Argumente gegen Sozialhilfe-Abbau

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1 Argumente gegen Sozialhilfe-Abbau Hälfte / Moitié Im Kanton Bern haben GrossrätInnen vorwiegend von Seiten der SVP eine Motion eingereicht mit dem Ziel, die Sozialhilfe generell um 10% zu kürzen. Verschiedene Fach- und Betroffenenorganisationen haben sich daraufhin zum Kampf gegen diese Motion zu einer Allianz zusammengeschlossen. Auch der Verein für soziale Gerechtigkeit ist dabei. Lesen Sie im Folgenden die Argumente weshalb diese Motion abgelehnt werden sollte: Argumentarium der SKOS-Allianz zur Motion Studer über die Kostenoptimierung in der Sozialhilfe Die SKOS-Allianz Bern besteht aus sechs Fach- und Betroffenenorganisationen und hat sich aufgrund der im November 2012 von Grossrat Ueli Studer (SVP) eingereichten Motion Kostenoptimierung in der Sozialhilfe konstituiert. Die Mitglieder der Allianz verfügen aufgrund ihrer fachlichen oder persönlichen langjährigen Erfahrung über ein fundiertes Wissen bezüglich der Ausgestaltung der SKOS-Richtlinien und der Lebenssituation von Betroffenen. In dieser Stellungnahme werden die wichtigsten Argumente für eine Ablehnung der Motion Studer aufgeführt. Anliegen Die Mitglieder der SKOS-Allianz setzen sich für ein klares Bekenntnis des gesamten Regierungs- und Grossrats des Kantons Bern zu den SKOS-Richtlinien sowie der ihnen zugrunde liegenden Prinzipien von Rechtsgleichheit, Menschenwürde, sozialer Gerechtigkeit und gesamtgesellschaftlicher Solidarität und daher um eine Ablehnung der Motion Studer ein. Begründung Die Sozialhilfe ist das letzte Netz der sozialen Sicherheit. Personen, die auf diese Leistungen angewiesen sind, sind bei Leistungskürzungen existenziell betroffen, was sie zu einer verwundbaren Gruppe macht. Daher ist das Prinzip der Rechtsgleichheit (gleiche Behandlung in vergleichbaren Situationen, Gleichbehandlung vor dem Gesetz) für die Betroffenen von grösster Bedeutung. Artikel 12 der Bundesverfassung garantiert Menschen in Notlagen eine materielle Hilfe, die ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. In der Schweiz wird entsprechend ein soziales Existenzminimum ausgerichtet. Der Festlegung eines sozialen Existenzminimums liegt ein komplexes Zusammenspiel zwischen (politischen) Entscheidungen und Berechnungen anhand von realen Lebenskosten zugrunde. Die SKOS-Richtlinien sind das einzige breit abgestützte Konzept zur Berechnung eines sozialen Existenzminimums. Sie sind sowohl von der Praxis wie auch von der Wissenschaft und der Justiz als Referenzsystem anerkannt. Es ist aufgrund des Prinzips der Rechtsgleichheit auf eine weitere nationale Harmonisierung der Ausrichtungspraxis und daher auf ein nationales Rahmengesetz hinzuarbeiten und nicht etwa wie von der Motion verlangt auf eine kantonale Sonderlösung. Weitere Argumente

