Nachtrag Nr. 12. Unvollständigen Verkaufsprospekt. Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index

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1 London Branch Nachtrag Nr. 12 vom 9. Februar 2004 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 28. August 2003 über Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index verbrieft durch eine Inhaberschuldverschreibung ohne Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden Emissionstag: 10. Februar 2004 Emissionsvolumen: bis zu EUR ,-- ISIN: DE000A0AYZ96 // WKN: A0A YZ9

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Risikoinformationen 3 Allgemeine Informationen 5 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 6 Beschreibung des Index 7 Produktbedingungen 12 Termsheet 22 2

3 Allgemeine Risikoinformationen Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen, verbunden mit den anderen in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen, sorgfältig lesen und abwägen. Kauf von Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index Durch den Kauf von Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index, ISIN: DE000A0AYZ96 // WKN: A0A YZ9, (die "Wertpapiere") erwirbt der Käufer den Anspruch, den in den Produktbedingungen dieses Nachtrags festgelegten Rückzahlungsbetrag am Fälligkeitstermin bzw. den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag am jeweiligen Kündigungstermin gemäß den Produktbedingungen zu erhalten. Die Rückzahlung wird durch die Wertentwicklung des zugrunde liegenden Index (der "Index") beeinflusst. Eine eventuelle Kündigung der Wertpapiere hängt ebenfalls von der Wertentwicklung des Index ab. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist nicht gesichert. In Extremsituationen kann der Indexstand erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein. Die Wertpapiere sind daher nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Der Anleger muss die beim Kauf und Verkauf der Wertpapiere anfallenden Kosten bei seinen Gewinnerwartungen berücksichtigen. Wertbestimmende Faktoren Die Wertentwicklung der Wertpapiere spiegelt die positive wie negative Wertentwicklung des zugrunde liegenden Index wider. Der Wert des Index kann zeitlichen Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie z. B. volkswirtschaftlichen Faktoren und Spekulationen. Weiterhin wird die Wertentwicklung der Wertpapiere durch Veränderungen der impliziten Volatilitäten der auf diesen Index gehandelten Optionen sowie des Kapitalmarktzinses beeinflusst. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht. 3

4 Inanspruchnahme von Kredit Finanziert der Käufer den Erwerb der Wertpapiere mit Kredit, muss er nicht nur diesen Kredit nebst Zinsen zurückzahlen, sondern im Falle des Nichteintritts seiner Erwartungen, zusätzlich auch den angefallenen Verlust ausgleichen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines Geschäfts leisten zu können. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist, wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten. Währungsrisiko entfällt Rechts- und sonstige Risiken Nähere Informationen zu den Rechts- und sonstigen Risiken, insbesondere hinsichtlich der anstehenden Entscheidung der EU-Kommission, die Kapitalzufuhr und die Risikoabschirmung durch das Land Berlin als Umstrukturierungsbeihilfe zu genehmigen, sowie hinsichtlich der Neuregelungen betreffend Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bei Landesbanken, finden Sie im Finanzteil der Landesbank Berlin -Girozentrale- im Abschnitt "Risikobericht der Landesbank Berlin" ab S. 98 sowie im Nachtrag e des diesem Nachtrag zugrunde liegenden unvollständigen Verkaufsprospekts vom 28. August Individuelle Aufklärung Dieser Nachtrag ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung über dieses Produkt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der Erwerb der Wertpapiere erfolgen soll. 4

5 Allgemeine Informationen Verantwortung Die Landesbank Berlin -Girozentrale-, London Branch, London, (die "Emittentin") und die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, übernehmen im Rahmen des 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit 44 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklären, dass ihres Wissens die in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Gegenstand des Nachtrags Gegenstand dieses Nachtrags sind bis zu EUR ,-- Wertpapiere. Zeichnungsfrist, Angebot und Verkauf Die Wertpapiere werden von der Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin, übernommen und innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Das öffentliche Angebot beginnt am 10. Februar Die Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin, behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Wertpapiere jederzeit unabhängig von der Zahl der verkauften Wertpapiere auszusetzen oder zu beenden. Verkaufsbeschränkungen Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Wertpapiere bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über die Wertpapiere sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Wertpapiere angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Jeder, der in den Besitz dieses Nachtrags oder der Wertpapiere gelangt, ist verpflichtet, sich selbst über mögliche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Verkaufsbeschränkungen bestehen insbesondere für die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich. Verfügbare Dokumente Der vorliegende Nachtrag nebst zugrunde liegendem unvollständigen Verkaufsprospekt sowie die Geschäftsberichte der Emittentin sind während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr bei der Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin, Capital Markets Equities / Product Management, Alexanderplatz 2, Berlin, kostenlos erhältlich oder unter abrufbar. Alle weiteren in diesem Nachtrag genannten Unterlagen können dort während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr eingesehen werden. 5

