Qualität in der Mediation. Ziele, Qualifizierung und Supervision vor dem Hintergrund des Mediationsgesetzes

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1 Jutta Hohmann 1 Dbn12-15/5 Qualität in der Mediation. Ziele, Qualifizierung und Supervision vor dem Hintergrund des Mediationsgesetzes Ich möchte mich ganz herzlich für die Einladung, hier zu Ihnen sprechen zu dürfen, bedanken. In der Einladung für heute stand, dass Sie mehr über das Konzept Mediation und dessen Potentiale erfahren, sich aus 1. Hand über das Mediationsgesetz und die darin niedergelegte Aus- und Fortbildung des Mediators informieren möchten. Dabei werde ich Ihnen kurz das Verfahren und die Prinzipien der Mediation vorstellen, erzählen wie Mediation funktioniert Ihnen etwas über die Geschichte des Mediationsgesetzes erzählen. Sodann möchte ich mit Ihnen einen Blick auf Gesetz und Entwurf der Rechtsverordnung werfen. Ganz zum Schluss habe ich vor, Ihnen einen Praxisfall vorzustellen, bei dem deutlich wird, dass schwierige Fälle mit Mediation dann gelöst werden können, wenn die Struktur beachtet wird. I. Einleitung Sie sehen einen Menschen vor sich, mich, der sehr von dem Konzept Mediation überzeugt ist. Ich habe es kennengelernt vor fast 30 Jahren als ganz junge Anwältin im Bürgerkrieg in Nicaragua, als ich überhaupt noch nicht wusste, was dies ist: Mediation. Sehr häufig leite ich die Mediationsverfahren, in denen ich mediiere mit den Worten ein: und was im Bürgerkrieg hilft, hilft häufig auch bei anderen schwierigen Situationen. So sehr ich von Mediation überzeugt bin: ich bin keine Missionarin. Viele Wege führen nach Rom. Je nach Art des Konfliktes und der Persönlichkeit der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Ziele prüfen wir, welches der unterschiedlichen Verfahren (z. B. Verhandlung, Coaching, Supervision, Therapie) geeignet ist, die Parteien bei einer Lösung zu unterstützen. II. Das Verfahren der Mediation Die Phasen und Prinzipien der Mediation Heute geht es um Qualität in der Mediation. Qualität bedeutet dabei für mich Struktur des Verfahrens der Mediation Einhaltung der Prinzipien der Mediation Haltung des Mediators 1 Ausbildung von Mediatoren Mir erscheint es sinnvoll, jetzt gleich zu Beginn die Struktur des Verfahrens der Mediation und deren Prinzipien kurz vorzustellen. Sie werden dann kurze Zeit später sehen, was hiervon in das Mediationsgesetz aufgenommen wurde. Ganz am Anfang gleich nach der Vorstellung von bespricht der Mediator mit den Konfliktparteien die Ziele und Erwartungen, die sie an die Mediation haben, und prüft, ob diese Ziele mit den Zielen der Mediation in Einklang gebracht werden können. Die Motivation der Parteien sind insbesondere deshalb wichtig, weil der Mediator zu ermitteln hat, ob Mediation gerade für diese Konfliktparteien geeignet ist. Sie müssen bereit und 1 Ich verwende aus Vereinfachungsgründen die männliche Form

2 imstande sein, eigenverantwortlich eine Lösung der Probleme zu erarbeiten, die sich aus dem Konflikt ergeben. Der Mediator weist dabei auch auf andere Wege und Alternativen hin, Konflikte zu lösen wie z.b. eine Therapie oder eine anwaltliche Interessenvertretung. Sodann erläutert er den Ablauf des Mediationsverfahrens und verständigt sich mit den Klienten über die Regeln des Mediationsverfahrens. Ein Mediationsverfahren kann nur dann stattfinden, wenn die Konfliktparteien mit den Grundregeln der Mediation einverstanden und bereit sind, diese Regeln einzuhalten. Hierbei handelt es sich um folgende Prinzipien: Freiwilligkeit, Neutralität und Allparteilichkeit, Eigenverantwortlichkeit, Offenheit und Informiertheit, Vertraulichkeit, Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht und Kenntnis der Gesetze. Sie werden später mit einem Blick auf das Mediationsgesetz sehen, dass diese Prinzipien Eingang in das Gesetz gefunden haben. In Phase 2 des Mediationsverfahrens legen die Parteien die Themen fest, die eine Regelung finden sollen, sowie die Reihenfolge der Bearbeitung. Die Phase 3 der Mediation ist das Herzstück des Verfahrens. Hier unterstützen wir Mediatoren die Konfliktparteien, ihre jeweiligen Bedürfnisse herauszuarbeiten. Nachdem die Konfliktpartner in Phase 3 die Interessen und Bedürfnisse herausgefunden und gegenseitig anerkannt haben, können sie in Phase 4 eine Lösung erarbeiten, in der sich die Bedürfnisse aller Konfliktparteien wiederfinden. Mit einem Brainstorming werden kreative Ideen gesammelt und später bewertet. Die besten Ideen werden zu Lösungsvorschlägen ausgearbeitet und anschließend bewertet. Sodann kann nach rechtlicher Beratung die Vereinbarung getroffen werden (Phase 5). ΙΙΙ. Einleitung und Geschichte des Mediationsgesetzes Ich möchte jetzt schildern, wie es überhaupt zu dem Mediationsgesetz gekommen ist. Wie Sie alle wissen, ist hier in Deutschland Mediation ein relativ junges Pflänzchen, das sich manchmal mit dem Wachsen schwergetan hat. Dann hat es jedoch so etwas wie einen starken Frühlingsregen nach einem langen und manchmal schwierigen Geburtsvorgang gegeben, das diese Pflanze zum Wachsen gebracht hat. Es war ein langer Weg von den Anfängen der Mediation in Deutschland bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wir Anwälte, die -wie ich- Anfang der 90iger Jahre als Mediatoren arbeiteten, wurden deshalb des Parteiverrats beschuldigt, strafbar nur mit Freiheitsstrafe. Wenn wir Kollegen erzählten, dass wir als Mediatoren tätig seien, wurden wir entweder belächelt oder angeschaut als ob wir geistig nicht ganz in Ordnung seien. Das Mediationsgesetz kam nicht aus eigenem nationalen Antrieb zustande, sondern war eigentlich eine Cross-Border-Angelegenheit und kam dank Europa- durch eine Anregung aus Brüssel zustande. Im Mai 2008 ist die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten 2. Damit wurden die einzelnen Länder der Europäischen 2 Jutta Hohmann, Mediation goes Europe in: Spektrum der Mediation 2008 Heft 29, Seite 38 2

