Der neue 34c GewO und MaBV Neues Geldwäschegesetz und Update Wettbewerbsrecht

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1 IHK Pfalz - InfoForum Immobilienwirtschaft Ludwigshafen, 6. März 2018 Der neue 34c GewO und MaBV Neues Geldwäschegesetz und Update Wettbewerbsrecht Rudolf Koch IVD

2 Agenda 1. Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter 2. Das neue Geldwäschegesetz 3. Update Wettbewerbsrecht 2

3 Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter 1. Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter, Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, Berufshaftpflicht für Wohnimmobilienverwalter 3

4 Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter 1 Geänderte Berufszulassung für gewerbliche Makler und Wohnimmobilienverwalter ab Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter wurde am 23. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet ( 34c GewO). Es gilt die Genehmigungs-, Versicherungs- und Fortbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter, für Makler ist die Fortbildungspflicht ab dem 1. August 2018 neu. Voraussetzung für die Erlaubnis des Wohnimmobilienverwalters ist die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und die Berufshaftpflichtversicherung. Beim Makler ist Voraussetzung die persönlichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. 4

5 Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter 2 Geänderte Berufszulassung für gewerbliche Makler und Wohnimmobilienverwalter ab Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter haben bis zum 1. März 2019 Zeit eine Erlaubnis zu beantragen. Als Wohnimmobilienverwalter gilt der WEG-Verwalter und wer Wohnungen (Mietwohnungen) gem. 549 BGB verwaltet. Makler und Verwalter müssen sich künftig regelmäßig weiterbilden, 20 Stunden innerhalb von drei Jahren, verbunden mit Informationspflichten. Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung (neue MaBV) geregelt. 5

6 Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter 3 Der geänderte 34c GewO ist die Ermächtigungsgrundlage für die Neuregelung in der MaBV, in der die Einzelheiten zur Zulassung und Berufsausübung für Makler und gewerbliche Wohnimmobilienverwalter geregelt wird. Die neue MaBV liegt bisher nur als Referentenentwurf vor. Für Makler ist dort die Fortbildungsverpflichtung über 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren und die Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörde (und Kunde) geregelt. Für Wohnimmobilienverwalter ist dort die Versicherungspflicht ( 15, 15a MaBV) und die Weiterbildungspflicht ( 15b MaBV) über 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren mit den Informationspflichten geregelt. 6

7 Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter 4 Die Versicherungssumme soll für den Einzelfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Die Informationspflichten über die Weiterbildung für Makler und Verwalter sind identisch geregelt. Die Verpflichteten sollen Nachweise sammeln und bis zum des Folgejahres der Behörde gegenüber eine entsprechende Erklärung nach dem Muster der Anlage 3 MaBV über Art und Inhalt der Fortbildung oder eine Negativerklärung in Textform abgeben ( 15b MaBV). Informationspflicht über berufliche Qualifikation und Weiterbildung gegenüber Kunden ( 15c MaBV). Die neue MaBV soll spätestens im zweiten Quartal 2018 fertig sein. 7

8 Das neue Geldwäschegesetz GwG 2. Das neue Geldwäschegesetz Alte und neue Pflichten, interne Sicherungsmaßnahmen, Risikomanagement und -analyse, Identifizierung, Aufzeichnungspflichten, Hilfen 8

9 Das alte Geldwäschegesetz GwG Geldwäscheprävention Know Your Customer Identifzieren Interessenten + Wirtschaftlich Berechtigter Verdachtsmeldung Geschäftsbeziehung überwachen Compliance Interne Sicherungsmaßnahmen (Risikoanalyse) Konzept Mitarbeiter (Zuverlässigkeit/ Schulung/ Überwachung) bei Anhaltspunkten für Geldwäsche z.b. bei Fehlen von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten 9

10 Das neue Geldwäschegesetz GwG Geldwäscheprävention Know Your Customer Abschnitt 3 GWG (nur) Käufer und Verkäufer der Immobilie Compliance Abschnitt 2 GWG RISIKOMANAGEMENT = Risikoanalyse (verpflichtend für alle) + Interne Sicherungsmaßnahmen Verstärkung risikobasierter Ansatz Verdachtsmeldung Abschnitt 6 GWG Neuer Meldeweg - FIU beim Zoll - 10

