Unvollständiger Verkaufsprospekt. gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz

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1 Unvollständiger Verkaufsprospekt gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz über Zertifikate auf * mit und ohne Laufzeitbegrenzung 13. Mai 2004

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3 INHALTSVERZEICHNIS Endlos Zertifikate auf eine Aktie 4 Allgemeine Risikoinformationen 5 Allgemeine Informationen 7 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 8 Beschreibung der Aktie 9 Wesentliche Ausstattungsmerkmale 10 Produktbedingungen 11 Termsheet 19 Endlos Zertifikate auf einen Index 20 Allgemeine Risikoinformationen 21 Allgemeine Informationen 23 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 24 Beschreibung des Index 25 Wesentliche Ausstattungsmerkmale 26 Produktbedingungen 27 Termsheet 35 Zertifikate auf eine Aktie 36 Allgemeine Risikoinformationen 37 Allgemeine Informationen 39 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 40 Beschreibung der Aktie 41 Wesentliche Ausstattungsmerkmale 42 Produktbedingungen 43 Termsheet 52 Zertifikate auf einen Index 53 Allgemeine Risikoinformationen 54 Allgemeine Informationen 56 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 57 Beschreibung des Index 58 Wesentliche Ausstattungsmerkmale 59 Produktbedingungen 60 Termsheet 69 2

4 Zertifikate auf einen Aktienbasket 70 Allgemeine Risikoinformationen 71 Allgemeine Informationen 73 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 74 Beschreibung der Basketaktien 75 Wesentliche Ausstattungsmerkmale 76 Produktbedingungen 77 Termsheet 86 Zertifikate auf einen Indexbasket 88 Allgemeine Risikoinformationen 89 Allgemeine Informationen 91 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 92 Beschreibung der Basketindizes 93 Wesentliche Ausstattungsmerkmale 94 Produktbedingungen 95 Termsheet 104 Allgemeine Informationen über die Bankgesellschaft Berlin AG 106 Finanzteil Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin 112 Aus den Geschäftsfeldern 113 Lagebericht der AG und Konzernlagebericht 137 Jahresabschluss Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 255 Zwischenbericht der Bankgesellschaft Berlin AG zum 30. September Geschäftsgang und Aussichten 276 3

5 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE 4

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7 ALLGEMEINE RISIKOINFORMATIONEN Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der Endlos Zertifikate auf eine Aktie alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen, verbunden mit den anderen in diesem unvollständigen Verkaufsprospekt (der "Verkaufsprospekt") enthaltenen Informationen, sorgfältig abwägen. Kauf von Endlos Zertifikaten auf eine Aktie Endlos Zertifikate auf eine Aktie (die "Wertpapiere") gewähren dem Inhaber einen Anspruch auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages, der sich nach dem Kurs der zugrunde liegenden Aktie (die "Aktie") bestimmt. Der Wert des Wertpapieres hängt von der Kursentwicklung der Aktie ab. Eine Veränderung in der Kursentwicklung der Aktie kann dazu führen, dass der Wert des Wertpapieres erheblich unter den gezahlten Einstandspreis sinkt. Dadurch kann für den Inhaber ein erheblicher Verlust in Bezug auf den für das Wertpapier gezahlten Kaufpreis entstehen. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist daher nicht gesichert. In Extremsituationen kann der Aktienkurs erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein. Dieser mögliche Verlust kann nicht durch andere Erträge aus den Wertpapieren kompensiert werden, da diese selbst keinerlei Anspruch auf periodische Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen verbriefen. Die einzige Ertragschance besteht somit in einer Steigerung des Kurswertes der Wertpapiere. Aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der Emittentin kann die ursprünglich unbegrenzte Laufzeit der Wertpapiere begrenzt werden. In diesem Fall kann der Investor nicht darauf vertrauen, dass sich der Preis eines zuvor gefallenen Wertpapieres rechtzeitig vor dem entsprechenden Einlösungstermin wieder erholen wird und er dadurch gezwungen ist, etwaige Verluste zu realisieren. Bei den Gewinnerwartungen muss der Anleger die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Wertpapiere zusätzlich anfallenden Kosten berücksichtigen. Die Wertpapiere sind daher nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Da die Wertpapiere als Schuldverschreibungen verbrieft sind, trägt der Anleger neben den zuvor genannten Risiken ein Bonitäts- oder Emittentenausfallrisiko (siehe hierzu Seite 6). Wertbestimmende Faktoren Die Wertentwicklung der Wertpapiere wird hauptsächlich durch die positive wie negative Kursentwicklung der Aktie bestimmt. Je volatiler die Aktie ist, desto volatiler sind die Wertpapiere. Der Wert der Aktie kann Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie z. B. Tätigkeiten des Unternehmens, volkswirtschaftliche Faktoren und Spekulationen. Weiterhin beeinflussen verschiedene andere Faktoren die Wertentwicklung der Wertpapiere. Dazu gehören u. a. Dividendenzahlungen und die damit vorgenommenen Kursabschläge auf die Aktie. Zu Kursveränderungen der Aktie und damit der Wertpapiere kann es ferner auch dadurch kommen, dass durch Gesellschaften des Bankgesellschaft Berlin-Konzerns Absicherungsgeschäfte größeren Umfangs getätigt oder aufgelöst werden. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht. 5