3 Union verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 20. Mai 2011 umzusetzen und sich mit dem Thema Mediation auseinander zu setzen. Aus diesem Grunde hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im April 2008 eine Expertengruppe aus Vertretern der Wissenschaft, der Verbände und der Wirtschaft einberufen, der auch ich angehören durfte. Diese Richtlinie, nur um Ihnen aufzuzeigen, wie lange so etwas dauert, war das Ergebnis einer acht Jahre andauernden Arbeit. Im Mai 2000 begann die Europäische Kommission mit der Arbeit und legte 2002 ein Grünbuch vor, in dem sie die aktuelle Situation im Bereich der alternativen Konfliktbeilegung in Europa darlegte. Ziel dieser im Mai 2008 in Kraft getretenen Richtlinie war ein besserer Zugang zum Recht in der Europäischen Union. Es sollte eine Strategie zur Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts...und ein Zugang sowohl zu gerichtlichen als auch außergerichtlichen Verfahren der Streitbeilegung geschaffen werden. Die Richtlinie weist ferner darauf hin, dass die Prinzipien der Mediation wie Freiwilligkeit und Eigenverantwortung gelten sollen. Im Mai 2008 ist also die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten 3. Ich betone noch einmal, dass sich die Richtlinie nur auf Zivil- und Handelssachen bezogen hat. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten nur die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffen. Um es noch einmal klarzustellen: Die Richtlinie gilt für Streitigkeiten, bei denen sich die Konfliktparteien in unterschiedlichen EU-Ländern aufhalten, nicht aber bei Streitigkeiten von Menschen unterschiedlicher Nationalität in Deutschland. Im Übrigen sollte die Richtlinie nicht generell für streitige Verfahren, sondern für die Fälle gelten, in denen das Gericht die Parteien auf gerichtliche oder außergerichtliche Mediation verweist, nach nationalem Recht Mediation vorgeschrieben ist oder bei richterlicher Mediation. Die einzelnen Mitgliedstaaten der Union haben jedoch die Möglichkeit erhalten, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf nationale Streitigkeiten anzuwenden. In der Expertenrunde haben wir lange darüber diskutiert, ob sich die deutsche gesetzliche Regelung nur auf grenzüberschreitende Streitigkeiten beziehen soll oder auf alle nationalen Fälle, ob nur auf zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten, zu denen übrigens z.b. keine familienrechtlichen Streitigkeiten gehören oder überhaupt auf alle Arten von Streitigkeiten. Wir haben auch darüber diskutiert, ob die Vorgaben aus Brüssel wie: Regelung der Verschwiegenheit des Mediators, Zeugnisverweigerungsrecht und Verjährungshemmung in vorhandene Gesetze wie z.b. die Zivilprozessordnung eingearbeitet werden sollen oder aber ob der Gesetzgeber ein eigenständiges Mediationsgesetz erlassen soll. Wir, die Verbände, haben es sehr begrüßt, dass das Gesetz nicht zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten unterscheidet. Am ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, dessen Art.1 das neue Mediationsgesetz beinhaltet, 3 Jutta Hohmann, Mediation goes Europe in: Spektrum der Mediation 2008 Heft 29, Seite 38 3

4 einstimmig, ich wiederhole: e i n s t i m m i g und parteiübergreifend- vom Bundestag verabschiedet worden ist. Ich bin bei diesem Akt auf der Zuschauertribüne des Bundestages anwesend gewesen. Es war für mich, die ich fast 4 Jahre lang in der Expertenkommission diesen eben beschriebenen Geburtsvorgang begleitet hatte, ein ergreifender Augenblick, als sich die Abgeordneten aller Parteien von der CDU bis zur Linke für dieses Gesetz ausgesprochen haben. Erklärtes Ziel dieses Gesetzes zur Förderung der Mediation ist es, die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Personen zu verankern. In der Expertenkommission standen einander unterschiedlichste Positionen gegenüber. Es wurde heftig gekämpft. Besonders hoch her ging es in der ersten Dezemberhälfte des Jahres Vor der 3. Lesung am 15. Dezember 2011 hatte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 2011 im Interesse einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation empfohlen 4, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung in einer geänderten Fassung anzunehmen, die bislang praktizierten Modelle der gerichtlichen Mediation in ein Güterichterkonzept zu überführen und die richterliche Mediation aus dem Gesetz zu streichen. Zeitgleich unterstützte ich als 1. Vorsitzende des Bundesverbandes Mediation gemeinsam mit den Vorständen der BAFM und dem BMWA den Vorstoß des Rechtsausschusses. In einer gleichlauteten Stellungnahme vertraten wir die Meinung, dass die im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehene gerichtsinterne Mediation dem Anliegen des Gesetzgebers, die Mediation als Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zu fördern, nicht gerecht wird. Wir wiesen darauf hin, dass für uns aufgrund unserer Erfahrungen in Ausbildung und Praxis die Rollenklarheit und eindeutige Unterscheidung zwischen richterlicher Tätigkeit auf der einen und mediatorischer Tätigkeit auf der anderen Seite besonders wichtig ist. Parteien und ihre Anwälte erwarten bei Inanspruchnahme des Gerichtes eine richterliche Tätigkeit. Insbesondere von den Parteien wird ein Richtermediator auch dann als Richter wahrgenommen, wenn er innerhalb des Gerichts als Mediator tätig ist. Die nunmehr im Änderungsantrag des Rechtsausschusses vorgenommene Definition der Mediation ohne jegliche Bezugnahme auf gerichtliche Verfahren macht unmissverständlich klar, dass Mediation und gerichtliches Verfahren in Ansatz und konkreter Ausgestaltung zwei höchst unterschiedliche Wege der Konfliktbeilegung darstellen. Am 10. Februar 2012 wurde der Gesetzesentwurf dem Bundesrat vorgelegt. Da der Bundestag die Bestimmungen über die gerichtliche Mediation aus dem Entwurf gestrichen hatte, versuchte der Richterstand über die Länder Einfluss auf den Entwurf zu nehmen und rief den Vermittlungsausschuss an. Das Ergebnis war: Nunmehr besteht die Möglichkeit, dass der gesetzliche Richter den Rechtsstreit an einen sogenannten Güterichter verweisen kann. Sachlich soll dieser dann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen können, darf sich aber nicht mehr gerichtlicher Mediator nennen. Damit dürfte ihm allerdings auch nicht das vom Mediationsgesetz geschaffene Zeugnisverweigerungsrecht zur Verfügung stehen. 4 Drucksache 17/8058 vom

5 Im Juli 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung in Kraft getreten, dessen Artikel 1 das Mediationsgesetz ist. Es enthält folgende Gliederung: Artikel 1 Mediationsgesetz, Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 9 Änderung der Kostenordnung Artikel 10 Änderung des Patentgesetzes Artikel 11 Änderung des Markengesetzes Artikel 12 Inkrafttreten IV. Das Mediationsgesetz Nun möchte ich mit Ihnen einen Blick auf das Mediationsgesetz werfen und was darin steht und auch was nicht darin steht. Das Mediationsgesetz ist ein relativ kurzes Gesetz mit nur 9 Paragraphen und dennoch ist es in der Presse, z.b. in der Süddeutschen Zeitung hochgelobt worden als ein Jahrhundertgesetz, das die Rechtskultur verändere und in der Bedeutung verglichen worden mit dem Grundgesetz und mit dem neuen Scheidungsrecht, das 1977 das Schuldprinzip ablöste. 1. Begriff von Mediation und Mediator und die Stärkung der Autonomie In 1 dieses Gesetzes sind das Verfahren der Mediation und der Begriff des Mediators definiert. Danach ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben Der Absatz 2 dieses Gesetzes weist darauf hin, dass der Mediator unabhängig und neutral ist und keine Entscheidungsbefugnis hat. Damit ist folgendes klargestellt: Im Gegensatz zum Richter entscheidet der Mediator nicht. Er darf dies auch dann nicht, wenn die Parteien dies wünschen. Er ist auch nicht für die Lösung verantwortlich. Es sind ausschließlich die Konfliktparteien, die die Lösung gestalten. Der Mediator ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass das Verfahren nach den Richtlinien der Kunst durchgeführt wird. Struktur bedeutet hierbei, dass die Mediation in bestimmten Phasen abläuft. 2. Eigenverantwortung und Stärkung der Autonomie 1 Mediationsgesetz weist darauf hin, dass für das Mediationsverfahren bestimmte Prinzipien gelten, nämlich Eigenverantwortung, Freiwilligkeit und Verschwiegenheit. Dadurch, dass das Prinzip der Eigenverantwortung hervorgehoben ist, wird die Bedeutung von Autonomie unterstrichen. Mediationsverfahren sind also für autonome, 5

