N I E D E R S C H R I F T. (Nr. 12/2011) 01. Dezember 2011

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1 MARKT ERGOLDSBACH E-026/7 N I E D E R S C H R I F T (Nr. 12/2011) über die Sitzung des Marktgemeinderates Ergoldsbach am im Rathaus-Sitzungssaal Ergoldsbach Anwesend: Erster Bürgermeister Ludwig Robold, Vorsitzender 2. Bürgermeister Sebastian Hutzenthaler 3. Bürgermeisterin Heike Berger die Mitglieder des Marktgemeinderates MGR Karl-Heinz Böhm MGR Franz Deinhart MGR Georg Eichstetter MGR Alfons Gmelch MGR`in Franziska Gruber-Schmid MGR Lorenz Heilmeier MGR Karl Kolbinger MGR Alfred Mittermeier MGR Josef Paintner MGR`in Luise Petz MGR Helmuth Radlmeier MGR Josef Rosenwirth MGR Konrad Schweiberger MGR Jürgen Simmerl MGR Günter Wisgalla MGR Maximilian Wittmann MGR Wilhelm Wittmann Abwesend: MGR Johann Hummel (entschuldigt) Sonstige Anwesende: Ortssprecher Alfred Ammer, Paindlkofen Herr Architekt Ludwig Bindhammer Schriftführer: VAng. Robert Meindl Beginn: Uhr Ende: Uhr Zuhörer: 5 Presse: Fr. Marklstorfer Die Beschlussfähigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung war gegeben.

2 Tagesordnung: A) Öffentlicher Teil: P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 03. November 2011 P. 2 Antrag von Herrn Franz Buchner und Herrn Bernhard Schnellinger aus Unterdörnbach auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen an den beiden Anschlussbereichen nördlich und südlich vor der Dörnbachtalbrücke P. 3 Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Umweltbericht Nr. 33 a Kapellenberg / 1. Erweiterung ; hier: Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss P. 4 Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 33 b Kapellenberg / 2. Erweiterung ; hier: Vorstellung des Vorentwurfs P. 5 Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 33 b Kapellenberg / 2. Erweiterung ; hier: Aufstellungsbeschluss P. 6 Straßenbenennung im Baugebiet Kapellenberg / 1. Erweiterung P. 7 Mitteilungen, Berichte und Anfragen B) Nichtöffentlicher Teil: Sitzungsverlauf: A) Öffentlicher Teil: Herr Bürgermeister Robold begrüßte die anwesenden Damen und Herren zur Marktgemeinderatssitzung recht herzlich. Er stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest und erkundigte sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Vor Eintritt in die Tagesordnung sprach Herr Bürgermeister Robold Herrn Ortssprecher Plendl zum Geburtstag, auch im Namen des Gremiums, seine herzlichsten Glückwünsche aus und wünschte ihm alles Gute. P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 03. November 2011 Mit 20 : 0 Stimmen wurde die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 03. November 2011 genehmigt

3 P. 2 Antrag von Herrn Franz Buchner und Herrn Bernhard Schnellinger aus Unterdörnbach auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen an den beiden Anschlussbereichen nördlich und südlich vor der Dörnbachtalbrücke Herr Bürgermeister Robold erinnerte, dass dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates vom und behandelt wurde. Es wurde damals beschlossen, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwände auf der Ostseite aus statischen Gründen nicht mehr realisierbar ist. Von einer Erhöhung auf der Westseite wird derzeit aus Kostengründen Abstand genommen. In der Zwischenzeit ist mit Schreiben vom von Herrn Franz Buchner und Bernhard Schnellinger aus Unterdörnbach ein erneuter Antrag eingegangen. Der Antrag wurde wie folgt begründet, dass gemäß Schreiben der Autobahndirektion Südbayern vom 07. September 2011 an den beiden Anschlussbereichen nördlich und südlich des Brückenbauwerkes eine Erhöhung der Lärmschutzwand technisch ausführbar ist. In der Gemeinderatssitzung kam diese Alternative zur Verbesserung des Lärmschutzes für Unterdörnbach und dem entsprechenden Bereich von Ergoldsbach nicht zur Sprache. Stellvertretend für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in diesem Wohnbereich beantragen sie nochmals im Gemeinderat zu beraten, ob wenigstens in den beiden Anschlussbereichen nördlich und südlich des Brückenbauwerks eine Erhöhung der Lärmschutzwand (Gesamtlänge 200 Meter) auf Kosten der Gemeinde möglich wäre. Es soll jede Möglichkeit zur Verbesserung des Lärmschutzes genutzt werden. Der zulässige Grenzwert für Lärmbelastung bei Nacht liegt bei 49 db(a). Die Belastung für das nächstgelegene Haus, am Sonnenhand, liegt nach den Berechnungen für die geplante Lärmschutzwand von zwei Metern, mit 48,8 db(a) nur minimal unter dem zulässigen Grenzwert. Vorsorglich weisen sie darauf hin, dass lt. Auskunft von kompetenter Seite bei einer bereits bestehenden Lärmschutzwand von zwei Metern kein sogenannter Knalleffekt auftritt. Da die Baumaßnahmen bereits begonnen haben, bitten sie und die Bürgerinnen und Bürger von Unterdörnbach erneut um vordringliche Behandlung des Anliegens

