Musterlösung/ Punkteschema
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- Philipp Fromm
- vor 8 Jahren
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1 Prof. Dr. Reto M. Hilty FS 2012 Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht 28. Juni 2012 Musterlösung/ Punkteschema
2 Teil 1: Lizenzvertragsrecht Aufgabe 1 1. Welche der nachfolgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein gültiger Lizenzvertrag zustande kommen kann? a) Es müssen übereinstimmende Willensäusserungen der Vertragsparteien vorliegen... [ + ] ¼ P b) Der Vertragsgegenstand muss ein absolutes Schutzrecht sein.... [ - ] ¼ P c) Der Vertragsgegenstand muss ein Registerrecht sein.... [ - ] ¼ P d) Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.... [ - ] ¼ P 2. In welchen der nachfolgend genannten Rechtsquellen finden sich Bestimmungen über die Lizenz? a) In jedem (schweizerischen) immaterialgüterrechtlichen Gesetz.... [ - ] ¼ P b) Im OR.... [ - ] ¼ P c) Im TRIPS.... [ + ] ¼ P d) In der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (207/2009/EG)... [ + ] ¼ P 3. Was trifft im Regelfall auf die vergleichsweise Lizenz zu? a) Der Lizenzgegenstand ist ein Immaterialgüterrecht.... [ + ] ¼ P b) Die Pflicht des Lizenznehmers erschöpft sich in der Bezahlung von Geld.... [ - ] ¼ P c) Die Pflicht des Lizenzgebers ist eine bloss negative... [ + ] ¼ P d) Über die Gültigkeit des Schutzrechts besteht eine Unsicherheit.... [ + ] ¼ P 4. Was kann über die Übertragung von Schutzrechten gesagt werden? a) Sie muss zu ihrer Gültigkeit immer schriftlich erfolgen, unabhängig davon, welches Schutzrecht übertragen wird.... [ - ] ¼ P b) Im Urheberrecht ist die qualitative Teilrechtsübertragung unstreitig.... [ + ] ¼ P c) Der Erwerber erhält eine absolute Schutzposition.... [ + ] ¼ P d) Ein und dasselbe Schutzrecht kann an mehrere Erwerber übertragen werden.... [ + ] ¼ P Aufgabe 2 Der Technologiekonzern G hat eine Methode zur effizienteren und zeitsparenden Produktion des Stoffes X zur Korrosionsbehandlung gefunden und diese europaweit patentrechtlich schützen lassen. Selbst verfügt G aber nicht über die notwendigen Anlagen für die Industrieproduktion. Er setzt daher N als einfachen Lizenznehmer ein. Der Vertrag wird schriftlich geschlossen. Seite 2 von 13
3 1. Kann N den Lizenzvertrag ins schweizerische Patentregister eintragen lassen? a), gegen Vorlage des Vertrages.... [ - ] ¼ P b), aber nur, wenn er eine ausdrückliche Ermächtigung von G vorweisen kann.... [ + ] ¼ P c), Lizenzen können generell nicht ins Patentregister eingetragen werden.... [ - ] ¼ P d), nur Exklusivlizenzen können ins Patentregister eingetragen werden.... [ - ] ¼ P 2. Welche Wirkung hätte eine Eintragung der Lizenz in das Register? a) Sie würde der Lizenz absolute Wirkung verleihen.... [ - ] ¼ P b) Sie würde einen Sukzessionsschutz begründen.... [ + ] ¼ P c) Sie würde N zum selbständigen Vorgehen gegen Dritte ermächtigen, die die Patente von G verletzen... [ - ] ¼ P d) Sie würde es N erlauben, Unterlizenzen zu erteilen.... [ - ] ¼ P 3. Begründen Sie Ihre Antwort bei 2.: (1 P) Lizenz hat nach h.l. in CH nie absolute Wirkung. Der Sukzessionsschutz ergibt sich aus Art. 34 Abs. 3 PatG. Für 2c) wäre eine ausschliessliche Lizenz notwendig. 