Bebauungsplan Grabensöder, 1. Änderung und Erweiterung der Ortsgemeinde Bogel

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1 Beschlussvorlage Vorlage-Nr.: Status: AZ: Datum: Wiedervorlage: Bebauungsplan Grabensöder, 1. Änderung und Erweiterung der Ortsgemeinde Bogel Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligungsverfahren nach 3 (2) BauGB und 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Eingereicht durch: Büro für Landschafts- u. Freiraumplanung Dipl.-Ing. Michael Kürzinger Landschaftsarchitekt AKRP Haus im Klostergarten Fachingen : 06432/84300 : 06432/84309 Sachverhalt: Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Grabensöder, 1. Änderung und Erweiterung der Ortsgemeinde Bogel ist am gefasst worden. Mit Beschluss des Ortsgemeinderats vom wurde zum o. g. Bebauungsplanverfahren vom bis zum die reguläre Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Blaues Ländchen aktuell erfolgte am mit der Ausgabe Nr. 20/2016. Mit Schreiben vom wurden gemäß 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unterrichtet und zur Abgabe ihrer Stellungnahmen innerhalb eines Monats aufgefordert. Während dieser Verfahren sind die in Anlage beigefügten Anregungen eingegangen, wozu die ebenfalls beigefügten Stellungnahmen und Beschlussvorschläge erstellt wurden. Beschluss: Abstimmungsergebnis: Michael Kürzinger Landschaftsarchitekt AKRP Juli 2016

2 Beteiligt wurden folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange: 1. Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems 2. SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur 3. SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz 4. Industrie- und Handelskammer Koblenz, Geschäftsstelle Montabaur 5. Handwerkskammer Koblenz, Abteilung Raumordnung 6. Polizeipräsidium Koblenz, Polizeiinspektion St. Goarshausen 7. Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz 8. Kataster- und Vermessungsamt St. Goarshausen 9. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz 10. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz 11. Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.v., Niederwallmenach 12. Syna GmbH, Lahnstein 13. Energienetze Mittelrhein, Koblenz 14. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Trier 15. Deutsche Telekom Technik GmbH, Mainz 16. Staatliches Forstamt, Nastätten 17. Bischöfliches Ordinariat, Limburg 18. Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Darmstadt 19. Deutscher Wetterdienst, Klima- und Umweltberatung, Mainz 20. Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, Gensingen 21. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Obermoschel 22. Verbandsgemeinde Nastätten, Ordnungsamt 23. Verbandsgemeindewerke Nastätten 24. INEXIO, Saarlouis 2

3 Inhaltsverzeichnis: Aus der Öffentlichkeit werden keine Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgebracht. Bedenken, Anregungen und Hinweise werden von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebracht: 1. Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems 2. SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur 3. Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz 4. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz 5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Mainz 6. Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, Gensingen 7. Verbandsgemeindewerke Nastätten 8. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Trier Keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise haben folgende Nachbargemeinden, Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange: 9. Industrie- und Handelskammer Koblenz, Regionalgeschäftsstelle Montabaur 10. Handwerkskammer Koblenz, Abteilung Raumordnung 11. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz 12. SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht 13. Energienetze Mittelrhein, Koblenz 14. Verbandsgemeinde Nastätten, Ordnungsamt 15. Syna GmbH, Lahnstein Alle übrigen beteiligten Nachbargemeinden, Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben. 3

4 1. Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems ( ) Die Stellungnahme der Kreisverwaltung wird zur Kenntnis genommen. Untere Wasserbehörde Für die Untere Wasserbehörde ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich, ob die dargestellte zentrale Versickerungseinrichtung bereits besteht oder nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass das Regenrückhaltebecken bereits besteht und für dessen Erweiterung eine wasserrechtliche Genehmigung vom vorliegt. 4

