SKILEX 2010 Zell am See

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1 SKILEX 2010 Zell am See Kurzbericht: Der Schiunfall im Tschechischen Recht Dr. Kateřina Stránská (Anwaltskanzlei Dr. Trapl a partner advokáti s.r.o., Prag) Kollisionsrechtliche Regelung: Die Fälle eines Unfalls in der Tschechischen Republik, an dem ein Ausländer beteiligt ist oder der sonst einen ausländischen Anknüpfungspunkt aufweist, werden von der tschechischen Rechtssprechung durch eine kollisionsrechtliche Regelung gelöst. Diese ist in der tschechischen Rechtsordnung im Gesetz Nr. 97/1963 Gesetz über internationales Privat- und Prozessrecht verankert. Nach der Rechtssprechung richten sich die Schadensersatzansprüche nach 15 des Gesetzes ähnlich wie im österreichischen Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Schaden entstanden ist, also nach tschechischem Recht. Vorrang vor den inländischen kollisionsrechtlichen Vorschriften hat die Verordnung Rom II (Verordnung EG Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Nach Art. 4 der Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Tschechisches Recht: Im tschechischen Recht haftet allgemein jeder nach 420 BGB für den Schaden, den er durch schuldhafte Verletzung einer Rechtspflicht verursacht hat. Es geht um die allgemeine Regelung der Haftung physischer wie auch juristischer Personen für den Schaden im Privatrecht, die hier angewendet wird, wenn keine besondere Regelung vorliegt. 1

2 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen für Schadensersatz sind die Verletzung einer Rechtspflicht, ein Schaden, der Kausalzusammenhang zwischen Verletzung dieser Rechtspflicht und dem Schaden sowie ein Verschulden. Die allgemeine Schadenshaftung nach 420 BGB hat den Charakter einer subjektiven Haftung. Tschechische Gerichtspraxis geht aus der Bestimmung des 415 BGB und entwickelt die Verantwortung für Sportverletzungen von Verletzung der Generalpräventivklausel das heißt von Pflichtverletzung der drohenden Schadensvorbeugung. Neueste Entwicklung Es wurde dem Parlament ein Gesetzentwurf, welcher unter anderem die Regeln auf der Piste löst, vorgelegt. Das Parlament hat die neue Regelung bisher nicht verabschiedet. Seit dem gilt die Staatsnorm Nr , welche die FIS Regeln umfasst. Das Gesetz über Zivilflugwesen, welches Änderung des Gesetzes über Reiseverkehr regelt, hat diese Staatsnorm übernommen. Durch diese Novelle wird im Kapitel II des Gesetzes über Bergwacht neu geregelt, sodass unter anderem auch die Staatsnorm Nr zum Bestandteil des Gesetzes wird. Die FIS Regeln sind auf dieser Weise in der tschechischen Rechtsordnung verankert. Die Rechtssprechung hat jedoch schon früher die FIS Regeln als verbindlich anerkannt. Schadensersatz bei Sportunfällen: In diesen Fällen geht es vor allem um Sachschaden und die Entschädigung des Gesundheitsschadens. a) Sachschaden Unter Schaden nach dem BGB versteht man einen im Vermögensbereich des Geschädigten entstandenen Vermögensnachteil, der auch durch Geld entschädigt 2