4 Zu den Kosten teilte Herr Bürgermeister Robold mit, dass gemäß der von Bauoberrat Appelt von der Autobahndirektion Südbayern gemachten Aussage die Erhöhung der Lärmschutzwand bei einer Länge von 200 m und einer Höhe von 2 m folgende Kosten verursachen würde: Baukosten: 200 m x 2 m = 400 m² x 400, ,00 Zusätzlich 65% der Baukosten als Ablösekosten ,00 Gesamtsumme: ,00 Er ist der Meinung, dass der Markt Ergoldsbach sich Maßnahmen in dieser Dimension nicht leisten kann. Es werden weitere Anträge folgen, welche wir nicht mehr finanzieren können. Herr MGR Heilmeier fand es traurig, dass man von der Autobahndirektion nicht mehr Unterstützung bekommt. Er sieht den Verkehrslärm bald kommen und nicht erst in weiter ferne. Auch sind die Ablösekosten von 65 % viel zu hoch. Er schlug vor, dass die Verschubmassen nochmals überprüft werden sollten. Eventuell kann ein noch höherer Lärmschutzwall die Situation verbessern. Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass die Verschubmassen selbstverständlich mit der Autobahndirektion abgesprochen werden, um das bestmögliche für den Markt Ergoldsbach zu bekommen. Mit 19 : 1 Stimmen wurde beschlossen: Vom Antrag der Herren Franz Buchner und Bernhard Schnellinger, Unterdörnbach vom zur Verbesserung der Lärmschützmaßnahmen auf der Dörnbachtalbrücke wurde Kenntnis genommen. Der Antrag auf Verbesserungen der Lärmschutzmaßnahmen vor der Dörnbachtalbrücke wurde aus Konsequenzgründen abgelehnt. P. 3 Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Umweltbericht Nr. 33 a Kapellenberg / 1. Erweiterung ; hier: Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbe- schluss 1. Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 33 a Kapellenberg / 1. Erweiterung wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom bis in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom hingewiesen. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: 1.1 Herr Alois Kammermeier und Herr Johann Schwimmbeck haben mit Niederschrift vom folgende Einwände vorgebracht: Der geplante Fußweg, der an den öffentlichen Feld- und Waldweg Langer Zaun anschließt, sollte auf mindestens 4,00 m verbreitert werden. Der Weg sollte dann eben

5 falls als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgebaut und gewidmet werden, damit auch landwirtschaftliche Fahrzeuge den Weg nutzen können und nicht durch die Siedlungsstraße fahren müssen. Eine Aufschotterung ist hierfür völlig ausreichend und muss nicht geteert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Siedlungsstraße nicht unnötigerweise verschmutzt wird und es keine Probleme mit den Anwohnern gibt. Herr Bürgermeister Robold teilte mit, dass die Mehrkosten für die Verbreiterung des Feldund Waldweges zwischen und liegen werden. Der Marktgemeinderat hat vom Antrag der Herren Kammermeier und Schwimmbeck auf Verbreiterung des Feld- und Waldweges Langer Zaun neben dem Baugebiet Kapellenberg / 1. Erweiterung Kenntnis genommen. Der Fußweg wird im westlichen Bereich auf 4 m Breite auf einer Länge von ca. 300 Meter ausgebaut, so dass landwirtschaftlicher Verkehr dort möglich ist. 1.2 Herr Johann Schwimmbeck hat mit Niederschrift vom folgende Einwände vorgebracht: Er wäre bereit, dass er ein Teilstück aus der Flst.Nr. 413, Gmkg. Ergoldsbach, an den Markt Ergoldsbach übergibt und dafür eine Teilfläche aus der Wiesenfläche bei Parzelle 11 erhält, damit er seine landwirtschaftlichen Flächen besser bewirtschaften kann (siehe nachfolgender Plan). Dies würde auch dem Gefälle der Retentionsmulde zum Oberflächenwasserabfluss zugute kommen

6 Die Anregung wird beachtet. Es erfolgt ein flächengleicher Grundstückstausch. Eine Teilfäche von Flur-Nr. 413, Gmkg. Ergoldsbach, wird in den Bebauungsplan mit einbezogen. Außerdem beantragt er, dass die Stichstraßen bei der Erweiterung ca. 2,00 m vor seinen Feldern (Flst.Nr. 413 & 387/2, Gmkg. Ergoldsbach) enden, da sonst das ganze Regenwasser bei Starkregen auf seine Felder fließt und nicht in die dafür vorgesehene Retentionsmulde. Im Bebauungsplan ist die Straßenführung bis zur Grenze beizubehalten, damit bei einer weiterführenden Planung dieser Bebauungsplan nicht geändert werden muss. Beim Straßenbau kann man die Straße vor der Grenze enden lassen. Die letzten Bäume bei den Stichstraßen sollten ebenfalls nicht errichtet werden, da sonst eine massive Beschattung seiner Grundstücke vorliegt. Außerdem wären sie sowieso sinnlos, da an besagter Stelle ein Wendehammer errichtet werden soll. Die festgesetzten Bäume werden beibehalten, da es sich bei der Festsetzung der Wendehämmer um ein Baurecht auf Zeit handelt. Eine Baumpflanzung erfolgt somit erst nachdem das Baugebiet erweitert wird. Dann ist auch keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen mehr gegeben. Die Anregung ist somit unbegründet. Bei der Grenze zu seinen Feldern (Flst.Nr. 413 & 387/2, Gmkg. Ergoldsbach) sollen die Wiesenflächen mit Retentionsmulden zum Oberflächenwasserabfluss um einen Meter verbreitert werden, damit ein größerer Grenzabstand gewährleistet ist, um eine mögliche Beschattung durch die Garagen zu verhindern. Die Grünfläche neben den genannten Flurstücken ist 5 m breit und damit ausreichend breit, um einer unzumutbaren Verschattung vorzubeugen. 1.3 Herr Christian Magerl, die Eheleute Renate und Medard Daffner, Herr Josef Bachmaier, die Eheleute Erwin und Christa Oliva, Frau Isolde Kraus-Gabor, Frau Lieselotte Kraus, Herr Robert Leschik und Herr Laslo Dulai haben mit Schreiben vom folgende Einwände vorgebracht: Zum erstmaligen Bebauungsplan wurde den Bürgern, welche sich einen Bauplatz entlang dem Feldweg Langer Zaun ausgesucht haben, zugesichert, dass eine Erweiterung in die Richtung, also jenseits des o. g. Feldweges, nicht erfolgen wird

