IHR STEUERBERATER INFORMIERT SIE KLIENTEN-INFO AUSGABE 02/2014. Wir arbeiten für Ihren wirtschaftlichen Erfolg
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- Emil Esser
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1 IHR STEUERBERATER INFORMIERT SIE KLIENTEN-INFO AUSGABE 02/2014 Wir arbeiten für Ihren wirtschaftlichen Erfolg
2 KLIENTEN-INFO Ausgabe 02/2014 Inhaltsverzeichnis: 1. GELD ZURÜCK VOM FINANZAMT MIETEN WERDEN TEURER HANDWERKERBONUS: NEU WAS WÄRE EIN SOMMER OHNE FESTE? NEUREGELUNG DER GRUNDERWERBSTEUER AB HIGHLIGHTS AUS DEN LOHNSTEUERRICHTLINIEN AUSWIRKUNGEN DES ABGÄG 2014 IM DETAIL SONSTIGE STEUERLICHE ÄNDERUNGEN DURCH DAS BBG ERFREULICHES SPLITTER TERMINE Geld zurück vom Finanzamt Jedes Jahr stellt sich die Frage, bekomme ich Geld zurück vom Finanzamt. Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr sauer verdientes Geld. Wie Sie dazu kommen, lesen Sie im Folgenden. Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG (früher als Jahresausgleich bezeichnet) drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Hier nun die Details im Überblick. 1.1 Pflichtveranlagung Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als beträgt. Sie haben Nebeneinkünfte (zb aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als 730 bezogen. Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen. Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde. Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden. Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht. Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen. Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben. Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen. Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 2/8
3 In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das neue Formular E1kv (bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L Aufforderung durch das Finanzamt In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2013 bis Ende September 2014 einzureichen. Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zb Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt. 1.3 Antragsveranlagung Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 ): Sie hatten 2013 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zb durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen. Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zb Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zb mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt. Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zb aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1). Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt. Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/ oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro haben, vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt. Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 pro Kind zu. Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu. TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung fünf Jahre Zeit also für die Abgabe der Steuererklärung 2013 daher bis Ende Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. Auch die Arbeitnehmerveranlagung (L1) kennt zwei wichtige Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zb Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen. Seite 3/8
4 Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zb Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zb Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten. Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zb die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zb Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich zb UNO, UNIDO beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. 