DIE NEUE ABGABENORDNUNG FÜR BUND LÄNDER UND GEMEINDEN SOWIE DIE ABGABENGESETZE FÜR DIE GEMEINDEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DIE NEUE ABGABENORDNUNG FÜR BUND LÄNDER UND GEMEINDEN SOWIE DIE ABGABENGESETZE FÜR DIE GEMEINDEN"

Transkript

1 DIE NEUE ABGABENORDNUNG FÜR BUND LÄNDER UND GEMEINDEN SOWIE DIE ABGABENGESETZE FÜR DIE GEMEINDEN DR. JOSEF ZARL

2 A Bundesabgabenordnung Gesetzliche Grundlagen Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bestimmt im Art II Abs. 5, dass das Abgabenwesen vom Anwendungsbereich der Allgemeinen Verfahrensgesetze (AVG) ausgenommen ist. Daher ist ein besonderes Verfahrensrecht für Abgabenvorschreibungen des Bundes, der Länder und Gemeinden notwendig. Werden landesrechtlich geregelte Abgaben durch Landes- oder Gemeindebehörden erhoben, so findet für das Verfahren für solche Abgabenvorschreibungen die Bundesabgabenordnung ihre Anwendung. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind jedoch auf die im 78 AVG vorgesehenen und durch Verordnung festgelegten Verwaltungsabgaben nicht anzuwenden. Verwaltungsabgaben (Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben) sind für behördliche Amtshandlungen zu leisten. Sie sind jedoch keine Abgaben im Sinne der Finanzverfassung. Abgabenverfahrensgesetze Bundesabgabenordnung (für Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden); Abgabenbehördenstrafgesetz. Geltungsbereich BAO 1-3 Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gelten in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden Zu den öffentlichen Abgaben zählen auch die Nebenansprüche Zu den Nebenansprüchen zählen: die Abgabenerhöhungen, der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen, im Abgabeverfahren anlaufende Kosten sowie festgesetzte Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Kosten der Ersatzvornahme, ferner Nebengebühren der Abgaben wie Stundungs- und Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Mahngebühr und sonstige Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben (Inkrafttreten 1. Jänner 2010) wird im Gesetzestitel der Bundesabgabenordnung berücksichtigt (durch die Einfügung der Worte der Länder und Gemeinden ). Nach 7 Abs 6 F-VG 1948 regelt die Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. In verfassungskonformer Auslegung betrifft die Erweiterung des Anwendungsbereiches nur Abgaben isd F-VG Abgaben in finanzverfassungsrechtlichem Sinn sind nur öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. In erster Linie kommt es hiefür darauf an, ob die Ertragshoheit, somit die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, 1

3 bei einer Gebietskörperschaft liegt. Eine solche Verfügungsberechtigung kann auch in einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Keine Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn sind beispielsweise Kammerumlagen, Beiträge an Tourismusverbände und Sozialversicherungsbeiträge. Das F-VG 1948 setzt weiters voraus, dass die Erhebung der Abgabe einer Abgabenbehörde (des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde) obliegt. Ist dies keine Gebietskörperschaft, sondern ein anderer Rechtsträger, so ist 7 Abs 6 F-VG 1948 nicht anwendbar. Ein solcher anderer Rechtsträger ist beispielsweise die GIS Gebühren Info Service GmbH. Soweit sie Landesabgaben ( 4 Abs 1 Salzburger Rundfunkabgabegesetz) erhebt, bleibt der Landesgesetzgeber zuständig zur Entscheidung, welche Verfahrensrechtsordnung (zb AVG) hiefür anzuwenden ist. Abgabenbehörden eines Landes sind alle ihm organisatorisch zuzurechnenden Behörden, die Abgaben erheben, somit beispielsweise nicht nur die "Abgabenabteilung eines Amtes der Landesregierung, sondern auch jede andere Abteilung, wenn sie eine Abgabe verwaltet. Wie bisher gilt die BAO nicht für Verwaltungsabgaben isd 78 AVG. Dies betrifft nunmehr auch Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden. Hingegen gilt ab 1. Jänner 2010 die BAO für die Erhebung einiger Abgaben, für die landesrechtliche Regelungen das AVG für anwendbar erklärten, wie beispielsweise 1 Abs 7 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, 14 Abs 2 (Salzburger) Anliegerleistungsgesetz und 38 Abs 6 Salzburger Raumordnungsgesetz Die Erweiterung der Definition für Abgabenvorschriften isd BAO war Folge der Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO (ab 1. Jänner 2010) auf die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben. Abgabenvorschriften sind (nach 3 Abs 3 lit d BAO) auch Beschlüsse von Gemeindevertretungen, die auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangen sind. Rechtsgrundlagen für solche Beschlüsse sind die 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG Nach 7 Abs 5 F-VG 1948 kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes sind nach 15 Abs 3 FAG 2008 derzeit: Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern), Hundeabgaben, Abgaben von freiwilligen Feilbietungen, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen nach 25 StVO Als Folge der Neufassung des 1 BAO (Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO) umfasst der Abgabenbegriff des 3 Abs 1 BAO (sowie jener der Nebenansprüche isd 3 Abs 2 BAO) ab 1. Jänner 2010 auch Landes- und Gemeindeabgaben. Die demonstrative Aufzählung der Nebengebühren im 3 Abs 2 lit d BAO wird (für Landes- und Gemeindeabgaben) um die Mahngebühren ( 227a BAO) ergänzt (in 3a Z 1 BAO). Der neue 3 Abs 6 BAO entspricht dem ersten Satz des 80a AVG. Mahngebühren sind Nebengebühren isd 3 Abs 2 lit d BAO. Daher gelten die für Nebengebühren anzuwendenden Bestimmungen auch für Mahngebühren. 2

