Fall 31 Der Geschäftsführer der GmbH; Außenhaftung

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1 Fall 31 Der Geschäftsführer der GmbH; Außenhaftung Die Geschäfte der XYZ Anlagentechnik GmbH entwickeln sich weiter schlecht. Diverse Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten kann A bei Fälligkeit nicht mehr begleichen. Im Februar 2007 konnte die Gesellschaft zwar noch die Löhne und Gehälter auszahlen, hat aber die zugehörige Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt. Im März 2007 werden auch die Löhne und Gehälter nicht mehr bezahlt. Die Hausbank stellt den Saldo des weit über die Kreditlinie hinaus in Anspruch genommenen Geschäftskontos fällig. Auf einem anderen, nicht im Soll befindlichen Konto der Gesellschaft geht eine Vergütungszahlung eines Kunden von ,00 ein. Diese überweist A an einen befreundeten Lieferanten, der längst überfällige Forderungen gegen die Gesellschaft hat. Einen eingehenden Kundenscheck über ,00 reicht A bei der Hausbank zur Einlösung auf dem Geschäftskonto ein. Einige Tage später bestellt A bei Lieferant L Material zum Preis von ,00 gegen Rechnung. Das Material wird geliefert. Zwei Tage später meldet A Insolvenz an. Welche Ansprüche bestehen gegen A? Lösung: Der Geschäftsführer einer GmbH wird gemäß 35 Abs. 1 GmbHG als deren Vertreter tätig. Gemäß 164 BGB wird aus solchen Rechtsgeschäften daher ausschließlich die GmbH, nicht aber der Geschäftsführer selbst berechtigt und verpflichtet. Daher besteht im Außenverhältnis zu Dritten (anders als im Innenverhältnis zur GmbH, vgl. den vorangegangenen Fall) grundsätzlich keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies schließt aber lediglich eine vertragliche Haftung aus. Unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten kommt dagegen eine Haftung in Betracht. Diese ist im Falle der Insolvenz der Gesellschaft von überragender praktischer Bedeutung. 1. Ansprüche der Arbeitnehmer Den Arbeitnehmern der Gesellschaft steht aus den geschlossenen Arbeitsverträgen ein vertraglicher Vergütungsanspruch gegen die GmbH zu. A hat die Gesellschaft bei

2 2 Abschluss der Arbeitsverträge lediglich vertreten. Daher scheidet eine Haftung des A grundsätzlich aus. Die bloße Nichtbegleichung der Vergütungsansprüche durch A stellt kein deliktisches Verhalten dar, das Schadensersatzansprüche begründen könnte. 2. Ansprüche des Lieferanten L Auch dem L stehen grundsätzlich nur vertragliche Kaufpreisansprüche gegen seine Vertragspartnerin, die XYZ Anlagentechnik GmbH, zu. Hier kommt aber eine Haftung des Geschäftsführers A gemäß 823 Abs. 2, 826 BGB in Betracht, wenn er den L vorsätzlich sittenwidrig schädigte bzw. gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Dies ist einmal unter dem Gesichtspunkt des Betruges gemäß 263 Abs. 1 StGB denkbar. Wenn A bereits bei der Materialbestellung wusste, dass die daraus resultierenden Zahlungsansprüche von der Gesellschaft nicht mehr würden erfüllt werden können, stellt dies eine vorsätzliche Täuschung des L dar, durch welche die Materiallieferung ausgelöst wurde. Wegen eines solchen Betruges haftet A sodann nach 823 Abs. 2 BGB. Für den Nachweis des betrügerischen Verhaltens, insbesondere des Vorsatzes, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Der äußerst zeitnahe Insolvenzantrag nach der Materialbestellung spricht allerdings dafür. Unabhängig davon ergibt sich ein weiteres Schutzgesetz zugunsten des L aus 15 a Abs. 1 InsO. Danach ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, wesentliche Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Dies ist vorliegend der Fall. Da A dennoch zunächst kein Insolvenzantrag gestellt hat, liegt eine gemäß 15a Abs. 4 InsO strafbare Insolvenzverschleppung vor. Bei der Schadensersatzpflicht gemäß 823 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insofern zu unterscheiden. Gläubiger, deren Ansprüche bereits vor der Insolvenzreife begründet waren (z.b. die Arbeitnehmer der Gesellschaft), haben Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung nur, wenn sie nachweisen können, dass durch die verspätete Insolvenzantragsstellung ihre Insolvenzquote reduziert wurde ( Quotenschaden ). Dieser Nachweis ist in der Praxis nahezu ausgeschlossen. Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eintritt der

3 3 Insolvenzreife begründet wurden (sogenannte Neugläubiger), haben gegen den Geschäftsführer dagegen einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe, da sie im Falle des rechtzeitigen Insolvenzantrages ihre Leistung an die Gesellschaft nicht mehr erbracht hätten. Deshalb kann L von A Schadensersatz verlangen. 3. Ansprüche der Sozialversicherungsträger Bei den Sozialversicherungsträgern handelt es sich wie bei den Arbeitnehmern um Altgläubiger im vorstehenden Sinne. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bestehen aber je zur Hälfte aus vom Arbeitgeber geschuldeten bzw. vom Arbeitnehmer geschuldeten (durch den Arbeitgeber aber abzuführenden) Beitragsanteilen. Für die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen sieht 266a Abs. 1 StGB einen Straftatbestand vor. Dieser stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Sozialversicherungsträger dar. Deshalb haftet L für bis zur Insolvenzantragstellung rückständige Arbeitnehmeranteile gemäß 823 Abs. 2 BGB. 4. Ansprüche des Finanzamtes Gemäß 34, 69 AO haftet der Geschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Hieraus kann sich eine Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft ergeben. Dies gilt einmal, wenn in diesem Zusammenhang unrichtige Angaben gegenüber den Steuerbehörden gemacht wurden. Außerdem tritt bei der Lohnsteuer praktisch automatisch eine Haftung ein, da diese vom Arbeitgeber vor Auszahlung des Lohnes von diesem einzubehalten ist. Wenn mithin die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht reichen, muss der Geschäftsführer einen derart gekürzten Lohn auszahlen, der die Abführung der darauf entfallenden Lohnsteuer zulässt. Wegen der für Februar 2007 rückständigen Lohnsteuer haftet A daher gegenüber dem Finanzamt persönlich. 5. Ansprüche des Insolvenzverwalters Der Insolvenzverwalter kann von A gemäß 64 GmbHG den Ersatz von Zahlungen verlangen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vom Geschäftsführer an Dritte zu Lasten des Gesellschaftsvermögens geleistet worden sind.