2. Mieten werden teurer 2.1 Richtwertmietzins Der Richtwert ist der Ausgangswert für den Mietzins von ab dem vermieteten Wohnungen der Kategorien A, B und C, die in Gebäuden liegen, die vor dem errichtet wurden, und bei Kategorie A und B nicht über 130 m² Nutzfläche aufweisen. Die Richtwerte für Mieten werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die Erhöhung bemisst sich an der Steigerung der Verbraucherpreise. Mit wurden die Richtwerte nun wieder um rd 5% angehoben und betragen (bis ) daher (in je m² Nutzfläche): /m² /m² Richtwert neu ab /m² Burgenland 4,47 4,70 4,92 Kärnten 5,74 6,03 6,31 Niederösterreich 5,03 5,29 5,53 Oberösterreich 5,31 5,58 5,84 Salzburg 6,78 7,12 7,45 Steiermark 6,76 7,11 7,44 Tirol 5,99 6,29 6,58 Vorarlberg 7,53 7,92 8,28 Wien 4,91 5,16 5,39 Da seit der jeweils zum 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gem 5 des Richtwertgesetzes als Sachbezugswert pro Quadratmeter Wohnfläche für Dienstwohnungen anzusetzen ist, erhöhen sich die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab entsprechend. Kategorie Kategoriemietzins /m² Mindestmietzins /m² A 3,43 2,27 B 2,57 1,71 Seite 4/8 C und D brauchbar 1,71 ÖGWT-Klienten- und KollegenInfo, Stand 1, by ÖGWT D unbrauchbar 0,86 0,86
5 Steiermark 6,76 7,11 7,44 Tirol 5,99 6,29 6,58 Vorarlberg 7,53 7,92 8,28 Wien 4,91 5,16 5, Kategoriemietzins Zufällig gleichzeitig mit der Erhöhung der Richtwerte wurden auch die Kategoriemieten und die Mindestmietzinse (ehemalige Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) mit Stichtag erhöht. Kategorie Kategoriemietzins /m² Mindestmietzins /m² A 3,43 2,27 B 2,57 1,71 C und D brauchbar 1,71 1,14 D unbrauchbar 0,86 0,86 Aufgrund der Anhebung des Kategoriemietzinses für die Kategorie A erhöht sich auch das vom Hausverwalter im Rahmen der Betriebskosten in Rechnung zu stellende Hausverwaltungspauschalentgelt ab dem auf 3,43 je m² Nutzfläche und Jahr. Der Mindestmietzins bisher ist für alle Mietverträge, die dem NEU Vollanwendungsbereich GrESt des Mietrechtsgesetzes für Gerichtsgebühren unterliegen und Ehegatte vor dem oder eingetragener abgeschlossen Ehegatte wurden, von oder Relevanz. eingetragener Die Mietzinserhöhung Ehegatte muss oder eingetragener nach den oben beim Richtwertmietzins Partner dargelegten Regeln erfolgen. Partner Partner Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz 3. Elternteil, Handwerkerbonus: Kind, Enkelkind NEU Elternteil, Kind, Enkelkind Verwandter oder Verschwägerter Der Nationalrat hat am ein umgangssprachlich als Handwerkerbonus in gerader bezeichnetes Linie Gesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen. Demnach sollen Handwerkerleistungen Stief-,Wahl-oder in Pflegekind Zusammenhang oder mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum mit einem Zuschuss von 20%, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind deren Kinder, Ehegatte bzw. maximal aber 600 (das sind 20% der maximal förderbaren Kosten von 3.000) eingetragener pro Jahr und Partner Förderungswerber, gefördert werden. Der Wohnraum muss für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Gefördert werden nur die vom Geschwister, Nichten oder Neffen Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtkosten). Die Renovierungsarbeiten müssen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis begonnen werden. Aus dem Budget werden für diese Maßnahme im Jahr Mio und Mio zur Verfügung gestellt. In Anbetracht der begrenzten Mittel kann man nur mit Interesse die Details zur Abwicklung der Förderung abwarten. Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönli- 4. che Was Beratung wäre ersetzen ein Sommer kann noch dass ohne wir irgendeine Feste? Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Rechtzeitig vor Beginn der sommerlichen Saison der Vereinsfeste hat das BMF in einem Erlass die Voraussetzungen 1 / 2 für ein sogenanntes kleines Vereinsfest weiter präzisiert. Grundsätzlich wird bei geselligen Veranstaltungen eines begünstigten Vereins in große und kleine Vereinsfeste unterschieden. Die sogenannten kleinen Vereinsfeste gelten dann als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Zufallsgewinne sind dann zwar grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, gefährden aber die übrigen steuerlichen Begünstigungen eines gemeinnützigen Vereines nicht. Der Freibetrag von inklusive nicht verbrauchter Freibeträge der letzten 10 Jahre können davon abgezogen werden. Insofern besteht ein Bedarf, die Abgrenzung zu größeren Events genauer zu definieren. Ergänzend dazu wurden die Kriterien, wann die Durchführung der Verpflegung und die Erbringung von Unterhaltungsdarbietungen von den Vereinsmitgliedern getragen wird, näher bestimmt: Seite 5/8