7 Eine verbindliche Aussage hierzu erfolgte nicht. Es war auch nicht absehbar, dass die Grundstücke verfügbar werden. Der Weg Kapellenstraße sollte keine befahrbare Verbindung zum Erweiterungsgebiet haben, da der Spielplatz nicht mehr als verkehrssicher bezeichnet werden kann (keine Eingrenzung oder sonstige Sicherungsmaßnahme). Die Kapellenstraße dient dem landwirtschaftlichen Verkehr sowie als Fuß- und Radweg. Ein durchgängiger Ausbau, der eine Zunahme des Verkehrs bedeuten würde, ist nicht geplant. Der Waldkindergarten würde sich ebenfalls nicht mehr frei bewegen können, da der Feldweg ja besonders während der Bauphase von Schwerverkehr bzw. erhöhtem Verkehr belastet ist. Das Baugebiet wird erst nach Fertigstellung der Erschließungsanlage zum Bau der Privathäuser freigegeben. Alle Parzellen können dann über die neue Erschließungsstraße angefahren werden. Die Grundstücke insbesondere im Bereich des Feldweges, nähe Kiesgrube, wären in der sogenannten Baumfallgrenze. Die Baumfallgrenze wurde bei der Planung beachtet. Es befinden sich keine geplanten Gebäude im Bereich der Baumfallgrenze. Die o. g. Kiesgrube kann nicht als ungefährlich eingestuft werden, da Erdrutsche vermutlich nicht bzw. nie auszuschließen sind, insbesondere wird hier eine erhöhte Gefahr für Kinder vorliegen. Der Inhaber der Kiesgrube ist verpflichtet, die Kiesgrube einzugrünen und diese Eingrünung zu unterhalten. Der Inhaber hat die Absicherung als Auflage im Rekultivierungsplan vom Landratsamt Landshut erhalten. Eine Überprüfung, ob die Absicherung noch vorhanden ist, ist Aufgabe des Landratsamtes Landshut. Eine Bauhöhe von 9,00 m (im ersten Bauabschnitt waren nur 8,00 m zulässig)

8 Die bereits installierten Photovoltaik- bzw. Solaranlagen würden evtl. verdeckt und in der Leistung gemindert. Die Erfahrungen bzw. die vielen notwendigen Befreiungen von den Bebauungsplan-Festsetzungen im bestehenden Baugebiet haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, aufgrund der topographischen Gegebenheiten die Wandhöhe von 6,00 m auf 7,00 m zu erhöhen. Bei den Parzellen 20 27, 45, 46, 63 und 64 genügt wegen der topographisch flacheren Lage eine Wandhöhe von 6,50 m bzw. eine Firsthöhe von 8,50 m. Der Abstand der geplanten Gebäude ist größer als der Abstand zwischen den Gebäuden im bestehenden Baugebiet. Die geplante Eingrünung im bestehenden Baugebiet ist für die Verschattung maßgeblicher. Weiterhin ist eine Wertminderung der Randhäuser zu erwarten, da wie zu Beginn bereits erwähnt, eine Verbauung ja gar nicht vorgesehen war und ein ungestörtes Blickfeld erwartet wurde. Die Randgrundstücke wurden zum gleichen Grundstückspreis verkauft wie die Grundstücke im Innenbereich. Somit liegt auch keine Wertminderung vor. Bei Beachtung dieser Argumentation könnte generell nirgends mehr eine Anschlussbebauung gemacht werden. 2. Im Verfahren nach 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Erläuterungsbericht in der Fassung vom mit der Bitte um Stellungnahme bis Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: 2.1 Das Landratsamt Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Zunächst darf auf beiliegende Stellungnahme des Sachgebiets 44 aus städtebaulicher Sicht verwiesen werden. Aus Sicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht folgende Stellungnahme: Zu Nr (Leitungstrassen) der textlichen Festsetzung: Laut neuer Rechtssprechung des BayVGH vom N (Juris) ermächtigt 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB dazu, die Trassen ( Führung ) von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsleitungen festzusetzen. Dies beinhaltet zwar, bei der einzelnen Leitung eine oberirdische oder unterirdische - 8 -

