Anleitung für die deutschen Teilnehmer

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1 Zweite Untersuchung zu den quantitativen Auswirkungen von Solvabilität II (Quantitative Impact Study 2 QIS 2) Anleitung für die deutschen Teilnehmer Seite 1 von 13

2 Hintergrund 1. Die Europäische Kommission plant, mit Solvabilität II die europäischen Vorgaben für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen grundlegend zu reformieren. 1 Ein Entwurf der europäischen Rahmenrichtlinie für Solvabilität II soll bis Anfang 2007 vorgelegt werden. 2 Der Zusammenschluß der europäischen Aufsichtsbehörden, das Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS), berät die Europäische Kommission bei der Erstellung dieser Rahmenrichtlinie Der mindestens bis 2008 andauernde Solvabilität-II-Prozeß wird durch eine Reihe von Untersuchungen zu seinen quantitativen Auswirkungen (Quantitative Impact Studies, kurz QIS) begleitet werden. Diese QIS werden von CEIOPS durchgeführt werden. Die erste QIS zum Thema versicherungstechnische Rückstellungen hat im vierten Quartal des vergangenen Jahres stattgefunden. 4 Die zweite QIS wird von Mai bis Juli dieses Jahres durchgeführt werden. Ziel der QIS 2 3. Die QIS 2 soll für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Solvenzbilanz unter Solvabilität I mit der voraussichtlichen Solvenzbilanz unter Solvabilität II vergleichen. Die Ergebnisse der Untersuchung werden wie schon die Ergebnisse der QIS 1 in das Impact Assessment der Europäischen Kommission für die Rahmenrichtlinie zu Solvabilität II einfließen und die Diskussion im CEIOPS und in den Arbeitsgruppen der Stakeholder des Solvabilität-II-Prozesses unterstützen. 4. Hinsichtlich der Berechnung der Kapitalanforderungen und der versicherungstechnischen Rückstellungen liegt ein zusätzlicher Schwerpunkt auf dem Vergleich unterschiedlicher Modellierungstechniken und Bewertungsprinzipien. 5. Auch die zweite QIS dient dazu, die aktuarielle und technische Umsetzung der neuen Bewertungsprinzipien und der zugehörigen Methodik zu erproben. Durch die QIS 2 und die nachfolgenden QIS sollen sich entsprechende Fertigkeiten in den Versicherungsunternehmen und ein Vorgehen nach einheitlichen Grundsätzen entwickeln. 1 Eine kurze Beschreibung der bestehenden Grundsätze zu Solvabilität II findet sich z.b. im Dokument Geänderter Rahmen für die Konsultation der Europäischen Kommission unter 2 Zum Fahrplan des Solvabilität-II-Prozesses siehe das Dokument Überarbeiteter Zeitplan (MARKT 2502/05-rev.2) der Europäischen Kommission unter 3 Zu den bisherigen Stellungnahmen des CEIOPS zu Solvabilität II siehe z.b. die Antwort zur zweiten Welle von Calls for Advice der EU-Kommission unter >> Publications >> Submissions to the EC. 4 Zu den europäischen Ergebnissen der QIS 1 siehe unter >> Publications >> Submissions to the EC. Seite 2 von 13