4 4 Dies gilt nur dann nicht, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar war. Vor diesem Hintergrund haftet A zunächst für die Zahlung von ,00 an den befreundeten Lieferanten. Zwar war die Gesellschaft diesem gegenüber zur Zahlung zivilrechtlich verpflichtet. Nach 15a Abs. 1 InsO hätte A aber Insolvenzantrag stellen müssen, damit das verbleibende Gesellschaftsvermögen allen Gläubigern gleichmäßig zugute kommt. Den gezahlten Sondervorteil hat der Geschäftsführer deshalb zu erstatten. Dies wäre anders, wenn durch die Zahlung unmittelbar ein angemessener Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen geflossen wäre, etwa bei Anschaffungen gegen Barzahlung (sogenannte Bargeschäfte ). A haftet aber weitergehend auch auf Zahlung von ,00, weil er den Kundenscheck auf dem debitorischen Geschäftskonto der Gesellschaft eingelöst hat. Dadurch ist zwar eine entsprechende Habenbuchung auf dem Konto erfolgt. Wegen der Überschreitung der Kreditlinie ist hierdurch aber kein allen Gläubigern zur Verfügung stehender Vorteil für das Gesellschaftsvermögen entstanden. Vielmehr haben sich dadurch lediglich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Hausbank reduziert. Insgesamt kann der Insolvenzverwalter von A daher gemäß 64 GmbHG Zahlung von ,00 verlangen. Fall 32 Gesellschafterwechsel; Beendigung der GmbH An dem Gesellschaftsvermögen der ABC GmbH sind die Gesellschafter A, B und C zu je einem Drittel mit einem Geschäftsanteil von je ,00 beteiligt. In der Satzung ist vorgesehen, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf und den anderen Gesellschaftern insofern ein Vorkaufsrecht zusteht. Für den Tod des Gesellschafters enthält die Satzung keine Regelung. Als A stirbt, treffen B und C mit dem Alleinerben E zusammen und geraten in Streit über die weitere Zusammenarbeit. Daher beschließen B und C gegen die Stimme des E, dass

5 5 dessen Geschäftsanteil eingezogen werde. Einige Zeit später veräußert B seinen Geschäftsanteil an den D, dem die Satzung der Gesellschaft nicht bekannt ist. Wer ist Gesellschafter der ABC GmbH? Unter welchen Voraussetzungen könnte der X von D den Geschäftsanteil im Nennwert von ,00 erwerben? Können die Gesellschafter einer GmbH die Beendigung der Gesellschaft herbeiführen? Was ist dabei rechtlich zu beachten? Lösung: 1. Erwerb und Verlust eines Geschäftsanteils Die Mitgliedschaft in einer GmbH und damit die Stellung als Gesellschafter entsteht grundsätzlich durch Übernahme von Stammeinlagen bei der Gründung der Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung. Nach dem vorliegenden Sachverhalt waren zunächst daher A, B und C Gesellschafter der GmbH. Veränderungen im Gesellschafterbestand können sich zunächst durch den Übergang eines Geschäftsanteils auf einen Dritten im Wege der rechtsgeschäftlichen Übertragung oder kraft Erbfall ergeben. Ein Verlust der Mitgliedschaft kann durch Einziehung des Geschäftsanteils gemäß 34 GmbHG oder durch Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund (analog 140 HGB) erfolgen. 2. Erwerb eines Geschäftsanteils durch E Durch den Tod des A ist dessen Geschäftsanteil gemäß 1922 Abs. 1 BGB auf seinen Alleinerben E übergegangen. Gemäß 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile nämlich grundsätzlich vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann aber in diesen Fällen ein Einziehungsrecht gemäß 34 GmbHG vorsehen. Dadurch wird den verbleibenden Gesellschaftern die freie Entscheidung ermöglicht, ob sie den Erben für geeignet halten. Sofern eine Einziehung im Gesellschaftsvertrag wie hier nicht vorgesehen ist, besteht diese Möglichkeit aber nicht. Folglich ist E Gesellschafter der GmbH geworden. 3. Erwerb eines Geschäftsanteils durch D Den Geschäftsanteil des B könnte D gemäß 15 Abs. 3 GmbHG erworben haben. Die Übertragung eines Geschäftsanteils (und die Verpflichtung hierzu) bedarf der notariellen Beurkundung. Indes hat die Satzung vorgesehen, dass diese Übertragung der

6 6 Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Gemäß 15 Abs. 5 GmbHG ist eine solche Vereinbarung (sogenannte Vinkulierung) rechtlich zulässig. Anders als bloße schuldrechtliche Vereinbarungen hat diese dingliche Wirkung. Ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist die Übertragung mithin unwirksam, gleichwie ob dem Erwerber die Vinkulierung bekannt war oder nicht. Deshalb ist weiterhin B Gesellschafter der GmbH. Da D mithin nicht Gesellschafter geworden ist, fehlt ihm die Verfügungsbefugnis über den Geschäftsanteil. Deshalb scheidet ein Erwerb dieses Geschäftsanteils durch X vom Berechtigten gemäß 15 GmbHG aus. Durch die Neuregelung des MoMiG ist aber die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbes eines GmbH-Geschäftsanteils in 16 Abs. 3 GmbHG eingeführt worden. Danach könnte, wenn D mit X einen notariell beurkundeten Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteils schließt, X trotz der fehlenden Gesellschafterstellung des D den Anteil erwerben (und B selbigen verlieren), wenn D als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen war, der X bzgl. der Berechtigung des D gutgläubig war und kein Widerspruch gegen die Gesellschafterliste beim Handelsregister zugeordnet ist. Die Struktur dieses gutgläubigen Erwerbs entspricht derjenigen bei Grundstücken gemäß 892 BGB. Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Unter diesen genannten Voraussetzungen könnte mithin X durch Rechtsgeschäft mit D Inhaber des Geschäftsanteils werden. Hinweis (nicht klausurrelevant): Bis zum ist die Übergangsvorschrift in 3 Abs. 3 EGGmbHG zu beachten. 4. Beendigung der GmbH Die Gesellschafter können gemäß 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit. Mit der Auflösung beginnt gemäß 65 ff. GmbHG die Liquidation des Gesellschaftsvermögens. Erst nach deren vollständigen Abschluss tritt die juristische Vollbeendigung der Gesellschaft ein.