6 eigenverantwortliche Menschen geschaffen. Es ergibt sich jetzt die Frage, wie denn der Mensch beschaffen ist, der bei einer Streitigkeit die Gerichte anruft, damit diese den Streit im Wege eines Urteiles oder Beschlusses entscheiden. Ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten ein Weg für nicht autonome Menschen, weil sie nicht selbst entscheiden? Ist die ordentliche Gerichtsbarkeit, der ganze teure Apparat, nur für nicht eigenverantwortliche oder geschäftsunfähige Menschen da? Wohl kaum! Die Möglichkeit, wegen eines Konfliktes ein Gericht anrufen zu dürfen, ist eine demokratische Errungenschaft und war nicht immer selbstverständlich. In vielen Staaten auf dieser Welt muss sich dieses Recht erst erkämpft werden. Dies sollte, bitte schön, auch selbstverständlich bleiben. Als Eigenverantwortung bezeichnet man die Fähigkeit, die Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln Verantwortung zu übernehmen, d.h. für sich selbst zu sorgen, für seine Taten selbst einzustehen und die Konsequenzen für sein Handeln zu tragen, also das Schicksal in die eigenen Hände zu nehmen. Die Funktion des Rechts ist immer schon auch- der Schutz der Schwachen gewesen. Der Gesetzgeber gibt von Ausnahmen einmal abgesehen den Bürgern und Bürgerinnen die Freiheit, sich ihre rechtlichen Beziehungen selbst zu regeln und stellt hierfür bestimmte Vertragstypen zur Verfügung. Wer sich nicht selbst helfen kann, der kann den Rechtsweg beschreiten. Das Problem dabei ist, dass der Schwache dabei schwach bleibt, da er nicht an Autonomie gewinnt. Wie sollte er auch, wenn er sich nicht auf Augenhöhe befindet und ein Dritter, nämlich der Richter, die Entscheidung trifft. Er bleibt fremdbestimmt. In der Mediation hingegen hat er die Möglichkeit, sich auf Augenhöhe zu begeben, selbst eine Entscheidung zu treffen, die auf seinen Interessen und Bedürfnissen beruht. Er ist selbstbestimmt und gewinnt damit an Autonomie, Stärke und auch an Freiheit. Er schafft sich sein Recht selbst, in dem er sich auf seine Bedürfnisse besinnt (natürlich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der anderen Seite). Autonomie ist ein natürlicher Wunsch der Menschen. Beobachten Sie doch einmal kleine Kinder. Da wollen Eltern helfen beim Anziehen, beim Kämmen der Haare und wie häufig sagt das Kind dann: kann schon alleine. Und wie häufig lassen Eltern dies nicht zu. 3. Neutralität und Allparteilichkeit. Nach der Definition in 1 des Mediationsgesetzes ist der Mediator eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnisse. Das Gesetz ist von Juristen gemacht. Der Begriff der Neutralität ist verfahrenstechnisch gemeint. Er hat leider- eine lediglich verfahrensbezogene Bedeutung und verpflichtet den Mediator insbesondere zu einer unparteilichen Verhandlungsführung und zur Gleichbehandlung der Parteien. Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Informationen an alle Parteien gleichermaßen weitergegeben werden und alle Parteien am Fachwissen des Mediators in gleicher Weise teilhaben können müssen. 5 Für mich passt der Begriff der Neutralität nicht für unsere Tätigkeit. Ich weiß natürlich, dass der europäische Code of Conduct den Begriff der Neutralität ebenfalls enthält. Ich weiß auch, dass Mediatoren aus dem englischen Sprachraum nur die Begriffe wie neutrality und impartiality kennen, die gerade nicht Allparteilichkeit bedeuten. Dennoch hätte ich mir 5 BT-Drucksache 17/5335,14 6

7 gewünscht, dass dieser Begriff durch den der Allparteilichkeit ersetzt wird, weil dieser die Rolle des Mediators besser kennzeichnet. Neutral ist bei uns der Richter, der unparteilich ist und nur dem Gesetz unterworfen ist. Der Mediator hingegen ist nicht unparteilich, sondern muss beide Seiten verstehen und ist deshalb allparteilich. Der Richter, neutral, steht auf keiner Seite. 2 Absatz 3 Satz 1 MediationsG weist darauf hin, dass der Mediator allen Parteien gleichermaßen verpflichtet sind. Diese ist ebenso wie die Unabhängigkeit unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen einer Mediation. Der Mediator muss allen Parteien in gleicher Weise zur Verfügung stehen und ihnen allen gleichermaßen dienen. Wegen dieses über die bloße Neutralität hinausgehenden aktiven Elements wird teilweise auch von einer Pflicht des Mediators zur Allparteilichkeit gesprochen. 6 Früher, d.h. in den 90iger Jahren des letzten Jahrtausends haben wir Mediatoren durchgängig von Neutralität gesprochen. Wir haben gesagt, dass der Mediator neutral zu sein habe. Wir haben aber gemerkt, dass diese formale, technische Neutralität der Rolle des Mediators nicht gerecht wird, vor allen Dingen die Konfliktparteien nicht hinreichend unterstützt. Für die Rolle des Mediators ist vielmehr eine innere Einstellung wichtig, die darauf gerichtet ist, beiden Parteien gleichermaßen gerecht zu werden, sie zu verstehen. Anders als beim Richter wird hier nicht emotionale Abstinenz, sondern beidseitige Zuwendung erwartet 7. Mediation funktioniert nur, wenn der Mediator die Sichtweise jeder Partei versteht. Die Parteien kommen in die Mediation, weil sie einander nicht verstehen. Der Mediator kann sie nur dann unterstützen, einander zu verstehen, wenn es ihm gelingt, sie erst einmal zu verstehen und sodann dieses Verständnis an die jeweils andere Seite weiterzugeben. Allparteilichkeit, ein hehres Ziel. Kaum ein Prinzip der Mediation wird so häufig verletzt wie das Prinzip der Allparteilichkeit. Ich zitiere Liz Ripke: Misstraue einem Mediator, der von sich sagt, er sei neutral und allparteilich. Allparteilichkeit ist kein Zustand, sondern ein Ziel, eine Selbstverpflichtung, die immer wieder im Prozess hergestellt werden muss 8. Deshalb ist auch Supervision so wichtig. In der Begründung des Gesetzes wird deshalb völlig zu Recht auf den Begriff der Allparteilichkeit hingewiesen, weil er über die bloße Neutralität hinausgeht. Schade, dass er sich nur aus der Begründung ergibt und nicht in den Gesetzesentwurf ausdrücklich mit aufgenommen worden ist. 4. Haltung Ethik Empathie Meine Ausführungen eben zur Allparteilichkeit haben etwas mit der Haltung des Mediators zu tun, ohne die Mediation nicht erfolgreich sein wird. Diese Haltung ist im Wesentlichen auf den anderen gerichtet. Wer als Mediator tätig sein möchte, sollte die Fähigkeit haben, sich selbst und seine eigenen Meinungen beiseite stellen zu können, um die Welt des anderen verstehen zu können. Großes Ego ist hier eher hinderlich als förderlich. Voraussetzung ist 6 A.a.O. 7 Mähler/Mähler, in: Haft von Schlieffen 19 Rdn.47 8 Liz Ripke in :Trenczyk u.a., Konfliktmanagement und Mediation, S.191 7