9 Trassenführung vorzuschreiben, nicht jedoch, wie hier geschehen, einen generellen Ausschluss oberirdischer Versorgungsleitungen unabhängig von einer konkreten Trassenführung. Dies bedeutet, dass die Gemeinde entweder zusätzlich zur bestehenden textlichen Festsetzung zusätzlich die Trasse der jeweiligen Versorgungsleitung festzusetzen hat (planerisch oder zumindest textlich) um eine unterirdische Verlegung der Leitung zu erreichen oder die textliche Festsetzung wird ersatzlos gestrichen, was sowohl die unterirdische als auch die oberirdische Verlegung ermöglichen würde, keine der beiden Varianten wäre dann als zwingend vorgeschrieben. Die Festsetzung in der vorliegenden Form ist unwirksam (vgl. BayVGH vom ). Zu Nr (Abstandsflächen) der textlichen Festsetzungen: Hier wird festgesetzt, dass die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten sind, doch nicht welche. Art. 6 Abs. 5 BayBO sagt zum einen aus, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die Außenwände zulassen oder vorschreiben, dazu führen, dass die Sätze 1 und 2 des Abs. 5 keine Anwendung finden. D.h. die Abstandsflächen würden sich in diesem Fall alleine aus den entsprechenden Festsetzungen (Baufenster + Wandhöhe) ergeben (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) Variante 1. Soll dies nicht der Fall sein, muss die Gültigkeit der Sätze 1 und/oder 2 des Abs. 5 angeordnet werden Variante 2. Die Gemeinde hat zunächst zu entscheiden, welches Abstandsflächensystem gelten soll, und dies entsprechend festzusetzen. Soll in projektiertem Bebauungsplan Variante 1 Anwendung finden, kann die Festsetzung ggf. ersatzlos gestrichen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Variante 1 zwar Abstandsflächen mit größerer oder geringerer Tiefe als in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO festgelegt zugelassen oder vorgeschrieben werden können, nicht jedoch eine unmittelbare Grenzbebauung. Soll Variante 2 Anwendung finden, ist die vorliegende Festsetzung ebenfalls zu streichen durch die Anordnung der Gültigkeit des Satzes 1 und/oder 2 zu ersetzen. Das Planzeichen WA fehlt in der Planzeichnung. Abschließend darf auf die beiliegenden Stellungnahmen des Sachgebiets 44 hingewiesen werden. Stellungnahme des Sachgebietes 44 vom Zu den textlichen Festsetzungen wurden folgende Einwände vorgebracht: Zu Punkt 0.3: Bei den Festsetzungen zur Geländegestaltung wird keine Aussage hinsichtlich der Zulässigkeit von Stützmauern sowie zu Geländeabstufungen an den Grundstücksgrenzen getroffen. Dies kann u. U. zu Problemen führen

10 Zu Punkt 0.3: Stützmauern sind nur im Bereich der Garagenzufahrten bis 0,30 m Höhe zulässig. Bezugspunkt ist Schnittpunkt OK-Straße mit Grundstücksgrenze. Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen erst 0,50 m neben der Grundstücksgrenze beginnen. Zu Punkt 0.3.2: Hier wird die Auffüllung zwischen bergseitiger Erschließungsstraße und Gebäuden bis OK Erschließungsstraße festgesetzt. Hierfür kommen die Parzellen 13, 35, 38, 53, 56, 70 sowie 20, 21, 22, 23, 28, 44, 47, 62 und 65 in Frage. Im Bereich der Parzellen 13, 35, 38, 53, 56 und 70 ergeben sich auf Grund der Höhenlinien hier Auffüllhöhen zwischen Gebäude und bergseitiger Erschließungsstraße über 2,00 m. Diese Festsetzung ist nicht hinreichend eindeutig definiert und ist klarzustellen. Fraglich ist auch, ob diese Auffüllung in diesem Ausmaß beabsichtigt ist. Zu Punkt 0.3.2: Dies gilt nur für die bergseitige Erschließungsstraße, von der aus die Garagenzufahrt erfolgt. Somit nur die Parzellen Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend präzisiert. Zu Punkt 0.3.3: Diese Festsetzung hat den gleichen Inhalt wie die Festsetzung unter Punkt und kann somit entfallen. Sollten hier abweichende Geländegestaltungen zulässig sein, sind diese eindeutig zu definieren und festzusetzen. Zu Punkt 0.3.3: Seitlich der Gebäude darf das Gelände von den talseits vorhandenen Geländehöhen am Gebäude bis zur unter festgesetzten Geländehöhe aufgefüllt werden (Parzelle 20 23). Zu Punkt 5.0: Bei den Einfriedungen fehlt der Höhenbezugspunkt. Es wird vorgeschlagen, für straßenseitige Einfriedungen hier die OK Straße und zwischen den Grundstücken die natürliche Geländeoberfläche festzusetzen. Zu Punkt 5.0: Die Anregung wird in die Satzung aufgenommen. Zu Punkt 0.6.1: Hier wird die Einhaltung der Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO festgesetzt. In Art. 6 sind unterschiedliche in sich geschlossene Abstandsflächensysteme geregelt. Es ist festzusetzen, welches System angewendet werden soll. Die derzeitige Festsetzung ist in diesem Wortlaut rechtlich nicht haltbar. Auf die Stellungnahme des SG 40 wird in diesem Zuge verwiesen

