Die Motion «Kostenoptimierung in der Sozialhilfe» enthält zwei Hauptforderungen;
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- Herbert Friedrich
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1 Wir stehen vor einer sozialpolitisch bedeutenden Revision des Sozialhilfegesetzes, die ich Ihnen in den nächsten Minuten im Einzelnen vorstellen werde; bevor ich dies tue, möchte ich aber gerne kurz zurückblicken und die Revisionsvorlage des Regierungsrates in einen sozial- und gesellschaftspolitischen Gesamtkontext stellen: Das Sozialhilfegesetz von 2001 wurde bereits einmal teilrevidiert, im Jahr Dabei wurde das Gesetz in seinen Grundpfeilern, etwa in der Höhe der Leistungen oder in der Finanzierung über den Lastenausgleich, bestätigt. Das dominierende Thema der ersten Revision war die Bekämpfung des Missbrauchs und die Schaffung von entsprechenden Instrumenten. So wurde eine Rechtsgrundlage für die Sozialinspektion inklusive Überwachung geschaffen oder die Möglichkeit, Zweitmeinungen einzuholen bei Fragen zur Arbeitsfähigkeit. Es bestand ein breit getragener Konsens, dass niemand das System ausnutzen soll. Wer aber in Not gerät, hat Anspruch auf eine Hilfeleistung des Staates, die sich an einem sozialen Existenzminimum orientiert. D.h. die Hilfe soll nicht nur die physischen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Körperpflege oder Wohnen garantieren, sondern ebenso eine minimale Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Dieser Konsens ist im September 2013 in Frage gestellt worden: Am selben Vormittag vom 5. September 2013 hat der Grosse Rat den Sozialbericht 2012 mit Massnahmen zur Armutsbekämpfung zur Kenntnis genommen und eine Motion überwiesen, die eine Senkung der Sozialhilfekosten in wichtigen Ausgabenpositionen um 10 Prozent fordert. Die politischen Signale dieses Vormittags sind zwar mehr als widersprüchlich, der Grosse Rat hat mit der Überweisung der Motion «Kostenoptimierung in der Sozialhilfe» den Sparauftrag in der Sozialhilfe aber klar priorisiert.
2 Die Motion «Kostenoptimierung in der Sozialhilfe» enthält zwei Hauptforderungen; Erstens fordert die Motion eine Gesetzesrevision. Die Höhe der Unterstützungsleistungen soll auf Gesetzesebene geregelt werden, um damit den Gestaltungsspielraum des Grossen Rates zu erhöhen. Zweitens fordert die Motion eine 10%-ige Kürzung der Sozialhilfekosten, die sich aus den Teilleistungen Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Integrationszulagen und situationsbedingte Leistungen ergeben. Dies entspricht Einsparungen von jährlich rund 22 Millionen Franken. Die Motion macht aber keine konkreten Vorgaben, wie die 10 Prozent eingespart werden sollen. Es wird dem Regierungsrat überlassen, wie er jährlich die 22 Millionen Franken einsparen will.
3 Diese Sparvorgabe gilt es nun in einer Revision des Sozialhilfegesetzes umzusetzen, - obwohl in den letzten Jahren gerade im Gesundheits- und Sozialbereich bereits verschiedene finanzielle Entlastungspakete umgesetzt worden sind, und zwar in einem Gesamtumfang von 200 Mio. CHF.; - obwohl wir aktuell (von 2013 auf 2014) keine Kostenzunahme in der individuellen Sozialhilfe verzeichnen. Es ist mir ein Anliegen an dieser Stelle auf zwei Aspekte hinzuweisen, die für den Regierungsrat bei dieser Vorlage von entscheidender Bedeutung sind:: Erstens: Bei der Revision des Sozialhilfegesetzes gibt es auf der Leistungsseite eine «Rote Linie», die nicht unterschritten werden darf: Hilfsbedürftigen Personen muss weiterhin eine Menschen würdige Existenz garantiert werden, die nicht ausschliesslich die physischen Grundbedürfnisse (Nahrung, Körperpflege, Wohnen) umfasst, sondern ebenso eine minimale Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Andernfalls würden wir eine zunehmende gesellschaftliche Spaltung riskieren, die nicht in Kauf genommen werden darf. Denn: Wenn das Existenzminimum nur die existenziellen Grundbedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Obdach), nicht aber eine Teilhabe an den sozialen und kulturellen Errungenschaften abdeckt, droht ein «Abhängen» einer ganzen Bevölkerungsgruppe. Dies gilt gerade mit Blick auf den Zeitfaktor: Die Sozialhilfe ist zunehmend keine kurzfristige Überbrückungshilfe mehr, sondern eine Unterstützungsleistung, die über längere Zeit bezogen wird: 70 Prozent der laufenden Fälle sind mehr als ein Jahr, rund die Hälfte der laufenden Fälle mehr als 2 Jahre auf Sozialhilfe angewiesen. Eine Leistung, die lediglich das absolute Existenzminimum abdeckt (oder nur unwesentlich darüber liegt), ist daher gesellschafts- und sozialpolitisch nicht vertretbar.