8 Inanspruchnahme von Kredit Finanziert der Käufer den Erwerb der Wertpapiere mit Kredit, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch Zinsen zahlen und den Kredit zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines Geschäfts leisten zu können. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist, wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten. Individuelle Aufklärung Dieser Verkaufsprospekt ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung über dieses Produkt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der Erwerb der Wertpapiere erfolgen soll. Währungsrisiko Wird der Wert, der Verkaufserlös oder die Rückzahlung der Wertpapiere aus einer anderen Währung in die Währung der Wertpapiere (die Wertpapierwährung ) umgerechnet, unterliegt der Erwerb der Wertpapiere zusätzlichen Währungsrisiken, die den Wert, den Verkaufserlös oder die Rückzahlung vermindern können. Aufgrund von Wechselkursschwankungen kann der in der Wertpapierwährung ausgedrückte Aktienkurs gefallen sein, obwohl der in der Notierungswährung der Maßgeblichen Börse ausgedrückte Kurs gestiegen ist. Emittentenausfallrisiko Nähere Informationen zum Emittentenausfallrisiko, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung der EU-Kommission, die Kapitalzufuhr und die Risikoabschirmung durch das Land Berlin als Umstrukturierungsbeihilfe zu genehmigen, finden Sie im Finanzteil der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, im Abschnitt Risikobericht, Unterabschnitt "Rechtsrisiken" ab Seite 173 sowie im Abschnitt Geschäftsgang und Aussichten ab Seite 276 dieses Verkaufsprospektes. 6

9 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Verantwortung Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin (die Emittentin ), übernimmt im Rahmen des 13 Wertpapier- Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit 44 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklärt, dass ihres Wissens die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Gegenstand des Verkaufsprospektes Gegenstand dieses Verkaufsprospektes sind Endlos Zertifikate auf eine Aktie, deren Rückzahlungsbetrag von der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktie und ggf. der Währung der Aktie bzw. der Wechselkursveränderung abhängt. und des Vereinigten Königreichs zu beachten. Verfügbare Dokumente Der vorliegende Verkaufsprospekt sowie die Geschäftsberichte der Emittentin sind während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr bei der Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin, Capital Markets Equities / Product Management, Alexanderplatz 2, Berlin, kostenlos erhältlich oder unter abrufbar. Alle weiteren in diesem Verkaufsprospekt genannten Unterlagen können dort während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr eingesehen werden. Begebung Die Endlos Zertifikate auf eine Aktie werden von der Emittentin aufgrund eines Beschlusses ihres Vorstands vom 10. Juli 1996 begeben und öffentlich angeboten. Öffentliches Angebot, Kauf und Verkauf Das öffentliche Angebot beginnt am * (oder bei Zeichnungsfrist: Die Zeichnungsfrist läuft vom * bis zum *). Die Wertpapiere werden von der Emittentin innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Die Emittentin behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Wertpapiere jederzeit unabhängig von der Zahl der verkauften Wertpapiere auszusetzen oder zu beenden. Verkaufsbeschränkungen Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Wertpapiere bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über Wertpapiere sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Wertpapiere angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Insbesondere sind die Verkaufsbeschränkungen der Vereinigten Staaten von Amerika 7

10 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER WERTPAPIERE FÜR PRIVATANLEGER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Die Beschreibung der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere erfolgt in den jeweiligen Nachträgen. 8

11 BESCHREIBUNG DER AKTIE Die Beschreibung der jeweils zugrunde liegenden Aktie erfolgt in den jeweiligen Nachträgen. 9

12 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE * (z. B. Allianz Endlos Bär Zertifikat) ISIN: WKN: * (z. B. DE ) Gesellschaft der zugrunde liegenden Aktie ISIN (z. B. Allianz AG DE ) Wertpapier Bär- Basis * (z. B. 200) Wertpapi erwährung * (z. B. Euro) WESENTLICHE AUSSTATTUNGSMERKMALE Emissionskurs Emissionsvolumen Maßgeblicher Kurs * (z. B. Schlusskurs der zugrunde liegenden Aktie am Emissionstag) * (z. B. bis zu Stück ) * (z. B. Schlusskurs der zugrunde liegenden Aktie an der Maßgeblichen Börse) Maßgebliche Börse * (z. B. Xetra ) Maßgebliche Terminbörse * (z. B. EUREX ) * * * * * * * * * * * Maßgebliche Währung * (z. B. Euro) 10

