Gesonderte AGB der AOK Hessen / Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten

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1 1 Gesonderte AGB der AOK Hessen / Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten 1.) Allgemeines Die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 128 SGB V sind zu beachten. Es dürfen nur Hilfsmittel abgegeben werden, die auch im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Der Einsatz von noch nicht im Hilfsmittel-Katalog aufgenommenen Geräten ist dann zulässig, wenn der Kostenträger die positive Zwischennachricht der Spitzenverbände der Krankenkassen ü- ber die voraussichtliche Aufnahme des Hilfsmittels in den Hilfsmittel-Katalog vorliegt, spätestens jedoch 4 Monate nach Beantragung der Aufnahme in den Hilfsmittel-Katalog, sofern die Unterlagen ständig eingereicht wurden 2.) Liefervoraussetzungen Die Versorgung kann nur dann erfolgen, wenn der AOK Hessen eine ärztliche Verordnung vorliegt. Auf dieser ist immer die Diagnose anzugeben (s. Hilfsmittel-Richtlinien). Der Leistungsverbringer muss mindestens über eine Zulassung der Gruppe 3 nach 126 SGB V verfügen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, kostenlos die Versicherten der AOK Hessen und ggf. auch deren betreuenden Personen über die Handhabung und Pflege des Hilfsmittels zu beraten und zu informieren. Es wird vom Leistungserbringer sichergestellt, dass die Lieferung, Einweisung, Montage, Anpassung und Beratungsleistungen nur durch ausgebildetes Fachpersonal vorgenommen wird. Der Aufwand für diese Leistungen ist mit der vereinbarten Nutzungspauschale abgegolten. Eine erforderliche Nachbetreuung ist kostenlos zu gewährleisten, unabhängig von evtl. erforderlichen Reparaturen. (3) Der Leistungserbringer gewährleistet und erfüllt alle Anforderungen nach Maßgabe des MPG i.v.m. und der MPBetreibV. Rechtsansprüche bei Verstößen gegen das MPG und der MPBetreibV gehen zu Lasten des Leistungserbringers. Die Auswahl der Hilfsmittel erfolgt in den Bereichen, in denen eine gruppe zum Hilfsmittelverzeichnis veröffentlicht ist, unter den im Hilfsmittelverzeichnis gemäß 128 SGB V gelisteten en. Es dürfen nur Hilfsmittel mit einem CE - Prüfzeichen nach dem MPG zum Einsatz kommen, wobei die Übergangsfristen nach dem MPG zu beachten sind. Der Leistungserbringer garantiert die einwandfreie Versorgung der Versicherten mit funktionsgerechten, technisch, optisch und hygienisch einwandfreien Hilfsmitteln. Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach der Herstellergarantie. 3.) Zertifizierung: Der Leistungserbringer hat der AOK Hessen auf Verlangen nachzuweisen, dass die in der Versorgung und Beratung tätigen Mitarbeiter als Medizinprodukteberater ausgebildet sind. Gleichfalls hat der Vertragspartner auf Verlangen der AOK Hessen die Schulungsinhalte für den Arzt vorzulegen und die Zertifizierung nachzuweisen. Die Zertifizierung kann entsprechend der Relevanz für den Hilfsmittelbereich nach den Normen DIN EN ISO 13485, DIN EN ISO in Verbindung mit DIN EN ISO 9001 oder ausschließlich nach DIN EN ISO 9001 erfolgen. Bei einer ausschließlichen Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 ist ein Auszug aus dem Qualitätsmanagementhandbuch vorzulegen, aus dem die Beachtung der für den Hilfsmittelbereich relevanten Gesetze, wie das Medizinproduktegesetz, die Medizinproduktevertreiberverordnung usw. hervorgeht.