3 werden kann. Das BGB sieht tatsächlichen den Schaden und den entgangenen Gewinn vor. Unter tatsächlichem Schaden versteht man eine Verminderung des bestehenden Vermögens des Geschädigten im Vergleich zu dem Zustand vor der Schadensverursachung. Unter entgangenem Gewinn versteht man die Nichtvermehrung des Vermögens, also den bestehenden Vermögensnachteil, der im Hinblick auf den regelmäßigen Sachverlauf zu erwarten gewesen wäre, also das, was dem Geschädigten infolge des Vorfalls entgangen ist. Dem Geschädigten wird sowohl der tatsächliche Schaden als auch der entgangene Gewinn ersetzt. Die Beweislast über den Schaden und dessen Höhe trägt der Geschädigte. Die Maximalhöhe des Schadensersatzes ist nicht begrenzt. b) Körperverletzung (Gesundheitsschädigung) Im Gegensatz zum Sachschaden sind die einzelnen Schadenersatzansprüche, die bei einem Personenschaden entstehen, taxativ aufgezählt. Schmerzensgeld, Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung - Dauerfolgen Nach 444 BGB werden als Gesundheitsschaden die Schmerzen des Geschädigten und die Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung (Dauerfolgen) mit einem Einmalbetrag entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach der Bekanntmachung Nr. 440/2001 über die Entschädigung der Schmerzen und der Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung. Bei der Festlegung des Umfangs der Ansprüche ist grundsätzlich von ärztlichen Gutachten auszugehen. Ein Facharzt bewertet den Schaden nach Punkten im Einklang mit einer Liste der Verletzungen und der Diagnose, die eine Anlage der Bekanntmachung bildet, wobei ein Punkt dem Wert von 120,- CZK 3

4 entspricht (etwa 4,30 ). Früher betrug der Wert eines Punktes nach der Kundmachung Nr. 32/1965 Slg über die Entschädigung der Schmerzen und der Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung 30,- CZK (etwa 1,1 ). Mit der Novelle im Jahre 2001 handelte es sich teilweise um die Anpassung der neuen Entwicklung, aber zum heutigen Tag ist die Entschädigung laut dieser Bekanntmachung nicht entsprechend. Man kann zwar die Erhöhung der Dauerschaden erzielen im Rahmen des Gerichtsverfahrens laut 7 Abs. 3 der Bekanntmachung Nr. 440/2001, aber nur falls es sich um wirklich schwere Art von Verletzungen handelt. Eine Besonderheit der tschechischen Regelung ist die Teilung des Schmerzensgeldes und der Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung in zwei Kategorien. Die Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung kann frühestens ein Jahr nach der Verletzungsentstehung bewertet werden. In besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen kann das Gericht die nach der Bekanntmachung festgelegte Entschädigungshöhe auch angemessen erhöhen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich wie es schon oben erwähnt wurde, nach Punktesystem, und zwar für verursachte Schmerzen durch Gesundheitsbeschädigung, Heilung und Entfernung der Folgen. Schmerzen stellen jede physische und psychische Entbehrung verursacht durch Gesundheitsschaden dar. Die Höhe der Entschädigung der Dauerfolgen (Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung) wird ebenfalls nach Punktesystem bestimmt, und zwar für Folgen, welche als Gesundheitsschaden angesehen werden, welche dauerhaften Charakter und schlechten Einfluss auf Betätigung des Geschädigten im Leben und der Gesellschaft haben. Die Höhe der Entschädigungen wird mittels fachärztlichem Gutachten bestimmt. Es sind Fälle bekannt, in denen das Gericht für die Erschwerung der gesellschaftlichen Beeinträchtigung auch Entschädigungen in der Höhe von mehreren Millionen zuerkannt hat. Über diese Fälle wurde auch in den Medien berichtet. Derzeit sind keine Entscheidungen von Berufungsgerichten und des Revisionsgerichten über eine maximal mögliche Entschädigungshöhe bekannt. Die Entschädigung sollte jedenfalls so hoch sein, dass sie dem Geschädigten 4