13 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE Die Ausstattung der jeweiligen Endlos Zertifikate auf eine Aktie ergibt sich aus diesem Verkaufsprospekt in Verbindung mit den entsprechenden Nachträgen und Bekanntmachungen nach 13 der Produktbedingungen. In den Nachträgen werden die in diesem Verkaufsprospekt mit (*) gekennzeichneten Stellen durch Angaben in den Wesentlichen Ausstattungsmerkmalen vervollständigt. Stellen, die mit * gekennzeichnet sind, werden ebenfalls in den entsprechenden Nachträgen ergänzt. Sämtliche Angaben sind Bestandteil der Produktbedingungen. PRODUKTBEDINGUNGEN 1 Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde (1) Die Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin, (die "Emittentin") begibt (*) (*) (z. B. Allianz Endlos Bär Zertifikate), ISIN (*) // WKN (*), (die Wertpapiere ), die auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Die Zeichnungsfrist läuft vom * bis zum *. Der Emissionstag ist der *. Der Emissionskurs beträgt (*).Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere (die "Wertpapierinhaber"), das Volumen der begebenen Wertpapiere über das in Satz 1 genannte Volumen durch Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Wertpapier umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen Wertpapiere. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Wertpapiere einzuziehen. (2) Die Wertpapiere werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die "Clearstream AG") hinterlegt ist. (3) Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Wertpapierinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Wertpapiere ist ausgeschlossen. Den Wertpapierinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können. (4) Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Produktbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) Bewertungstag ist der * Handelstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin bzw. Kündigungstermin. Am Bewertungstag wird der für die Rückzahlung der Wertpapiere relevante Kurs der zugrunde liegenden Aktie der (*) (die Aktie ) festgestellt. Falls am Bewertungstag der Maßgebliche Kurs nicht festgestellt oder veröffentlicht wird, oder wenn nach Auffassung der Berechnungsstelle am Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt (wie in Absatz 4 definiert), so gilt der nächste Handelstag als maßgeblicher Bewertungstag. Wird der Maßgebliche Kurs an * aufeinanderfolgenden Handelstagen nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht, so tritt an die Stelle des Referenzkurses ein von der Berechnungsstelle ( 11 Absatz 2) unter Berücksichtigung der an diesem * Handelstag nach dem ursprünglichen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten nach bestem Wissen berechneter Wert. (2) Handelstag an der Maßgeblichen Börse ist jeder Tag, an dem diese Maßgebliche Börse planmäßig zu den üblichen Handelszeiten für den Handel geöffnet ist. 11

14 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE (3) Bankarbeitstag ist ein Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in Frankfurt am Main und Berlin abwickeln und an dem eine jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet ist, und für Zwecke des Zahlungsverkehrs in Euro, ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb ist. (4) Eine Marktstörung im Sinne dieser Produktbedingungen liegt vor, wenn die Berechnungsstelle am Bewertungstag feststellt, dass eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist: (i) Innerhalb der letzten Stunde vor dem für die Feststellung des Maßgeblichen Kurses üblichen Zeitpunktes (der Bewertungszeitpunkt ) wird der Handel der Aktie an der Maßgeblichen Börse ausgesetzt oder beschränkt oder der Handel von Future- oder Optionskontrakten, die die dieselbe Aktie zum Gegenstand haben, an der Maßgeblichen Terminbörse (die Terminbörse ) ausgesetzt oder beschränkt. (ii) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird die Möglichkeit von Marktteilnehmern, an der Maßgeblichen Börse über die Aktie oder an der Terminbörse über Future- oder Optionskontrakte, die dieselbe Aktie zum Gegenstand haben, Geschäfte abzuschließen oder Marktwerte zu erhalten, generell beendet oder beeinträchtigt. (iii) Die Beendigung des Handels an einem Handelstag an der Maßgeblichen Börse oder der Terminbörse vor dem planmäßigen Handelsschluss, es sei denn, die Maßgebliche Börse oder die Terminbörse gibt diesen vorzeitigen Handelsschluss mindestens eine Stunde vor dem tatsächlichen Handelsschluss oder, wenn der relevante Orderannahmeschluss vor dem tatsächlichen Handelsschluss liegt, spätestens eine Stunde vor diesem Zeitpunkt, bekannt. (iv) An einem Handelstag öffnet die Maßgebliche Börse oder die Terminbörse nicht. (5) Maßgeblicher Umrechnungskurs ist *. 3 Einlösung, Einlösungserklärung (1) Jeder Wertpapierinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Wertpapiere zu verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen und nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden. "Einlösungstermin" ist jeder * Bankarbeitstag der Monate * eines jeden Jahres erstmals ab dem Monat *. (2) Die Einlösung jedes Wertpapieres erfolgt zu einem Rückzahlungsbetrag (R), der nach der folgenden Formel berechnet wird: R = * Unbeschadet der Regelungen in diesem Absatz 2 beträgt der Rückzahlungsbetrag in keinem Fall weniger als *. (3) Um die Einlösung der Wertpapiere zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der Wertpapierinhaber spätestens am * Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin a) bei der Zahlstelle ( 11 Absatz 1) eine schriftliche Erklärung (die "Einlösungserklärung") einreichen und an die Zahlstelle einen eingeschriebenen Brief senden, der einen Eigentumsnachweis enthält, in welchem die Stückzahl der fällig gestellten Wertpapiere sowie die Kontoverbindung des Wertpapierinhabers zur Gutschrift des Einlösungsbetrages angegeben ist; und 12