4 Zweitens: Ich bin überzeugt: Die nachhaltigste Kostenoptimierung in der Sozialhilfe wird dann erreicht, wenn möglichst wenige Personen auf die Unterstützung von Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Dieses Ziel setzt allerdings eine präventive und eine übergreifende Armutspolitik voraus, die verschiedene Politikfelder umfasst. Armutspolitik ist immer auch Familienpolitik, Bildungspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Migrationspolitik oder auch Wirtschaftspolitik. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat im Sozialbericht 2012 verschiedene Massnahmen priorisiert, die der Grosse Rat zur Kenntnis genommen hat. Es handelt sich um Massnahmen wie den Ausbau schulergänzender Kinderbetreuung, den Aufbau präventiver Familienhilfen, die Abstimmung zwischen Stipendienwesen und Sozialhilfe oder die Einführung einer konsequenten Begleitung Jugendlicher bis zu einer Anschlusslösung nach der Ausbildung. Diese Massnahmen gilt es voranzutreiben, obwohl oder gerade weil der Grosse Rat einen Leistungsabbau in der Sozialhilfe fordert. Auch in Zeiten von knappen finanziellen Mitteln darf die Armutsbekämpfung und die Armutsprävention nicht vernachlässigt werden, nicht zuletzt auch, weil in der Gegenwart verpasste Prävention zu teuren Folgekosten in der Zukunft führen kann.
5 Nun zur Frage, wie die Hauptforderungen der Motion aus Sicht des Regierungsrates umgesetzt werden sollen und damit zur inhaltlichen Stossrichtung der Vorlage der Revision des Sozialhilfegesetzes per Die erste Hauptforderung will dem Grossen Rat mehr Einfluss bei der Definition der Sozialhilfeleistungen geben. Sie wird umgesetzt, indem auf Gesetzesebene der Grundsatz zum Umfang der wirtschaftlichen Hilfe verankert wird. Das heisst: im Gesetz werden Rahmenbedingungen für die Bemessung der Sozialhilfeleistungen verankert, an die sich der Regierungsrat bei der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Leistungsarten halten muss. Es macht keinen Sinn, im Gesetz konkrete Beträge hineinzuschreiben. Der Grosse Rat hat die Aufgabe und die Kompetenz Richtlinien, Ziele, Strategien festzulegen. Die konkrete Ausgestaltung wird dem Regierungsrat überlassen. Das sind allgemeine staatspolitische Grundsätze, die sich bewährt haben und nach Meinung des Regierungsrates auch in der Sozialhilfe gelten sollen. Neu wird im Gesetz festgelegt, dass im Kanton Bern für die Bemessung der Leistungen im Grundsatz die SKOS-Richtlinien wegleitend sind. Die Vollzugsbestimmungen sollen aber wie bisher auf Verordnungsebene verankert werden. Dem Regierungsrat werden dafür Vorgaben gemacht, die den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe so beschränken, dass die Motion umgesetzt wird. Auf der Verordnungsstufe wird zum Beispiel die Höhe der einzelnen Leistungsarten festgelegt. Dazu gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Integrationszulage, die Einkommensfreibeträge und die sogenannten situationsbedingten Leistungen. Das Gesetz definiert konkret folgendes: Die wirtschaftliche Hilfe für junge Erwachsene wird einschränkend gewährt das wird in
6 der Verordnung über eine Senkung des Grundbedarfs für diese Zielgruppe umgesetzt. Dort, wo die SKOS eine Bandbreite empfiehlt, soll der Regierungsrat den Ermessenspielraum nur zurückhaltend ausschöpfen. Bandbreiten empfiehlt die SKOS z.b. bei den sogenannten Anreizelementen (Integrationszulagen, Einkommensfreibeträge) oder auch bei den situationsbedingten Leistungen. Das Gesetz statuiert stärkere Sanktionsmöglichkeiten. In schwerwiegenden Fällen kann eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bis zu 30% erfolgen. Einzelne Personengruppen werden von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen. Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenz im Bereich der Bemessung durch Verordnung an die GEF übertragen. Konkret ist dies die Ebene für die Begrenzung einzelner situationsbedingter Leistungen.
7 Um die zweite Hauptforderung, die Kostensenkung, umzusetzen, schlägt der Regierungsrat folgende Abbaumassnahmen vor. Sie ergeben sich wie vorhin aufgezeigt - aus den entsprechenden Vorgaben im Gesetz. Diese Vorgaben werden weitgehend auf Verordnungsebene verankert: Für junge Erwachsene wird ein neues Unterstützungssystem umgesetzt, welches im Detail auf Verordnungsstufe geregelt wird. Vorgesehen ist eine Senkung des Grundbedarfs für junge Erwachsene um 15 Prozent. Ziel dabei ist, dass junge Erwachsene erkennen müssen, dass sie sich um ihre berufliche und/ oder soziale Integration bemühen müssen. Mit einem Anreizsystem von drei Unterstützungsstufen können junge Erwachsene mit Integrationsleistungen (Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit) ihre finanzielle Situation verbessern und gegebenenfalls abgelöst werden. Die Teuerung auf dem Grundbedarf wird nicht automatisch angepasst: Bereits die letzte Indexierung wurde im Kanton Bern nicht vollzogen; die SKOS hat per den Grundbedarf der Teuerung angepasst. Es werden als Sanktion Leistungskürzungen bis zu 30 Prozent des Grundbedarfs möglich sein. Neu sollen Ermessenspielräume, die die SKOS-Richtlinien vorsehen, zurückhaltend ausgeschöpft werden. Der Kanton Bern hat die Integrationszulagen, für welche die SKOS eine Bandbreite von 100 bis 300 Franken vorsieht, bereits auf das Minimum festgelegt. Das soll auch so bleiben.
8 Personen aus dem EU/EFTA-Raum, die zur Stellensuche im Kanton Bern sind, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Mit dieser Regelung sollen Unklarheiten im Bereich der Begleitmassnahmen zur Personenfreizügigkeit geklärt werden. Sie lehnt sich an die vorgeschlagenen Änderungen des Ausländergesetzes an. Neu wird dieser Personenkreis von den ordentlichen Unterstützungsansätzen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Für EU EFTA Angehörige auf Stellensuche besteht lediglich Anspruch auf persönliche Hilfe, d.h. Beratung, Begleitung und Betreuung sowie verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen. Betroffen von der Regelung sind bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche im Kanton Bern aufhalten, sowie deren Familienangehörige. Entsprechend sind auch Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und die von der Möglichkeit der Stellensuche bis zu sechs Monaten Gebrauch machen, ausgeschlossen. Und schliesslich soll eine Kostenobergrenze für bestimmte situationsbedingte Leistungen eingeführt werden. Situationsbedingte Leistungen werden ausgerichtet aufgrund einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Situation (zum Beispiel Brillen oder Umzugskosten). Auch unter situationsbedingte Leistungen fallen Kosten für Fremdplatzierungen. Insbesondere hier sind künftig auch Bemessungsregeln für die Sozialdienste vorgesehen.
9 Auf dieser Folie sehen sie eine Übersicht über die Massnahmen und deren Sparvolumen, wie die Motion «Kostenoptimierung in der Sozialhilfe» umgesetzt werden soll. Wichtig zu beachten ist an dieser Stelle, dass einige Massnahmen bereits umgesetzt sind und bereits jährliche Einsparungen in der Höhe von 15 Millionen Franken generieren.
10 Die Vorlage des Regierungsrates setzt den Sparauftrag des Grossen Rates um, ohne das Leistungsziel eines sozialen Existenzminimums aufzugeben und ohne die geltenden Minimalvorgaben der SKOS-Richtlinien zu unterschreiten. Folgerichtig hat sich der Regierungsrat im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der SKOS-Richtlinien denn auch für eine Variante ausgesprochen, die das Leistungsziel aufrecht erhält, was allerdings bedeutet, dass der Grundbedarf für Ein- und Zwei-Personen- Haushalte um gut 90 Franken erhöht werden müsste. In der Tat hat die SKOS letztes Jahr das Bundesamt für Statistik beauftragt zu prüfen, ob der heutige Betrag des Grundbedarfes noch ausreicht, um den definierten Sozialhilfewarenkorb zu finanzieren. Dieser Warenkorb ist kein «Luxuswarenkorb», sondern umfasst gewichtete Waren und Dienstleistungen, die und dies im Unterschied zum Warenkorb des Landesindex der Konsumentenpreise dem minimalen Lebensbedarf eines Haushaltes entsprechen (z.b. ohne Ferien). Die Studie des Bundesamtes für Statistik kommt zum Schluss: Nein, der heutige Grundbedarf ist zu tief und muss für kleine Haushalte erhöht werden, um das Leistungsniveau zu halten. Weshalb spreche ich heute die Revision der SKOS-Richtlinien an? Diese Revision der SKOS-Richtlinien ist heute deshalb relevant, weil es einen offensichtlichen inhaltlichen Zusammenhang mit der SHG-Revision gibt: die Revision des Sozialhilfegesetzes wie die Revision der SKOS-Richtlinien thematisieren Leistungskürzungen, und je nach Ausgestaltung dieser Kürzungen können sie sich in den beiden Systemen kumulieren. Politisch kann eine kumulierte oder doppelte Kürzung gewollt sein (indem beispielsweise eine Kürzung auf einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt beschlossen wird, von dem man jetzt weiss, dass er zu tief ist), aber man muss es wissen und auch transparent
11 ausweisen. Die Vorlage der SHG-Revision ist kohärent mit früheren Haltungen der Regierung in der Leistungsfrage, die er etwa in parlamentarischen Vorstössen oder zuletzt in den Richtlinien der Regierungspolitik zum Ausdruck gebracht hat. Eine angemessene Teilhabe am sozialen Leben soll und muss möglich sein und bleiben. Diese Haltung ist umso wichtiger, als die Sozialberichterstattung zeigt, dass das verfügbare Einkommen gerade des untersten Einkommensdezils in den letzten 10 Jahren laufend abgenommen hat. Das bedeutet aber gleichzeitig auch, dass sich die Unterstützungsleistung nicht nach den allertiefsten, das soziale Existenzminimums nicht sichernden Einkommen richten kann selbst wenn sich die Betroffenen aus Angst vor Stigmatisierung sehr einschränken und auf ihren Anspruch auf den Bezug von Sozialhilfe verzichten. Die «sozialpolitische rote Linie» muss unser Kompass für die Ausgestaltung der Sozialhilfe sein.
12 Angesichts der Komplexität und der Menge an Revisionspunkten, der beschränkten Ressourcen sowie der hohen politischen Dringlichkeit der Umsetzung der Motion «Kostenoptimierung in der Sozialhilfe» wurde in Absprache mit der grossrätlichen Gesundheits- und Sozialkommission entschieden, die Revision der SHG in zwei Schritten umzusetzen. Die Teilrevision im Bereich individuellen Sozialhilfe, die wir Ihnen heute vorstellen, wird per in Kraft treten. Der Meilensteinplan dazu sehen sie auf dieser Folie. Die übrigen Revisionspunkte, welche die institutionelle Sozialhilfe betreffen (insbesondere die Umsetzung des Behindertenkonzepts) werden im Rahmen einer weiteren Revision des Sozialhilfegesetzes auf den 1. Juli 2018 umgesetzt.
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