Kinder-und Jugendärztliche Versorgung im AOK HausarztProgramm in Baden-Württemberg

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1 Kinder-und Jugendärztliche Versorgung im AOK HausarztProgramm in Baden-Württemberg

2 mit Unterstützung des Vertragsschulung für Kinder-und Jugendärzte 2

3 Inhalte dieses Seminars Grundlagen und Ziele des Vertrages Perspektiven des Kinder- und Jugendarztes in der HZV Prinzip und Umsetzung des Vertrages Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Vergütungssystematik und Abrechnung Fortbildung Vertragssoftware Einschreibung (Arzt und Patient) Darstellung Start HZV Spezialfragen Ansprechpartner Ausblick Für Hausärzte (Abrechnung gemäß Anlage 12) besteht eine separate Schulungsvariante - abzurufen unter: 3

4 Grundlagen und Ziele des Vertrages Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. ( 73b Abs. 1 SGB V) Hausarztzentrierte Versorgung mit Bereinigung der Gesamtvergütung ( 73b Abs. 7 SGB V) 4

5 Grundlagen und Ziele des Vertrages Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, zukunftssicheren und flächendeckenden kinder- und jugendärztlichen Versorgung für alle AOK-Versicherten bis 18 Jahre Leistungsgerechte und nachvollziehbare Vergütungsstruktur für die teilnehmenden Kinder- und Jugendärzte Abbau von Bürokratie und Förderung der Kommunikation durch Etablierung zukunftsträchtiger, dezentraler und schlanker Abrechnungs- und Dokumentationsstrukturen Die besondere Qualität der Leistungen in der HZV soll die Versorgung der Versicherten optimieren. Die AOK Baden-Württemberg setzt großes Vertrauen in die Pädiater, diese neue Systematik qualitativ bestmöglich zu nutzen. 5

6 Perspektiven des Kinder- und Jugendarztes in der HZV HZV steht für eine qualitativ hochwertige Versorgung durch motivierte und zufriedene Kinder- und Jugendärzte, die durch Bürokratieabbau und organisatorische Unterstützung mehr Zeit für den Patienten haben: Mehr Stethoskop, weniger Stift. Die Teilnahme am pädiatrischen Teil der HzV stärkt durch seine finanziellen und qualitativen Vorteile die Kinder- und Jugendmedizin in der Niederlassung Der Vertrag ist nicht befristet: Vergütungsregelung gilt bis Früheste Möglichkeit zur Kündigung

7 Perspektiven des Kinder- und Jugendarztes in der HZV Eine Krankenkasse übernimmt gemeinsam mit freien Verbänden den Sicherstellungsauftrag für das vertraglich definierte hausärztliche Leistungsspektrum. Mit der HZV erfolgt ein Paradigmenwechsel in der kinder- und jugendärztlichen Versorgung: Vergütung wird nicht mehr ausschließlich an die Intervention geknüpft. Keine Budgetierung, keine Fallzahlbegrenzung, keine Abstaffelung, keine floatende Muschelwährung 7

8 Perspektiven des Kinder- und Jugendarztes in der HZV Hohe Vergütung innerhalb der HZV bedeutet für den Kinder- und Jugendarzt eine effiziente Steuerung der Versorgung. Effizientes Steuern heißt: Keine Doppeluntersuchungen Eine nachhaltige Betreuung/Begleitung Vorsorge nach den erweiterten Vorgaben des BVKJ Erreichung eines hohen Impfstatus Die Vertragspartner fordern und fördern eine kontinuierliche HZVspezifische Fortbildung und die besondere Qualifizierung der Kinder- und Jugendärzte. Mit der Fortbildungskommission Kinder- und Jugendmedizin des BVKJ-LV Baden-Württemberg werden hierfür die Rahmenbedingungen geschaffen 8

9 Prinzip und Umsetzung des Vertrages Patient bestehende Mitgliedschaft Abrechnung durch Managementgesellschaft schreibt sich ein Kinder- und Jugendarzt Vertrag mit / rechnet ab in Kooperation mit 9

10 Prinzip und Umsetzung des Vertrages Gewinnung von Teilnehmern am Vertrag, Organisation des Fortbildungsmanagements zur Umsetzung des Vertrages Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit zur Bewerbung des Vertrages Zeitnahe Bereitstellung aktueller Mitgliedslisten des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. zur Überprüfung der Teilnahmeerklärungen Bereitstellung und Pflege der elektronischen Plattform PädInform Information und Kommunikation gemeinsam mit dem MEDIVERBUND 10