3 Aufgabenstellung der QIS 2 6. Zur Bestimmung der voraussichtlichen Solvenzbilanz sind folgende Aufgaben auszuführen: Bewertung der Kapitalanlagen zum Marktwert Neubewertung der versicherungstechnischen Verpflichtungen Neuberechnung der Eigenmittel Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) 7. Kapitalanlagen Unter Solvabilität II sollen die Aktiva zum Marktwert bewertet werden. In der QIS 2 ist daher eine Neubewertung der Kapitalanlagen, insbesondere auch der unter HGB zum Nennwert bilanzierten Kapitalanlagen, erforderlich. Die Werte der übrigen Aktiva werden in der Regel aus der HGB-Bilanz übernommen. 8. Versicherungstechnische Verpflichtungen In der QIS 2 sind die versicherungstechnischen Verpflichtungen nach zwei verschiedenen Prinzipien zu bewerten. Erstens sind Rückstellungen zu einem expliziten Sicherheitsniveau von 75% zu schätzen (Quantilsrückstellung). Entsprechende Ergebnisse aus der QIS 1 können weitgehend übernommen werden. Zweitens ist eine Rückstellung zu bestimmen, die sich aus dem Erwartungswert der zukünftigen Zahlungen und einer Kapitalkostenmarge zusammensetzt (Cost-of-capital- Rückstellung). Zudem soll die von den Teilnehmern gewählte Berechnungsmethodik beschrieben werden. Auch Unternehmen, die diese Bewertungen zur Zeit nicht durchführen können, können sinnvoll an der QIS 2 teilnehmen. 9. Eigenmittel Unter Solvabilität II wird es voraussichtlich eine neue Definition der Eigenmittel geben. 5 Da sich zum Zeitpunkt der Entwicklung der Untersuchung der Vorschlag der CEIOPS zur Bestimmung der Eigenmittel noch in der vorgeschriebenen Konsultationsphase befand, wird in der QIS 2 auf die Definition der Eigenmittel unter Solvabilität I zurückgegriffen. Die durch die Neubewertung der Kapitalanlagen und versicherungstechnischen Verpflichtungen aufgedeckten stillen Reserven oder Lasten werden dabei ebenfalls als Eigenmittel angerechnet. 10. Solvenzkapitalanforderung (SCR) Unter Solvabilität II ist von den Versicherern eine risikobasierte Solvenzkapitalanforderung zu erfüllen. Diese Anforderung kann entweder über eine europäisch harmonisierte Standardformel oder über ein vom nationalen Aufseher genehmigtes internes Risikobewertungsmodell berechnet werden. In der QIS 2 wird hauptsächlich die Berechnung des SCR über die Standardformel untersucht werden. Dazu soll ein SCR sowie für einzelne Teilrisiken auch Varianten des entsprechenden Teil-SCR 5 Zu den Vorschlägen des CEIOPS zur Bestimmung des verfügbaren Solvenzkapitals siehe die vorläufige Antwort zu Call for Advice No. 19 der EU-Kommission im Konsultationsdokument CP 9 des CEIOPS unter >> Consultations >> Consultation Papers. Seite 3 von 13

4 berechnet werden. Ferner soll die Angemessenheit der vorgegebenen SCR-Berechnungen beurteilt werden. 11. Mindestkapitalanforderungen (MCR) Unter Solvabilität II wird es neben der Solvenzkapitalanforderung SCR auch eine geringere Mindestkapitalanforderung MCR geben. Die Mindestkapitalanforderung wird voraussichtlich (auch für die Unternehmen, die über ein internes Modell verfügen) mit einer einfachen Formel berechnet werden. In der QIS 2 wird eine mögliche Formel des MCR getestet. CEIOPS hat vorgeschlagen, daß nach Einführung von Solvabilität II für eine Übergangszeit das MCR zunächst aus der Solvabilitätsspanne zu Solvabilität I abgeleitet wird. Daher wird in der QIS 2 auch ein mögliches Übergangs-MCR berechnet. Teilnehmer der QIS Die QIS 2 wird auf nationaler Ebene von den nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Die Auswahl der Teilnehmer steht den jeweiligen Aufsichtsbehörden grundsätzlich frei. Die BaFin hat entschieden, daß alle Lebens-, Kranken-, Schaden-/Unfall- und Rückversicherer unter deutscher Finanzaufsicht an der deutschen Teiluntersuchung zu QIS 2 teilnehmen können. 13. Auch Versicherungsgruppen unter deutscher Aufsicht oder Teile davon können an der Untersuchung teilnehmen, falls die Berechnungen auf der Ebene von Einzelunternehmen nicht durchgeführt werden können Die Teilnahme an der QIS 1 ist keine Vorraussetzung für die Teilnahme an der QIS 2. Für die Teilnehmer, die nicht die Berechnungen der QIS 1 durchgeführt haben, entsteht jedoch ein höherer Aufwand, da sie nicht auf ihre Ergebnisse der Rückstellungsberechnung aus der QIS 1 zurückgreifen können. 15. Die methodischen Anforderungen der QIS 2, vor allem in der Berechnung der Rückstellungen und Szenarien, können ein Teilnahmehindernis insbesondere für kleine Unternehmen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Versicherer die prinzipienbasierten Anforderungen erfüllt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Dabei ist zu beachten, daß die QIS auch zum Einüben der neuen Bewertungsmethoden dienen. Es werden auch Ergebnisse von Unternehmen begrüßt, die sich erstmalig mit dieser Thematik befassen. Im Fragebogen zur QIS 2 sollten insbesondere diese Teilnehmer Angaben zur Verläßlichkeit der durchgeführten Berechnungen machen. Frist für die Abgabe der Ergebnisse 16. Die Ergebnisse sollten bis zum 31. Juli 2006 der BaFin übermittelt werden. 6 Dabei ist jedoch zu beachten, daß die in der QIS 2 vorgegebene Standardformel für die Solo- Ebene entwickelt worden ist. Die Solvenzkapitalanforderungen für Versicherungsgruppen können sich grundlegend davon unterscheiden. Seite 4 von 13