7 7 Fall 32a Limited und Unternehmergesellschaft Student S hat bei einer Hausaufgabe im Rahmen der Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 30 gewonnen. Begeistert meint er, damit das Startkapital für die Umsetzung einer schon länger geplanten Geschäftsidee (Abwrackprämie für Trockenhauben) zusammen zu haben. Die Unternehmung soll aber, da S schon manche Schnapsidee zum Verhängnis geworden war, in jedem Fall in Form einer Kapitalgesellschaft ohne persönliche Haftung von S organisiert werden. Welche gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten bestehen für S? Lösung: Die Gründung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft kommt für S nicht in Betracht, weil deren Stammkapital, das bei der Gründung jedenfalls anteilig einzuzahlen ist, ,00 ( 5 GmbHG) bzw ,00 ( 7 AktG) beträgt. Deshalb stellt sich die Frage, ob es andere Kapitalgesellschaften ohne Haftung des Gesellschafters gibt, die ohne Einzahlung von maßgeblichem Stammkapital gegründet werden können. 1. Limited Denkbar ist die Gründung einer Limited nach englischem Recht. Das Mindeststammkapital dieser Gesellschaft beträgt lediglich 1,00. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wurde die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft ausländischer Rechtsform mit Sitz im Inland nicht anerkannt. Diese Rechtsprechung widerspricht aber nach Auffassung des EuGH (Urteile Überseering und Inspire art ) den Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Deshalb kann auch für eine inländische Unternehmung seit einigen Jahren auf ausländische Rechtsformen zurückgegriffen werden. In der Praxis hat sich hier vor allem die englische Limited durchgesetzt. Zu beachten ist, dass die Gründung in England in englischer Sprache erfolgt und eine Eintragung im englischen Handelsregister notwendig ist. Dies wird allerdings in der Praxis durch professionelle Verwalter abgewickelt. Wie bei der GmbH entsteht keine persönliche Haftung des Gesellschafters bzw. der Geschäftsführer. Die Vorteile

8 8 gegenüber der GmbH liegen in einer extrem schnellen und kostengünstigen Gründung und der fehlenden Notwendigkeit eines Startkapitals. Nachteilig wirken sich die höheren Kosten zur Aufrechterhaltung der Gesellschaft (jährliche Berichte, Verwalter für Behördenkorrespondenz etc.) und das faktisch geringe Vertrauen des Geschäfts- und Kreditverkehrs in diese Rechtsform aus. 2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Als Reaktion auf den für die Limited zu verzeichnenden Zulauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem MoMiG die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingeführt. Diese unterfällt allen Regelungen des GmbH-Gesetzes, soweit nicht in 5a GmbHG Abweichendes festgelegt ist. Die Besonderheit liegt darin, dass lediglich ein Mindeststammkapital von 1,00 erforderlich ist. Das Stammkapital ist im Gegenzug unter Ausschluss von Sacheinlagen vollständig bei der Anmeldung zum Handelsregister einzuzahlen. Ferner ist ein Viertel aller Gewinne in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Wird das Stammkapital auf einen Betrag von mindestens ,00 erhöht, wird die Gesellschaft zur vollwertigen GmbH. Bis dahin muss sie zwingend den Rechtsformzusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) tragen (vgl. 5a GmbH). Mittlerweile hat sich die Unternehmergesellschaft in der Praxis durchgesetzt und die Limited bei den Neugründungen weitgehend verdrängt. Fall 33 Wesen und Gründung der AG; Aktienarten; Satzungsstrenge A, B und C möchten ein Unternehmen im Bereich des Handels mit medizinischen Produkten aufbauen. Sie wollen zu diesem Zwecke eine Aktiengesellschaft gründen, weil diese bei den ausländischen Kunden größeres Renommee genieße. Da die Zusammenarbeit wesentlich von gegenseitigem Vertrauen geprägt ist, möchten die Beteiligten gewährleisten, dass keine fremden Dritten gegen den Willen der Gründer Gesellschafter werden können. Sofern ein Gesellschafter seine Aktien verkaufen will, soll darüber hinausgehend den anderen Beteiligten ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.

9 9 Was müssen A, B und C bezüglich der Gründung der Gesellschaft beachten? Wie können Sie ihre Wünsche rechtlich realisieren? Lösung: Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist ( 1 AktG). Die Gesellschaft ist als juristische Person rechtsfähig und kraft Rechtsform Kaufmann im Sinne des 6 HGB. Ihrem Leitbild nach ist die AG auf Gesellschaften mit größerem Aktionärskreis zugeschnitten. In der Praxis kommt sie aber verstärkt auch als sogenannte kleine AG im Bereich mittelständischer Unternehmen vor. Die Gesellschaft kann auch durch eine Person allein gegründet werden (vgl. 2, 42 AktG). 1. Gründung der AG Die Gründung der Gesellschaft vollzieht sich in drei Schritten. Durch die Vereinbarung von zwei oder mehreren Personen, eine Aktiengesellschaft zu gründen, entsteht eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur GmbH). Bei der eigentlichen Gründung sind sodann zwei Stufen zu unterscheiden. Zunächst wird die Satzung der Gesellschaft festgestellt. Diese muss den gesetzlichen Mindestinhalt gemäß 23 AktG berücksichtigen, insbesondere bezüglich der Bezifferung des Grundkapitals und seiner Einteilung in Aktien. Die Satzung bedarf der notariellen Beurkundung ( 23 Abs. 1 AktG). Mit dieser Beurkundung entsteht die sogenannte Vor- AG, die rechtlich gemäß 41 AktG der Vor-GmbH entspricht (vgl. hierzu Fall 23). Nach der Beurkundung der Satzung erfolgt die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Dies setzt gemäß 29, 36, 36a AktG voraus, dass die Stammeinlagen (Aktien) übernommen und mindestens zu einem Viertel zur freien Verfügung des Vorstands der Gesellschaft eingezahlt sind. Ferner sind Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft zu bestellen und ein Gründungsbericht zu erstatten ( 30, 32 AktG). Liegen diese Voraussetzungen vor, trägt das Handelsregister die AG ein. Damit ist diese als rechtsfähige juristische Person entstanden, 38 AktG.

