Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG) 1

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1 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG) 1 vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72) I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts 1. Gesetzlicher Inhalt 1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). (2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. (3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stock- werk ist unzulässig. (4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Vo- raussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. 2. Vertragsmäßiger Inhalt 2 Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks; 2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; 3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Vo- raussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); 5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; 6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbau- rechts nach dessen Ablauf; 7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbaube- rechtigten zu verkaufen. 3 Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird. 4 Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe ( 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Ein- treten der Voraussetzungen an. 1 ÄNDERUNGEN Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) hat die Überschrift geän- dert. Die Überschrift lautete: Verordnung über das Erbbaurecht. 1

2 5 (1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. (2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentü- mers erfolgen. 6 (1) Ist eine Vereinbarung gemäß 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat. (2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der Grundstücksei- gentümer nicht berufen. 7 (1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung ( 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbau- rechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlich- keit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstück- seigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für wei- tere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden. (2) Ist eine Belastung ( 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zu- stimmung zu der Belastung erteilt. (3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. 2 8 Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentü- mers aus einer Vereinbarung gemäß 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden Erbbauzins 2 ÄNDERUNGEN Artikel 138 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat in Abs. 3 Satz 2 Reichsgesetzes durch Gesetzes ersetzt Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat Satz 2 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 2 lautete: Die Vorschriften des 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des 60 Abs. 1 Nr. 6 des Geset- zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. 3 ÄNDERUNGEN Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) hat Konkursverwalter durch Insolvenzverwalter ersetzt. 2

3 9 (1) Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erb- bauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung. Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Real- lasten finden keine Anwendung. (2) Der Anspruch des Grundeigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß 1. die Reallast abweichend von 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehenbleibt, wenn der Grundstückseigentü- mer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts oder der Inhaber der in 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsver- steigerung und die Zwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Wohnungserbbaurechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt, und 2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast im Rang vorgehenden Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch zu belasten. Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich. (4) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist. 4 9a (1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet ei- ne Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal- les nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und so- weit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Ver- tragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. 4 ÄNDERUNGEN Artikel 2 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) hat Satz 1 in Abs. 2 durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt. Satz 1 lautete: Der Erbbauzins muß nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus bestimmt sein. Artikel 2 1 Nr. 1 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 3 in Abs. 4 umnummeriert und Abs. 3 eingefügt Artikel 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Der Erbbauzins kann nach Zeit und Höhe für die gesamte Erbbauzeit im voraus bestimmt sein. Inhalt des Erbbauzinses kann auch eine Verpflichtung zu seiner Anpassung an veränderte Verhältnisse sein, wenn die Anpassung nach Zeit und Wertmaßstab bestimmbar ist. Für die Vereinbarung über die An- passung des Erbbauzinses ist die Zustimmung der Inhaber dinglicher Rechte am Erbbaurecht erforderlich; 880 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Anspruch des Grund- stückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden Artikel 3 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) hat in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder der Inhaber der in 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Woh- nungserbbaurechts nach Rechts eingefügt. 3

4 Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere 1. einer Änderung des Grundstückswerts infolge eigener zulässigerweise bewirkter Aufwendun- gen des Grundstückseigentümers oder 2. der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen, ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der je- weils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden. (2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrags des Erbbauzinses. (3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbau- zinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt Rangstelle 10 (1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentli- chen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht. (2) Durch Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschäd- lich ist Anwendung des Grundstücksrechts 11 (1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnah- me der 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam. (2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 7 5 QUELLE Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) hat die Vorschrift eingefügt. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 31 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Durch landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist. 7 ÄNDERUNGEN Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBl. I S. 501) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Auf einen Vertrag, durch den sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen, findet der 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) hat in Abs durch 311b Abs. 1 ersetzt. 4

5 6. Bauwerk. Bestandteile 12 (1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vor- handen ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintra- gung des Erbbaurechts im Grundbuch. (2) Die 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks. (3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks. 13 Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht. II. Grundbuchvorschriften 14 (1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein beson- deres Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentü- mer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des In- halts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. (2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen. (3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Ge- setzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatt des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal- tungen übertragen Artikel 31 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) hat in Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung durch diesem Gesetz ersetzt. 8 ÄNDERUNGEN Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) hat Abs. 3 Satz 3 eingefügt Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) hat Abs. 4 einge- fügt Artikel 4 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) hat in Abs. 1 Satz 2 soll durch sind und vermerkt werden durch zu vermerken ersetzt. Artikel 4 Abs. 7 Nr. 2 desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 3 lautete: Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch ersetzt werden. Artikel 4 Abs. 7 Nr. 3 desselben Gesetzes hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: (4) Werden das Grundbuch und das Erbbaurecht in maschineller Form geführt, so genügt es für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der je- weils letzten Eintragung im Grundbuch dieses Grundstücks vermerkt ist. 5

6 In den Fällen des 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist. 16 Bei der Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen. 17 (1) Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die Eintra- gung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch eingetra- genen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden. Im übrigen sind 44 Abs. 2, 3, 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, 55a und 55b der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden. (2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Wider- spruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks bekanntgemacht werden. (3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. 9 III. Beleihung 1. Mündelhypothek 18 Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der 19, 20 entspricht. 19 (1) Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. Dieser ist anzu- nehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermitt- lung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erb- baurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Miet- reinertrag nicht übersteigen. (2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Ab- zug zu bringen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist (1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß 1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen, 2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen, 3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf 4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist. 9 ÄNDERUNGEN Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. 10 ÄNDERUNGEN Artikel 2 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. 6