5 Interpretation der Ergebnisse 17. Die für die QIS 2 vorgegebenen Bewertungsprinzipien und formeln sollten nicht als endgültige Regelungen zu Solvabilität II und auch nicht als Positionierungen des CEIOPS oder der BaFin hinsichtlich dieser Regelungen verstanden werden. Es handelt sich um zu Testzwecken entwickelte, vorläufige und versuchsweise Prinzipien und Formeln. Die endgültigen Regelungen können erheblich von diesen abweichen. 18. Insbesondere die Kalibrierung der Parameter für das SCR und das MCR sind als vorläufig und versuchsweise zu betrachten. Sie beruhen teilweise auf Experteneinschätzungen und berücksichtigen möglicherweise nicht die nationalen Besonderheiten. 19. Daher sollte aus den Ergebnissen der QIS 2 nur sehr vorsichtig auf die Kapitalausstattung des Teilnehmers unter Solvabilität II geschlossen werden. Unterlagen zur QIS Die Unterlagen des CEIOPS zur QIS 2 werden den Teilnehmern Anfang Mai zur Verfügung gestellt. Die speziell für die deutschen Teilnehmer erstellten Unterlagen werden im Laufe des Mai zugesandt werden. 21. Neben dieser Anleitung für die deutschen Teilnehmer werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: Dateiname a QIS 2 CEIOPS Cover Note b QIS 2 Technical Specification c QIS2Ergebnisse d QIS2Fragebogen e QIS 2 Anleitung zur Ergebnisdatei f QIS 2 vt Verpflichtungen g QIS 2 Zinsstruktur h QIS 2 Sterbetafel Kranken i QIS 2 CAT Nichtleben j QIS 2 CAT Nichtleben k QIS 2 Streßtest Leben Dateityp Pdf Pdf Excel Word Pdf Pdf Excel Excel Pdf Excel Excel 22. Die Unterlagen werden den Teilnehmern zugesandt werden oder sind auf den Internetseiten der BaFin ( eingestellt und können von der Startseite aus über Rechtliche Grundlagen und Verlautbarungen >> Fortentwicklung des Aufsichtsrechts >> QIS im Rahmen von Solvabilität II erreicht werden. 23. a. CEIOPS Cover Note Das Dokument enthält die Einladung des CEIOPS zur Teilnahme an der QIS 2. Seite 5 von 13