10 10 2. Aktienarten In der Satzung ist die Ausgestaltung der Aktien festzulegen. Dabei wird der Begriff Aktie sowohl als Summe der Mitgliedschaftsrechte (also als Gesellschafterstellung), als auch als deren Verkörperung in einer Urkunde verwendet. Die Einzelverbriefung der Aktien kann in der Satzung ausgeschlossen werden. In der Praxis wird wegen des geringeren Aufwandes eine Globalurkunde über die Gesamtheit der Aktien erstellt. Übertragungen erfolgen regelmäßig über den Depothandel, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften. Die Aktie kann als Nennbetrags- oder Stückaktie ausgestaltet sein. Bei der Nennbetragsaktie weist jede einzelne Aktie einen konkreten, in Euro zu bezeichnenden Nennbetrag aus. Die Summe der Nennbeträge ergeben das Grundkapital. Bei der Stückaktie ist lediglich die Anzahl der ausgegebenden Aktien bezeichnet, der Anteil am Stammkapital daher nur noch eine Rechengröße. In der Praxis haben sich die Stückaktien durchgesetzt. Außerdem ist zwischen Inhaber- und Namensaktien zu unterscheiden. Bei der Inhaberaktie steht die Gesellschafterstellung dem Inhaber der Aktienurkunde zu. Namensaktien lauten auf den Namen des jeweiligen Aktionärs (vgl. 68 AktG). Dafür wird bei der Gesellschaft ein Aktienbuch geführt. 3. Bindungen bezüglich der Veräußerung der Aktien A, B und C wollen bestimmte Bindungen bezüglich der Veräußerung von Aktien vereinbaren. Soweit die Veräußerung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden soll (sogenannte Vinkulierung), ist dies nur bei Namensaktien möglich. Gemäß 68 Abs. 2 AktG ist diese Bestimmung in die Satzung aufzunehmen. Dort kann auch geregelt werden, ob die Zustimmung vom Vorstand, Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung der Gesellschaft erteilt wird. Diese satzungsmäßige Vinkulierung hat dingliche Wirkung, verhindert mithin die Veräußerung der Aktie unabhängig davon, ob die Vinkulierung dem Erwerber bekannt war. Demgegenüber würde eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung der Aktionäre außerhalb der Satzung keine Drittwirkung entfalten, sondern im Falle des Verstoßes allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen.

11 11 Fraglich ist, ob auch das gewünschte Vorkaufsrecht in der Satzung vereinbart werden kann. Bei der GmbH ist dies unproblematisch möglich. Demgegenüber zeichnet sich die Aktiengesellschaft durch ihre Satzungsstrenge aus. Danach sind die Regelungen des Aktiengesetzes grundsätzlich auch im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander zwingend, soweit sich nicht aus dem Aktiengesetz etwas anderes ergibt (vgl. 23 Abs. 5 AktG). Das Aktienrecht geht dabei von der freien Übertragbarkeit von Aktien aus, sofern nicht für vinkulierte Namensaktien in 68 Abs. 2 AktG etwas anderes geregelt ist. Deshalb geht die herrschende Meinung davon aus, dass ein Vorkaufsrecht in der Satzung nicht vereinbart werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aktionäre eine lediglich schuldrechtlich wirkende Aktionärsvereinbarung hierüber treffen können. Dies kommt bei Vorkaufsrechten oder anderen Abreden über die Veräußerung von Aktien, aber auch bezüglich der Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung in der Praxis häufig vor (sogenannte Poolverträge). Diese wirken aber nur schuldrechtlich, hindern also die Wirksamkeit einer unter Verstoß gegen den Aktienpool vorgenommenen Maßnahme nicht. Fall 34 Kapitalaufbringung und erhaltung bei der AG A ist als Aktionär an der börsennotierten Gesellschaft Innovativ AG beteiligt. Diese hat ein Grundkapital von 2,5 Mio. A hat bei der Gründung Aktien zu einem Ausgabebetrag von 3,00 je Aktie übernommen. Hiervon sind bereits ,00 von A eingezahlt worden. Als die ausstehende Einlage von den Aktionären angefordert wird, zahlt A einen Betrag von ,00 auf das Konto der Gesellschaft ein. Einige Wochen später verkauft A der Gesellschaft eine in seinem Unternehmen hergestellte Produktionsmaschine, welche die Innovativ AG für ihren Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kaufpreis von ,00 wird daraufhin an A ausgezahlt. Hat A seine Einlagenverpflichtung erfüllt? Außerdem erhält A von der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von ,00. Liegt darin eine Einlagenrückgewähr?

