Wissen für Prüfung und Schule - Band 1

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1 Heinz Rotermund, Lutz Sölter Wissen für Prüfung und Schule - Band 1 Bankbetriebslehre 1. Auflage Bestellnummer 5489

2 Die in diesem Produkt gemachten Angaben zu Unternehmen (Namen, Internet- und -Adressen, Handelsregistereintragungen, Bankverbindungen, Steuer-, Telefon- und Faxnummern und alle weiteren Angaben) sind i. d. R. fiktiv, d. h., sie stehen in keinem Zusammenhang mit einem real existierenden Unternehmen in der dargestellten oder einer ähnlichen Form. Dies gilt auch für alle Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartner der Unternehmen wie z. B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und andere Dienstleistungsunternehmen. Ausschließlich zum Zwecke der Authentizität werden die Namen real existierender Unternehmen und z. B. im Fall von Kreditinstituten auch deren IBANs und BICs verwendet. Die in diesem Werk aufgeführten Internetadressen sind auf dem Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Die ständige Aktualität der Adressen kann vonseiten des Verlages nicht gewährleistet werden. Darüber hinaus übernimmt der Verlag keine Verantwortung für die Inhalte dieser Seiten. Um Ihnen die Arbeit mit dem Buch zu erleichtern, haben wir zur einfacheren Orientierung die nachfolgend erklärten Symbole verwendet: Programmierte Aufgaben, die Anzahl der Kreuze zeigt die Anzahl der richtigen Lösungen an. Offene Aufgaben, die auf einem gesonderten Blatt beantwortet werden müssen Zuordnungs- und Reihenfolgenaufgaben Kennzeichnung der Praxisfälle ZP Übungsaufgaben zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung Kennzeichnung von Merksätzen und Signalwörtern Hinweis auf Internetlinks Hinweis auf Gesetze, die Abkürzung des entsprechenden Gesetzes steht jeweils unter diesem Symbol. BBankG Hinweis auf Formeln Druck: westermann druck GmbH, Braunschweig service@winklers.de Bildungshaus Schulbuchverlage Westermann Schroedel Diesterweg Schöningh Winklers GmbH, Postfach 33 20, Braunschweig ISBN Copyright 2015: Bildungshaus Schulbuchverlage Westermann Schroedel Diesterweg Schöningh Winklers GmbH, Braunschweig Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.

3 INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkungen zur Prüfung... 7 Was kann das Buch?... 7 Allgemeine Tipps zur Prüfungsvorbereitung... 8 Zwischen- und Abschlussprüfungen Spezielle Tipps zur Bearbeitung der Prüfung Unser Tipp zum Schluss Formelsammlung Kontoführung und Zahlungsverkehr Kontoführung Privatkonten Aufgaben Lösungen Info Geschäftskonten Aufgaben Lösungen Info GwG, SCHUFA, Erbfall und Pfändung Aufgaben Lösungen Info Zahlungsverkehr Nationaler Zahlungsverkehr Aufgaben Lösungen Info Kartenzahlungen und Reisezahlungsverkehr Aufgaben Lösungen Info Internationaler Zahlungsverkehr Aufgaben Lösungen Info Geld- und Vermögensanlage Anlage auf Konten Aufgaben Lösungen Info Anlage in Wertpapieren Schuldverschreibungen Aufgaben Lösungen Info Aktien Aufgaben

4 INHALTSVERZEICHNIS Lösungen Info Investmentzertifikate Aufgaben Lösungen Info Beratung, Verwahrung und Handel Aufgaben Lösungen Info Wertpapiersonderformen Aufgaben Lösungen Info Optionen und DAX-Futures Aufgaben Lösungen Info Anlage in anderen Finanzprodukten Aufgaben Lösungen Info Grundlagen des Einkommensteuerrechts Aufgaben Lösungen Info Kreditgeschäft Standardisierte Privatkredite Kreditvertrag und Verbraucherdarlehen Aufgaben Lösungen Info Kredit und Kreditsicherheiten Aufgaben Lösungen Info Baufinanzierung und Firmenkredite Baufinanzierung Aufgaben Lösungen Info Firmenkredite Aufgaben Lösungen Info

5 INHALTSVERZEICHNIS Testprüfungen Testprüfung Aufgaben Programmierter Teil Aufgaben Offener Teil Lösungen Programmierter Teil Lösungen Offener Teil Testprüfung Aufgaben Programmierter Teil Aufgaben Offener Teil Lösungen Programmierter Teil Lösungen Offener Teil Bildquellenverzeichnis

