Aktuelle steuerliche Informationen August 2011

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1 Aktuelle steuerliche Informationen August 2011 GESETZGEBUNG 1. Bundesrat verweigert die Zustimmung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 u.a. ALLE STEUERZAHLER 2. Einsprüche gegen Gebühren für verbindliche Auskünfte PRIVATBEREICH 3. Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung KAPITALGESELLSCHAFTEN 4. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung 5. Keine überzogenen Anforderungen an Nachweis der Stammeinlage VEREINE 6. Bescheinigungen für Spenden, Mitgliedsbeiträge u.ä. UMSATZSTEUER 7. Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter 8. Umsatzbesteuerung einer Operninszenierung 9. Umsatzsteuerliche Organschaft 10. Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb 11. Vergabe von USt-IdNrn. ist kostenlos LOHNSTEUER 12. Verbilligte Mitgliedschaft im Fitness-Studio als geldwerter Arbeitslohn UNTERNEHMEN 13. E-Bilanz: Nichtbeanstandungsregelung für Keine Rücklage nach 6b EStG für aufgelösten Rechnungsabgrenzungsposten 15. Teilwertabschreibung auf Investmentanteile LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 16. Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe - Übergangsregelung verlängert ARBEITNEHMER 17. Lohnsteuerbescheinigungen: Aufteilung der Globalzahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger 18. Höhere Umzugskostenpauschalen KAPITALANLEGER 19. Informationsansprüche für Investmentfondssparer Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung (15.08.*) Umsatzsteuer (MwSt) (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) (18.08.*) Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler; Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach Eingang bewirkt IMMOBILIENBESITZER 20. Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer ERBSCHAFTSTEUER 21. Abfindung für Verzicht auf strittiges Alleinerbrecht ZIVILRECHT 22. Einführung elektronischer Rechnungen 23. Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli Basiszinssatz zum MIETRECHT 25. Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mietern 26. Inhalt eines Kündigungsschreibens bei Eigenbedarf ÖFFENTLICHES RECHT 27. BAföG-Förderung bei Studienfachwechsel ARBEITSRECHT 28. Abgelehnte Sprachkursteilnahme - keine Entschädigung wegen Diskriminierung 29. Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung STEUERTERMINE 30. Übersicht: September, Oktober und November 2011

2 GESETZGEBUNG 1. Bundesrat verweigert die Zustimmung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 Das Steuervereinfachungsgesetz 2011, das u.a. eine Anhebung des Werbungskostenpauschbetrages, Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen vorsieht, ist vom Bundesrat gestoppt worden. Dies gilt auch für das Gesetz zur Förderung energetischer Wohngebäudesanierungen. Beiden Gesetzen hat der Bundesrat nicht zugestimmt. Er hat dabei auch nicht den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Von dieser Möglichkeit können aber die Bundesregierung oder der Bundestag Gebrauch machen. ALLE STEUERZAHLER 2. Einsprüche gegen Gebühren für verbindliche Auskünfte Bislang haben Ansprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte wegen anhängiger Verfahren vor dem Bundesfinanzhof geruht. Dieser hat nunmehr entschieden, dass die Gebührenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht verfassungswidrig ist. Die Finanzverwaltung wird ruhende Einsprüche nunmehr in Kürze zurückweisen. PRIVATBEREICH 3. Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung Selbstgetragene Kosten eines Zivilprozesses waren nach bisheriger Rechtsprechung nur in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzbar, gleich, ob der Steuerzahler Kläger oder Beklagter war. Es sei seine freie Entscheidung, sich dem Prozessrisiko auszusetzen. Die Kosten seien daher nicht zwangsläufig, wie es Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Anders war es nur, wenn der Steuerzahler dem Prozess aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht ausweichen konnte oder wenn er Gefahr lief, ohne den Prozess seine Existenzgrundlage zu verlieren. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese enge Sicht aufgegeben. Der Bürger sei wegen des staatlichen Gewaltenmonopols auf den Weg zu den Gerichten verwiesen. Die Prozesskosten erwachsen daher zwangsläufig, sowohl einem Kläger wie einem Beklagten. Die Prozesskosten sind jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn der Steuerzahler sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Die Kosten sind daher dann nicht als unausweichlich und zwangsläufig zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines Dritten keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich erschienen sein wie ein Misserfolg. Eine nur entfernte Chance genügt nicht. Hinweis: Soweit die Prozesskosten mit Einkünften in Zusammenhang stehen, sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Die obigen Grundsätze gelten dann nicht. KAPITALGESELLSCHAFTEN 4. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung ist Betriebsausgabe Vereinigen sich mehr als 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, in der Hand eines Gesellschafters, fällt Grunderwerbsteuer an. Eine mittelbare Vereinigung der Anteile, also über weitere Gesellschaften, genügt. Streitig war bisher, wie die Grunderwerbsteuer bei dem Erwerber der Anteile zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine AG brachte die Anteile an einer Tochtergesellschaften A-GmbH, die ein Grundstück besaß, in eine andere Tochtergesellschaft B im Wege der Kapitalerhöhung ein. Die B war nun an der A- GmbH zu über 95 % beteiligt. Es fiel daher für B Grunderwerbsteuer an. Nach Meinung des Finanzamtes war die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten für die durch Einbringung erhaltenen Anteile an der A-GmbH zu aktivieren, nicht als Betriebsausgabe abzusetzen. Dies entsprach auch ein /2011

3 er in der Fachliteratur häufig vertretenen Meinung. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, die Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten der hinzuerworbenen Anteile (deren Erwerb die Grunderwerbsteuer ausgelöst hat). Anschaffungskosten sind nur solche, die vom Unternehmer zwecks Erwerbs eines Vermögensgegenstandes aufgewendet werden. Es reicht nicht, dass die Kosten eine Folge des Erwerbs sind. Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung entsteht, weil das Grunderwerbsteuergesetz einen Erwerb des Grundstücks durch den Gesellschafter fingiere. Diese Fiktion gilt aber nicht auch bei der einkommensteuerlichen Bilanzierung. Die Grunderwerbsteuer ist nur eine Folge des Anteilserwerbs, sie wird nicht gezahlt, um die Anteile erwerben zu können. 5. Keine überzogenen Anforderungen an Nachweis der Stammeinlage Eine 1986 gegründete GmbH wurde im Jahr 2006 insolvent. Mangels Masse wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Gesellschafter machte als Verlust unter anderem seine verlorene Einlage auf das Stammkapital geltend, die er im Jahr 1986 geleistet hatte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten den Verlust nicht an. Der Gesellschafter habe nicht nachgewiesen, die Einlage tatsächlich eingezahlt zu haben. Hierfür hätte er einen Zahlungsbeleg vorweisen müssen. Den Ausweis einer geleisteten Einlage in den Bilanzen der GmbH, die Versicherung in der Gründungsurkunde der GmbH über die geleistete Einlage, die Bilanz des Prüfers bei einer späteren Betriebsprüfung sowie weitere Umstände ließ das Gericht nicht als Nachweis geltend. Der Bundesfinanzhof hielt zwar daran fest, dass grundsätzlich der Gesellschafter nachzuweisen habe, die Einlage geleistet zu haben, wenn er die Einlage steuerlich geltend macht. Für die Form des Nachweises ist jedoch keine bestimmte Form vorgeschrieben. Lässt sich eine Tatsache nicht unmittelbar beweisen wie im Streitfall die Zahlung der Einlage mittels Bankbelegs, kann der Nachweis auch mit Indizien geführt werden. So können mehrere Indizien zusammen einen Beweis erbringen, auch wenn ein einzelnes Indiz allein nicht ausreichend sein mag. Im Streitfall sprachen mehrere Indizien dafür, dass die Einlage geleistet worden war, so der Ausweis in der Bilanz und der Prüferbilanz und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, bei der die Leistung der Einlage nachzuweisen war. Angesichts der verstrichenen Zeit seit Gründung der GmbH konnte aus dem Fehlen des Einzahlungsbelegs nicht gefolgert werden, die Einlage sei nicht geleistet worden. Hinweis: Auch wenn der Bundesfinanzhof die überzogenen Anforderungen des Finanzamts und des Finanzgerichts zurückgewiesen hat, zeigt der Fall, dass man Nachweise über Vorgänge, die steuerlich von größerer Auswirkung werden könnten, möglichst aufbewahren sollte, unabhängig von Aufbewahrungsfristen. VEREINE 6. Bescheinigungen für Spenden, Mitgliedsbeiträge u.ä. Spenden, Sachspenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung des Abzugs ist eine Bescheinigung des Vereins oder der anderen Einrichtung über die Höhe der Zahlungen bzw. Sachzuwendungen. Die Bescheinigung ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Die Finanzverwaltung hatte in einem Schreiben vom Mai 2011 die aktuellen Anforderungen an die Bescheinigung dargestellt. Das Schreiben wurde nun überarbeitet und neu veröffentlicht. Geändert wurde die Formulierung hinsichtlich der Bestätigung, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge handelt, die vom Abzug als Spende ausgeschlossen sind. Man sollte bei Gestaltung der Bescheinigungen das geänderte Schreiben heranziehen. Hinweis: Mitgliedsbeiträge sind vom Spendenabzug ausgeschlossen bei Vereinen, die vorwiegend der Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder dienen und Sportvereinen /2011