2 2 4.) Vergütung / Leistungsumfang Die Nutzungspauschale umfasst einen Zeitraum von 24 Monaten. Diese beinhaltet auch das notwendige Verbrauchsmaterial für die ersten 12 Monate sowie alle Nebenkosten. Danach kann ggf. nur noch das Verbrauchsmaterial entsprechend einer ärztlichen Verordnung beantragt werden. Die abgegebenen Geräte müssen über einen entsprechenden Therapiespeicher verfügen. Mit den angebotenen Preisen sind alle Sach- und Servicedienstleistungen sowie die Mehrwertsteuer des Hilfsmittels abgedeckt. Hierzu zählen insbesondere: das Elektrostimulationsgerät nach vertragsärztlicher Verordnung die Beratung des Versicherten bzw. der betreuenden Personen (ggf. Haus- oder Krankenhausbesuch) das Zubehör und Verbrauchsmaterial die Versand- und Rückholkosten Serviceleistungen Wartungen und Reparaturen der Verlust des Gerätes die Geräteaussonderung die Gebrauchsanweisung Es ist unzulässig, über die Kassenleistung hinaus Forderungen an den Versicherten zu stellen. Wünscht der Versicherte eine über das Maß des notwendigen hinausgehende Leistung, ist hierfür die Zuzahlung zulässig, wenn vor der Lieferung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherten getroffen wurde. 5.) Zuzahlung nach 61 SGB V Von den Versicherten darf nur dann eine Zuzahlung gefordert bzw. angenommen werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie beträgt bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr endet haben, 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR. 6.) Einweisung Die Einweisung des Patienten in die Bedienung des Gerätes hat der Arzt letztendlich mit dem beim Patienten verbleibenden Gerät vorzunehmen: hierdurch soll eine optimale Patientencompliance und medizinisch/technische Sicherheit erzielt werden. 7.) Reparaturen/Leihgeräte Reparaturen von im Gebrauch befindlichen Elektrostimulationsgeräten, regelt der Leistungserbringer im Innenverhältnis mit dem Versicherten.. Mit der vereinbarten Nutzungspauschale werden sowohl die AOK Hessen als auch der Versicherte von weiteren Kosten freigestellt. Können notwendige Reparaturen nicht sofort ausgeführt werden, stellt der Leistungserbringer soweit erforderlich für die Dauer der Reparaturzeit ein in der Funktion uneingeschränktes Ersatzhilfsmittel kostenlos zur Verfügung.

3 3 8.) Umversorgung Die Umversorgung innerhalb der gruppen bis ist während des es kostenfrei sicherzustellen. 9.) Rückholung Wird ein Elektrotherapiegerät nicht mehr benötigt, ist der Leistungserbringer zur Rückholung berechtigt. Erlangt die AOK Hessen von einem die Rückholung rechtfertigenden Grund Kenntnis, ist sie verpflichtet, den Leistungserbringer unverzüglich zu informieren. Im übrigen hat der Leistungserbringer selbst sicherzustellen, in welcher Form er die Informationen über die Rückholung erhält. Ein eventueller Untergang, eine Verschlechterung oder der Verlust des Hilfsmittels gehen nicht zu Lasten der AOK Hessen. Der Leistungserbringer ist jedoch berechtigt, bei Verlust oder Beschädigung durch unsachgemäße Handhabung die tatsächlich angefallenen Kosten dem Versicherten in Rechnung zustellen. 10.) Rechnungslegung Die Abrechnung erfolgt über die von der AOK Hessen benannten Abrechnungsstelle. Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Vertragspartnern nach 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie 303 Abs. 3 SGB V und hierauf basierende Vereinbarungen oder Verträge. Abrechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Der Nachweis des ständigen Eingangs der Abrechnungsunterlagen obliegt dem Vertragspartner oder dessen Abrechnungsstelle. Leistungen, für die die Unterschrift des Empfangsberechtigten fehlt, werden nicht vergütet. Die Unterlagen werden dann dem Vertragspartner zurückgegeben. Die Rechnung muss mindestens, soweit 302 SGB V nichts Abweichendes vorsieht, das Institutionskennzeichen der Krankenkasse (Kassennummer) den Namen der Krankenkasse die Krankenversichertennummer (vgl. 5 Abs. 1 Buchstabe C der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Vertragspartnern") den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Versicherten den Versichertenstatus die Rechnungsnummer oder Genehmigungsnummer der Krankenkasse das AC/TK die Gesamtsumme (brutto) je Versicherten enthalten. Zusätzlich sind folgende Daten je Lieferung anzugeben: Institutionskennzeichen des Vertragspartners Art der abgegebenen Leistung Bundeseinheitliche Hilfsmittelpositionsnummer () Anzahl/Menge der abgegebenen Leistungen (Faktor)