6 kontoführung und zahlungsverkehr 1 KONTOFÜHRUNG aufgaben ZP 1.1 privatkonten 1 Die Bank eröffnet für den Kunden Fritz Frohsinn ein Girokonto. Der Kundenberater erklärt Herrn Frohsinn, dass es sich bei diesem Konto rechtlich um ein Kontokorrentkonto nach 355 HGB handelt. Warum ist das so? Es ist ein Kontokorrentkonto nach 355 HGB, da 1 Herr Frohsinn mit einem Kaufmann in Geschäftsverbindung tritt. 2 die Bank bei Girokonten monatlich Rechnungsabschlüsse erstellt. 3 bei diesem Konto keine Zinseszinsen bei Überziehungen berechnet werden dürfen. 4 hier auf jeden Fall eine SCHUFA-Abfrage erfolgen wird. 5 auch hier die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen beachtet werden müssen. ZP 2 Verschiedene Rechtsvorschriften verlangen von der Bank die vorherige Legitimation bei Kontoeröffnungen und Verfügungen. In welchem der folgenden Fälle ist die jeweilige Gesetzeslage falsch wiedergegeben? 1 Nach dem 154 Abgabenordnung (AO) müssen sich die Eltern legitimieren, wenn sie für ein minderjähriges Kind ein Konto eröffnen. 2 Da der Bankvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, durch den zwischen Bank und Kunde ein Vertrauensverhältnis entsteht, darf die Bank keine Verfügungen durch Unberechtigte zulassen. Somit muss sie von allen Verfügungsberechtigten die Identität prüfen. 3 Das Geldwäschegesetz (GwG) schreibt eine Legitimationspflicht bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, also auch bei der Kontoeröffnung, vor. 4 Ebenfalls das GwG schreibt die Legitimation bei Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung ab einem Betrag von ,00 vor. 5 Die Abgabenordnung verlangt die Legitimationsprüfung auch bei allen Bevollmächtigten. ZP 3 Luise Linse, eine ältere Kundin Ihrer Bank, will ihrem Sohn eine Kontovollmacht erteilen. Sie fragt nach, welche Geschäfte ein Bevollmächtigter normalerweise ausüben darf. Welche der folgenden Antworten trifft hier nicht zu? 1 Ihr Sohn darf als Bevollmächtigter über das jeweilige Guthaben auf Ihrem Konto verfügen. 2 Er darf eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen. 3 Zur Erleichterung der Verfügungen kann er eine girocard beantragen. 4 Er kann Kontoauszüge annehmen. 5 Er kann ein Sparkonto einrichten, um einen Teil Ihres Guthabens besser anzulegen

7 1.1 PRIVATKONTEN ZP 4 Für den 16-jährigen Martin Reichel soll ein Girokonto eröffnet werden. Welche der folgenden Aussagen im Rahmen dieses Kontos ist richtig wiedergegeben? 1 Überziehungen des Minderjährigen darf die Bank ohne Einwilligung der Eltern nicht stillschweigend dulden. 2 Rechtsgeschäfte von Martin sind schwebend wirksam. Schweigen die Eltern auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts, wird es sechs Wochen nach Abschluss voll wirksam. 3 Gegen die Ausgabe einer girocard an den Minderjährigen spricht nichts, wenn durch Onlineautorisierung sichergestellt ist, dass es zu keinen Überziehungen des Kontos kommen kann. 4 Haben die Eltern bereits in den Abschluss eines Ausbildungsvertrags eingewilligt, kann der Minderjährige auf jeden Fall ohne eine zusätzliche Genehmigung der Eltern ein Konto eröffnen. 5 Eine MasterCard kann an Martin ausgegeben werden, wenn abgesichert ist, dass Überziehungen nur in einem engen Rahmen möglich sind. ZP 5 Welche der folgenden Antworten trifft auf das Innen- bzw. Außenverhältnis bei einem Oder-Konto zu? 1 Den Kontoinhabern steht nur zusammen ein volles Gläubigerrecht gegenüber der Bank zu. 2 Für die Bank hat das Außenverhältnis rechtlich keine Bedeutung. 3 Im Innenverhältnis kommt es bei Abhebungen auch bei Ehegattenkonten sofort zu einer internen Ausgleichspflicht. 4 Die Bank zahlt Schuld befreiend im Außenverhältnis, wenn sie an einen der Kontoinhaber leistet. 5 Nur bei einem Und-Konto hat die Trennung von Außen- und Innenverhältnis eine Bedeutung. ZP 6 Welche Bestimmung im Zusammenhang mit Rechnungsabschlüssen bei Kontokorrentkonten ist in den AGB (Banken/Sparkassen) enthalten? 1 Wenn durch die Innenrevision Saldenbestätigungen versandt werden, ist der Kunde zu einer schriftlichen Anerkennung innerhalb von zwei Wochen (Banken) bzw. vierzehn Tagen (Sparkassen) verpflichtet. 2 Der Kunde hat Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang zu erheben. 3 Kreditinstitute müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, zum jeweiligen Monatsende einen Rechnungsabschluss erstellen. 4 Wenn es sich um Belastungen handelt, kann der Kunde auch noch acht Wochen nach Rechnungsabschluss Einwendungen erheben. Die Beweispflicht liegt dabei beim Kreditinstitut. 5 Die AGB der Banken und Sparkassen übernehmen die Regelung aus dem HGB. Deshalb werden Rechnungsabschlüsse halbjährlich vorgenommen