11 Prinzip und Umsetzung des Vertrages Eigener Vertragsordner speziell für den kinder- und jugendärztlichen Teil des HzV-Vertrags mit der AOK Baden-Württemberg: PädInform Dieses kinderärztliche Intranet ( wahlweise auch: ist ein Online-System "von Kinder- und Jugendärzten für Kinder- und Jugendärzte". Einholen von kollegialem Rat, fachliche Fortbildung, berufspolitischer Austausch viele praktische Dingen rund um die Praxis Anmeldung über die gemeinnützige Kinderumwelt GmbH ( PS: Wer an PädInform teilnimmt, kann seine MFA / MFAs zur kostenfreien Teilnahme am MFA-Intranet "Praxisfieber" ( anmelden. 11

12 Prinzip und Umsetzung des Vertrages Datenfluss aus der Praxis an Managementgesellschaft/ Abrechnungszentrum: Pauschalen/Einzelleistungen/ Auftragsleistungen (weitgehend automatisch) ICD-Diagnosen Impfziffern in Kooperation mit Überweisungen/Verordnungen 12

13 Prinzip und Umsetzung des Vertrages Neu in der HZV für Kinder- und Jugendärzte: definiertes pädiatrisches Leistungsspektrum eigene Vergütungssystematik Online-Abrechnung spezifische Qualifikationen Weiterhin über KVBW: Notfalldienst Fremdkassenzahlungsausgleich (FKZ) Abrechnung von Leistungen der Schwerpunktpädiatrie und Zusatzweiterbildung (z.b. Kinder-Kardiologie, - Pneumologie, Sonderfälle vgl. Folie 25) 13

14 Prinzip und Umsetzung des Vertrages Einfache, bürokratiearme Abwicklung über Vertragssoftware Keine papiergebundene Abrechnung Einmalige Einschreibung des Versicherten in der Arztpraxis Durch pauschalierte Gebührenordnung sehr einfache Abrechnung Unveränderte Nutzung bestehender Formulare (z.b. DMP) Überweisungen zwingend über die Vertragssoftware Unterstützung der rationalen Medikamentenverordnung durch ständig elektronisch aktualisierte Preis- und Rabattinformationen 14

15 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Arzt Kinder- und Jugendärzte mit Kassenzulassung und Vertragsarztsitz in Baden-Württemberg Nachweis über die Teilnahme am DMP Asthma Teilnahme an strukturierten kinder- und jugendarztspezifischen Qualitätszirkeln Behandlung nach evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien Fortbildung zu kinder- und jugendarzttypischen Versorgungsfeldern (z.b. patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung) Einführung eines hausarztspezifischen Qualitätsmanagements Qualifikation für Psychosomatik (spätestens bis ) 15

16 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Arzt Vorhalten einer apparativen Mindestausstattung (Wärmelampe, Säuglingswaage, Stadiometer, RRManschetten in altersent-sprechender Größen, Spirometer mit FEV1-Bestimmung, Pulsoxymeter, Behand-lungsplatz zur Durchführung einer Inhalationstherapie, Geräte zur Durchführung von Seh- und Hörtest, pädiatrischer Notfallkoffer) Onlinefähige EDV-Ausstattung DSL oder ISDN Vertragssoftware für Abrechnung, Dokumentation, Verordnung und Steuerung (Bereitschaft zum Befüllen eines elektronischen Patientenpasses (AOK- Patientenpass)) 16

17 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Arzt Werktägliche Sprechstunde (Mo-Fr) mindestens eine wöchentliche Terminsprechstunde bis Uhr bei Bedarf für berufstätige Eltern/Jugendliche E-Learning bzw. Präsenzveranstaltung zum HZV-Vertrag muss vor Vertragsbeitritt absolviert werden von Arzt (Nachweispflicht) und min. einer Helferin. URL: 17