15 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE b) die Wertpapiere an die Zahlstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zahlstelle, die Wertpapiere aus dem gegebenenfalls bei der Zahlstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream AG. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des * Bankarbeitstages vor dem Einlösungstermin eingeht. Werden die Wertpapiere, auf die sich die Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig bis zum dem Bewertungstag vorausgehenden Bankarbeitstag an die Zahlstelle geliefert, so ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Wertpapieren, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Wertpapiere ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechenden Anzahl von Wertpapieren als eingereicht. Etwaige überschüssige Wertpapiere werden auf Kosten und Gefahr des Wertpapierinhabers an diesen zurückübertragen. Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der Rückzahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, die diesen am jeweiligen Einlösungstermin auf ein in der Einlösungserklärung vom Wertpapierinhaber benanntes Konto übertragen wird. Mit der Einlösung der Wertpapiere am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren. (4) Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterlässt, den Rückzahlungsbetrag am Einlösungstermin gemäß Absatz 1 in voller Höhe bereitzustellen, ist der Rückzahlungsbetrag vom Einlösungstermin an (einschließlich) bis zum Ablauf des Tages zu verzinsen, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht. In diesem Fall entspricht der auf die zur Einlösung eingereichten Wertpapiere zahlbare Zinssatz für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstermin dem Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank zuzüglich *%. Sind in diesem Fall Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie mit Hilfe der deutschen 30/360-Methode berechnet, d. h., jeder Monat wird mit 30, das Jahr mit 360 Tagen angenommen. Der sich aus diesen Berechnungen ergebende Zinsbetrag wird auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet 4 Anpassungen (1) Im Fall der Einstellung der Notierung der Aktie an der Maßgeblichen Börse, wird die Berechnungsstelle eine neue maßgebliche Börse (die "Ersatzbörse") nach billigem Ermessen festlegen, wenn die Aktie an einer anderen Börse notiert wird. (2) Wenn die Maßgebliche Börse bekannt gibt, dass sie die Notierung der Aktie endgültig einstellt oder einstellen wird und die Berechnungsstelle keine Ersatzbörse gemäß 4 Absatz 1 bestimmt und die Emittentin die Wertpapiere nicht gemäß 6 Absatz 1 gekündigt hat, legt die Berechnungsstelle fest, welche Aktie künftig für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zugrunde zu legen ist (die Ersatzaktie ). Jede in diesen Produktbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Aktie gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die Ersatzaktie. (3) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung in Bezug auf die Aktie, einer Umwandlung in eine Rechtsform ohne Aktien oder jedes andere Ereignis, bei der die Aktie untergeht oder mindestens *% der Kapitalanteile der Gesellschaft der dieser zugrunde liegenden Aktie (die Aktiengesellschaft ) von einer dritten Person übernommen werden, erfolgt ein Austausch, sofern die Emittentin die Wertpapiere nicht vorzeitig gemäß 6 Absatz 2 gekündigt hat, indem die Aktie durch eine vergleichbare Ersatzaktie ersetzt wird. Im 13

16 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung erfolgt die Ersetzung z. B. unter Berücksichtigung der Verschmelzungsrelation durch die Aktie bzw. durch sonstige Rechte an der aufnehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft in angepasster Zahl (oder - für den Fall, dass die Aktionäre der betreffenden Gesellschaft eine Abfindung in Form eines Geldbetrages oder in Form anderer Vermögenswerte erhalten - durch den betreffenden anderen Vermögenswert), bzw. durch Reinvestition des Gegenwertes, der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen ( 315 BGB) festgelegt wird. (4) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere ein Ereignis eintritt, das einen Verwässerungseffekt oder den gegenteiligen Effekt der Wertverdichtung in Bezug auf die Aktie hat (ein "Anpassungsereignis"), so wird die Berechnungsstelle Maßnahmen ("Anpassungsmaßnahmen") ergreifen, um den Wert der Wertpapiere vor Eintritt des Anpassungsereignisses wiederherzustellen. Anpassungsereignisse können beispielsweise sein: die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen, die Ausgabe von Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten, die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder die Ausschüttung von Sonderdividenden. (5) Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Berechnungsstelle haftet im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme von derartigen Maßnahmen nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. (6) Alle Maßnahmen gemäß 4 werden von der Emittentin unverzüglich gemäß 13 bekannt gemacht. 5 Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin (1) Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum * jeden Jahres, erstmals zum *, die Wertpapiere insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. (2) Die Kündigung durch die Emittentin gemäß Absatz 1 ist mindestens * Tage vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß 13 bekannt zumachen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. (3) Im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß Absatz 1 erfolgt die Einlösung eines jeden Wertpapieres gemäß 3 Absatz 2, wobei der * Handelstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. (4) Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den Produktbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber überweist. (5) Das Recht der Wertpapierinhaber, die Einlösung der Wertpapiere zu den jeweiligen Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt. 6 Vorzeitige Kündigung (1) Sollte die Maßgebliche Börse bekannt geben, dass sie die Notierung der Aktie endgültig einstellt oder einstellen wird, und die Berechnungsstelle keine Ersatzbörse gemäß 4 Absatz 1 bestimmen, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wertpapiere mit einer Frist von mind. * Bankarbeitstagen zum nächstfolgenden Einlösungstermin durch Bekanntmachung gemäß 13 zu kündigen. 14