11 Zu Punkt 0.6.1: Die textliche Festsetzung wird ergänzt mit dem Zusatz Für das Maß der Abstandsfläche gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Zu Punkt 0.7.1: Hier wird für talseitig von der Erschließungsstraße liegende Grenzgaragen eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es fehlt die Definition der abweichenden Bauweise, inwieweit an die entsprechenden Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss ( 23 Abs. 4 BauN- VO). Weiterhin ist unklar, welche Grenzgaragen davon betroffen sind. Auf Grund des Wortlautes der Festsetzung kann es sich hier nur um die Garagen der Parzellen 20, 21, 22, 23 und 65 handeln. Bei allen anderen Parzellen liegen die Grenzgaragen nicht talseitig der Erschließungsstraße. Sollten hier andere Parzellen gemeint sein, so ist dies eindeutig festzusetzen. Festsetzungen, die Interpretationsspielräume wie hier zulassen, führen im Regelfall zu Problemen. Zu Punkt 0.7.1: Abweichende Bauweise für Wandhöhe und EG-Fußbodenoberkante für Grenzgaragen oder grenznahe Garagen der Parzellen 20, 21, 22 und 23. Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde - vom und des Sachgebietes 44 vom wurde Kenntnis genommen: Die textliche Festsetzung wird dahingehend ergänzt, dass alle Ver- und Entsorgungsleitungen unterirdisch im öffentlichen Straßen- und Wegeraum zu verlegen sind. Die textliche Festsetzung wird ergänzt mit dem Zusatz Für das Maß der Abstandsfläche gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Das Planzeichen wird im Plan ergänzt. 2.2 Das Landratsamt Landshut Immissionsschutzbehörde hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass aus Sicht des technischen Umweltschutzes gegen die Planung keine Bedenken bestehen. 2.3 Das Landratsamt Landshut Untere Naturschutzbehörde teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt. 2.4 Von der Regierung von Niederbayern Höhere Landesplanungsbehörde ging keine Stellungnahme ein

12 2.5 Das Wasserwirtschaftsamt Landshut hat mit Schreiben vom mitgeteilt, das aus fachlicher Sicht mit der Erweiterung des Baugebietes Kapellenberg grundsätzlich Einverständnis besteht. Der bestehende Wasserrechtsbescheid für die Niederschlagswasserbeseitigung ist an die neue Randbedingungen anzupassen und ein entsprechender Antrag mit den notwendigen Nachweisen am Landratsamt Landshut einzureichen. Der rechtskräftige Bescheid muss vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen vorhanden sein. Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom wurde Kenntnis genommen. Das Ing.-Büro Dietlmeier ist mit der Erstellung der notwendigen Nachweise bereits beauftragt. 2.6 Das Vermessungsamt Landshut teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt. 2.7 Das Landesamt für Denkmalpflege, München, hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Soweit aus den Planunterlagen erkenntlich, sind aus baudenkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken vorzutragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Abteilung für Bodendenkmalpflege des Landesamtes (Dienststelle Regensburg, Adolf-Schmetzer-Str. 1) gegebenenfalls gesondert Stellung nimmt. Vom Schreiben des Landesamt für Denkmalpflege, München, vom wurde Kenntnis genommen und wird beachtet. 2.8 Vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Außenstelle Regensburg, ging keine Stellungnahme ein. 2.9 Das Staatliche Bauamt Landshut hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 33 a,,kapellenberg / 1. Erweiterung" bestehen aus der Sicht des Staatlichen Bauamtes Landshut keine Einwände. Nachfolgende Punkte sind jedoch im weiteren Verfahren zu beachten:

13 Die Leistungsfähigkeit der Anbindung des gesamten Gebietes an die Staatsstraße 2328 (Bayerbacher Straße) ist nicht mehr steigerungsfähig. Zukünftige Erweiterung, deren Verkehr ebenfalls an dieser Zufahrt abgewickelt werden soll, erfordern zwingend eine Linksabbiegespur oder eine Erschließung an anderer Stelle. Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom wurde Kenntnis genommen Das Landratsamt Landshut Gesundheitsamt hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass aus hygienischer Sicht keine Einwände erhoben werden Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Bereich Forsten -, Landshut, teilte mit Schreiben vom mit, dass aus forstfachlicher Sicht soweit keine Einwendungen bestehen. Im Westen und Südwesten des Baugebiets stockt ein stabiler, laubholzdominierter Mischwaldbestand. Durch den gewählten Abstand zum Waldrand besteht nur für eine Bauparzelle (Nr. 24) eine sehr geringe Gefahr durch fallende Bäume oder Baumteile. Vom Schreiben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Bereich Forsten, Landshut, vom wurde Kenntnis genommen. Die Baumfallgrenze wurde bei der Planung beachtet. Es befinden sich keine geplanten Gebäude im Bereich der Baumfallgrenze Das Amt für Landwirtschaft und Forsten, Landshut, hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Wie im vorgelegten Umweltbericht bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei der verplanten Fläche um die besten Ackerstandorte der Gemeinde Ergoldsbach. Tiefgründige Lössböden mit einer Ackerzahl von 65 bis 82 Bodenpunkten, minimale Bonitätsschwankungen, überdurchschnittliche Schlaggröße und geringe Hangneigung. Die weitere ackerbauliche Nutzung pauschal als Risikofaktor für vermeintliche Nährstoffeinträge in Wasserhaushalt und Böden einzustufen (Tabelle 5) ist bei guter fachlicher Praxis nicht zutreffend. Nicht zuletzt aufgrund der Ministerialvorgabe, den Flächenverbrauch in Bayern durch Überbauung mit allen Mitteln zu reduzieren, besteht in diesem Fall durch die Vorzüglichkeit der Ackerflächen eine alle andere Kriterien überragende Notwendigkeit für den Erhalt des Kulturgutes Boden. Auf die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms und der Regionalplanung wird darüber hinaus hingewiesen: Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden sollen nur in den unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden

14 Die Gemeinde Ergoldsbach wird deshalb ersucht, zusammen mit den Planungsbüros den vorgelegten Bebauungsplan diesbezüglich nochmals zu überprüfen. Alle Maßnahmen für verdichtetes Bauen, wie z. B. Stichstraßen statt Ringstraßen, Reduzierung der Größe der Bauparzelle, Mehrfamilienhäuser usw. müssen stärker in die Planung mit einfließen. Die Suche nach Alternativstandorten darf kein Tabu sein. Vom Schreiben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, Landshut, vom wurde Kenntnis genommen. Die Anregungen zum Umweltbericht werden berücksichtigt. Die Formulierung eines" pauschalen Risikofaktors" umformuliert. Eine Alternativenprüfung auf Bebauungsplanebene erfolgt nur innerhalb des Geltungsbereichs (siehe Varianten-Darstellung im Umweltbericht). Eine Alternativenprüfung im Sinne der Suche nach anderen Standorten gehört auf die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, die hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der geplante Bebauungsplan wird aus dem gültigen Flächennutzungsplan des Marktes Ergoldsbach (Deckblatt Nr. 10, genehmigt mit Schreiben vom ) heraus entwickelt. Die Parzellengröße entspricht der Nachfrage der hiesigen Bauwerber. Im vorhandenen Baugebiet wurden Doppelhausgrundstücke ausgewiesen. Hierfür konnte jedoch kein Bauwerber gewonnen werden. Auf 3 Parzellen sind Gebäude für Geschosswohnungsbau geplant. Das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalplanung werden beachtet Das Amt für Ländliche Entwicklung, Landau a. d. Isar, hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan keine Einwendungen erhoben werden Die Immobilien Freistaat Bayern Regionalvertretung Niederbayern - Landshut, teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Das Tiefbauamt des Landkreises Landshut teilte mit Empfangsbestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Das Kath. Pfarramt Ergoldsbach teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Vom Evangelischen Pfarramt, Neufahrn/Ndb., ging keine Stellungnahme ein

15 2.18 Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebietes durch die Telekom die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich ist. Sie machen uns darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebiets durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Sie beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989 siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten. Sie bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Vom Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom wurde Kenntnis genommen. Die Hinweise werden bei der Bauausführung beachtet Von der Deutschen Post Bauen GmbH, Nürnberg, ging keine Stellungnahme ein Die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau teilte mit Empfangsbestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Die Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz, Deggendorf, teilte mit Schreiben vom mit, dass gegen das geplante Vorhaben keine Einwendungen bestehen Von der Kreishandwerkerschaft, Landshut, ging keine Stellungnahme ein Vom Bayerischen Bauernverband, Landshut, hat mit Schreiben vom wie folgt Stellung genommen: Das Baugebiet grenzt unmittelbar an intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, die auch mit Gülle gedüngt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung der Ackerflächen weiterhin uneingeschränkt möglich ist

16 Es ist sicherzustellen, dass das Oberflächenwasser sowohl aus dem Baugebiet als auch aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen schadlos abgeleitet werden kann. Insbesondere bei Durchschneidung von bestehenden Gräben sind diese durch neue Gräben zu ersetzen. Weiterhin ist die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen durch das Baugebiet sicherzustellen. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass auch landwirtschaftliche Anbaugeräte mit einer Breite von 3 m und landwirtschaftliche Erntefahrzeuge mit einer Breite von 3,50 m die Zufahrtsstraßen zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen durch das Baugebiet ungehindert passieren können. Es wäre wünschenswert, dass Parkverbote entlang der Zufahrtsstraßen aufgestellt werden, dass immer eine Mindestbreite von 3,50 m für Fahrzeuge zur Verfügung steht. Vom Schreiben des Bayerischen Bauernverband, Landshut, vom wurde Kenntnis genommen und wird bei der Bauausführung beachtet. Die Breite der Verkehrswege in der geplanten Erweiterung beträgt 8,00 m abzüglich einem 2 m Parkstreifen und dem Gehweg in einer Breite von 1,50 m. Somit bleibt noch eine Restfahrbahnbreite von 4,50 m. Sollte es dennoch widererwarten zu Problemen kommen, so kann über ein Parkverbot bei den Zufahrtsstraßen behandelt werden Der Kreisheimatpfleger für den Landkreis Landshut, Herr Stefan Rieder, hat mit Schreiben vom wie folgt Stellung genommen: Eine Beeinträchtigung von bestehenden Baudenkmälern ist durch das neue Baugebiet nicht zu erwarten. Insbesondere das nahegelegene historische Areal Kapellenberg mit Lourdes-Kapelle und wahrscheinlich frühmittelalterlicher Wallanlage bleibt von den Baumaßnahmen, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, unberührt. Falls im weiteren Verfahren, wider erwarten, dennoch bauliche Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden vorgenommen werden, so gelten die üblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes etc. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Bodendenkmälern nicht ausgeschlossen werden kann. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die Begründung gem. 2a BauGB zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 33a Kapellenberg / 1. Erweiterung in der Fassung vom und hier besonders auf den Punkt 9 Denkmalschutz. Ich werde die mir vorliegenden Unterlagen zur Kenntnisnahme an Herrn Kreisarchäologen Thomas Richter und an Frau Kreisheimatpflegerin für Archäologie Monika Weigl weiterleiten. Vom Schreiben des Kreisheimatpflegers für den Landkreis Landshut, Herrn Stefan Rieder, vom wurde Kenntnis genommen und wird beachtet