4 Solche Bestimmungen sind insbesondere 217 Abs 1 zweiter Satz BAO (keine Säumniszuschläge für Nebengebühren), 293a BAO (Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden). Nebengebühren gehören zu den Nebenansprüchen isd 3 Abs 2 BAO. Daher gelten auch für Mahngebühren vor allem 7 Abs 2 BAO (persönliche Haftungen erstrecken sich auch auf Nebenansprüche), 227 Abs 4 lit g BAO (keine zwingende Mahnung für Nebenansprüche). 3a Z 2 BAO entspricht inhaltlich den bisher geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, wonach Nebenansprüche (zb Verspätungszuschläge, Stundungszinsen, Säumniszuschläge) Einnahmen der sie erhebenden Gebietskörperschaft (somit des 4 BAO betreffenden Landes bzw der betreffenden Gemeinde) sind. Entstehen des Abgabenanspruches 4 Entstehen des Abgabenanspruches Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) ist ua für den Beginn der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) von Bedeutung. Dieser Zeitpunkt ergibt sich vorrangig aus Bestimmungen der Abgabenvorschriften; subsidiär aus 4 Abs 1 BAO. Solche Abgabenvorschriften sind für Bundesabgaben beispielsweise 4 Abs 2 lit a BAO (für Einkommensteuer und für Körperschaftsteuer), 19 UStG 1994, 8 GrEStG 1987, 11 und 16 GebG. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist dieser Zeitpunkt beispielsweise ausdrücklich geregelt in: 11 Abs 1 KommStG 1993, 28a Abs 1 GrStG, 11 Benützungsgebührengesetz 6 Ortstaxengesetz 40 Tourismusgesetz Subsidiär richtet sich der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches nach 4 Abs 1 BAO. Tatbestand (isd 4 Abs 1 BAO) ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. 3

5 Bedeutung für: Bestimmt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe ( 207 ff BAO) Es können Maßnahmen für die Sicherstellung des Abgabenanspruches getroffen werden ( 232 BAO) Bei Selbstbemessungsabgaben orientiert sich die Fälligkeit an der Entstehung der Steuerschuld Rückgängigmachung eins Geschäftes führt nicht zur Rückgängigmachung der Steuerschuld, außer dies ist expliziert im Gesetz angeordnet zb 17 GrEStG (Rückabwicklung binnen drei Jahren) Darüber hinaus richtet sich nach 4 BAO Stundungszinsen nach 212 Abs. 2 BAO Aussetzungszinsen nach 212a Abs 9 BAO, Säumniszuschläge nach 217 BAO Mahngebühren ( 227a BAO)., Öffentlicheiche Verträge Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld (zb über den gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung) sind grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Abmachungen (Vereinbarungen) nach der Rechtsprechung nur dann, wenn Gesetze sie ausdrücklich vorsehen. Solche Vereinbarungen (öffentlichrechtliche Verträge) sind beispielsweise vorgesehen in folgenden Bestimmungen: 3a (Salzburger) Gebrauchsabgabegesetz, 8 (Salzburger) Vergnügungssteuergesetz 1998, Derartige Bestimmungen sind nur verfassungskonform, wenn die öffentlichrechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzesmäßigkeit erfolgen kann. Der Abgabenanspruch entsteht, sobald ein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft und zwar unabhängig vom Willen des Schuldners und der Behörde. Für das Wirksamwerden der Abgabeschuld als Zahlungsverpflichtung wird jedoch regelmäßig die bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben verlangt (Ausnahme: Selbstbemessungsabgaben). Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist deswegen von Bedeutung, weil die Gesetzesänderungen (bei fehlenden Übergangsbestimmungen und Anordnungen) jene Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Entstehen der Abgabenschuld) Geltung haben. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist auch wichtig für den Beginn der Bemessungsverjährung, bzw. für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages. Vereinbarungen über den Abgabenanspruch 4

