Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu den Stromund Gasversorgungsnetzen in Baden-Württemberg
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- Hartmut Boer
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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Ernst Behringer CDU und Antwort des Wirtschaftsministeriums Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu den Stromund Gasversorgungsnetzen in Baden-Württemberg Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. a) Wie gewährleistet die Landesregierung, dass es aufgrund der Tatsache, dass die Netzzugangsentgelte in Baden-Württemberg teilweise von der Bundesnetzagentur und teilweise von der Landesregulierungsbehörde genehmigt werden, nicht zu Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern kommt? b) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist, dass die Netzentgelte der EnBW von der Bundesnetzagentur erst mit Wirkung ab 1. September 2006 genehmigt und abgesenkt wurden und die Landesregulierungsbehörde die Entgelte der meisten Stadtwerke rückwirkend zum 1. Januar 2006 genehmigt und absenkt? 2. Vergleicht die Landesregierung die Regulierungspraxis in Baden-Württemberg mit der Regulierungspraxis in anderen Bundesländern? Wenn ja, welche Unterschiede hat die Landesregierung festgestellt? 3. Hat die Landesregierung die Auswirkungen der Regulierungspraxis auf die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfähigkeit der Netzbetreiber in Baden-Württemberg geprüft? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist sie gekommen? 4. Hält die Landesregierung es für möglich, dass ihre Regulierungspraxis die Existenz kleinerer Netzbetreiber gefährdet und dass diese Existenzgefährdung in anderen Bundesländern nicht eintreten würde? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 5. Hält die Landesregierung es für möglich, dass die praktizierte Regelung der Netzentgelte die Konzentration auf dem Strom- und Gasmarkt weiter verstärkt? 6. a) Ist der Landesregulierungsbehörde bekannt, dass der EnBW-Konzern Stadtwerken vor dem Hintergrund der sinkenden Netzentgelte anbietet, ihre Netze zu pachten? b) Hält die Landesregierung es für kartellrechtlich zulässig, wenn die EnBW die Netze von Stadtwerken pachtet? 7. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Stadtwerke durch ihre Nachfrage auf dem Strom- und Gasmarkt und ihr zunehmendes Engagement in der Stromerzeugung das Entstehen von Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt befördern? 8. a) Hat die Landesregierung geprüft, welche Konsequenzen die angestrebte Absenkung der Netzentgelte von Stadtwerken für die häufig defizitären Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge (Nahverkehr, Schwimmbäder usw.) hat? b) Wenn die Landesregierung die sog. Quersubventionierung der defizitären Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge ablehnt, welche alternative Finanzierung der defizitären Bereiche hält die Landesregierung für möglich? Behringer CDU Antwort Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 Nr /34 beantwortet das Wirtschaftsministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Zu 1.: a) Wie gewährleistet die Landesregierung, dass es aufgrund der Tatsache, dass die Netzzugangsentgelte in Baden-Württemberg teilweise von der Bundesnetzagentur und teilweise von der Landesregulierungsbehörde genehmigt werden, nicht zu Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern kommt? Ein Auseinanderdriften beim Vollzug des gemeinsamen Bundesrechts auf dem Rücken der Beteiligten ist nicht zu besorgen. Über den einheitlichen Vollzug wachen letztendlich Bundesobergerichte. Zusätzlich ist es Aufgabe des Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur gem. 60 a EnWG, einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen. Alle Regulierungsbehörden sind im Länderausschuss vertreten. Im Länderausschuss sind die Unterschiede der Regulierungspraxis deutscher Regulierungsbehörden jüngst zusammengetragen und analysiert worden (vgl. dazu unter zu 2.). Das föderale System in Deutschland bringt aber mit sich, dass es in Nuancen Unterschiede beim Vollzug von Bundesrecht in den einzelnen Ländern geben 2