2 Die Hilfe in Notlagen ist verfassungsrechtlich geschützt Der Motionstext postuliert, dass es aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Kantons keine Tabubereiche bei den Kürzungs- und Sparmassnahmen geben kann. Juristisch gesehen gibt es allerdings immer Tabubereiche, nämlich dann, wenn menschen- und grundrechtliche Garantien und Prinzipien tangiert werden. Gerade der Bereich der Existenzsicherung ist als äusserst sensibel zu betrachten und daher ist die Hilfe in Notlagen auch verfassungsrechtlich und völkerrechtlich geschützt (Art. 12 BV, UNO-Pakt I). Der Grund für die schlechte finanzielle Situation des Kantons liegt nicht bei der Sozialhilfe Grund für die schlechte finanzielle Situation sind nicht die Kosten der Sozialhilfe, sondern primär Einbussen auf der Einnahmenseite. Von den finanziell schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft einen Beitrag an die Sparmassnahmen zu verlangen ist nicht gerechtfertigt, insbesondere da dieser Gruppe bereits 2005 Leistungen gekürzt worden sind. Wir haben es hier mit einer Frage zu tun, die den sozialen Frieden in der Schweiz tangiert. Die SKOS ist ein notwendiges und föderalistisches Gremium Zwar handelt es sich bei der SKOS um einen Verein, allerdings werden die SKOS-Richtlinien in einem Verfahren festgelegt und angepasst, in welchem neben PraktikerInnen vor allem VertreterInnen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie JuristInnen, SozialpolitikerInnen und private Organisationen teilhaben. Etwas genauer gesagt: Alle Kantone (sogar das Fürstentum Liechtenstein) und viele Städte und Gemeinden sind Mitglied der SKOS. Die Kantone stellen die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Kantonsvertreter nehmen mit expliziter Bestätigung durch ihre (demokratisch gewählten) Departementsvorsteher im SKOS-Vorstand Einsitz. Ausserdem empfiehlt die SODK (die ausschliesslich aus demokratisch gewählten Departementsvorstehern zusammengesetzt ist) den Kantonen die von der SKOS erarbeiteten Richtlinien anzuwenden (siehe SKOS Richtlinien). Die SKOS-Richtlinien sind eine Referenzgrösse, auch für das Bundesgericht Die SKOS gibt es nur, weil keine andere Institution in Zusammenhang mit der Ausrichtung der Sozialhilfe auf eidgenössischer Ebene existiert. Auch die eben aufwändig er- und überarbeiteten Stichworte für das kantonale Handbuch zur Ausrichtung der Sozialhilfe stützen sich auf die SKOS-Richtlinien. Selbst das Bundesgericht greift in der Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Sozialhilfe auf die SKOS-Richtlinien zurück (es gibt unzählige Bundesgerichtsurteile, in denen die SKOS-Richtlinien erwähnt werden). Die SKOS-Richtlinien sind wissenschaftlich fundiert Die SKOS-Richtlinien entspringen nicht einfach einer Eingebung der SKOS-Mitglieder, sondern basieren auf einer wissenschaftlichen Untersuchung (siehe Gutachten von Michael Gerfin, Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern aus Anlass der Richtlinienrevision 2005). Der Warenkorb, der den Berechnungen des Grundbedarfs zugrunde liegt, orientiert sich an den alltäglichen Ausgaben der 10% finanziell schwächsten Haushalte der Schweiz (und nicht am Schweizer Mittelstand-Standard). Die Problematik von Kürzungen Ein Sozialhilfebudget stellt sich gemäss SKOS aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Kosten

3 für die Krankenkassenprämie, den Mietkosten, den Integrationszulagen und je nach dem den situationsbedingten Leistungen zusammen. Die Motion verlangt eine Kürzung von 10% des Gesamtbetrags, der sich aus dem Grundbedarf, den Integrationszulagen und den situationsbedingten Leistungen zusammen stellt. - Kürzungen beim Grundbedarf Der Grundbedarf richtet sich wie oben beschrieben nach einer Berechnung anhand von realen Lebenskosten. Aufgrund einer solchen Berechnung wurde der Grundbedarf im Rahmen der SKOS-Richtlinien 2005 bereits um ca. 7% gekürzt. Eine Kürzung des Grundbedarfs bedeutet, dass sich die Leistungen unter den Anspruch eines sozialen Existenzminimums in Richtung eines absoluten Existenzminimums hin entwickeln würden. - Kürzungen bei den Integrationszulagen Gleichzeitig wurden 2005 die Integrationszulagen eingeführt, um Anreize für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zu schaffen. Mit einer Kürzung der Integrationszulagen würde also das von der SKOS vorgesehene Anreizsystem unterlaufen werden, was auch in der Motion explizit als nicht wünschenswert beschrieben wird. - Kürzungen bei den situationsbedingten Leistungen Die situationsbedingten Leistungen werden ausschliesslich gewährt, wenn nicht vorgesehene Leistungen nötig sind. Es handelt sich dabei oft um Leistungen die nötig sind um ein höheres Erwerbseinkommen zu generieren (z.b. Kinderbetreuungskosten). Situationsbedingte Leistungen dürfen daher nicht auf die von der Motion vorgesehenen Weise (Kürzung um 10%) reduziert werden, da sie sonst nicht mehr sinngemäss eingesetzt werden können. Integrationszulagen gibt es nur auf Gegenleistung Integrationszulagen werden ausschliesslich gewährt, wenn eine Gegenleistung vorhanden ist. Die Formen der Gegenleistung sind im kantonalen Sozialhilfegesetz festgelegt. Wird die Gegenleistung nicht monatlich nachgewiesen, so wird die Integrationszulage nicht ausbezahlt. Es gibt Menschen, die müssen über Jahre mit der Sozialhilfe auskommen Die Sozialhilfe war im System der sozialen Sicherheit eigentlich als Überbrückung in Notlagen gedacht. Aufgrund struktureller Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt sowie Lücken und Leistungsabbau im Bereich der Sozialversicherungen beziehen immer mehr Leute über längere Zeit Sozialhilfe. Gelingt der Schritt zurück in ein Existenz sicherndes Einkommen nicht oder über längere Zeit nicht, so müssen Menschen über viele Monate bis zum Teil Jahre mit dem Sozialhilfebudget Leben. Sozialhilfe soll die Chancen für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben aufrecht erhalten Studien in der Schweiz und in den umliegenden europäischen Ländern haben gezeigt, dass der Erhalt der Arbeitsfähigkeit und Gesundheit bei Langzeitarbeitslosigkeit in hohem Masse von einer Beteiligung am sozialen Leben abhängt. Soll die Sozialhilfe so oft wie möglich eine Hilfe in Notlagen bleiben, so muss sie den Betroffenen ermöglichen, die beruflichen und persönlichen Ressourcen für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu erhalten. Viele Menschen sind trotz Arbeitseinkommen auf Sozialhilfe angewiesen