5 2. SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur ( ) 1. Die SGD Nord informiert, dass Oberflächengewässer, Schutzgebiete und kartierte Altablagerungsflächen nicht von der Planung betroffen seien. Die Sicherstellung der Ver- und Entsorgung könne durch Anschluss an die vorhandenen Anlagen erfolgen. Deren ausreichende Dimensionierung ist durch die Verbandsgemeindewerke zu gewährleisten. Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Verbandsgemeindewerke erklären in ihrer Stellungnahme, dass die Trinkund Löschwasserversorgung sowie der Anschluss an den Schmutzwasserkanal gesichert ist. 5

6 2. Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche und genehmigte Erweiterung des bestehenden Beckens für die Rückhaltung und Versickerung anfallenden Oberflächenwassers rechtzeitig fertig zu stellen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft die Umsetzung des Bebauungsplans. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens besteht kein Handlungsbedarf. 3. Es wird eine abschnittsweise Entwicklung der Bauflächen empfohlen. Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Sie betrifft ebenfalls die Umsetzung des Bebauungsplans. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens besteht kein Handlungsbedarf. 4. Abschließend wird die Beteiligung des Landesamtes für Geologie und Bergbau und der Gewerbeaufsicht empfohlen. Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Das Landesamt für Geologie und Bergbau und die SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, sind im Verfahren beteiligt worden. 6

7 3. Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie ( ) 1. Grundsätzliche Bedenken gegen die Planung bestehen seitens der Generaldirektion nicht. Es wird jedoch erklärt, dass sich der Geltungsbereich innerhalb einer archäologischen Verdachtsfläche befindet. Daher wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr eine Anzeige-, Erhaltungsund Ablieferungspflicht möglicher Funde sowie die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige des Beginns von Erd- bzw. Bauarbeiten hat. Die Erklärung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise der Generaldirektion sind bereits entsprechend in den Planunterlagen berücksichtigt und werden als Hinweise unter Punkt 5.7 des Kapitels Hinweise der Textfestsetzungen aufgeführt. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht nicht. 2. Seitens der Direktion Landesarchäologie wird im überplanten Gelände die Durchführung einer geophysikalischen Prospektion gefordert, um Art und Umfang möglicher Funde festzustellen. Die Forderung wird zur Kenntnis genommen. Die Forderung betrifft nicht das Bebauungsplanverfahren. Dennoch kann die Ortsgemeinde überlegen, in Absprache mit der Direktion Landesarchäologie Prospektionsmaßnahmen zu beauftragen und durchführen zu lassen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Ortsgemeinde Bogel beschließt, in Absprache mit der Direktion Landesarchäologie Prospektionsmaßnahmen zu beauftragen und durchführen zu lassen. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 7

8 8

9 4. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz ( ) Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung anzumelden. Bergbau/Altbergbau Es wird informiert, dass der Geltungsbereich im Bereich des auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldes Moltke liegt. Über tatsächlich erfolgten Abbau liegen keine Dokumentationen oder Hinweise vor. Im Bereich der externen Ausgleichsfläche ist kein Altbergbau dokumentiert. Es erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Unter Hinweis 5.8 der Textfestsetzungen werden bereits Baugrunduntersuchungen empfohlen. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht nicht. 9

10 Boden und Baugrund Die Empfehlung von Baugrunduntersuchungen und der Hinweis auf die einschlägigen Baugrund-Normen werden bestätigt. Mineralische Rohstoffe Es bestehen keine Einwände. Radonprognose Es liegen keine Daten vor. 10

11 5. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Mainz ( ) Grundsätzliche Einwände gegen den Bebauungsplan werden seitens der Deutschen Telekom nicht erhoben. 1. Es wird mitgeteilt, dass sich im Planbereich noch keine Telekommunikationsleitungen befinden. Die Feststellungen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens besteht hierzu kein Handlungsbedarf. 2. Es werden mindestens 0,3 m breite Trassen in Straßen bzw. Gehwegen zur Unterbringung der Telekommunikationslinien gefordert. Die Forderung wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Berücksichtigung der Forderung ist bereits als Hinweis 5.2 in den Textfestsetzungen enthalten. 3. Für Baumpflanzungen wird auf das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen hingewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu bestehenden und anzupflanzenden Bäumen einzuhaltende Abstände sind als Hinweis 5.2 in den textlichen Festsetzungen enthalten. 11