2d) entbehrt jeder Grundlage. Aufgabe 3 Die A AG ist Inhaberin der Marke M für Jeans, die im schweizerischen Markenregister hinterlegt und auch weltweit geschützt ist. Weil sie über keine geeignete Infrastruktur verfügt, schliesst sie einen Exklusivlizenzvertrag mit der B AG, die die Herstellung und Vermarktung der Jeans für die ganze Welt übernimmt. Die B AG verpflichtet sich, 10% des Verkaufspreises jeder Jeans als Lizenzgebühr an die A AG abzuliefern. Daneben enthält der Vertrag u.a. auch folgende Klausel: Während der Laufzeit dieses Vertrages enthält sich die A AG der Nutzung der Marke M. Die B AG ist im Rahmen der Erfüllung des Vertrages und zum Zwecke der Aufrechterhaltung des weltweiten Markenschutzes berechtigt und verpflichtet, die Marke M zu nutzen. Jede weitere Nutzung der Marke M ist der B AG untersagt. Die A AG findet in der Folge heraus, dass die B AG mehr Jeans produziert, als sie gegenüber der A AG angibt. Die überzähligen, schwarz produzierten Jeans bietet die B AG in einem Online-Shop weltweit direkt zum Verkauf an. Seite 3 von 13
4 1. Die B AG hat den Vertrag mit der A AG verletzt... [ + ] ¼ P 2. Die B AG hat die Marke der A AG verletzt... [ + ] ¼ P 3. Falls Sie entweder nur 1. oder nur 2. als zutreffend markiert haben: Begründen Sie, wie die beiden Anspruchsgrundlagen voneinander abzugrenzen sind! Falls Sie sowohl 1. als auch 2. als zutreffend markiert haben: Geht die A AG besser aus der Vertragsverletzung oder aus der Schutzrechtsverletzung gegen die B AG vor und wieso? [Die Ausführungen hier sind zur Erläuterung zu verstehen und wurden für die volle Punktzahl nicht in dieser Ausführlichkeit erwartet.] Die h. L. geht davon aus, dass der LN, der seine Befugnisse überschreitet, auch das betreffende Immaterialgüterrecht verletzt, wenn die fragliche Handlung das lizenzierte Recht tangiert (was in casu gegeben ist, siehe z.b. Art. 13 Abs. 2 lit. a MSchG). Eine Mindermeinung sieht daneben eine Vertragsverletzung nur dann als gegeben an, wenn der LN durch den LV überhaupt erst in die Lage versetzt wurde, die Handlung zu begehen (in casu nicht gegeben). Vorgehen aus LV i.d.r. besser, weil für den Schadenersatzanspruch nach Art. 97 OR das Verschulden vermutet wird (im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 2 MSchG i.v.m. Art. 41 OR). Allerdings ist auch ein Vorgehen aus Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) und Eingriffskondiktion möglich; in diesem Fall sind die Vorteile einer Vertragsklage nicht gleich evident. (2.5 P) (Variante) Der Vertrag zwischen der A AG und der B AG läuft schon seit fast fünf hren problemlos, doch nun stellt die A AG fest, dass die B AG die Jeans nie in der Schweiz vermarktet hat. Auf Anfrage der A AG hin erklärt die B AG, keine Aktivitäten in der Schweiz geplant zu haben, weil sich das nicht lohne. Sie wolle die Marke hierzulande auch in Zukunft nicht nutzen. 4. Welche Gefahr(en) könnte(n) der A AG vor diesem Hintergrund drohen? a) Die Gefahr, ihr Markenrecht in der Schweiz nicht mehr geltend machen zu können....[ + ] ¼ P b) Die Gefahr, ihr Markenrecht weltweit nicht mehr geltend machen zu können....[ - ] ¼ P c) Die Gefahr, dass ihre Marke durch eine Zwangslizenz belastet wird....[ - ] ¼ P d) Die Gefahr, dass der Lizenzvertrag nichtig ist....[ - ] ¼ P Seite 4 von 13