6 24. b. Technical Specification Das vom CEIOPS verfaßte englische Dokument enthält Vorgaben zu den durchzuführenden Berechnungen. Diese Vorgaben werden in den von der BaFin zur Verfügung gestellten Anleitungen erläutert und ergänzt. 25. c. Ergebnisse In diese Excel-Datei sollen die Ergebnisse der Berechnungen von den Teilnehmern eingetragen werden. Die Datei wird ferner einige Berechnungen zum SCR und MCR unterstützten. Sie ist eine Übersetzung und Anpassung der von CEIOPS bereitgestellten Excel-Datei. 26. d. Fragebogen Die Word-Datei enthält Fragen zu den durchgeführten Berechnungen, die die Teilnehmer beantworten sollten. Der Fragebogen ist eine Übersetzung des von CEIOPS vorgegebenen Dokuments in englischer Sprache. Zudem sind Besonderheiten des deutschen Versicherungsmarktes im Fragebogen berücksichtigt worden. Die Beantwortung sollte in dem Word-Dokument selbst erfolgen, soweit nicht auf die Datei QIS2Ergebnisse verwiesen wird. 27. e. Anleitung zur Ergebnisdatei Das Dokument enthält Erläuterungen zum Ausfüllen der Word-Datei QIS2Fragebogen und der Excel-Datei QIS2Ergebnisse. Es handelt sich um eine Übersetzung des vom CEIOPS vorgegebenen Dokuments in englischer Sprache, das zudem auf die Besonderheiten des deutschen Versicherungsmarktes eingeht. 28. f. Vt. Verpflichtungen Dieses Dokument erläutert die Bewertung der versicherungstechnischen Verpflichtungen in der QIS g. Zinsstruktur Die Excel-Datei enthält die von CEIOPS vorgegebenen Diskontierungszinssätze für die meisten Währungen des Europäischen Wirtschaftsraumes zu den Stichtagen und Die Diskontierungszinssätze für den Euro sind auf dem Blatt Eurozone aufgelistet. 30. h. Sterbetafel Kranken Die Excel-Datei enthält Sterbewahrscheinlichkeiten 2. Ordnung und Sterblichkeitstrendfaktoren für die Bewertung der Verpflichtungen der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. 31. i. und j. CAT Nichtleben Die Modellierung des Katastrophenrisikos in der QIS 2 obliegt dem nationalen Aufseher. Die Word-Datei enthält eine Beschreibung der für die deutschen Teilnehmer entwickelten Modellierung (Sturmrisiko in der Sachversicherung und Elementarschadenrisiko in der Kraftfahrtversicherung). Die zugehörige Excel-Datei enthält eine Tabelle zur Bestimmung der regionalen Elementarschadenexponierung in der Kraftfahrtversicherung. 32. k. Streßtest Leben Zur Berechnung der Quantilsrückstellung für Lebensversicherungsverpflichtungen kann auch in der QIS 2 ein Streßtest durchgeführt werden. Die Excel-Datei bietet eine Hilfestellung bei der Herleitung der Risikomarge Seite 6 von 13

7 aus den Streßtestergebnissen. Anders als in der QIS 1 muß die ausgefüllte Streßtestdatei in der QIS 2 nicht an die BaFin übermittelt werden. Für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung können die Streßtestergebnisse in der Datei Ergebnisse berichtet werden. Genauigkeit der Berechnungen 33. Die QIS 2 soll unter anderem dazu dienen, die jetzigen und künftigen Elemente der Solvenzbilanz und die Kapitalanforderungen hinsichtlich ihrer Größenordnung zu vergleichen. Daher ist es nicht erforderlich, einen exakten Wert der Kapitalanlagen, Rückstellungen oder Eingabegrößen für das SCR und MCR zu berechnen. Das heißt, bei den Berechnungen ist es möglich, approximierende und vereinfachende Annahmen zu treffen, wenn sie das Ergebnis nicht wesentlich beeinflussen. Ebenso können Teilbestände, Teilverpflichtungen oder Teilrisiken unberücksichtigt bleiben oder pauschal bewertet werden, wenn sie nicht oder wenig materiell sind. Stichtag für die Bewertung 34. Um die Verwendbarkeit der Ergebnisse der QIS 1 zu gewährleisten, ist der Stichtag zur Bewertung in der QIS 2 erneut der 31. Dezember Falls das Geschäftsjahr eines Teilnehmers nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sollte der letzte Tag des Geschäftsjahres im Kalenderjahr 2004 als Stichtag gewählt werden. Laut der Technical Specification kann auch das Geschäftsjahr 2005 zur Grundlage der Bewertung gemacht werden. Da sich die Zinsstrukturkurve von 2004 zu 2005 stark verändert hat, sind Ergebnisse aus beiden Jahren nur eingeschränkt vergleichbar. Deshalb sollte das Geschäftsjahr 2005 nur dann gewählt werden, wenn eine Durchführung der Berechnungen ansonsten einen zu großen Aufwand verursacht. Unterscheidung von Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungsverpflichtungen 35. Die QIS 2 unterscheidet zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Diese Unterscheidung richtet sich nicht nach der Sparte des Versicherers, sondern nach der Art der Verpflichtung. Für die deutschen Versicherer ist eine Verpflichtung genau dann als Lebensversicherungsverpflichtung im Sinne der QIS 2 zu betrachten, wenn das zugrundeliegende Geschäft gemäß dem VAG nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist. Das führt in der Regel zu folgender Unterscheidung für das selbst abgeschlossene Geschäft: Seite 7 von 13

