Lizenzvertragsrecht 17. Juni 2011 Musterlösung
|
|
- Sofia Maier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Reto M. Hilty FS 2011 Lizenzvertragsrecht 17. Juni 2011 Musterlösung
2 VORBEMERKUNG Die Musterlösung ist ein Lösungsvorschlag. Bei mehreren Fragen konnte auch mit hier nicht aufgeführten Antworten die Maximalpunktzahl erreicht werden. AUFGABE 1 (12 Punkte) 1.1 a) Was ist ein Lizenzvertrag? (1P) - Vertrag sui generis - Ermächtigung zur Nutzung eines immateriellen Gutes - häufig gegen Entgelt, aber nicht objektiv wesentlich - positiver/negativer Gehalt b) Was ist eine Lizenz? (1P) - Erlaubnis zur Nutzung eines Schutzrechts, das einem Dritten gehört - durch Willensübereinkunft/aus Gesetz/durch Richterspruch 1.2 a) Was ist Know-How? (1P) - Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse - schutzunfähige IGR/IGR vor Anmeldung - Fähigkeiten/Wissen b) Kann Know-How lizenziert werden? Begründen Sie kurz! (2P) - Ja, sog. unechter Lizenzvertag - Begründung: Vertragsfreiheit spricht nichts dagegen; faktisches Monopol (gewisser rechtlicher Schutz, UWG) Partizipation 1.3 Warum werden Lizenzverträge geschlossen? Begründen Sie kurz und geben Sie ein Beispiel! (2P) - IGR-Inhaber kann/will nicht selber nutzen - anderer hat technische/finanzielle Mittel/Wissen über Marktsituation - Lizenzgeber wird vergütet/lizenznehmer kann wirtschaften - Bsp: Erfinder ohne Produktionsanlagen 1.4 Was wird mit einem Merchandisingvertrag in der Regel bezweckt? (2P) - Imagetransfer, häufig von populären fiktiven/realen Figuren (Characters) - Bezweckt wird Werbeeffekt/Umsatzsteigerung 1
3 1.5 a) In welchem immaterialgüterrechtlichen Gesetz wird die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lizenzierung nicht ausdrücklich erwähnt? (1P) URG (und Topographiengesetz) b) Welche Bedeutung kommt dieser Nichterwähnung zu? (2P) Keine, auch hier sind Lizenzverträge zuzulassen (Vertragsfreiheit); Lizenzen sind auch seit langem etabliert im UrhR (z.b. Lizenzvergabe durch SUISA) AUFGABE 2 (11 Punkte) 2.1 a) Was ist eine gesetzliche Lizenz? (2P) Lizenz, die bei gegebenen Voraussetzungen direkt aus dem Gesetz ohne Richterspruch/ behördliche Anordnung entsteht. - Art. 19 ff. URG b) Nennen Sie ein Beispiel! (1P) - Art. 9 Abs. 1, Art. 35, Art. 48 PatG 2.2 Die A AG hat ein revolutionäres Computer-Display entwickelt, welches bei wesentlich geringerem Stromverbrauch qualitativ weitaus bessere Bilder liefert und zudem günstiger in der Herstellung ist als alle vorbekannten Displays. Die dem Display der A AG zugrunde liegende Technologie ist mittlerweile erfolgreich patentiert. Grundlage für die neue Technologie der A AG bildet allerdings die ältere, noch bis zum Jahr 2020 patentrechtlich geschützte Technologie der B AG. Die neuen Displays können nicht ohne Verwendung der Technologie der B AG hergestellt werden. Deshalb bemüht sich die A AG wiederholt, mit der B AG ins Geschäft zu kommen, doch die B AG verweigert seit Monaten standhaft jegliche Geschäftsbeziehungen. a) Auf welcher Grundlage des PatG könnte sich die A AG hier möglicherweise behelfen? (2P) Art. 36 i.v.m. Art. 40e PatG. b) Wie schätzen Sie die Erfolgschancen eines solchen Vorgehens ein? Äussern Sie sich kurz zu den wesentlichen Punkten! (6P) Voraussetzung Art. 36 PatG: - namhafter technischer Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung Subsumtion Voraussetzung Art. 40e PatG: - Abs. 1: Bemühungen des Gesuchstellers um Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innert angemessener Frist Subsumtion 2