6 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland Die nachfolgende Darstellung zu den steuerlichen Aspekten der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Informationen, die für eine Kaufentscheidung hinsichtlich der angebotenen Wertpapiere notwendig sein könnten. Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Unternehmensberichtes geltenden steuerlichen Vorschriften in Deutschland; diese können Änderungen unterliegen. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf die relevanten Vorschriften der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus privaten Veräußerungsgeschäften (ehemals: Spekulationsgeschäfte) im Privatvermögen sowie Zinsabschlagsteuer. Die Darstellung behandelt nicht die individuellen Besteuerungsmerkmale einzelner Investoren. Der Unterschied zwischen dem Entgelt bei Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Wertpapiere ist nach 20 Abs. 2 Nr. 4b EStG unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Durchhalter hat den Unterschiedsbetrag nach 20 Abs. 1 Nr. 7 zu versteuern. Die Erträge unterliegen dem Zinsabschlag und dem Solidaritätszuschlag. Es wird daher den Anlegern empfohlen, sich durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die Besteuerung im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten, der Veräußerung und der Einlösung der Wertpapiere beraten zu lassen. 6

7 Beschreibung des Index Dow Jones EURO STOXX 50 SM 1 Beschreibung Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM basiert auf einem Konzept der STOXX Ltd., Schweiz, (der Sponsor ) einem Gemeinschaftsunternehmen der vier Partner Deutsche Börse, EURONEXT Paris S.A., Schweizer Börse und Dow Jones. Der Index wird seit dem 26. Februar 1998 als Kurs- und Performance-Index berechnet. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist der vom Sponsor ermittelte Index, der sich auf Kurse von 50 europäischen Standardwerten aus EWWU-Ländern bezieht, die an den jeweiligen Heimatbörsen gehandelt werden. Die Titel, die sich in diesem Index befinden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie in den jeweiligen Branchen in Euroland die Branchenführer sind. Ein Branchenführer wird dadurch charakterisiert, dass er nach Größe (gemessen durch die Freefloat adjustierte Marktkapitalisierung) und Börsenumsatz die Branche anführt. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist freefloat-kapitalisierungsgewichtet, d. h. das Gewicht einer Aktie im Index bemisst sich nach dem Anteil an der Freefloat adjustierten Gesamtmarktkapitalisierung des Index. Um innerhalb eines Handelstages ein möglichst genaues Bild von der Marktentwicklung zu erhalten, wird der Preisindex, in denen die Aktienkurse in Euro eingehen, in 15-Sekunden-Intervallen berechnet. Die Berechnung beginnt derzeit um 9:00 MEZ und endet derzeit um 17:30 MEZ. Eine Special Opening Quotation (die SOQ ) auf Basis der Eröffnungskurse jeder einzelnen im Index enthaltenen Aktie wird für den Dow Jones EURO STOXX 50 SM Index berechnet. Für die Aktien, die keinen Eröffnungskurs haben, wird der Schlusskurs des vorherigen Tages zur Berechnung herangezogen. Der offizielle Schlusskurs des Dow Jones EURO STOXX 50 SM wird auf Basis der Schlusskurse der im Index enthaltenen Aktien bzw., falls eine Aktie an diesem Tag nicht gehandelt wurde, auf Basis des Schlusskurses des vorherigen Tages, berechnet. Außerdem wird ein täglicher festgestellter Daily Index Settlement Value aus dem Durchschnitt der 41 zwischen 11:50:00 MEZ und 12:00:00 MEZ veröffentlichten Indexwerte errechnet und veröffentlicht. Als Startdatum für den Index wurde der 31. Dezember 1991 festgelegt. Um den Indexstand des Dow Jones EURO STOXX 50 SM mit den meisten nationalen Blue-Chip Indizes vergleichbar zu machen, wurde als Startwert 1000 Punkte festgesetzt. Der Auswahlprozess bzw. der Austausch von Indexaktien gliedert sich in folgende drei Schritte: Im ersten Schritt (»Rangliste«) wird für Aktiengesellschaften mit verschiedenen Gattungen nur die liquideste herangezogen. Im zweiten Schritt werden alle Aktien jeder Branche gemäß der Reihenfolge ihrer mit dem Freefloatfaktor multiplizierten Marktkapitalisierung aufgelistet. Aus jeder Branche qualifizieren sich so viele Aktiengesellschaften für die Blue Chip Selection List, bis die kumulierte Freefloat adjustierte Marktkapitalisierung dieser in Frage kommenden Aktien so 1 Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist Eigentum der STOXX Limited. Der Name des Index ist eine eingetragene Marke der DOW JONES & COMPANY, INC. und ist für bestimmte Verwendungen der Emittentin lizenziert worden by STOXX Limited. All rights reserved. 7