12 12 Als die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, lehnen die vom Vorstand kontaktierten Kreditinstitute die Gewährung von dringend benötigten Darlehen mit Blick auf die in den letzten zwei Geschäftsjahren erwirtschafteten Fehlbeträge ab. Daraufhin kontaktiert der Vorstand den A, der sich zur Gewährung eines Darlehens bereit erklärt. Wie vereinbart, erhält dieser in den kommenden vier Monaten monatliche Zins- und Tilgungsleistungen von jeweils ,00. Dennoch muss die Gesellschaft nach der letzten Ratenzahlung Insolvenz beantragen. Welche Ansprüche hat der Insolvenzverwalter insofern gegen A? Lösung: Im Fall geht es um die Grundsätze der Kapitalaufbringung und erhaltung bei der Aktiengesellschaft. Die diesbezüglichen Grundsätze bei der GmbH gelten entsprechend auch im Aktienrecht. 1. Verpflichtung zur Einlagenzahlung Die Innovativ AG hat gegen A gemäß 54 AktG einen Anspruch auf Erbringung der Einlage. Diese ist, sofern keine Sacheinlagen vereinbart wurden, in bar zur freien Verfügung des Vorstandes zu zahlen. Durch die Überweisung auf das Geschäftskonto der Gesellschaft tritt, sofern dieses nicht debitorisch und gekündigt geführt wird, daher grundsätzlich Erfüllung gemäß 362 BGB ein. Fraglich ist aber, ob diese Erfüllungswirkung auch eintritt, wenn - wie hier - die Einlagezahlung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu dieser Überweisung an den Aktionär zurückgezahlt wird (verdeckte Sacheinlage). Nach früherer Rechtslage galt: Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einzahlung des A und dem anschließend geschlossenen Kaufvertrages über den Sachgegenstand und der Deckungsgleichheit von Einlage und vereinbarten Kaufpreis wirkt die Leistung des A nicht schuldbefreiend. Er ist weiter zur Einlagenzahlung verpflichtet. Seit 2009 gilt gemäß 27 Abs. 3 AktG dieselbe Rechtslage wie bei der GmbH: Die Einlagepflicht erlischt, soweit der Gegenstand objektiv werthaltig ist (vgl. Fall 25). Unter dieser Prämisse besteht daher keine offene Einlagenschuld.

13 13 2. Verbot der Einlagenrückgewähr Mit dem Darlehen erhält A eine Zahlung in Höhe seiner ersten Einlagezahlung von der AG. Nach früherer Ansicht stellte dies eine unzulässige Einlagenrückgewähr gemäß 57 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Nach dem neuen 57 Abs. 1 Satz 3 AktG kommt es dagegen nicht auf den Zahlungsstrom, sondern auf eine bilanzielle Betrachtungsweise an. Wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch der AG gegen A werthaltig, also A insbesondere hinreichend solvent ist, scheidet eine Einlagenrückgewähr aus. 3. Gesellschafterdarlehen Ansprüche des Insolvenzverwalters könnten sich aus 135 InsO ergeben, wenn es sich bei dem Darlehen des A um ein Gesellschafterdarlehen i.s.d. 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handelte. Die diesbezüglichen Regeln zur GmbH (vgl. Fälle 27 und 28) gelten bei der Aktiengesellschaft ebenso. Es liegt das Darlehen eines Gesellschafters an die AG vor. Innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragsstellung ist das Darlehen um ,00 zurückgeführt worden. A ist auch mit mehr als 10 % am Grundkapital der AG beteiligt, so dass das Splitterprivileg des 39 Abs. 5 InsO ausscheidet. Entgegen früherer Rechtsprechung reicht nach dieser Vorschrift auch für die AG ein Anteil am Grundkapital von mehr als 10 % aus. Deshalb bestehen Ansprüche des Verwalters gegen A aus 135 InsO auf Zahlung der ,00. Fall 34 a Kapitalaufbringung bei der AG; Cash-Pool Die X-AG, eine Holding-Gesellschaft, hat diverse Tochtergesellschaften, unter anderem die Y-AG. Um einen konzernweiten Liquiditätszugriff zu gewährleisten und Zinsen zu sparen, sind sämtliche Konten der Tochtergesellschaft sowie der Muttergesellschaft zu einem Cash-Pool zusammengefasst. Das kontoführende Kreditinstitut bucht täglich die Tagesabschlusssalden aller Konten auf ein Zentralkonto der Muttergesellschaft. Bei der Y-AG findet eine Kapitalerhöhung statt. Die ausgegebenen Aktien zeichnet die X-AG. Den Ausgabebetrag zahlt die X-AG auf das Konto der Y-AG ein. Nachdem deren

14 14 Vorstand gegenüber dem Handelsregister die Erbringung der Einlageleistung zur freien Verfügung der Gesellschaft bestätigt hat, wird die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen. Wie ist die Rechtslage bezüglich der Einlageleistung zu beurteilen? Lösung: Fraglich ist, ob die X-AG ihre Einlagenverpflichtung gemäß 54 Absatz 1 AktG erfüllt hat. Zwar hat sie den Betrag auf ein Konto der Y-AG überwiesen, was dort zu einem entsprechenden Guthaben geführt hat. Aufgrund des Cash-Pools ist dieses Guthaben aber am Ende desselben Tages auf ein Konto der X-AG übertragen worden. Die rechtliche Einordnung des Vorgangs hängt davon ab, ob nach der Cash-Pool-Vereinbarung die Muttergesellschaft X gegen die Tochtergesellschaft Y aus früheren Buchungen noch einen Zahlungsanspruch hatte oder ob durch die fragliche Buchung ein Zahlungsanspruch der Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft begründet wird. Im erstgenannten Fall wird durch die Buchung eine Verbindlichkeit der Tochtergesellschaft Y gegenüber der Muttergesellschaft X getilgt. Dies stellt wirtschaftlich betrachtet eine verdeckte Sacheinlage nach 27 Absatz 3 AktG dar, weil der zunächst eingelegte Geldbetrag für die Tilgung einer Verbindlichkeit verwendet wird. Dies hat zur Folge, dass die Einlageverpflichtung zwar nicht erfüllt wird, der Wert des eingelegten Gegenstandes (wirtschaftlich: die Forderung der Muttergesellschaft gegen die Tochtergesellschaft) auf die Einlagenschuld angerechnet wird. Wenn hier volle Werthaltigkeit bestand, also die Tochtergesellschaft nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, führt dies letztlich zur Tilgung. Zu beachten ist aber, dass die vom Vorstand abgegebene Versicherung gemäß 37 AktG falsch ist, da die Anrechnung erst frühestens im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgt. Diese falsche Versicherung stellt einen Straftatbestand nach 399 AktG dar. Im zweitgenannten Fall stellt sich die fragliche Buchung als Gewährung eines Darlehens der Tochtergesellschaft Y an die Muttergesellschaft X dar. Dies ist ein Fall des Hin- und Herzahlens gemäß 27 Absatz 4 AktG. In diesem Fall tritt eine vollwertige Befreiung von der Einlageverpflichtung ein, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die