18 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Arzt Kontinuierliches Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen (z.b. aktive DMP-Teilnahme etc. Fortbildungspflichten beachten) Information des Kindes/den Erziehungsberechtigten zur HZV grundsätzlich sind Kinder, die eine HZV-Teilnahme wünschen, einzuschreiben. Teilnahmeerklärung des Kindes wird zur Belegerfassung und Prüfung vom Arzt unverzüglich an die AOK gesendet Des Kindes/der Erziehungsberechtigten werden Vertretungsärzte genannt, die auch an der HZV teilnehmen. 18

19 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Versicherter Gültige Mitgliedschaft bei der AOK Baden-Württemberg Wohnort des Versicherten auch außerhalb Baden-Württembergs in folgenden Bundesländern möglich: Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Ebenfalls teilnehmen können Versicherte der AOK Baden- Württemberg, die ihren Wohnsitz in Frankreich und der Schweiz im Grenzgebiet zu Deutschland haben Einschreibung ab der Geburt möglich Akzeptieren der Vertragspflichten für den Patienten und Zustimmung zu den Datenschutzbelangen Bindung an den gewählten HZV-Arzt für mindestens 12 Monate Kündigungsfrist allgemein: 1 Monat vor Ablauf der 12 Monate, sonst Bindung für weitere 12 Monate an HZV 19

20 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Versicherter Inanspruchnahme von Fachärzten nur auf Überweisung des gewählten Kinder- und Jugendarztes (Ausnahme: Gynäkologen und Augenärzte sowie Notfälle) Arztwechsel vor Ablauf der 12 Monate nur aus wichtigem Grund (z.b. Umzug in BW, nachhaltig gestörtes Arzt-Patienten-Verhältnis). Der Versicherte muss den Grund für den Wechsel der AOK rechtzeitig melden. Bei Arztwechsel neue Teilnahmeerklärung beim neuen HZV-Arzt, rechtzeitiger Eingang bei der AOK (bis zum 1. des zweiten Monats im Quartal(1.2., 1.5, 1.8., 1.11), Feld Arztwechsel ankreuzen und begründen) 20

21 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Versicherter Vorteile für den Patienten Der Versicherte hat angesichts des zunehmenden Arztmangels einen Kinder- und Jugendarzt mit pädiatrischer Rundumversorgung in besonderer Qualität. Koordinierung der Leistungen im Gesundheitssystem durch den Kinder- und Jugendarzt Langfristige Sammlung, Dokumentation und Übermittlung aller Befunde für Überweisungen an Fachärzte, stationäre Einweisungen, Kuren, Renten- und andere Versicherungsfragen 21

22 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Versicherter Vorteile für den Patienten Vorsorgeuntersuchungen nach den erweiterten Vorgaben des BVKJ (Vorsorgeheft Paed.Check ) Impfungen gemäß STIKO und Satzung der AOK Bereitschaft, bei vereinbarten Terminen die Wartezeit auf 30 Minuten zu begrenzen Terminsprechstunde für berufstätige Eltern/Jugendliche bei Bedarf bis Uhr OTC-Präparate kostenfrei (bis zur Festbetragsgrenze) für HZV- Kinder bis einschließlich 17 Jahren, sofern vom HZV-Kinderund Jugendarzt verordnet 22

23 Teilnahmevoraussetzungen / Pflichten Versicherter Vorteile für den Patienten Delegation osteopathischer Behandlung durch Kinder- und Jugendarzt möglich (Kostenübernahme durch AOK): Zusätzlicher Anreiz für die Eltern/Erziehungsberechtigten ihr Kind in die HZV einzuschreiben (Eine Liste mit den für diese Leistung zur Verfügung stehenden Osteopathen Spezialisierung Kinder-Osteopathie wird voraussichtlich ab Oktober abrufbar sein) 23

24 Vergütungssystematik und Abrechnung = wird bei Abrechenbarkeit/ Erreichen vom Rechenzentrum erzeugt. = wird vom Kinder- und Jugendarzt angesetzt/abgerechnet = nur abrechenbar bei Vorliegen gesicherter Diagnosen gem. Anhang 2/3 zu Anlage 12a 24

25 Vergütungssystematik und Abrechnung 25

26 Vergütungssystematik und Abrechnung 26

27 Vergütungssystematik und Abrechnung Der Sprechstundenbedarf SSB bleibt von der HZV unberührt und wird deshalb wie gewohnt abgewickelt 27