5 ermöglicht, die Gesundheitsschädigung auszugleichen. Zur genauen Vorstellung einige Beispiele Verletzungstypen in der Anlage Nr. 1 der Bekanntmachung Nr. 440/2001: Zahnverlust = 10 Punkte (1.200,- CZK = ca. 43,- ); Schleudertrauma = 10 Punkte; Fraktur des Handgelenks und der Hand mit Verschiebung = 60 Punkte (7.200,- CZK = ca. 257,- ); Trümmerfraktur = 90 Punkte (10.800,- CZK = ca. 386,- ); Anlage Nr. 2 Bewertung von Dauerfolgen: zb Geistesstörungen nach anderen schweren Kopfverletzungen = 900 Punkte ( ,- CZK = ca ,- ); Verlust der oberen Gliedmassen = 2000 Punkte ( ,- CZK = ca ,- ); Verlust der Beine = 2000 Punkte. Im Fällen besonders schwerer Folgen erhöhen die Gerichte die Grundentschädigung. In der Praxis sind verschiedene Vervielfachungen der Punktebewertungen üblich, falls die Voraussetzungen für die Erhöhung der Grundentschädigung erfüllt sind. Ich kann einen Vorfall, der von unserer Kanzlei vertreten wurde, angeben. Es handelte sich um schwere Verletzung aus einem Verkehrsunfall. Die Mandantin erlitt verwüstende Verletzung des Weichgewebes des rechten Beines, Knöchelbruch und Gelenkverrenkung der linken Schulter. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde laut dem Gutachten mit dem Wert von 610 Punkte bewertet und die Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung mit dem Wert von Punkte bewertet mit Erhöhung von 50 % wegen Dauerfolgen. Der Gutachter hat eine dreifache Erhöhung der Entschädigung vorgeschlagen. Wir haben eine fünffache Erhöhung beansprucht. Das Gericht hat über fünffache Erhöhung entschieden, das heißt die Höhe der Entschädigung betrug schließlich ,- CZK (etwa ,- ). Heilbehandlungskosten Im Falle eines Gesundheitsschadens werden die mit der Heilbehandlung verwendeten zweckmäßigen Kosten erstattet. Es handelt sich zum Beispiel um Haushaltshilfe, Patientenbetreuung usw. Die Regulierungspraxis und Rechtssprechung gehen häufig von einer ärztlichen Begutachtung aus. 5

6 Verjährung Die Verjährung richtet sich nach 106ff BGB. Der Schadensersatzanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Zeit geltend gemacht wurde, in einer subjektiven Frist von zwei Jahren; daneben beträgt die objektive Verjährungsfrist zehn Jahre. Die subjektive Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte über die Höhe des Schadens und über die haftende Person Kenntnis erlangte. Die objektive Verjährungsfrist, welche 10 Jahre beträgt, wird bei den Gesundheitsschaden nicht angewandt, weil sie hier nicht gilt. Haftpflichtversicherung der tschechischen Skifahrern und Mitgliedschaft beim Alpenverein Für Tschechien gilt ebenfalls wie für Ländern in der EU der europäische Krankenversicherungsausweis (EHIC). Dieser Ausweis wird in Tschechien durch Allgemeine Krankenversicherung (Všeobecná zdravotní pojiš tovna VZP) ausgestellt. Er stellt Behandlung wie für Innländern sicher, aber es muss mit Selbstbehalt für Teilbehandlung, Medikamente oder Hospitalisierung gerechnet werden. Tschechische Skifahrer sind meistens nicht haftpflichtversichert. Im Falle einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist die Lösung problematisch. Es handelt sich meistens um große Entschädigungsbeträge und falls der Unfallverursacher keine Haftpflichtversicherung vereinbart hatte, muss man bei Durchsetzung der Ansprüche mit Schwierigkeiten rechnen. In der Öffentlichkeit ist leider kein Gewiss, dass man sich auch für Haftpflichtverantwortung extra versichern muss. In der Praxis ist es meistens so, dass die Skifahrer überzeugt sind im Falle, dass sie sich versichert hatten, dass sie automatisch für Haftpflichtverantwortung versichert sind, was nicht der Fall ist. 6