6 Vereinbarungen über Abgabenansprüche sind unzulässig, außer die Abgabenbehörden sind aufgrund der Gesetze dazu ermächtigt z. B. Vergnügungssteuergesetz. 8 (1) Die Gemeinde kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der Entrichtung der Vergnügungssteuer treffen,. Abgabenrechtlicher Tatbestand Sachverhalt Unter dem Abgabentatbestand versteht man den Bestand von Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen), die auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden sind. Demnach hat die Abgabenbehörde in jedem Steuerfall zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der zu einem tatsächlichen Abgabenanspruch aufgrund der Abgabenvorschriften führt. Unter dem Sachverhalt versteht man eine Summe von Tatsachen, die der Abgabenbehörde zur Beurteilung des Abgabentatbestandes vorliegen. Die Abgabenbehörde hat die gesamte Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Abgabenpflichtiger Abgabenpflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde aufgrund der Abgabenvorschriften in Verbindung tritt und der somit auch als Abgabenschuldner in Frage kommt. Abgabenpflichtige können nicht nur physische oder juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH) oder andere wirtschaftliche Organisationsformen sein, die zwar abgabenpflichtig sind, denen aber die Rechtsfähigkeit im bürgerlich-rechtlichen Sinne fehlt. Bezeichnet daher die Abgabenvorschrift jemanden als Steuerschuldner, so hat die Abgabenbehörde zu prüfen, ob dieser Abgabepflichtige auch Träger von Rechten und Pflichten ist (Rechtsfähigkeit hat), damit der Abgabenanspruch auch tatsächlich durchgesetzt werden kann (im Vollstreckungsverfahren). Als Abgabenpflichtige können somit nicht nur Rechtsfähige, sondern auch Vereinigungen und Gebilde, denen die Rechtsfähigkeit im bürgerlichrechtlichen Sinn fehlt (Träger von Rechten und Pflichten), angesehen werden. Die Mitglieder solcher nicht rechtsfähigen Gebilde schulden dieselbe abgabenrechtliche Leistung. In solchen Fällen ist das Leistungsgebot (Abgabenschuld) unmittelbar an die Mitglieder und nicht an die Gemeinschaft zu richten. Denn wenn die Fähigkeit Schuldner im Vollstreckungsverfahren zu sein fehlt, geht ein solcher Abgabenbescheid ins Leere und ein ausgefertigter Rückstandsausweis ist unzulässig. Abgabengläubiger Abgabengläubiger ist derjenige, der zur Einhebung der Abgaben berechtigt ist und bei dem die Zahlung vorgenommen werden muss. Der Abgabengläubiger ergibt sich aus den Abgabenvorschriften. Die Einhebung der Abgaben erfolgt durch die Abgabenbehörden und ergibt sich aus deren Zuständigkeitsvorschriften. Gesamtschuld Haftung Rechtsnachfolge 6 ff Bundesrechtlich sind Gesamtschuldverhältnisse etwa geregelt in 6 KommStG 1993, 5

7 9 Abs 2 GrStG. Landesgesetzliche Bestimmungen, die Gesamtschuldverhältnisse vorsehen, sind beispielsweise: 21 Bebauungsgrundlagengesetz, 18 Abfallwirtschaftsgesetz Gesamtschuldverhältnisse entstehen bereits dann, wenn ein eine Gesamtschuld begründender Tatbestand verwirklicht wird ( 29 Abs. 3 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz). Auch Personen die zu einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft verbunden sind (z.b. ARGE, Erbengemeinschaft) können als Gesamtschuldner zur Zahlung der diese Gemeinschaft treffenden Abgaben herangezogen werden. Das Wesen der Gesamtschuld liegt darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Dem Gläubiger steht insgesamt jedoch nur einmal die Befriedigung seiner Ansprüche zu. Ist die gesamte Schuld (zb durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis14. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen ( 20 BAO) der Abgabenbehörde. Im Ermessen liegt, ob die Abgabenbehörde das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet, weiters ob die Inanspruchnahme mit dem gesamten offenen Abgabenbetrag oder mit einem Teil erfolgt sowie der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner. Bei der Ermessensübung ist ua das vertragliche Innenverhältnis der Gesamtschuldner (insbesondere Vereinbarungen darüber, wer von ihnen die Abgabe tragen soll) bedeutsam. Die Abgabenbehörde darf sich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; eine andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahe legen. Die Begründungspflicht ( 93 Abs 3 lit a BAO) betrifft auch die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände und Erwägungen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Bestimmungen über die Entstehung des Abgabenanspruches gehören zum materiellen Recht. Dies gilt auch für Regelungen über Gesamtschuldverhältnisse. Derartige Regelungen können nicht nur allgemeine Bestimmungen (isd 7 Abs 6 F-VG 1948), sondern auch besondere Bestimmungen sein. Die in einzelnen Landesgesetzen normierten Gesamtschuldverhältnisse treten daher mit 1. Jänner 2010 nicht außer Kraft; 17 Abs 3d letzter Satz F-VG 1948 betrifft nur allgemeine und das Verfahren betreffende landesrechtliche Vorschriften. Bei den Gesamtschuldverhältnissen sind die Fälle, in denen das Gesamtschuldverhältnis kraft Gesetzes entsteht, von jenen zu unterscheiden, in denen das Gesamtschuldverhältnis durch Erlassung eines Haftungsbescheides begründet wird. Zu den Fällen, in denen das Gesamtschuldverhältnis kraft Gesetzes entsteht, gehört zunächst der Tatbestand des 6 Abs. 1 BAO Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach dieser Bestimmung Gesamtschuldner. 6