15 15 Muttergesellschaft werthaltig und jederzeit fällig ist. Nach 27 Absatz 4 Satz 2 AktG ist dieser Umstand bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister anzugeben. Fall 35 Innenverhältnis bei der AG; der Aktionär A und B sind mit jeweils 5 % am Grundkapital der Exklusiv AG beteiligt. 40 % der Aktien befinden sich im Besitz eines Großaktionärs. Im Übrigen besteht Streubesitz. A verfügt über gute persönliche Kontakte zum Vorstand der Gesellschaft. Es besteht ein Hauptversammlungsbeschluss, der diesen zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft in einer Bandbreite von 10 % ober- oder unterhalb des aktuellen Börsenkurses ermächtigt. Da A sich von seinem Aktienpaket teilweise trennen will, an der Börse aber nur zu geringen Mengen Transaktionen stattfinden, spricht er den Vorstand der AG auf einen möglichen Erwerb der Aktien an. Dieser erklärt sich hierzu bereit. Die AG, vertreten durch den Vorstand, schließt deshalb mit A einen Kaufvertrag über die Hälfte der A gehörenden Aktien zu einem Kaufpreis von 8 % oberhalb des aktuellen Börsenwertes des Aktienpaketes. Wie ist der Vorgang rechtlich zu beurteilen? Abwandlung: Einige Monate später findet eine ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft statt. Erschienen sind dort neben A und B der Großaktionär C und wenige Kleinaktionäre der Gesellschaft. Die Hauptversammlung beschließt, das Kapital der Gesellschaft um 2,5 Mio. zu erhöhen. Zum Bezug der Aktien wird ausschließlich der C zugelassen. Was kann B hiergegen unternehmen? Lösung: Die Grundsätze der Kapitalaufbringung dienen dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Deshalb ist der Erwerb eigener Aktien durch die AG grundsätzlich nicht erwünscht und gemäß 71 ff. AktG nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist der Erwerb eigener Aktien u.a. dann zulässig, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Hauptversammlung, zeitlich und inhaltlich auf 18

16 16 Monate und 10 % des Grundkapitals beschränkt, vorliegt und bei dem Erwerb eigener Aktien eingehalten wird. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dieser Vorschrift ist aber der Gleichbehandlungsgrundsatz des 53a AktG zu berücksichtigen. Danach hat die Gesellschaft ihre Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen auch gleich zu behandeln. Dies bedeutet, dass Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn hierfür ein sachlicher Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Der Vorstand hat für die AG die Aktien nicht über die Börse (und damit gleichmäßig am Markt) erworben, sondern hierfür allein den Aktionär A ausgewählt. Darin liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Deshalb war der Erwerb eigener Aktien unzulässig. Dies hat gemäß 57 Abs. 1 AktG zur Folge, dass die Zahlung des Kaufpreises für die eigenen Aktien durch die AG an A als Einlagenrückgewähr anzusehen ist. Mithin ist der Vorgang rückabzuwickeln und A zur nochmaligen Erbringung der Stammeinlage verpflichtet. Beachte: Diese Verpflichtung ist wegen des Ausschlusses der Rückgewähr eigener Aktien insbesondere dann katastrophal, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich entweder insolvent ist oder die Aktien z.b. infolge einer Einziehung nicht mehr existieren. Abwandlung In der Abwandlung ist der Hauptversammlungsbeschluss über die Kapitalerhöhung rechtswidrig. Auch hier wird der Aktionär C, dem ein alleiniges Bezugsrecht zugebilligt wird, gegenüber den anderen Aktionären bevorzugt. Gemäß 186 Abs. 3 AktG ist ein solcher Bezugsrechtsausschluss bereits generell nur unter engen Voraussetzungen zulässig, weil dadurch der prozentuale Anteil eines vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionärs am Grundkapital gegen seinen Willen sinkt (Verwässerung). Ein gegen 53a AktG verstoßener Bezugsrechtsausschluss ist in jedem Falle rechtswidrig. Dennoch hat die Hauptversammlung den entsprechenden Beschluss gefasst. Wegen der fehlenden Anwesenheit der meisten Kleinaktionäre hatte Großaktionär C auch die hierfür erforderliche ¾-Mehrheit. Hauptversammlungsbeschlüsse, die gegen das Gesetz verstoßen, sind nur in den Fällen des 241 BGB automatisch nichtig. Bei allen anderen Rechtsverstößen ist demgegenüber der Beschluss gemäß 243 Abs. 1 AktG nur

17 17 anfechtbar. Die Anfechtung muss durch Klage gemäß 246 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Praxishinweis: Anfechtungsklagen von Aktionären gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, in denen Kapitalmaßnahmen oder Unternehmensverträge beschlossen worden sind, führen bei der AG zu einer entsprechenden Blockade. Deshalb hat es in den vergangenen Jahren verstärkt missbräuchliche Klagen von Kleinstaktionären mit dem Ziel, für eine Klagerücknahme eine Abfindungszahlung zu erhalten, gegeben. Die hiergegen gerichteten Initiativen des Gesetzgebers (insbesondere Freigabeverfahren gemäß 246a Abs. 1 AktG) haben sich in der Praxis noch nicht als wirkungsvoll erwiesen. Diese sind aber 2009 durch das ARUG verschärft worden (beschleunigtes Verfahren mit nur noch einer Instanz vor dem OLG; Kleinaktionäre können nicht mehr blockieren, sondern nur noch Schadensersatz fordern). Mit einer missbräuchlichen Anfechtungsklage verstößt der Aktionär außerdem gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und macht sich daher unter Umständen schadensersatzpflichtig. Der Nachweis eines arglistigen missbräuchlichen Verhaltens ist aber in der Praxis nur schwer zu führen. Fall 36 Die Organe der AG Gemäß Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Exklusiv AG beschließt diese auch über die Entlastung für das vergangene Geschäftsjahr Allen Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat wird Entlastung erteilt. Ferner wird der Vorstand V angewiesen, das Geschäftsfeld der Umwelttechnik auszubauen und diesbezügliche Zulieferungen nur noch bei einem bestimmten Hersteller zu bestellen. Muss sich V hieran halten? Was ist generell bei der Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen zu beachten?