8 Demut, d.h. Demut als Anerkennung einer höheren Ordnung: die Welt der Konfliktparteien. Der Mediator sollte respektvoll in die Welt der Medianden eintreten und sich zur Verfügung stellen in der Annahme, dass die Parteien in der Lage sind, eigenverantwortliche und faire Lösungen zu erarbeiten. Der Mediator benötigt für seine mediatorische Arbeit Empathie. Die Haltung ist dabei im Wesentlichen vom Auf den Anderen-gerichtet-Sein bestimmt 9. Carl Rogers definiert Empathie : die Welt des Klienten spüren als ob es die eigene wäre, ohne jemals die Qualität des als ob zu verlieren 10. Der Begriff der Empathie taucht in unserem Sprachgebrauch seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts auf, zu einer Zeit, als Psychologen damit begannen, die innere Dynamik des Unbewussten und des Bewussten zu erforschen, eine Zeit also, als die Menschen begannen, ein Ich-Bewusstsein zu entwickeln, dass sie in die Lage versetzte, ihre eigenen Gefühle in Bezug zu den Gefühlen anderer zu versetzen 11. Wegbereiter des Begriffs der Empathie ist der Begriff der Sympathie und bedeutet Anteilnahme am Kummer und Leid eines anderen. Der Begriff der Einfühlung ist 1873 durch den deutschen Kunsthistoriker Robert Vischer geprägt worden und zwar als Grundbegriff der Ästhetik. Der Begriff der Einfühlung bezog sich darauf, wie ein Beobachter (eines Kunstwerks) seine eigenen Empfindungen auf ein Objekt der Bewunderung oder Betrachtung überträgt. Der Philosoph Wilhelm Dilthey entlieh diesen Begriff aus der Ästhetik und beschrieb damit die geistigen Vorgänge, die ablaufen, wenn sich eine Person in eine andere hineinversetzt, so dass sie vermuten kann, was diese denkt und fühlt. Der amerikanische Psychologe Edward Tichener übersetzte den deutschen Begriff Einfühlung mit empathy und führte ihn in den englischen Sprachraum ein. Der Wortteil pathie deutet darauf hin, dass wir uns in die Gefühlslage eines anderen hineinbegeben und seine Freude oder seinen Schmerz spüren, als wäre es die eigene Freude oder der eigene Schmerz. Dabei verliert der empathische Beobachter sein Ich-Bewusstsein nicht und verschmilzt nicht mit dem anderen. Der Psychologe Martin L. Hoffmann beschreibt Empathie als Ensemble psychischer Prozesse, die bewirken, dass eine Person Gefühle hat, die mit der Situation eines anderen mehr im Einklang stehen als mit seiner eigenen. Empathie wird interpretiert als die gesamte Reaktion auf die Not eines anderen Menschen, ausgelöst durch tiefe emotionale Teilnahme an der Situation des anderen und begleitet von deren kognitiver Bewertung, auf die dann eine affektive und einfühlende Reaktion folgt, die auf die Bedürfnisse des anderen eingeht und dessen Leid zu mildern sucht. - Man kann sich natürlich auch auf die Freude eines anderen einfühlen.- Die empathische Anteilnahme eines anderen kann sogar Leid in Freude verwandeln. Carl Rogers hat dies einmal so ausgedrückt: Wenn ein Mensch feststellt, dass er im Innersten gehört wurde, steigen ihm Tränen in die Augen. Er weint, so glaube ich, in einem wahren Sinne vor Freude. Es ist, als würde er sagen: Gottlob hat mich jemand gehört. Jemand weiß, wie es ist, ich zu sein. 12 Leider hat der Begriff der Haltung im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Er ist irgendwie verloren gegangen. Erwähnung findet er allerdings in der Begründung des Gesetzes und in der 9 Ripke in Trenczek u.a., Konfliktmanagement S Rogers zitiert nach Ripke a.a.o, S Rifkin, Die emphatische Zivilisation, S. 22 ff 12 Rogers, zitiert nach Rifkin a. a. O, S. 24 8

9 Anlage zu dem Entwurf der Rechtsverordnung, zu der ich noch kommen werde. Hier gehört die Haltung zu den persönlichen Kompetenzen eines Mediators. Ohne eine bestimmte Haltung funktioniert Mediation gar nicht. Haltung kann man nur zu einem gewissen Teil trainieren. Man muss sie mitbringen. Mediatoren in der Ausbildung tun sich allerdings häufig schwer damit, die Empathie, die sie schon haben, in die Sichtbarkeit zu bringen. Sie haben sie schon, getrauen sich aber nicht, sie zu zeigen. Eine der Methoden in der Mediation ist das Spiegeln. Der Mediator muss sicher machen, ob er die Konfliktpartei richtig verstanden hat und zwar auch in ihrer gefühlsmäßigen Situation. Häufig unterliegen Gefühle Tabus und dies macht das Spiegeln von Gefühlen für Mediatoren schwierig. 5. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit Bis zum Inkrafttreten des Mediationsgesetzes stand nur Anwälten, die als Mediatoren tätig waren ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Verfügung. Dies hat sich nun geändert. 4 des Mediationsgesetzes regelt die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, für mich eine der wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes. Dadurch sind Mediatoren in Zivilverfahren und in allen auf diese Regelung Bezug nehmenden Verfahren gemäß 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigt und zwar unabhängig von ihrem Grundberuf. Ein Mediationsverfahren hat dann Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss, wenn die Konfliktparteien bereit sind, alle Tatsachen offen zu legen, die erheblich für die Entscheidungsfindung sind. Eine derartige Bereitschaft verlangt einen sicheren Rahmen, der nur dann gewährleistet ist, wenn Mediatoren zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und ihnen bei einem Scheitern der Mediation ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht. In der Vergangenheit fehlte ein derartiger sicherer Rahmen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stand bislang nur Mediatoren zur Seite, die gleichzeitig auch als Anwälte zugelassen waren, da nach deren Berufsordnung Mediation anwaltliche Tätigkeit ist. Die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens ist wichtig. Es ist der Verdienst dieses Gesetzes, die Wahrung der Vertraulichkeit der Mediation bei einem Scheitern der Mediation in nachfolgenden zivil- und handelsrechtlichen Gerichtsverfahren zu sichern. Jetzt werden endlich alle Mediatoren unabhängig von den unterschiedlichen Grundberufen gleich behandelt. Wir haben jetzt endlich alle eine einheitliche Arbeitsgrundlage. Allerdings gibt es von dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Ausnahmen: Nach 4 Nr.2 Mediationsgesetz entfällt dieses Recht z.b. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, d.h. dann, wenn es z.b.um die Gefährdung des Kindeswohls geht oder die physische oder psychische Integrität eines Menschen gefährdet ist. 6. Die Rolle und Aufgaben des Mediators 2 Mediationsgesetz normiert die Aufgaben des Mediators. Der Mediator soll sich vergewissern, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben. Damit bin ich nicht einverstanden. Für den Erfolg der Mediation ist es überaus wichtig, dass die Parteien nicht nur wissen, was da auf sie zukommt, sondern dass sie die Regeln, nach denen wir arbeiten auch wollen und damit einverstanden sind. Dies bedeutet, dass wir die Prinzipien wie Freiwilligkeit, Offenlegung und Informiertheit, Verschwiegenheit 9

10 etc. mit den Parteien vereinbaren. Hier an dieser Stelle ganz am Anfang der Mediation wird die erste Vereinbarung geschlossen. 7. Die Rolle des Rechts Nach 2 Abs. 6 Mediationsgesetz soll der Mediator im Falle einer Einigung darauf hinwirken, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und sich, wenn sie ohne fachliche Berater an der Mediation teilgenommen haben bei Bedarf extern gemeint ist durch Anwälte- beraten lassen. Mir ist dies zu wenig. Der Gesetzgeber hier in Deutschland ist der Meinung, dass Menschen von wenigen Ausnahmen und Schutzbestimmungen abgesehen- die Freiheit haben, sich ihr eigenes Recht zu schaffen. Nur denjenigen, die hiervon keinen Gebrauch machen, stellt er Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wir Mediatoren möchten sie unterstützen, im Wege der Mediation etwas für besseres zu schaffen als das, was der Gesetzgeber zur Verfügung stellt. Damit sie aber feststellen können, ob sie in der Mediation tatsächlich etwas Besseres erarbeitet haben als das, was der Gesetzgeber ihnen zur Verfügung stellt, benötigen sie den Vergleich mit dem Gesetz. Nur wer das Gesetz kennt, kann eine verantwortliche Entscheidung treffen. Deshalb bin ich der Meinung, dass ich nur dann als verantwortliche Mediatorin tätig sein kann, wenn die Konfliktparteien bereit sind, spätestens vor Unterschrift unter eine Vereinbarung rechtlich anwaltlich beraten zu lassen. Ich hätte mir gewünscht, dass in das Gesetz die Verpflichtung des Mediators aufgenommen worden wäre, bei rechtlich relevanten Sachverhalten die Mediation abzubrechen, wenn die Parteien eine rechtliche Überprüfung ihrer beabsichtigten Lösung verweigern. 8. Die Änderung vorhandener Gesetze Das Gesetz zur Förderung der Mediation ändert zahlreiche bereits vorhandene Gesetze. Ich will hier nur auf die Änderung in der Zivilprozessordnung und dem Familienverfahrensgesetz eingehen: a. Die Änderung der Zivilprozessordnung Das neue Gesetz ändert eine Bestimmung der Zivilprozessordnung (ZPO), die ich als sehr hilfreich für die gesellschaftliche Verankerung der Mediation einschätze. Nach der Neufassung des 253 ZPO in Artikel 3 Nr.3 soll in der Klageschrift angegeben werden, ob der Klageerhebung der Versuch einer (außergerichtlichen) Mediation vorausgegangen ist oder ob dem Versuch einer Mediation Gründe entgegenstehen. Zwar wird eine derartige Vorschrift keinen direkten Einfluss auf ein Mediationsverfahren haben. Sie zwingt aber die Konfliktparteien vor Erhebung einer Klage, sich auseinanderzusetzen, ob sie den der Klage zugrunde liegen Konflikt durch Mediation und ohne Klageverfahren beilegen können. Vor allen Dingen zwingt diese Vorschrift die Anwaltschaft, ihre Mandanten über Mediation aufzuklären. Rechtsanwälte werden sich nämlich sonst vor Gericht die Frage vom Gericht und/oder ihren Mandanten gefallen lassen müssen, warum sie nicht vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Mediation hingewiesen haben. 10 b. Die Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