7 Es muss extra eine Haftpflichtversicherungspolice vereinbart werden und eine Police für Extremsportarten, dazu kann man Skifahren und Snowboarden zurechnen. Jede Versicherung hat andere Arten der Versicherungsvereinbarungen. In der Tschechischen Republik zählen zu den bekanntesten Versicherungen, welche diese Dienste Versicherung für Skifahren und Snowboarden gewähren folgende: Česká pojišťovna, Allianz, Axa, Generali, Kooperativa, UNIQA. Weitere Möglichkeit, sich für Skisport versichern zu lassen, ist Mitglied des Alpenvereins zu werden oder über Mitgliedschaft in einem Skiverein die Skiunfallversicherung abzuschließen. Die Kosten bei Verletzungen bei der Mitgliedschaft in Alpenverein sind bis zum ,- gedeckt, ohne Einschränkung sind die Transportkosten zum Dauerwohnsitz des Beschädigten gedeckt und ebenfalls Krankenhausaufenthalt im Ausland. Die Haftpflichtversicherung ist bis zu der Summe ,- gedeckt und die Rechtsschutz bis zu der Höhe von ,-. Die meisten Tschechen achten leider bei Vereinbarungen nicht auf spezielle Bestimmungen und sind nicht extra versichert für den Fall, wenn sie ein Schaden zu einem anderen Skifahrer verursachen. In der Praxis ist es meistens so, dass die Skifahrer überzeugt sind durch die Reiseversicherung auch für Skiunfälle versichert zu sein. Die Haftpflichtverantwortung wird in Regel nicht durch die Reiseversicherung gedeckt. Rechtssprechung Gerichtsverfahren über Schadensersatzansprüche eines ausländischen Geschädigten unterliegen allerdings einem gewissen Zeitaufwand und auch gewissen Komplikationen, wegen des üblicherweise komplizierten Sachverhalts samt dessen Feststellung, der sprachlichen Barriere, wegen der Beschaffung der Schadensbelege aus dem Ausland, weiters der Schwierigkeiten, die häufig mit Sachverständigengutachten verbunden sind und wegen der räumlichen Entfernung eines ausländischen Geschädigten vom Prozessgericht. 7

8 Von der Rechtssprechung der tschechischen Gerichte will ich wesentliche Entscheidungen kurz darstellen. Es handelt sich vor allem um Urteil des Höchsten Gerichtes der Tschechischen Republik vom , AZ: 25 Cdo 1506/2004. Das erwähnte Urteil ist interessant vor allem damit, dass auf den gegebenen Fall italienisches Recht angewandt wurde und es wurde publiziert mit folgendem Rechtssatz: FIS Regeln, sind nicht allgemeine verbindliche Rechtsvorschrift, aber es handelt sich um Regeln, welche für Skifahrer an Abfahrtsstrecken obligatorisch sind und deren Verstoß stellt Verletzung von Rechtspflicht der Entstehung der Schadensverhütung dar. Es handelte sich um einen Skiunfall vom Der Kläger ist als Vorletzter in einer Skigruppe gefahren und die Beklagte ist von hinten gekommen und konnte wegen einer Kuppe den Unfall nicht verhindern. Es wurde entschieden, dass die Beklagte die Verpflichtungen, welche in FIS Regeln verankert sind, verletzt hatte, wobei sie die Geschwindigkeit und Fahrtweise nicht ihren Kenntnissen und Verhältnisse auf der Piste angepasst hatte. Das Gericht hat ebenfalls das Mitverschulden des Klägers Beschädigten ausgeschlossen. Ein Mitverschulden des Beschädigten, welches die Verantwortung des Schädigers beschränkt, kann nur so ein Verhalten sein, welches eine von Ursachen des Schadenseintrittes ist. Das Gericht hat weiterhin betont, dass die Beklagte verpflichtet war die Situation vor sich zu beobachten und dass sie so fahren sollte, damit sie niemandem vor sich gefährdet hätte. Diese Entscheidung, bei deren Durchsetzung unsere Anwaltskanzlei wesentlich und effektiv mitgewirkt hatte, knüpft mit ihren Schlussfolgerungen und ebenfalls mit der Betonung von Bedeutung der FIS Regeln an beständige europäische Entwicklung der Rechtssprechung, welche diesen Sportregeln große Bedeutung beibringt. Man kann eine allgemeine Schlussfolgerung treffen. Tschechische Gerichtspraxis geht aus der Bestimmung des 415 BGB und entwickelt die Verantwortung für Sportsverletzungen von Verletzung der Generalpräventivklausel, dass heißt von Pflichtverletzung der drohenden Schadensvorbeugung. 8