4 4 Einzelbetrag der Leistung Datum/Daten der Leistungserbringung (Zeitraum der Nutzungspauschale) Gesamtsumme netto Soweit der Vertragspartner eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung und Einziehung seiner Forderung ermächtigt hat, zahlt der Kostenträger mit befreiender Wirkung an die Abrechnungsstelle so lange, bis ihr ein schriftlicher Widerruf der Einzugsermächtigung vorliegt. Abrechnungsstelle und Vertragspartner haften als Gesamtschuldner. Die Abrechnung ist ausschließlich unter dem Institutionskennzeichen des Vertragspartners einzureichen. Der Rechnung sind die ärztliche Verordnung einschließlich Diagnose - im Original, die Empfangsbestätigung des/der Versicherten sowie die Liefermitteilung der AOK Hessen beizufügen. Sofern nichts anderes vereinbart, überweist die Abrechnungsstelle des Kostenträgers den Rechnungsbetrag innerhalb von 4 Wochen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Rechnungsbetrag an diesem Tag von dem Geldinstitut überwiesen wird. Sobald die Abrechnung dauerhaft im maschineller Form ( 302 SGB V) vorgenommen wird, verkürzt sich die genannte Frist auf 2 Wochen. 11.) Datenschutz Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (BDSG, SGB X, 2. Kapitel) zu beachten. Personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und der AOK Hessen, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der AOK Hessen erforderlich sind. 12.) Werbung Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der AOK Hessen beziehen. Versicherte dürfen vor der Erstverordnung nicht motiviert oder beeinflusst werden, bestimmte Verordnungen von Vertragsärzten zu fordern. Gleichfalls darf der Vertragspartner von sich aus den Vertragsarzt in seiner Verordnungsweise dahingehend nicht beeinflussen. Fachliche Klärungen mit dem Vertragsarzt und/oder fachkundige Beratung des Versicherten sind nicht ausgeschlossen. Sie sollen sich auf das vorhandene Marktangebot, nicht jedoch auf z.b. nur ein beziehen. Es gelten hier die von den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesfachverband BVMed im Kodex Medizinprodukte vom Mai 1997 verankerten Verhaltensregeln.

5 5 Versorgungspauschale Elektrostimulationsgerät art Schmerztherapiegerät TENS Einkanalgerät Zweikanalgerät programmierbares Zweikanalgerät beschreibung Tens-Geräte können durch eine Reizung sensibler Nerven über längere Zeit eine Schmerzblockade bewirken und vermindern oder beseitigen somit Schmerzen. Es sollten nur ursächlich nicht beeinflussbare, chronische Schmerzzustände behandelt werden. Zubehör Zurüstungen Tragbares und netzunabhängiges Gerät; Einstellmöglichkeiten für Stromstärke und Impulsdauer; Automatischer oder manuell veränderbarer Frequenzbereich Therapiespeicher Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache Elektroden Elektrodenkabel ggf. zwei für den Betrieb erforderlichen Akkusätze ggf. Ladegerät Batterien 24 - Monate