6 Die Verpflegung darf nur ein beschränktes Angebot umfassen und darf ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Speisen und Getränken durch Vereinsmitglieder zusätzlich von fremden Dritten Speisen im geringen Umfang angeboten werden Richtwert (zb Hendlbrater ). neu ab Dabei müssen die Gäste direkt mit dem externen Anbieter abrechnen. Bei Übernahme der gesamten Verpflegung /m² /m² (oder eines Großteils davon) durch einen Wirt oder Caterer, ist dies für die Einstufung als kleines /m² Vereinsfest schädlich. Allerdings sind die Umsätze des externen Caterers nicht für die Berechnung der Umsatzgrenze von Burgenland für die automatische Ausnahmegenehmigung 4,47 hineinzurechnen. 4,70 4,92 Unterhaltungsdarbietungen Kärnten dürfen ausschließlich 5,74 durch regionale 6,03 und der breiten Masse unbekannte 6,31 Künstler erfolgen. Dies Niederösterreich kann von Musik und Künstlergruppen 5,03 dann angenommen werden, 5,29 wenn sie üblicherweise 5,53 für ihren Auftritt nicht mehr als 800 pro Stunde verrechnen. Oberösterreich 5,31 5,58 5,84 Für den Fall, dass sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung behördlich angeordnet wird oder nur Professionisten gestattet Salzburg ist (zb behördlich beauftragter 6,78 Sicherheitsdienst, konzessionierter 7,12 Feuerwerker), 7,45 nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden, ist dieser Umstand unschädlich. Das gilt auch für Leistungen, die Vereinsmitgliedern Steiermark unzumutbar sind, wie 6,76 zb das Aufstellen eines großen 7,11 Festzeltes. 7,44 Bleibt also nur Tirol noch, ein gelungenes Fest 5,99 zu wünschen! 6,29 6,58 Vorarlberg 7,53 7,92 8,28 5. Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab Wien 4,91 5,16 5,39 Der Verfassungsgerichtshof hat bekanntlich die Heranziehung der Einheitswerte bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis verlangt. Im letzten Moment, nämlich am , wurde nunmehr die endgültige Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach kann ab 1. Juni 2014 bei allen Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert, Kategorie maximal jedoch 30% des nachgewiesenen Kategoriemietzins gemeinen /m² Wertes, als Mindestmietzins Bemessungsgrundlage /m² für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Die Neuregelung bedeutet, dass sich bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, A Erbschaft) innerhalb der 3,43 Familie grundsätzlich nichts ändert. 2,27 Vielmehr können künftig auch entgeltliche Grundstückstransaktionen (zb Verkauf) innerhalb der Familie auf Basis des dreifachen Einheitswertes besteuert B werden. Auch eine allfällige Gegenleistung 2,57 für die Übertragung (zb gemischte 1,71 Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) spielt künftig keine Rolle mehr. Der begünstigte Steuersatz von 2% bleibt gleich. ACHTUNG: C und Entgegen D brauchbar der im Ministerialentwurf vorgesehenen 1,71 Ausweitung des Familienkreises 1,14 auf Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie auf Geschwister, Nichten oder Neffen (wie dies auch für die Grundbuchseintragungsgebühr D unbrauchbar gilt) enthält die endgültige 0,86 Fassung nur mehr Mitglieder des engen 0,86 Familienkreises. Zum begünstigten Familienkreis zählen daher nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder und Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben). Zusammenfassend kann daher der begünstigte Familienkreis wie folgt dargestellt werden: bisher NEU GrESt für Gerichtsgebühren Ehegatte oder eingetragener Partner Ehegatte oder eingetragener Partner Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz Ehegatte oder eingetragener Partner Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz Elternteil, Kind, Enkelkind Elternteil, Kind, Enkelkind Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind Stief-,Wahl-oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatte bzw. eingetragener Partner Geschwister, Nichten oder Neffen Seite 6/8 Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. 1 / 2
