Behörde Stellungnahme Anmerkung Maßnahme

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1 Anlage 4 zu GR 4/2015 Bebauungsplan Ellental IIb, Planbereich 4.4 A Beteiligung der Behörden (gemäß 4 (2) BauGB) Behörde Stellungnahme Anmerkung Maßnahme 1. Landratsamt Ludwigsburg I. Naturschutz Der Umweltbericht zeigt auf, dass ein Teil des geplanten Eingriffes im Plangebiet durch Pflanzgebote oder Dachbegrünungsmaßnahmen minimiert werden kann. Das verbleibende Kompensationsdefizit von Ökopunkten muss planextern ausgeglichen werden. Zur Kompensation soll die Ökokontomaßnahme Feuchtgebiet im Seewäldle herangezogen werden. Die Ökokontomaßnahme ist mit ihrer ökologischen Wertigkeit in der Einheit Ökopunkte darzustellen, so dass Eingriff und Ausgleich gegenübergestellt werden kann. Eine Umrechnung Euro in Ökopunkte mit dem pauschalen Faktor 1:4 basiert weder auf rechtliche Vorgaben noch auf fachliche Standards. Zur rechtlichen Sicherung der planexternen Kompensationsmaßnahme und auch im Hinblick einer möglichen Refinanzierung sollte diese in den textlichen Festsetzungen dem Bebauungsplan zugeordnet werden. Für die Art und Weise der Darstellung und Gegenüberstellung von Eingriffs-/Ausgleichsmaßnamen gibt es keine einheitliche gesetzliche Grundlage, die eine bestimmte Vorgehensweise vorschreibt. Aus diesem Grund wird das städtische Ökokonto weiterhin mit der Umrechnung von Euro in Ökopunkte, mit dem Faktor 1:4 geführt. Der Eingriff wird durch die planinternen Kompensationsmaßnahmen sowie die planexterne bereits umgesetzte Ausgleichsmaßnahme Feuchtgebiet im Seewäldle vollständig ausgeglichen. Die planexterne Kompensationsmaßnahme wird in den Textteil aufgenommen. Zurückweisung II. Wasserwirtschaft und Bodenschutz Wasserschutzgebiete/Grundwasserschutz: Im Planungsgebiet stehen über den Muschelkalkschichten voraussichtlich noch mehrere Meter mächtige quartäre Ablagerungen und gegebenenfalls noch Reste von Keuperschichten an. Mit oberflächennahen, 1

2 III. Immissionsschutz vorhabenrelevanten Grundwasserständen ist nicht zu rechnen. Die Planung verfolgt das Ziel, das vorhandene Wohngebiet Ellental um weitere Wohnbauflächen zu erweitern. Dazu wurde untersucht, welchen Lärmimmissionen sich die zukünftige Wohnbebauung in Folge des Straßenverkehrs und der Eishalle aussetzt. Grundlage für die Bewertung der Lärmimmissionen ist das beigefügte Gutachten des Büro ISIS vom Juli 2014, Zeichen: A Zur Erstellung des Gutachtens wurden vom Büro ISIS Lärmmessungen bei einem Eishockeyspiel durchgeführt. Die Immissionen aus dem Straßenverkehr wurden auf der Grundlage der DIN beurteilt. Die Lärmimmissionen der Eissporthalle wurden auf der Grundlage der 18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung beurteilt. Das Gutachten ist unseres Erachtens hinsichtlich der Vorgehensweise und der Beurteilung in zutreffender Weise erstellt. Hinsichtlich der Einwirkung des Verkehrslärms wurden die Vorschläge des Gutachters in der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr umgesetzt. Hinsichtlich der Lärmimmissionen aus der Eishalle wurde in Nr. 3.9 der textliche Hinweis aufgenommen, dass für Schlaf- und Kinderzimmer der an der Eishalle nächstgelegenen Wohngebäude schalldämmende, fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen empfohlen werden, um punktuelle Störungen durch Passanten und Besucher der Eishalle und des benachbarten gastronomischen Betriebes zu vermeiden. Auch nach unserer Auffassung reicht es, diese Maßnahmen nur zu empfehlen. Denn die Eishalle kann, soweit die Türen während der Sportveranstaltungen geschlossen bleiben und die Türen auch nach Ende von Sportveranstaltungen in Richtung des Wohn- 2