8 Lebensversicherung gemäß QIS 2 Nichtlebensversicherung gemäß QIS 2 Lebensversicherer alle Verpflichtungen / Krankenversicherer Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung Schaden- /Unfallversicherer Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung HUK-Renten, Lebensversicherungsteil der UPR, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung alle anderen Verpflichtungen Das in Rückdeckung übernommene Geschäft wird entsprechend klassifiziert. 36. Anders als in der QIS 1 besitzt die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung in der QIS 2 einen besonderen Status: über die zugehörigen Rückstellungen wird getrennt berichtet und für ihr versicherungstechnisches Risiko gibt es eine eigene Modellierung. Prioritätensetzung 37. Alle Berechnungen der QIS 2 durchzuführen kann hohe Anforderungen an die Personalressourcen, die verfügbaren Daten und die vorhandenen EDV stellen. Zudem ergeben sich bei den Modellierungen anspruchsvolle aktuarielle Fragen. Deshalb ist es nicht erforderlich, alle in der Excel-Datei genannten Berechnungen durchzuführen, um an der QIS 2 teilzunehmen. 38. Die Berechnungen sind in drei Prioritäten eingeteilt worden: 1. Priorität Jeder Teilnehmer sollte versuchen, diese Angaben zu machen bzw. diese Berechnungen durchzuführen. Es handelt sich um Angaben und Berechnungen, die für die Aufstellung der Solvenzbilanz erforderlich sind oder wichtige Varianten 7 bei den Berechnungen vergleichen. 2. Priorität Jeder Teilnehmer, dessen Datenbasis, EDV, etc. es erlauben, sollte versuchen, diese Berechnungen durchführen. Es handelt sich um Berechnungen, die nützliche Zusatzinformationen liefern. 3. Priorität Diese Berechnungen sollten nur durchgeführt werden, wenn sie sich mit geringem Aufwand durchführen lassen. 7 Zum Beispiel Vergleich der Quantilsrückstellung mit der Cost-of-Capital-Rückstellung; Vergleich von Durations- und Szenarienansatz beim Zinsänderungsrisiko; Vergleich von Faktor- und Szenarienansatz beim Aktienrisiko. Seite 8 von 13