7 (2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absat- zes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfol- ger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist (weggefallen) Landesrechtliche Vorschriften Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke 1. die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der 18 bis 20 regeln, 2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicher- heit ( 19, 20) vorliegen. 11 ÄNDERUNGEN Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) hat die Zwischenüberschrift neu gefasst. Die Zwischenüberschrift lautete: 2. Sicherheitsgrenze für sonstige Beleihungen. AUFHEBUNG Artikel 31 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) hat die Zwischenüber- schrift aufgehoben. Die Zwischenüberschrift lautete: 2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versi- cherungsunternehmen. 12 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) hat Nr. 2 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. eine dem 20 Abs. 1 entsprechende Tilgung vereinbart wird und Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) hat in Abs. 1 vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetzbl. S. 375) nach Hypothekenbankgesetzes gestrichen und 60 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139) von privaten Versiche- rungsunternehmungen durch 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunterneh- men ersetzt Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der 11, 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypotheken- banken und nach Maßgabe des 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn 1. der Wert des Erbbaurechts auch nach 19 Abs. 1 ermittelt ist, 2. eine dem 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird und 3. die Dauer des Erbbaurechts den Voraussetzungen des 20 Abs. 2 entspricht Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) hat in Abs. 1 nach Maßgabe der 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach können gestrichen. AUFHEBUNG Artikel 31 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) hat die Vorschrift auf- gehoben. Die Vorschrift lautete: (1) Erbbaurechte können nach Maßgabe des 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versiche- rungsunternehmen beliehen werden, wenn eine dem 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Tilgung ver- einbart wird. (2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des 19 Abs. 2 ent- sprechend anzuwenden. 13 ÄNDERUNGEN Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) hat die Zwischenüber- schrift geändert. Die Zwischenüberschrift lautete: 3. Landesrechtliche Vorschriften. 7

8 IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung 1. Feuerversicherung 23 Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer un- verzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird. 2. Zwangsversteigerung a) des Erbbaurechts 24 Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Be- teiligter im Sinne des 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 14 b) des Grundstücks 25 Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall 1. Beendigung a) Aufhebung 26 Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. b) Zeitablauf 27 (1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbaube- rechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Ver- einbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschlie- ßung getroffen werden. (2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölke- rungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes be- 14 ÄNDERUNGEN Artikel 138 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichsgesetzbl S. 713). 8

9 tragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. (3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die vo- raussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschä- digungspflicht wiederholt verlängert werden. (4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden. 28 Die Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Rang. 29 Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubi- ger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast an dem Entschädigungsanspruch diesel- ben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen. 30 (1) Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften entspre- chende Anwendung. (2) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die sie zulässig ist. Erlischt das Erbbau- recht vorzeitig, so kann der Grundstückseigentümer das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erlöschen würde. (3) Der Mieter oder Pächter kann den Grundstückseigentümer unter Bestimmung einer ange- messenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch ma- che. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen. 2. Erneuerung 31 (1) Ist dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeräumt ( 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht ausüben, sobald der Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück geschlossen hat. Die Ausübung des Vor- rechts ist ausgeschlossen, wenn das für den Dritten zu bestellende Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt ist. (2) Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war. (3) Die Vorschriften 464 bis 469, 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entspre- chende Anwendung. (4) Dritten gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung eines An- spruchs auf Einräumung des Erbbaurechts. Die 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gel- ten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem bisherigen Rang des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen. 9

10 (5) Soweit im Falle des 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Gläubiger bei der Erneue- rung an dem Erbbaurecht dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs hatte. Die Rechte an der Ent- schädigungsforderung erlöschen Heimfall 32 (1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden. (2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölke- rungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel des ge- meinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung beträgt. 33 (1) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen. (2) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. Die Vorschriften des 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet. (3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf die Vergütung ( 32) angerechnet Bauwerk 34 Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen. VI. Schlußbestimmungen 35 (1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbau- recht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind. 15 ÄNDERUNGEN Artikel 3 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) hat in Abs bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch 464 bis 469, 472, 473 des Bürgerlichen Gesetz- buches ersetzt. 16 ÄNDERUNGEN Artikel 138 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat in Abs. 1 Satz 2 sowie für den Bauvermerk ( 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichs- gesetzbl. S. 449) am Ende gestrichen. 10

11 (2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 er- höht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zu- kunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Um- stände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erb- baurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind ÄNDERUNGEN Artikel 138 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 18 AUFHEBUNG Artikel 138 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat die Vorschrift aufge- hoben. Die Vorschrift lautete: Soweit in Reichs- oder Landesgesetzen auf die 1012 bis 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver- wiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. 19 ERLÄUTERUNG Die Vorschrift war bloße Änderungsvorschrift. 20 ÄNDERUNGEN Artikel 31 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung belastet ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 21 ÄNDERUNGEN Artikel 138 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) hat so bleiben reichs-, landes- gesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer An- satz, als sie durch sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die ersetzt. 11

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