11 Die oben unter a. erwähnte Regelung des 253 ZPO ist auch auf das Familienrecht übertragen worden. Auch und insbesondere in Familiensachen sowie in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen sich die Beteiligten und deren Anwälte spätestens bei Einreichung der Antragsschrift damit auseinandersetzen, ob und in welchen Fällen eine außergerichtliche Regelung möglich ist. Dies soll dem Gericht in der Antragsschrift mitgeteilt werden. Leitbild des Familienrechts ist die eigenverantwortliche, einverständliche Regelung von Familienkonflikten, insbesondere bei Trennung und Scheidung, Ausübung von elterlicher Sorge und Umgang und Unterhalt 13. Die Förderung einvernehmlicher Regelungen in Familiensachen durch die Beteiligten selbst war bereits das Anliegen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom Das Familiengericht konnte schon bislang in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen gemäß 135 Abs. 1 FamFG und in Kindschaftssachen gemäß 156 Abs. 3 FamFG anordnen, dass die Eheleute an einem kostenfreien Informationsgespräch teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Mediation, sondern die Ehepaare sind verpflichtet, sich zu informieren, um selbst eine verantwortliche Entscheidung treffen zu können, welcher Konfliktbeilegungsweg (anwaltliche Verhandlung, Gerichtsverfahren, Mediation, Therapie) der für die Beilegung ihres Konfliktes geeignete ist. Paare und Eltern können eine derartige eigenverantwortliche Entscheidung erst treffen, wenn sie professionell über Mediation aufgeklärt sind. Sie müssen wissen, inwiefern sich Mediation von anderen Verfahren der Konfliktbeilegung unterscheidet und welche Vor- und Nachteile ein Mediationsverfahren in Abgrenzung zu einem Gerichtsverfahren oder Therapie aufweist. Zwar kann diese Verpflichtung zur Teilnahme nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Das Familiengericht hat jedoch gemäß 150 Abs. 4 Satz 2 FamFG die Möglichkeit, in Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen derjenigen Konfliktpartei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die ihrer Verpflichtung zur Information nicht nachgekommen ist. Durch die ergänzenden Regelungen und Änderungen in Art. 3 des neuen Gesetzes wird die außergerichtliche Konfliktbeilegung in Verfahren über Familiensachen weiter gestärkt und auf eine ausdrücklich gesetzliche Grundlage gestellt. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die einvernehmliche Konfliktbeilegung in Familiensachen besonders bedeutsam ist 14. V. Qualitätssicherung: Mediator und zertifizierter Mediator Die Frage der Qualitätssicherung gehörte zu den mit Abstand umstrittensten Themen des ganzen Gesetzgebungsverfahrens. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah keine detaillierte Regelung zur Qualifikation eines Mediators vor, weil so die geäußerte Auffassung der Bundesregierung (Dr. Grundmann/Eröffnungsrede 1. Gemeinsamer Mediationskongress Nov.2012) - sich das Berufsbild noch in der Entwicklung befinde und die Regierung habe vermeiden wollen, dass die Weiterentwicklung der Mediation behindert und im Keim erstickt 13 Jürgen Proksch, Förderung der Familienmediation durch das Mediationsgesetz in: ZKM 2011/173 ff (173); 14 BT-Drucksache 17/5335 Seite 22; 11

12 werde. Wir hatten uns aber immer wieder in der Expertenrunde für die Festlegung konkreter Standards für die Aus- und Fortbildung von Mediatoren ausgesprochen. Dabei sollte es sich aber nicht um die Regelung zum Zugang, sondern nur um eine Regelung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator handeln. In dem ursprünglichen Entwurf gab es nur den Mediator. In letzter Minute unmittelbar vor der Verabschiedung des Gesetzes sind auf Initiative des Rechtsauschusses des Bundestages die Vorschriften der 5 Abs. 2 und 6 in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden. Das Konzept der Qualitätssicherung ergibt sich aus 5 Mediationsgesetz, der hierbei 2 Stufen vorsieht: a. nicht zertifizierter Mediator b. zertifizierter Mediator Nach 5 Mediationsgesetz stellt der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügt,, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln: Kenntnisse und Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, 2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken 3. Konfliktkompetenz 4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie 5. Praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 Mediationsgesetz erfüllt. Der Gesetzgeber hat das Bundesjustizministerium ermächtigt, eine derartige Rechtsverordnung zu erlassen, in der festgelegt werden können: 1. Nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung; 2. Mindeststundenzahlen über die Aus- und Fortbildung; 3. Zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat; 4. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte; 5. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme zu zertifizieren hat; 6. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung; 7. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes als Mediatoren tätig sind. Diese Eile, von der ich oben gesprochen habe, merkt man der Verordnungsermächtigung leider deutlich an. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, eine Qualitätssicherung durch Gütesiegel durchzuführen. Es soll nach der gesetzgeberischen Vorstellung den einfachen und den

13 zertifizierten Mediator nebeneinander geben. Bevor ich jetzt weiter im Text fortfahre, möchte ich kurz auf die unterschiedlichen Modelle von Zertifizierungen eingehen: Zulassungsmodell: beruht auf einer hoheitlichen Zulassung bez. Genehmigung der Mediatorentätigkeit Anerkennungsmodell: macht zwar die Ausübung der Tätigkeit nicht von einer staatlichen Zulassung abhängig, stellt aber einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Ausbildungsstandards und der Gewährung bestimmter Privilegien/Rechte her (.z.b. Österreich) Gütesiegelmodell: hier wird dem Mediator die Option eingeräumt nach definierten Voraussetzungen ein Ausbildungszertifikat zu erlangen und dies in Art eines Gütesiegels für sich einzusetzen. Der Gesetzgeber hat sich leider- für das Gütesiegelmodell entschieden, wobei die gesetzliche Regelung die falsche Vorstellung erweckt, als fände eine Verleihung des Titels in Form einer Zertifizierung statt. Eine Zertifizierung bezeichnet ein Verfahren, nach dem eine unabhängige Stelle bestätigt, dass ein Produkt, eine Person oder eine Dienstleistung mit festgelegten Anforderungen (Standards) konform ist 15. Dies ist nicht der Fall! Der Gesetzgeber sieht kein derartiges Verfahren zur Zertifizierung vor. Er regelt nur, wer die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen darf. Der Gesetzgeber will die Mediation dadurch fördern, dass er marktbezogene Anreize in Form von Wettbewerbsvorteile für zertifizierte Mediatoren in Aussicht stellt im Gegensatz zu nicht zertifizierten Mediatoren. Um es deutlich zu sagen: Der Titel zertifizierter Mediator wird nicht von einer unabhängigen/staatlichen Stelle verliehen. Jeder, der eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorweisen kann, die den Anforderungen des 6 entspricht, darf sich so nennen. Es hat den Eindruck, als könne jeder Mediator über seine Zertifizierung selbst entscheiden. Die hat der Gesetzgeber aber nicht so gemeint. Er hatte vielmehr die Vorstellung, dass er an die Träger des Gütesiegels Anforderungen stellen will, die über die Ausbildungserfordernisse des einfachen Mediators gem. 5 Abs. 1 Mediationsgesetz hinausgehen. Hierzu heißt es im Text der Bundestagsdrucksache 17/8058,18: Aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz werden in Absatz 1 die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert. Durch die Einfügung der Absätze 2 und 3 werden die Bezeichnung zertifizierter Mediator gesetzlich verankert und im Zusammenspiel mit der nach 6 zu erlassenen Verordnung die Voraussetzungen festgelegt, die für das Führen der Bezeichnung zertifizierter Mediator erfüllt sein müssen. Nach der gesetzlichen Regelung ist zwischen dem Mediator und dem zertifizierten Mediator zu unterscheiden. Ein Mediator darf sich zertifizierter Mediator nennen, wenn er eine Ausbildung abgeschlossen hat, die die Ausbildungsstandards nach der gesondert zu erlassenden Rechtsverordnung nach 6 erfüllt. Die Regelung in 5 Absatz 2 und 3 wird erst wirksam mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach 6, weil erst dann 15 BGH NJW 2012/235,