8 kontoführung und zahlungsverkehr 1 Kontoführung aufgaben ZP 7 Das Ehepaar Schneider ist vor einer Woche an den Standort Ihrer Ausbildungsbank umgezogen, da Herr Siegfried Schneider eine leitende Stelle bei der Maschinenbau AG übertragen bekommen hat. Frau Sabine Schneider wird ab dem nächsten Monat bei der Stadtverwaltung arbeiten. Schneiders haben zwei Kinder (Sebastian, sieben Jahre und Julia, drei Jahre). Heute kommen die Eheleute Schneider zu Ihnen in die Beratung, da sie ihre Kontoverbindung auf Ihre Bank umstellen wollen. Sie stellen fest, dass eine Kontoübertragung nicht möglich ist, da Schneiders an ihrem alten Wohnort in Österreich Konten bei einer anderen Bank/einem anderen Banksystem hatten. Deshalb gründen sie die Kontoverbindung neu. a) Der Kontovertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Nennen Sie mindestens sechs Inhalte, die der Vertrag enthält. b) Die Eheleute Schneider wollen ein Gemeinschaftskonto gründen. Welche Arten von Gemeinschaftskonten bieten Sie an und welche Art empfehlen Sie den Kunden. Begründen Sie kurz Ihre Empfehlung. c) Ihre Bank bietet den Kunden verschiedene Kontomodelle an. Welches Kontomodell empfehlen Sie den Kunden, wenn Ihnen die folgenden Informationen vorliegen: Den Zahlungsverkehr wollen Schneiders online abwickeln. Trotzdem kommt es durchschnittlich zu fünf beleghaften Überweisungen im Jahr. Schneiders rechnen auch mit durchschnittlich drei Barabhebungen pro Jahr an der Kasse der Bank. Selbstverständlich benötigen sie zwei girocards. Da Schneiders gerne reisen, werden sie auch zwei Kreditkarten (Standard und Gold) beantragen. Die bisherigen Umsätze betrugen bei Standard ca ,00, und bei Gold ca ,00. Welches Konto empfehlen Sie Schneiders? Stellen Sie dabei für alle Konten die möglichen Kosten pro Jahr zusammen. girokonto standard girokonto komfort girokonto online Monatspreis 8,50 4,85 kostenlos girocard und Partnerkarte kostenlos kostenlos Eine Karte frei, zweite Karte 10,00 Kontoführung kostenlos kostenlos kostenlos Bargeschäfte an Kassen der Bank Beleglose Überweisungen Beleghafte Überweisungen MasterCard oder VISA Card Standard MasterCard oder VISA Card Gold kostenlos kostenlos 2,50 kostenlos kostenlos kostenlos kostenlos kostenlos 2,50 zwei Karten inclusive Je 10,00 pro Jahr 1 Je 20,00 pro Jahr Je 40,00 2 pro Jahr Je 40,00 pro Jahr Je 70,00 pro Jahr 1 Bei einem Jahresumsatz von 2.000,00 ist die Karte kostenlos. 2 Bei einem Jahresumsatz von 3.500,00 ist die Karte kostenlos

9 1.1 PRIVATKONTEN d) Gesetzliche Vorschriften zwingen Sie bei einer Kontoeröffnung zur Legitimationsprüfung. Wie führen Sie die Legitimationsprüfung durch und welche Punkte prüfen Sie dabei? e) Bei der Legitimationsprüfung stellen Sie fest, dass Herr Schneider die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Müssen Sie das Konto deshalb nicht als Konto eines Ausländers führen? Begründen Sie Ihre Entscheidung. f) Aufgrund der Vorschriften im BGB zu Fernabsatzverträgen geben Sie den Eheleuten umfangreiches Informationsmaterial mit. Was versteht das Gesetz unter Fernabsatzverträgen und warum informieren Sie den Kunden so umfangreich? g) Durch den Abschluss eines Girokontos kommt auch ein Zahlungsdiensterahmenvertrag zustande. Was versteht der Gesetzgeber unter diesem Vertrag und welche Verpfl ichtungen entstehen dadurch für das Kreditinstitut? h) Sie haben jetzt u. a. den Eheleuten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank (AGB) mitgegeben bzw. zugänglich gemacht. Hierzu haben die Eheleute Schneider die folgenden Fragen: 1. Welche Bedeutung haben die AGB für die Kunden? 2. Wann werden die Kunden über Änderungen der AGB informiert und wann gelten die Änderungen als genehmigt? 3. Wie ist das Kündigungsrecht der Kunden bzw. des Kreditinstituts geregelt? 4. Wie erfährt der Kunde die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen? 5. Kann die Bank die Entgelte einseitig ändern? Wenn ja, welche Vorgehensweise ist hier vorgeschrieben?

