Protokollauszug Stadtrat Kloten

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1 Protokollauszug Stadtrat Kloten Datum Archiv Thema Beschluss-Nr. 26. Oktober 2010 F4.1.1 Allgemeine und komplexe Akten, Betrieb generell Abgrenzungslinie, SIL-Prozess, Kapitel Kantonaler Richtplan; öffentliche Anhörung Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das strategische Führungsinstrument des Kantons für die Koordination und Steuerung der langfristigen räumlichen Entwicklung. Der Richtplan ist für die Behörden aller Stufen verbindlich. Am 12. Januar 2010 nahm der Stadtrat bereits zur Gesamtrevision des kantonalen Richtplans und am 23. März 2010 zu einem ersten Entwurf des Flughafenkapitels Stellung. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 verabschiedete der Regierungsrat nun den Entwurf des Flughafenkapitels für die öffentliche Anhörung. Zeitgleich wurde das Objektblatt zum Flughafen Zürich zur Vernehmlassung freigegeben. Der Stadtrat nimmt zum Objektblatt in einem separaten Beschluss Stellung. Voraussichtlich in der ersten Hälfte 2011 wird die Volksabstimmung zur Behördeninitiative betreffend Änderung des Gesetzes über den Flughafen ( Keine Neu- und Ausbauten von Pisten ) sowie zum Gegenvorschlag von Stimmberechtigten stattfinden. Im Erläuterungsbericht, Seite 5/32 wird ausgeführt, dass, wenn einer dieser Vorstösse angenommen würde, das Richtplankapitel der geänderten Rechtslage angepasst werden müsse. Betreffend dem Einbezug der Betriebsvariante mit Pistenverlängerung (J opt. ) und den nachfolgenden Anträgen ist die Abstimmung über diese Thematik somit von entscheidender Bedeutung. Ergebnis der ersten Anhörung In der ersten Anhörung zum Kapitel sind insgesamt 244 Anträge beim Amt für Raumordnung und Vermessung eingegangen. Die Anträge wurden in einem Erläuterungsbericht behandelt. Bezogen auf die Anträge des Stadtrats Kloten vom 23. März 2010 sind folgende Hinweise zu beachten. Der Stadtrat erlaubt sich, zur Behandlung der Einwendungen im Erläuterungsbericht nachfolgend Stellung zu nehmen. Sämtliche Festlegungen betreffend Pistenverlängerung und der Betriebsvariante J opt sind zu streichen (Anträge 1 und 8 in der Vernehmlassung vom ). Im Erläuterungsbericht wird ausgeführt, dass die Betriebs- und Pistensysteme nach Luftfahrtsrecht und nicht im Kantonalen Richtplan festgesetzt würden. Wertung SR: Der Kantonale Richtplan ist behördenverbindlich und bindet somit insbesondere die kantonale Stelle bei deren Verhandlungen mit den zuständigen Bundesstellen. Es trifft zwar zu, dass ein expliziter Verzicht von Pistenverlängerungen das Verfahren auf Bundesebene nicht ersetzen kann. Dies schliesst aber nicht aus, dass im Richtplan vorgegeben wird, wie der Kanton Zürich die Gemeinden gegenüber dem Bund vertreten soll. Aus diesem Grund wird an diesen Anträgen festgehalten. Wie stark die Stellung des Kantons Zürich wäre, wurde bei der Diskussion um eine Parallelpiste eindrücklich aufgezeigt. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 1 von 11

2 Anpassung der Abgrenzungslinie (AGL) auf Tag-/Nachtzeit und Zulassung einer Siedlungsentwicklung zwischen diesen beiden Lärmkurven mit wirksamen schallschützerischen Auflagen (Anträge der AGL-Gemeinden, Anträge 2 und 3 in der Vernehmlassung vom ). Im Erläuterungsbericht wird ausgeführt, dass die AGL das Lärmschutzrecht des Bundes nicht ersetzen kann, sondern als langfristig ausgerichtetes, raumplanerisches Instrument spezifische Vorgaben für die Richtplanung definiere. Die Rahmenbedingungen für die Planungs- und Baubewilligungsverfahren würden aber nach wie vor gemäss den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften gesetzt. Dabei würden die Grenzwerte für den Tag- und den Nachtbetrieb auf wissenschaftlichen Grundlagen basieren. Ein Ausblenden des durch den Nachtbetrieb verursachten Fluglärms stünde damit im klaren Widerspruch zu diesen Grundlagen und sei deshalb abzulehnen. Wertung SR: Die Anträge der AGL-Gemeinden und des