17 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE (2) Bei einer Verschmelzung der Aktie an der Maßgeblichen Börse durch Aufnahme oder Neugründung sowie einer Umwandlung in eine Rechtsform ohne Aktien oder jedes andere Ereignis, bei der die Aktie untergeht oder mindestens *% der Kapitalanteile des betreffenden Unternehmens der Aktie von einer dritten Person übernommen werden, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wertpapiere mit einer Frist von mind. * Bankarbeitstagen zum nächstfolgenden Einlösungstermin durch Bekanntmachung gemäß 13 zu kündigen. (3) Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 1 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Wertpapieres einen Betrag gemäß 3 Absatz 2, wobei der * Handelstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. Ist der Tag der Notierungseinstellung vor dem Kündigungstermin, gilt der * Handelstag vor dem Tag der Notierungseinstellung als Bewertungstag. (4) Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 2 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Wertpapieres einen Betrag gemäß 3 Absatz 2, wobei der * Handelstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. Ist der Tag der Verschmelzung bzw. der Umwandlung vor dem Kündigungstermin, gilt der * Handelstag vor dem Tag der Verschmelzung bzw. der Umwandlung als Bewertungstag. (5) Im Falle der Kündigung der Wertpapiere gemäß 9 Absatz 3 bzw. der Fälligstellung der Wertpapiere gemäß 7 wird die Berechnungsstelle den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag pro Wertpapier ermitteln, wobei für die Zwecke der Berechnung des vorzeitigen Rückzahlungsbetrages der Bewertungstag der * Handelstag vor dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Rückzahlung ist. 7 Fälligstellung der Wertpapiere von Seiten der Gläubiger (1) Jeder Wertpapierinhaber ist berechtigt, seine Wertpapiere fällig zu stellen und deren Rückzahlung zu dem gemäß 6 Absatz 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen, falls a) die Emittentin irgendeine Verpflichtung aus diesen Produktbedingungen verletzt und die Verletzung 30 Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mahnung durch den jeweiligen Wertpapierinhaber fortdauert, oder b) die Emittentin aufgelöst wird (außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Reorganisation in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Emittentin auf den Nachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen), oder c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt. (2) Die in Absatz 1 genannte Fälligstellung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wertpapierinhaber der Zahlstelle einen diese bei angemessenen Anforderungen zufriedenstellenden Eigentumsnachweis und eine schriftliche Kündigungserklärung übergibt oder durch eingeschriebenen Brief sendet, in welcher die Stückzahl der fällig gestellten Wertpapiere angegeben ist. 8 Zahlungen der Beträge bei deren Fälligkeit (1) Sämtliche Zahlungen sind in der Wertpapierwährung (*) zu erbringen. (2) Sämtliche gemäß den Produktbedingungen zahlbaren Beträge sind von der Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream AG zwecks 15

18 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber überweist. (3) Die Zahlstelle ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und den Wertpapierinhabern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis. 9 Steuern, Abgaben (1) Alle Zahlungen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen erfolgen ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art (mit Ausnahme der nachstehend genannten), die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland, bzw. den Sitz der Neuen Emittentin ( 12), oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes verpflichtet ist, solche Steuern, Abgaben oder Gebühren abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die dazu erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. Wo in diesen Produktbedingungen von Kapital und / oder Zinsen und / oder Zusatzbeträgen die Rede ist, sind auch die etwa gemäß diesem Absatz zusätzlich zahlbaren Beträge gemeint. (2) Zusätzliche Beträge gemäß Absatz 1 sind nicht zahlbar wegen Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren, a) denen ein deutscher Staatsbürger unterliegt, b) denen ein Wertpapierinhaber wegen einer sonstigen Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Sitz der Neuen Emittentin unterliegt, oder c) deren Abzug von einem Wertpapierinhaber durch Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Nichtgebietsansässigkeit oder einer ähnlichen Erklärung hätte vermieden werden können. (3) Sollte irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Änderung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts oder seiner amtlichen Anwendung die Emittentin zu dem bezüglich Kapital, Zusatzbeträgen oder Zinsen nächstfolgenden Zahlungstermin verpflichtet sein, die in diesem 9 Absatz 1 genannten zusätzlichen Beträge zu zahlen, so ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß 13 die Wertpapiere insgesamt zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem gemäß 6 Absatz 5 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zu kündigen. Eine Kündigung gemäß diesem 9 Absatz 3 darf jedoch nicht mit Wirkung zu einem Termin erfolgen, der dem Tag, an welchem die Änderung des Rechts oder seiner amtlichen Anwendung erstmals für diese Wertpapiere gilt, mehr als einen Monat vorangeht. 10 Rang der Verpflichtungen der Wertpapiere Die Verpflichtungen aus den Wertpapieren stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin. 16

19 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE (1) Die Bankgesellschaft Berlin AG ist Zahlstelle. 11 Zahlstelle, Berechnungsstelle (2) Die Bankgesellschaft Berlin AG ist Berechnungsstelle. (3) Die Emittentin ist berechtigt, die Zahlstelle oder die Berechnungsstelle jederzeit durch eine andere Bank von internationalem Standing als Zahlstelle bzw. eine andere Person oder Institution mit entsprechender Fachkenntnis als Berechnungsstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle bzw. Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß 13 bekannt zu machen. (4) Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle haften daraus, dass sie Erklärungen abgeben, nicht abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder unterlassen, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. (5) Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle sind von den Beschränkungen des 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. 12 Übertragung der Rechte und Pflichten (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber, eine andere Gesellschaft ( übernehmende Gesellschaft bzw. Neue Emittentin ) an ihrer Stelle als neue Schuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Wertpapieren zu setzten, sofern die neue Schuldnerin alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und die Emittentin die Garantie oder eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung der Wertpapierinhaber für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesen Wertpapieren übernimmt. (2) Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (die Neue Emittentin ) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus den Wertpapieren ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, wie wenn die Neue Emittentin in diesen Produktbedingungen als Emittentin bezeichnet worden wäre. Die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses 12 jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Produktbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Wertpapieren befreit. (3) Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort Emittentin in allen Bestimmungen dieser Produktbedingungen (außer in diesem 12) die Neue Emittentin und gilt die Bezeichnung des Sitzes der Neuen Emittentin als Bezeichnung des Landes, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach dessen Recht sie gegründet ist. (4) Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Wertpapierinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden, b) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist. (4) Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser 12 erneut Anwendung. 17