4 - Ausführungen zu den Modalitäten (Art. 36 Abs. 2,3 sowie Art. 40 e Abs. 2, 3, 4, 5, 6 PatG) wurden auch bepunktet, wenn sachverhaltsbezogen. AUFGABE 3 (13 Punkte) 3.1. Wodurch unterscheidet sich die Übertragung von der Lizenzierung? (2P) Übertragung: Übergang der Herrschaftsrechte am IGR auf einen Dritten, Änderung der Inhaberschaft Lizenz: Bewirkt auf absolutrechtlicher Ebene keine Änderung der Rechtsinhaberschaft, LG bleibt Inhaber der IGR, blosse obligatorische Einräumung von Nutzungsrechten 3.2 A, B und C schliessen sich als Kollektivgesellschafter zusammen. A bringt sein Patent in die Gesellschaft ein. (1P) a) Wie wird dieser Vorgang im Immaterialgüterrecht genannt? (1P) Quantitative Teilrechtsübertragung b) Wie sind A, B und C an dem Patent berechtigt? (1P) Gesamthänderisch 3.3 a) Aus welcher Norm ergibt sich die Zulässigkeit der qualitativen Teilrechtsübertragung im Urheberrecht? (1P) Art. 16 Abs. 2 URG b) Ist die qualitative Teilrechtsübertragung für die übrigen Immaterialgüterrechte zuzulassen? Begründen Sie Ihre Antwort kurz! (3P) - Art. 17 Abs. 1 MSchG: teilweise Teilung des Eintragungsgesuchs (Art. 17a MSchG), im Übrigen umstritten, Materialien sprechen dagegen - Art. 33 Abs. 1 PatG, Art. 14 Abs. 1 DesG: Wortlaut spricht dafür, aber h.l. will nicht zulassen - Argumente gegen Zulassung: Verkehrsschutz, keine unterschiedliche Materialisationsformen denkbar (Patent, Marke, Design), - Argumente für Zulassung: praktisches Bedürfnis, Wortlaut, Einheit der IGR (URG erlaubt), 3.4 In welchem urheberrechtlichen Standardvertrag ist eine Rechtsübertragung mit Fiduzia vorgesehen? (1P) Wahrnehmungsvertrag 3.5 Geben Sie ein Beispiel für eine Formvorschrift bei der Übertragung von Immaterialgüterrechten! (1P) Art. 17 Abs. 2 MSchG, Art. 33 Abs. 2 bis PatG, Art. 14 Abs. 2 DesG 3
5 3.6 Was ist mit Dualismus und Monismus im Urheberrecht gemeint? (2P) Monismus: Untrennbarkeit der persönlichkeitsrechtlichen und verwertungsrechtlichen Befugnissen des Urhebers (D), führt dazu weil persönlichkeitsrechtlicher Teil nicht übertragbar, dass UrhR ganz nicht übertragbar ist. Dualismus: pers. und verwertungsr. Befugnisse können getrennt werden (CH) UrhR übertragbar, wobei bei pers. Teil strittig ist, welche einzelnen Befugnisse nicht übertragbar sind AUFGABE 4 (12 Punkte) 4.1 Urs hat im Ladengeschäft des Händlers H eine CD (inkl. Verpackung) erworben, welche das Computerspiel C des Entwicklers E enthält. Auf der Verpackung steht gross: Wenn Sie die Hülle öffnen, stimmen Sie dem Endnutzer-Lizenzvertrag, abrufbar unter zu! Urs bemerkt den Hinweis, geht ihm aber nicht nach, öffnet die Packung und installiert das Spiel. Im erwähnten Lizenzvertrag wäre unter anderem gestanden: Sie sind nicht berechtigt, C zu verkaufen und/oder zu vermieten. a) Mit wem hat Urs welchen Vertrag/welche Verträge geschlossen? Begründen Sie Ihre Antwort kurz! (2P) - Kaufvertrag mit H bzgl. CD - Lizenzvertrag mit E bzgl. Computerspiel (je nach Argumentation +/-) b) Darf Urs das Computerspiel verkaufen? (2P) Mögliche Varianten: - Ja, weil Art. 12 Abs. 2 URG ist zwingend - Ja, weil kein Vertrag zustande gekommen zwischen Urs und E 12 II URG - Nein, weil Art. 12 Abs. 2 URG wird als dispositives Recht vom Vertrag überlagert c) Darf Urs das Computerspiel vermieten? (2P) Mögliche Varianten: - Nein, wegen Vertrag - Nein, wegen Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4 URG 4.2 A hat B eine Lizenz an seinem Design X eingeräumt. Die Lizenz wurde nicht in das Designregister eingetragen. In der Folge überträgt A sein Design an C, welcher über das Lizenzverhältnis nicht informiert ist. a) Was geschieht mit der Lizenz bzw. dem Lizenzverhältnis? (1P) - Lizenzverhältnis bleibt bestehen, A kann aber seiner Genusserhaltungspflicht nicht mehr nachkommen, weil er die Herrschaft über das Design aufgegeben hat. - Lizenz verstanden als Ermächtigung zur Nutzung geht unter, weil der neue Inhaber der Rechte, C, diese nicht gegen sich gelten lassen muss. 4