5 5. Auf welche Norm(en) stützen Sie Ihre Antwort bei Frage 4.? (½ P) Art. 12 Abs. 1 MSchG 6. Wenn die A AG in der genannten Situation Abhilfe schaffen möchte: Welche der nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen käme(n) dafür in Betracht? a) (Richterrecht) Art. 1 Abs. 2 ZGB... [ + ] ¼ P b) Art. 98 Abs. 1 OR... [ + ] ¼ P c) Art. 82 OR... [ + ] ¼ P d) Art. 126 PRORAT... [ + ] ¼ P 7. Begründen Sie Ihre Auswahl bei 6. und sprechen Sie sich für die Ihres Erachtens beste Lösung aus: (4 P) Art. 1 Abs. 2 ZGB kommt im Lizenzvertragsrecht (gesetzlich nicht geregelter Vertragstypus) immer in Betracht, doch ist er schwerfällig und unsicher: Die A AG muss erst klagen und auch dann ist nicht garantiert, dass das Gericht auf dieser Grundlage nach einer selbständigen Lösung sucht. Art. 98 Abs. 1 OR ist einschlägig, weil die B AG eine Handlungspflicht nicht wahrnimmt. Aber auch hier: Nachteil ist die Schwerfälligkeit (h.l.: richterl. Ermächtigung erforderlich). Art. 82 OR kommt zwar in Betracht, die Anwendung bringt aber Unklarheiten/Schwierigkeiten mit sich (z.b. besteht ein Austauschverhältnis zw. den fraglichen Leistungen?). Daher ist Art. 126 PRORAT ist die beste Lösung. Sein Tatbestand ist in casu ohne Weiteres erfüllt und eine richterliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Aufgabe 4 Das kleine Start-Up-Unternehmen S hat das völlig revolutionäre Eingabegerät E-Motion für PC (Computer) entwickelt. Die Technologie hinter dem Gerät hat S durch insgesamt zwölf Patente weltweit schützen lassen. Die Produktion und Vermarktung von E-Motion übernimmt N als Exklusivlizenznehmer. Die völlig neuartige und hochspezifische Konstruktionsweise von E-Motion zwingt N allerdings dazu, Investitionen im Umfang von ca. CHF zu tätigen, um seine Anlagen auf die Fertigung von E-Motion auszurichten. Als S nach Markteinführung merkt, dass das Geschäft mit E-Motion ein riesiger Erfolg ist, möchte S den Lizenzvertrag mit N kündigen und selbst in die Produktion und Vermarktung von E-Motion einsteigen. Der Lizenzvertrag enthält keine Bestimmungen über die Kündigung. Seite 5 von 13
6 1. Kann, wenn der Sachverhalt nach OR beurteilt wird, S den Lizenzvertrag kündigen? ½ P 2. Wenn Sie bei 1. mit geantwortet haben: Auf welcher/welchen Grundlage(n) und mit jeweils welcher Frist? (2 P) Wenn Sie bei 1. mit geantwortet haben: Wieso nicht? Für eine ausserordentliche (und damit fristlose) Kündigung fehlt es in casu an einem wichtigen Grund. Eine ordentliche Kündigung muss bei Dauerschuldverhältnissen dagegen immer möglich sein. Die angemessene Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, in casu wären wohl mind. sechs Monate anzusetzen (vgl. Pachtrecht, Art. 296 Abs. 1 OR), Grundlage: Art. 1 Abs. 2 ZGB 3. Kann, wenn der Sachverhalt nach PRORAT beurteilt wird, S den Lizenzvertrag kündigen? ½ P 4. Wenn Sie bei 3. mit geantwortet haben: Auf welcher/welchen Grundlage(n) und mit jeweils welcher Frist? (2 P) Wenn Sie bei 3. mit geantwortet haben: Wieso nicht? Ordentliche Kündigung innert angemessener Frist nach Art. 144 Abs. 1 PRORAT Ausserordentliche Kündigung: Richtet sich nach Art. 145 PRORAT und wäre in casu nicht möglich. 5. Angenommen der Vertrag wird rechtmässig von S gekündigt: Welchen Anspruch hat N allenfalls gegenüber S und woraus? Beantworten Sie diese Frage nach OR und nach PRORAT! (3 P) OR: Investitionsersatz aus Art. 1 Abs. 2 ZGB (Richterrecht), da der Lizenzgegenstand innert nützlicher Frist kaum substituierbar ist, N also frustrierte Aufwendungen auf sich nehmen muss. PRORAT: In casu ist eine ausserordentliche Kündigung zwar abwegig, doch der Gedanke von Art. 146 PRORAT lässt sich auf die ordentliche Kündigung übertragen, namentlich für Fälle, in denen eine Kündigungsfrist alleine den Schaden nicht auffangen würde. Auch Art. 84 PRORAT kann in diesem Zusammenhang angeführt werden. Seite 6 von 13