11 Das neue Geldwäschegesetz GwG Definition Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 1 Abs. 1 und 2 GwG Definition des Immobilienmaklers, 1 Abs. 11 GwG Definition des PEP (Politisch exponierte Person), 1 Abs GwG Definition des Wirtschaftlich Berechtigten 3 GwG Einführung eines gesonderten Risikomanagements, 4-6 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, 8 Abs. 1 u. 2 GwG Ausweisdokumente müssen kopiert oder gescannt werden (bisher reichte auch das Abschreiben der Daten aus), 8 Abs. 2 GwG Der späte Identifizierungszeitpunkt ist jetzt gesetzlich festgelegt und damit sind nur noch Käufer und Verkäufer zu identifizieren, 11 Abs. 2 GwG Identifizierungsangaben der Kunden des Maklers, 11 Abs. 4 und 6 GwG Erweiterte Pflichten bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Einsicht in das neu einzurichtende und kostenpflichtige Transparenzregister, die Einsicht in das Register voraussichtlich ab ), 11 Abs. 5 GwG Änderung: FIU, jetzt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion statt BKA, 27 GwG Änderung: Geldwäscheverdachtsmeldung nur noch in elektronischer Form bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, 45 GwG (goaml) Mehr Bußgeldtatbestände (64 statt 17) und höhere Bußgelder (bis zu bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematische Verstoß), 56 GwG Pranger, Behörden stellen rechtskräftige Bußgelder ins Internet, 57 GwG 11

12 Das neue Geldwäschegesetz GwG 12

13 Das neue Geldwäschegesetz GwG Zur regelmäßig anzupassenden Risikoanalyse der Firma gehören : 1) Bestandsaufnahme a) Grunddaten zum Unternehmen b) Grunddaten zum Standort wie geografisches und infrastrukturelles Umfeld c) Grunddaten zur Kunden- und Produktstruktur 2) Risiken bestimmen anhand interner und externer Quellen a) Anlagen 1 und 2 GwG, internes und externes Erfahrungswissen, Informationen von IHK, Verband, Aufsichtsbehörden b) Typologiepapiere, typische Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, z. B. vom BKA oder LKA, Aufsichtsbehörde, Fachliteratur, Presseartikel 3) Daraus resultieren die Handlungsanweisungen und Arbeitsabläufe für Makler und Mitarbeiter, z.b. wann eine Geldwäscheverdachtsmeldung gemacht werden muss. 13

14 Das neue Geldwäschegesetz GwG Interne Sicherungsmaßnahmen Dies sind insbesondere: die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf a) den Umgang mit Risiken, b) die Kundensorgfaltspflichten ( 10 GwG, siehe Abschnitt "Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden"), c) die Erfüllung der Meldepflicht (Verdachtsmeldung, 43 Abs. 1 GwG an die FIU"), d) die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach 8 GwG und e) die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme, die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die dafür einschlägigen Vorschriften sowie Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen, und die Überprüfung und eventuelle Anpassung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren bei geänderten Verhältnissen. 14

15 Das neue Geldwäschegesetz GwG 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung (1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand 1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Passoder Ausweisersatzes, 2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach 18 des Personalausweisgesetzes oder nach 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, (2) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des 10 Absatz 1 Nummer 1 bei juristischen Personen zu erfolgen anhand 1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, 2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder 3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten. 15

16 Das neue Geldwäschegesetz GwG Identifizierung erfolgt bei Personen über ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass), bei Firmen über Handelsregisterauszüge, Gesellschafterliste, Stimmrechtsvereinbarungen. Der Kunde muss dem Verpflichteten die Originaldokumente vorlegen. 16

17 Das neue Geldwäschegesetz GwG Elektronisches Transparenzregister ( 18 ff. GwG): Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen sollen künftig (Mitteilungspflicht an das Register bis zum !) in diesem neuen Register erfasst werden und dort auch durch die Verpflichteten eingesehen werden können (Einsichtnahme voraussichtlich ab Ende 2017, 23 GwG). 17

18 Geldwäscheverdachtsmomente: Das neue Geldwäschegesetz GwG 18

19 Das neue Geldwäschegesetz GwG 19

20 Update Wettbewerbsrecht 3. Update Wettbewerbsrecht Werbung und Internetauftritt rechtssicher gestalten, was tun bei Abmahnung und geforderter Unterlassungserklärung 20