3 gebietes geschlossen werden, nachbarschaftsverträglich betrieben werden. Den aus 50 BImSchG resultierenden Forderungen zur von Wohnbelangen wird aus unserer Sicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. IV. Abfallwirtschaft Wir weisen darauf hin, dass die im Plan eingezeichneten Stichstraßen von den Müllfahrzeugen nicht befahren werden können. Daher bitten wir darum, genügend Platz für die Bereitstellung der Müllgefäße, insbesondere in diesen Einmündungsbereichen, einzuplanen. Im Einmündungsbereich der östlichen Stichstraße (Freda- Wüsthoff-Straße) sind Müllaufstellflächen ausgewiesen. Die Stichstraße, die von der Otto-Hahn-Straße abgeht erschließt deutlich kleinere Bauflächen, weshalb in diesem Bereich keine separaten Müllaufstellflächen festgesetzt werden. Hier können die Müllgefäße neben den Baumquartieren aufgestellt werden. 2. Verband Region Stuttgart Der Planungsausschuss des Verbandes Region Stuttgart hat in seiner letzten Sitzung am folgenden Beschluss zum oben genannten Bebauungsplan gefasst: Die Planung entspricht regionalplanerischen Zielen. Dem Beschluss ging folgender Sachvortrag voraus: In Bietigheim-Bissingen sollen auf einer Fläche von rund 2,3 ha neue Wohnbauflächen geschaffen werden. Das Plangebiet liegt überwiegend in einer im Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche dargestellten Fläche. Rund 0,7 ha sind nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Der Bebauungsplan liegt innerhalb des Regionalen Wohnungsbauschwerpunktes Kreuzäcker / Ellental IIb in Bietigheim-Bissingen. Die Planung entspricht damit regionalplanerischen Zielen. Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht rund 140 Wohneinheiten vor. Bei einer Größe des geplanten Wohngebietes von rund 2,3 ha wird die in Regionalen Wohnungsbauschwerpunkten erforderliche 3

4 Bruttowohndichte von 90 Einwohnern / Hektar eingehalten. Wir bitten Sie, uns nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Exemplar der Planunterlagen, möglichst in digitaler Form (an planung@region-stuttgart.org), zu überlassen. 3. Telekom Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Hierzu hatten wir bereits mit Schreiben vom Stellung genommen. Diese damalige Stellungnahme gilt unverändert weiter. Stellungnahme vom : Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.s.v. 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die Planung haben wir keine grundsätzlichen Bedenken. Im Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationsanlagen der Telekom, die bei Realisierung Ihrer Planung geschützt, umgebaut oder verlegt werden müssen. Eine Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen kann nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetztes (TKG) nur dann verlangt werden, wenn uns die dabei entstehenden Kosten vom Verursacher erstattet werden. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Be- 4

5 schädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z B im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Fax: , E- Mail: planauskunft.suedwest@teiekom.de Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Einer Überbauung der Telekommunikationslinien der Telekom stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko besteht. Die Telekom prüft die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TKlnfrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Er- 5

6 richtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach 78 TKG wird sichergestellt. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, schriftlich angezeigt werden. Sobald dieser Bebauungsplan Rechtsgültigkeit erlangt hat, bitten wir, uns darüber zu informieren und ggf. eine Mehrfertigung des Planes (in pdf- und dxf-format mit Fahrbahnkanten und Grenzen) zu übersenden. Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene Planunterlage nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. 4. Unitymedia Kabel BW Zum Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Stellungnahme vom : Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in 6

7 Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. 5. Stadtwerke Bietigheim- Bissingen Abt. Gas, Wasser Gegenüber der ursprünglichen Planung gibt es Änderungen, die eine Anbindung zw. Bestand und Neuerschließung deutlich erschweren bzw. unmöglich machen. Wir haben im beiliegenden Planausschnitt unsere Versorgungsleitungen eingetragen. Leitungsrechte sowie breitere Zuwege sind aus unserer Sicht notwendig. Wir bitten um einen gemeinsamen Besprechungstermin. Planungsübersicht/Bestandspläne liegen bei. Bei einem gemeinsamen Besprechungstermin wurde festgelegt, dass der Fußweg in Verlängerung der Otto-Hahn- Straße von 2,00 auf 3,00 m verbreitert wird, um eine ausreichende Breite für zukünftige Leitungstrassen sicherstellen zu können. Die geplanten Gehwege (auf Privatgrundstücken) in der Otto-Hahn- und der Freda- Wüsthoff-Straße werden mit einem Leitungsrecht versehen, um u.a. Stromleitungen verlegen zu können, die eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten. Im östlichen Teil des Geltungsbereichs (westlicher Teil des bestehenden Walls) wurde ein Leitungsrecht zur Sicherung des bestehenden Regenwasser-/Schmutzwasserkanals ergänzt. Abt. Wärmetechnik - Fernwärme Auch aus Sicht der Fernwärmeversorgung besteht die Notwendigkeit einer Abstimmung zu den geplanten Versorgungsleitungen. Ein zeitnaher Termin mit allen Beteiligten, die für die Erschließung zuständig sind wäre sinnvoll. S.o. 6. Hoch- und Tiefbauamt In den bestehenden Erdwall (Sicht- und Lärmschutz), als östliche Begrenzung des Baugebietes, sollte im Zuge der Erschließung möglichst nicht eingegriffen werden. 7

