnahmen der 2. Säule scheinen weiterhin möglich zu sein. Zukünftig müssen die Mitgliedstaaten in der 2. Säule Angebote zur Unterstützung des Risikomanagements landwirtschaftlicher Betriebe einrichten. Dies kann in Form von Finanzbeiträgen für Versicherungsprämien oder für Fonds auf Gegenseitigkeit geschehen. Obligatorische Einführung eines flächendeckenden Systems zur beratenden Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe, damit diese befähigt werden, die Instrumente des GAP-Strategieplans auf der Betriebsebene umzusetzen. Das Thema Innovation soll (als Querschnittsthema) in der nächsten Förderperiode besonders adressiert werden. Projekte der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP) müssen Bestandteil eines jeden GAP-Strategieplans sein. Pro MS müssen neue Instanzen geschaffen werden: eine Verwaltungsbehörde für den GAP-Strategieplan zur effizienten und ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung, ein nationaler Begleitausschuss der die Umsetzung überprüft und ein nationales Netzwerk zur Verknüpfung von Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Die KOM erhält umfangreiche Ermächtigungen um mittels Delegierten Rechtsakten weitere Regelungen (z. B. Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen GLÖZ) zu erlassen und bestehende Regelungen anzupassen. Der GAP-Strategieplan des MS kann regionale Teilpläne enthalten. Mit den darin enthaltenen Maßnahmen (Interventionen) und der an die Direktzahlungen gebundenen Konditionalität soll der Mitgliedstaat gegenüber der EU darstellen, wie die gemeinsamen Ziele mitgliedstaatenspezifisch erreicht und gleichzeitig die Kohärenz innerhalb der GAP gewährleistet werden sollen. Die bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO) verankerten Beihilferegelung in den Sektoren Olivenöl, Obst und Gemüse, Wein, Bienenzucht und Hopfen werden in die GAP-Strategieplan-VO überführt und unterliegen künftig dem System der nationalen Strategiepläne. 5

6 Horizontale-Verordnung (247/18): Die Horizontale Verordnung, die die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ablösen soll, wird Regelungen über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP enthalten. Sie wird sowohl für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes als auch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft Anwendung finden. Im Förderbereich soll den Mitgliedstaaten Flexibilität in der Ausgestaltung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingeräumt werden. Künftig soll die Zielerreichung anstelle der finanziellen Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Fördermittelauszahlung im Vordergrund stehen. Das Verwaltungs- und Kontrollsystem soll an der Ergebnisorientierung und nicht so sehr an der Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ausgerichtet sein. Dies bedeutet eine Umkehr hin zur Leistungsmessung anhand der Zielerreichung. Zudem soll das Kontrollsystem neu aufgesetzt werden. Als neues Instrument ist ein Flächenmonitoringsystem einzurichten, das auch für Kontrollen genutzt werden soll. Die Anforderungen an das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen sollen steigen und das System zur geodatenbasierten Antragstellung soll angepasst werden. Eine neu eingeführte Konditionalität soll Regelungen der heutigen Cross Compliance und des Greening vereinen sowie zusätzliche, bisher weder in Cross Compliance noch im Greening enthaltene Standards und Rechtsakte zur Anwendung bringen. Für die neue Konditionalität soll die Horizontale Verordnung detaillierte Regelungen zum Sanktions-, Kontroll- und Verwaltungssystem vorgeben. Der Entwurf der Horizontalen Verordnung sieht die n+2 -Regel für die Umsetzung der Vorhaben vor statt wie in dieser Förderperiode n+3. Änderungsverordnung zu GMO (248/18): In der Änderungsverordnung zu GMO werden eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, das EU-Schulprogramm, Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Begriffsbestimmungen, Beschreibungen, Aufmachungen und Etikettierungen von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie der Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union, und Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, geregelt. Die bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO) verankerten Beihilferegelung in den Sektoren Olivenöl, Obst und Gemüse, Wein, Bienenzucht und Hopfen werden in die GAP-Strategieplan-Verordnung überführt. 11. Erste Einschätzung zur Vereinbarkeit des EU-Vorhabens mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Es geht um die Weiterentwicklung der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik, die seit Jahrzehnten vergemeinschaftet ist. Es besteht ein einheitlicher Regelungsbedarf, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Art und Umfang der Vorschläge sind im Einzelnen zu prüfen. Die Verordnungsvorschläge beinhalten, dass wieder mehr Verantwortung und Zuständigkeiten in der Umsetzung der GAP von der EU-Ebene in die Mitgliedstaaten zurückgegeben wird. Die möglichen Folgen der Fokussierung auf einen einheitlichen nationalen GAP-Strategieplan innerhalb eines Mitgliedstaates sind nicht klar abzusehen. Aus den vorliegenden Entwürfen geht nicht eindeutig hervor, ob bzw. wie die Länder hier tatsächlich entsprechende eigenständige Planungskompetenzen, wie sie es bisher z. B. für den ELER-Bereich hatten, haben werden. Die Vorstellungen und Wünsche der einzelnen Länder divergieren stark hinsichtlich der bundesweiten Zentralisierung der Planung und Umsetzung der GAP. 6