28 Vergütungssystematik und Abrechnung Abrechnungen von Laborleistungen Diese Ziffern können nicht mehr zu Lasten der KV abgerechnet werden Basisuntersuchungen (Präsenzlabor: 32031, ) Mikroskopische Untersuchungen Physikalische oder chemische Untersuchungen Gerinnungsuntersuchungen Funktions- und Komplexuntersuchungen (Präsenzlabor: 32120, 32122) Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen Präsenzlabor GOP C-reaktives Protein GOP Immunologischer Nachweis von Troponin I und/ oder Troponin T (Kap Spezielle Untersuchungen unter Immunologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Drogen) GOP Fibrinmonomere, Spaltprodukte (quantitativ) (Kap Spezielle Untersuchungen unter Gerinnungsuntersuchungen) GOP Lactat (Kap Spezielle Untersuchungen unter Klinisch-chemische Untersuchungen) 28

29 Vergütungssystematik und Abrechnung Sonderfälle Zusätzlich zur vorgestellten Vergütung darf ein Kinder- und Jugendarzt hier weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß EBM bzw. DMP-Vereinbarungen im Einzelfall folgende Leistungen für HZV-Versicherte über die KV abrechnen: Allergologie ( ) Methadon ( ) Genehmigung vorausgesetzt Onkologie ( ,02101) Psychotherapie ( , ) Genehmigung vorausgesetzt HIV-Betreuung (30920,30922,30924) fachärztliche Leistungen im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung DMP Schulungen Für Versicherte, die parallel zur HZV auch am AOK Facharztprogramm teilnehmen, gelten gesondert die Regelungen im Rahmen des Gesamtziffernkranzes (GZK) 29

30 Vergütungssystematik und Abrechnung Vergütungsstruktur (P1 und P2 nach Arztkontakt) Beispiel 1: Teilnahmephase Quartal 4: Patient schreibt sich ein Quartal 1: Arztkontakt EUR (P1; P2 wird (P1 + P2) verrechnet) (P3/P4/P5) Beispiel 2: Teilnahmephase Quartal 2: Arztkontakt 35.-EUR 40.- (P2) (P3/P5) Quartal 3: Arztkontakt 35.-EUR 40.- (P2) (P3/P5) Quartal 4: Arztkontakt EUR (P2) (P3/P5) Quartal 1: Arztkontakt EUR (P1; + P2 P2) wird (P3/P5) verrechnet) Quartal 4: Patient schreibt sich ein Quartal 1: KEIN Arztkontakt 25.-EUR 65.- (P1) (P4) Quartal 2: Arztkontakt 35.-EUR 0.- (P2) wird mit P1 ver- (P3/P5) rechnet) Quartal 3: Arztkontakt 35.-EUR 40.- EUR (P2) (P2) (P3/P5) = Teilnahmejahr Quartal 4: KEIN Arztkontakt 0.- EUR Quartal 1: KEIN Arztkontakt EUR (P1) 30

31 Vergütungssystematik und Abrechnung 50 Pat. in HZV neu eingeschrieben 60 Pat. in HZV neu eingeschrieben 70 Pat. in HZV neu eingeschrieben Quartal 4 Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3 Quartal 4 Vergütung: EBM (Eventuell Dokumentation UHU1 für P4) Stichtag für Teilnahmeerklärung Q1: 01. November 50 Teilnehmer Vergütung: 50 x 25.-EUR + Zuschläge" + x P2/P3/ P4/P5; falls Patientenkontakt UHU1 für P4 110 Teilnehmer Vergütung: 60 x 25.-EUR + Zuschläge" + x P2/P3/ P4/P5; falls UHU1 für P4 180 Teilnehmer Vergütung: 70 x 25.-EUR + Zuschläge" + x P2/P3/ P4/P5; falls Patientenkontakt Anmerkung: Die Pauschale P1 wird einmal jährlich fällig, bei entsprechender automatischer Verlängerung der HZV-Teilnahme des Patienten UHU1 für P4 31

32 Vergütungssystematik und Abrechnung Anzahl Quartale mit APK/Jahr P1 in EUR (+ Zuschlag) P2 in EUR P3 in EUR P4 in EUR P5 in EUR (+ Zuschlag) Fallwert je Quartal ohne EL Honorar pro Jahr ohne EL , P3 relevant 4 < 1 LJ 4 2 LJ und < 3 LJ (100.-) (100.-) (50.-) (-) (86.-) 67.- (73.-) 242- (342.-) (292.-) 32