8 nahe wie möglich 60% der jeweiligen Freefloat adjustierten Marktkapitalisierung der Branche abdeckt. Zusätzlich kann in Ausnahmefällen eine einzelne Aktie aufgrund der Entscheidung des STOXX Ltd. Supervisory Boards der Blue Chip Selection List hinzugefügt werden oder aus ihr herausgenommen werden. Im dritten Schritt (»40-60 Rule«) werden die Indexaktien bestimmt. Falls ein Titel zu den 40 größten Aktien der Blue Chip Selection List gehört, so wird er in den Dow Jones EURO STOXX 50 SM aufgenommen. Falls eine Indexaktien nicht zu den 60 größten Titeln gehört, wird sie aus dem Index ausgeschlossen. Regelmäßige Überprüfung Um eine größtmögliche Kontinuität in dem Dow Jones EURO STOXX 50 SM zu gewährleisten, wird eine Überprüfung nur einmal jährlich vorgenommen. Diese findet am dritten Freitag im September nach Handelsschluss statt. Für eine eventuelle Anpassung des Index wird die Marktkapitalisierung zum Monatsende im Juli gemäß der Blue Chip Selection List zu diesem Stichtag betrachtet. Sollte es, bedingt durch eine außergewöhnliche Maßnahme wie z. B. Spin-offs, Fusionen, Konkurs, Kapitalveränderungen einer Indexaktie, zu einer Veränderung der Marktkapitalisierung kommen, so wird diese Veränderung im Index angepasst. Indexformel Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM berechnet. Index wird nach der Formel von Laspeyres Index t = n ( pit qit f ) i = 1 it n Ct ( pi 0 qi0 ) i= 1 base index value = M B t t base index value n = Anzahl der Aktien im Index pio = Closing Price der Aktiei am 31. Dezember 1991 qio = Anzahl der Aktien des Unternehmensi am 31. Dezember 1991 pit = Preis der Aktiei zum Zeitpunktt qit = Anzahl der Aktien des Unternehmensi zum Zeitpunktt fit = Freefloatfaktor der Aktiei zum Zeitpunktt ct = Anpassungsfaktor t = Zeitpunkt, zu dem der Index berechnet wurde Mt = Marktkapitalisierung der im Index enthaltenen Werte zum Zeitpunktt Bt = adjustierte Marktkapitalisierung der Unternehmeni zum Zeitpunktt 8

9 Werte des Dow Jones EURO STOXX 50SM (Price Index) per 06. Februar 2004 Gesellschaft ISIN Anzahl Aktien Gewicht Free-Float TOTAL FR % NOKIA FI % ROYAL DUTCH PETROLEUM NL % TELEFONICA ES E % SIEMENS DE % BCO SANTANDER CENTRAL HIS ES J % AVENTIS FR % BNP FR % DEUTSCHE BANK R DE % ENI IT % DEUTSCHE TELEKOM DE % ING GROEP NL % ALLIANZ DE % E.ON DE % BCO BILBAO VIZCAYA ARGENT ES % GROUPE SOCIETE GENERALE FR % PHILIPS ELECTRONICS NL % UNILEVER NV NL % ABN AMRO NL % DAIMLERCHRYSLER DE % AXA UAP FR % FRANCE TELECOM FR % BASF DE % ASSICURAZIONI GENERALI IT % CARREFOUR SUPERMARCHE FR % VIVENDI UNIVERSAL FR % FORTIS BE % SANOFI SYNTHELABO FR % TELECOM ITALIA IT % L'OREAL FR % UNICREDITO ITALIANO IT % GROUPE DANONE FR % TIM IT % AEGON NL % BAYER DE % REPSOL YPF ES % SUEZ FR % MUENCHENER RUECKVER R DE % ENDESA ES % SAINT GOBAIN FR % ENEL IT % ALCATEL FR % RWE DE % AIR LIQUIDE FR % LVMH MOET HENNESSY FR % IBERDROLA ES % SAN PAOLO IMI IT % LAFARGE FR % AHOLD NL % VOLKSWAGEN DE % 9