14 die Anforderungen feststehen, die ein Mediator erfüllen muss, um sich auch als zertifizierter Mediator bezeichnen zu dürfen. In der Begründung der Beschlussempfehlung hat der Rechtsausschuss des Bundestages die Erwartung geäußert, dass es zu einer Zertifizierung der Ausbildungseinrichtungen kommt verbunden mit einem Appell an die maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen (Mediatorenverbände, berufsständische Kammern, IHK s, sich auf eine einheitliche Vorgehensweise für die Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen durch eine privatrechtlich organisierte Stelle zu verständigen. Deshalb sollte die VO erst ein Jahr nach Inkrafttreten erlassen werden. Das Jahr ist längst vorbei. Die Rechtsverordnung ist nicht erlassen. Kein Mensch weiß, wann und ob sie je erlassen wird. Die maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen, die ich eben erwähnt habe, haben sich zusammen gefunden, konnten ihre Arbeit jedoch nicht beenden, da die Verordnung nicht erlassen. Ich möchte zusammenfassen: Als (einfacher) Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung gemäß 5 Mediationsgesetz abgeschlossen hat. 5 Mediationsgesetz sieht -allerdings lediglich- vor, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch eine eigene Ausbildung und Fortbildung seine Kompetenz sicherstellt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Dieser 5 regelt auch, welche Kenntnisse, Kompetenzen und Methoden eine geeignete Ausbildung vermitteln sollte. Hierzu gehören Kenntnisse über Grundlagen der Mediation, rechtliche Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz und Supervision, d.h. praktische Erfahrungen in der Mediation. Mit der erst vom Rechtsausschuss des Bundestags eingefügten Zertifizierungsregelung des 5 Abs. 2 und 3 (MediationsG) wird die Bezeichnung zertifizierter Mediator gesetzlich verankert. Nach 5 Abs. 2 MediationsG darf jeder, der eine Ausbildung absolviert hat, die den Anforderungen der zu verabschiedenden Rechtsverordnung nach 6 MediationsG entspricht, die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen. Diese Verordnung, die die Anforderungen für die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren festlegt, liegt jetzt seit fast 2 Jahren im Entwurf vor. Und wie wird dies überprüft, ob sich jemand als Mediator oder gar als zertifizierter Mediator bezeichnen darf? Dies wird nicht überprüft. Das Recht zur Bezeichnung zertifizierter Mediator wird nicht durch einen Rechtsakt verliehen, sondern erfolgt durch Erfüllung von Qualifizierungserfordernissen die in einer erst nach geraumer Zeit (wenn überhaupt!!) in Kraft tretenden Rechtsverordnung geregelt wird. Dies bedeutet: Solange die Verordnung nach 6 Mediationsgesetz nicht in Kraft ist, darf sich niemand als zertifizierter Mediator bezeichnen. Natürlich darf auch niemand mit der Ausbildung zum zertifizierten Mediator werben. Wer die Bezeichnung dennoch führt, kann wegen Verstoß gegen 5 UWG wegen irreführender Werbung abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen oder sogar auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung, kann sich jede Person selbst als zertifizierter Mediator bezeichnen. Das ist auch aus Sicht des Verbraucherschutzes problematisch, weil dadurch die falsche Vorstellung unterstützt wird, dass dieser Bezeichnung eine Überprüfung und Zertifizierung durch eine offizielle Stelle zugrunde liegt. Das BMJ wollte schon damals im Gesetzgebungsverfahren eine derartige Stelle nicht, sondern der Titelschutz sollte im 14

15 Rahmen von Wettbewerbsklagen erfolgen. In der Begründung ist hierzu ausgeführt, dass die Verordnungsermächtigung in 6 MediationsG nicht ermächtige, ein behördliches Zulassungssystem oder eine behördliche Kontrolle der Ausbildung einzurichten. Ich sehe dies anders. Das BMJ meinte, es stehe uns den interessierten Kräften- frei, aus eigener Initiative uns auf ein privatrechtliches Gütesiegel zu einigen. Damit ist für mich einer Abmahnpraxis Tor und Tür geöffnet. VI. Rechtsverordnung im Entwurf Ich möchte Ihnen jetzt die immer nur noch im Entwurf vorliegende Rechtsverordnung vorstellen. Ziel des Entwurfes der Rechtsverordnung ist es, die Qualität der Mediation zu fördern und einen Anreiz für tätige Mediatoren zu schaffen, sich ausbilden zu lassen und sich sodann weiter fortzubilden. In der beabsichtigten Verordnung werden die Grundanforderungen an Inhalte der Aus- und Fortbildung sowie deren Gewichtung festgelegt. Ferner enthält sie Anforderungen an Lehrkräfte und Bescheinigungen. Inhaltlich entspricht sie weitgehend dem Kompromiss, der von der Arbeitsgruppe Zertifizierung für Mediatorinnen und Mediatoren entwickelt wurde. Diese Arbeitsgruppe ist eine Untergruppe der vom Bundesjustizministeriums gebildeten Expertenrunde, der ich ebenfalls angehört habe. Hier sind Mindeststandards entwickelt worden, die in der Regel von unseren BM-Ausbildern schon erfüllt werden. Gemäß 2 des Entwurfs darf sich als zertifizierter Mediator nur bezeichnen, wer eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat und wenigstens 2 Jahre Berufserfahrung hat. Die Grundausbildung beträgt wenigstens 120 h. Dies gilt auch für Mediatoren, die bereits in der Vergangenheit eine Mediationsausbildung absolviert haben, die den zeitlichen und inhaltlichen Mindestvorgaben dieser Verordnung entspricht. ( 3) Wer weniger Stunden absolviert hat, muss sich nachschulen lassen. Für Bürger und Bürgerinnen soll Transparenz geschaffen werden. Auch wenn in der Begründung der Verordnung darauf hingewiesen wird, dass die Inhalte der Aus- und Fortbildung zum Mediator auf Standards, sog. Kernkompetenzen, zurückgeht, die in dem oben bezeichneten Arbeitskreis, in dem auch der BM mitgearbeitet hat, möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hierbei immer nur um Mindestanforderungen gehandelt hat. Die Mediationsverbände hatten in der Expertenrunde immer klargestellt, dass in bestimmten Bereichen der Mediation wie Familie und Wirtschaft höhere Anforderungen zu stellen sind. Demzufolge heißt es in 3 der Verordnung, dass die Dauer der Ausbildung mindestens 120 Stunden umfasst. In der Begründung zur Verordnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Mindeststundenzahl (-lediglich-) eine solide Grundausbildung des zertifizierten Mediators sichern soll. 15