3 kann. Einmal gibt das Recht den Behörden selbst Beurteilungs- oder Ermessenspielräume, die genutzt werden, um einzelfallangemessene Entscheidungen zu treffen. Zum anderen gibt es reichlich historische und rechtliche Unterschiede, beispielsweise bei den BTO-Elt Tarifgenehmigungsverfahren, den Nutzungsdauern, der Abschreibungspraxis usw. in den einzelnen Ländern, auf die es gilt Rücksicht zu nehmen. Bereits jetzt zeigt sich, dass die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Länder beim Vollzug trotz des immer vorhandenen immanenten Risikos bei der Teilnahme von Behörden verschiedener Rechtsträger, zu beteiligen, wegen des enormen Erfahrungspotenzials der Länder und der Sachnähe zu den Unternehmen, die allein richtige war. Die bisher sichtbaren Ergebnisse der Länder beim Regulierungsvollzug sind respektabel. Dessen ungeachtet gibt es meist aus guten Gründen beim Vollzug durchaus Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Regulierungsrechts als in dieser Form völlig neuer Rechtsmaterie, was fruchtbar sein kann. Die Branche ist derzeit bestrebt, jedweden Unterschied in der Regulierungspraxis, selbst wenn die Auswirkungen im Ergebnis gering sind, in einer Art Rosinenpicken für sich zunutze zu machen. Dabei wird, so die Erfahrungen, auf die andersartige besser stellende Praxis in den anderen Ländern oder bei der Bundesnetzagentur verwiesen, ohne aber die gegenläufige Maluspraxis zu erwähnen. Die Landesregierung ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Regulierung im Lande verbindlich sind. Die noch offenen Fragen werden alsbald einer gerichtlichen Klärung zugeführt und werden damit Rechtssicherheit vermitteln. b) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist, dass die Netzentgelte der EnBW von der Bundesnetzagentur erst mit Wirkung ab 1. September 2006 genehmigt und abgesenkt wurden und die Landesregulierungsbehörde die Entgelte der meisten Stadtwerke rückwirkend zum 1. Januar 2006 genehmigt und absenkt? Über die Art und Weise der sog. Mehrerlösabschöpfung für die Vergangenheit haben sich die Regulierungsbehörden im Länderausschuss ausgiebig auseinander gesetzt. Baden-Württemberg hatte sich im Lande einheitlich für die formelle Rückwirkung zum 1. Januar 2006 entschieden, u. a. um die Unternehmen, die eine Entscheidung bewusst oder unbewusst hinauszögern, wozu es viele Gelegenheiten gibt, nicht besser zu stellen als jene Unternehmen, die an einer zügigen Entscheidung sachgerecht mitwirken. Inzwischen hat das OLG Stuttgart die Praxis der Landesregulierungsbehörde in 2 Eilentscheidungen bestätigt, während der von der Bundesnetzagentur eingeschlagene Weg der materiellen Mehrerlösabschöpfung vom OLG Düsseldorf im sog. Vattenfall-Beschluss einstweilen verworfen worden ist. Die Bundesnetzagentur (BNA) hält aber an ihrer Rechtsauffassung fest und hat in allen Stromnetzengeltbescheiden sich vorbehalten, bei einer höchstrichterlichen Entscheidung zugunsten der BNA Mehrerlöse der Unternehmen, d. h. die Differenz zwischen den alten Entgelten und den i. d. R. niedrigeren Entgelten wie sie sich nach neuer Rechtslage ergeben würden, abzuschöpfen, und zwar nicht zum 1. Januar 2006, sondern zum 1. November In Baden-Württemberg hingegen hat die Regulierung für alle 123 Stromnetzbetreiber im Lande, für die die Landesregulierungsbehörde zuständig ist, ohne Ausnahme am 1. Januar 2006 begonnen, andernorts beginnt sie für jedes Unternehmen zu einem anderen Zeitpunkt, je nachdem wann der Bescheid zugestellt wird. Diese Praxis dürfte noch viel weniger mit dem Gleich- 3