9 Man kann voraussetzen, dass es nicht zu grundsätzliche Änderungen in dieser Richtung kommen wird. In der tschechischen Rechtssprechung handelt es sich vor allem um Zivilverantwortung. Es gibt s derzeit nur wenige Entscheidungen, welche strafrechtliche Verantwortung auflösen. Einen Durchbruch in der Praxis stellt strafrechtliche Entscheidung des Bezirksgerichtes in Prachatice vom Jahre 2009 dar. Es handelte sich dabei um einen Skiunfall, bei welchem ein sieben jähriges Mädchen schwer verletzt wurde. Dem Beschuldigten ein 21 jährigen Mann wurde eine halbjährige Freiheitsstrafe auf Bewährung auferlegt. Als Geldstrafe wurde ihm ,- CZK auferlegt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig geworden, weil der Staatsanwalt eine Berufung erhoben hatte und es kann sein, dass der Fall bis zum höchsten Gericht kommt. Es wurde bewiesen, dass der Angeklagte zu schnell und riskant gefahren ist, wobei er es nicht geschafft hatte, rechtzeitig auf die Situation zu reagieren, dabei hat er das Mädchen verletzt. Die Geschädigte musste unverzüglich operiert worden, weil es gedroht hatte, dass sie in der Bauchhöhle ausblutet. Es handelt es sich dabei um ein Dauerschaden. Hoffentlich wird diese Durchbruchentscheidung zur größeren Sicherheit auf den Skipisten beitragen. In der Praxis treten viele interessante Fälle auf. Man muss immer erwägen, was für den Mandanten günstiger ist. An unsere Kanzlei hat sich zb eine geschädigte deutsche Skifahrerin gewandt, welche einen Unfall in Österreich erlitten hatte. Der Täter ist ein junger tschechischer Snowboardfahrer. Wir haben probiert, ob eine außergerichtliche Lösung möglich wäre, aber im Hinblick auf das Verhalten des Gegners haben wir der Mandantin die Klageerhebung in Österreich empfohlen. Im Hinblick auf Beschaffung der Beweise waren wir der Meinung, dass das Verfahren in Österreich aus diesen Aspekten für die Mandantin sicher günstiger sein wird. Es wurde eine Klage in Österreich erhoben. Nach der Klageerhebung hat der Gegner ein Manöver unternommen und ein Insolvenzverfahren in der Tschechischen Republik gegen sich selbst eingeleitet. Auf Grunde dessen wurde das Verfahren in Österreich unterbrochen und die Sache zurück nach Tschechien gesandt, wobei die Mandantin erstens die Forderung im Insolvenzverfahren anmelden musst. Der Gegner hat die Forderung bestritten und die Mandantin musste in der angegebenen Frist die Feststellungsklage über Richtigkeit der Forderung erheben. Dieser Verlauf kompliziert natürlich die ganze Bearbeitung. Wir sind aber der Meinung, dass man zur Zeit das Verfahren in Österreich fortsetzen kann. 9

10 Wie die Gerichte in der Tschechischen Republik und in Österreich letztendlich entscheiden werden, ist nicht klar, aber wie Sie selbst sehen, man kann absolut mit verschiedenen Varianten rechnen. Die Problematik von Sportunfällen ist sicher sehr interessant und ich bin davon überzeugt, dass sich die Praxis positiv entwickeln wird und die Geschädigten auch entsprechende Entschädigungen in der Zukunft erzielen werden können. Dr. Kateřina Stránská 10

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