9 39. Eine Einteilung der Berechnungen gemäß diesen Prioritäten findet sich im Anhang dieses Dokuments. 40. Falls die Berechnung der Quantilsrückstellung nicht oder nicht für den gesamten Bestand möglich ist, kann ersatzweise auch eine konservative Approximation durch HGB-Rückstellungen vorgenommen werden. Nähere Auskunft gibt die Anleitung zur Bewertung der versicherungstechnischen Verpflichtungen. Falls eine Teilnahme nicht möglich erscheint, 41. Insbesondere falls eine Teilnahme nicht möglich erscheint, ist eine Kontaktaufnahme mit der BaFin sinnvoll, um die bestehenden Hindernisse zu analysieren. Möglicherweise können Mißverständnisse ausgeräumt oder Vereinfachungen vorgenommen werden, um die Teilnahme zu ermöglichen. 42. Falls von der Teilnahme an der QIS 2 abgesehen wird, ist die BaFin an den Gründen für diese Entscheidung interessiert. Nur bei Kenntnis dieser Gründe kann die BaFin ein vollständiges Bild der derzeitigen Möglichkeiten (Datenbasis, EDV-Systeme etc.) der deutschen Versicherer an das CEIOPS weiterleiten. Eine kurze formlose Erläuterung der Haupthindernisse für die Teilnahme kann per an QIS2@bafin.de gesendet werden. Hilfestellungen für die Teilnehmer Informationsveranstaltung 43. Der GDV wird zusammen mit der BaFin am 19. Mai 2006 in Berlin eine Informationsveranstaltung für die deutschen Teilnehmer der QIS 2 durchführen. In der Veranstaltung wird das Testprogramm vorgestellt und es können erste Fragen zu seiner Durchführung diskutiert werden. 44. Der Besuch der Informationsveranstaltung ist keine notwendige Voraussetzung zur Teilnahme an der QIS 2. Frage-und-Antwort-Liste 45. CEIOPS wird eine Liste von Fragen und Antworten zur QIS 2 (Question and answer database, Q&A database) pflegen und auf seiner Internetseite veröffentlichen. Ansprechpartner 46. Falls sich Fragen zur Organisation der QIS 2 oder zur Durchführung der Berechnungen ergeben, können die Teilnehmer sich per oder telefonisch an die BaFin wenden. QIS2@bafin.de Seite 9 von 13

10 Telefon: Herr Dieckhoff 0228/ Herr Dr. Ermert Herr Dr. Jaschke Herr Chrubasik (nur zur Lebensvers.) Frau Ripp (nur zur Organisation) Auch der GDV wird Ansprechpartner benennen. Technische Voraussetzungen 47. Um die Excel-Datei QIS2Ergebnisse bearbeiten zu können, ist vermutlich eine Programmversion ab Excel 97 erforderlich. Bitte wenden Sie sich an die BaFin, wenn bei der Bearbeitung der Datei technische Probleme auftreten. Vertraulichkeit der Daten 48. Die BaFin wird die Daten der Teilnehmer vertraulich behandeln. Die Daten werden nur in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind, an CEIOPS weitergeben werden. 8 Datenübermittlung an die BaFin 49. Die ausgefüllte Excel-Datei QIS2Ergebnisse.xls und die um Antworten ergänzte Word-Datei QIS2Fragebogen.doc sollten der BaFin bis zum 31. Juli 2006 übermittelt werden. 50. Um die Auswertung zu erleichtern, sollten die Namen dieser Dateien wie folgt geändert werden: XXXXQIS2Ergebnisse statt QIS2Ergebnisse, wobei XXXX für die vierstellige BaFin-Registernummer des Teilnehmers steht. XXXXQIS2Fragebogen statt QIS2Fragebogen, wobei XXXX wieder für die vierstellige BaFin-Registernummer des Teilnehmers steht. Teilnehmer, die nicht über eine Registernummer verfügen, sollten die Dateinamen unverändert lassen. 51. Zur sicheren Datenübertragung kann die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin genutzt werden. 9 Für die Meldungen zur QIS 2 8 Für die BaFin besteht grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4a Satz 1 VAG. Eine Ausnahme von dieser Verschwiegenheitspflicht gilt gemäß 84 Abs. 4a Satz 2 VAG nur für die Fälle, die unter das Strafrecht fallen. Weitere Ausnahmen sind nicht zulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht würde auch für das Bundesministerium der Finanzen gelten, wenn es im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht Informationen von der BaFin erhält. 9 Die Mehrzahl der deutschen VU nutzt diesen Weg bereits zur Übermittlung der Szenario- und Prognoserechnungen an die BaFin. Seite 10 von 13