10 kontoführung und zahlungsverkehr 1 Kontoführung lösungen Zu 1 1 Richtig, in 355 HGB steht: Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung. Jemand im Sinne des Gesetzes ist jede Person, also auch Herr Frohsinn, und der Kaufmann als Partner ist die Bank. 2 Falsch, üblich ist die vierteljährliche Abrechnung. Wurde ein eingeräumter Überziehungsrahmen vereinbart, dann sieht 504 BGB sogar vor, dass die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als in drei Monaten verrechnet werden. 3 Falsch, selbstverständlich können bei Überziehungen auch Zinseszinsen anfallen, wenn ein Sollbestand durch Belastung der Zinsen vergrößert wird. 4 Falsch, die SCHUFA-Abfrage ist bei Kontokorrentkonten nicht verpflichtend. Außerdem sind nicht alle Kreditinstitute der SCHUFA angeschlossen. 5 Falsch, das Führen eines Kontokorrentkontos bedeutet für die Bank nicht, dass sie gleichzeitig auch zwingend die Vorschriften zu den Fernabsatzverträgen beachten muss. Ein Fernabsatzvertrag liegt nur dann vor, wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Zu 2 1 Richtig, tatsächlich verlangen die Vorschriften der Abgabenordnung die Legitimation der Eltern nicht, wenn die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunde) nachgewiesen werden. Die Aussagen 2 bis 5 geben die Rechtslage jeweils richtig wieder. Zu 3 Die Aussagen 1, 2, 4, und 5 geben den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten richtig wieder. 3 Richtig, denn die Beantragung einer girocard kann nur durch den Kontoinhaber erfolgen, nicht durch den Bevollmächtigten. Zu 4 1 Falsch, denn die Einwilligung der Eltern bei der Aufnahme eines Kredites - also auch bei einer geduldeten Überziehung - durch den Minderjährigen reicht nicht aus. Notwendig wäre zusätzlich auch die Zustimmung des Familiengerichts. 2 Falsch, Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen sind schwebend unwirksam und erlangen erst durch die Genehmigung der Eltern Wirksamkeit. 3 Richtig, solche Karten geben Kreditinstitute an Minderjährige aus, da die Verfügungen das Konto nicht in das Soll geraten lassen. 4 Falsch, diese Regelung gilt nur bei Arbeits- nicht Ausbildungsverträgen. Anders ist die Situation, wenn der Abschluss des Ausbildungsvertrags zwingend auch die Eröffnung eines Kontos nach sich zieht und dies im Ausbildungsvertrag vermerkt wurde. Verdacht haben Sie sicher schon bei der Formulierung auf jeden Fall geschöpft. Im deutschen Recht gibt es häufig Ausnahmen von der Regel