6 b) Hat B Ansprüche gegen A? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? (2P) - wegen Nichterfüllung, Art. 97 Abs. 1 OR, auf Schadenersatz - Rücktritt, Art. 107 i.v.m. 109 OR, Wirkung wohl ex nunc, Schadenersatz (Art. 109 Abs. 2 OR) - Kündigung aus wichtigem Grund c) Hätten die eben behandelten Probleme vermieden werden können? (1P) Eintragung der Lizenz in das Register nach Art. 15 Abs. DesG. Die Lizenz hätte dann dem Erwerber entgegengehalten werden können (Sukzessionsschutz) d) Wie wäre c) zu entscheiden, wenn X ein Werk im Sinne des URG wäre? (2P) Mögliche Varianten: - Nein, weil kein Register - Denkbar als gesetzliche Realobligation, Problem: Schutz LN ohne Zutun der Parteien AUFGABE 5 (12 Punkte) 5.1 A verhandelt mit B über eine Lizenz an der Erfindung E, die er vor kurzem gemacht hat; leider erfolglos. B schickt in der Folge Dokumente, die er von A anlässlich der Verhandlungen erhalten hat, einem Konkurrenten von A. In einigen dieser Dokumente sind technische Details über E zu finden, die nicht in der Patentschrift veröffentlich worden sind. Kann A allenfalls gegen B vorgehen? Auf welcher Grundlage und was wäre vorausgesetzt? (3P) - Culpa in Contrahendo - Art. 6 UWG - vorausgesetzt wäre in beiden Fällen, dass die Dokumente Geheimnischarakter haben 5.2 Der Technologiekonzern G hat als Nebenprodukt einer anderen gesuchten Lösung im Rahmen einer Laborentwicklung eine Methode zur effizienteren und zeitsparenden Produktion des Stoffes X zur Korrosionsbehandlung gefunden und bis zur Patentreife entwickelt. Selbst verfügt G aber nicht über die notwendigen Anlagen für die Industrieproduktion. Daher sucht G einen Produzenten, der die Herstellung übernehmen kann. Nach längerer Suche findet sich N, der sich zu einer Lizenznahme entschliesst, nachdem ihm G weit reichende Zusicherungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Stoffes und der Marktchancen erteilt hat. Der Lizenzvertrag wird in der Folge geschlossen, obwohl das Patent noch nicht erteilt worden ist. Das Europäische Patent wird nicht erteilt, weil die Herstellungsmethode bereits Gegenstand eines älteren Patents ist. a) Ist der Lizenzvertrag nichtig? (1P) 5
7 Nein, Aufrechterhaltung des Vertrags entsprich schützenswertem Interesse des LN. b) Kann N gegen G Ansprüche geltend machen? Wenn ja, welche und woraus? Wenn nein, wieso nicht? (4P) - Fall von Rechtsmängelhaftung - Grundlage Art. 97 OR: Problem, dass Verschulden vorausgesetzt - Grundlage Art. 192 ff. OR: Problem Abgrenzung unmittelbarer/mittelbarer Schaden - Lösung aus Richterrecht drängt sich auf (Art. 1 Abs. 2 ZGB) Variante: Das Europäische Patent wird erteilt. N stellt aber fest, dass mit dem Stoff die zugesicherten Eigenschaften nicht erreicht werden können, da die Industrieproduktion Probleme bereitet, welche im Labor nicht erkannt worden sind. Ausserdem läuft der Absatz schleppend. c) Kann N gegen G Ansprüche geltend machen? Wenn ja, welche und woraus? Wenn nein, wieso nicht? (4P) - Fall von Haftung für tatsächliche Mängel - Denkbare Grundlagen: Art. 97 OR, Art. 197 ff. OR, 256 OR, Art. 288 Abs. 1 i.v.m. Art. 259a ff. OR - Richterrecht (Art. 1 Abs. 2 ZGB) - bzgl. Marktchancen ist die Haftung umstritten: hier aber wohl zu bejahen, da umfangreiche Zusicherungen AUFGABE 6 (11 Punkte) 6.1 A ist Patentlizenznehmer. Er legt dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den entsprechenden Lizenzvertrag vor und bittet um Eintragung der Lizenz in das Register. Das IGE verweigert dies. Mit Recht?(2P) - Ja, Eintragung der Lizenz nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patentinhabers - Vorlage des LV durch LN bei Eintragung allein nicht ausreichend (Art. 105 Abs. 2 PatV, BGE 135 III 656) 6.2 A ist Exklusivlizenznehmer, B ist Lizenzgeber und Inhaber der Marke X. C verletzt X. a) Auf welcher Grundlage kann A gegen C vorgehen? (1P) Art. 55 Abs. 4 MSchG b) Steht C die Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit von X offen? Begründen Sie kurz! (2P) Nein, weil sie sich schon aus formalen Gründen gegen den Inhaber des Schutzrechts richten muss, dies auch, damit dieser sich angemessen verteidigen kann. Nichtigkeitseinrede wäre dagegen möglich und natürlich auch separate Nichtigkeitsklage gegen LG. 6