4 behandlungsgrundsatz zu vereinbaren sein, weil das eine Unternehmen z. B. zum 1. Juni seine Entgelte senken muss, während das andere, meist das, dass die nötigen Unterlagen nur zögerlich vorlegt, die Entscheidung erst z. B. am 18. Dezember 2006 oder gar noch später erwarten kann. Noch schwieriger und ungeklärt ist, wie die neuen Lieferanten mit diesen unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens der Netzentgeltgenehmigungen zurechtkommen werden. Zu 2.: Vergleicht die Landesregierung die Regulierungspraxis in Baden-Württemberg mit der Regulierungspraxis in anderen Bundesländern? Wenn ja, welche Unterschiede hat die Landesregierung festgestellt? Ja. Die Unterschiede sind nachfolgend auf Basis einer Beratungsunterlage zitiert, die jüngst Gegenstand der Diskussion im Länderausschuss war und als Vorlage für einen Bericht an den sog. Beirat bei der Bundesnetzagentur dienen soll: Die Regulierungspraxis für Strom- und Gasnetzentgelte wird zwischen den Regulierungsbehörden mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vollzugs eng und regelmäßig im Arbeitskreis Netzentgelte (operative Vorbereitung) und im Bund-/Länder-Ausschuss (Entscheidung) abgestimmt. Mit dem in diesen Gremien erarbeiteten Positionspapier wurden zentrale Fragen der Netzentgeltprüfung einvernehmlich geregelt, die Prüfungsschwerpunkte auf der Grundlage von Gesetz und Verordnung definiert und die jeweiligen Prüfverfahren dezidiert festgelegt. Besondere materielle Bedeutung haben die zwischen den Regulierungsbehörden sorgfältig abgestimmten Vorgehensweisen bei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und bezüglich der heranzuziehenden Nutzungsdauern gemäß 32 (3). Anhand der bisher ergangenen Bescheide sind bei einzelnen Themen Unterschiede in der Regulierungspraxis erkennbar. Unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Wertigkeit oder ihrer Wirkung in der Öffentlichkeit können folgende Themen hervorgehoben werden: Restwerte/Nutzungsdauern nach 32 Abs. 3 StromNEV: Alle Regulierungsbehörden wenden die im Positionspapier vorgegebenen Grundsätze an. In Bayern wird das Kürzungsvolumen im Einzelnen mit einer zusätzlichen Betrachtung modifiziert. So werden dort die Nutzungsdauern gemäß der Untergrenze der Anlage 1 ermittelt und anschließend ein 10 %-iger Abschlag auf die Restwerte vorgenommen. Ursächlich hierfür sind regelmäßige Kürzungen der beantragten Entgelte zu Zeiten der BTOElt-Genehmigungsverfahren. Die Höhe von 10 % begründet sich empirisch. So würde etwa eine 20 %-ige Kürzung im Ergebnis dem Zugrundelegen von steuerlichen Nutzungsdauern gleichkommen. Anwendung findet ein pauschaler Abschlag nur dann, wenn der entsprechende Netzbetreiber schriftlich auf Rechtsmittel verzichtet. In NRW wird für die Ermittlung von Nutzungsdauern in Einzelfällen, bei denen die Vorgehensweise zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 31. Dezember 1992 nicht geklärt werden kann, zum Teil pauschalierend auf einen Mittelwert abgestellt (z. B. 32 Jahre bei 24 Jahren gem. Prognosgutachten und 40 Jahren gem. StromNEV). Anwendung nur bei Rechtsmittelverzicht des Netzbetreibers. 4
5 Anerkennung der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens: Die Regulierungsbehörden prüfen die Betriebsnotwendigkeit von Kassenbeständen und Forderungen zunächst mit nahezu gleichartigen Kennzahlenrelationen (1/12 bzw. 3/12 der Netzkosten als Obergrenze). Allerdings erfordert die Komplexität und Vielgestaltigkeit der Fälle eine differenzierte Betrachtung von Einzelsachverhalten, sodass im wirtschaftlichen Ergebnis der Prüfungen erklärbare Unterschiede eintreten. Gewerbesteuer: In Sachsen werden abweichend vom Positionspapier Scheingewinne und Hinzurechnungen anerkannt. Für künftige Gas-Genehmigung wird allerdings konform ausschließlich auf die Verzinsung des Eigenkapitals abgestellt. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz werden gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen zugelassen. Konform mit dem Positionspapier keine Anerkennung von Scheingewinnen. Verlustenergie: Ausschließlich Ist-Kosten (2004) werden mit Bezug auf den Wortlaut des 10 Strom-NEV genehmigt in NRW, Rheinland-Pfalz, Bayern, Hessen und von der Bundesnetzagentur (ggf. Mittelung Ist 2004 und Ist 2005 bei Genehmigung bis Ende 2007). Darüber hinausgehende Plankosten werden in Saarland, Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg anerkannt. Umgang mit Daten aus dem Vergleichsverfahren: Es existiert keine einheitliche Mehrheitsposition zur Nutzung der Ergebnisse des Vergleichsverfahrens bei der Netzentgeltgenehmigung. In Bayern werden die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens Strom bei der Entgeltgenehmigung herangezogen, indem der Median zuzüglich eines 50 %-Zuschlags als Kappungsgrenze definiert wird. Diese Kappungsgrenze hat bisher in zwei Fällen zu Kürzungen geführt. Bei der Bundesnetzagentur fließen die Ergebnisse der Vergleichsverfahren Strom und Gas nicht unmittelbar in die Entgeltgenehmigung ein, allerdings gleichen die Beschlusskammern intern die Kostenkürzungen mit der Positionierung des Netzbetreibers im Vergleichsverfahren ab. Im Arbeitskreis Netzentgelte und im Länderausschuss ist über Unterschiede in der Regulierungspraxis regelmäßig Bericht erstattet worden; eine vollständige Synchronisierung konnte allerdings trotz eingehender Erörterungen nicht erzielt werden. Die Regulierungsbehörden werden sich vor der nächsten Genehmigungsrunde auf Basis der im laufenden Prüfungsprozess gewonnenen Erfahrungen nochmals eingehend mit den aufgetretenen Unterschieden in der Regulierungspraxis befassen und dabei dem Ziel eines bundeseinheitlichen Vollzugs in besonderer Weise Rechnung tragen. Die Unterschiede sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu bewerten. Im Großen und Ganzen haben sie mit Ausnahme der Praxis in Bayern keine entscheidende Auswirkung auf die Höhe der Netzentgelte. Unterschiede gibt es noch bei der Genehmigungspraxis von Sondernutzungsentgelten. In Baden- Württemberg und anderen Ländern werden, anders als z. B. bei der Bundesnetzagentur, individuelle Netzentgelte (Netzentgelte für gesteuerte Nacht- 5
6 speicherheizungskunden) nur anerkannt, wenn sie um nicht mehr als 50 % die veröffentlichten Entgelte entsprechend der Vorgaben des 19 Abs. 2 Strom- NEV unterschreiten. Zu 3.: Hat die Landesregierung die Auswirkungen der Regulierungspraxis auf die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfähigkeit der Netzbetreiber in Baden- Württemberg geprüft? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist sie gekommen? Von Anfang an war es dem Gesetzgeber, der Landesregierung und der Branche klar, dass die neuen Regeln zur Entgeltbildung im Rahmen der Regulierung nach heutigem Muster zu Erlöseinbußen in der Sparte Netzbetrieb führen werden. Da alle Unternehmen im Prinzip gleich betroffen sind, ist die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit untereinander kaum betroffen. Als natürliche Monopole stehen die Stromnetzbetreiber, abgesehen von Wettbewerb um Konzessionen und einzelne Großkunden, bei denen ein Anschluss an das Nachbarnetz nahe liegen könnte, nicht in einem direkten Wettbewerb. Auch zukünftig wird jede betriebsnotwendige Investitionstätigkeit über die zu erhebenden Netzentgelte im Rahmen der Abschreibung und der Eigenkapitalverzinsung angemessen honoriert werden. Bei Strom-Neuanlagen beträgt die Eigenkapitalverzinsung 7,91 %, bei Gasneuanlagen 9,21 %, bezogen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zu 4.: Hält die Landesregierung es für möglich, dass ihre Regulierungspraxis die Existenz kleinerer Netzbetreiber gefährdet und dass diese Existenzgefährdung in anderen Bundesländern nicht eintreten würde? Nein. Regulierung wird nicht als Mittel zur Strukturpolitik verstanden. Kleinere Netzbetreiber haben grundsätzlich keine Effizienznachteile. Ein Blick auf die getroffenen Entscheidungen zeigt, dass einige kleinere Unternehmen sehr gut aufgestellt sind. Entscheidend ist die jeweilige Unternehmenskultur und das Engagement der Unternehmensführung. Außerdem hat sich die Landesregierung frühzeitig dafür eingesetzt, die Anforderungen der Regulierung nicht zu überspannen und auf die Leistungsfähigkeit kleinerer Netzbetreiber Rücksicht zu nehmen. Zu 5.: Hält die Landesregierung es für möglich, dass die praktizierte Regelung der Netzentgelte die Konzentration auf dem Strom- und Gasmarkt weiter verstärkt? Die derzeitige Regulierungspraxis in Baden-Württemberg hat keinen entscheidenden Einfluss auf das Geschehen der Konzentration oder Dekozentration in der Energiebranche. Bereits seit langem beteiligen sich Regional- oder Großunternehmen an kleineren Stadt- oder Gemeindewerken. Allerdings werden neue Formen der Zusammenarbeit gesucht, die zum Teil auf die bundesrechtlichen Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz zurückzuführen sind bis hin zu teilweise notwendigen rechtlichen, operationellen oder informellen Entflechtungen. 6