10 Dow Jones EURO STOXX 50 SM (Historie - Quartalsstände) Datum Schlusskurs 12/31/ ,00 03/31/ ,78 06/30/ ,93 09/30/92 968,58 12/31/ ,51 03/31/ ,82 06/30/ ,58 09/30/ ,92 12/31/ ,34 03/31/ ,74 06/30/ ,60 09/30/ ,53 12/31/ ,59 03/31/ ,13 06/30/ ,52 09/30/ ,60 12/31/ ,82 03/31/ ,24 06/30/ ,90 09/30/ ,51 12/31/ ,32 03/31/ ,28 06/30/ ,41 09/30/ ,36 12/31/ ,99 03/31/ ,32 06/30/ ,82 09/30/ ,97 12/31/ ,32 03/31/ ,59 06/30/ ,66 09/30/ ,71 12/31/ ,46 03/31/ ,55 06/30/ ,35 09/29/ ,18 12/31/ ,39 03/31/ ,00 06/30/ ,91 09/30/ ,66 12/31/ ,13 03/31/ ,05 06/30/ ,39 09/30/ ,39 12/31/ ,41 03/31/ ,86 06/30/ ,51 09/30/ ,87 12/31/ ,66 10

11 Lizenzvertrag und Ablehnung der Verantwortung der STOXX Ltd. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist urheberrechtlich geschützt. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM und die damit verbundenen Warenzeichen wurden für die Nutzung zu bestimmten Zwecken von der Emittentin lizenziert. Die Beziehung von STOXX und Dow Jones zu der Emittentin beschränkt sich auf die Lizenzierung von Dow Jones EURO STOXX 50 SM und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang mit Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index. STOXX und Dow Jones: Tätigen keine Verkäufe und Übertragungen von Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index und führen keine Förderungs- oder Werbeaktivitäten für Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index durch Erteilen keine Anlageempfehlungen für Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index oder anderweitige Wertschriften Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung und treffen keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Menge oder Preis von Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index Sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index oder des Inhabers der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones EURO STOXX 50 SM Rechnung zu tragen.. STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index Insbesondere, geben STOXX und Dow Jones keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Garantien und lehnen jegliche Gewährleistung ab hinsichtlich: der von Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index, dem Inhaber von Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index oder jeglicher anderer Person in Verbindung mit der Nutzung des Dow Jones EURO STOXX 50 SM und den im Dow Jones EURO STOXX 50 SM enthaltenen Daten erzielten und nicht erreichte Ergebnisse; der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones EURO STOXX 50 SM und der darin enthaltenen Daten; der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Nutzung des Dow Jones EURO STOXX 50 SM und der darin enthaltenen Daten; STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung für Fehler, Unterlassungen oder Störungen des Dow Jones EURO STOXX 50 SM oder der darin enthaltenen Daten; STOXX oder Dow Jones haften unter keinen Umständen für allfällige entgangene Gewinne oder indirekte, besondere oder Folgeschäden oder für strafweise festgesetzten Schadenersatz, auch dann nicht, wenn STOXX oder Dow Jones über deren mögliches Eintreten in Kenntnis sind. Der Lizenzvertrag zwischen der Emittentin und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index oder irgend einer Drittperson abgeschlossen. 11

12 Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index Produktbedingungen 1 Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde 1. Die Landesbank Berlin -Girozentrale-, London Branch, London, (die Emittentin ) begibt bis zu EUR ,-- mit einem Nennbetrag von je EUR 500,-- Dow Jones EURO STOXX 50 SM Airbag Anleihen auf einen Index, ISIN: DE000A0AYZ96 // WKN: A0AYZ9, die auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Der Emissionstag ist der 10. Februar Der Emissionskurs beträgt 100%. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere (die Wertpapierinhaber ), das Volumen der begebenen Wertpapiere über das in Satz 1 genannte Volumen durch Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Wertpapiere umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen Wertpapiere. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Wertpapiere einzuziehen. 2. Die Wertpapiere werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die Clearstream AG ) hinterlegt ist. 3. Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Wertpapierinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Wertpapiere ist ausgeschlossen. Den Wertpapierinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können. 4. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Produktbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Der zugrunde liegende Index (der Index ) ist der Dow Jones EURO STOXX 50 SM. Dow Jones EURO STOXX 50 SM STOXX Ltd. EUR Index Sponsor Währung Maßgeblicher Indexstand Offizieller Schlusskurs des Index Maßgebliche Börse(n) Alle vom Sponsor bestimmten Börsen, an denen die für die Berechnung des Index maßgeblichen Kurse der Wertpapiere, aus denen sich der Index zusammensetzt (die Indexwerte ), ermittelt werden. Maßgebliche Terminbörse Anzahl Index- Aktien EUREX entfällt 3. Referenz-Indexstand ist der Maßgebliche Indexstand am Bewertungstag. 12