Stadtrats Kloten zielen in keiner Weise darauf ab, den Nachtbetrieb einfach auszublenden. Der Schutz der Bevölkerung in der ersten Nachtstunde zwischen und Uhr soll vielmehr faktisch verbessert werden. Der Stadtrat erwartet deshalb, dass sich der Kanton Zürich beim Bund für eine entsprechende Anpassung einsetzt. Der Stadtrat hält deshalb an den entsprechenden Anträgen fest bzw. ergänzt diese mit einem Verhandlungsauftrag an die Adresse der Kantonalen Stellen. Präzisere Darstellung der Abgrenzungslinie (Antrag 7 in der Vernehmlassung vom ) Die Kantonalen Stellen führen aus, dass jede Richtplanfestlegung einen gewissen Anordnungsspielraum aufweise. Zudem habe die AGL keinen direkten Einfluss auf die Planungsund Baubewilligungsverfahren, da diese Beurteilungen aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung erfolge. Wertung SR: Ein darstellungsbedingter Anordnungsspielraum der AGL ist unzweckmässig, weil damit wieder neue Planungsunsicherheit geschaffen wird. Ziel der AGL ist ja gerade, ein für die Besiedlung und den Flugbetrieb gleichermassen verbindliches Korsett zu definieren. Die AGL ist deshalb ohne Anordnungsspielraum und klar definiert im Richtplan einzutragen. Am Antrag wird deswegen festgehalten. Die im Richtplantext enthaltenen Flughafen- und Nebenanlagen mit erheblicher Auswirkung auf Raum und Umwelt sind in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und der Flughafenhalterin zu bereinigen. Dabei sind off-shore -Anlagen einzubeziehen (Anträge 9 und 10 in der Vernehmlassung vom ). Die Nebenanlagen wurden nun auf den Circle beschränkt, sämtliche Parkierungsanlagen wurden aus dem Verzeichnis gestrichen. Gemäss Erläuterungsbericht wird die Problematik der off-shore -Parkplätze unter Punkt 4.5 des Verkehrsrichtplans aufgenommen. Wertung SR: Ein Gespräch mit der Stadt Kloten hat in diesem Zusammenhang nicht stattgefunden. Insbesondere ist unklar, wie der Begriff Anlagen von erheblicher Auswirkung auf Raum und Umwelt definiert wird. Der Antrag wird deshalb geringfügig abgeändert. Festlegung von Standorten für ökologische Ersatzmassnahmen (Antrag 11 in der Vernehmlassung vom ). Punkt , lit. a, wurde dahingehend präzisiert, dass auf der Grundlage des kantonalen Naturschutzkonzeptes und in Zusammenarbeit mit Regionen, Gemeinden und der Flughafenhalterin Standorte für ökologische Ersatzmassnahmen und für Ersatzaufforstungen zu bestimmen und mit geeigneten Massnahmen zu sichern sind. Wertung SR: Dieser Antrag wird nicht mehr erneuert. Gemeinsame Stellungsnahme der betroffenen AGL-Gemeinden Auf Initiative der Gemeinden Bachenbülach, Rümlang und der Städte Bülach sowie Kloten wurde unter den betroffenen Gemeinden bezüglich einzelner ausgewählter Punkte, insbesondere dem neuen Instrument der Abgrenzungslinie erneut eine gemeinsame Haltung erarbeitet (nachfolgend Stellungsnahme AGL-Gemeinden ). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Stossrichtung der gemeinsamen Stellungsnahme auch mit den Haltungen der Planungsgruppen PZU und ZPG korrespondieren. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 2 von 11

3 Der Stadtrat Kloten unterstützt die gemeinsame Stellungsnahme, die als Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung zu verstehen ist. Um die einzelnen Anträge noch zusätzlich aus Sicht der Stadt Kloten zu unterstreichen und zu begründen, wird in den nachfolgenden Erwägungen auf die speziellen Umstände der Stadt Kloten eingegangen und über die in der gemeinsamen Stellungsnahme behandelten Themen hinaus, Anträge gestellt. Der Stadtrat weist insbesondere darauf hin, dass sich die Zahl der AGL-Gemeinden, welche die gemeinsame Stellungsnahme unterstützen, im Vergleich zur ersten Anhörung auf 21 (!) erhöht hat und Gemeinden aus nahezu allen Richtungen des Flughafens umfasst. Der Stadtrat vertritt die Auffassung, dass diesem Umstand unter dem Aspekt der bisher sehr gegensätzlichen Diskussionen rund um den Flughafen Zürich durch den Kanton grösste Aufmerksamkeit zu