7 Zu 6.: a) Ist der Landesregulierungsbehörde bekannt, dass der EnBW-Konzern Stadtwerken vor dem Hintergrund der sinkenden Netzentgelte anbietet, ihre Netze zu pachten? Absichten, Pachtverträge über Netze oder andere Unternehmensteile abschließen zu wollen, sind keine Merkmal der EnBW Regional AG oder anderer EnBW-Konzernunternehmen, sondern verbreitet. Ebenso haben vielfach größere oder agile Unternehmen Betriebsführungen bei Stadt- und Gemeindewerken übernommen. Das kann je nach Lage der Dinge sogar die Betriebsabläufe optimieren. Wichtig ist, dass die Stadtwerke personelles Netz-Know how behalten bzw. Regulierungswissen aufbauen. Dazu gehört, dass sie die auf dem EnWG und den Netzentgeltverordnungen fußenden Entgeltkalkulationen, die weit verbreitet maßgeblich von externen Beratungsunternehmen gestaltet werden, nachvollziehen und eigenständiger als bis jetzt entscheidenden Einfluss darauf nehmen. b) Hält die Landesregierung es für kartellrechtlich zulässig, wenn die EnBW die Netze von Stadtwerken pachtet? Grundsätzlich ja, soweit die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle gem. 35 ff. GWB je nach Einzelfall nicht entgegenstehen. Zu 7.: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Stadtwerke durch ihre Nachfrage auf dem Strom- und Gasmarkt und ihr zunehmendes Engagement in der Stromerzeugung das Entstehen von Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt befördern? Ja. Einige baden-württembergische Stadtwerke oder Gemeinschaften von Stadtwerken haben sich in der Vergangenheit aktiv am Wettbewerb im Endkundenmarkt beteiligt und nicht unerhebliche Marktanteile, meist im lokalen Umfeld, hinzugewonnen. Inzwischen sind manche von ihnen nicht abgeneigt, sogar im Gasmarkt für Haushaltskunden einen wettbewerblichen Anfang zu wagen. Nach Ansicht der Landesregierung verdienen Stadtwerke Respekt und Unterstützung, wenn sie mit ortsnahen und -verträglichen rentablen dezentralen Stromerzeugungsanlagen die Abhängigkeiten von den 4 großen Erzeugergruppen wenigstens peu a peu verringern wollen. Wenn immer mehr dezentrale Kraftwerke an die Verteilnetze auf Niederspannungs- oder Mittelspannungsebene angeschlossen werden, muss auch die Betriebsweise der Netze angepasst werden. Die Netzregulierung muss dabei ihren Beitrag leisten. Die Bedeutung der Verteilnetze der Stadtwerke wird dann zunehmen. Zu 8.: a) Hat die Landesregierung geprüft, welche Konsequenzen die angestrebte Absenkung der Netzentgelte von Stadtwerken für die häufig defizitären Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge (Nahverkehr, Schwimmbäder usw.) hat? 7
8 b) Wenn die Landesregierung die sog. Quersubventionierung der defizitären Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge ablehnt, welche alternative Finanzierung der defizitären Bereiche hält die Landesregierung für möglich? Ein Teil des Senkungspotenzials bei den Netzentgelten rührt daher, dass Kosten anderer Sparten in unangemessenem Umfang dem Strom- oder Gasnetz zugerechnet worden sind. Die Entscheidungen der Regulierungsbehörden führen in der Regel nicht zu einem Abschneiden von Kosten oder Kostenkürzungen, sondern zu einer anderen Kostenverteilung im Unternehmen. Jedenfalls kann der Monopolbereich Netz nicht mehr über die dem Netz- Unternehmen bzw. dem Netz-Bereich zustehende Rendite hinaus dazu genutzt werden, die Defizite anderer Sparten aufzufangen. Die Betreiber von z. B. Nahverkehren oder Schwimmbädern im Querverbund kennen die Optionen, die sie bei der Bewältigung der neuen Situation haben. Dazu gehört unter Umständen, von den Nutzern, beispielsweise des Nahverkehrs oder der Schwimmbäder, einen verursachungsgerechteren Beitrag abzuverlangen. In gewissem Umfang werden Rationalisierungsmaßnahmen, PPP oder eine Finanzierung aus Steuermitteln bis hin zur Schließung von Einrichtungen zu erwägen sein. Pfister Wirtschaftsminister 8
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