12 4. Es wird mitgeteilt, dass einer Überbauung von Telekommunikationslinien der Telekom nicht zugestimmt werde, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert würden und ein erhebliches Schadensrisiko für die Telekommunikationslinien der Telekom bestünde. Nach Angaben der Telekom sind Telekommunikationslinien innerhalb des Geltungsbereichs nicht vorhanden (siehe Punkt 1). Deshalb besteht kein Handlungsbedarf. 5. Die weiteren Ausführungen sind im Rahmen der Erschließung zu berücksichtigen. 6. Die Forderung nach einer ungehinderten, unentgeltlichen und kostenfreien Nutzung der künftigen Straßen und Wege betrifft die Umsetzung des Bebauungsplans. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist diese Forderung bereits erfüllt: 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). (...) 69 Übertragung des Wegerechts (1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach 68 Abs. 1 durch die Bundesnetzagentur auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Deshalb besteht hierzu kein Handlungsbedarf. 12

13 Außerdem wird die Festsetzung von Flächen für Leitungsrechte gefordert. Diese können zwar nach 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden, jedoch ist eine derartige Festsetzung zugunsten der Deutschen Telekom nicht erforderlich, denn die Deutsche Telekom darf bereits nach 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (siehe obenstehenden Wortlaut) Wegerechte in Anspruch nehmen: Beschlussvorschlag: 7. Der Rat der Ortsgemeinde Bogel beschließt mit Verweis auf die entsprechenden Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, dass im Bebauungsplan keine Flächen für Leitungsrechte zugunsten der Deutschen Telekom nach 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen 13

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15 6. Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, Gensingen ( ) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundlegende Einwände gegen die Planung bestehen nicht. Die Forderung nach der Gewährleistung einer zeitnahen Realisierung der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen betrifft die Umsetzung des Bebauungsplans. Im Rahmen des Verfahrens besteht hierzu kein Handlungsbedarf. Es wird jedoch angemerkt, dass die Maßnahmen auf öffentlichen, also gemeindeeigenen Flächen festgesetzt wurden. Da die Ortsgemeinde Bogel den Bebauungsplan aufstellt und damit für sich selbst Vorgaben für Maßnahmen trifft, ist von einer baldigen und auf die Eingriffe durch die Wohnbebauung reagierenden, schrittweisen Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen auszugehen. 15

16 7. Verbandsgemeindewerke Nastätten ( ) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1. Die Verbandsgemeindewerke informieren, dass das erweiterte Baugebiet im Trennsystem entwässert wird. Einerseits wird es an den vorhandenen Schmutzwasserkanal angeschlossen, andererseits wird das Oberflächenwasser in das vorhandene Regenrückhaltebecken eingeleitet. Die erforderliche Erweiterung des Beckens ist bereits wasserrechtlich genehmigt. Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. 2. Außerdem wird bestätigt, dass die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gesichert ist. Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. 16

17 8. Kabel Deutschland ( ) Im Schreiben von Kabel Deutschland geht es um ein mögliches Angebot im Rahmen der Erschließung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens besteht hierzu kein Handlungsbedarf. 17

18 9. Industrie- und Handelskammer Koblenz, Geschäftsstelle Montabaur ( ) 18

19 10. Handwerkskammer Koblenz ( ) 19

20 12. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ( ) 20

21 13. SGD Nord, Gewerbeaufsicht ( ) 21

22 14. Energienetze Mittelrhein ( ) 22

23 15. Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Ordnungsamt ( ) 23

24 16. Syna GmbH, Lahnstein ( ) 24

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