7 Aufgabe 5 A ist Mitglied der SUISA und erfährt, dass eines seiner Werke, das er bei der SUISA angemeldet hat, ohne Genehmigung im Club X gespielt wird. 1. Welche Aussagen treffen auf den Vertrag zu, den A mit der SUISA geschlossen hat? a) A hat die Rechte an seinen Werken der SUISA übertragen.... [ + ] ¼ P b) A hat die Rechte an seinen Werken der SUISA lizenziert.... [ - ] ¼ P c) Der Vertrag enthält eine fiduziarische Abrede.... [ + ] ¼ P d) Der Vertrag enthält Elemente eines Auftrags.... [ + ] ¼ P 2. Angenommen, X hätte die fragliche Genehmigung eingeholt: Wie wäre diese rechtlich zu qualifizieren? a) Als einfache Lizenz... [ + ] ¼ P b) Als Exklusivlizenz.... [ - ] ¼ P c) Als Teilrechtsübertragung.... [ - ] ¼ P d) Als Vollrechtsübertragung.... [ - ] ¼ P 3. Wie kann A gegen X vorgehen? a) Er kann im eigenen Namen gegen X vorgehen.... [ - ] ¼ P b) Er kann im Namen der SUISA gegen X vorgehen.... [ - ] ¼ P c) Er kann nicht selbständig gegen X vorgehen.... [ + ] ¼ P d) Er kann nur gemeinsam mit der SUISA gegen X vorgehen... [+/-] ¼ P * * beide Antworten wurden als korrekt gewertet 4. Begründung Sie Ihre Antwort bei 3: (½ P) Die Rechte sind an die SUISA übertragen worden, A hat keine Anspruchsgrundlage. 5. Wie kann die SUISA gegen X vorgehen? a) Sie kann im eigenen Namen gegen X vorgehen.... [ + ] ¼ P b) Sie kann im Namen von A gegen X vorgehen.... [ - ] ¼ P c) Sie kann nicht selbständig gegen X vorgehen.... [ - ] ¼ P d) Sie kann nur gemeinsam mit A gegen X vorgehen... [ - ] ¼ P 6. Begründung Sie Ihre Antwort bei 5.: (½ P) Die SUISA ist Rechteinhaberin und geht daher in eigenem Namen (aber im Interesse von A; Fiduzia) gegen Schutzrechtsverletzungen vor. Seite 7 von 13
8 (Variante) A erfährt auch, dass B sein Werk als Lehrperson im Unterricht verwendet hat, ohne dafür bei der SUI- SA eine Genehmigung einzuholen. 7. Hat B ein Urheberrecht verletzt? a), weil das Werk bei der SUISA angemeldet ist.... [ - ] ¼ P b), weil eine Werknutzung immer eine Genehmigung des Rechteinhabers voraussetzt... [ - ] ¼ P c), weil B das Werk im Rahmen einer gesetzlichen Lizenz nutzt.... [ + ] ¼ P d), weil B den Einwand der Zwangslizenz geltend machen kann.... [ - ] ¼ P Seite 8 von 13
9 Teil 2: Lizenzkartellrecht Aufgabe 6 1. Welche Rechtsakte, die nur die Behörden binden, welche solche erlassen haben, sind für das europäische Kartellrecht besonders wichtig? a) Empfehlungen und Stellungnahmen... [ - ] ¼ P b) Leitlinien und Bekanntmachungen... [ + ] ¼ P c) Mitteilungen... [ + ] ¼ P d) Verordnungen... [ - ] ¼ P 2. Kartellrecht greift in die Vertragsfreiheit der Parteien ein. Welche der folgenden Aussagen ist richtig? a) Gestützt auf Art. 5 KG kann nur in die positive Vertragsfreiheit eingegriffen werden....[ + ] ¼ P b) Die positive Vertragsfreiheit ist das Recht eines Rechteinhabers, einen Vertrag zu schliessen....[ + ] ¼ P c) Gestützt auf Art. 7 KG kann nur in die negative Vertragsfreiheit eingegriffen werden....