20 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE 13 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, die die Wertpapiere betreffen, werden im Bundesanzeiger und in einem überregionalen Börsenpflichtblatt derjenigen Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, veröffentlicht. Zur Rechtswirksamkeit genügt die ordnungs- und fristgemäße Bekanntmachung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt. 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Wertpapierinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und der Berechnungsstelle bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Berlin. (3) Gerichtsstand ist Berlin. (4) Im Falle der Übertragung der Rechte und Pflichten gemäß 12 an die Neue Emittentin erteilt diese hiermit der Bankgesellschaft Berlin AG, Alexanderplatz 2, D Berlin, Bundesrepublik Deutschland, unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB Zustellungsvollmacht bezüglich dieser Wertpapiere, jedoch nur für Verfahren, die vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet werden. 15 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Produktbedingungen ganz oder teilweise undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Produktbedingungen in Kraft. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Produktbedingungen entsprechend durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung denjenigen der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich. 18

21 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINE AKTIE TERMSHEET Emittentin: Bankgesellschaft Berlin AG Zeichnungsfrist: * Zeichnungsstelle(n): * Emissionstag: * Valuta: * Wertpapier * (z. B. Allianz Endlos Bär Zertifikat) ISIN: WKN: * (z. B. DE ) Gesellschaft der zugrunde liegenden Aktie ISIN (z. B. Allianz AG DE ) Bär- Basis * (z. B. 200) Emissionskurs * (z. B. Schlusskurs der zugrunde liegenden Aktie am Emissionstag) Emissionsvolumen (Stück) * (z. B. bis zu Stück ) Maßgebliche Terminbörse * (z. B. EUREX ) * * * * * * * * * * Bewertungstag: * Rückzahlung: * Kündigungsrecht der Emittentin: Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum * jeden Jahres, erstmals zum *, die Wertpapiere insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. Einlösungsoption: Jeder Wertpapierinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Wertpapiere zu verlangen. Einlösungstermin ist jeder * Bankarbeitstag der Monate * eines jeden Jahres erstmals ab dem Monat *. Börsenzulassung: * Mindesthandelbarkeit: * Verbriefung: Bekanntmachungen: Reuters: * Wertpapierwährung * (z. B. Euro) Maßgebliche Börse * (z. B. Xetra ) Maßgebliche Währung * (z. B. Euro) Die Wertpapiere sind als Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. Effektive Wertpapiere werden nicht ausgegeben. Bekanntmachungen, die die Wertpapiere betreffen, werden im Bundesanzeiger und in einem überregionalen Börsenpflichtblatt derjenigen Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, veröffentlicht. 19

22 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX 20

23 ALLGEMEINE RISIKOINFORMATIONEN Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der Endlos Zertifikate auf einen Index alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen, verbunden mit den anderen in diesem unvollständigen Verkaufsprospekt (der "Verkaufsprospekt") enthaltenen Informationen, sorgfältig abwägen. Kauf von Endlos Zertifikaten auf einen Index Endlos Zertifikate auf einen Index (die "Wertpapiere") gewähren dem Inhaber einen Anspruch auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages, der sich nach dem Stand des zugrunde liegenden Index (der Index ) bestimmt. Der Wert der Wertpapiere hängt von der Wertentwicklung des Index und damit vor allem von gesamtwirtschaftlichen Faktoren ab. Eine Veränderung in der Wertentwicklung des Index kann dazu führen, dass der Wert des Wertpapieres erheblich unter den gezahlten Einstandspreis sinkt. Dadurch kann für den Inhaber ein erheblicher Verlust in Bezug auf den für das Wertpapier gezahlten Kaufpreis entstehen. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist daher nicht gesichert. In Extremsituationen kann der Indexstand erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein. Dieser mögliche Verlust kann nicht durch andere Erträge aus den Wertpapieren kompensiert werden, da diese selbst keinerlei Anspruch auf periodische Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen verbriefen. Die einzige Ertragschance besteht somit in einer Steigerung des Kurswertes der Wertpapiere. Aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der Emittentin kann die ursprünglich unbegrenzte Laufzeit der Wertpapiere jedoch begrenzt werden. In diesem Fall kann der Investor nicht darauf vertrauen, dass sich der Preis eines zuvor gefallenen Wertpapieres rechtzeitig vor dem entsprechenden Einlösungstermin wieder erholen wird und er dadurch etwaige Verluste realisieren muss. Bei den Gewinnerwartungen muss der Anleger die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Wertpapiere zusätzlich anfallenden Kosten berücksichtigen. Die Wertpapiere sind daher nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Da die Wertpapiere als Schuldverschreibungen verbrieft sind, trägt der Anleger neben den zuvor genannten Risiken ein Bonitäts- oder Emittentenausfallrisiko (siehe hierzu Seite 22). Wertbestimmende Faktoren Die Wertentwicklung der Wertpapiere wird hauptsächlich durch die positive wie negative Entwicklung des Index bestimmt. Je volatiler der Index ist, desto volatiler sind die Wertpapiere. Der Wert des Index kann Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie z. B. volkswirtschaftlichen Faktoren und Spekulationen. Weiterhin beeinflussen verschiedene andere Faktoren die Wertentwicklung der Wertpapiere. Dazu gehören u. a. Dividendenzahlungen und die damit vorgenommenen Kursabschläge auf die im Index enthaltenen Aktien. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht. Inanspruchnahme von Kredit Finanziert der Käufer den Erwerb der Wertpapiere mit Kredit, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch Zinsen zahlen und den Kredit zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines Geschäfts leisten zu können. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen 21