schenken ist, zumal in dieser Angelegenheit auch Vorstösse auf nationaler Ebene angestrengt werden. Inhalte des Kapitels Im Vergleich zum bisherigen Flughafenkapitel (4.6.1) ist die Vorlage stark ausgebaut worden. Erwähnenswert sind insbesondere folgende Inhalte: Abgrenzungslinie (AGL) Mit der AGL soll die Koexistenz und die Entwicklung von Flughafen und Besiedlung geregelt werden. Die Lage der Abgrenzungslinie beruht dabei auf dem umhüllenden Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II (IGW, ES II), wobei betreffend der drei noch zur Diskussion stehenden Varianten (E DVO, E opt. und J opt ) die jeweils schlechteste Betriebsvariante als Grundlage dient. Mit der AGL soll Rechtssicherheit, insbesondere für Wohnnutzungen, geschaffen werden. Deshalb soll das neue Instrument auf eine Dauer von 20 bis 25 Jahren unverändert Bestand haben. Wirkung für die Gemeinden: Neue Bauzonen, Um- und Aufzonungen für Wohnnutzung sind nicht mehr möglich innerhalb der AGL. Es ist festzuhalten, dass diese Rechtswirkung bereits der heutigen Praxis des Kantons innerhalb der IGW-Kurve entspricht. Dies wurde auch mit dem Entscheid des Verwaltungsgericht in Sachen BZO-Revision Kloten bestätigt. Neu ist jedoch, dass die Lage der AGL über längere Zeit Bestand haben soll und diese immer den schlechtesten Fall der diskutierten Varianten E DVO, E opt. und J opt berücksichtigt. Somit ergibt sich zur heutigen Bewilligungspraxis eine geringfügige Verschärfung. Wirkung für den Flughafen: Im Richtplantext wird darauf hingewiesen, dass sich der Kanton dafür einsetzt, dass die Lärmschutzverordnung bezüglich der Anforderungen an Bauzonen in Gebieten mit Planungswertüberschreitungen so angepasst wird, dass eine Interessenabwägung (sprich für Einzonungen trotz Planungswertüberschreitungen) nach raumplanerischen Kriterien möglich ist. Neu sind die Auswirkungen der AGL für den Flughafen. Dieser darf in Zukunft nur noch so betrieben werden, dass die Lärmkurven des Gebietes mit Lärmauswirkungen (vgl. Karte 2 im Objektblatt) nicht überschritten werden. Mit dieser Massnahme wird der Rechtssicherheit Rechnung getragen, indem Änderungen am Betriebssystem nur innerhalb dieses Lärmkorsetts möglich sind. Auch der Schlussbericht zum SIL und das Objektblatt enthalten dieses neue Instrument. Pistensystem Neu enthält der Richtplantext und die Richtplankarte Bestimmungen zum heutigen und zukünftigen Pistensystem. Insbesondere sind die Verlängerungen der Pisten 10/28 und 14/32 enthalten, welche für die Betriebsvariante J opt Voraussetzung wären. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 3 von 11

4 Flughafenperimeter Der Flughafenperimeter begrenzt das Areal für Flughafenanlagen, d.h. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb des Flughafens dienen, müssen innerhalb der Perimeterlinie erstellt werden. Der Flughafenperimeter entspricht auf dem Gemeindegebiet Kloten dem Ergebnis der Testplanung Gebietsplanung Kloten und somit den Anträgen des Stadtrates Kloten im Verfahren zum SIL-Schlussbericht. Neu ist im Richtplantext eine Karte enthalten, die Nebenanlagen, die erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, bezeichnet. Im Vergleich zum Vorentwurf, welcher noch Parkierungsanlagen enthielt, ist neu nur noch das Projekt Circle at Zürich Airport aufgeführt. Kantonale Massnahmen zur Abstimmung Siedlung und Fluglärm Der Richtplan enthält unter Ziff Massnahmen, welche der Kanton prüfen oder ergreifen soll, um eine bessere Koordination zwischen Siedlungsentwicklung und Flughafen zu erreichen: - Der Kanton setzt sich beim Bund für die Anpassung der Rahmenbedingungen der Umweltschutzgesetzgebung ein, um eine Siedlungsentwicklung auch bei Überschreitung der Planungswerte zu ermöglichen. - Der Kanton unterstützt die Gemeinden und Regionen bei der Prüfung der Zweckmässigkeit von Bauzonen innerhalb der AGL. Im Richtplantext wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass dies insbesondere die Industriezone Flughafen