11 1.1 PRIVATKONTEN 5 Falsch, Kreditkarten können nur in Ausnahmefällen (Zustimmung durch das Familiengericht) an Minderjährige ausgegeben werden, denn ihr Einsatz kann durchaus zu Überziehungen des Kontos führen. Zu 5 1 Falsch, bei einem Oder-Konto hat jeder Kontoinhaber ein volles Gläubigerrecht. 2 Falsch, nicht das Außenverhältnis, also das Verhältnis zur Bank, sondern das Innenverhältnis ist für die Bank unbedeutend. 3 Falsch, eine Ausgleichspflicht bei Ehegatten entsteht im Innenverhältnis nur bei einer Scheidung. 4 Richtig, die Bank kann bei einem Oder-Konto an jeden Kontoinhaber Schuld befreiend auszahlen. 5 Falsch, die Trennung von Außen- und Innenverhältnis hat auch bei einem Oder-Konto eine Bedeutung, wie man an den Antworten zu den obigen Fragen sehen kann. Zu 6 1 Falsch, die Innenrevision verschickt keine Saldenbestätigungen. 2 Richtig, diese Antwort gibt den Text der AGB exakt wieder. 3 Falsch, Rechnungsabschlüsse werden bei Girokonten vierteljährlich erfolgen, da die Vorschriften des BGB bei einer eingeräumten Überziehung (Verbraucherkredit) kürzere Abrechnungszeiträume nicht zulassen. Monatlich werden i. d. R. Geschäftskonten abgeschlossen. 4 Falsch, durch die Anerkennung der Rechnungsabschlüsse Schweigen gilt als Anerkennung erkennt der Kunde auch die einzelnen Buchungen bis zum Rechnungsabschluss an. Eine zusätzliche Frist für Belastungen sehen die AGB nicht vor. 5 Falsch, Rechnungsabschlüsse erfolgen bei Privatkonten vierteljährlich. Die HGB-Regelung wird in die AGB nicht übernommen. Zu 7 a) Bezeichnung der Kontoart die genaue Angabe des Kontoinhabers/der Kontoinhaber (ausgeschriebener Vor- und Nachname) evtl. die gesetzlichen Vertreter evtl. der Güterstand Nationalität und Aufenthaltsort bei Ausländern Angaben zu den Verfügungsberechtigten die Anerkennung der AGB und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäfte Hinweis auf die Weitergabe personenbezogener Daten an z. B. die SCHUFA Sondervereinbarung für einzelne Konten, wie z. B. Kündigungsfristen bei Sparkonten die Unterschrift des Antragstellers Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten ( 3 GwG) Legitimationsprüfung und Festhalter der Daten Hinweise auf Sicherungseinrichtungen der Banken Prüfvermerke des Kreditinstituts usw

12 kontoführung und zahlungsverkehr 1 Kontoführung lösungen b) Oder-Konto = Jeder Mitinhaber kann allein verfügen. Und-Konto = Mehrere Mitinhaber dürfen nur gemeinsam verfügen. Empfehlung: Oder-Konto, da hier die Verfügungen deutlich unkomplizierter sind und beide Mitinhaber auch girocards oder Kreditkarten erhalten können. c) Kosten beim Modell Standard: Jahrespreis (8,50 12) 102,00 Kreditkarte Standard 0,00 Kreditkarte Gold 40,00 Kostenlos bei einem Jahresumsatz über 3.500,00 Kosten insgesamt 142,00 bzw. 102,00 Kosten bei Modell Komfort: Jahrespreis (4,85 12) 58,20 Kreditkarte Standard 10,00 Kostenlos bei einem Jahresumsatz von 2.000,00 Kreditkarte Gold 40,00 Kosten insgesamt 108,20 bzw. 98,20 Kosten bei Modell Online: Jahrespreis 0,00 Zweite girocard 10,00 Bargeschäfte (3 2,50) 7,50 Beleghafte Überweisungen 12,50 (5 2,50) Kreditkarte Standard 20,00 Kreditkarte Gold 70,00 Kosten insgesamt 120,00 Auf dem ersten Blick ist das Modell Komfort für die Eheleute Schneider die richtige Lösung. Bei einem Jahresumsatz von 2.000,00 bei der Standard-Kreditkarte würde das Modell noch um 10,00 günstiger werden. Sicher werden Sie in der Prüfung für diese Lösung auch die volle Punktzahl bekommen. Aber es spricht auch einiges für das Modell Standard. Allerdings müssten dann die Eheleute ihre Gold-Kreditkarte mehr einsetzen, denn dann fällt die Gebühr in Höhe von 40,00 weg. Die Prüfer werden bei der Korrektur sicher beide Lösungen akzeptieren, denn sie erhalten für die Korrektur Lösungshinweise. Hinweise sind aber nicht verbindlich und können ergänzt und erweitert werden. d) Die Legitimationsprüfung erfolgt durch Personalausweis oder Reisepass. Damit halten Sie die Vorschriften des GwG ein, denn nur in diesem Gesetz werden diese Legitimationspapiere vorgeschrieben. Beachten Sie auch, dass Ausländer evtl. ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthaltserlaubnis) benötigen. Geprüft werden folgende Punkte: Ist der Personalausweis/Reisepass noch gültig? Entspricht der Antragsteller dem Lichtbild im Personalausweis/Reisepass? Stimmen die Eintragungen im Kontoeröffnungsantrag mit den Eintragungen im Personalausweis/Reisepass überein (Name, Adresse, Geburtsdatum usw.)? Stimmen die Unterschriften überein? e) Das Außenwirtschaftsgesetz unterscheidet in Inländer und Ausländer. Inländer sind natürliche Personen, wenn sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort im Wirtschaftsgebiet haben