4 Knapp ein Drittel der Sozialhilfebeziehenden sind erwerbstätig, können aber von ihrem Einkommen nicht leben. Es handelt sich hier in der Regel um Einelternfamilien, um Working Poor oder um Leute, die aufgrund ihres Alters keine Vollzeitarbeit mehr finden. Diese Personen können ihre Situation gar nicht oder erst nach mehreren Jahren aus eigenen Kräften wieder verändern. Ihnen muss aus ethischen und rechtlichen Gründen ein soziales Existenzminimum ausgerichtet werden. Sozialtourismus gibt es nicht Es gibt nirgends klare Hinweise darauf, dass ein Sozialtourismus wie im Motionstext beschrieben (Sogwirkung) existiert. Eine vor ein paar Jahren durchgeführte Studie in der Romandie kam zum Ergebnis, dass Sozialhilfebezüger vor allem aus familiären Gründen oder aus Gründen der besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt den Kanton wechselten. Es ist in der Tat für einen Sozialhilfebeziehenden viel zu komplex auszurechnen, ob ihm in einem anderen Kanton unter dem Strich tatsächlich mehr bleibt. Die SKOS selber musste eine wissenschaftliche Studie machen, um sich darüber ein Bild zu verschaffen. Die kantonalen Systeme sind viel zu unterschiedlich und vielmals undurchsichtig für den Normalbürger. Ausserdem ist es für Sozialhilfebeziehende nur schon deshalb sehr schwierig einfach den Wohnort zu wechseln, weil es immer weniger für sie erschwinglichen Wohnraum gibt (wenn sie als Sozialhilfebeziehende überhaupt eine Wohnung bekommen>diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt). Schwelleneffekt ist steuerrechtlich zu regeln Das tatsächlich vorhandene Problem der Schwelleneffekte bei der Besteuerung muss steuerrechtlich und nicht etwas durch eine Revision des Sozialhilfegesetzes gelöst werden. Die Kosten für ein Auto sind im Grundbedarf nicht enthalten Natürlich kann es vorkommen, dass über situationsbedingte Leistungen Autokosten angerechnet werden, vor allem wenn dieses der Arbeitsaufnahme oder ausübung dient. Ein Auto wird jedoch bei der Anmeldung beim Sozialdienst als Vermögenswert angesehen und muss verkauft werden, falls dessen Werte selber oder gemeinsam mit anderen Vermögenswerten oder liquiden Mitteln den Vermögensfreibetrag (CHF für eine Einzelperson, CHF für ein Paar, CHF pro Kind) übersteigt. Das Zitat von Frau Bütler wurde aus dem Zusammenhang gerissen Was die jungen Erwachsenen betrifft äussert sich Frau Prof. Dr. Bütler im vom Motionär erwähnten Interview bezüglich der jungen Erwachsenen in zitierter Art und Weise, spricht jedoch in der gleichen Antwort auch aus, dass die Sozialhilfeleistungen für alle anderen Gruppen nicht gekürzt werden sollten (.Bei Älteren hingegen, die aus dem Arbeitsprozess rausgefallen sind und noch Familie haben, würde ich die Sozialhilfe nicht senken. Sie sind darauf angewiesen ). Das Zitat im Motionstext wurde also aus dem doch wichtigen Kontext heraus gerissen. Junge Erwachsene werden bereits heute situationsgerecht behandelt Im Stichwort Junge Erwachsene des kantonalen Handbuchs der BKSE kann nachgelesen werden, dass bereits heute für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 besondere Regeln gelten. So werden Einzelhaushalte nur akzeptiert, wenn diese vor Eintritt der finanziellen Notlage bestanden und durch eigenes Erwerbseinkommen finanziert wurden. Ansonsten wird von jungen Erwachsenen verlangt, dass sie entweder bei den Eltern oder mit anderen Personen zusammen leben. Es wird ihnen dann ein der Haushaltsgrösse angepasster anteilsmässiger Grundbedarf ausbezahlt.

5 Mitglieder der SKOS-Allianz: Gruppe für Menschenwürde in der Sozialhilfe (GMS-Bern) Schweizerisches Arbeiterhilfswerk Bern (SAH Bern) Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen (Kabba) Verein für soziale Gerechtigkeit AvenirSocial Sektion Bern Verband des Personales öffentlicher Dienste (VPOD Bern) Kontaktperson: Markus Troxler, Gruppe für Menschenwürde in der Sozialhilfe Sonneggweg 11, 3007 Bern , Powered by TCPDF (

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