[ - ] ¼ P d) Die negative Vertragsfreiheit ist das Recht eines Rechteinhabers, einen Vertrag nicht zu schliessen... [ + ] ¼ P 3. Was kann zu Art. 3 Abs. 2 KG gesagt werden? a) Er ist Ausdruck der Immunität des Immaterialgüterrechts vor kartellrechtlichen Eingriffen.... [ - ] ¼ P b) Er ist Ausdruck der so genannten Inhaltstheorie.... [ + ] ¼ P c) Er drückt die so genannte Komplementaritätsthese aus.... [ - ] ¼ P d) Er könnte ohne Verlust aus dem KG gestrichen werden.... [ + ] ¼ P Aufgabe 7 Beschreiben Sie, weshalb zwischen Immaterialgüterrecht und Kartellrecht nur scheinbar ein Widerspruch besteht. (2 P) Das Immaterialgüterrecht schafft Ausschliesslichkeitspositionen (oder rechtliche Monopole), welche Wettbewerbsbeschränkungen begünstigen. Das Kartellrecht will solche Wettbewerbsbeschränkungen verhindern. Tatsächlich verfolgen beide Rechtsgebiete wie es die sog. Komplementaritätsthese postuliert komplementäre Ziele, weil jedes auf seine Weise zum Funktionieren der Wettbewerbsordnung beiträgt; das Immaterialgüterrecht repräsentiert dabei eher den dynamischen, das Kartellrecht eher den statischen Aspekt. Seite 9 von 13
10 Aufgabe 8 1. In BGE 126 III 129 Kodak führte das Bundesgericht aus, ein wesentlicher Preisunterschied patentierter Erzeugnisse bei der ersten Inverkehrsetzung in der Schweiz im Vergleich zum Ausland könne einen kartellrechtlich verpönten Missbrauch indizieren. Weshalb? a) Das Bundesgericht ignorierte Art. 3 Abs. 2 KG.... [ - ] ¼ P b) Man wollte die Pharmalobby stärken... [ - ] ¼ P c) Man befürchtete, der Kodak-Entscheid begünstige die Marktabschottung.... [ + ] ¼ P d) Die internationale Erschöpfung im Urheberrecht hatte nicht die gewünschten Wirkungen gezeigt.... [ - ] ¼ P 2. Welche Norm wäre gegen einen solchen Missbrauch anzuwenden? (½ P) Art. 7 Abs. 2 lit. b KG Aufgabe 9 Nennen Sie jeweils den grössten Vor-und Nachteil der Ausgestaltung einer kartellrechtlichen Norm in der Form der 1. Inhaltskontrolle (1,5 P) Vorteil: Rechtssicherheit Nachteil: Fehler erster Art oder Zwangsjackeneffekt 2. Wirkungsanalyse (1,5 P) Vorteil: Einzelfallgerechtigkeit Nachteil: Marktabgrenzung notwendig Aufgabe 10 LG und LN schliessen einen Lizenzvertrag über die Nutzung eines Patentes zur Komprimierung von Audiodateien. Als Besonderheit dieses Lizenzvertrags verpflichtet sich LN, LG eine ausschliessliche Lizenz einzuräumen, wenn er (LN) den Lizenzgegenstand das Komprimierungsverfahren verbessert. Ist eine solche Vertragsklausel in der Regel (i.d.r.) zulässig, welche Norm ist einschlägig und was geschieht mit der Klausel bzw. dem Vertrag? Vervollständigen Sie die Tabelle (nur Stichworte)! Seite 10 von 13
11 I.d.R.zulässig (ja/nein)? Norm Schicksal der Klausel CH ja (½ P) Art. 5 III/IV und Art. 5 I (½ P) Klausel kartellrechtlich unbedenklich, Klausel bleibt unangetastet. (¼ P) Schicksal des Vertrags Vertrag kartellrechtlich unbedenklich, Vertrag bleibt unangetastet. (¼ P) EU nein (½ P) Art. 5 Abs. 1 Bst. a TT-GVO (½ P) Schicksal der Klausel Keine Freistellung der Klausel (Abtrennbarkeitsregel). (¼ P) Schicksal des Vertrags Rest des Vertrags bleibt gültig (falls im Übrigen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt) (¼ P) Aufgabe 11 A und B sind Wettbewerber auf dem Technologiemarkt. Beide entwickeln Solarzellen. Da B über ein eigenes Vertriebsnetz verfügt, entscheidet sich das Unternehmen A, B eine Vertriebslizenz für Produkte einzuräumen, die A mit seiner Technologie TA hergestellt hat. 1. Nach schweizerischem Recht a) handelt es sich dabei um eine Horizontalvereinbarung... [ - ] ¼ P b) handelt es sich dabei um eine Vertikalvereinbarung... [ - ] ¼ P c) lässt sich diese Form der Lizenz nicht zweifelsfrei zuordnen.... [ + ] ¼ P d) handelt es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern...[+/-] ¼ P * * beide Antworten wurden als korrekt gewertet Seite 11 von 13