in den Gemeinden Kloten und Opfikon betreffe. - Der Kanton prüft die Zweckmässigkeit der Schaffung einer Grundlage für ein Heimschlagsrecht für Liegenschaften, die in Gebieten mit Alarmwertüberschreitungen liegen. - Der Kanton fördert Gesamtsanierungen von Wohngebäuden nach Minergiestandard im Rahmen von Förderprogrammen und setzt sich für den Einbau von Komfortlüftungen ein. - Der Kanton koordiniert die Erarbeitung von Grundlagen für die Raumentwicklung in der Flughafenregion. - Im Raumplanungsbericht des Regierungsrates, welcher alle vier Jahre zu Handen des Kantonsrates ausgearbeitet wird, soll neu explizit über die Besiedlungs- und Nutzungsentwicklung innerhalb der AGL berichtet werden. Regionale Massnahmen zur Abstimmung Siedlung und Fluglärm - Die Regionalplanungsgruppen Glattal (ZPG) und Unterland (PZU) erarbeiten ein Siedlungs- und Landschaftsentwicklungskonzept für die Flughafenregion. Die Regionen haben im Richtplan Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf bezüglich Sanierung und Aufwertung von Wohnbauten festzulegen. Massnahmen der Gemeinden - Die Gemeinden werden beauftragt, für Gebiete innerhalb der Abgrenzungslinie zu klären, ob weniger lärmempfindliche Nutzungen angesiedelt werden können. - Zur Erhöhung der Wohnqualität fördern die Gemeinden zudem besseren Schallschutz, effizientere Energienutzung sowie die Gestaltung des öffentlichen Raumes. - Für überbaute Ortsteile mit hohem Erneuerungsbedarf prüfen die Gemeinden den Erlass eines öffentlichen Gestaltungsplans oder die Durchführung einer Gebietssanierung. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 4 von 11

5 Stellungnahme Allgemein Unter Ziffer wird im Richtplantext ausgeführt, dass die Drehkreuzfunktion gewährleistet werden soll. Im Objektblatt Flughafen Zürich (Teil IIIC) wird als Festlegung, Ziffer 1, hingegen ausgeführt, dass ein Drehkreuzbetrieb möglich sein soll. Der Richtplantext ist deshalb hinsichtlich dieser nicht deckungsgleichen Aussage zu korrigieren, um eine konsistente Abstimmung der beiden Planungsinstrumente zu gewährleisten. Antrag 1: Im Richtplantext unter Ziffer ist im ersten Abschnitt betreffend der Drehkreuzfunktion der Text wie folgt zu ändern (kursiv): Die gute internationale Erreichbarkeit der Schweiz und des Metropolitanraums Zürich soll,, durch einen wettbewerbsfähigen, sicheren und zuverlässigen Flughafen gewährleistet sein. Ein Drehkreuzbetrieb soll möglich sein. Abgrenzungslinie Im Erläuterungsbericht des Kantons zu den Einwendungen der ersten Anhörung (Seite 11/32) wird ausgeführt, dass ein Ausblenden des durch den Nachtbetrieb verursachten Fluglärms im klaren Widerspruch zu den umweltschutzrechtlichen Grundlagen stehe. Der Stadtrat Kloten hält fest, dass die Anträge in keiner Weise darauf abzielen, den Nachtbetrieb einfach auszublenden. Der Schutz der Bevölkerung in der ersten Nachtstunde zwischen und Uhr soll vielmehr faktisch verbessert werden, was einem grossen Anliegen des betroffenen Gemeinwesens entspricht. Im Detail betrachtet geht es einzig darum, dass anstelle der Lärmberechnung am offenen Fenster während der Dauer der ersten Nachtstunde aus lärmschutzrechtlicher Sicht technische Massnahmen anerkannt werden zu Gunsten einer Siedlungsentwicklung, insbesondere für die Möglichkeit von Aufzonungen zu Wohnzwecken. Es wird als unverhältnismässig erachtet, wenn die Siedlungsentwicklung in weiten, sehr gut erschlossenen und bereits bevölkerten Teilen rund um den Flughafen eingeschränkt wird, nur um dem Grundsatz der Messweise am offenen Fenster Rechnung zu tragen, obwohl aus technischer und energetischer Sicht bedeutend bessere Möglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Mit einer solchen Massnahme würde dem im Umweltschutzgesetz statuierten Lärmschutz und auch dem vom Kanton verabschiedeten Raumordnungskonzept wie auch dem Kantonalen Richtplan besser Rechnung getragen. Die unterzeichnenden Gemeinden erwarten deshalb, dass sich der Kanton Zürich beim Bund