8 c) Angenommen, A wäre nur einfacher Lizenznehmer: Unter welcher Voraussetzung könnte A einen Prozess gegen C führen? (2P) Prozessvollmacht und/oder Teilrechtsübertragung, Nebenintervention nach Art. 74 ZPO 6.3 A hat B eine ausschliessliche Lizenz an seiner Luxusmarke X eingeräumt. B hat sich im Vertrag mit A verpflichtet, die strengen Vorgaben des B einzuhalten, um das exklusive Image der Marke X zu erhalten. B wird regelmässig von A kontrolliert. B erteilt nun der rechtlich und wirtschaftlich von ihr unabhängigen C eine einfache Unterlizenz an X. B verspricht sich davon eine Profiterhöhung. a) Entfaltet der Unterlizenzvertrag zwischen B und C Wirkung? (2P) Ja, der Bestand des Vertrags zwischen B und C hängt nicht davon ab, ob B ohne Pflichten gegenüber A zu verletzen einen solchen schliessen darf. b) Hat A Ansprüche gegen B? (2P) [Hier hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. In der Prüfung hiess die Frage: Hat B Ansprüche gegen A? Diese Frage machte nicht viel Sinn, entsprechend wurden die Antworten grosszügig bewertet.] Ja, weil bei diesem konkreten Vertrag angenommen werden muss, dass es dem LG nicht egal ist, wer alles als (Unter)-Lizenznehmer X nutzt. Er hätte fragen müssen, LG hätte aber nur bei schützenswerten Interessen verweigern dürfen (Loyalität), was hier wahrscheinlich erfüllt wäre. LN hat zudem kein schützenswertes Interesse (Profit). Anspruchsgrundlage: 97 OR (positive Vertragsverletzung). AUFGABE 7 (12 Punkte) 7.1 Zwischen dem Lizenzgeber LG und dem Lizenznehmer LN besteht seit fünf Jahren ein Lizenzvertrag, der bis vor kurzem von beiden Seiten pflichtgemäss erfüllt wurde. Seit drei Monaten leistet allerdings LN trotz Mahnung und Nachfristansetzung fällige Lizenzgebühren nicht mehr. a) Welche Möglichkeiten sehen Sie für LG, das Vertragsverhältnis mit LN zum Erlöschen zu bringen? (2P) - Kündigung aus wichtigem Grund - ordentliche Kündigung - Rücktritt, Art. 107/109 OR - Grundlagenirrtum, Art. 24 OR? wohl kaum b) Mit jeweils welcher Wirkung? (2P) - Kündigung: Wirkung ex nunc - Rücktritt: Wirkung auch ex nunc, da seit längerer Zeit vollzogenes Dauerschuldverhältnis 7.2 Zwischen dem Lizenzgeber LG und dem Lizenznehmer LN besteht seit zwei Jahren ein Lizenzvertrag. LN hat Investitionen in Millionenhöhe getätigt, um auf der 7
9 Grundlage des von LG lizenzierten Patents Flugzeugturbinen herstellen zu können, welche sich von den konventionellen Konkurrenzprodukten grundlegend unterscheiden und auf dem Markt einmalig sind. Das Patent des LG läuft noch bis LG möchte nun den Lizenzvertrag mit LN kündigen, weil er selber in die Produktion der Turbinen einsteigen möchte. Der Lizenzvertrag enthält keine Bestimmungen über die Kündigung. a) Kann LG den Vertrag kündigen? (2P) Ja, Kündigungsmöglichkeit besteht immer (Art. 27 ZGB). Hier zudem keine Anzeichen einer Befristung, so dass auch keine Mindestlaufzeit abgewartet werden muss. b) Angenommen der Vertrag kann gekündigt werden: Welche Kündigungsfrist hat LG zu beachten? (3P) Möglichkeit für Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht anzunehmen. Daher kommt nur ordentliche Kündigung in Frage. Die Frist kann etwa dem Pachtrecht (Art. 296 Abs. 1 OR) oder dem Recht der einfachen Gesellschaft (Art. 546 Abs. 1 OR) entnommen werden. Allenfalls muss, um dem Interesse des LN gerecht zu werden, eine noch längere Frist