13 1.1 PRIVATKONTEN Ausländer ist dagegen derjenige, dessen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Wirtschaftsgebiet ist. Herr Schneider ist in die Bundesrepublik gezogen und damit nach dem AWG Inländer. f) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten, wenn Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmen (Bank) oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und einem Verbraucher (Ehepaar Schneider) vorliegen und die Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Im Moment treffen die Vorschriften zu den Fernabsatzverträgen nicht zu, denn die Eheleute sind ja persönlich anwesend. Wenn sie aber in der weiteren Geschäftsbeziehung das Online- oder Telefon- Banking nutzen, schließen sie Verträge (z. B. Zahlungsverkehr) unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ab. In solchen Fällen schreiben die Gesetzestexte vor, dass das Kreditinstitut dem Kunden alle Informationen zu diesen Verträgen geben oder zur Verfügung stellen muss. Also würde es auch ausreichen, wenn der Kunde diese Informationen im Internet abrufen kann. g) Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Ausführung einzelner aufeinander folgender Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister zum Gegenstand hat. Übersetzt heißt das: Werden über ein Konto regelmäßig Zahlungen abgewickelt, liegt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag vor. Dies trifft auf das Girokonto zu. Bei diesem Vertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet, vorvertragliche Informationen zu geben. Das sind, Daten zum Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut), zur Nutzung des Zahlungsdienstes, zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen, zur Kommunikation und zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. h) Die AGB ergänzen einzelvertragliche Regelungen und sind die Grundlage für die Geschäftsbeziehung mit der Bank. Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit angeboten. Reagiert er in dieser Zeit nicht, hat er die Änderungen akzeptiert. Der Kunde kann die Geschäftsverbindung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dies gilt nicht, wenn Kündigungsregelungen vereinbart wurden. Auch die Bank kann die Geschäftsverbindung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Allerdings muss sie dabei den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen. Klarer ist die Situation, wenn ein Zahlungsdiensterahmenvertrag vorliegt, dann beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Sowohl die Bank als auch der Kunde können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Geschäftsverbindung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zinsen und Entgelte erfährt der Kunde aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, das offen in der Bank ausliegen muss. Entgelte kann die Bank einseitig ändern. Allerdings muss sie den Kunden zwei Monate vor dem Wirksamwerden dieser Änderung informieren. Dieser könnte die Änderung ablehnen was sicher zur Kündigung durch die Bank führen würde oder den von der Änderung betroffenen Vertrag fristlos und kostenfrei kündigen

14 kontoführung und zahlungsverkehr 1 Kontoführung die kontoeröffnung HGB AO BGB GwG Kontovertrag Kontokorrentkonto Kontobezeichnung bei Privatkonten Legitimation Rechtsgrundlagen für die Legitimation Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen können durch ausdrückliche Erklärung, aber auch stillschweigend erfolgen. Nach 355 HGB dient das Kontokorrentkonto zur Verrechnung von beiderseitigen Ansprüchen und Leistungen einschließlich Zinsen zwischen Kunden (Privat- oder Geschäftskunden) und der Bank. Der jeweilige Überschuss wird durch die Saldierung der Ansprüche und Leistungen errechnet. Auch das Konto von Privatkunden (Girokonto) ist also rechtlich ein Kontokorrentkonto. Die Kontobezeichnung besteht aus dem Zunamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Kunde/die Kunden haben sich durch Personalausweis oder Reisepass zu legitimieren. 154 AO (Abgabenordnung) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen ein Konto eröffnen. Damit muss eine Legitimationsprüfung bei Kontoinhabern und Bevollmächtigten erfolgen. Ausnahmeregelungen gelten für Eltern, Betreuer, Insolvenzverwalter usw. 675 I BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag oder Werkvertrag, durch den sich jemand zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen verpflichtet. Mit der Kontoeröffnung wird ein Bankvertrag (auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag) abgeschlossen. Dadurch entsteht zwischen Bank und Kunde ein Vertrauensverhältnis. Daraus ergibt sich, dass die Bank keine Verfügungen Unberechtigter zulassen darf. 3 GwG (Sorgfaltspflichten) Verpflichtete haben allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehört die Identifizierung des Vertragspartners. Die Sorgfaltspflichten sind z. B. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfüllen. 4 GwG (Identifizierung) Natürliche Personen legitimieren sich durch Personalausweis oder Reisepass. Die Kontoeröffnung stellt die Begründung einer Geschäftsbeziehung dar. á