4 UMSATZSTEUER 7. Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter Der Europäische Gerichtshof hatte im Oktober 2009 entschieden, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine Abtretung eines unkörperlichen Gegenstandes sei. Diese stelle eine sonstige Leistung und keine Lieferung dar. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist danach ebenfalls eine sonstige Leistung. Dies gilt in allen offenen Fällen. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter, die vor dem vorgenommen wird, als Lieferung behandelt. Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hat u.a. Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung, Steuerbefreiungen und den Steuersatz. 8. Umsatzbesteuerung einer Operninszenierung Die Umsätze der Theater, Orchester und weiterer Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei. Entsprechendes gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht ein selbständig tätiger Regisseur beanspruchen, der eine Oper gegen Honorar inszeniert. Die zuständige Landesbehörde hatte ihm zwar bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie die oben genannten Einrichtungen erfülle. Der Bundesfinanzhof entschied, dass allein die Bescheinigung nicht die Steuerbefreiung bewirke. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine gleichartige Einrichtung betreibe, obliege den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Erforderlich sei, dass die Einrichtung auch Umsätze wie ein Theater erbringe. Diese liegen nur dann vor, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen. Das Wirken der Akteure auf der Bühne könne einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zugerechnet werden, dass er hierdurch als eine dem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartige Einrichtung anzusehen sei. Für die Inszenierung einer Oper gelte der allgemeine Steuersatz. Eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht, nach dem die EU-Mitgliedstaaten u.a. für Darbietungen von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden können, komme nicht in Betracht. Diese sei unionsrechtlich nicht zwingend. 9. Umsatzsteuerliche Organschaft Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt unter anderem die finanzielle Eingliederung einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) in den Organträger (Muttergesellschaft) voraus. Die Muttergesellschaft muss unmittelbar oder mittelbar (über andere Gesellschaften) die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft haben. In der Regel erfordert dies eine Beteiligung über 50 %, es sei denn, die Stimmrechte weichen von der Beteiligungshöhe ab. Ist Organträger eine Personengesellschaft, muss diese selbst an der Tochtergesellschaft beteiligt sein. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt es nicht, wenn nur ihre Gesellschafter an der Tochtergesellschaft beteiligt sind, wovon man aber bisher ausging. Die Finanzverwaltung hat sich nun dem neuen Urteil angeschlossen. Die neue Rechtsprechung gilt in allen noch offenen Fällen. Es ist jedoch zulässig, noch für Umsätze bis zum nach der bisherigen Praxis zu verfahren. Dies erspart eine lästige Umstellung während des Jahres. Hinweis. Die neuen Grundsätze werden vor allem bei der sog. Betriebsaufspaltung in vielen Fällen zu einer Beendigung einer Organschaft führen. War die Besitzgesellschaft (z.b. die Vermieterin des Betriebsgrundstücks) eine Personengesellschaft, war diese selbst meist nicht Gesellschafterin der Betriebs-GmbH, sondern ihre Gesellschafter unmittelbar. In diesen Fällen endet die Organschaft spätestens zum /2011

5 10. Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb Die Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb ist grundsätzlich in dem Staat zu zahlen, in dem die Beförderung der Ware geendet hat. Es gelten jedoch Besonderheiten, wenn der Unternehmer beim Kauf der Ware eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr) eines anderen EU-Staates verwendet, also nicht die des Staates, in dem die Beförderung der Ware endete. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dann in Staat zu versteuern, der die USt-IdNr. erteilt hat, solange die Versteuerung in dem Staat, in dem die Beförderung endete, nicht nachgewiesen ist. Soweit aufgrund dieser Regelung Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb nur wegen der Verwendung einer deutschen USt-IdNr. in Deutschland zu zahlen ist (die Ware also in einen anderen EU-Staat gelangt ist), kann die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Finanzverwaltung folgt insoweit der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Für Umsätze, die bis zum ausgeführt werden, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Unternehmer die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung lediglich glaubhaft macht. Nachweise sind nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen wird eine eventuelle Besteuerung des Erwerbs in Deutschland also rückgängig gemacht. 