16 Darüber hinaus hat der zertifizierte Mediator nach 5 Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss seiner Ausbildung innerhalb von 2 Jahren praktische Erfahrungen in mindestens 4 Mediationsfällen zu erwerben und sodann fortlaufend im Sinne einer Rezertifizierung jeweils weitere 4 Mediationsfälle durchführen. Hierzu heißt es in der Begründung zur Verordnung: Ein zertifizierter Mediator hat neben einer soliden Grundausbildung, die vornehmlich praktische Fälle vermittelt, regelmäßig auch ein Mindestmaß an praktischer Erfahrung vorzuweisen. Wenn aus dem Mediator ein zertifizierter Mediator geworden ist und er dies auch bleiben will, muss er sich gem. 4 Absatz 1 der Rechtsverordnung regelmäßig fortbilden. und zwar im Anschluss an die Fortbildung alle 2 Jahre mindestens 20 Stunden. Diese Fortbildung kann z.b. entweder in der Vertiefung von Spezialgebieten der Mediation wie Familie oder Wirtschaft oder Supervision erfolgen. Diese orientierte sich an der Fortbildungspflicht für Fachanwälte und ist m.e. nicht besonders viel. Inzwischen sind aber auch die Anforderungen bei den Fachanwälten gestiegen. Dort beträgt die Pflicht jetzt 15 h pro Jahr. Der SDM in der Schweiz verlangt 60 h in 3 Jahren. Wie man sich zum Thema Mediation fortbildet, ist jedem sich selbst überlassen: Man kann sich in Spezialgebieten der Mediation fortbilden wie Familie/Wirtschaft/Schule etc. oder aber an Supervisionsveranstaltungen teilnehmen. Der zertifizierte Mediator hat außerdem neben der eben erwähnten Fortbildungspflicht alle 2 Jahre 4 praktische Fälle als Mediator durchzuführen, die zu dokumentieren sind. Die Verpflichtung zum Erwerb praktischer Erfahrung dient der Qualitätssicherung so der Gesetzgeber! Jeder soll ein Mindestmaß an praktischer Erfahrung vorweisen. 7 des Verordnungsentwurfs beschäftigt sich mit den Anforderungen an die Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Hier lesen wir nur, dass die Qualifikation nach 2 vorliegen muss und dass der Ausbilder die Kenntnisse vermitteln kann, die in der Anlage zur Verordnung aufgeführt sind. VII. Mediation und Supervision Ohne Supervision kann kein Mediator professionell arbeiten. Supervision ist für psychologische und pädagogische Berufsgruppen selbstverständlich, um qualitativ wertvolle Arbeit zu leisten. Juristen und Ärzten ist diese Form der Qualitätssicherung leider- ziemlich unbekannt. In den Mediationsverbänden BAFM, BM und BMWA ist Supervision seit vielen Jahren in den Standards verankert und als Bestandteil der Ausbildung und Anerkennung von Mediatoren festgelegt. Mediatoren haben die Pflicht zur Allparteilichkeit. Da Mediatoren jedoch auch nur Menschen mit positiv und negativ empfundenen Emotionen sind, die gute, aber auch schwierig zu verarbeitende Erfahrungen gemacht haben, können sie diese Verpflichtung auch bei bestem Bemühen um gewaltfreie Kommunikation manchmal nicht erfüllen. Immer wieder gibt es in der Mediation Situationen, in denen der Mediator in die Gefahr gerät, seine Allparteilichkeit zu verlieren. Probleme der Konfliktparteien können leicht eigene, bislang nicht bearbeitete Themen des Mediators ansprechen, so dass er nicht mehr in der Lage ist, die Problematik der Konfliktparteien aus einer distanzierten Position zu betrachten. Derartiges geschieht 16

17 unbewusst und sorgt für Irritationen bei den Beteiligten und Störungen im Mediationsprozess. Hier braucht es gute Supervision. Für unsere Ausbildungskandidaten haben wir Ausbildungssupervision, d.h. die supervisorische Begleitung von Ausbildungskandidaten im Bereich Mediation. Die ersten Praxisfälle werden unter fachkundiger Beratung in Einzel- und Gruppensettings begleitet und reflektiert. Außerdem stehen Themen bezüglich der neuen beruflichen Rolle, Haltung und Identität im Focus. Eigene biographische Themen, die die Klienten-Mediator-Beziehung stören, werden thematisiert und in andere Beratungskontexte verwiesen. Nach meiner Meinung braucht es für diese Begleitung sowohl erfahrene Praktiker in Sachen Mediation, Erfahrung in Ausbildung von Mediatoren und Qualifikation in Sachen Supervision. Ausbildungssupervision können nur diejenigen geben, die Meister beider Professionen sind, d.h. also sowohl von Mediation als auch von Supervision. In den BM-Standards haben wir deshalb geregelt, dass ein Ausbildungssupervisor entweder als Ausbilder Mediation BM anerkannt ist und eine 30-stündige Ausbildung in Supervision genossen hat oder aber von einem Supervisionsverband wie z.b. dem DGSV als Supervisor anerkannt ist und eine 30- stündige Zusatzausbildung in Mediation hat. Diese Anforderungen werden sich mit Sicherheit aber noch verändern. Auch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit und Bedeutung von Supervision für Mediatoren erkannt und benennt Supervision in der Mediationsausbildung explizit als Bestandteil der Qualitätssicherung. Allerdings ist die Formulierung in der Vorschrift des 5 Abs.1 Nr.5 Mediationsgesetz etwas missglückt, da Supervision neben Rollenspielen und praktischen Übungen als Gegenstand der Ausbildung genannt wird. Natürlich waren nicht gemeint, dass Supervision gelehrt wird, sondern es ist untechnisch gemeint. Es war auch nicht gemeint, wie in einigen Kommentaren zum Gesetz 16 nachzulesen ist, dass die im Rahmen der Ausbildung praktizierten Übungen und Rollenspiele einer fachkundigen Aufsicht und Anleitung bedürfen dies dürfte ohnehin selbstverständlich sein. Gemeint war vielmehr, dass zur Mediationsausbildung praktische Fälle im Gegensatz zu Rollenspielen gehören und diese supervidiert werden sollten. VIII. Abgrenzung der einzelnen Verfahren Mediation Supervision Coaching etc. voneinander Wir sind häufig in unterschiedlicher Professionalität unterwegs. Wir sind Anwälte und Mediatoren, wir sind Psychotherapeuten und Mediatoren, Moderatoren, Organisationsentwickler, Coach und. Für jede dieser Tätigkeiten ist es wichtig, Rollenklarheit zu haben und zu wissen, in welcher Rolle oder in welchem Verfahren ich gerade tätig bin? Was ich manchmal erlebe, ist so etwas wie Leipziger Allerlei, von jedem etwas. Warum ist die Abgrenzung so wichtig? Die Klienten kommen und möchten einen Auftrag erteilen für.(mediation, Supervision.), was auch immer, je nachdem, welches Verfahren ihnen vertrauter erscheint. Erhalte ich eine Anfrage aus einem Unternehmen, so 16 Kloweit/Gläsler, Mediationsgesetz, Handkommentar 2 5 Rdz