12 2. Nach europäischem Recht handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne von (Norm angeben): Art. 1 Abs. 1 Bst. j TT-GVO (½ P) 3. Im Lizenzvertrag zwischen A und B schreibt A B vor, die mit der Technologie TA hergestellten Solarzellen nicht unter einem Mindestpreis von EUR 45. weiterzuverkaufen. Ist dies zulässig, wenn... a) Schweizer Kartellrecht zur Anwendung kommt und es A gelingt, diese Klausel aus Gründen wirtschaftlicher Effizienz zu rechtfertigen? ½ P Begründung (nur Norm angeben): Art. 5 Abs. 4 KG (½ P) b) Schweizer Kartellrecht zur Anwendung kommt und offensichtlich ist, dass B sich nicht an die Abrede hält und zu tieferen Preisen anbietet? ½ P Begründung (nur Normen angeben): Art. 5 Abs. 4 KG, Art. 5 Abs. 1 KG (½ P) c) Europäisches Kartellrecht zur Anwendung kommt und der individuelle Marktanteil der Parteien unter 30% liegt? ½ P Begründung (nur Norm angeben): Art. 4 Abs. 1 Bst. a TT-GVO (½ P) d) Europäisches Kartellrecht zur Anwendung kommt und der gemeinsame Marktanteil der Parteien unter 20% liegt? ½ P Begründung (nur Norm angeben): Art. 4 Abs. 1 Bst. a TT-GVO (½ P) Seite 12 von 13
13 e) Europäisches Kartellrecht zur Anwendung kommt, es sich bei der Klausel aber nicht um einen Mindest-, sondern um einen Höchstpreis handelt? ½ P Begründung (nur Norm angeben): Art. 4 Abs. 1 Bst. a TT-GVO (½ P) f) Europäisches Kartellrecht zur Anwendung kommt, die TT-GVO zur Unzulässigkeit der Klausel führt, aber die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt sind? ½ P Begründung (nur Norm angeben): Art. 101 Abs. 1 AEUV (½ P) Aufgabe Unternehmen X verfügt über ein Patent PX für ein Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen mit Nanopartikeln. Unternehmen Y ist spezialisiert auf die Herstellung wasserabweisender Stoffe und ist ohne die Nutzung von PX nicht mehr konkurrenzfähig. Auf Anfrage von Y verweigert X die Erteilung einer Lizenz. Beschreiben Sie in Stichworten, unter welchen Umständen Y die Erteilung einer kartellrechtlichen Lizenz erstreiten könnte (Es ist keine Subsumtion verlangt). - Markbeherrschende Stellung. (½ P) - Missbrauch (½ P) - Lizenzverweigerung ist nur ein Missbrauch, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. (½ P) - Aussergewöhnliche Umstände sind: (½ P) - Nachgelagerter Markt vorbehalten (¼ P) - Entstehung eines neuen Produkts verhindert (¼ P) - Keine Rechtfertigung (¼ P) - Unerlässlichkeit des Lizenzgegenstandes (¼ P) 2. Angenommen, X verfügt über 80% Marktanteile auf dem Markt für nanobeschichtete Stoffe. Kann X einem kartellrechtlichen Eingriff entgehen wenn es zwar an Y lizenziert, aber eine beliebig hohe Lizenzgebühr verlangt?, Gefahr von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG (1 P) Seite 13 von 13
FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
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