11. Vergabe von USt-IdNrn. ist kostenlos In Rechnungen ist grundsätzlich die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers anzugeben. In bestimmten Fällen besteht jedoch kein Wahlrecht. Es ist dann die Angabe der USt.IdNr. erforderlich. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss neben der eigenen auch die USt-Idnr. des Kunden angegeben werden. In Deutschland sind USt-.IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu beantragen. Die Erteilung ist kostenlos. Derzeit befinden sich Schreiben im Umlauf, die eine kostenpflichtige 'innergemeinschaftliche Registrierung' anbieten. Das BZSt weist hierzu darauf hin, dass diese Schreiben von keiner amtlichen Stelle stammen. LOHNSTEUER 12. Verbilligte Mitgliedschaft im Fitness-Studio als geldwerter Arbeitslohn Ein Unternehmen schloss mit einem Fitness-Studio einen Firmenfitnessvertrag ab. Hierdurch erhielten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen (Fitnessstudios) zu trainieren. Insofern die Arbeitnehmer hiervon Gebrauch machten, liegt hierin nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein geldwerter Vorteil. Dieser ist lohnsteuerpflichtig bei Überschreiten der monatliche Freigrenze von 44 für Sachbezüge. Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt die Inanspruchnahme des Angebots nicht allein im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn sie auch der Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer diene. Das Eigeninteresse der jeweiligen Arbeitnehmer stehe im Vordergrund. Das Fitnessangebot (Gerätenutzung, Fitnesskurse, Sauna und Racketnutzung) könne nicht in Arbeitslohn und eine Zuwendung des Arbeitgebers aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse aufgeteilt werden. Die Höhe des geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer ist aus den Endpreisen abzüglich üblicher Preisnachlässe des Fitness-Studios abzuleiten. Bei der Bestimmung des üblichen Endpreises ist von den Beträgen auszugehen, die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages mit dem Fitnessstudio für die vereinbarten Leistungen bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten hätte zahlen müssen, unter Berücksichtigung einer Aufnahmegebühr sowie eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % /2011

6 UNTERNEHMEN 13. E-Bilanz: Nichtbeanstandungsregelung für 2012 Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, elektronisch zu übermitteln. Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn für das Jahr 2012 Steuerbilanzen weiterhin in Papierform abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Entwurf einem überarbeiteten Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen. 14. Keine Rücklage nach 6b EStG für aufgelösten Rechnungsabgrenzungsposten Unternehmer können u.a. den Gewinn aus dem Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen durch Bildung einer Rücklage nach 6b EStG neutralisieren. Dies gilt jedoch nicht für den Gewinn aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP), hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. In dem Urteilsfall hatte die Mieterin eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude errichtet. Wegen eines Standortnachteils des Grundstücks hatte ihr der Vermieter einen Ausgleich gezahlt. Die Mieterin stellte die Ausgleichzahlung gemäß Dauer des Mietvertrages von dreißig Jahren in einen RAP ein und löste ihn Jahr für Jahr gewinnerhöhend anteilig auf. Als sie Gebäude bereits nach 10 Jahren verkaufte, löste sie den noch vorhandenen Teil des RAP auf. Sie bildete für den Betrag zusammen mit dem Veräußerungsgewinn eine Rücklage nach 6 b EStG, um eine Versteuerung zu vermeiden. Das Finanzgericht Hamburg erkannte diese hinsichtlich des Teils, der aus der Auflösung des RAP stammte, nicht an, weil es sich hierbei nicht um einen Veräußerungsgewinn handelte. Der Gewinn war daher zu versteuern. Gegen das Urteil wurde jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. 15. Teilwertabschreibung auf Investmentanteile Die Finanzverwaltung erkennt Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien des Anlagevermögens aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2007 grundsätzlich an, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Werterholung vorliegen. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag entweder um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % gesunken ist. Diese Grundsätze wendet die Finanzverwaltung nun auch auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen an, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51 % in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 16. Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe - Übergangsregelung verlängert Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung wurde ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem Gewerbebetrieb beim Zukauf fremder Erzeugnisse u.a. anhand des daraus erzielten Umsatzes abgegrenzt (bis zu 30 % des Gesamtumsatzes = Betrieb der Land- und Forstwirtschaft). Hieran hält sie aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht mehr fest. Danach entsteht neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb, wenn zugekaufte Produkte abgesetzt werden und der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder nachhaltig übersteigt. Die neuen Grundsätze sollten an sich ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2011/2012 gelten. Sie sind bislang jedoch noch nicht in die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) aufgenommen worden. Die Finanzverwaltung hat daher die Übergangsregelung bis zur Veröffentlichung der geänderten Richtlinien verlängert. Bis dahin können sich Land- und Forstwirte auf die alte Regelung berufen, wenn diese für sie günstiger ist. Sie gilt für alle Wirtschaftsjahre, die vor diesem Termin beginnen /2011

7 ARBEITNEHMER 17. Lohnsteuerbescheinigungen: Aufteilung der Globalzahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger In Deutschland steuerpflichtige Personen können die Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Die geleisteten Beiträge werden je nach ihrer Art (Altersvorsorge, Basiskranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt. Bei einigen ausländischen Sozialversicherungen wird ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben, ohne dass eine anteilige Aufteilung auf die einzelnen Versicherungen erfolgt. Die Finanzverwaltung hat eine Tabelle veröffentlicht, in welchem prozentualen Verhältnis die Globalbeiträge von Arbeitnehmern in Lohnsteuerbescheinigungen auf die verschiedenen Versicherungen aufzuteilen sind. Die Tabelle betrifft Versicherungen der folgenden Staaten: Belgien, Großbritannien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern. Sie ist für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume anzuwenden. 18. Höhere Umzugskostenpauschalen Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für sonstige Umzugsumlagen und die Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtungskosten für ein Kind neu festgesetzt. Es gelten nun folgende Beträge bei Beendigung des Umzugs ab dem : Pauschbeträge für sonstige Umzugsumlagen für Verheiratete: (bisher ) für Ledige: 641 (bisher 640 ) Die Pauschbeträge erhöhen sich für bestimmte weitere Personen wie Kinder, Lebenspartner (nicht der Ehegatte) um 283 (bisher 282 ). Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind: (bisher ). KAPITALANLEGER 19. Informationsansprüche für Investmentfondssparer Seit dem haben Investmentfondssparer zusätzliche Ansprüche auf Informationen. Ein in der Regel höchstens zweiseitiges Informationsblatt soll die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument übersichtlich und leicht verständlich enthalten. Der Kunde soll insbesondere die Art des Finanzinstruments, seine Funktionsweise, seine Risiken, Aussichten für die Kapitalrückzahlung und die Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzen und mit anderen Anlageformen vergleichen können. Anleger sollen bei Fondsverschmelzungen besser über die Hintergründe und Auswirkungen aufgeklärt und bei Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden. Ebenfalls ab Juli 2011 müssen Vertreiber von Finanzinstrumenten ihren Kunden Produktinformationsblätter und bei Verkauf von Wertpapierfonds die wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung stellen. IMMOBILIENBESITZER 20. Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer bemisst sich in der Regel nach der Gegenleistung (Kaufpreis). In besonderen Fällen, z.b. bei Umwandlungen, wird jedoch als Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (vgl. 8 Abs. 2 GrESt) ermittelt. Dies wird als verfassungswidrig angesehen. Die Finanzverwaltung erklärt nun die Grunderwerbsteuerbescheide nur noch bis zur Klärung der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte nach dem Bewertungsgesetz verfassungsmäßig ist, für vorläufig wegen der insoweit anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht /2011