6 6 Jeder Bereich kann aber auch einzeln genutzt werden. Je nach Einsatzgebiet sind verschieden Stromarten schaltbar. Zubehör Zurüstungen Versorgungspauschale Elektrostimulationsgeräte art Kombinierte Muskelstimulationsgeräte / Schmerztherapiegeräte EMS/Tens Kombigeräte beschreibung Schmerzzuständen als auch die von Muskelatrophien nach Trauma oder Mit diesem Gerät ist eine gleichzeitige Behandlung sowohl von Lähmungen möglich. Tragbares und netzunabhängiges Gerät; Einstellmöglichkeiten für Stromstärke und Impulsdauer; Automatischer oder manuell veränderbarer Frequenzbereich Therapiespeicher Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache Elektroden Elektrodenkabel ggf. zwei für den Betrieb erforderlichen Akkusätze ggf. Ladegerät Batterien sonstiges Verbrauchsmaterial 24 - Monate

7 7 Versorgungspauschale Elektrostimulationsgeräte art Kombinierte Muskelstimulationsgeräte / Schmerztherapiegeräte Mittelfrequenzgeräte beschreibunquenzstromes werden die Vorteile der Mittelfrequenztechnik genutzt. Durch die Kombination eines amplitudenmodulierten und Niederfre- Die Muskelwirkung (Tonisierung, d.h. Stärkung von geschwächter Muskulatur, Detonisierung verkrampfter Muskelpartien) steht im Vordergrund. Zubehör Besonderheit Tragbares und netzunabhängiges Gerät; Einstellmöglichkeiten für Stromstärke und Impulsdauer; Automatischer oder manuell veränderbarer Frequenzbereich Therapiespeicher Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache Elektroden Elektrodenkabel ggf. zwei für den Betrieb erforderlichen Akkusätze ggf. Ladegerät Batterien sonstiges Verbrauchsmaterial Eine begleitende Physiotherapie ist grundsätzlich erforderlich 24 - Monate

8 8 Versorgungspauschale Elektrostimulationsgeräte art Muskelstimulationsgeräte innervierte Muskel EMS Einkanalgerät Zweikanalgerät Programmierbares Zweikanalgerät beschreibung Muskelstimulationsgeräte bewirken eine Stimulation innervierter Muskeln oder von Resten nicht ständig denervierter Muskelfasern (Vermeidung von Atrophie oder Auftrainieren atrophierter Muskeln und Muskelfasern). Zubehör Besonderheit Tragbares und netzunabhängiges Gerät; Einstellmöglichkeiten für Stromstärke und Impulsdauer; Automatischer oder manuell veränderbarer Frequenzbereich Therapiespeicher Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache Elektroden Elektrodenkabel ggf. zwei für den Betrieb erforderlichen Akkusätze ggf. Ladegerät Batterien sonstiges Verbrauchsmaterial Eine begleitende Physiotherapie ist grundsätzlich erforderlich 24 - Monate

9 9 Versorgungspauschale Elektrostimulationsgeräte art Muskelstimulationsgeräte bei Skoliose Einkanalgerät Zweikanalgerät Programmierbares Zweikanalgerät beschreibung Diese Geräte bewirken eine Stimulation nicht denervierter Muskulatur und werden zur Stimulation der langen Rückenstreckmuskeln bei Skoliose angewendet. Zubehör Besonderheit Tragbares und netzunabhängiges Gerät; Einstellmöglichkeiten für Stromstärke und Impulsdauer; Automatischer oder manuell veränderbarer Frequenzbereich Therapiespeicher Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache Elektroden Elektrodenkabel ggf. zwei für den Betrieb erforderlichen Akkusätze ggf. Ladegerät Batterien sonstiges Verbrauchsmaterial Eine begleitende Physiotherapie ist grundsätzlich erforderlich 24 - Monate

10 10 art beschreibung Elektrostimulationsgeräte Abrechnungspositionen Verbrauchsmaterial Unter dieser art können alle Verbrauchsmaterialen bzw. Verschleißteile die für Elektrostimulationsgeräte notwendig sind, abgerechnet werden. max. 3 Monate

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