18 18 Lösung: Die Hauptversammlung ist das Organ der AG, in dem die Willensbildung und Rechtsausübung der Aktionäre stattfindet. So kann der Aktionär Auskunftsrechte gemäß 131 AktG grundsätzlich nur in der Hauptversammlung, nicht aber unterjährig geltend machen. 1. Weisungen an den Vorstand Die Kompetenzen der Hauptversammlung sind im Aktienrecht in den einzelnen Vorschriften benannt. Zu beachten ist hier insbesondere der Katalog des 119 Abs. 1 AktG. Danach bestellt die Hauptversammlung den Aufsichtsrat und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Sie ist ferner für die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand zuständig. Schließlich bestimmt sie über alle Grundlagengeschäfte (Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Zustimmung zu Unternehmensverträgen, sonstige Grundlagengeschäfte). Anders als die Gesellschafterversammlung der GmbH ist die Hauptversammlung auf diese ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen beschränkt. Gemäß 119 Abs. 2 AktG gehört hierzu die Geschäftsführung der Gesellschaft im Sinne des operativen Geschäftes (unterhalb von Grundlagengeschäften) ausdrücklich nicht. Diese ist vielmehr dem Vorstand der Gesellschaft gemäß 76 Abs. 1 AktG unter eigener Verantwortung zugewiesen und vorbehalten. Der Beschluss über die Anweisung an den Vorstand ist daher unzulässig und von V nicht zu beachten. 2. Einberufung und Verfahren Bei der Einberufung der Hauptversammlung sind die umfangreichen Formalien gemäß 121, 122 AktG zu beachten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder, wenn dieser die Einberufung verweigert, auch durch Minderheitsaktionäre. Die Einberufung ist gemäß 121 AktG bekannt zu machen. Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt der Aufsichtsratsvorsitzende. Die Stimmabgabe bei Beschlussfassungen erfolgt durch die Aktionäre selbst oder Bevollmächtigte. In der Praxis ist dabei insbesondere das Depotstimmrecht der Banken gemäß 135 AktG von Bedeutung. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen bei börsennotierten Gesellschaften der notariellen Beurkundung ( 130 Abs. 1 AktG). In

19 19 anderen Gesellschaften reicht die Schriftform aus, sofern für den Beschluss keine Dreiviertelmehrheit (z.b. bei Satzungsänderungen) erforderlich ist. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ( 133 Abs. 1 AktG), sofern nicht das Gesetz eine höhere Mehrheit (z.b. Dreiviertelmehrheit bei Satzungsänderungen und vergleichbaren Grundlagengeschäften) vorsieht. Praxishinweis: Die Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen bei börsennotierten Gesellschaften ist auf Grund der zahlreichen Formalien äußerst aufwendig und wird daher im Regelfall von Anwälten und Unternehmensberatern begleitet. Der Aufsichtsratsvorsitzende orientiert sich an einem vorab vorbereiteten Leitfaden. Für auftretende Streitfragen steht regelmäßig ein anwaltliches Back-Office zur Verfügung. Bei sehr kleinen Aktiengesellschaften kann auf die Form- und Verfahrensregelungen weitgehend durch die Möglichkeit einer Universalversammlung gemäß 121 Abs. 6 AktG verzichtet werden. Fall 37 Haftung des Vorstandes der AG A ist alleiniger Vorstand der XYZ-AG. Die Gesellschaft veröffentlichte am eine Ad-hoc-Mitteilung über ein Geschäft mit einem Auftragsvolumen von mindestens 55 Mio DM. Tatsächlich bestand ein solches Auftragsvolumen lediglich in Höhe on DM 9,8 Mio. mit lediglich ungewisser Aussicht auf Folgeaufträge. In einer weiteren Mitteilung vom wurde von einem neuen Großauftrag berichtet, bei dem es sich tatsächlich aber nur um eine Vertriebsvereinbarung mit einem anderen Unternehmen handelte. BWL-Student B will sein Bafög gewinnbringend anlegen und erwirbt daher nachweislich aufgrund der Mitteilungen - am Stück Aktien der AG zum Börsenkurs von DM 40,00 (gegenüber DM 30,00 am ). Anfang 2000 muss die Gesellschaft Insolvenz anmelden. B verlangt daraufhin von A Schadensersatz in Höhe von DM 4.000,00. Zu Recht? Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen bestehen Schadensersatzansprüche einer AG gegen ihren Vorstand? Welche Konsequenzen drohen einem Vorstand neben Schadensersatzansprüchen bei Pflichtverletzungen?

20 20 Lösung: 1. Schadensersatz B steht gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von DM 4.000,00 aus 826 BGB zu. Bewusst falsche Ad-hoc-Mitteilungen erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Hier entsprachen beide Ad-hoc-Mitteilungen nicht der Wahrheit. B hat durch den Erwerb der Aktien einen Schaden erlitten, weil er in Höhe von DM 4.000,00 einen Kaufpreis gezahlt hat und die erwobenen Aktien infolge der Insolvenz wertlos sind. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist aber, dass der Schaden kausal durch die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung hervorgerufen wurde. Dies wäre nur der Fall, wenn B sich gerade aufgrund der Mitteilungen zum Erwerb der Aktien entschlossen hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht angesichts des Umstandes, dass es sich bei einer Anlageentscheidung um einen individuellen Willensentschluss handelt, keine Vermutung für diese Kausalität (kein Anscheinsbeweis). Es könne auch nicht allgemein mit einer Anlagestimmung aufgrund der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung argumentiert werden. Vielmehr muss der Geschädigte die Kausalität konkret nachweisen. Dies ist hier laut Sachverhalt gelungen. Daher besteht ein Schadenseratzanspruch nach 826 BGB. Als Schaden ist dabei nicht etwa nur der Differenzbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen tatsächlichem Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei richtigem Publizitätsverhalten gebildet hätte, anzusetzen. Vielmehr ist Naturalrestitution in Form der Erstattung des gesamten Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übertragung der wertlosen- Aktien) zu leisten. Der Anspruch beläuft sich daher auf DM 4.000,00. Beachte: Eine Haftung aus 823 Absatz 2 BGB i.v.m Absatz 1 Nr. 1 AktG kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur fehlerhafte Gesamtübersichten über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens (z. B. fehlerhafte Quartalsberichte) erfasst. Auch die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung (z. B. bei Emissionsprospekten) findet auf punktuelle Ad-hoc-Mitteilungen keine Anwendung.