21 [RUBRIKENNAM E] [RUBRIKENNAM [PROZENTSATZ] E] [PROZENTSATZ] [RUBRIKENNAM E] [PROZENTSATZ] Update Wettbewerbsrecht Was wird aktuell abgemahnt? [RUBRIKENNAM E] [PROZENTSATZ] Sonstiges 1% [RUBRIKENNAM E] [PROZENTSATZ] [RUBRIKENNAM E] [PROZENTSATZ] [RUBRIKENNAM E] [PROZENTSATZ] [RUBRIKENNAM E] [PROZENTSATZ] [RUBRIKENNAM E] [PROZENTSATZ] 21

22 Update Wettbewerbsrecht Beispiele für typische Fehler Energieeinsparverordnung

23 Update Wettbewerbsrecht EnEV und Immobilienwerbung Hier hat der Makler nur auf den Ausweis hingewiesen! Hier fehlt nur das Baujahr! 23

24 Update Wettbewerbsrecht EnEV und Immobilienwerbung Bisher 644 Abmahnungen, davon 331 von diesem Verein mit bisher 121 Gerichtsverfahren, Rest von anderen Vereinen und Mitbewerbern 24

25 Update Wettbewerbsrecht EnEV und Immobilienwerbung Die erforderlichen Angaben in der Werbung für Wohngebäude (Beispiel): 1. Bedarfsausweis B/Verbrauchsausweis V, 2. Endenergiebedarf 85 kwh/m². a/endenergieverbrauch 85 kwh/m². a, 3. Energieträger Gas G, 4. Baujahr Bj. 2010, 5. Effiziensklasse C (Rot, erforderliche Angaben, mögliche Abkürzungen) Ausnahmen gelten z.b. für: 1.Denkmalschutzobjekte 2.Wohngebäude mit einer Gesamtfläche von weniger als 50 m² 3.Gebäude für die Ausführung religiöser Zwecke 4.Gebäude ohne Möglichkeit der Beheizung oder Kühlung Noch nicht fertiggestellte Gebäude haben noch keinen Energieausweis! 25

26 Update Wettbewerbsrecht Beispiele für typische Fehler Telemediengesetz, Impressum Online-Streitbeilegung ODR-VO Verbraucherstreitbeilegungsgesetz 26

27 Update Wettbewerbsrecht Telemediengesetz, Impressum 5 Nr. 1 TMG 5 Nr. 2 TMG 5 Nr. 4 TMG 5 Nr. 5 TMG 5 Nr. 3 TMG 28

28 29

29 Update Wettbewerbsrecht Online-Streitbeilegung ODR-VO Art. 14 Abs. 1 ODR-VO 31

30 Update Wettbewerbsrecht Impressum, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) 36 Allgemeine Informationspflicht (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. 32

31 Update Wettbewerbsrecht Impressum, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, betrifft alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge online und offline abschließen. Die Informationspflicht im Internet, z.b. im Impressum und in den AGB gilt seit dem 1. Februar Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz 33

32 Update Wettbewerbsrecht Beispiele für typische Fehler AGB Salvatorische Klausel Gerichtsstandsvereinbarung 34

33 Update Wettbewerbsrecht AGB, Beispiel für abmahnbare Klauseln Auszug aus einer aktuellen Abmahnung 35

34 Update Wettbewerbsrecht AGB, Beispiel für abmahnbare Klauseln 9 (Salvatorische Klausel) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unwirksam sein, so sollen die Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre Rechtswirksamkeit behalten. Der Vertragspartner und die X Immobilien GmbH sind in diesem Falle gehalten, die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine ähnliche zu ersetzen, welche dem Inhalt der Geschäftsbedingungen und dem daran zum Ausdruck gebrachten Willen weitestgehend entspricht. Erlaubt ist nur: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unwirksam sein, so sollen die Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre Rechtswirksamkeit behalten. 36

35 Update Wettbewerbsrecht AGB, Beispiel für abmahnbare Klauseln Richtig ist nur: Ist der Kunde des Maklers Kaufmann i.s. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtstand der Geschäftssitz des Maklers vereinbart. 37

36 Fragen? Hier bekommen Sie Hilfe: IHK Ludwigshafe Geldwäscheprävention ADD Geldwäscheprävention Informationen zur EnEV Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit 38

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