8 Gesamtschuldverhältnis aufgrund von Abgabengesetzen Gehört der der Grundsteuer unterliegende Steuergegenstand mehreren Personen, so sind sie Gesamtschuldner ( 9 Abs. 2 GrStG 1955). Haftungsbescheid begründet Gesamtschuldverhältnis Ein Gesamtschuldverhältnis kann auch durch die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung begründet werden. Gemäß 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung, also durch Erlassung eines Haftungsbescheides zu Gesamtschuldnern. Inanspruchnahme des Gesamtschuldners Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist kein Haftungsbescheid zu erlassen. Die Inanspruchnahme hat durch einen Abgabenbescheid zu erfolgen Die Geltendmachung von Haftungen Die Geltendmachung von Haftungen, die sich auf einen abgaberechtlichen Haftungstatbestand stützen erfolgt im Abgabenverwaltungsverfahren durch die Erlassung eines Haftungsbescheides. Durch Geltendmachung der abgabenrechtlichen Haftung entsteht ein Gesamtschuldverhältnis. Dies hat zur Folge, dass mehrere Haftpflichtige nebeneinander sowie diese zusammen mit dem Abgabepflichtigen Gesamtschuldner sind. Persönliche Haftungen erstrecken sich auch auf Nebenansprüche. Abgabepflichtige werden durch Abgabenbescheid in Anspruch genommen, wobei persönliche Haftungen durch Haftungsbescheid, sachliche Haftungen durch Beschlagnahmeverfügung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der Haftung obliegt jener Behörde, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig ist. Die Vertreterhaftung 9 Vertreter (das sind Personen, die zur Vertretung juristischer Personen, bzw. als gesetzliche Vertreter natürlicher Personen berufen sind) haften neben den Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Der Vertreter darf nämlich Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus den vom ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn hier nicht verlangt wird, dass der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird. Die Begründung der Haftung setzt voraus, dass die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Wenn mehrere potentiell Haftende vorhanden sind, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (so ist zum Beispiel bei einer GesmbH die innere Geschäftsverteilung im Unternehmen maßgeblich). Haftungsbescheid Gesellschafterhaftung 12 Mit Haftungsbescheid kann auch auf Gesellschafter von Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen durchgegriffen werden, wenn die Abgaben von der Gesellschaft nicht eingebrachte werden können (z.b. OHG, KG, GesmbH & Co KG). 7

9 Bei Personengesellschaften kommen als Haftungspflichtige solche Personen in Betracht, die gesellschaftsrechtlich zur Geschäftsführung bestellt und befugt sind. So wird z.b. die GesmbH & Co. KG durch den Geschäftsführer der Komplementär GesmbH. vertreten, der auch die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG treffen, zu erfüllen hat. Bei Kapitalgesellschaften sind jene Organwalter haftungspflichtig, die durch den Gesellschaftsvertrag zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berufen sind. Unternehmensübereignung Abgabenschuldigkeiten 14 Um bei der Übereignung eines Unternehmens, die sich auf den Betrieb gründenden Abgabeschuldigkeiten nicht untergehen zu lassen, haftet der Erwerber für die Abgabeschuldigkeiten, die auf die Zeit seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Der Erwerber haftet jedoch nur für solche Abgabenschulden, die er zum Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht beim Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Wege eines Ausgleichsverfahrens oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger. Erbenhaftung 15 Personen die als Erben eines Abgabenpflichtigen erkennen, dass Erklärungen die der Abgabenpflichtige zur Festsetzung oder anlässlich der Selbstbemessung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind oder dass es der Abgabenpflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haftet für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht selbst schulden, wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen von drei Monaten vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet, der Abgabenbehörde anzeigen. Gesamtrechtsnachfolge 19 Bei Gesamtrechtsnachfolge geht nicht nur die Abgabenschuld des Rechtsvorgängers auf den Nachfolger über, sondern auch die sonstigen Pflichten (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) und Rechte (Rechtsmittel, Akteneinsicht, Zahlungserleichterung, Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme). 8 Ermessen 20 Um den Behörden im Verfahren die notwendige Anpassungsfähigkeit zu ermöglichen (nicht alle für eine Entscheidung relevanten Umstände sind vorhersehbar) hat der Gesetzgeber den Behörden in bestimmten Fällen ein Ermessen eingeräumt. Wenn sich eine Behörde im Rahmen des Ermessens übt, hat sie sich jedoch an die Grenzen zu halten, die ihr das Gesetz einräumt. Innerhalb der Grenzen hat die Behörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ihre Entscheidung zu treffen. Unter Billigkeit werden hierbei die berechtigten Interessen der Parteien eines Abgabenverfahrens verstanden, und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben. Alle Ermessensentescheidungen sind ausführlich zu begründen, um eine Überprüfung des ausgeübten Ermessens durch die Höchstgerichte auf Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch hin zu ermöglichen.