15 1.1 PRIVATKONTEN á Vorvertragliche Informationen ( 675 c ff. BGB) Gleichzeitig mit dem Kontovertrag wird auch ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Ausführung einzelner aufeinander folgender Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister) abgeschlossen. Auch hier handelt es sich rechtlich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Gesetz zwingt das Kreditinstitut den Kunden/die Kunden vor dem Abschluss des Geschäfts (vor Eröffnung des Kontos) Informationen über alle relevanten Vertragstexte für Zahlungsdienste zur Verfügung zu stellen. Solche Vertragswerke sind: der Kontoeröffnungsantrag, BGB die AGB der Bank, die Überweisungsbedingungen, die Bedingungen für die girocard und evtl. für Kreditkarten, die Lastschriftbedingungen, das Preis- und Leistungsverzeichnis (mindestens der Teil zum Zahlungsverkehr). Fernabsatzverträge ( 312 b ff. BGB) Fernabsatzverträge sind z. B. Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmen (hier die Bank) oder eine in dessen Namen oder Auftrag handelnde Person und einem Verbraucher. Die Verträge müssen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Dem Kunden/den Kunden muss/müssen rechtzeitig vor Vertragsabschluss alle relevanten Informationen zu dem jeweiligen Geschäft zur Verfügung gestellt werden. Dies kann z. B. auch auf einer Internetseite erfolgen. Viele dieser Informationen wurden schon durch die vorvertraglichen Informationen zu Zahlungsdiensten abgedeckt. Hinzu kommen hier z. B. die Sonderbedingungen für besondere Konten (z. B. Sparkonten), BGB Vereinbarungen und Bedingungen für das Online-Banking und das komplette Preis- und Leistungsverzeichnis. Vertragsabschluss Der Kunde/die Kunden unterschreiben den Kontoeröffnungsantrag. Zusätzlich wird festgehalten, dass die vorvertraglichen Informationspflichten eingehalten worden sind. Abrechnung Privatkonten werden i. d. R. vierteljährlich abgerechnet. Wurde eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit nach 504 BGB eingeräumt, sind kürzere Abrechnungsperioden nicht möglich

16 kontoführung und zahlungsverkehr 1 Kontoführung gemeinschaftskonten Oder-Konto Jeder Mitinhaber kann im Außenverhältnis gegenüber der Bank über die Kontenbestände und eingeräumten Überziehungsrahmen frei verfügen. Die Kontenmitinhaber haften in voller Höhe als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht in der Regel eine Ausgleichspflicht. Bei Ehegattenkonten tritt diese Ausgleichspflicht aber erst bei Beendigung der Ehe (Scheidung, Tod) ein. Das Innenverhältnis spielt für die Bank keine Rolle. Und-Konto Mehrere Kontoinhaber dürfen nur gemeinsam verfügen. Damit können auch keine Zahlungskarten ausgestellt werden. Allgemeines zu Gemeinschaftskonten Das AGB-Pfandrecht lässt den Zugriff auf Gemeinschaftskonten bei Fälligstellung eines Einzelkontos nicht zu. Umgekehrt kann bei Fälligstellung des Gemeinschaftskontos auf die Einzelkonten der Kontomitinhaber zugegriffen werden. Wurden entsprechende Hinweise im Vertrag aufgenommen, kann ein Kontomitinhaber das Oder-Konto in ein Und-Konto umwandeln und bei Tod des anderen Kontomitinhabers das Konto auflösen oder umschreiben. güterstand bei ehegatten (oder lebenspartnern) Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten während der Ehe den Zugewinn des anderen, so besteht eine Ausgleichspflicht, die jedoch erst bei Ende des Güterstands (Tod, Scheidung) wirksam wird. Gütertrennung Jeder Ehegatte hat das unbeschränkte Verfügungsrecht über sein Vermögen und seinen Zugewinn. Gesamtgut (Gütergemeinschaft) Das gesamte Vermögen beider Ehepartner wird zum gemeinschaftlichen Vermögen. Allgemeines zum Güterstand Ein vom gesetzlichen Güterstand abweichender Güterstand kann im Güterrechtsregister eingetragen werden. Ändern Ehegatten ihren Güterstand, so haben sie dies der Bank unverzüglich schriftlich mitzuteilen

17 1.1 PRIVATKONTEN privatvollmacht Kontoinhaber können einer dritten Person, die nicht Kontomitinhaber ist, eine Vollmacht erteilen. Die Vollmacht beschränkt sich auf ein einzelnes Konto oder umfasst die komplette Kontobeziehung der Vollmachtgeber. Der Kontoinhaber/die Kontoinhaber können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des/der Kontoinhaber(s). Die Vollmacht umfasst i. d. R. die folgenden Tätigkeiten: Verfügungen über das jeweilige Guthaben und in diesem Zusammenhang auch das Einrichten von Spar- oder Festgeldkonten, Inanspruchnahme eingeräumter Kredite, einschließlich einer geduldeten Überziehungsmöglichkeit, An- und Verkauf von Wertpapieren und Devisen und Entgegennahme und Anerkennung von Abrechnungen, Kontoauszügen, Depotaufstellungen usw. eltern und kinder Gesetzliche Vertretung Eltern vertreten das Kind gemeinsam, es sei denn, das Sorgerecht wurde einem Elternteil übertragen. Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Beschränkt Geschäftsfähige und die Bank Bei keinem Geschäft mit der Bank liegt lediglich ein rechtlicher Vorteil vor. Für die Kontoeröffnung und für Verfügungen benötigen Minderjährige die Einwilligung der Eltern. Kredite können nur mit Genehmigung der Eltern und Einwilligung des Familiengerichts aufgenommen werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Überziehungen auf Konten. Zahlungskarten (girocard usw.) können ausgestellt werden, wenn durch Online-Autorisierung sichergestellt wird, dass es nicht zu Überziehungen kommt. Bei Kreditkarten könnte es zu Überziehungen kommen. Deshalb können sie nur mit Genehmigung der Eltern und Einwilligung des Familiengerichts ausgestellt werden. á