13 4. Bewertungstag ist der 10. Februar Am Bewertungstag wird der für die Rückzahlung der Wertpapiere relevante Referenz- Indexstand festgestellt. Ist der Bewertungstag kein Indexberechnungstag, ist der Bewertungstag der nächst folgende Indexberechnungstag. Wenn der Referenz-Indexstand des Index am Bewertungstag nicht berechnet wird, ist der nächst folgende Indexberechnungstag der Bewertungstag. Falls am Bewertungstag der maßgebliche Referenz-Indexstand aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, so gilt der nächste Indexberechnungstag als maßgeblicher Bewertungstag. Wird der maßgebliche Referenz-Indexstand an fünf aufeinanderfolgenden Handelstagen nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht, so wird die Berechnungsstelle den maßgeblichen Referenz-Indexstand am fünften Handelstag nach dem ursprünglichen Bewertungstag unter Anwendung der zuletzt gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die Kurse der Aktien an den Maßgeblichen Börsen zugrunde legt, die üblicherweise den Wert des Index bestimmen. Die Berechnung an diesem Tag erfolgt zum für die Feststellung des Referenz-Indexstandes üblichen Zeitpunkt (der Bewertungszeitpunkt ). Sollte der Handel einer oder mehrerer der für die Berechnung maßgeblichen Aktien an der Maßgeblichen Börse an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen den Ersatzkurs der jeweiligen Aktien zu dem Bewertungszeitpunkt ermitteln. 5. Indexberechnungstag ist ein Tag (vorbehaltlich einer Marktstörung), an dem der Sponsor den offiziellen Maßgeblichen Indexstand tatsächlich berechnet und veröffentlicht und ein Tag, an dem die Maßgeblichen Terminbörse (die Terminbörse ) für den Handel geöffnet ist. 6. Handelstag ist jeder Tag, an dem der Sponsor planmäßig den offiziellen Maßgeblichen Indexstand berechnet und veröffentlicht, und an dem die Maßgebliche(n) Börse(n) und die Terminbörse planmäßig zu den üblichen Handelszeiten für den Handel geöffnet ist (sind). 7. Bankarbeitstag ist ein Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in London, Frankfurt am Main und Berlin abwickeln und an dem eine jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet ist, und, für Zwecke des Zahlungsverkehrs in Euro, ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb ist. 8. Eine Marktstörung im Sinne dieser Produktbedingungen liegt vor, wenn die Berechnungsstelle an einem Bewertungstag feststellt, dass eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist: (i) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird der Handel von Index-Aktien an der Maßgeblichen Börse ausgesetzt oder beschränkt oder der Handel von Future- oder Optionskontrakten, die den Index zum Gegenstand haben, an der Terminbörse ausgesetzt oder beschränkt. 13

14 (ii) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird die Möglichkeit von Marktteilnehmern, an der Maßgeblichen Börse über die Index-Aktien oder an der Terminbörse über Future- oder Optionskontrakte, die den Index zum Gegenstand haben, Geschäfte abzuschließen oder Marktwerte zu erhalten, generell beendet oder beeinträchtigt. (iii) Die Beendigung des Handels an einem Handelstag an der (den) Maßgeblichen Börse(n) oder der Terminbörse vor dem planmäßigen Handelsschluss, es sei denn, die Maßgebliche(n) Börse(n) oder die Terminbörse gibt (geben) diesen vorzeitigen Handelsschluss mindestens eine Stunde vor dem tatsächlichen Handelsschluss oder, wenn der relevante Orderannahmeschluss vor dem tatsächlichen Handelsschluss liegt, spätestens eine Stunde vor diesem Zeitpunkt, bekannt. (iv) An einem Handelstag öffnet die Terminbörse nicht für den Handel, oder der Sponsor berechnet und veröffentlicht nicht den offiziellen Maßgeblichen Indexstand. Vorausgesetzt die Index-Aktien, die durch ein Ereignis in (i), (ii) oder (iii) betroffen sind, stellen mindestens 20% der Börsenkapitalisierung des jeweiligen Index dar. 8. entfällt 1. Die Wertpapiere werden nicht verzinst. 2. entfällt 3 Verzinsung 4 Rückzahlung 1) Die Wertpapiere werden am 17. Februar 2009, dem Fälligkeitstag zurückgezahlt, bzw., falls der Fälligkeitstag kein Bankarbeitstag ist, an dem nächst folgenden Bankarbeitstag. 2) Die Rückzahlung der Wertpapiere erfolgt zu einem Rückzahlungsbetrag (R), der vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 nach der folgenden Formel berechnet wird: Falls der Maßgebliche Indexstand am Bewertungstag höher oder gleich dem Maßgeblichen Indexstand am Emissionstag ist: Index e Index0 R = 100% + 102% Index0 R: Rückzahlung Index 0 : Maßgeblicher Indexstand am Emissionstag Index e : Maßgeblicher Indexstand am Bewertungstag 14