10 Wirtschaftliche Betrachtungsweise 21 Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (Personen gründen einen "gemeinnützigen" Verein der aber in Wahrheit als Bar betrieben wird). Scheingeschäfte 23 Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgeblich. Die Erhebung einer Abgabe wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten, das den abgabenpflichtigen Tatbestand erfüllt gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot oder die guten Sitten verstößt. Die Einhebung einer Abgabe wird solange nicht durch einen Formmangel bzw. die fehlende Rechts- oder Handlungsfähigkeit gehindert, als die Anfechtung dieses Mangels mit Erfolg durchgesetzt wird. Zurechnung 24 Für die Zurechnung der Wirtschaftgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt wird folgende Vorschriften: Wirtschaftsgüter die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt; Wirtschaftsgüter die zu treuen Handen übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet; Wirtschaftsgüter die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet; Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet; Wirtschaftsgüter die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Anteile bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem diese Personen am Vermögen ungeteilt berechtigt sind (z.b. Miteigentümer an einer Liegenschaft). Angehörige 25 Der Angehörigenbegriff ist von Bedeutung für das Vorliegen eine Befangenheitsgrundes, für Auskunftsrechte und beim Zeugenentschlagungsrecht. Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind: der Ehegatte; Verwandte in gerader Linie, sowie des 2. und 3. Grades der Seitenlinie, auch wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht (Eltern, Kinder, Geschwister und Geschwisterkinder) Verschwägerte in gerader Linie und die Verschwägerten des 2. Grades der Seitenlinie (Ehegattin, deren Eltern und Geschwister); 9

11 Wahl- und Pflegeeltern; Wahl- und Pflegekinder. Wohnsitz Aufenthalt Sitz 26 ff Wohnsitz Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird ist jedoch nicht erforderlich. Aufenthalt Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Sitz Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief etc. bestimmt ist; sonst am Ort der Geschäftsleitung. Gewerbebetrieb Betriebsstätte wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 28 ff Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften- dieser muss nicht dem Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung entsprechen - ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Betriebsstätte Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften- dieser muss nicht dem Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung entsprechen - ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke 34 ff Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabevorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen 10

12 Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Durch diese Umschreibung werden noch keine Abgabenbefreiungen oder Abgabenbegünstigungen gewährt, sondern es werden nur die Tatbestände umschrieben, die erfüllt sein müssen, damit in einzelnen Abgabenvorschriften vorgesehene Begünstigungen zuerkannt werden können. Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellen Gebiet nützt. Mildtätige Zwecke Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Eine unentgeltliche Leistung ist jedoch nicht erforderlich, sie muss jedoch selbstlos sein. Kirchliche Zwecke Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden (z.b. Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern etc.). Abgabenbehörden und Parteien 49 Allgemeine Bestimmungen Die Erhebung der Gemeindeabgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Unter Erhebung versteht man alle zur Durchsetzung konkreter Abgabenansprüche dienenden Maßnahmen (wie Ermittlung, Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung). Abgabenbehörden der Gemeinden sind der Bürgermeister als Abgabenbehörde I. Instanz und die Gemeindevorstehung als Abgabenbehörde II. Instanz. Erhebung der Abgaben Da die Erhebung der Gemeindeabgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt, sind die Gemeinden diesbezüglich auch die sachlich in Betracht kommenden Abgabenbehörden. Dies trifft auch auf die Landesabgaben zu, die von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu erheben sind (z.b. besondere Ortstaxe). Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das jeweilige Gemeindegebiet und richtet sich nach den oben unter den Pktn.. angeführten Sachverhalten. Bei den Gemeindeabgaben ist der Bürgermeister 1. Instanz und die Gemeindevorstehung 2. Instanz. In Angelegenheiten der Landesabgaben ist, sofern die Abgabenvorschriften keine andere Regelung vorsehen in erster Instanz das Landesabgabenamt und in zweiter Instanz die Salzburger Landesregierung sachlich und örtlich zuständige Behörde. 11

13 Subsidiäre Zuständigkeit Soweit sich aus den Regelungen der einzelnen Abgabenvorschriften die örtliche Zuständigkeit nicht ableiten lässt, trifft die Landesabgabenordnung eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung. In Sachen die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes; in Sachen die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll; in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, oder Gefahr in Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. Bei mehrfachem Wohnsitz richtet sich die örtliche Zuständigkeit zusätzlich nach dem überwiegenden Aufenthalt des Abgabenpflichtigen. Geltendmachung von Haftungen Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt der Behörde, die für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgaben örtlich zuständig sind. Wahrnehmung der Zuständigkeit Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die sachliche Zuständigkeit ist auch von der zur Entscheidung berufenen Abgabenbehörde zu beachten (über ein Anbringen entscheidet anstelle des Bürgermeisters die Gemeindevorstehung). Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die Salzburger Landesregierung. Langen bei einer Gemeinde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr desjenigen, der das Anbringen gestellt hat, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Befangenheit 76 Befangenheit ist die Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Die Organe der Abgabenbehörden haben das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes selbst wahrzunehmen und haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Befangenheit kann bereits dann vorliegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organwalter durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit bildenden Sache oder zu den daran beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinträchtigt sein könnte. Verwandtschaft Schwägerschaft Verwandtschaft Ist das Band zwischen Personen, die Nachkommen eines gemeinsamen Dritten sind. Schwägerschaft Wie der eine Ehegatte nach Linie und Grad mit den Nachkommen eines gemeinsamen Dritten verwandt ist, ist der andere Ehegatte mit diesen verschwägert. Beispiele Dieser Befangenheitsgrund trifft auf folgende Personen zu: Verwandtschaft in gerader Linie: Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern. Verwandtschaft in der Seitenlinie: (Der Grad der Verwandtschaft in der Seitenlinie wird immer über die 12