8 B Beteiligung der Öffentlichkeit (gemäß 3 (2) BauGB) Öffentlichkeit Stellungnahme Anmerkung Maßnahme 1. Die Bewohner des Wohngebietes ELLENTAL IIa werden Ihnen sehr dankbar dafür sein, dass lt. den ausgelegten Unterlagen (S. 5, Pkt. 8) zum o. g. Baugebiet, der Baustellenverkehr grundsätzlich von Süden her erfolgen soll. Dies ist eine sehr gute Lösung, die auch den Verkehr Schwarzwaldstraße/Fischerpfad entlastet. Im Zuge der Erstellung der Wohngebäude ist eine zusätzliche Baustraße vorgesehen. Hier stellt sich die Frage, in welcher Form Sie sicherstellen werden, dass die vielen Handwerker auch diesen Weg benutzen und nicht doch über die Max-Born-Str., Freda-Wüsthoff- Str., Otto-Hahn-Str., etc. ins neue Baugebiet fahren. Nach allgemeiner Erfahrung reichen keine Schilder. Hier werden wohl eher Durchfahrtssperren nötig werden. Wie werden Sie sicherstellen, dass nach Abschluss der Bebauung diese südliche Verbindung nur durch Fußgänger, Radfahrer und Notfälle genutzt werden kann? In den ausgelegten Anlagen 2 und 3 zu GR 78/2014 sehe ich widersprüchliche Details, die mich unmittelbar berühren: Anlage 2, Pkt Höhenlage der Gebäude. Die Festlegung für die EFH geht von der Oberkante der Straße aus, ermöglicht aber eine Abweichung nach oben von 50 cm. Bezogen auf die beiden Grundstücke unmittelbar im Süden von uns (Max-Born ) Beim Verkauf der Grundstücke durch die Stadt wird darauf hingewiesen, dass die Bauherren Sorge zu tragen haben, dass der Baustellenverkehr ausschließlich die Baustraße nutzt. Zusätzlich werden Hinweisschilder aufgestellt, um den Verkehr entsprechend zu lenken. Ein grundsätzliches Verbot für Baustellenfahrzeuge, die bestehenden Straßen zu nutzen, kann es aus verkehrsrechtlicher Sicht jedoch nicht geben. Nach Abschluss der Bebauung soll die Baustraße durch Poller oder eine Schranke gesperrt werden, so dass der Weg nur noch für Fußgänger, Radfahrer, Einsatzfahrzeuge und evtl. Mikrobusse nutzbar ist. In Ausnahmesituationen, wie z.b. Straßensperrungen und Feuerwehreinsätzen in der Max-Born-Straße, könnte diese Verbindung dann auch von den Bewohnern vorübergehend genutzt werden. Die maximale Höhe baulicher Anlagen wird von der ermittelten Erdgeschossfußbodenhöhe aus gerechnet, nicht von der abweichenden (+ 50 cm) Erdgeschossfußbodenhöhe. Somit sind die festgesetzten auch die maximal zulässigen Höhen. Zur Klarstellung wird der Begriff ermittelte Erdgeschossfußbodenhöhe mit dem Zusatz ohne möglicher Abweichungen versehen. 8

9 mit einer OK von 9,00 m kann es zu einer Höhe über vorhandenem Grund von bis zu 9,50 m kommen. Anlage 3, S. 3. Pkt. 5.2, Abs. 3 Gebäudehöhen, etc. Im neuen Bebauungsplan werden die Höhen der bestehenden Bebauung aufgenommen, so dass ein harmonisches Gesamtbild entsteht. Die bestehende nördliche Bebauung (Max-Born 1 bis 7) hat eine Gebäudehöhe über Grund/Straßenniveau von 9,12 m. Der Widerspruch liegt m. E. darin, dass es lt. Bebauungsplan möglich ist, dass die Höhen der bestehenden Bebauung (9,12 m) nicht aufgenommen werden, und die südlich erstellten Wohngebäude höher (9,50 m) über gewachsenem Grund ragen. So entsteht eine Stufung von hoch nach tief (Blickrichtung von Süden), die man nicht als harmonisch bezeichnen kann. Deshalb mein Wunsch, die Ausnahmen in der Anlage 2, Pkt für die beiden Grundstücke auf Null Meter zu begrenzen. Hierdurch wäre dann die von Ihnen gewünschte Harmonisierung gegeben. Aufgestellt: Bietigheim-Bissingen, den Stadtentwicklungsamt - I-61/ Rie - S c h w a r z - 9

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