18 kontoführung und zahlungsverkehr 1 Kontoführung BGB á Exkurs Rechts- und Geschäftsfähigkeit 1 BGB Ab der Geburt ist jede natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten. Damit hat z. B. ein einjähriges Kind das Recht zu erben. 104 und 105 BGB Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig. 106 ff. BGB Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum 18. Lebensjahr. Die Willenserklärungen der beschränkt Geschäftsfähigen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, bedürfen der Einwilligung der Eltern. wichtige bestimmungen der agb AGB AGB AGB Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse (Nr. 20 Abs. 1 g und Nr. 7 Abs. 3 AGB der Sparkassen) Entgelte (Nr. 17 Abs. 6 AGB der Sparkassen) Kündigung (Nr. 26 Abs. 1 und 2 AGB der Sparkassen) Einwendungen müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Unbeschadet davon gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird. Entgelte erfährt der Kunde aus dem Preisaushang und dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Das Kreditinstitut kann Entgelte einseitig ändern. Entgeltänderungen müssen den Kunden zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt werden. Auch hier kann er die Änderung ablehnen oder durch Schweigen akzeptieren. Grundsätzlich könnte der Kunde den Vertrag auch fristlos und kostenfrei kündigen. Der Kunde kann die Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Kündigungsregelungen getroffen wurden. Die Bank kann die Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftszweige auch jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, muss aber dabei den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen. Liegt aber ein Zahlungsdiensterahmenvertrag vor, so beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Sowohl Kunde als auch Bank haben das Recht auf fristlose Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt

19 1.1 PRIVATKONTEN wichtige bestimmungen des geldwäschegesetzes Sorgfaltspflichten ( 3 GwG) Identifizierung ( 4 GwG) Verpflichtend haben Banken die folgenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Feststellung und Überprüfung der Identität Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und evtl. dessen Identifizierung durchführen Diese Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung. der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von ,00 oder mehr. einem Geldtransfer (insbesondere Zahlscheingeschäft) außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung ab 1.000,00. der Feststellung von Tatsachen, die darauf hinweisen, dass die Transaktion einer Straftat dient. einem Zweifel, ob die Daten einer bestehenden Identifizierung noch zutreffend sind. Vertragspartner bzw. wirtschaftlich Berechtigte müssen vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion identifiziert werden. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn bereits eine ältere Identifizierung vorliegt und die Angaben aufgezeichnet wurden. Natürliche Personen legitimieren sich durch Personalausweis oder Reisepass, juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften anhand eines Auszugs aus dem amtlichen Register. GwG GwG

20 kontoführung und zahlungsverkehr 1 Kontoführung prüfungskatalog Gebiet: Kontoführung und Zahlungsverkehr Teilgebiet: Kontoführung Kontenarten nach der Zahl der Kontoinhaber Rechtliche Grundlagen zur Kontoeröffnung, Kontoführung und Kontoaufl ösung Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Gesetzliche Vertretung bei natürlichen Personen Kontoeröffnungsantrag bei natürlichen Personen Kontoeröffnung durch Minderjährige Legitimationsprüfung (Legitimationspapiere) Devisenrechtliche Stellung des Kontoinhabers Vertragliche Vereinbarungen einschließlich Verfügungsberechtigung und internen Vorschriften der Kreditinstitute Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsbesorgungsvertrag Preisaushang/Preisverzeichnis Möglichkeiten der Verfügungsberechtigungen Kontoinhaber Gesetzliche und vertragliche Vertreter bei Privatkonten

21 BILDQUELLENVERZEICHNIS Eurokartensysteme GmbH, Frankfurt am Main: S. 74.1, 75.2, 76 Fotolia GmbH, Berlin: S. 17 (pdesign) MasterCard Europe SPRL, Frankfurt am Main: S.74.2 Umschlag: Fotolia GmbH, Berlin (jeremias münch/2x, art3007, Julien Eichinger)

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