18 wird diese vielleicht eine Anfrage nach Supervision oder Beratung sein, weil dies dort vertrauter ist oder nach Mediation, weil ich als Mediatorin von Dritten empfohlen wurde. Vertraue ich blind darauf, dass das angefragte Verfahren das richtige ist, so kann es geschehen, dass ich Mediation beginne, obwohl anwaltliche Begleitung viel sinnvoller wäre weil z.b. die für das Mediationsverfahren notwendige Eigenverantwortung nicht genügend vorhanden ist. Oder aber es erfolgt ein Auftrag zu Supervision in einem Team, das eine große Anzahl von Konflikten nicht bearbeitet hat. Wesentliches Element der Supervision ist die Reflexion und Reflexion kann bei vorhandenen Konflikten eskalierend wirken. Vielleicht ist es aber auch erforderlich, dass vor einer Mediation therapeutisches Setting oder Supervision sinnvoll ist oder auch begleitend während eines Mediationsverfahrens. Dies bedeutet, dass eine gute Auftragsklärung erforderlich ist und die Erwartungen, Anliegen, Ziele an das angebotene Verfahren festgestellt werden müssen!!!! Teilweise 17 wird vorgeschlagen zur Auftragsklärung und Sondierung eine eigene Phase dem Beratungsverlauf voranzustellen. Ich denke nicht, dass dies erforderlich ist. In der Mediation haben wir die Auftragsklärung zum Bestandteil des Verfahrens und damit gute Erfahrungen gemacht: In Phase 1 des Mediationsverfahrens klären wir ab, ob gerade Mediation das richtige Verfahren in Abgrenzung zu anderen Verfahren wie z.b. Therapie, Moderation, anwaltliche Beratung, Supervision, OE ist. Hier könnte man beispielsweise mit folgendem Wortlaut an die Konfliktparteien wenden: Ich möchte mit Ihnen klären, ob Mediation das richtige Verfahren für Sie ist und ob ich der richtige Mediator für Sie bin. Macht das auch für Sie Sinn? Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens lernen und verstehen die Konfliktparteien, dass in diesem Verfahren Mediation nichts ohne Einverständnis geschieht. Und natürlich macht ein ja an dieser Stelle Sinn. Wozu Geld in ein Verfahren investieren, das keinen Sinn macht? Nach der Antwort der Parteien könnte es sodann wie folgt weitergehen: Um dies zu klären, schlage ich vor, dass Sie mir beide Ihre Erwartungen und Hoffnungen, die Sie an ein Mediationsverfahren haben, mitteilen. Dabei möchte ich auch wissen, weshalb Sie gerade Mediation wählen und nicht zum Rechtsanwalt gehen, zum Supervisor oder zum Therapeuten. Wenn Sie jetzt antworten, bitte ich Sie, sich darauf zu beschränken, erst einmal nur Ihre Erwartungen und Hoffnungen an das Mediationsverfahren und noch nicht Ihre Erwartungen an eine Lösung Ihrer konkreten Situation schildern. Wenn ich dies von Ihnen erfahren habe, möchte ich Ihnen sodann das Mediationsverfahren und seine Prinzipien vorstellen. Danach werden Sie und ich genügend Informationen haben, um eine Entscheidung zu treffen, ob Mediation das richtige Verfahren für Sie und ich der richtige Mediator bin. Sind Sie mit diesem Vorgehen einverstanden? Ja? Ja! Wer möchte anfangen? Wenn Menschen, die gerade in einer persönlichen Krise sind, in die Mediation kommen, sind sie meistens betroffen, traurig, ängstlich, ohne Vertrauen zum Anderen, vorsichtig, skeptisch und meist sehr feinfühlig. Es herrscht zudem eher Chaos als Ordnung. Es ist deshalb sehr wichtig, dass gleich zu Beginn der Mediation eine Struktur vorgegeben wird. Aber nicht nur die Struktur ist wichtig. Der Mediator muss auch feststellen, ob Mediation das richtige Verfahren für gerade diese Konfliktparteien ist. Deshalb klärt er mit den Konfliktparteien 17 Carla van Kaldenkerken in: Spektrum der Mediation 2013/6 18

19 zuerst, ob das Verfahren der Mediation für diese überhaupt das passende und er der richtige Mediator ist. Er gibt den Menschen die Gewissheit, dass er weiß, was er tut und er vermittelt damit Sicherheit. Die Hoffnungen, die Wünsche und die Motivation, die die Parteien an das Verfahren haben, müssen mit dem übereinstimmen, was die Mediation bieten kann. Hier gilt es darauf zu achten, dass nicht die Wünsche, wie die Probleme im Einzelnen zu lösen sein sollen, herausgearbeitet werden, sondern vielmehr die Hoffnung an das Mediationsverfahren selbst. Was könnte ein Mediationsverfahren mehr oder überhaupt bieten, das in einem Gerichtsverfahren vielleicht nicht möglich sein wird? Und das, was ich eben für das Mediationsverfahren ausgeführt habe, gilt selbstverständlich auch für die anderen angesprochen Verfahren. IX. Ausblick Trotz der von mir hier ausgesprochenen Kritik an diesem Gesetz, weil ich nicht mit allem einverstanden bin, möchte ich doch an dieser Stelle sagen, dass ich sehr zufrieden bin, dass wir es haben. Der Gesetzgeber hat deutlich gesagt, was unter Mediation zu verstehen ist, wie wichtig die Struktur und auch die Prinzipien sind. Dieses Gesetz wird dazu beitragen, dass Mediation in der Gesellschaft verankert wird, dass Mediation gesellschaftsfähig wird. Ich hätte mir vor 20 Jahren, als ich als Mediatorin meine Arbeit aufgenommen habe, niemals auch nur im Traum daran gedacht, dass wir nur 20 Jahre später ein Mediationsgesetz haben würden. Einiges hätte ich mir sicher anders gewünscht. Aber wann gehen schon im Leben alle Wünsche auf einmal in Erfüllung! Deshalb möchte ich jetzt wieder mit einem Zitat von Heribert Prantl aus der Süddeutschen Zeitung schließen: Wenn Mediation funktioniert, regeln die Bürger ihre Interessen selbst. Aus einer solchen Mediation kommt man nicht als Sieger oder Verlierer heraus, sondern als zufriedener Mensch.. Das Wort Rechtsfrieden erhält so eine neue Bedeutung. Es meint nicht nur dass die Sache nun zu Ende und rechtskräftig ist. Das Mediationsgesetz führt zu einer Bemündigung des Bürgers. Im dornenreichen Paragraphenwald gibt es nur selten Blumen: Das Mediationsgesetz ist eine Orchidee. Sie sollte bald heimisch werden in der Flora des deutschen Recht so Heribert Prantl. Ich danke Ihnen. Jutta Hohmann Rechtsanwältin und Notarin Mediatorin BM, Ausbilderin BM Marburger Str. 14, Berlin Tel. 030/

20 Anhang 1: Gegenüberstellung Mediation - Coaching Der Ablauf des Mediationsverfahrens Phase 1: Das Arbeitsbündnis Kontaktaufnahme: gemeinsamer Empfang Vorstellung aller Beteiligten Bisherigen Stand der Situation erfragen: Sind gerichtliche Verfahren anhängig? Erwartungen an das Mediationsverfahren mit den Beteiligten klären Verfahren der Mediation erläutern: Verfahren, Rolle des Mediators, Grundregeln der Mediation aushandeln, Zeitplan und Kosten klären Verteilung der Unterlagen, die zur nächsten Sitzung ausgefüllt und unterzeichnet mitzubringen sind: Fragebögen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen, Entwurf des Eingangsvertrages Phase 2: Erarbeitung der Themenbereiche Themen festlegen Prioritäten bestimmen Phase 3: Bearbeitung der Konfliktfelder und Herausfinden der Interessen Die Phasen des Coaching (nach Schreyögg) 1. Initialphase Einstimmung (gute Atmosphäre schaffen. Verfahren erläutern Themenfindung: "Welche Themen sollen hier bearbeitet werden? Welche sind vordringlich? Grobstrukturierung des Themas K Zielbestimmung :Was soll das Ziel der Sitzungen sein. Arbeitsbündnis/Spielregeln : Sitzungsdauer jeweilige Setting mit seiner Teilnehmerzahl Sitzungszahl Zeitabfolge der Sitzungen Sitzungsort Höhe des Honorars" Schweigepflicht 2. Arbeitsphase Informations-Phase ( Coach bittet, Fragen stellen zu dürfen, um Bearbeitung der Themen 3. Abschlussphase Positionen der jeweiligen Konfliktparteien klären Interessen und Bedürfnisse herausarbeiten (Gefühle, Hoffnungen, Befürchtungen, Werte, Glaubenssätze) Anerkennung unterschiedlicher Sichtweisen und Bedürfnisse der jeweils anderen Konfliktpartei 20

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