für eine entsprechende Anpassung einsetzt. Antrag 2: Im Richtplantext ist unter Ziffer , lit. a, eine Handlungsanweisung aufzunehmen, welche den Kanton Zürich verpflichtet, sich beim Bund für eine Anpassung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen im Sinne des Antrages Ziffer 5 einzusetzen. Bezüglich der Schaffung von Rechtssicherheit hat das neue Instrument einer Abgrenzungslinie Potenzial. Der Stadtrat Kloten anerkennt die Zweckmässigkeit einer Abgrenzungslinie jedoch nur, wenn das Instrument folgende Rahmenbedingungen berücksichtigt und folgende Wirkung zeigt: 1. Bei der Festlegung der AGL ist auf die SIL-Betriebsvariante Jopt und somit auf mögliche Pistenverlängerungen zu verzichten. 2. Die AGL darf sich nur auf die Umhüllende des IGW Tag und des Alarmwertes für die Nacht (AW Nacht ) beziehen. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 5 von 11

6 3. Zwischen der AGL gemäss Ziffer 2 (= Umhüllende des IGWTag und des AWNacht) und der Lärmkurve für den IGWNacht muss eine Siedlungsentwicklung - also auch die Aufzonung zur Verdichtung bestehender Siedlungsgebiete - mittels hochwertiger Lärmschutzmassnahmen (passiver Lärmschutz der Gebäudehülle und der Fenster, Komfortlüftung mit Zu- und Abluft sowie Wärmerückgewinnung) im Sinne von Kapitel , lit. a. des Richtplan-Anhörungsentwurfs möglich bleiben. 4. Der Richtplantext (Kapitel , lit. a, Massnahmen Kanton) ist dahingehend anzupassen, dass ausserhalb der Umhüllenden von IGWTag und IGWNacht (= AGL gemäss Anhörungsentwurf Richtplan) grundsätzlich keine weiteren Einschränkungen für die Siedlungsentwicklung durch die LSV wirksam bleiben (beispielsweise Einhaltung des PWTag und PWNacht als Voraussetzung für das Ausscheiden und Erschliessen neuer Bauzonen). 5. Dem Text des Richtplans soll unter Punkt , lit. a (Massnahmen Kanton) ein neuer Abschnitt beigefügt werden. Darin ist die Pflicht des Kantons festzuschreiben, sich gleichermassen auch flughafenseitig für Massnahmen hinsichtlich Lärmschutzes einzusetzen. Diese Anträge sind in der Stellungnahme AGL-Gemeinden (Anträge 3 bis 7) enthalten und werden vom Stadtrat Kloten unterstützt. Es wird auf die entsprechenden Begründungen in der Stellungnahme der AGL-Gemeinden verwiesen. Zusätzliche Begründung der Stadt Kloten: Aufgrund der Berechnungsmethodik der Lärmschutzverordnung bewirken 0 bis 20 Ostanflüge ab Uhr eine unverhältnismässige Ausdehnung der Lärmkurven. Im Fall von Kloten betreffen die Ausdehnungen das engere Zentrumsgebiet von Kloten, welches gemäss regierungsrätlichem Raumordnungskonzept (ROK) und Richtplan als Zentrum von kantonaler Bedeutung verdichtet, erneuert und qualitativ hochwertig entwickelt werden soll. Eine Verdichtung und Erneuerung ist im betroffenen Gebiet mit den vorgesehenen Einschränkungen einer auf der umhüllenden Lärmkurve basierenden AGL nicht realistisch. Zudem kann die Bevölkerung in der Anflugschneise besser geschützt werden, wenn schalltechnisch höhere Anforderungen gestellt werden. Abzuwägen ist somit das Rechtsgut einer geordneten Siedlungsentwicklung einer ganzen Region gegenüber dem Bedürfnis eines Einwohners, dass zwischen Uhr und Uhr bei seiner Wohnung die Immissionsgrenzwerte am offenen Fenster rechnerisch eingehalten werden. Die einschlägigen Lärmschutzvorschriften sind deshalb zeitgleich mit der Festsetzung des SIL-Objektblattes und der Genehmigung der Richtplanrevision anzupassen (Kontrollierte Lüfung als Lärmschutzmassnahme in der 1. Nachtstunde legitimieren). Der Stadtrat weist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme der Zürcher Planungsgruppe Glattal (ZPG), welche mit ihren Anträgen dieselbe Stossrichtung unterstützt, hin. Weiter ist zu beachten, dass die heute gültige Lärmschutzverordnung beim Fluglärm in der Lärmschutzlandschaft eine Sonderlösung beinhaltet, indem der Mittelungspegel Lrq n für jede Nachtstunde einzeln zu berechnen und nicht wie bei anderen Lärmarten oder der Fluglärm-Tagesbelastung über mehrere Stunden zu mitteln ist. Daraus folgt, dass auch die AGL die Unterschiede zwischen Tag und Nacht berücksichtigen muss. Abb. 1: Ostanflüge ab Uhr im Monat November Es handelt sich um 0 bis 15 Anflüge während einer Stunde. Quelle: Verkehrsstatistik Unique. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 6 von 11