24 Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist, wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten. Währungsrisiko Wird der Wert, der Verkaufserlös oder die Rückzahlung der Wertpapiere aus einer anderen Währung in die Währung der Wertpapiere (die Wertpapierwährung ) umgerechnet, unterliegt der Erwerb der Wertpapiere zusätzlichen Währungsrisiken, die den Wert, den Verkaufserlös oder die Rückzahlung vermindern können. Aufgrund von Wechselkursschwankungen kann der in der Wertpapierwährung ausgedrückte Indexstand gefallen sein, obwohl der Kurs der in dem Index enthaltenen Aktien in der für die Indexberechnung maßgeblichen Währung gestiegen ist. Emittentenausfallrisiko Nähere Informationen zum Emittentenausfallrisiko, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung der EU-Kommission, die Kapitalzufuhr und die Risikoabschirmung durch das Land Berlin als Umstrukturierungsbeihilfe zu genehmigen, finden Sie im Finanzteil der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin, im Abschnitt Risikobericht, Unterabschnitt "Rechtsrisiken" ab Seite 173 sowie im Abschnitt Geschäftsgang und Aussichten ab Seite 276 dieses Verkaufsprospektes. Individuelle Aufklärung Dieser Verkaufsprospekt ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung über dieses Produkt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der Erwerb der Wertpapiere erfolgen soll. 22

25 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Verantwortung Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft, Berlin (die Emittentin ), übernimmt im Rahmen des 13 Wertpapier- Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit 44 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklärt, dass ihres Wissens die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Gegenstand des Verkaufsprospektes Gegenstand dieses Verkaufsprospektes sind Endlos Zertifikate auf einen Index, deren Rückzahlungsbetrag von der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Index und ggf. der Währung der im Index enthaltenen Aktien bzw. der Wechselkursveränderung abhängt. Insbesondere sind die Verkaufsbeschränkungen der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs zu beachten. Verfügbare Dokumente Der vorliegende Verkaufsprospekt sowie die Geschäftsberichte der Emittentin sind während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr bei der Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin, Capital Markets Equities / Product Management, Alexanderplatz 2, Berlin, kostenlos erhältlich oder unter abrufbar. Alle weiteren in diesem Verkaufsprospekt genannten Unterlagen können dort während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr eingesehen werden. Begebung Die Endlos Zertifikate auf einen Index werden von der Emittentin aufgrund eines Beschlusses ihres Vorstands vom 10. Juli 1996 begeben und öffentlich angeboten. Öffentliches Angebot, Kauf und Verkauf Das öffentliche Angebot beginnt am * (oder bei Zeichnungsfrist: Die Zeichnungsfrist läuft vom * bis zum *). Die Wertpapiere werden von der Emittentin innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Die Emittentin behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Wertpapiere jederzeit unabhängig von der Zahl der verkauften Wertpapiere auszusetzen oder zu beenden. Verkaufsbeschränkungen Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Wertpapiere bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über Wertpapiere sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Wertpapiere angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. 23

26 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER WERTPAPIERE FÜR PRIVATANLEGER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Die Beschreibung der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere erfolgt in den jeweiligen Nachträgen. 24

27 BESCHREIBUNG DES INDEX Die Beschreibung des jeweils zugrunde liegenden Index erfolgt in den jeweiligen Nachträgen. 25

28 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX Wertpapier * (z. B. DAX Endlos Bär Index- Zertifikat) ISIN: WKN: * (z. B. DE ) zugrunde liegender Index * (z. B. DAX ) Sponsor Bär-Basis Wertpapierwährung * (z. B. Deutsche Börse AG * (z. B ) WESENTLICHE AUSSTATTUNGSMERKMALE * (z. B. Euro) Emissionskurs 1 * (z. B. ein Hunderstel des Maßgeblichen Indexstandes am Emissionstag) Emissionsvolumen (Stück) * (z. B. bis zu Stück ) Maßgeblicher Indexstand * (z. B. Schlusskurs des zugrunde liegenden Index an der Maßgeblichen Börse) Maßgebliche Börse * (z. B. Xetra ) Maßgebliche Terminbörse * (z. B. EUREX ) * * * * * * * * * * * Maßgebliche Währung * (z. B. Euro) 1 wird am Emissionstag festgelegt 26