21 21 Zur 1. Abwandlung: Von dieser Außenhaftung des Vorstandes gegenüber Dritten ist die Innenhaftung gemäß 93 AktG zu unterscheiden. Diese entspricht der Regelung des 43 GmbHG (vgl. Fall 30), allerdings mit folgenden Besonderheiten: Anders als bei der GmbH ist ein Verzicht auf derartige Ansprüche bei der AG gemäß 93 Abs. 4 AktG nur unter erheblichen Einschränkungen möglich. Insbesondere hat ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes, selbst wenn Schadensersatzansprüche erkennbar waren, keine Verzichtswirkung ( 120 Abs. 2 S. 2 AktG). Bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorstand wird die Aktiengesellschaft gemäß 112 AktG vom Aufsichtsrat vertreten. Verweigert dieser die Durchsetzung der Ansprüche, ist diese auch durch ein Quorum der Hauptversammlung gemäß 147, 148 AktG möglich. 2. Abberufung Die Bestellung des Vorstandes als Organ der AG erfolgt gemäß 84 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat. Dieser kann den Vorstand gemäß 84 Abs. 3 AktG auch aus wichtigem Grund abberufen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand seine Verpflichtungen verletzt. Mit der Abberufung endet die Organstellung des Vorstands. 3. Kündigung des Anstellungsvertrages Wie beim Geschäftsführer der GmbH ist von der Organstellung der schuldrechtliche Anstellungsvertrag gemäß 611 ff. BGB zu unterscheiden. In diesem sind die einzelnen Rechte und Pflichten von AG und Vorstand, insbesondere dessen Vergütungsanspruch, geregelt. Im Fall der Abberufung würde der Aufsichtsrat daher für die AG auch den Anstellungsvertrag gemäß 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen. 4. Weisungen des Aufsichtsrates Bei kleineren Pflichtverletzungen des Vorstandes könnte der Aufsichtsrat auch zunächst mit einem milderen Mittel als der Abberufung reagieren. Dabei sind auch dem Aufsichtsrat Einzelweisungen bezüglich des operativen Geschäftes wegen der diesbezüglichen Kompetenz des Vorstandes gemäß 76 Abs. 1 AktG nicht möglich.

22 22 Nach 111 Abs. 4 AktG kann der Aufsichtsrat aber den Abschluss bestimmter Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen (Zustimmungsvorbehalte). Fall 38 Erwerb und Verlust von Aktien A ist Aktionär einer Aktiengesellschaft. Er möchte seine Aktien an einen Dritten veräußern. Was ist dabei rechtlich zu beachten? Welche Möglichkeiten bestehen außerhalb der Übertragung von Aktien, Gesellschafter einer AG zu werden oder diese Gesellschafterstellung zu verlieren? Lösung: Die Aktie als Mitgliedschaft des Gesellschafters in der Aktiengesellschaft ist rechtlich verselbständig und grundsätzlich frei übertragbar. Die Übertragung erfolgt gemäß 398 BGB durch einen formlosen Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber. Lediglich bei verbrieften Inhaberaktien ist gemäß 929 BGB neben der Einigung auch noch die Übergabe der Aktienurkunde erforderlich. Namensaktien können gemäß 68 AktG auch durch Indossament übertragen werden. In der Praxis erfolgt bei börsennotierten Gesellschaften die Abwicklung über die depotführende Bank. Die Aktionärsstellung entsteht außerhalb des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Aktien durch Übernahme von Stammeinlagen bei Gründung der AG oder bei einer Kapitalerhöhung. Außerdem ist die Aktie vererblich, so dass sie im Todesfall des Aktionärs gemäß 1922 BGB auf dessen Erben übergeht. Ein Verlust der Aktie ist einmal im Falle der Kaduzierung wegen Nichterbringung der Stammeinlage gemäß 64 AktG möglich. Außerdem kommt bei satzungsgemäß definierten Gründen eine Einziehung von Aktien in Betracht, wenn diese in der Satzung vorgesehen ist, 237 Abs. 1 AktG.

23 23 Fall 39 Der eingetragene Verein Lothar M. ist Mitglied des Fußballvereins FC Bavaria München e.v.. Er spielt dort in der ersten Herrenmannschaft den Libero alter Prägung. Während eines Trainings bezeichnet er den Übungsleiter als Flasche leer, dieser habe den Sachverstand einer Hartweizenspaghetti. Der Vereinsvorstand Karl-Heinz R. setzt gegen den M. daraufhin eine Geldstrafe von 1.000,00 fest. Ist dies rechtlich möglich? Lösung: Bei dem FC Bavaria München e.v. handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Dieser ist juristische Person. Die Rechtsfähigkeit wird mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erlangt. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht entweder durch Mitgründung oder späteren Beitritt. M. treffen als Mitglied des Vereins die in der Satzung des Vereins festgelegten Pflichten, insbesondere eine etwaige Beitragsverpflichtung. Die Satzung eines Vereins kann für den Fall von Pflichtverletzungen sogenannte Vereinsstrafen vorsehen. Diese sind in den Grenzen der 138, 242 BGB zulässig, dürfen also insbesondere nicht unverhältnismäßig sein. Sofern die Satzung eine Vereinsstrafe vorsieht und diese Regelung der Inhaltskontrolle standhält, ist die Festsetzung einer Geldstrafe gegen M. daher zulässig.

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