14 direkten gemeinsamen Vorfahren gerechnet. Mit den Geschwistern ist jemand daher im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt, mit einem Onkel im dritten Grad.) Geschwister und deren Kinder, Onkel, Tanten. Zu Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen (Vettern und Basen) ist man im vierten Grad der Seitenlinie verwandt. Hier liegt ein Befangenheitsgrund nicht mehr vor. Der Befangenheitsgrund der Schwägerschaft besteht zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten. Die Schwägerschaft geht ebenfalls bis zum dritten Grad. Kein Verwandtschaftsverhältnis besteht zwischen den Verwandten der beiden Ehegatten zueinander. 13

15 Verwandtschaft Schwägerschaft 3 3 Urgroßeltern Großeltern Großonkel Onkel Tante Eltern Schwiegereltern Cousin Cousine Geschwisterkinder* Bruder Schwester Ausgangsperson Ehegatte Schwager Schwägerin Neffen, Nichten Geschwisterkinder Kinder Großneffen Großnichten Enkelkinder befangen nicht befangen Ausgangsperson = Gemeinderat, bescheiderlassendes Organ, Stellenbewerber, udgl. * Geschwisterkinder in der Seitenlinie im vierten Grad verwandt 14

16 Befangenheit eines Amtsorganes 76 Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: Wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen ihres Mündels- oder Pflegebefohlenen handelt, Wenn sie als Vertreter einer Partei noch bestellt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahren bestellt waren wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, in Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben oder wenn ein Angehöriger dem Verfahren beigetreten ist. Unter den im Gesetz genannten Organen sind Organwalter zu verstehen, also Menschen, denen die Aufgabe zukommt, innerhalb der Abgabenbehörden Organfunktionen auszuüben. Unter den Organwaltern versteht man alle physischen Personen die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen und berufen sind, an der Erhebung von Abgaben mitzuwirken und hierbei behördliche Aufgaben zu besorgen haben. Befangen ist jedoch niemals die Behörde, sondern nur der einzelne individuelle Organträger. Das Wesen der Befangenheit besteht in Gründen, die seitens der Partei ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Die Befangenheit von Organwaltern einer Abgabenbehörde berührt daher nicht die Zuständigkeit dieser Behörde. Ein befangenes Amtsorgan hat sich selbst der Amtshandlung zu enthalten. Akte die von einem befangenen Verwaltungsorgan gesetzt wurden, sind keineswegs nichtig, doch kann die Befangenheit des Organs im Zuge einer Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden. Die Parteien selbst sind nicht berechtigt, ein Amtsorgan wegen Befangenheit abzulehnen, ausgenommen den nichtamtlichen Sachverständigen. Ist jedoch Gefahr im Verzuge und kann nicht rechtzeitig für einen Ersatz gesorgt werden, dann hat dennoch das befangene Amtsorgan die Amtshandlung zu setzen. Abgabenrechtliche Geheimhaltung Geheimhaltungspflicht Die in der Landesabgabenordnung enthaltene Geheimhaltungspflicht stützt sich auch auf Art. 20 Abs.3 B-VG, demzufolge alle mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Wer unterliegt der Amtsverschwiegenheit Die in der Landesabgabenordnung enthaltene Geheimhaltungspflicht stützt sich auch auf Art. 20 Abs.3 B-VG, demzufolge alle mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer 15

17 amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Parteien und Vertreter 77 ff Allgemeine Bestimmungen Abgabepflichtig ist, mit wem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenpflicht in Kontakt tritt (physische-, juristische Personen und Vermögensmassen). Abgabenschuldner ist, wer nach den einzelnen materiellen Vorschriften eine Geldleistung schuldet. Parteien Parteien im Abgabenverfahren sind die Abgabepflichtigen diejenigen die im Berufungsverfahren eine Berufung einbringen, einem Berufungsverfahren beitreten oder ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt haben, jene Personen die die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch genommen haben diejenigen auf die sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde bezieht. Unter dem Begriff Abgabenpflichtiger fallen daher alle natürlichen Personen juristischen Personen (AG, GesmbH), Vermögensmassen, Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GesbR, Miteigentümergemeinschaften), mit denen die Abgabenbehörden in Kontakt treten. Aus der Parteistellung, die auch von Amtswegen zu überprüfen ist, ergeben sich im Abgabenverfahren bestimmte Befugnisse (Akteneinsicht, Entscheidungspflicht, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung etc.). Auch wenn ein Außenstehender Dritter einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, hat er im ihn betreffenden Verfahren Parteistellung, auch wenn dieses mit der Entscheidung endet, dass die Voraussetzungen für die Akteneinsicht nicht erfüllt sind. Vertreter 80 ff Ist eine Partei zwar rechtsfähig, aber nicht voll handlungsfähig, dann benötigt sie zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Vertreter. Nicht voll handlungsfähige natürliche Personen bedürfen eines gesetzlichen Vertreters (Eltern für minderjährige Kinder, Sachwalter für behinderte Personen etc). Juristische Personen können nur durch jene Organe rechtswirksam handeln und rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen, die durch das Gesetz oder Statut dazu berufen sind. Die Vertretung der Gebietskörperschaften und sonstiger juristischen Personen des öffentlichen Rechtes ergibt sich aus den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (z.b. Salzburger Gemeindeordnung, Salzburger Stadtrecht etc). 16

