REACH VO (EG) 1907/2006
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- Wilhelmine Wolf
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1 REACH VO (EG) 1907/2006 Technisches Büro Christian Loidl Gewerbepark Pischelsdorf AUSTRIA T: +43 (0) F: +43 (0) M: W: Situationen aus den Betrieben
2 Unsicherheiten Anhänge der Verordnung noch nicht als Letzt-Stand verfügbar Alle RIP s (REACH Implementation Guides) nur in Englisch verfügbar Leitfäden noch nicht oder nur teilweise verfügbar KOSTEN Zukünftige Verfügbarkeit der Stoffe für die benötigte Anwendung
3 Erzeugnis / Artikel Stand März 2008
4 REACH in den Betrieben REACH - geht mich nichts an!? Ich habe keine Chemikalien oder gefährliche Stoffe in meinem Betrieb. In größeren Menge habe ich nur Schmierstoffe Versuchsmaterialien für Kundenversuche Die Stoffe bekomme ich von den Kunden (innerhalb oder außerhalb der EU) mit den Maschinen aus der Schweiz, Kanada, China,. Ich verwende Meine Beizpaste eignet sich hervorragend zum maschinellen Polieren von Messingteilen.
5 REACH-Beauftragter WER kennt das Unternehmen so gut, um alle eingesetzten Stoffe und deren Verwendung in Form einer Stoffliste zu dokumentieren. WER ist in der Lage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Produkt (Stoff, Zubereitung, Erzeugnis) unter REACH fällt. WOHER werden diese Stoffe bezogen? Bin ich vielleicht Importeur von einem Stoff/Zubereitung/Erzeugnis und habe somit sehr umfangreiche Pflichten unter REACH Sollte ich vielleicht versuchen, Alleiniger Vertreter für einen importierten Stoff zu werden, um besser den Markt zu beherrschen?
6 Grundsatzentscheidung Worum handelt es sich bei meinem Produkt? Stoff Zubereitung Erzeugnis / Artikel Wer bin ICH in der Lieferkette? Hersteller Importeur Anwender bestimmungsgemäße Verwendung?
7 Erzeugnis / Artikel Erzeugnis setzt sicher keine Stoffe frei Erzeugnis beinhaltet CMR *) 1+2 oder PBT/vPvB Stoffe >0,1% und eine Freisetzung kann nicht ausgeschlossen werden. Kunststoffweichmacher DOP, Amine, Produktabrieb (ungewollt) Erzeugnis setzt bestimmungsgemäß Stoffe frei Radiergummi Konservierungsschicht auf Erzeugnis (wird vor Gebrauch abgewaschen). *) Ausschuss für Gefahrstoffe BAuA
8 Erzeugnis versus Zubereitung Überwiegt die chem. Zusammensetzung oder die Form eines Produkts für dessen Einsatzfähigkeit? Im RIP 3.8 wird z.b. Stahldraht als Zubereitung angesehen. U.a. weil er noch gebogen oder verschweißt oder Oberflächenbehandelt werden könnte. Je nachdem WIE er tatsächlich verwendet wird, ist eine Klassifizierung zu treffen (bestimmungsgemäße Verwendung). Lässt diese Entscheidung auch den Schluss zu, dass weißer Stoff, der zu einem Kleid vernäht oder eingefärbt wird, auch als Zubereitung anzusehen ist?
9 Abfall / Recycling Abfall entsprechend der RL 2006/12/EG ist aus dem Geltungsbereich von REACH ausgenommen. Die Abfall-RL kennt viele Ausnahmen, wodurch z.b. aufbereiteter Klärschlamm, der als Düngemittel aufgebracht wird, REACH unterliegt. Im Fall von aus Abfällen wiedergewonnenen Stoffen (auch in Form von Zubereitungen) ist der Recycler formell Hersteller und NICHT nachgeschalteter Anwender. Stoffe wurden bereits registriert und Informationen liegen vor. (Ausnahmebestimmung nach Art. 2 (7) (d)) Sicherheitshalber vorregistrieren, da bis 1. Juni 2008 noch keine Registrierungsinformationen vorliegen!
10 ENDE DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Christian Loidl TeLo - Technisches Büro Christian Loidl Gewerbepark Pischelsdorf, Austria/Europe Phone: Fax: christian.loidl@telo.at Web:
11 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT RECHTSSERVICE Wirtschaftskammer Steiermark Körblergasse Graz Tel: 0316/ Fax: 0316/ E: web:
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