15 Falls der Maßgebliche Indexstand am Bewertungstag kleiner dem Maßgeblichen Indexstand am Emissionstag ist, jedoch höher oder gleich 75% des Maßgeblichen Indexstandes am Emissionstag entspricht: R = 100% R: Rückzahlung Falls der Maßgebliche Indexstand am Bewertungstag kleiner 75% des Maßgeblichen Indexstandes am Emissionstag ist, jedoch höher oder gleich 55% des Maßgeblichen Indexstandes am Emissionstag entspricht: Index R = 100% 75% + Index R: Rückzahlung Index 0 : Maßgeblicher Indexstand am Emissionstag Index e : Maßgeblicher Indexstand am Bewertungstag e 0 Falls der Maßgebliche Indexstand am Bewertungstag kleiner als 55% des Maßgeblichen Indexstandes am Emissionstag ist: R= 80% R: Rückzahlung Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterlässt, am Fälligkeitstermin den Rückzahlungsbetrag gemäß Absatz 1 in voller Höhe bereitzustellen, ist der Rückzahlungsbetrag vom Fälligkeitstermin an (einschließlich) bis zum Ablauf des Tages zu verzinsen, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht. In diesem Fall entspricht der auf die ausstehenden Wertpapiere zahlbare Zinssatz für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstermin dem Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2%. Sind in diesem Fall Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie mit Hilfe der deutschen 30/360-Methode, d. h., jeder Monat wird mit 30, das Jahr mit 360 Tagen angenommen. Der sich aus diesen Berechnungen ergebende Zinsbetrag wird auf den nächsten vollen Cent auf- bzw. abgerundet, wobei ab einem halben Cent aufgerundet wird. 3) Die Emittentin hat das Recht, die Wertpapiere zu kündigen, wenn die Produktbedingungen der Emittentin ein Kündigungsrecht einräumen. Im Falle einer Kündigung bzw. der Fälligstellung der Wertpapiere gemäß 6 Absatz 2 und 11 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber einen Betrag je Wertpapier (der vorzeitige Rückzahlungsbetrag ), der von der Berechnungsstelle ( 10 Absatz 2) als angemessener Marktpreis des Wertpapiers festgelegt wird, wobei für die Zwecke der Berechnung des vorzeitigen Rückzahlungsbetrages der Bewertungstag der achte Bankarbeitstag vor dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Rückzahlung ist. 15

16 5 Anpassungen, Änderungen und Aufhebung des Index 1. Wird der Index nicht mehr von dem Sponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Berechnungsstelle für geeignet hält, (der Nachfolgesponsor ) berechnet und veröffentlicht, so wird der Rückzahlungsbetrag auf der Grundlage des von dem Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Index festgesetzt, und jede in diesen Produktbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Sponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor. 2. Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und / oder durch einen anderen Index ersetzt und macht die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht gemäß 6 Absatz 2 keinen Gebrauch, so legt die Berechnungsstelle fest, welcher Index künftig für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zugrunde zu legen ist (der Nachfolgeindex ). In diesem Fall wird der Basispreis so festgelegt, dass zum Ersetzungszeitpunkt das Verhältnis des alten Indexstandes zum neuen Indexstand, dem Verhältnis des alten Basispreises zum neuen Basispreis entspricht. Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß 12 bekannt gemacht. Jede in diesen Produktbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Berechnungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger, sofern die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht nach 6 Absatz 2 keinen Gebrauch macht, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Index Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß 12 bekannt gemacht. 3. Für den Fall, dass der Sponsor an oder vor dem Bewertungstag mit Auswirkung am Bewertungstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vornimmt oder den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich verändert (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Index zugrunde gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), wird die Berechnungsstelle den maßgeblichen Referenz-Indexstand an diesem Bewertungstag berechnen, wobei die Berechnungsstelle diejenige Berechnungsmethode anwendet, die vor einer solchen Änderung der Berechnungsmethode des Index angewandt wurde. Dabei wird die Berechnungsstelle nur diejenigen Aktien berücksichtigen, aus denen sich der Index vor Veränderung der Berechnungsmethode zusammensetzte, es sei denn, die Notierung der Aktien wurde zwischenzeitlich an der Maßgeblichen Börse eingestellt. 4. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Emittentin haftet im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme von derartigen Maßnahmen nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. 16