7 12. Folgen des EU-Vorhabens für das Land: (Quelle Zahlen: Bundesregierung, BR-Drucksachen) Der KOM-Vorschlag sieht Absenkung des GAP-Mittelvolumens um rund 5 % auf 365 Mrd. Euro in laufenden Preisen vor: beim EGFL um rund 1,1 % beim ELER um gut 15 %. Die Direktzahlungen in Deutschland sinken um rund 4 %. Ein Teil des Rückgangs ist auf weitere Angleichung der Direktzahlungen zwischen den MS (externe Konvergenz) zurückzuführen. Es ist eine größere Flexibilität zwischen den Säulen vorgesehen: jeweils 15 % Umschichtung möglich; zusätzlich 15 % von Direktzahlungen nach ELER für Umwelt- und Klimaziele, gegebenenfalls 2 % von Direktzahlungen nach ELER für die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung erfolgt beim ELER eine nationale Ko-Finanzierung, die nach dem KOM-Vorschlag angehoben werden soll: d. h. Absenkung der EU-Beteiligung beim Regelsatz von 53 auf 43 %. Höhere EU-Beteiligung für Ausgleichszulage für natürlich benachteiligte Gebiete bis zu 65 %, für umwelt-/ klimabezogene Maßnahmen, EIP und Leader bis 80 %. Der Entwurf Verordnung zur Änderung der GMO enthält eine Kürzung der Schulprogrammmittel für Obst & Gemüse sowie Milch & Milcherzeugnisse auf EU-Ebene um knapp 30 Mio. (12 %) pro Schuljahr. Bisher waren die Mittel für die Schulprogramme nicht ausreichend für den Bedarf in Baden-Württemberg. Welche genauen Auswirkungen dies auf die finanzielle Ausstattung für die GAP-Umsetzung in Baden- Württemberg haben wird, hängt vom Ausgang der Verhandlungen auf EU-Ebene, von den innerstaatlichen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über die Verteilung der Mittel sowie von den Möglichkeiten ab, im Landeshaushalt Mittel zur Ko-Finanzierung bereitzustellen. Wie weit die Forderung nach einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung realisiert werden kann, ist derzeit fraglich. Durch das Erfordernis eines nationalen GAP-Strategieplans über beide Säulen werden zukünftig mehr Abstimmungen innerhalb des Landes sowie zwischen Bund und Ländern notwendig sein. Aus Sicht der Länder ist die Fortführung einer eigenständigen Planung der Programme für den ländlichen Raum (2. Säule) in den Verordnungstexten bisher nicht eindeutig erkennbar. 7

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10 Landtag von Baden-Württemberg 10 Drucksache 16 / 4503

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