33 Vergütungssystematik und Abrechnung Der Kinder- und Jugendarzt erhält eine monatliche Abschlagszahlung Es gibt 4 Abrechnungsstichtage pro Jahr, an denen die Abrechnung spätestens an das beauftragte Rechenzentrum gesendet werden muss: 05. Januar (für Quartal 4 des Vorjahres) 05. April (für Quartal 1 des lfd. Jahres) 05. Juli (für Quartal 2 des lfd. Jahres) 05. Oktober (für Quartal 3 des lfd. Jahres) Maßgeblich für die Abrechnung ist der Zeitpunkt des Eingangs der HZV-Abrechnungsdaten bei dem beauftragten Rechenzentrum Übermittlung der Abrechnungsdaten erfolgt mittels einer Vertragssoftware 33

34 Vergütungssystematik und Abrechnung Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung Der Kinder- und Jugendarzt erhält einen Abrechnungsnachweis Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt auch die im Abrechnungsquartal geleisteten Abschlagszahlungen Der Abrechnungsbetrag wird durch die Managementgesellschaft ca. drei Monate nach dem Übermittlungsstichtag (05.01.; ; ; ) ausbezahlt. Die Korrektur von Abrechnungen ist bis zu 3 Quartale nach dem Quartal der Leistungserbringung möglich 34

35 Vergütungssystematik und Abrechnung 1. Jahr HZV (Beispiel): Quartal 4/13 Quartal 1/14 Quartal 2/14 Quartal 3/14 Quartal 4/14 70 Pat. in HZV neu eingeschrieben Abrechnung EBM/KV Einschreibestichtag für Q1: Behandlung im Rahmen HZV Abrechnung für Q1 bis an Rechenzentrum Zahlung Abrechnung Quartal 1/14 bis spätestens (-mtl. geleistete Abschläge) 35

36 Vergütungssystematik und Abrechnung Unterscheidung kurativer / präventiver Fälle Die Krankenkassen sind verpflichtet, die kurativen Fallzahlen aus den Selektivverträgen dem MDK und der KV zu melden. Über die Vertragssoftware werden Sie bei der Kennzeichnung eines präventiven Falles unterstützt. Die Angaben sind zwingend durchzuführen, da nicht gekennzeichnete Fälle als kurativ übermittelt werden. 36

37 Vergütungssystematik und Abrechnung 4,2% für Mitglieder (BVKJ, MEDI, HÄV), 4,7% für Nichtmitglieder Kostenintensive Vorleistungen der Vertragspartner in der Entwicklung Hinter der Bierdeckelabrechnung steckt eine aufwendige und in der Entwicklungsphase sehr kostenintensive Logistik 37

38 Fortbildung Teilnahme an mindestens drei strukturierten Qualitätszirkeln (unterjähriger Einstieg: 2) unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren Konsequente Berücksichtigung der für die Behandlung in der kinder- und jugendärztlichen Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien Teilnahme an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen, welche vom BVKJ anerkannt sind (unterjähriger Einstieg: 1) 38

39 Vertragssoftware Was muss die Vertragssoftware leisten? Unterstützung bei Einschreibung der Versicherten auf elektronischem Weg Verwaltung Ihrer HZV-Teilnehmer Dokumentation und Abrechnung der Vergütungspositionen gemäß Vertrag Online-Datenübertragung auf höchster Sicherheitsstufe Als Vertragssoftware zugelassen werden ausschließlich durch eine neutrale Prüfstelle gemäß Anlage 10 des HzV-Vertrags zertifizierte Programme 39

40 Vertragssoftware AOK BW HZV Q3/

41 Vertragssoftware Einschreibung der Versicherten Ausfüllen der Teilnahmeerklärung für Versicherte mittels der Vertragssoftware Es können nur mit Vertragssoftware ausgefüllte Teilnahmeerklärungen verarbeitet werden 41

42 Vertragssoftware

43 Vertragssoftware 1 Dieses Feld ist zwingend mit Hilfe der Vertragssoftware auszufüllen. Die Daten des Versicherten stehen nach dem Einlesen der Chipkarte in der Vertragssoftware zur Verfügung. Die Daten des Arztes/der Praxis werden bei der Installation der Praxissoftware erfasst. 43