8 Der weitere bisherige Vorläufigkeitsvermerk wegen anhängiger Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist weggefallen, da dieser ebenfalls das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Hinweis: Der Vorläufigkeitsvermerk gilt damit nur für Ausnahmefälle. Nur bei diesen ist kein Einspruch erforderlich. In allen Fällen, in denen andere Einwendungen gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bestehen, müssen diese durch Einspruch erhoben werden. ERBSCHAFTSTEUER 21. Abfindung für Verzicht auf strittiges Alleinerbrecht Eine Erblasserin hatte ihren Neffen zunächst durch Testamente von 1986 und 1997 zum Alleinerben eingesetzt errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Tochter ihrer Freundin als Alleinerbin einsetzte. Der Neffe machte die Unwirksamkeit des Testaments von 2002 geltend, da seine Tante zu dieser Zeit (sie war damals 89) wegen Demenz testierunfähig gewesen sei. Im anschließenden Rechtsstreit zwischen der Tochter der Freundin und dem Neffen kam es schließlich zu einem Vergleich. Der Neffe ließ seine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments von 2002 fallen. Dafür erhielt er von der nun als Erbin feststehenden Tochter der Freundin eine Abfindung von Das Finanzamt setzte für die Abfindung Erbschaftsteuer gegenüber dem Neffen fest. Auf dessen Klage hob der Bundesfinanzhof die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf. Es fehlte an einer Rechtsgrundlage für eine Besteuerung der Abfindung. Der Neffe sei weder Erbe geworden, noch habe er ein Vermächtnis von der Tante erhalten. Es sei auch keiner der übrigen Tatbestände gegeben, in denen das Gesetz einen erbschaftsteuerlichen Erwerb bestimmt. Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein ernstgemeinter Vergleich zwischen Erben oder anderen Personen, die Rechte aus dem Nachlass geltend machen (z.b. als Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter), anzuerkennen, wenn die Rechtslage ernsthaft zweifelhaft war. Die durch Vergleich getroffene Regelung wird der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt, so als sei sie vom Erblasser verfügt worden. Daran hält der Bundesfinanzhof in dem neuen Urteil im Grundsatz fest. Der Neffe habe aber weder nach dem Testament der Tante noch nach dem Vergleich Rechte an dem Nachlass erlangt. ZIVILRECHT 22. Einführung elektronischer Rechnungen Immer mehr Unternehmen nutzen die Möglichkeit den Rechnungsverkehr elektronisch abzuwickeln. Kleinere und mittlere Unternehmen scheuen jedoch häufig den Umstellungsaufwand. Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG; eine Förderinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) hat im Internet umfangreiche Informationen zu elektronischen Rechnungen zusammen gestellt, die kostenlos herunter geladen werden können ( Diese gliedern sich nach Angaben des NEG in vier Teile: Teil I: Rahmenbedingungen und Marktüberblick Der erste Teil enthält grundlegende Informationen über die Voraussetzungen zur Nutzung der elektronischen Rechnungsabwicklung sowie einen Überblick über in Deutschland verfügbare Lösungen. Teil II: Fallbeispiele erfahrener Unternehmen Mit Hilfe von Fallbeispielen aus unterschiedlichen Branchen und unter Berücksichtigung verschiedener Unternehmensgrößen werden Einblicke in die Nutzung der elektronischen Rechnungsabwicklung bei Unternehmen ermöglicht. Dadurch werden Umsetzungsmöglichkeiten sowie Herausforderungen und Nutzen der elektronischen Rechnungsabwicklung aus Sicht der Praxis dargestellt. Teil III: Ergebnisse einer Unternehmensbefragung (in Vorbereitung) Dieser Teil wird die Ergebnisse einer Befragung zusammenfassen, die mit den derzeitigen und potenziellen Nutzern der elektronischen Rechnungsabwicklung durchgeführt werden soll. Teil IV: Leitfaden zur Einführung (in Vorbereitung) /2011

9 Dieser Teil soll bei der Bewertung, Auswahl und Integration der elektronischen Rechnungsabwicklung unterstützen. Er soll eine Hilfestellung bei der Beurteilung und einer möglichen Einführung elektronischer Rechnungsprozesse im Unternehmen geben. 23. Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2011 Ab dem 1. Juli 2011 gelten folgende Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen pro Monat:: Personen ohne Unterhaltsverpflichtung: 1.029,99 (bisher: 989,99 ) Personen mit einer Unterhaltsverpflichtung: 1.419,99 (bisher: 1.359,99 ) Personen mit zwei Unterhaltsverpflichtungen: 1.849,99 (bisher: 1.639,99 ) Bei den genannten Beträgen handelt es sich jeweils um den Nettolohn. 24. Basiszinssatz zum Der Basiszinssatz wird halbjährlich zum 1.Januar und 1. Juli neu festgesetzt. Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum erhöht. Er beträgt nun 0,37 % (bisher 0,12 %). Der Basiszinssatz ist u.a. Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen nach den Vorschriften des BGB. Diese betragen 5,37 % (Basiszinssatz + 5 %) bzw. 8,37 % (Basiszinssatz + 8 %) bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Pressenotiz der deutschen Bundesbank vom MIETRECHT 25. Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mietern Nach der gesetzlichen Regelung verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Diese Verjährungsfrist gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht für Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum. Derartige Ansprüche verjähren in drei Jahren (Regelverjährung). Das Urteil betraf den Mieter einer Eigentumswohnung. Dieser hatte beim Auszug Ende Juni 2008 den Fahrstuhl (Gemeinschaftseigentum) beschädigt, wobei ein Schaden von mehr als entstand. Die Klage auf Schadensersatz wurde im Dezember 2008 erhoben. Der Mieter berief sich vergeblich auf die Verjährungsfrist von sechs Monaten. 26. Inhalt eines Kündigungsschreibens bei Eigenbedarfs Ein Vermieter kann einen Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies ist unter anderem gegeben, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarf). In dem Kündigungsschreiben muss der Vermieter die Gründe für ein berechtigtes Interesse angeben. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, brauchen im Kündigungsschreiben nicht wiederholt zu werden. (Bundesgerichtshof) ÖFFENTLICHES RECHT 27. BAföG-Förderung bei Studienfach Wechsel Ein Student kann grundsätzlich auch beim Wechsel des Studienfachs Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, wenn dieser und die dadurch verlängerte Ausbildungszeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt sind. Allerdings ist diese andere Ausbildung nicht mehr für die gesamte Regelstudienzeit wie ein Erststudium durch hälftigen Zuschuss und hälftiges zinsfreies Staatsdarlehen zu /2011

10 fördern, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die bereits vorangegangene, in Normalform voll geförderte Ausbildungszeit, ist anzurechnen. Für weitere Semester kann nur noch eine Förderung durch Bankdarlehen erfolgen. Das Urteil betraf einen Studenten, der zunächst, jeweils zwei Semester Elektrotechnik/Mikrosystemtechnik und Mathematik und dann Architektur studierte. Für beide abgebrochenen Studiengänge hatte er Ausbildungsförderung erhalten. Auch für das Architekturstudium erkannte das Studentenwerk einen derartigen Anspruch dem Grunde nach an. Für die ersten beiden Semester erfolgten die Zahlungen zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsfreies Staatsdarlehen (sog. Normalförderung), in den weiteren Semestern erhielt er denselben Monatsbetrag dagegen nur noch als verzinsliches Bankdarlehen. Dies war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend. Wäre das Architekturstudium das Erststudium gewesen, hätte er bei einer Regelstudienzeit von 6 Semestern nur für diese Zeit die Normalförderung erhalten. Durch einen Studienfachwechsel kann die Bezugsdauer für Fördermittel nicht verlängert werden. Die Klage des Studenten auf Zahlung des hälftigen Zuschusses war damit erfolglos. ARBEITSRECHT 28. Abgelehnte Sprachkursteilnahme - keine Entschädigung wegen Diskriminierung Eine Arbeitnehmerin mit der Muttersprache kroatisch war seit 1985 in einem Schwimmbad beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, seit 14 Jahren vertretungsweise auch als Kassenkraft. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter die Arbeitnehmerin auf, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Da er die Kostenübernahme ablehnte, nahm die Arbeitnehmerin nicht an einem derartigen Kurs teil. Als der Arbeitgeber ihr daraufhin eine Abmahnung erteilte, verlangte die Arbeitnehmerin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Im Einzelfall kann zwar die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, gegen den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag verstoßen. Darin liegt jedoch keine unzulässige Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft, die Entschädigungsansprüche auslöst. (Bundesarbeitsgericht) 29. Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung Beantwortet ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung vom Arbeitgeber zulässigerweise gestellte Fragen falsch, kann dieser den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Voraussetzung ist dabei, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Diese Grundsätze gelten zum Beispiel für die Frage nach einer Schwerbehinderung. Wird diese unzutreffend beantwortet, ist keine Anfechtung des Arbeitsvertrages möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch bei Kenntnis der Behinderung eingestellt hätte. Dies ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Hinweis: Auf die umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es in dem entschiedenen Fall nicht an /2011

11 STEUERTERMINE 30. September, Oktober und November (* ) (* ) (* ) Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) Sozialversicherungsbeiträge Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) **) Sozialversicherungsbeiträge Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) (*18.11.) Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. **)Maßgebend in den Bundesländern, in denen der ein gesetzlicher Feiertag ist /2011

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