aus Richterrecht (Art. 1 Abs. 2 ZGB) gefunden werden. In casu könnte solch ein Fall angenommen werden, weil der Lizenzgegenstand für LN nicht substituierbar ist und er sehr hohe Investitionen getätigt hat. c) Angenommen der Vertrag wird rechtmässig von LG gekündigt: Welchen Anspruch hat LN allenfalls gegenüber LG und woraus? (3P) Hier kann ein Anspruch auf Investitionsersatz diskutiert werden. Ergeben könnte er sich aus einer analogen Anwendung von Art. 377 OR oder wiederum aus Richterrecht (Art. 1 Abs. 2 ZGB). AUFGABE 8 (13 Punkte) 8.1 Welche Bedeutung kommt Art. 3 Abs. 2 KG bei der kartellrechtlichen Prüfung von Lizenzverträgen zu? Äussern Sie sich kurz! (2P) Keine, nur historisch zu erklären. Prüfung von LV sollte nicht über Art. 3 Abs. 2 KG zum Voraus beschnitten werden. Allenfalls ist berechtigten IGR-Interessen innerhalb der Prüfung von Art. 5/7 KG gerecht zu werden. 8.2 Was ist im Kartellrecht mit absolutem Gebietsschutz gemeint? (2P) Zuweisung von Gebieten mit Verbot von Passivverkäufen (=Erfüllung unaufgeforderter Bestellungen) an Gebietsfremde. 8.3 A und B haben eine Technologietransfervereinbarung getroffen, auf die Europäisches Wettbewerbsrecht anwendbar ist. Nun sind A und B aber verunsichert wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit. a) Welche Verordnung ist für die Beantwortung dieser Frage massgebend? (1P) Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen. = Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer, GVO-TT 8
10 b) Welche zwei Voraussetzungen dieser Verordnung müssen erfüllt sein, damit Sie A und B auch ohne eingehende kartellrechtliche Prüfung beruhigen können? (2P) Kein Überschreiten gewisser Marktanteile, keine Kernbeschränkungen 8.4 Was besagt die essential-facilities-doktrin? (2P) Essential facilities sind rechtlich oder faktisch monopolisierte Infrastrukturen, die zwangsläufig benutzt werden müssen, um einen Markt bearbeiten zu können. Die Doktrin besagt, dass ein Inhaber solcher Infrastrukturen mit marktbeherrschender Stellung sich u.u. im Sinne des Kartellrechts missbräuchlich verhält, wenn er Dritten keinen Zugang dazu gewährt. Als Abhilfemassnahme werden dann Zwangslizenzen gewährt. 8.5 Was ist Soft Law? Gebe Sie eine kurze Definition und nennen Sie ein Beispiel! (2P) Soft Law ist Recht ohne direkte Bindungswirkung Bsp: Empfehlung der Kommission 2005/737/EG, UNIDROIT-Principles, DCFR 8.6 Welche Rolle kann Soft Law im Zusammenhang mit Lizenzverträgen spielen? (2P) - Einbindung durch Vertrag - Rechtsanwendung: LV sind häufig nicht geregelt im nationalen Recht, Rückgriff auf Soft Law möglich (in CH etwa über Art. 1 Abs. 2 ZGB) - Empfehlung der Kommission 2005/737/EG: Änderung der (Lizenzierungs)-Praxis der Verwertungsgesellschaften 9
FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrÜberblick. Einführung IT- Vertragsrecht 16.04.15. Begriffsklärung. So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS
Einführung IT- Vertragsrecht So
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrKlagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht
~ 1 ~ Klagen und AnsprÄche nach AC und nach Schweizerischem Recht Artikel Betrifft Voraussetzung Konsequenz Schadensvermutung oder Bemerkung Art. 8 Abs. 1 AC Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung
Mehrim Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und
L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrBedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrMicrosoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrL I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler
L I Z E N Z E N Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler Tägliche Vorgänge in ihren Institutionen Die häufigsten Vorgänge mit Lizenzen sind: - Lizenzierung von Medien durch Miete oder Kauf. - Übernahme