7 Auch die Bemessungsgrundlage bei der Anteilsvereinigung bzw beim Übergang aller Anteile bleibt unverändert mit dem dreifachen Einheitswert. Ebenso gilt der Steuerfreibetrag ihv von bei der altersbedingten (unentgeltlichen) Betriebsübergabe innerhalb der Familie weiterhin. Unverändert bleibt die im Umgründungssteuergesetz geregelte Sonderbemessungsgrundlage mit dem zweifachen Einheitswert (Ausnahme: für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist ab der einfache Einheitswert heranzuziehen). Der Steuersatz von 3,5% bleibt unverändert. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Privatstiftungen wird ab die Grunderwerbsteuer ihv 3,5% sowie das 2,5%ige Stiftungseingangssteueräquivalent vom gemeinen Wert berechnet. 6. Highlights aus den Lohnsteuerrichtlinien 2014 Die alljährliche Richtlinienwartung hat auch heuer wieder eine Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien LStR 2002 gebracht. Der LStR-Wartungserlass 2014 beinhaltet vorwiegend Klarstellungen zum Pendlerrechner und zur Arbeitgeberhaftung. 6.1 Klarstellung zur Pendlerförderung: Wie bereits ausführlich in den Medien berichtet, gab es gewisse Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung des Pendlerrechners, die nun weitgehend ausgeräumt sind. Klar ist, dass für den Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale vorrangig auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird. Die Kriterien gemäß Pendlerverordnung werden vom Pendlerrechner automatisch berücksichtigt. Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist dann unzumutbar, wenn zumindest für eine halbe Wegstrecke ein solches überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zb Nachtarbeit) verkehrt. Weiters steht bei Unzumutbarkeit wegen Behinderung (zb Eintragung im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Blindheit bzw dauerhafte Mobilitätseinschränkung) oder langer Anfahrtszeit (von mehr als 120 Minuten) das große Pendlerpauschale zu. Weiters wird festgehalten, dass bei unterschiedlich langer Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt die längere Zeitdauer heranzuziehen ist. 6.2 Ab wann gilt die Pendlerverordnung? Grundsätzlich gilt die Pendlerverordnung ab der Veranlagung des Jahres 2014 bzw ab dem , wenn das Pendlerpauschale und der Pendlereuro vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dafür muss jeder Arbeitnehmer bis spätestens das Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber abgeben! Ansonsten darf der Arbeitgeber nach dem kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro mehr berücksichtigen. Übrigens, der Arbeitgeber ist nicht zu einer verschlechternden Aufrollung verpflichtet, sondern kann das neue Pendlerpauschale/den Pendlereuro ab dem der Abgabe des Formulars folgenden Lohnzahlungszeitraum berücksichtigen (zb ab Oktober 2014). 6.3 Der Pendlerrechner des BMF Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden. Sowohl für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für die Frage hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner des BMF für Verhältnisse innerhalb von Österreich anzuwenden. Das Ergebnis dient als Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuros und ist als Ausdruck zum Lohnkonto zu geben. Es stellt aber weder eine Fahrtempfehlung noch einen Routenplan dar. Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich, zb weil der Arbeitnehmer im Ausland wohnt, dann ist das Formular L 33 in gleicher Weise zu verwenden. Seite 7/8
8 6.4 Haftung des Arbeitgebers Sollte sich nachträglich herausstellen, dass unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Es besteht eine grundsätzliche Eigenverantwortung des Arbeitnehmers. Allerdings kommt bei offensichtlichen Unrichtigkeiten auch eine Haftung des Arbeitgebers in folgenden Fällen in Frage: - Die Abfrage des Pendlerrechners ist für einen Sonntag, obwohl nur Montag bis Freitag gearbeitet wird; - Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers; - Die verwendetet Arbeitsadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen; - Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist; - Es wird ein Firmenauto zur Verfügung gestellt; - Wenn für Zeiträume ab dem kein Formular L 34 EDV oder L 33 vorliegt und dennoch ein Pendlerpauschale berücksichtigt wird. 7. Auswirkungen des AbgÄG 2014 im Detail 7.1 Managergehälter bis abzugsfähig Bekanntlich wurde durch das Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit von Managergehältern über gestrichen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inkl überlassene Personen) umfasst sein, und zwar unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkvertragsleistungen erbracht haben. Das Abzugsverbot trifft alle Aufwendungen, die nach dem anfallen. Werden von derselben Person Arbeits- bzw. Werkleistungen gegenüber mehreren Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht, erfolgt eine Aliquotierung. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Gesamtsumme aller Entgelte der Kürzung zu unterwerfen ist, wenn die Grenze von insgesamt überschritten wird. Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Schritt damit, dass es angesichts der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens vertretbar ist, den Betriebsausgabenabzug in diesem Zusammenhang zu beschränken. Diese Argumentation ist nach Ansicht vieler Experten verfassungswidrig. Der VfGH wird sich bereits jetzt im Juni mit dieser Frage auseinandersetzen. Um von einer etwaigen Gesetzesaufhebung auch rückwirkend zu profitieren ist es erforderlich, rechtzeitig den eigenen Fall als sogenannten Anlassfall beim VfGH vorzubringen. Der rascheste Weg ist eine Bescheidbeschwerde gegen jenen Vorauszahlungsbescheid für 2014, in dem die Nicht-abzugsfähigkeit von Managergehältern bereits berücksichtigt ist. Parallel zur Bescheidbeschwerde wäre auch ein Individualantrag beim VfGH hinsichtlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens denkbar. TIPP: Um in den Genuss der Ergreiferprämie zu kommen, muss das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH ein Verfahren anhängig haben, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. 7.2 Die unendliche Geschichte der Beteiligungskreditzinsen Nur kurz können sich Betroffene über ein VwGH-Erkenntnis freuen, mit dem sich der Gerichtshof für eine weite Auslegung des Zinsenbegriffes in Zusammenhang mit Beteiligungserwerben entschied. Denn in letzter Minute wurde in das am im Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz (BBG) 2014 wieder der von der Finanzverwaltung vertretene enge Zinsenbegriff aufgenommen. Zur Vorgeschichte: Seit 2005 können Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Von dieser generellen Regelung wurden dann mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 Zinsen in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben aber wieder ausgeschlossen. Strittig war die ganze Zeit, ob darunter nur Zinsen im engeren Sinne (so die Finanzverwaltung) zu verstehen seien und alle anderen Fremdfinanzierungskosten vom Abzugsverbot umfasst sind. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2005 berufen, in denen von Finanzierungskosten die Rede ist, und zu Gunsten eines weiten Zinsenbegriffes entschieden. Seite 8/8
9 Ab Veröffentlichung des BBG 2014 ist aber wieder alles anders. Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind nicht abzugsfähig. Dazu zählen auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen und zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge. Freuen können sich nur jene, die künftig Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Beteiligungskrediten erzielen. Denn, wenn die Verluste nicht abzugsfähig sind, sind auch die Gewinne nicht steuerpflichtig. 8. Sonstige steuerliche Änderungen durch das BBG Umsatzsteuer Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen im Bereich B2C wird ab der Leistungsort vom Unternehmerort hin zum Verbraucherort verlagert. Zur Erleichterung wird eine zentrale Anlaufstelle (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop) geschaffen, damit sich Unternehmer, die diese Leistungen erbringen, nicht in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen. 8.2 Bundesabgabenordnung Die zuletzt im Jahr 2001 angepasste Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird von auf angehoben. Diese Erhöhung ist bereits auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden! 8.3 Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden Gruppenanfragen geregelt. Gruppenanfragen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. 9. Erfreuliches Unter dem Motto man freut sich auch über Kleinigkeiten möchten wir nicht versäumen, auf folgende Änderungen hinzuweisen: 9.1 Geringfügige Senkung der Lohnnebenkosten Der ausschließlich vom Arbeitgeber getragene Unfallversicherungsbeitrag wird ab um 0,1% auf 1,3% gesenkt. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, der bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers für die offenen Ansprüche der Dienstnehmer einspringt, wird durch den IE-Zuschlag vom Arbeitgeber finanziert. Dieser wird um 0,1% auf 0,45% gesenkt, allerdings erst ab Seite 9/8