44 Vertragssoftware 2 Durch die Vertragssoftware werden an dieser Stelle automatisch die relevanten Daten des betreuenden Kinder- und Jugendarztes ergänzt. Des Weiteren besteht hier die Möglichkeit einen Arztwechsel (nur in begründetem Fall) vorzunehmen 44

45 Vertragssoftware 3 Die Datumsfelder sind ebenfalls mit Hilfe der Vertragssoftware auszufüllen Unterschriften können nur von Hand geleistet werden. Belege ohne Unterschriften werden als fehlerhaft abgewiesen! 45

46 Einschreibung Patient Versicherter wählt einen HZV-Kinder- und Jugendarzt Der Versicherte erhält vom Arzt ein Merkblatt zu HZV-Inhalten und eine Datenschutzbelehrung. Wenn möglich unterzeichnet der Versicherte (Erziehungsberechtigte) die HZV-Teilnahmeerklärung in der Praxis. Der HZV-Arzt schickt das Original unverzüglich an die AOK: AOK Baden-Württemberg AOK-Hausarztprogramm Stuttgart Belegleseverfahren und Versichertenanspruchsprüfung bei der AOK Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Versicherte ein Begrüßungsschreiben mit HZV-Beginndatum (i.d.r. frühestens das Quartal, das auf das Einschreibequartal folgt). Der Arzt erhält eine Rückmeldung nach Abgleich AOK Rechenzentrum 46

47 Einschreibung Kinder- und Jugendarzt Arzt beantragt Teilnahme mittels Teilnahmeerklärung Schickt diese per Fax/Brief an die MEDI ( ) Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen (durch MEDI) Zwischenergebnis oder Bestätigung wird nach Eingang der Teilnahmeerklärung ausgegeben Liegen die Teilnahmevoraussetzungen vor, erhält der Pädiater eine schriftliche Bestätigung (per Fax) Mit Zugang der Bestätigung ist der Pädiater HZV-Arzt (frühestens ab ) Er erhält ein Starterpaket mit Patienten-Einschreibeunterlagen/ Informationsmaterialien und kann mit der Einschreibung beginnen 47

48 Darstellung Start HZV A B C Einschreibung Arzt Einschreibung Versicherte "Aktiviertes" Arzt-Patienten-Paar: Teilnahme an HZV A: Start Einschreibephase der Versicherten nach frühester Bestätigung des HZV-Pädiaters B: Eingangsfrist bei der AOK Teilnahmeformulare zur Berücksichtigung im Folgequartal C: Start Echtphase für eigene eingeschriebene Patienten, die wirksam an der HZV teilnehmen 48

49 Spezialfragen Behandlung außerhalb Baden-Württembergs erfolgt nach dem Sachleistungsprinzip über den bereits etablierten Fremdkassenzahlungsausgleich. Notfallleistungen werden nicht bereinigt und sind deshalb weiterhin Gegenstand der Regelversorgung. Wechsel der Vergütungsanlage ist einmalig zwischen 12 und 12a möglich 49

50 Spezialfragen Innerhalb einer BAG - ist mit dem Start der Echtphase ein geordnetes Nebeneinander von 12 und 12a in einer BAG möglich - gilt das gesamte Leistungsspektrum - sind keine Vertretungspauschale; keine Zielaufträge abrechenbar Kinder-und Jugendärzte nach 73 Abs. 1a SGB V können teilnehmen, auch wenn sie weder MEDI, BVKJ noch HÄV angehören Therapiefreiheit bleibt auch im Rahmen der HZV gewahrt. Der Pädiater entscheidet weiterhin über z. B. die Art der Intervention und den Wirkstoff Budget-Aufschläge als Ausgleich für Behandlungsüberschneidungen in der Gemeinschaftspraxis gibt es im Rahmen der HZV nicht 50

51 Ansprechpartner der AOK 51

52 Ausblick Perspektiven in der HZV für Kinder- und Jugendärzte: 52

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bitte nehmen Sie sich jetzt noch einen Augenblick Zeit für den Feedbackbogen. Bitte nehmen Sie beim Verlassen des Saals die Getränkeflaschen mit nach draussen. Herzlichen Dank & gute Heimreise!

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