17 5. Alle Maßnahmen gemäß 5 werden von der Emittentin unverzüglich gemäß 12 bekannt gemacht. 6 Vorzeitige Kündigung von Seiten der Emittentin 1. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigungsrechte nach 6 Absatz 2 und 8 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. 2. Wird der Index aufgehoben oder durch einen anderen Index ersetzt, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, durch Bekanntmachung gemäß 12 unter Angabe des gemäß Absatz 3 ermittelten Kündigungsbetrags die Wertpapiere zu kündigen. Die Kündigung hat innerhalb eines Monats nach endgültiger Einstellung des Index, aber auf jeden Fall vor dem Fälligkeitstag, zu erfolgen. 3. Im Fall einer Kündigung gemäß Absatz 2 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Wertpapiers einen Betrag (den Kündigungsbetrag ), der von der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis des Wertpapiers unmittelbar vor der Einstellung des Index festgestellt wird. Die Emittentin wird den gegebenenfalls zu beanspruchenden Kündigungsbetrag bis zum fünften Bankarbeitstag nach dem gemäß 12 bekannt gemachten Termin der Kündigung durch Überweisung an die Clearstream AG zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber zahlen. 7 Zahlungen der Beträge bei deren Fälligkeit 1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu erbringen. 2. Die gemäß den Produktbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle ( 10 Absatz 1) zu zahlen. Die Zahlstelle hat die zahlbaren Beträge an die Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die jeweiligen Geldkonten der Hinterleger von Wertpapiere zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber zu zahlen. Die Beträge sind den Wertpapierinhabern vorbehaltlich am Zahlungsort geltender steuerrechtlicher, devisenrechtlicher und sonstiger Bestimmungen gutzubringen, ohne dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. 3. Die Zahlstelle ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und den Wertpapierinhabern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis. 17

18 8 Steuern, Abgaben 1. Alle Zahlungen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen erfolgen ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art (mit Ausnahme der nachstehend genannten), die durch oder für das Vereinigte Königreich oder die Bundesrepublik Deutschland oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes verpflichtet ist, solche Steuern, Abgaben oder Gebühren abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die dazu erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. Wo in diesen Produktbedingungen von Kapital und / oder Zinsen und / oder Zusatzbeträgen die Rede ist, sind auch die etwa gemäß diesem Absatz zusätzlich zahlbaren Beträge gemeint. 2. Zusätzliche Beträge gemäß Absatz 1 sind nicht zahlbar wegen Steuern (z. B. Zinsabschlagsteuer), Abgaben oder behördlicher Gebühren, a) denen ein deutscher oder britischer Staatsbürger unterliegt, b) denen ein Wertpapierinhaber wegen einer sonstigen Beziehung zu dem Vereinigten Königreich oder der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, oder c) deren Abzug von einem Wertpapierinhaber durch Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Nichtgebietsansässigkeit oder einer ähnlichen Erklärung hätte vermieden werden können. 3. Sollte in der Zukunft aufgrund einer Änderung des im Vereinigten Königreich oder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts die Emittentin zu dem bezüglich Kapital, Zusatzbeträgen oder Zinsen nächstfolgenden Zahlungstermin verpflichtet sein, die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Beträge zu zahlen, so ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß 12 die Wertpapiere insgesamt zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem gemäß 4 Absatz 3 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zu kündigen. Die Kündigung darf jedoch nicht mit Wirkung zu einem Termin erfolgen, der dem Tag, an welchem die Änderung des Rechts erstmals für diese Wertpapiere gilt, mehr als einen Monat vorangeht. 9 Rang der Verpflichtungen der Wertpapiere Die Verpflichtungen aus den Wertpapiere stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. 18