10 9.2 Erhöhung der Familienbeihilfe Kürzlich wurde die Erhöhung der Familienbeihilfe (FBH) um 4% ab dem sowie eine weitere Erhöhung um je 1,9% per bzw beschlossen. Familienbeihilfe bisher ab ab ab für ein Kind 0-2 Jahre 105,40 109,70 111,80 114, Jahre 112,70 117,30 119,60 121, Jahre 130,90 136,20 138,80 141,50 ab 19 Jahre 152,70 158,90 162,00 165,10 Zuschlag bei Behinderung 138,30 150,00 152,90 155,90 Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird: für 2 Kinder 6,40 6,70 6,90 7,10 für 3 Kinder 15,94 16,60 17,00 17,40 für 4 Kinder 24,45 25,50 26,00 26,50 für 5 Kinder 29,56 30,80 31,40 32,00 für 6 Kinder 32,97 34,30 35,00 35,70 für jedes weitere diverse Sätze 50,00 51,00 52,00 Schulstartgeld 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen Mehrkindzuschlag 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter ) 10. Splitter Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2013 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis Zeit, ihre Anträge elektronisch über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline) einzureichen. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens beläuft. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 betragen. TIPP: Rechnungen über und Tankbelege über 250 sind für manche Länder einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zb Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zb zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. Seite 10/8 ÖGWT- Klienten- und KollegenInfo, Stand , by ÖGWT 2 / 2
11 SVA verschickt Pensionskonto An knapp Selbständige versendet bis Ende Juni die SVA eine Übersicht über die vorläufige (fiktive) Pensionshöhe. Und zwar erhalten alle ab geborene Österreicher ein einheitliches Pensionskonto. Die Information über die Kontoerstgutschrift stellt das Startkapital des Pensionskontos dar. Darin berücksichtigt sind alle Pensionszeiten bis Ende Die Versicherten werden gebeten, fehlende Versicherungszeiten zu vervollständigen, damit die vorläufig errechnete Pensionsgutschrift entsprechend angepasst werden kann. Für jedes weitere Jahr ab 2014 werden 1,78% der Beitragsgrundlage dazu gebucht. Zusätzlich können Versicherte erstmals mit dem Pensionskontorechner frühzeitig die Pensionshöhe je nach Jahr des Pensionsantritts vorausberechnen. Versicherte können ihr Pensionskonto mit Bürgerkarte oder Handysignatur online unter at abfragen oder zukünftig über FinanzOnline einsteigen. Der neue Pensionskontorechner ist unter www. pensionskontorechner.at für alle Versicherten verfügbar. VwGH: Keine SV-Beitragspflicht bei geringfügigen Sachbezügen Werden einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Vorteile zugewendet, sind diese ortsüblich zu bewerten und sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Ein typisches Beispiel für einen solchen geldwerten Vorteil ist die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Produkten aus dem Sortiment des Arbeitgebers. In diesem Sinne war bisher auch die unentgeltliche Kontoführung von Banken für ihre Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil. In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH wird nun für die SV-Beitragspflicht ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzustufen ist, auf die Ausprägung der wechselseitigen Interessen sowie auch auf den Wert der Leistung abzustellen sei. Je höher der Wert der Leistung ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt. Bei höherwertigen Sachleistungen kann die Beitragspflicht widerlegt werden, wenn ein entsprechend intensives bis ausschließliches betriebliches Interesse des Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall gelang dies durch Argumente, wie der mit der Kontoführung einhergehenden Offenlegung der Einkommens und Vermögensverhältnisse, Kontrolle der Wertpapiergeschäfte, effizientere Personalverwaltung und Lohnverrechnung etc. Wie bereits erwähnt, ist das gegenständliche Erkenntnis zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergangen. Ob dies auch für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden kann, bleibt abzuwarten. UFS: Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung Ende der Nachmittagsbetreuung und Feriencamps? Die Kosten der Kinderbetreuung für Kinder bis zum 10.Lebensjahr können seit mit bis zu als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes angesetzt werden. Der Umfang der Kinderbetreuungskosten wird in der Verwaltungspraxis eher weit ausgelegt und umfasst neben