18 Die Parteien können sich von diesen notwendigen Vertretungsfällen abgesehen auch durch eigenberechtigte Personen (z.b. Familienmitglieder, Angestellte etc) vertreten lassen, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert wird. Zur berufsmäßigen Vertretung sind nur die nach den Vorschriften ausdrücklich dazu berufenen Vertreter zugelassen (Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder etc). Man spricht von der gewillkürten Vertretung, da sie durch einen Willensakt (Vollmacht) des Vertretenen bestellt werden. Rechte und Pflichten der Vertreter Die Vertreter natürlicher und juristischer Personen haben alle Rechte und Pflichten der von ihnen Vertretenen wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten entrichtet werden. Bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG etc) haben die zur Führung bestellten Personen und wenn solche nicht vorhanden sind die Gesellschafter die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Kommen mehrere Personen als Vertreter in Betracht, so haben diese eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen. Bestellung eines Kurators Bei Amtshandlungen gegen nicht voll handlungsfähige Personen, oder Personen unbekannten Aufenthaltes kann, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Abgabenbehörde auf Antrag beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Kurators beantragen. Vollmachtsvorlage durch Vertreter Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht unbedingt erforderlich ist, von eigenberechtigten Personen vertreten lassen, die sich mit einer Vollmacht auszuweisen haben. Die bevollmächtigen Vertreter haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Rechtsanwälte müssen sich nur auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen. Der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten ergibt sich aus der Vollmacht. Für die Abgabenbehörde ist die Vollmacht ab dem Zeitpunkt des Einlangens bis zum Zeitpunkt der Kenntnis des Widerrufs oder der Kündigung maßgebend. Die Abgabenbehörde kann jedoch z.b. bei amtsbekannten Familienmitgliedern auf die Vorlage einer Vollmacht verzichten. Wird ein Bevollmächtigter bestellt kann trotzdem der Vollmachtgeber im eigenen Namen wirksam Erklärungen abgeben. Bei Bestehen einer Zustellungsbevollmächtigung sind schriftliche Erledigungen immer dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen 85 ff Anbringen Der Ausdruck Anbringen umfasst alle schriftlichen Parteienschritte (Eingaben) und mündliche Äußerungen, wenn sie der Abgabenbehörde auch tatsächlich zugehen. 17

19 Form der Einbringung Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Erfüllung von Verpflichtungen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (es sei denn, die Abgabenvorschriften sehen etwas anderes vor [z.b. die Schriftform kann dem Einschreiter nicht zugemutet werden]). Über sonstige Anbringen, die auch mündlich eingebracht werden können, ist eine Niederschrift aufzunehmen; Telefonate sind in einem Aktenvermerk festzuhalten. Mangelhafte Anbringen Mangelhafte Anbringen berechtigen die Abgabenbehörde noch nicht diese zurückzuweisen. Dem Einschreiter ist vielmehr deren Behebung binnen einer bestimmten Frist mit dem Hinweis aufzutragen, diese zu beheben, widrigenfalls das Anbringen als zurückgenommen gilt. Art der Einbringung Schriftliche Anbringen können auch auf jede andere technische Art eingebracht werden (Telefax, Telex, automationsunterstützte Datenverarbeitung). Das Fehlen der Unterschrift hat in diesem Fall nicht zwingend ein Mängelbehebungsverfahren zur Folge. Die Abgabenbehörde kann jedoch dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses mit fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist, als zurückgenommen gilt. Erfassung von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde (E-Government) darf diese die ZMR-Zahl als Ausgangsbasis für eine eindeutige Personenidentifikation verwenden. Erfassung von Unterlagen im automationsunterstützten Datenverkehr Als Vorbereitung für die Einführung der papierlosen Aktenführung ist auch vorgesehen, dass alle Anbringen und andere ein Verfahren betreffenden Unterlagen im automationsunterstützten Datenverkehr erfasst werden können. Die elektronische Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht mehr verändert werden können. 18 Niederschriften 87 f Niederschriften sind behördliche, formgebundene Beurkundungen von Verfahrenshandlungen, die unter Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten zustande kommen. Niederschriften unterscheiden sich von Aktenvermerken dadurch, dass sie unter Mitwirkung von Beteiligten und unter Beobachtung der vorgesehenen Formvorschriften zustande kommen, wogegen Aktenvermerke formfrei sind (wenn auch unter Beobachtung gewisser Mindesterfordernisse) Inhalt einer Niederschrift Eine Niederschrift muss enthalten: Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung; Benennung der Abgabenbehörde und des Leiters der Amtshandlung, der sonst anwesenden Organe, Parteien und deren Vertreter, sowie Sachverständige, zu vernehmende Zeugen und Auskunftspersonen); eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs. Abfassung einer Niederschrift Eine Niederschrift ist so abzufassen, dass in ihr der wesentliche Inhalt der Amtshandlung wiedergegeben wird. Die Niederschrift ist den vernommenen Personen vorzulegen und durch deren Unterschrift bestätigen zu lassen. Über Verlangen ist den Parteien eine Abschrift der