29 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX Die Ausstattung der jeweiligen Endlos Zertifikate auf einen Index ergibt sich aus diesem Verkaufsprospekt in Verbindung mit den entsprechenden Nachträgen und Bekanntmachungen nach 13 der Produktbedingungen. In den Nachträgen werden die in diesem Verkaufsprospekt mit (*) gekennzeichneten Stellen durch Angaben in den Wesentlichen Ausstattungsmerkmalen vervollständigt. Stellen, die mit * gekennzeichnet sind, werden ebenfalls in den entsprechenden Nachträgen ergänzt. Sämtliche Angaben sind Bestandteil der Produktbedingungen. PRODUKTBEDINGUNGEN 1 Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde (1) Die Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin, (die "Emittentin") begibt (*) (*) (z.b. DAX Endlos Bär Index-Zertifikate), ISIN (*) // WKN (*), (die Wertpapiere ), die auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Die Zeichnungsfrist läuft vom * bis zum *. Der Emissionstag ist der *. Der Emissionskurs beträgt (*).Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere (die "Wertpapierinhaber"), das Volumen der begebenen Wertpapiere über das in Satz 1 genannte Volumen durch Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Wertpapier umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen Wertpapiere. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Wertpapiere einzuziehen. (2) Die Wertpapiere werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die "Clearstream AG") hinterlegt ist. (3) Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Wertpapierinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Wertpapiere ist ausgeschlossen. Den Wertpapierinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können. (4) Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Produktbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) Bewertungstag ist der * Handelstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin bzw. Kündigungstermin. Am Bewertungstag wird der für die Rückzahlung der Wertpapiere relevante Stand des zugrunde liegenden Index (der Index ) festgestellt. Falls am Bewertungstag der Index nicht berechnet wird, oder wenn nach Auffassung der Berechnungsstelle am Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt (wie in Absatz 5 definiert), so gilt der nächste Indexberechnungstag als maßgeblicher Bewertungstag. Wird der Maßgebliche Indexstand an * aufeinanderfolgenden Handelstagen nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht, so wird die Berechnungsstelle den Maßgeblichen Indexstand am * Handelstag nach dem Bewertungstag unter Anwendung der zuletzt gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die Kurse der Aktien an der (den) Maßgeblichen Börse(n) zugrunde legt, die üblicherweise den Wert des Index bestimmen. Die Berechnung an diesem Tag erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Maßgebliche Indexstand üblicherweise berechnet wird (der "Bewertungszeitpunkt"). Sollte der Handel einer oder mehrerer der für die Berechnung maßgeblichen Aktien an der Maßgeblichen Börse an einem solchen Tag ausgesetzt oder 27

30 ENDLOS ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEX wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle nach bestem Wissen den Preis der jeweiligen Aktien an der Maßgeblichen Börse zu dem Bewertungszeitpunkt schätzen. Falls an einem Bewertungstag der Index aus einem anderen Grund als aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, wird der Bewertungstag nicht verschoben, vielmehr wird die Berechnungsstelle den Index für diesen Tag unter Anwendung der in Satz 4 dargestellten Berechnungsmethode errechnen. (2) Handelstag ist jeder Tag, an dem der Sponsor planmäßig den offiziellen Maßgeblichen Indexstand veröffentlichen sollte, und an dem die die Maßgebliche(n) Börse(n) und die Maßgebliche Terminbörse (die Terminbörse ) planmäßig zu den üblichen Handelszeiten für den Handel geöffnet sein sollte(n). (3) Bankarbeitstag ist ein Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in Frankfurt am Main und Berlin abwickeln und an dem eine jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet ist, und für Zwecke des Zahlungsverkehrs in Euro, ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb ist. (4) Indexberechnungstag ist ein Handelstag (vorbehaltlich einer Marktstörung), an dem der Sponsor den offiziellen Maßgeblichen Indexstand des Index tatsächlich berechnet und veröffentlicht und an dem die Terminbörse für den Handel geöffnet ist. (5) Eine Marktstörung im Sinne dieser Produktbedingungen liegt vor, wenn die Berechnungsstelle am Bewertungstag feststellt, dass eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist: (i) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird der Handel von im Index enthaltenen Aktien (die Index-Aktien ) an der Maßgeblichen Börse ausgesetzt oder beschränkt oder der Handel von Future- oder Optionskontrakten, die den Index zum Gegenstand haben, an der Terminbörse ausgesetzt oder beschränkt. (ii) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird die Möglichkeit von Marktteilnehmern, an der Maßgeblichen Börse über die Index-Aktien oder an der Terminbörse über Future- oder Optionskontrakte, die den Index zum Gegenstand haben, Geschäfte abzuschließen oder Marktwerte zu erhalten, generell beendet oder beeinträchtigt. (iii) Die Beendigung des Handels an einem Handelstag an der Maßgeblichen Börse, an der Index-Aktien gehandelt werden, oder der Terminbörse vor dem planmäßigen Handelsschluss, es sei denn, die Maßgebliche Börse oder die Terminbörse gibt diesen vorzeitigen Handelsschluss mindestens eine Stunde vor dem tatsächlichen Handelsschluss oder, wenn der relevante Orderannahmeschluss vor dem tatsächlichen Handelsschluss liegt, spätestens eine Stunde vor diesem Zeitpunkt, bekannt. (iv) An einem Handelstag öffnet die Maßgebliche Börse oder die Terminbörse nicht für den Handel, oder der Sponsor berechnet und veröffentlicht nicht den offiziellen Maßgeblichen Indexstand. Vorausgesetzt die Index-Aktien, die durch ein Ereignis in (i), (ii) oder (iii) betroffen sind, stellen mindestens *% der Börsenkapitalisierung des Index dar. (6) Maßgeblicher Umrechnungskurs ist *. 28

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