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Mehr2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation.
Laden! Ausgabe 1 2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation. Nokia tune ist eine Tonmarke der Nokia Corporation.
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
Mehre-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop
e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie
MehrL i z e n z v e r t r a g
L i z e n z v e r t r a g zwischen dem Zentralverband der Deutschen Naturwerkstein-Wirtschaft e. V., Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt, - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und der Firma - nachfolgend
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrMicrosoft Office 365 Benutzerkonten anlegen
Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrMusterlösung/ Punkteschema
Prof. Dr. Reto M. Hilty FS 2012 Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht 28. Juni 2012 Musterlösung/ Punkteschema Teil 1: Lizenzvertragsrecht Aufgabe 1 1. Welche der nachfolgenden Bedingungen müssen erfüllt
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrDritten übermitteln. Verlangen Hersteller oder Distributoren detailliertere Angaben über die gespeicherten Daten (um allfälligem Missbrauch vorzubeugen, zur Datenkontrolle oder für statistische Zwecke)
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrW/M/W LLP RECHTSANWÄLTE
Patentlizenzvertrag Zwischen [Genaue Bezeichnung des Lizenzgebers eintragen, Vertretungsregeln bei juristischen Personen beachten] - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und [Genaue Bezeichnung des Lizenznehmers
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrWenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen. Sollten Sie Inhaber gewerblicher Schutzrechte (z.b. Patente,
MehrInformationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz
Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrYouTube: Video-Untertitel übersetzen
Der Easytrans24.com-Ratgeber YouTube: Video-Untertitel übersetzen Wie Sie mit Hilfe von Easytrans24.com in wenigen Schritten Untertitel für Ihre YouTube- Videos in mehrere Sprachen übersetzen lassen können.
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrWeiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines IMAP Konto zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden Exchange-System
MehrDossier D2 Kommanditgesellschaft
Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrErste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
MehrBedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT
Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT c 2012 HIPPSOFT Inhaltsverzeichnis Hinweis II 1 Vertragsbedingungen 1 1.1 Gegenstand des Vertrages.............................
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrCheckliste. Erfolgreich Delegieren
Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrReglement über den Gebrauch der Kollektivmarke PRAXISPÄDIATER FORUM zertifiziert durch Forum für Praxispädiatrie & Figur
Reglement über den Gebrauch der Kollektivmarke PRAXISPÄDIATER FORUM zertifiziert durch Forum für Praxispädiatrie & Figur Gesuchsnummer 00632/2005 Das Forum für Praxispädiatrie beschliesst, gestützt auf
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
Mehrnach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrErweiterte Schriftlizenz: Mobile- und Application Lizenz
Erweiterte Schriftlizenz: Mobile- und Application Lizenz URW++ DESIGN & DEVELOPMENT GMBH Poppenbütteler Bogen 36 22399 Hamburg Germany TEL +49 (0) 40 60605 0 FAX +49 (0) 40 60605 111 info@urwpp.de www.urwpp.com
MehrStandardsoftware als Wirtschaftsgut
Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als
Mehr