7 Abb. 2: Die äussere IGW-Linie Nacht (rot) wird durch 200 bis 300 Flüge / Monat verursacht. Dagegen führen 800 bis 1'200 Flüge / Monat am Tag nur zur inneren IGW-Linie Tag (violett). Quelle: Verkehrsstatistik Unique. Abb. 3: rote Linie = AGL (IGW ES II, Nacht); gestrichelte Linie = IGW ES II Tag. Der Spielraum zwischen den Tag- /Nachtlärmwerten ist erheblich, insbesondere da dieser Bereich das Stadtzentrum von Kloten betrifft, wo eine Verdichtung notwendig ist. Die AGL richtet sich gemäss Entwurf nach dem jeweiligen worst-case aller noch zur Diskussion stehenden Varianten. In Kloten führt dies dazu, dass im Ostanflug die Variante J opt mit Pistenverlängerung und im Einwirkungsbereich der Leftturns (Südstarts Piste 16 mit Abdrehung) die Variante E opt. zur Anwendung kommen. Dies hat den Effekt, dass die Stadt Kloten nicht von den im SIL-Schlussbericht aufgezeigten Erleichterungen der jeweiligen Varianten. profitieren könnte. Da die AGL auf lange Sicht ausgelegt ist, ist es fraglich, ob die Linie angepasst werden kann, wenn z.b. von einer Pistenverlängerung (Vetorecht Kanton Zürich aufgrund laufendem politischem Prozess) definitiv abgesehen würde. In diesem Zusammenhang könnte die angestrebte Rechtssicherheit auch zum Nachteil mutieren. Die Anträge 3 bis 7 richten sich nach der Stellungsnahme AGL-Gemeinden (vgl. auch Dispositiv Ziffer 1 dieses Beschlusses). Die AGL ist in der Richtplankarte als sehr breite Linie dargestellt. Der Bereich innerhalb der Strichbreite entspricht einem Korridor von rund 130 Metern. Es ist unklar ob die innere, äussere oder allenfalls die Mitte der Bandierung als Abgrenzungslinie gilt. Es ist durchaus möglich, die Linie auf der Landeskarte präzisier darzustellen und damit auf unnötige Unschärfen und Unklarheiten zu verzichten. Antrag 8: Die AGL ist präziser darzustellen, beispielsweise als exakte Linie/Axe mit Bandierung. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 7 von 11

8 Pistensystem Gegen die Aufnahme des Pistensystems im Richtplan ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Wie der Stadtrat bereits in seiner Vernehmlassung zum Entwurf des SIL-Schlussberichts vom 20. Oktober 2009 (B-Nr ) beantragte, lehnt er aber Varianten mit einer Pistenverlängerung, konkret die Variante J opt, ab. Begründung: Die Variante J opt ist für Kloten die schlechteste der verbleibenden Varianten, sie führt im Vergleich zur aktuellen Fluglärmbelastung zu einer Vervierfachung der Ostlandungen. Diese Mehrbelastung ist den Bewohnern der Stadt Kloten nicht zuzumuten, zumal damit nicht einmal die Kapazität des Flughafens verbessert werden kann. Somit ist weder aus betriebswirtschaftlicher noch aus finanzpolitischer Sicht ein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb Milliardenbeträge in eine umstrittene Pistenverlängerung investiert werden sollen, wenn doch nicht einmal der Flughafen davon profitiert. Auch das Argument der verbesserten Lärmsituation (geringere Anzahl Betroffener) vermag diese Kosten nicht zu rechtfertigen Landungen 28 (06-22 Uhr) Landungen 28 (22-23 Uhr) Fluglärmbericht 2008 (vbr) E opt E opt-s E opt-s-plus E DVO E DVO-S E DVO-S-Plus E DVO-G E DVO-G-S E DVO-G-S-plus J opt J opt-s J opt-s-plus Abb. 4: Jährliche Landungen Grossflugzeuge 2030 auf Piste 28 (Quelle: Tabellen 3 bis 32, Beilagen 2 und 3, Anhang H.3b), Quelle: SIL-Schlussbericht. Hinweis zur Säule Fluglärmbericht 2008 (VBR) : Die Anflüge wurden dem Fluglärmbericht 2008 der Unique Flughafen Zürich AG, Seite 16, entnommen (nur IFR berücksichtigt). Zu beachten ist, dass es sich im Gegensatz zu den anderen Werten um reale Flugzahlen und nicht um maximal mögliche Anflüge handelt. Dieser Wert kann deshalb nur bedingt mit den anderen Werten verglichen werden, soll aber als Referenzzahl zum heutigen Flugaufkommen dienen. Abb. 5: Kapazität der Betriebsvarianten inkl. Südstarts, straight (Quelle: Faktenblatt Abflüge nach Süden geradeaus, Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 8 von 11