der unmittelbaren Betreuung auch Verpflegungskosten, Bastelbeiträge und Kosten der Nachmittags- und Ferienbetreuung, sofern die Kinder durch eine pädagogisch qualifizierte Person betreut werden. Der UFS entschied, dass nur die Kosten für die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes als außergewöhnlich anzusehen sind. Die Nahrungsaufnahme trifft die Gesamtheit der Bevölkerung und ist daher nicht außergewöhnlich. Bei Pauschalpreisen für Lern- und Feriencamps müsse daher der entsprechende Teil für die Beaufsichtigung herausgerechnet werden. Zulassungsfrist für ausländische Fahrzeuge Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist man davon ausgegangen, dass ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug, das von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich gebracht wird, spätestens nach einem Monat in Österreich zuzulassen ist, da hier ein dauernder Standort im Inland vermutet wird. Der VwGH hat in einem Erkenntnis Ende 2013 jedoch entschieden, dass diese Monatsfrist durch jede Auslandsfahrt neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung hätte zur Folge gehabt, dass man mit einem ausländischen Fahrzeug relativ leicht der österreichischen KFZ-Steuer und NoVA entkommen wäre, wenn man nachweislich ein Mal pro Monat damit ins Ausland gefahren wäre. Wie nicht anders zu erwarten, hat der Gesetzgeber Ende März 2014 eine Änderung des Kraftfahrgesetzes beschlossen und klargestellt, dass eine vorübergehende Verbringung ins Ausland die 1-Monatsfrist nicht unterbricht. Ob er aber mit dem rückwirkenden Inkrafttreten ab dieser Klarstellung durchkommt, bleibt abzuwarten. Seite 11/8
12 Pferdepauschalierungs-Verordnung Bekanntlich müssen seit für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden sowie für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ans Finanzamt abgeführt werden. Nicht buchführungspflichtige Unternehmer können im Gegenzug für die Pensionshaltung von Pferden rückwirkend ab pauschale Vorsteuern von 24 pro eingestelltem Pferd und Monat geltend machen. NoVA-Tarif ab Zu dem seit geltenden neuen Tarifen für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) hat das BMF einen Erlass veröffentlicht, worin die Neuregelung des Tarifs bemessen an den CO2-Emmissions-werten des Fahrzeuges sowie Fragen zur Übergangsregelung und zu Gebrauchtwagen näher geregelt werden. Tatsache ist, dass eine höhere Motorisierung zu einer höheren NoVA führen wird. Erhöhung der Kfz-Steuer ab Die motorbezogene Versicherungssteuer wurde mit erhöht und betrifft alle Fahrzeughalter. Sowohl die Versicherungssteuer als auch die motorbezogene Versicherungssteuer (vulgo Kfz-Steuer) werden vom jeweiligen Versicherungsunternehmen im Zuge der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und automatisch an das Finanzamt abgeführt. VwGH Auslandsschulbesuch als außergewöhnliche Belastung Bekanntlich können Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohn-ortes mit einem Pauschbetrag von 110 pro angefangenem Kalendermonat als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass in der Nähe des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Wie die vielen höchstgerichtlichen Entscheidungen zeigen, hat genau diese Voraussetzung immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung geführt. Der VwGH nimmt hier zunehmend eine großzügige Haltung ein. Im Vorjahr hat der VwGH erstmals die Gewährung des Pauschbetrags für die Teilnahme an einem ausländischen Schüleraustauschprogramm anerkannt, wobei in diesem Falle als zusätzliche Begründung eine konkrete Studienabsicht an einer amerikanischen Universität vorlag. In einer ganz aktuellen Entscheidung hat der VwGH nunmehr ganz allgemein festgestellt, dass der im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes geförderte Auslandsschulbesuch zur Förderung der allgemeinen Sprachkompetenz ebenfalls einen Anspruch auf den Pauschbetrag für die außergewöhnliche Belastung vermittelt. 11. Termine Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2013 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am (siehe Punkt 10). Vorlage des L 34 EDV für die Berücksichtigung der Pendlerförderung 2014 (siehe Punkt 4). Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch für das mit endende Geschäftsjahr. Seite 12/8
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