17 2.25 Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ergoldsbach Neufahrn i. NB teilte mit Schreiben vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Der Zweckverband zur Wasserversorgung Rottenburger Gruppe -, Rottenburg, hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Der nach DVGW 403 vorgeschriebene Mindestdruck für die Trinkwasserversorgung von 2,5 bar kann als gegeben angesehen werden. Falls dieser Druck bei höherliegenden Parzellen nicht ausreicht, muss der Bauherr auf eigene Kosten eine Drucksteigerungsanlage einbauen. Unter normalen Versorgungsbedingungen kann eine Löschwassermenge von 96 m³/h (1.600 l/min) zur Verfügung gestellt werden. Der Fließdruck erreicht dabei über einen Zeitraum von 2 Stunden 1,5 bar. In die Berechnung mit einbezogen werden dabei alle Hydranten im Umkreis von 300 m. Dabei beziehen wir uns auf das Arbeitsblatt W405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches). Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Ausweisung eines weiteren Baugebietes in diesem Bereich der Feuerschutz unter Umständen nicht mehr gewährleistet ist. Von Seiten des Zweckverbandes ist zuerst eine Ringleitung zu bauen. Wir bitten Sie daher, den Zweckverband bereits in der Vorplanungsphase zu informieren. Vom Schreiben des Zweckverbandes zur Wasserversorgung - Rottenburger Gruppe - vom wurde Kenntnis genommen und wird beachtet Von der Erdgas Südbayern GmbH, Dingolfing, ging keine Stellungnahme ein Die E.On Netz GmbH, Bamberg, teilte mit Schreiben vom mit, dass Belange des Unternehmens nicht berührt werden, da im Gebiet des Bebauungsplanes Kapellenberg / 1. Erweiterung keine Anlagen und Leitungen der E.ON Netz GmbH (zuständig für 110-kV und Fernmeldeanlagen) vorhanden sind Die E.On Netz GmbH, Altdorf, hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Für die elektrische Erschließung des Baugebietes ist die Errichtung einer neuen Trafostation erforderlich. Den hierzu vorgesehenen Standort haben wir im beiliegenden Plan markiert. Wir bitten den Markt Ergoldsbach, die notwendige Grundstücksfläche (ca. 25 m²) beim Kauf der öffentlichen Grundstücke mitzuerwerben und uns für den Bau und Betrieb der Trafostation zur Verfügung zu stellen. Wegen der dinglichen Sicherung unseres Eigentums werden wir uns zu gegebener Zeit mit dem Markt Ergoldsbach in Verbindung setzen

18 Zur Versorgung des Baugebietes sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Leitungen und Anlagen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung DIN 1998 zu beachten. Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtung der Erschließungsstraßen und Gehwege wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Wir verweisen dazu auf die Bestimmungen des 123 BauGB, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, verweisen wir auf das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Bei Baumpflanzungen bitten wir zu beachten, dass eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten ist. Auf jeden Fall ist vor Beginn von Erdarbeiten eine Planauskunft einzuholen. Hinweisen möchten wir auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen. Um zu gewährleisten, dass unsere Anregungen bzw. die notwendigen Abstände beachtet werden, halten wir entsprechende Anmerkung in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes für erforderlich

19 Von der Stellungnahme der E.ON Bayern AG, Altdorf, vom wurde Kenntnis genommen. Der vorgeschlagene Standort für die Trafostation wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die sonstigen Hinweise werden beachtet Die Gemeinde Neufahrn i. NB teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Äußerung erfolgt Der Markt Mallersdorf-Pfaffenberg erklärte mit Schreiben vom , dass keine Bedenken bestehen Von der Gemeinde Hohenthann ging keine Stellungnahme ein Von der Gemeinde Postau ging keine Stellungnahme ein Der Markt Essenbach teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt Die Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach teilte mit Schreiben vom mit, dass weder Einwendungen noch Anregungen bestehen Vom Ingenieurbüro Dietlmeier, Pfeffenhausen, ging keine Stellungnahme ein. Zur Planung teilte Herr Bürgermeister Robold mit, dass vor dem Billigungsbeschluss der Planer beauftragt werden sollte, für die Stichstraßen im östlichen Bereich eine Lösung zu finden. Die Müllabfuhr kann ohne Wendemöglichkeit die Stichstraßen nicht befahren. Es müssen entweder Wendehämmer oder Ringstraßen eingeplant werden. Ein weiterer Punkt ist der zu einer Bauweise mit Flachdächern. Auch diese Regelung sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden, ohne stets Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Der Marktgemeinderat Ergoldsbach hat von den Planungen des Architekturbüros Bindhammer Kenntnis genommen. Das Architekturbüro Bindhammer wird beauftragt, Neuplanung mit Flachdächer und Ringstraßen. P

20 Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 33 b Kapellenberg / 2. Erweiterung ; hier: Vorstellung des Vorentwurfs Herr Bürgermeister Robold berichtete, dass der Marktgemeinderat Ergoldsbach bereits am den Antrag von Herrn Josef Beck auf Ausweisung des Grundstückes Flst.Nr. 357 und 359, Gemarkung Ergoldsbach zu einem Mischgebiet zugestimmt hat. Er bat anschließend Herrn Architekt Bindhammer um Vorstellung des Vorentwurfs für das Baugebiet Kapellenberg/ 2. Erweiterung. Herr Architekt Bindhammer bedankte sich für die Einladung und stellte dem Marktgemeinderat drei Varianten für das Baugebiet Kapellenberg / 2. Erweiterung vor. Variante 1: Variante 2:

21 Variante 3: Herr Architekt Bindhammer schlug vor, auch Flachdächer in der inneren Reihe des Baugebiets zuzulassen. Bei der äußeren Reihe sollten Satteldächer fest vorgeschrieben werden. Die Wandhöhe sollte bei Flachdächern auf 7,50 m beschränkt werden. Der Marktgemeinderat hat von dem Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Umweltbericht Vorentwurf - Nr. 33 b Kapellenberg / 2. Erweiterung des Architekten Ludwig Bindhammer, Bayerbach b. Ergoldsbach in der Fassung vom Kenntnis genommen

22 Dem Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Umweltbericht Vorentwurf Variante Nr. 3 a wird mit den vorstehend beschlossenen Ergänzungen sowie Änderungen zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Mit 19 : 1 Stimmen wurde beschlossen: Alle Festsetzungen des Bebauungsplans Kapellenberg / 1. Erweiterung werden auch bei der 2. Erweiterung übernommen. Alle innen liegenden Grundstücke können mit Flachdach versehen werden. Die Wandhöhe wird bei Flachdächern auf 7,50 m beschränkt. P. 5 Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 33 b Kapellenberg / 2. Erweiterung ; hier: Aufstellungsbeschluss Herr Bürgermeister Robold berichtete, dass der Marktgemeinderat Ergoldsbach bereits am den Antrag von Herrn Josef Beck auf Ausweisung des Grundstückes Flst.Nr. 357 und 359, Gemarkung Ergoldsbach zu einem Mischgebiet zugestimmt hat. Mit Herrn Josef Beck wurde mittlerweile ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme aller anfallenden Kosten abgeschlossen. Da inzwischen die Vorplanung durch das Architekturbüro Ludwig Bindhammer, Mausham, Kapellenberg 18 in Bayerbach b. Ergoldsbach durchgeführt wurde und das Abgrenzungsgebiet festgelegt werden kann, sollte der Aufstellungsbeschluss gefasst werden. Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungs- und Grünordnungsplan im Sinne von 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet Kapellenberg / 2. Erweiterung, das wie folgt umgrenzt ist. im Norden: Flst.Nr. 355 (Ackerflächen), Gemarkung Ergoldsbach im Osten: 409/2 (Verbindungsweg von Paindlkofener Straße zur Straße Am Kapellenberg), Gemarkung Ergoldsbach im Süden: Flst.Nr. 364/2 (Straße Am Kapellenberg ), Gemarkung Ergoldsbach im Westen: Flst.Nr. 359/28 (Anwesen Kapellenstr. 1), Gemarkung Ergoldsbach Der zu überplanende Bereich umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 357 und 359, Gemarkung Ergoldsbach. Es ist beabsichtigt, das Gebiet als Mischgebiet gemäß 6 Baunutzungsordnung festzusetzen

23 P. 6 Straßenbenennung im Baugebiet Kapellenberg / 1. Erweiterung Herr Bürgermeister Robold erklärte, dass im Bebauungsplan Kapellenberg / 1. Erweiterung noch einige Straßen geändert werden, so dass dieser Tagesordnungspunkt in einer der nächsten Sitzungen beraten werden sollte. Aufgrund noch vorzunehmender Änderungen am Bebauungsplan Nr. 33 a Kapellenberg / 1. Erweiterung wird dieser Beratungspunkt erst zu einem späteren Zeitpunkt beraten. P. 7 Mitteilungen, Berichte und Anfragen Frau MGR'in Gruber-Schmid fragte, wann der Markt Ergoldsbach für die Errichtung von Windkraftanlagen mögliche Standorte festlegt? Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass dies im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplans geschieht. In der Gemeinde Postau laufen derzeit die Planungen für ein Windrad. Herr MGR Radlmeier bemängelte die Teerarbeiten an der Goldbachstraße. Die Straße war vorher besser als jetzt. Es sollte mit der ausführenden Firma über Nachbesserungen oder einen Abzug gesprochen werden. Herr Bürgermeister Robold sagte hierzu, dass die Straße noch nicht abgenommen wurde. Herr MGR Heilmeier sprach nochmals die Gemeindeverbindungsstraße von Kläham nach Martinshaun an. Unser Antrag auf Veränderung der Kreisstraße LA 9 nach Martinshaun wurde vom Landratsamt Landshut bis auf weiteres, zurückgestellt. Er ist gegen eine Abstufung der derzeitigen Kreisstraße nach Siegensdorf zur Gemeindeverbindungsstraße. Wir sollten in der nächsten Sitzung unseren Antrag nochmals überdenken. Unser Antrag sollte geändert werden, so dass beides in Zukunft Kreisstraßen werden. Die Stadt Rottenburg ist eingekreist von Kreisstraßen und wir zahlen die Straßen selber. Auch Herr MGR Mittermeier war der Meinung, dass beide Straßen benötigt werden. Der Landkreis hat auf unseren Antrag gar nicht reagiert. Herr MGR Radlmeier schlug seinerzeit den Tausch der Kreisstraßen vor, da er der Meinung ist, dass der Landkreis nicht beide Straßen bauen wird. Auch kann er sich nicht vorstellen, dass nach dem Anschluss der B 15 neu durch Martinshaun, sehr viel Schwerverkehr kommen wird. ENDE DER ÖFFENTLICHEN SITZUNG!

24 P. 16 Veröffentlichung der in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse Zu TOP 2 aus der Sitzung vom 26. November 2011 wird veröffentlicht, dass die zusätzlichen Verankerungen auf der Dörnbachtalbrücke für eine spätere Realisierbarkeit einer Lärmschutzwand in Richtung Oberdörnbach, aus Konsequenzgründen nicht übernommen werden können

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