9 Antrag 9: Im Richtplan (Text und Karte) sind nur Betriebsvarianten auf dem heutigen Pistensystem aufzuführen. Entsprechend ist die Abgrenzungslinie und allenfalls der Flächenbedarf anzupassen. Im Übrigen wird auf den Antrag 3 der Stellungnahme AGL- Gemeinden verwiesen. Flughafenperimeter / Abbildung 4.5 Die in der Abbildung 4.5 auf Seite 4-5 enthaltene Übersicht soll Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, ausweisen. Dies wird vom Stadtrat grundsätzlich begrüsst, da es aufgrund der Grösse und intensiven Nutzung solcher Anlagen notwendig ist, dass auf Planungsebene eine Abstimmung der raumrelevanten Interessen vorgenommen wird. Im Vergleich zum Entwurf ist die Liste der Flughafenanlagen auf die beiden Pistenverlängerungen und das Retentionsfilterbecken und die Nebenanlagen auf das Bauvorhaben The Circle at Zürich Airport reduziert worden. Der Stadtrat Kloten geht davon aus, dass der Eintrag des Circle als Grundlage genügt, um dieses Projekt auf konkreter Ebene weiter zu planen und genehmigen zu können. Es stellt sich weiter die Frage, was unter Anlagen mit erheblicher Auswirkung auf Raum und Umwelt zu verstehen ist. Sinnvoll wäre, wenn dies im Richtplan klarer dargelegt und der unbestimmte Rechtsbegriff mit Inhalt gefüllt würde. Aus unserer Sicht fehlen unter anderem folgende wichtigen Eintragungen: geplante Anlage im Oberhau (Abstimmung Wald / Baute); Aufhebung der Parkplätze P10 und P11 (Pendenz aus Gebietsplanung Kloten mit erheblichen räumlichen Auswirkungen auf die Verbindung zwischen der Stadt Kloten und dem Flughafenkopf). Nach der Definition der Begrifflichkeiten wird beantragt, dass diese Liste in Zusammenarbeit mit der Flughafen Zürich AG und der Stadt Kloten definiert wird. Antrag 10: Die unter , lit. b, enthaltenen Flughafen- und Nebenanlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem Flughafen zu vervollständigen und zu bereinigen. Weiter sind die Begrifflichkeiten zu klären und unbestimmte Rechtsbegriffe zu vermeiden. Kantonale Massnahmen Der Kanton soll zusammen mit Gemeinden und Regionen die Bauzonen innerhalb der Abgrenzungslinie hinsichtlich ihrer Zweckmässigkeit prüfen. Dies betrifft insbesondere auch die Industriezone Flughafen in den Gemeinden Kloten und Opfikon. Der Stadtrat kann einer gemeinsamen Prüfung der Bauzonen innerhalb der Abgrenzungslinie grundsätzlich zustimmen, wobei sich das Hauptaugenmerk entsprechend unseren Anträgen und den Anträgen der AGL-Gemeinden auf den Bereich innerhalb des IGW Tag zu konzentrieren hat. Wieso auch die Industriezone Flughafen, welche sich bisher bewährt hat, explizit in diesem Zusammenhang aufgeführt wird, ist für den Stadtrat hingegen nicht nachvollziehbar, geht es in diesem Abschnitt doch vor allem um das Thema Wohnen in lärmbelasteten Gebieten. Ein Hinweis geben die Ausführungen unter Ziffer 14 des Erläuterungsberichts. Darin wird ausgeführt, dass die Bau- und Zonenordnungen im Flughafengebiet erheblichen Interpretationsspielraum offen lasse und sich eine Überprüfung deshalb aufdränge. Worin dieser Interpretationsspielraum genau besteht und welche Ziele mit einer Überprüfung überhaupt erreicht werden sollen wird hingegen nicht angeführt. Die mit diesem Auftrag einhergehenden Absichten des Kantons bleiben diffus. Nach Ansicht des Stadtrates sind zusätzliche Einschränkungen mit kommunalen Bauvorschriften im Flughafengebiet nicht legitim bzw. zumindest nicht im Richtplan zu regeln, da sich dieses stark verdichtete Gebiet auch in Zukunft den rasch ändernden Rahmenbedingungen anpassen können muss. Die bestehende Regelung erlaubt für die Stadt Kloten zurzeit genügend Einfluss auf Bauvorhaben am Flughafenkopf. Der zweite Satz im zweiten Absatz des Kapitels / a) ist deshalb zu streichen. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 9 von 11