11 wird ein eigener Dienst mit der Bezeichnung QIS im Rahmen von Solvabilität II eingerichtet werden. Teilnehmer, die ein Nutzerzertifikat für die MVP besitzen, können sich online über die Zugangsverwaltung für den neuen Dienst freischalten lassen. ( 52. Grundsätzlich ist es auch möglich, daß ein Teilnehmer seine Dateien über das Nutzerzertifikat eines anderen Versicherungsunternehmens seiner Versicherungsgruppe übermittelt. 53. Teilnehmer, die kein Nutzerzertifikat besitzen, können es online unter der oben genannten Internetadresse beantragen. Weitere Informationen über die MVP enthalten die Internetseiten der BaFin unter Für Anbieter >> Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) 54. Ebenso ist eine Übermittlung per Post an die BaFin, Referat VA 11, oder per an die Adresse möglich. In der QIS 1 haben viele Teilnehmer der BaFin die Ergebnisdateien paßwortgeschützt zukommen lassen und das Paßwort separat, z.b. per Telefon, mitgeteilt. Dieses Vorgehen wird auch in der QIS 2 wieder möglich sein. 55. Bitte beachten Sie, daß auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein Interesse an der Auswertung der Ergebnisse seiner Mitglieder hat. Daher können in einem Parallelverfahren dem GDV die Daten über sein Verbandsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Eine Meldung an den GDV ersetzt die Meldung an die BaFin jedoch nicht. Seite 11 von 13

12 Anhang Prioritätenliste vt. Rückstellungen Lebensvers. (ohne Krankenvers.) 1. Priorität 2. Priorität 3. Priorität HGB-Rückstellungen Rückstellungen einschließlich Standardabweichung Brutto-Erwartungswertrückstellungen zukünftiger Überschußbeteiligung alternative CoCohne zukünftige Überschußbeteiligung Rückstellung [5.9] Brutto-Quantilsrückstellungen ohne Summe der Rückkaufswerte Nettorückstellungen zukünftige Überschußbeteiligung Rückstellungen einschließlich CoC-Rückstellung (SST) Diversifikationseffekt Anteil der neubewerteten zwischen Risikoklassen Rückstellungen Marktwert der hedgebaren Risiken vt. Rückstellung Krankenvers. nach Art der Lebensvers. HGB-Rückstellungen Brutto-Erwartungswertrückstellungen Brutto-Quantilsrückstellungen CoC-Rückstellung (SST) Anteil der neubewerteten Rückstellungen Marktwert der hedgebaren Risiken Streßtestergebnisse (falls durchgeführt) Standardabweichung alternative CoC- Rückstellung [5.9] Nettorückstellungen vt. Rückstellungen Nichtlebensvers. HGB-Rückstellungen Erwartungswertrückstellungen Quantilsrückstellungen die zugehörigen Nettorückstellungen CoC-Rückstellungen (SST) Anteil der neubewerteten Rückstellungen Standardabweichung modifizierte Durationen Rückstellungen einschließlich Diversifikationseffekt zwischen Risikoklassen alternative CoC- Rückstellung [5.9] Seite 12 von 13

13 Anhang Prioritätenliste (Forts.) 1. Priorität 2. Priorität 3. Priorität Kapitalanlagen Marktwerte der Kapitalanlagen Eigenmittel Angaben zu Solvabilität I (Solvabilität- I-Bilanz) Neuberechnung der Eigenmittel (QIS- 2-Bilanz) SCR Berechnung des Placeholder-SCR Berechnung der alternativen Teil-SCR für das o o Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko MCR Übergangs-MCR MCR für das o Zinsrisiko o vt. Risiko Nichtleben (Die übrigen Teile des MCR ergeben sich aus den obigen SCR-Berechnungen.) Berechnung der alternativen Teil-SCR für das o Immobilienrisiko, o Währungsrisiko, o vt. Risiko Leben, o das Prämienrisiko SCR-Berechnung über das interne Modell unternehmensindividuelle Bestimmung der Korrelationen Berechnung des alternativen SCR für das o Kreditrisiko o operationale Risiko separate SCR-Berechnung für CoC-Rückstellung Schätzung der zusätzlichen Abwicklungskosten Bitte beachten Sie, daß die Neubewertung der Verpflichtungen nach Art der Schadenversicherung eines Krankenversicherers und der Lebensversicherungsverpflichtungen eines Schaden-/Unfallversicherers (UPR, HUK-Renten) auch erste Priorität haben. Wenn die Verpflichtungen wenig relevant sind, kann die zugehörige Quantilsrückstellung auch wie in der Anleitung zur Bewertung der versicherungstechnischen Verpflichtungen beschrieben durch HGB-Rückstellungen approximiert werden. Seite 13 von 13

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