19 10 Zahlstelle, Berechnungsstelle 1. Die Bankgesellschaft Berlin AG ist Zahlstelle. 2. Die Bankgesellschaft Berlin AG ist Berechnungsstelle. 3. Die Emittentin ist berechtigt, die Berechnungsstelle oder die Zahlstelle jederzeit durch eine andere Bank von internationalem Rang als Zahlstelle zu ersetzen bzw. eine andere Person oder Institution mit entsprechender Fachkenntnis als Berechnungsstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle bzw. Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß 12 bekannt zu machen. 4. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle haften daraus, dass sie Erklärungen abgeben, nicht abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder unterlassen, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. 5. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle sind von den Beschränkungen des 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. 11 Fälligstellung der Wertpapiere von Seiten der Wertpapierinhaber 1. Jeder Wertpapierinhaber ist berechtigt, seine Wertpapiere fällig zu stellen und deren Rückzahlung zu dem gemäß 4 Absatz 3 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen, falls a) die Emittentin eine Verpflichtung aus diesen Produktbedingungen verletzt und die Verletzung 30 Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mahnung durch den jeweiligen Wertpapierinhaber fortdauert, oder b) die Emittentin aufgelöst wird (außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Reorganisation in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Emittentin auf den Nachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen), oder c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt. 2. Die in Absatz 1 genannte Fälligstellung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wertpapierinhaber der Zahlstelle einen diese bei angemessenen Anforderungen zufriedenstellenden Eigentumsnachweis und eine schriftliche Kündigungserklärung übergibt oder durch eingeschriebenen Brief sendet, in welcher der Nennbetrag der fällig gestellten Wertpapiere angegeben ist. 19

20 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, die die Wertpapiere betreffen, werden im Bundesanzeiger und in einem überregionalen Börsenpflichtblatt derjenigen Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, veröffentlicht. 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Wertpapierinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und der Berechnungsstelle bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort ist Berlin. 3. Gerichtsstand ist Berlin. 4. Die Emittentin erteilt hiermit der Bankgesellschaft Berlin AG, Alexanderplatz 2, D Berlin, Bundesrepublik Deutschland, unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB Zustellungsvollmacht bezüglich dieser Zertifikate, jedoch nur für Verfahren, die vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet werden. 5. Für die Zwecke der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 stimmt die Landesbank Berlin -Girozentrale-, London Branch, der vereinbarten Zuständigkeit der Gerichte in Berlin, Bundesrepublik Deutschland, ausdrücklich zu. 14 Teilunwirksamkeit Sollte eine Bestimmung dieser Produktbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Produktbedingungen davon unberührt. Eine infolge Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Produktbedingungen etwa entstehende Lücke ist durch eine dem Sinn und Zweck dieser Produktbedingungen und den Interessen der Beteiligten entsprechende Regelung auszufüllen. 20

21 Dow Jones EURO STOXX 50 SM1 Airbag Anleihen auf einen Index Termsheet Emittentin: Landesbank Berlin -Girozentrale-, London Branch Emissionstag: 10. Februar 2004 Valuta: 17. Februar 2004 Index: Dow Jones EURO STOXX 50 SM Währung: Euro Emissionskurs: 100% Emissionsvolumen: bis zu Euro 100 Mio. Fälligkeitstag: 17. Februar 2009 Nennbetrag: EUR 500,-- Indexberechnungstag: Ein Tag, an dem der Index von dem verantwortlichen Sponsor berechnet wird. Bewertungstag: 10. Februar 2009 Rückzahlungsbetrag: Index am Bewertungstag 100% Index e Index0 R = 100% + 102% Index0 75% Index am Bewertungstag < 100% R = 100% 55% Index am Bewertungstag < 75% Index e R = 100% 75% + Index0 Index am Bewertungstag < 55% R= 80% R: Rückzahlung Index 0 :Offizieller Schlusskurs des Index am Emissionstag Index e :Offizieller Schlusskurs des Index am Bewertungstag 1 Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist Eigentum der STOXX Limited. Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist Dienstleistungszeichen der Dow Jones & Company, Inc. und wurde für die Nutzung zu bestimmten Zwecken von der Emittentin lizenziert. 21

22 Bankarbeitstag: Verbriefung: Börsenzulassung: Bekanntmachungen: Anwendbares Recht: Erfüllungsort und Gerichtsstand: ISIN: WKN: Reuters: Ein Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in London, Frankfurt am Main und Berlin abwickeln und an dem eine jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet ist, und, für Zwecke des Zahlungsverkehrs in Euro, ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb ist. Die Wertpapiere sind als Inhabersammelschuldverschreibung verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main hinterlegt ist. Effektive Wertpapiere werden nicht ausgegeben. Die Teilschuldverschreibungen sollen in den Geregelten Markt der Börse Berlin-Bremen einbezogen werden. Bekanntmachungen, die die Wertpapiere betreffen, werden im Bundesanzeiger und in einem überregionalen Börsenpflichtblatt derjenigen Börsen, an denen die Papiere zum Handel zugelassen sind, veröffentlicht. Recht der Bundesrepublik Deutschland Berlin DE000A0AYZ96 A0A YZ9 DEA0AYZ9=BERA London, im Februar 2004 BANKGESELLSCHAFT BERLIN Aktiengesellschaft LANDESBANK BERLIN -GIROZENTRALE- London Branch 22

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