10 Antrag 11: Der Satz Dies betrifft insbesondere auch die Industriezone Flughafen in den Gemeinden Kloten... Ist im Kapitel / a), Massnahmen Kanton, zu streichen. Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 Im Übrigen verweist der Stadtrat auf seine Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 zum Kantonalen Richtplan, insbesondere auf die Anträge 1 bis 3. Beschluss: 1. Die gemeinsame Vernehmlassung der von der Abgrenzungslinie betroffenen Gemeinden ( Stellungnahme AGL-Gemeinden ) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und zuhanden des Amt für Raumentwicklung verabschiedet. Dabei werden folgende Anträge gestellt: Antrag 1: Im Richtplantext unter Ziffer ist im ersten Abschnitt betreffend der Drehkreuzfunktion der Text wie folgt zu ändern (kursiv): Die gute internationale Erreichbarkeit der Schweiz und des Metropolitanraums Zürich soll,, durch einen wettbewerbsfähigen, sicheren und zuverlässigen Flughafen gewährleistet sein. Ein Drehkreuzbetrieb soll möglich sein. Antrag 2: Im Richtplantext ist unter Ziffer , lit. a, eine Handlungsanweisung aufzunehmen, welche den Kanton Zürich verpflichtet, sich beim Bund für eine Anpassung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen im Sinne des Antrages Ziffer 5 einzusetzen. Antrag 3: Bei der Festlegung der AGL ist auf die SIL-Betriebsvariante Jopt und somit auf mögliche Pistenverlängerungen zu verzichten. Antrag 4: Die AGL darf sich nur auf die Umhüllende des IGW Tag und des Alarmwertes für die Nacht (AW Nacht ) beziehen. Antrag 5: Zwischen der AGL gemäss Ziffer 2 (= Umhüllende des IGWTag und des AWNacht) und der Lärmkurve für den IGWNacht muss eine Siedlungsentwicklung - also auch die Aufzonung zur Verdichtung bestehender Siedlungsgebiete - mittels hochwertiger Lärmschutzmassnahmen (passiver Lärmschutz der Gebäudehülle und der Fenster, Komfortlüftung mit Zuund Abluft sowie Wärmerückgewinnung) im Sinne von Kapitel a des Richtplan- Anhörungsentwurfs möglich bleiben. Antrag 6: Der Richtplantext (Kapitel a Massnahmen Kanton) ist dahingehend anzupassen, dass ausserhalb der Umhüllenden von IGWTag und IGWNacht (= AGL gemäss Anhörungsentwurf Richtplan) grundsätzlich keine weiteren Einschränkungen für die Siedlungsentwicklung durch die LSV wirksam bleiben (beispielsweise Einhaltung des PWTag und PWNacht als Voraussetzung für das Ausscheiden und Erschliessen neuer Bauzonen). Antrag 7: Dem Text des Richtplans soll unter Punkt a (Massnahmen Kanton) ein neuer Abschnitt beigefügt werden. Darin ist die Pflicht des Kantons festzuschreiben, sich gleichermassen auch flughafenseitig für Massnahmen hinsichtlich Lärmschutzes einzusetzen. 2. Die vorstehende Vernehmlassung des Stadtrates Kloten wird im Sinne der Erwägungen als Ergänzung zu Ziffer 1 genehmigt und zu Handen des Amt für Raumentwicklung verabschiedet. Dabei werden folgende Anträge gestellt: Antrag 8: Die AGL ist präziser darzustellen, beispielsweise als exakte Linie/Axe mit Bandierung. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 10 von 11

11 Antrag 9: Im Richtplan (Text und Karte) sind nur Betriebsvarianten auf dem heutigen Pistensystem aufzuführen. Entsprechend ist die Abgrenzungslinie und allenfalls der Flächenbedarf anzupassen. Im Übrigen wird auf den Antrag 3 der Stellungsnahme AGL-Gemeinden verwiesen. Antrag 10: Die unter , lit. b, enthaltenen Flughafen- und Nebenanlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem Flughafen zu vervollständigen und zu bereinigen. Weiter sind die Begrifflichkeiten zu klären und unbestimmte Rechtsbegriffe zu vermeiden. Antrag 11: Der Satz Dies betrifft insbesondere auch die Industriezone Flughafen in den Gemeinden Kloten... Ist im Kapitel / a), Massnahmen Kanton, zu streichen. Laufnummer: 1631 Protokoll Stadtrat Kloten Seite 11 von 11

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