20 Niederschrift auszufolgen. Wenn die Parteien keinen Widerspruch erheben, kann eine Niederschrift auch auf Schallträger aufgenommen werden. Nach deren Übertragung können die Parteien dagegen binnen zwei Wochen Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erheben. Der Schallträger darf frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Einwendung, ansonsten einen Monat nach erfolgter Übertragung, gelöscht werden. Niederschriften mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Aktenvermerk 89 In einem Aktenvermerk sind amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telefonisch zugehen, mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftlichen Ausfertigungen erlassen werden, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, aufzunehmen. Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann. Er kommt jedoch ohne Unterschrift der Parteien zustande. Gegenstand eines Aktenvermerkes kann somit ausnahmslos alles sein, was die Behörde im Interesse der Abgabenerhebung unter Bedachtnahme auf ihre Verpflichtung ein ordnungsgemäßes Abgabenverfahren durchzuführen für bedeutsam erachtet. Der Aktenvermerk unterscheidet sich von der Niederschrift dadurch, dass er geringeren Förmlichkeiten unterworfen ist und somit auch geringere Beweiskraft hat. Akteneinsicht 90 u. 90 b Die Abgabenbehörde hat den Parteien des Abgabenverfahrens die Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu ermöglichen. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen, oder eine Gefährdung der Aufgaben der Abgabenbehörde herbeiführen, oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Sie ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht ist ein verfahrensleitender Bescheid, es sei denn, er ergeht an außenstehende Dritte, dann ist er selbständig anfechtbar. Die Partei hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Einsichtnahme und Abschriftnahme der in Betracht kommenden Aktenteile. Sind Aktenteile auf maschinell verarbeiteten Datenträgern gespeichert, so wird die Behörde zwecks Einsichtnahme entsprechende Ausdrucke anzufertigen haben. Die Ausfolgung von Ablichtungen von Schriftstücken wird im 19

21 Allgemeinen auch dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung entsprechen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten. Ein solches Anbringen ist schriftlich einzureichen. Die Abgabenbehörde ist jedoch nicht verpflichtet von sich aus bevor die Partei tätig wird ihre Bereitschaft Akteneinsicht zu gewähren der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Die Initiative zur Akteneinsicht liegt somit bei der Partei. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Verweigerung kann daher nur in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid bekämpft werden. Eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen, könnte beispielsweise durch eine Verletzung des Betriebs-, Kunst- oder Geschäftsgeheimnisses oder der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht herbeigeführt werden. Vorladungen 91 Die Abgabenbehörde ist berechtigt Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde haben und deren Erscheinen notwendig ist, vorzuladen. Der Vorladung hat Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Solange der Vorgeladene diese Gründe der Abgabenbehörde nicht bekannt gibt, kann die Abgabebehörde sein Erscheinen auch durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwingen. Die Ladung hat außer Zeit, Ort und Datum auch den Gegenstand der Amtshandlung anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene erscheinen soll (Zeuge, Abgabepflichtiger), welche Beweismittel mitzubringen sind und ob persönliches Erscheinen notwendig ist. Das Erscheinen kann, wenn darauf hingewiesen wird, auch erzwungen werden. In diesem Fall hat die Ladung in Bescheidform mit Rsa Brief eigenhändige Zustellung zu erfolgen. Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (auch nicht gegen den Vorladungsbescheid). Erledigungen 92 ff Bezeichnung als Bescheid Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheid zu bezeichnen, wenn sie für einzelne Personen: 20 Rechte und Pflichten begründen, abändern oder aufheben, abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabevorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Richtlinien für die Abwicklung der Pflegeförderung Präambel Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die überwiegend von der Familie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3 Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz

Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vom 18.7.1952, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Jahrgang 1952/Nr.6, i.d.f. der Verordnung vom 17.10.1966, Amtsblatt Nr. 21/1966. 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Für

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in de r Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) in Verbindung mit 25 Abs.

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

G e s e t z vom..., über die Patienten- und Pflegeanwaltschaft. Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1 Patienten- und Pflegeanwaltschaft

G e s e t z vom..., über die Patienten- und Pflegeanwaltschaft. Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1 Patienten- und Pflegeanwaltschaft 30. Juni 2008 Zl. 2V-LG-367/26-2008 G e s e t z vom..., über die Patienten- und Pflegeanwaltschaft Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1 Patienten- und Pflegeanwaltschaft (1) Zur Wahrnehmung und Sicherung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung) Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge 1 Hausordnung Bei Nutzung der Räume der Escuela de Salsa unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. 2 Unübertragbarkeit

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4 Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998 Verwaltungskostensatzung in der Fassung der letzten Änderung vom 03.05.2005 1 Kostenpflichtige

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit

Mehr

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.

Mehr

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen - 1 - Verwaltungskostensatzung der in der Fassung vom 01.01.2002 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992, I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr