Gebührenordnung der Wiener Börse AG

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1 Gebührenordnung der Wiener Börse AG 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 1 von 46

2 INHALT TEIL 1: GEBÜHREN IM KASSAMARKT DER WIENER BÖRSE AG ALS WERTPAPIERBÖRSE UND ALS BETREIBERIN DES DRITTEN MARKTES ALS MTF 6 A. Administrative Gebühren im Kassamarkt 6 1 Benutzungsgebühren Kassamarkt für die Mitglieder an der Wertpapierbörse 6 2 Benutzungsgebühren für die Emittenten an der Wertpapierbörse und dem Dritten Markt als MTF 7 3 Erstzulassungs- und Notierungsgebühren für Wertpapiere an der Wertpapierbörse sowie Gebühren für die erstmalige Einbeziehung von Wertpapieren in den Dritten Markt als MTF 10 4 Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens 12 5 Lieferbarerklärungen von Wertpapieren 13 6 entfallen 13 7 Sonstige Administrative Gebühren Kassamarkt 13 8 Fälligkeit und Umsatzsteuer bei Administrativen Gebühren Kassamarkt 14 B. Transaktionsorientierte Gebühren im Kassamarkt 14 9 Transaktionsgebühren Kassamarkt Gebühren für OTC-Geschäfte Adjustmentgebühren Kassamarkt Kassamarkt Regelungen für Market Maker, Specialists und Betreuer im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market Fälligkeit und Erlegung der transaktionsorientierten Gebühren Kassamarkt 18 TEIL 2: GEBÜHREN IM TERMINMARKT DER WERTPAPIERBÖRSE 20 A. Mitgliedschaftsgebühren für den Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse Mitgliedschaftsgebühren für Handelsteilnehmer Abwicklungsgebühren 21 B. Transaktionsgebühren für den Handel mit CEGH Gas Terminmarktprodukten Transaktionsgebühren für CEGH Gas Terminmarktprodukte Transaktionsgebühren für die finanzielle Abwicklung von CEGH Gas Terminkontrakten 21 C. Technische Gebühren für den CEGH Gas Terminmarkt Technische Gebühren für den CEGH Gas Terminmarkt 22 D. Administrative Gebühren CEGH Gas Terminmarkt Schulungsgebühren für den CEGH Gas Terminmarkt Sonstige Administrative Gebühren CEGH Gas Terminmarkt 24 E. Incentives für den CEGH Gas Terminmarkt 24 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 2 von 46

3 21 Market Maker 24 21a Liquidity Provider 24 F. Zahlungsmodalitäten für den CEGH Gas Terminmarkt Fälligkeit und Umsatzsteuer der Mitgliedschafts-, Transaktions-, Schulungs- und technischen sowie sonstigen administrativen Gebühren für die Teilnahme am Handel mit CEGH Gas Terminmarktprodukten 25 TEIL 3: GEBÜHREN DER WARENBÖRSE ALLGEMEIN 27 A. Administrative Gebühren Administrative Gebühren für die Mitglieder der Warenbörse Fälligkeit und Umsatzsteuer bei Administrativen Gebühren Warenbörse 27 TEIL 4: GEBÜHREN IM EXAA-MARKT DER WARENBÖRSE 28 A. Administrative Gebühren im EXAA-Markt Gebühren für die Teilnahme am Handel mit und an der Abwicklung von Elektrischen Energieprodukten Sonstige Administrative Gebühren am EXAA-Markt Fälligkeit und Umsatzsteuer bei Administrativen Gebühren EXAA-Markt 30 B. Transaktionsorientierte Gebühren im EXAA-Markt Transaktionsgebühren im EXAA-Markt Gebühren für verspätete Zahlungen im EXAA-Markt Regelungen für Marktbetreuer im EXAA-Markt Fälligkeit und Umsatzsteuer bei Transaktionsorientierten Gebühren im EXAA-Markt 32 TEIL 5: GEBÜHREN FÜR DEN SPOTMARKT DER CEGH GAS EXCHANGE DER WIENER BÖRSE ("CEGH GAS SPOTMARKT") 34 A. Mitgliedschaftsgebühren für die Teilnahme am Handel mit CEGH Spotmarktprodukten Mitgliedschaftsgebühren für Handelsteilnehmer Abwicklungsgebühren 35 B. Transaktionsgebühren für den Handel mit CEGH Gas Spotmarktprodukten Transaktionsgebühren für CEGH Gas Spotmarktprodukte Transaktionsgebühren für die finanzielle Abwicklung von CEGH Gas Spotmarktprodukten 36 C. Technische Gebühren für den CEGH Gas Spotmarkt Technische Gebühren für den CEGH Gas Spotmarkt 36 D. Sonstige Administrative Gebühren CEGH Gas Spotmarkt Schulungsgebühren für den CEGH Gas Spotmarkt 37 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 3 von 46

4 38 Sonstige Administrative Gebühren Kassamarkt 38 E. Market Maker Incentives für den CEGH Gas Spotmarkt Market Maker 38 F Zahlungsmodalitäten für den CEGH Gas Spotmarkt Fälligkeit und Umsatzsteuer der Mitgliedschafts-, Transaktions-, Schulungs- und technischen Gebühren für die Teilnahme am Handel mit CEGH Gas Spotmarktprodukten 39 TEIL 6: GEBÜHREN BEI DER ABWICKLUNG ÜBER DIE CCP AUSTRIA ABWICKLUNGSSTELLE FÜR BÖRSENGESCHÄFTE GMBH ("CCP.A") 41 A. Administrative Gebühren Gebühr für die Teilnahme an der Abwicklung über die CCP.A Gebühr für die Führung von Abwicklungskonten im System der CCP.A Gebühr für die Registrierung von Clearing System Benutzern Schulungs- und Prüfungsgebühr Fälligkeit und Umsatzsteuer bei Administrativen Gebühren 43 B. Transaktionsorientierte Abwicklungsgebühren für Geschäfte an der Börse Wien Kassamarkt Transaktionsgebühr für die Abwicklung von Kassamarktgeschäften Adjustmentgebühren Kassamarkt Fälligkeit und Erlegung der transaktionsorientierten Gebühren Kassamarkt 45 C. Sonstige Transaktionsorientierte Abwicklungsgebühren für Geschäfte an der Börse Wien Collateral Management Fee 45 D. Kommunikationsgebühren Gebühr für Reporting aus den Clearing Systemen und Instruktionserteilung an die Clearing Systeme 46 TEIL 7: GENERELL 46 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 4 von 46

5 Die Geschäftsleitung der Wiener Börse AG hat mit Beschluss vom 28. September 2014 nachstehende Gebührenordnung der Wiener Börse AG erstellt. Diese tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft, ersetzt die mit Veröffentlichung der Wiener Börse AG Nr vom 14. August 2014 verlautbarte Gebührenordnung und ist gemäß 13 Abs. 6 Z. 5 Börsegesetz 1989 idgf Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens Wiener Börse AG. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 5 von 46

6 Teil 1: Gebühren im Kassamarkt der Wiener Börse AG als Wertpapierbörse und als Betreiberin des Dritten Marktes als MTF A. Administrative Gebühren im Kassamarkt 1 Benutzungsgebühren Kassamarkt für die Mitglieder an der Wertpapierbörse Benutzungsgebühren für Mitglieder Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr Dritter Markt als MTF Aktien Anleihen Sonstige mindest höchst 0,50 bp 0,16 bp 0,16 bp EUR EUR 0,25 bp 0,08 bp 0,08 bp EUR EUR 0,25 bp 0,08 bp 0,08 bp 725 EUR EUR 1. Von Mitgliedern der Wiener Börse, die Wertpapiere aus dem Amtlichen Handel und dem Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse und dem von der Wiener Börse AG als MTF betriebenen Dritten Markt handeln (Mitglieder), werden jährliche Benutzungsgebühren in oben genannter Höhe für das laufende Kalenderjahr im Vorhinein erhoben. 2. Von Mitgliedern der Wiener Börse, die Wertpapiere aus dem Amtlichen Handel und dem Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse und dem von der Wiener Börse AG als MTF betriebenen Dritten Markt abwickeln (Clearing Mitglieder ohne Handelsteilnahme), werden keine jährlichen Benutzungsgebühren erhoben. 3. Die Basis zur Berechnung der Benutzungsgebühren von Mitgliedern für den Amtlichen Handel und für den Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse und den von der Wiener Börse AG als MTF betriebenen Dritten Markt bilden die aufgeführten Basispunkte (bp), 1 bp entsprechen 1/10.000, der im zurückliegenden Kalenderjahr durch das Mitglied getätigten EUR Geldumsätze in Aktien, Anleihen oder sonstigen Wertpapieren an der Wiener Börse. 4. Für neu hinzukommende Mitglieder werden die Benutzungsgebühren für das erste Kalenderjahr am Anfang des folgenden Kalenderjahres rückwirkend verrechnet. Alle weiteren Benutzungsgebühren der neuen Mitglieder werden entsprechend 1 Abs. 1-3 verrechnet. 5. Die Benutzungsgebühren werden getrennt nach Amtlichem Handel, Geregeltem Freiverkehr und dem von der Wiener Börse AG als MTF betriebenen Dritten Markt berechnet und saldiert, wobei die jeweils aufgeführten Mindest- bzw. Höchstgrenzen Anwendung finden. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 6 von 46

7 6. Allfällige Leitungsentgelte, die beim Anschluss und dem Unterhalt der technischen Verbindungen vom Börsenmitglied zum System der Wiener Börse entstehen, werden dem Börsenmitglied weiter verrechnet. 2 Benutzungsgebühren für die Emittenten an der Wertpapierbörse und dem Dritten Markt als MTF 1. Benutzungsgebühren für die Emittenten von Beteiligungspapieren Benutzungsgebühren für Emittenten Beteiligungspapiere mindestens höchstens Amtlicher Handel und 1 bp EUR EUR Geregelter Freiverkehr Dritter Markt als MTF 500 EUR a) Von Unternehmen, deren Beteiligungspapiere im Amtlichen Handel oder im Geregelten Freiverkehr notieren (Emittenten) werden jährliche Benutzungsgebühren in oben genannter Höhe für das laufende Kalenderjahr im Vorhinein erhoben. Für Beteiligungspapiere, die in den als MTF betriebenen Dritten Markt einbezogen sind, werden vom Antragsteller, der die Einbeziehung beantragt hat, jährliche Benutzungsgebühren in oben genannter Höhe für das laufende Kalenderjahr im Vorhinein erhoben. b) Die Basis zur Berechnung der Benutzungsgebühren pro im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr notierten Beteiligungspapier bilden unter Berücksichtigung der angeführten Mindestund Höchstgrenzen die oben aufgeführten Basispunkte (bp), 1 bp entsprechend 1/10.000, der Marktkapitalisierung der Beteiligungspapiere zum Ultimo des vorangegangenen Kalenderjahres. c) In dem als MTF betriebenen Dritten Markt wird die Benutzungsgebühr für Emittenten pro, im zurückliegenden Kalenderjahr, einbezogenem Beteiligungspapier gemäß oben stehender Tabelle verrechnet. d) Für neu hinzukommende Beteiligungspapiere werden die Benutzungsgebühren für das erste Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Handelsaufnahme verrechnet. Als Basis dient die Marktkapitalisierung, welche sich aus der Anzahl der zugelassenen Beteiligungspapiere mal dem ersten Preis des ersten Handelstages ergibt. Kommt es am ersten Handelstag zu keiner Preisfeststellung, wird zur Berechnung der Marktkapitalisierung der Referenzpreis gemäß 5 Abs. 3 lit. a) der Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA (Exchange Electronic Trading) herangezogen. e) Für den Handel mit Bezugsrechten wird eine einmalige Gebühr von 500 EUR verrechnet. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 7 von 46

8 2. Benutzungsgebühren für die Emittenten von Anleihen Benutzungsgebühren für Emittenten Gebühr pro Anleihe (ISIN) pro Kalenderjahr der Notierung / Einbeziehung Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr Dritter Markt als MTF Höchstgebühr pro Emittent pro Kalenderjahr für alle Neunotierungen 200 EUR EUR 100 EUR Benutzungsgebühren für Emittenten im Marktsegment corporate sector Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr Dritter Markt als MTF Gebühr pro Anleihe (ISIN) pro Kalenderjahr der Notierung / Einbeziehung im Segment corporates prime Gebühr pro Anleihe (ISIN) pro Kalenderjahr der Notierung / Einbeziehung im Segment corporates standard Höchstgebühr pro Emittent pro Kalenderjahr für alle Neunotierungen 500 EUR 300 EUR EUR 500 EUR 200 EUR a) Die Berechnungsbasis der Benutzungsgebühr für Anleihen ist im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr die Anzahl der neu notierten Anleihen in einem Kalenderjahr. Für jede neu notierte Anleihe (ISIN) wird die Benutzungsgebühr in oben genannter Höhe für die gesamte Dauer der Notierung im Vorhinein vom Emittenten erhoben. Die Berechnungsbasis der Benutzungsgebühr für Anleihen ist in dem als MTF betriebenen Dritten Markt die Anzahl der neu einbezogenen Anleihen in einem Kalenderjahr. Für jede neu einbezogene Anleihe (ISIN) wird die Benutzungsgebühr in oben genannter Höhe für die gesamte Dauer der Einbeziehung im Vorhinein vom Antragsteller erhoben. b) Die maximal pro Jahr und Emittent zu entrichtende Benutzungsgebühr für neu notierte Anleihen beträgt im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr gemeinsam EUR. c) Für Anleihen mit einer Notierungsdauer / Dauer der Einbeziehung von über 20 Jahren wird die Benutzungsgebühr für maximal 20 Jahre der Notierung / Einbeziehung verrechnet. d) Bei vorzeitiger Tilgung einer Anleihe oder bei einem Delisting im Amtlichen Handel oder im Geregelten Freiverkehr wird dem Emittenten die aliquote Benutzungsgebühr für diese Anleihe ab dem der vorzeitigen Tilgung / des Delistings folgenden Kalenderjahr rückerstattet. Die Rückerstattung der aliquoten Benutzungsgebühr erfolgt nur dann, wenn im Jahr der Neunotierung der betroffenen Anleihe der Emittent die Höchstgebühr pro Emittent nicht erreicht hat. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 8 von 46

9 Bei vorzeitiger Tilgung einer Anleihe oder bei einer Zurückziehung vom als MTF betriebenen Dritten Markt wird dem Antragsteller die aliquote Benutzungsgebühr für diese Anleihe ab dem der vorzeitigen Tilgung / der Zurückziehung folgenden Kalenderjahr rückerstattet. e) Für Anleihen des Marktsegments corporate sector, die zum Stichtag 30. September 2013 im Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr notieren bzw. in den Dritten Markt einbezogen sind, werden die Gebührensätze der obenstehenden Tabelle Benutzungsgebühren für Emittenten, die dem Marktsegment corporate sector zugeordnet werden nicht angewendet. 3. Benutzungsgebühren für die Emittenten von Strukturierten Produkten Benutzungsgebühren für Emittenten von Strukturierten Produkten Anzahl Ab 3001 Gebühr pro 60 EUR 50 EUR 40 EUR 30 EUR 20 EUR Produkt a) Die Berechnungsbasis der Benutzungsgebühr für Strukturierte Produkte eines Emittenten ist die Anzahl seiner, während des zurückliegenden Kalenderjahres, notierten bzw. einbezogenen Strukturierten Produkte. b) Strukturierte Produkte, die eine Nominalverzinsung aufweisen, sind von der oben angeführten Mengenstaffel ausgenommen und dem Verrechnungsschema von Anleihen gemäß 2 Abs. 2 unterworfen. Die jährliche Benutzungsgebühr dieser Produkte unterliegt jedoch nicht der jährlichen Höchstgebühr pro Emittent pro Kalenderjahr für alle Neunotierungen gemäß 2 Abs. 2. c) Die maximal pro Jahr und Emittent zu entrichtende Benutzungsgebühr für Strukturierte Produkte gemäß 2 Abs. 3 lit. a) und lit. b) ist zusammen mit der Erstzulassungs- bzw. der Einbeziehungsgebühr gemäß 3 Abs. 3 lit. a), lit. b) und lit. c) auf insgesamt EUR beschränkt. 4. Benutzungsgebühren für die Emittenten von Investmentfonds Die jährliche Benutzungsgebühr für Investmentfonds im Amtlichen Handel, dem Geregelten Freiverkehr und dem als MTF betriebenen Dritten Markt beträgt 150 EUR pro Investmentfonds. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 9 von 46

10 3 Erstzulassungs- und Notierungsgebühren für Wertpapiere an der Wertpapierbörse sowie Gebühren für die erstmalige Einbeziehung von Wertpapieren in den Dritten Markt als MTF 1. Beteiligungspapiere Erstzulassungen Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr Dritter Markt als MTF Beteiligungspapier mindestens höchstens 1 bp EUR EUR EUR a) Die Basis zur Berechnung der Gebühren für Erstzulassungen und Notierungsausdehnungen von Beteiligungspapieren im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr bilden, unter Berücksichtigung der angeführten Mindest- bzw. Höchstgrenzen, die oben aufgeführten Basispunkte (bp), 1 bp entsprechend 1/10.000, der Marktkapitalisierung der neu notierten Beteiligungspapiere. b) Die Marktkapitalisierung berechnet sich aus der Anzahl der neu zugelassenen Wertpapiere mal dem ersten Preis des ersten Handelstages. Kommt es am ersten Handelstag zu keiner Preisfeststellung, wird zur Berechnung der Marktkapitalisierung der Referenzpreis gemäß 5 Abs. 3 lit. a) der Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA (Exchange Electronic Trading) herangezogen. c) Für die erstmalige Einbeziehung sowie die Erhöhung der Stückzahl von Beteiligungspapieren in den als MTF betriebenen Dritten Markt werden EUR verrechnet. d) Bei der Erstzulassung von Beteiligungspapieren im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr, welche zeitgleich oder bereits in einem geregelten Markt gemäß 1 Abs. 2 Börsegesetz notieren, kommt jeweils die halbe Mindest- sowie Maximalgebühr zur Anwendung. e) Die Gebühr für die Zulassung von bedingtem Kapital beträgt EUR. f) Werden Wertpapiere innerhalb von drei Jahren nach Zulassung im Geregelten Freiverkehr zum Amtlichen Handel zugelassen, wird die bezahlte Zulassungsgebühr angerechnet. 2. Anleihen a) Die Gebühr für die Notierung bzw. Einbeziehung von Anleihen berechnet sich nach der folgenden Tabelle. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 10 von 46

11 Notierung bzw. Einbeziehung von Anleihen Anzahl Anleihen pro Emittent Gebühr pro Anleihe (ISIN) geregelte Märkte Gebühr pro Anleihe (ISIN) Dritter Markt (MTF) ab EUR EUR EUR 900 EUR 500 EUR 500 EUR Die Berechnungsbasis der Notierungsgebühr für Anleihen ist im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr die Anzahl der neu notierten Anleihen pro Emittent in einem Kalenderjahr. Für die ersten 10 neu notierten Anleihen eines Emittenten in einem Kalenderjahr beträgt die Notierungsgebühr EUR pro Anleihe (ISIN), für die elfte bis zwanzigste neu notierte Anleihe beträgt die Notierungsgebühr EUR pro Anleihe (ISIN), usw. Die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr bereits notierten Strukturierten Produkte mit Nominalverzinsung bleibt für die Ermittlung der Gebühren von Anleihen unberücksichtigt. b) Die Gebühr für die Notierung bzw. Einbeziehung von Anleihen, die dem Segment corporate sector zugeordnet werden, ist von lit. a ausgenommen. Notierung bzw. Einbeziehung von Anleihen des Segments corporate sector Gebühr pro Anleihe (ISIN) EUR geregelte Märkte Gebühr pro Anleihe (ISIN) EUR Dritter Markt (MTF) c) Die Gebühr für die Notierung bzw. Einbeziehung einer Anleihe mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr ist von lit. a) und lit. b) ausgenommen und beträgt EUR 500. d) Geht der Notierung bzw. Einbeziehung einer Anleihe ein Zulassungsverfahren bzw. eine Beschlussfassung über die Einbeziehung voraus, erhöht sich die Gebühr gemäß lit. a), lit. b) oder lit. c) um jeweils 200 EUR pro Anleihe (ISIN). 3. Strukturierte Produkte Emission von Strukturierten Produkten Anzahl ab Gebühr pro Produkt 150 EUR 140 EUR 120 EUR 100 EUR 80 EUR a) Die Berechnungsbasis der Gebühren für die Erstzulassung und erstmalige Einbeziehung von Strukturierten Produkten ist die Anzahl der, zum Zeitpunkt des Notierungs- bzw. Einbeziehungstages, notierenden bzw. einbezogenen Produkten des Emittenten bzw. des Antragstellers. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 11 von 46

12 Für die neuen zusätzlich angemeldeten Strukturierten Produkte wird die Gebühr entsprechend ihrer Anzahl laut oben angeführter Mengenstaffel festgesetzt. b) Strukturierte Produkte, die eine Nominalverzinsung aufweisen, sind von der oben angeführten Mengenstaffel ausgenommen und dem Verrechnungsschema von Anleihen gemäß 3 Abs. 2 unterworfen. Die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr bereits notierten Anleihen bleibt für die Ermittlung der Gebühren von Strukturierten Produkten mit Nominalverzinsung unberücksichtigt. c) Erfolgt die Zulassung zum Amtlichen Handel bzw. zum Geregelten Freiverkehr oder die Einbeziehung zum Dritten Markt nicht unter einem Emissionsprogramm, erhöht sich die Notierungsbzw. Einbeziehungsgebühr um jeweils 200 EUR pro Strukturiertem Produkt (ISIN). d) Die maximal pro Jahr und Emittent zu entrichtende Erstzulassungs- bzw. Einbeziehungsgebühr für Strukturierte Produkte gemäß 3 Abs. 3 lit. a), lit. b) und lit. c) ist zusammen mit der Benutzungsgebühr gemäß 2 Abs. 3 lit. a) und lit. b) auf insgesamt EUR beschränkt. 4. Investmentfonds Die Gebühr für die Erstzulassung von Investmentfonds im Amtlichen Handel, im Geregelten Freiverkehr und für die erstmalige Einbeziehung von Investmentfonds in den als MTF betriebenen Dritten Markt beträgt EUR. 5. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Gebühren für die Erstzulassung im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr sind von den Emittenten, für die erstmalige Einbeziehung in den als MTF betriebenen Dritten Markt von jenen Antragstellern als Gesamtschuldner, die den beabsichtigten Handel mit dem Wertpapier dem Börseunternehmen gemeldet haben, zu bezahlen. 2. Wird im Zuge der Zulassung bzw. Einbeziehung von Wertpapieren und Angebotsprogrammen keine Zulassungs- bzw. Einbeziehungsgebühr vorgeschrieben, erfolgt die Vorschreibung anlässlich der Erstnotierung bzw. Ersteinbeziehung. 3. Bei Wertpapieren ausländischer Emittenten ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen. 4. Für Nichtdividendenwerte, die auf Antrag des Emittenten bzw. des Antragstellers vom Marktsegment bond market ins Marktsegment structured products bzw. umgekehrt vom Marktsegment structured products ins Marktsegment bond market überstellt werden, beträgt die einmalige Gebühr für die Überstellung 150 EUR pro Wertpapier (ISIN). 4 Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens 1. Die Gebühren für die Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens von Wertpapieren werden jeweils pro Wertpapier getrennt nach Amtlichem Handel, Geregeltem Freiverkehr und dem als MTF betriebenen Dritten Markt berechnet, wobei die aufgeführten Mindest- bzw. Höchstgrenzen pro Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens und Wertpapier gesondert berücksichtigt werden. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 12 von 46

13 2. Für die Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens von Beteiligungspapieren gelten die gleichen Gebühren wie bei der Erstnotiz/Ersteinbeziehung von Beteiligungsgebühren ( 3 Z. 1). 3. Für Anleihen, die im Amtlichen Handel oder im Geregelten Freiverkehr notieren, gilt für eine Notierungsausdehnung (Erhöhung des Emissionsvolumens) das Gebührenschema für Erstnotierungen ( 3 Z. 2). Für Anleihen, die in den Dritten Markt (MTF) einbezogen sind, werden sämtliche Erhöhungen des Emissionsvolumens, die innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden, mit 500 EUR pauschal pro Wertpapier (ISIN) verrechnet. Daueremissionen sind von der Gebühr über die Erhöhung des Emissionsvolumens ausgenommen. 5 Lieferbarerklärungen von Wertpapieren 1. Für Lieferbarerklärungen von Aktien aus dem Amtlichen Handel und dem Geregelten Freiverkehr werden 750 EUR und für Aktien aus dem als MTF betriebenen Dritten Markt 350 EUR verrechnet. 2. Die Gebühren für Lieferbarerklärungen von Wertpapieren werden jeweils pro Erklärung und Wertpapier berechnet und sind vom Emittenten bzw. im als MTF betriebenen Dritten Markt vom Antragsteller zu erlegen. 6 entfallen 7 Sonstige Administrative Gebühren Kassamarkt 1. Die Gebühren für die Börsebesucher (Händler am Kassamarkt) betragen pro Kalenderjahr für Angestellte von Börsemitgliedern 70 EUR. Mitglieder der Geschäftsleitung von Börsemitgliedern sind von der Besuchergebühr befreit. 2. Für die Nachlieferung von Geschäfts- und Gebührenreports aus dem Bereich Kassamarkt, welche älter als 3 Geschäftstage sind (historische Reports), berechnet das Börseunternehmen über die Abwicklungsstelle jeweils 150 EUR pro Datenfile (Report) und Tag. 3. Für Unterstützungsleistungen bei der Abwicklung von Geschäften in nicht CCP-fähigen Wertpapieren, verrechnet das Börseunternehmen 10 EUR pro Geschäft und Seite. 4. Tests und Simulationen von Geschäftsprozessen oder technischen Systemen, die von der Abwicklungsstelle über schriftlichen Auftrag des Abwicklungsteilnehmers durchgeführt werden, werden dem beauftragenden Abwicklungsteilnehmer aufwandsbezogen verrechnet. Das Börseunternehmen verrechnet dem Abwicklungsteilnehmer über die Abwicklungsstelle 100 EUR je aufgewandter oder angefangener Stunde. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 13 von 46

14 8 Fälligkeit und Umsatzsteuer bei Administrativen Gebühren Kassamarkt 1. Die administrativen Gebühren zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer sind grundsätzlich binnen eines Monats nach Vorschreibung fällig. Die Gebühren gemäß 7 Abs. 4 (Unterstützungsleistungen bei Geschäften in nicht CCP-fähigen Wertpapieren) sind am Erfüllungstag lt. Abwicklungsbedingungen fällig und werden im Rahmen des Lastschriftverfahrens im Sinne des 13 Abs. 1 und 2 eingezogen. 2. Die Gebühren gemäß 1, 2 und 7 verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 3. Für die nicht zeitgerechte Erlegung der Administrativen Gebühren Kassamarkt ( 1-7) zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß 456 UGB ab Fälligkeit verrechnet. B. Transaktionsorientierte Gebühren im Kassamarkt 9 Transaktionsgebühren Kassamarkt Transaktionsgebühren Kassamarkt Segment Teilnehmer Variabel Mindest Höchst prime market Agent/Principal 4,00 bp 1,80 EUR 90,00 EUR Klasse 1 Agent/Principal 3,00 bp 0,90 EUR 67,50 EUR Klasse 2 Agent/Principal 2,00 bp n.a. 45,00 EUR Klasse 3 Market Maker 1,00 bp n.a. 18,00 EUR Specialist 0,00 bp n.a. n.a. mid market Agent 4,00 bp 1,80 EUR 90,00 EUR continuous, Principal 4,00 bp 1,80 EUR 90,00 EUR standard market continuous Market Maker 1,00 bp n.a. 18,00 EUR mid market auction standard market auction Agent 5,00 bp 3,60 EUR n.a. Principal 5,00 bp 3,60 EUR n.a Betreuer 4,00 bp 3,60 EUR n.a. 6,00 bp 3,60 EUR n.a. bond market.at 1,00 bp 5,50 EUR 55,00 EUR other securi- Agent 7,00 bp 3,60 EUR n.a. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 14 von 46

15 ties.at Principal 7,00 bp 3,60 EUR n.a. certificates und warrants Market Maker 2,00 bp 1,80 EUR n.a. Betreuer 7,00 bp 3,60 EUR n.a. Agent Principal 5,50 EUR 5,50 EUR Betreuer 0,50% 2,00 EUR 5,50 EUR ETF Agent 4,00 bp 1,80 EUR 90,00 EUR Investment funds Principal 4,00 bp 1,80 EUR 90,00 EUR Market Maker 2,00 bp 1,80 EUR EUR Agent 4,00 bp 5,50 EUR 90,00 EUR Principal 4,00 bp 5,50 EUR 90,00 EUR Market Maker 2,00 bp 5,50 EUR 36,00 EUR 1. Die Transaktionsgebühren am Kassamarkt sind für den Handel an den von der Wiener Börse AG betriebenen Märkten und die Abwicklung der (Börse)Geschäfte in CCP-fähigen Wertpapieren von den Börsemitgliedern pro Seite und Geschäft an die Wiener Börse AG zu entrichten. Mehrfachausführungen von Orders zählen dabei als mehrfache Geschäfte. 2. Die Basis zur Berechnung der variablen Transaktionsgebühren von Geschäften in den genannten Marktsegmenten bilden die oben aufgeführten Basispunkte (bp), 1 bp entsprechend 1/10.000, der pro Geschäft und Seite umgesetzten Geldmenge in EUR. Die Geschäfte der Betreuer von Optionsscheinen und Partizipationszertifikaten werden auf Basis des aufgeführten Prozentwertes, 1% entsprechend 1/100, der pro Geschäft und Seite umgesetzten EUR Umsätze in Rechnung gestellt. 3. Die Transaktionsgebühren werden getrennt für jedes Marktsegment und jeden angeführten Teilnehmertyp berechnet, wobei die aufgeführten Mindest- bzw. Höchstgrenzen für jedes Geschäft und Seite gesondert berücksichtigt werden. 4. Die Transaktionsgebühren für Market Maker oder Specialists gelten nur bei Einhaltung der entsprechenden Verpflichtung (vgl. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 5). Bei Nichteinhaltung werden im Prime Market die Principal Gebühren gemäß Umsatzklasse 1 (vgl. Abs. 7) verrechnet. 5. Die Transaktionsgebühr für Geschäfte von Agents oder Principals in Optionsscheinen und Partizipationszertifikaten (Marktsegment warrants.at und certificates.at) sind nicht variabel und betragen 5,50 EUR pro Geschäft und Seite (vgl. oben) 6. Für die Abwicklung von, über Vermittlung von Vermittlern (Sensalen und Freien Maklern), an der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Wertpapiergeschäften in nicht CCP-fähigen Wertpapieren, wird die Hälfte der betreffenden, in 9 aufgeführten, variablen Gebühren unter Beibehaltung der dort angeführten jeweiligen Mindest- bzw. Höchstgebühren pro Geschäft und Seite vom Börseunternehmen verrechnet. 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. 7. Im Prime Market werden die Transaktionsgebühren für Agent- und Principal-Geschäfte jeweils in Abhängigkeit vom Umsatz des Teilnehmers in einem Kalendermonat berechnet. Am Ende jedes Handelstages eines Kalendermonats werden die Gesamtumsätze eines Teilnehmers in Agent- und Principal- Geschäften des laufenden Kalendermonats festgestellt. Sobald in Agent- und Principal-Geschäften jeweils die Umsatzgrenze einer Umsatzklasse gemäß Tabelle überschritten wird, gelten für alle weite- 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 15 von 46

16 ren Geschäfte des Teilnehmers im laufenden Kalendermonat jeweils die Transaktionsgebühren der nächsten Umsatzklasse. Umsatzklassen im Prime Market Klasse Untergrenze p.m. Obergrenze p.m. 1 von 0 EUR bis 150 Mio. EUR 2 über 150 Mio. EUR bis 450 Mio. EUR 3 über 450 Mio. EUR Ist ein Handelsteilnehmer eine 100%ige Tochter eines anderen Handelsteilnehmers (direkt oder indirekt) und nehmen beide am Handel am Kassamarkt teil, so werden die Umsätze dieser Handelsteilnehmer in Agent- und Principal-Geschäften für die Bemessungsgrundlage der Umsatzklassen jeweils addiert. 8. Die Transaktionsgebühren für Betreuer im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market gelten nur bei Einhaltung der entsprechenden Verpflichtung (vgl. 12 Abs. 4). Bei Nichteinhaltung werden die Principal-Gebühren des Marktsegmentes mid market verrechnet (vgl. oben u. 13 Abs. 8). 9. Haben die von einem Emittenten von Strukturierten Produkten (certificates und warrants) zu entrichtenden Benutzungsgebühren gemäß 2 Abs. 3 zusammen mit den Erstzulassungs- und Einbeziehungsgebühren gemäß 3 Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr den jährlichen Höchstbetrag von insgesamt EUR ,00 erreicht, wird dem betreffenden Emittenten auf monatlicher Basis ein nachträglicher Rabatt auf die Transaktionsgebühren in Höhe von EUR 2,00 exklusive allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer pro Geschäft gewährt. 10 Gebühren für OTC-Geschäfte 1. Die über das XETRA System an den von der Wiener Börse AG betriebenen Märkten von Handelsteilnehmern eingegebenen OTC Transaktionen (Over The Counter Geschäfte) werden je nach Marktsegment mit der Hälfte der betreffenden, in 9 aufgeführten, variablen Gebühren unter Beibehaltung der dort angeführten jeweiligen Mindest- bzw. Höchstgebühren pro Geschäft und Seite vom Börseunternehmen in Rechnung gestellt. Bei den fixen Transaktionsgebühren im Marktsegment der warrants und der certificates wird die gleiche Regelung angewendet. 2. In den Segmenten mit Teilnehmerdifferenzierung wird hierbei immer die höchste variable Gebühr für Agent Geschäfte als Grundlage der Gebührenberechnung herangezogen. Ansonsten gilt Abs. 1 sinngemäß. 3. Allfällige Gebühren für die Abwicklung von OTC Geschäften sind nicht inkludiert. 9 Abs. 1-3 gilt sinngemäß. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 16 von 46

17 11 Adjustmentgebühren Kassamarkt Adjustmentgebühren Kassamarkt Adjustments Gebühr Berechnungsbasis Änderung Kassageschäft in XETRA Storno Kassageschäft in XETRA durch WBAG mit Ausnahme von Geschäften in Zertifikaten und Optionsscheinen Storno Zertifikate- und Optionsscheingeschäft in XE- TRA durch WBAG Manuelle Ordererfassung durch WBAG Manuelle Orderlöschung durch WBAG 5,00 EUR pro Änderung und Geschäft 100,00 EUR pro auslösende Order 30,00 EUR pro auslösende Order 5,00 EUR pro Order 0,00 EUR pro Order Die Adjustmentgebühren am Kassamarkt werden bei Geschäftsänderungen, Stornierungen oder manuellen Eingaben von Geschäften nach der obigen Aufstellung berechnet. Sie sind von dem, die Änderung auslösenden Handelsteilnehmer, zu erlegen. 12 Kassamarkt Regelungen für Market Maker, Specialists und Betreuer im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market 1. Das Börseunternehmen refundiert Market Makern, welche in mindestens zwei Instrumenten Market Maker Funktion übernehmen und erfüllen, die, während der ersten 12 Kalendermonate ab Erwerb der Mitgliedschaft des Market Makers, angefallenen Market Maker Transaktionsgebühren im Handel am Kassamarkt gemäß 9 bis zu einem Höchstbetrag von EUR. Der entsprechende Betrag wird nach Ablauf der 12 Monate vom Börseunternehmen berechnet und spätestens innerhalb des folgenden Kalendermonats dem Market Maker gutgeschrieben. 2. Ein Market Maker bzw. Specialist kommt seiner Verpflichtung nach, wenn er im zurückliegenden Kalendermonat (Beobachtungszeitraum) durchschnittlich mindestens 65% der relevanten Beobachtungszeit (zwischen 9:15 Uhr bis zum Ende der Schlussauktion) seine gültige Market Maker bzw. Specialist Verpflichtung (in Spread und Size) in dem betreffenden Titel erfüllt, wobei die Unterschreitung dieser 65% an maximal 3 Handelstagen des Beobachtungszeitraumes erlaubt ist. Bei Widerruf einer Market Maker-Verpflichtung infolge Rücklegung werden bei Nichterfüllung der Market Maker- Verpflichtung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sämtliche, in dem betreffenden Wertpapier getätigten Geschäfte, die in den letzten drei Monaten vor Widerruf der Market Maker-Verpflichtung über das Market Maker-Account durchgeführt wurden, mit den höchsten Principal-Gebühren (vgl. 9 Abs. 7) rückverrechnet und vom Börseunternehmen eingehoben. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 17 von 46

18 3. Bei Widerruf einer Specialist-Verpflichtung infolge Rücklegung werden bei Nichteinhaltung der Specialist-Verpflichtung bis zum Ablauf der mit dem Börseunternehmen vereinbarten Kündigungsfrist sämtliche, in dem betreffenden Aktientitel getätigten Geschäfte, die in den letzten drei Monaten vor Widerruf der Specialist-Verpflichtung über das Specialist-Account durchgeführt wurden mit Market Maker- Gebühren rückverrechnet und vom Börseunternehmen eingehoben. 4. Ein Betreuer im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market kommt seiner Verpflichtung nach, wenn er im zurückliegenden Kalendermonat (Beobachtungszeitraum) durchschnittlich mindestens 65% der relevanten Beobachtungszeit (von 12:30 Uhr bis zum Ende der Auktion) seine gültige Verpflichtung (in Spread und Size) als Betreuer im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market in dem betreffenden Titel erfüllt, wobei die Unterschreitung dieser 65% an maximal 3 Handelstagen des Beobachtungszeitraumes erlaubt ist. Bei Widerruf einer Verpflichtung zur Betreuung von Wertpapieren im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market infolge Rücklegung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sämtliche, in dem betreffenden Wertpapier getätigten Geschäfte, die in den letzten drei Monaten vor Widerruf der Verpflichtung zur Betreuung im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market über das Betreuer-Account durchgeführt wurden, mit Principal-Gebühren rückverrechnet und vom Börseunternehmen eingehoben. 5. Erfüllt ein Specialist seine Verpflichtung, erhält er für Geschäfte an denen er beteiligt ist, vom Börseunternehmen eine Beteiligung an den Nettoeinnahmen aus Agent- und Principal- Transaktionsgebühren gemäß 9 des zurückliegenden Kalendermonats in dem jeweiligen Instrument. 6. Die Höhe der Beteiligung wird zu Beginn des auf den Beobachtungszeitraum nachfolgenden Kalendermonats berechnet. Dazu wird das einfach gezählte Geldvolumen der Specialist-Geschäfte gegen Agent- oder Principal Geschäfte bestimmt. Die Höhe der Beteiligung errechnet sich aufgrund des folgenden Beteiligungsschlüssels: Beteiligungsschlüssel Specialist Kassamarkt Gruppe Beteiligung Basis Aktien des ATX five 2 bp Einfach gezähltes Geldvolumen, sofern Restliche Aktien des ATX 4 bp Specialist und gebührenpflichtige Aktien des restlichen Prime Market 6 bp Agent- oder Principal-Gegenseite am Geschäft beteiligt sind Stichtag für die Gruppenzugehörigkeit des Instruments ist jeweils der erste Börsetag des Beobachtungsmonats. 7. In Sondersituationen kann das Börseunternehmen von einer Rückverrechung der Transaktionsgebühren gemäß Abs. 2, 3 oder 4 absehen. 13 Fälligkeit und Erlegung der transaktionsorientierten Gebühren Kassamarkt 1. Die Transaktions- und Adjustmentgebühren für Geschäfte am Kassamarkt ( 9,11) und für OTC- Geschäfte ( 10) sind am Erfüllungstag des Geschäftes laut den Abwicklungsbedingungen fällig. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit unecht steuerbefreit). 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 18 von 46

19 2. Der Abwicklungsstelle ist hierzu eine Lastschriftermächtigung für ein Girokonto des unmittelbaren Abwicklungsteilnehmers einzuräumen. Für die Erlegung der Transaktionsgebühren von mittelbaren Abwicklungsteilnehmern ist der betreffende General Clearer verantwortlich. 3. Bei nicht zeitgerechter Erlegung der Transaktionsgebühren Kassamarkt ( 9 12) bzw. bei Unterdeckung des Girokontos ist die Wiener Börse AG berechtigt, den Teilnehmer vom Handel auszuschließen und ein Börseausschlussverfahren einzuleiten. Für die nicht zeitgerechte Erlegung der transaktionsorientierten Gebühren werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß 456 UGB ab Fälligkeit verrechnet. 38 Abs. 2 (Technischer Verzug) beziehungsweise 38 Abs.1 (c) (Zahlungsverzug) der Abwicklungsbedingungen gelten sinngemäß. 4. Die vorläufigen Transaktionsgebühren betreffend Specialist Geschäfte werden zunächst am Tag des jeweiligen Geschäftsvorfalles auf Grundlage der jeweiligen Market Maker Gebühr berechnet und sind entsprechend Abs. 1 zur Zahlung fällig. 5. Kommt ein Specialist während des Beobachtungszeitraumes der von ihm in einem Instrument übernommenen Specialist Verpflichtung nach (vgl. 12 Abs. 2), werden die für die Specialist Geschäfte vorläufig verrechneten Transaktionsgebühren in dem jeweiligen Instrument am fünften Handelstag des nachfolgenden Kalendermonats bekannt gegeben und am achten (für ab dem 6. Oktober 2014 abgeschlossene Geschäfte am siebenten) Handelstag des nachfolgenden Kalendermonats refundiert. 6. Die sich gemäß 12 ergebende Beteiligung für Specialists wird am fünften Börsetag des auf den Beobachtungszeitraum nachfolgenden Kalendermonats bekannt gegeben und dem Girokonto des Mitglieds am achten Börsetag des nachfolgenden Kalendermonats gutgeschrieben. 7. Kommt ein Market Maker bzw. Specialist seiner Verpflichtung nicht nach (vgl. 12 Abs. 2), wird dies am fünften Handelstag des auf den Beobachtungszeitraum nachfolgenden Kalendermonats bekannt gegeben und die Principal Gebühren (vgl. 9 Abs. 4) am achten (für ab dem 6. Oktober 2014 abgeschlossene Geschäfte am siebenten) Handelstag des nachfolgenden Kalendermonats verrechnet. 8. Kommt ein Betreuer im Handelsverfahren Auktion für Aktien im Marktsegment mid market seiner Verpflichtung nicht nach (vgl. 12 Abs. 4), wird dies am fünften Handelstag des auf den Beobachtungszeitraum nachfolgenden Kalendermonats bekannt gegeben und die Principal Gebühren (vgl. 9 Abs. 9) am achten (für ab dem 6. Oktober 2014 abgeschlossene Geschäfte am siebenten) Handelstag des nachfolgenden Kalendermonats verrechnet. 9. Die sich gemäß 9 Abs. 9 ergebende Reduktion für Betreuer im Marktsegment certificates und warrants wird, jeweils für ein Kalendermonat, am fünften Börsetag des nachfolgenden Kalendermonats bekannt gegeben und dem Girokonto des Mitglieds am achten (für ab dem 6. Oktober 2014 abgeschlossene Geschäfte am siebenten) Börsetag des nachfolgenden Kalendermonats gutgeschrieben. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 19 von 46

20 Teil 2: Gebühren im Terminmarkt der Wertpapierbörse A. Mitgliedschaftsgebühren für den Terminmarkt der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse Sämtliche Gebühren für die Teilnahme am Handel mit Terminmarktprodukten der CEGH Gas Exchange der Wiener Börse (in der Folge CEGH Gas Exchange genannt) werden über die Central European Gas Hub AG (in der Folge CEGH genannt), Wien, eingehoben. 14 Mitgliedschaftsgebühren für Handelsteilnehmer Mitgliedschaft am CEGH Gas Terminmarkt Standardmitglied Market Maker für den Terminmarkt der CEGH Gas Exchange Market Maker für den Spot- und Terminmarkt der CEGH Gas Exchange Jährliche Mitgliedschaftsgebühr EUR/a EUR/a 0 EUR/a Tabelle Mitgliedschaftsgebühren Terminmarkt 1. Jeder Handelsteilnehmer am CEGH Gas Terminmarkt hat grundsätzlich eine jährliche Mitgliedschaftsgebühr von EUR pro Kalenderjahr an die CEGH zu bezahlen. Erfolgt die Zulassung des Handelsteilnehmers während des Kalenderjahres, wird die Mitgliedschaftsgebühr für dieses Jahr anteilig nach der Zahl der Kalendermonate der Mitgliedschaft berechnet. Die Mitgliedschaftsgebühr wird pro Kalenderjahr nur einmalig pro Handelsteilnehmer in Rechnung gestellt. Falls ein Handelsteilnehmer am Spot- und am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange teilnimmt, ist die Mitgliedschaftsgebühr nur einmal pro Kalenderjahr zu bezahlen. Für Market Maker werden bei Erfüllung der eingegangenen Market Maker Verpflichtungen (siehe Abschnitt E 21f) die Gebühren entsprechend der Tabelle Mitgliedschaftsgebühren Terminmarkt reduziert. 2. Die Mitgliedschaftsgebühr ist erstmals für den Monat der Zulassung des Handelsteilnehmers zum Handel am Terminmarkt zur Zahlung fällig und wird auf monatlicher Basis in monatlich jeweils gleich hohen Teilbeträgen von CEGH eingehoben. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 20 von 46

21 15 Abwicklungsgebühren Jedes Mitglied am CEGH Gas Terminmarkt hat für die finanzielle Abwicklung von CEGH Gas Terminkontrakten Mitgliedschaftsgebühren gemäß dem Preisverzeichnis der European Commodity Clearing AG, siehe an die European Commodity Clearing AG zu entrichten. B. Transaktionsgebühren für den Handel mit CEGH Gas Terminmarktprodukten 16 Transaktionsgebühren für CEGH Gas Terminmarktprodukte Transaktionsgebühren am CEGH Gas Terminmarkt Standardmitglied Market Maker für denterminmarkt der CEGH Gas Exchange Market Maker für den Spot- und Terminmarkt der CEGH Gas Exchange 0,0030 EUR/MWh 0,0015 EUR/MWh 0 EUR/MWh Tabelle Transaktionsgebühren Terminmarkt Die CEGH hebt von den Handelsteilnehmern am CEGH Gas Terminmarkt jeweils die gemäß 16 angeführten Transaktionsgebühren für jedes Geschäft (Kauf und Verkauf), das nach der Handelsausführung auf ein Handelskonto eines Mitgliedes gebucht wird, ein. Die Basis der Transaktionsgebühren bildet das pro Geschäft und Seite umgesetzte Volumen an Megawattstunden (MWh). Für Market Maker werden bei Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen (siehe Abschnitt E 21) die Gebühren entsprechend der Tabelle Transaktionsgebühren Terminmarkt reduziert. 17 Transaktionsgebühren für die finanzielle Abwicklung von CEGH Gas Terminkontrakten Jedes Mitglied am CEGH Gas Terminmarkt hat für die finanzielle Abwicklung von CEGH Gas Terminkontrakten Transaktionsgebühren gemäß dem Preisverzeichnis der European Commodity Clearing AG, siehe zu entrichten. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 21 von 46

22 C. Technische Gebühren für den CEGH Gas Terminmarkt 18 Technische Gebühren für den CEGH Gas Terminmarkt Technische Gebühren Einmalige Bereitstellungsgebühr Jährliche Anbindungsgebühr Connectivity per user 0 EUR siehe Tabelle Connectivity Read-only Screen (für Standardmitglied mit native Screen) Tabelle Technische Gebühren Terminmarkt 0 EUR EUR/a 1. Die technischen Gebühren ergeben sich aus der Anzahl der zugelassenen Börsehändler pro Handelsteilnehmer bzw. aus der Anzahl der installierten Read-only Screens. Die Höhe der jährlichen Gebühren in Abhängigkeit der Anzahl der zugelassenen Börsehändler, sowie entsprechende Rabatte, sind in der Tabelle Connectivity festgelegt. 2. Die technischen Gebühren werden ab Beginn der Mitgliedschaft am Spot- oder am Terminmarkt der CEGH Gas Exchange auf monatlicher Basis eingehoben. Tabelle Connectivity 3. Für Market Maker werden bei Erfüllung der Market Maker Verpflichtungen (siehe Abschnitt E 21) die Gebühren entsprechend der Tabelle Connectivity reduziert. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 22 von 46

23 Physical Connectivity Einmalige Bereitstellungsgebühr Jährliche Anbindungsgebühr Leased line Auf Anfrage Auf Anfrage Back-up leased line Auf Anfrage Auf Anfrage Site-to-Site VPN (Internet) 0 EUR 0 EUR/a Back-up Site-to-Site VPN 0 EUR EUR/a Internet VPN Access via Cisco VPN and RSA Key 0 EUR 0 EUR/a Tabelle Physical Connectivity Die CEGH erhebt von Handelsteilnehmern für den Zugang zum Handelssystem Gebühren gemäß der Tabelle Physical Connectivity. Bei der Einrichtung eines neuen technischen Zugangs, bei einem örtlichen Umzug und beim Wechsel der Zugangsvariante können Bereitstellungsgebühren anfallen und verrechnet werden. Die jährlichen Anbindungsgebühren fallen von der Bereitstellung bis zur Kündigung eines Zugangs an und werden aliquot auf monatlicher Basis in jeweils gleich hohen monatlichen Teilbeträgen verrechnet. Eine Kündigung der technischen Anbindung ist in schriftlicher Form vorzunehmen und ist nach Einlangen der Kündigungserklärung und Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam. D. Administrative Gebühren CEGH Gas Terminmarkt 19 Schulungsgebühren für den CEGH Gas Terminmarkt Schulungsgebühren am CEGH Gas Terminmarkt Schulung Schulungsgebühr 1. Handelslizenz 750 EUR 2. Updateschulung 500 EUR Reisekostenpauschale für Schulungen vor Ort (einmalig pro Reise) Innerhalb Österreichs (gilt nicht für Wien) Europa EUR EUR 1. Die Handelslizenz Schulung muss von jenen Mitgliedern und deren Börsehändlern in Anspruch genommen werden, die keine aufrechte Zulassung an einer Anerkannten Börse gemäß 8 der Teil- 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 23 von 46

24 nahmebedingungen CEGH Gas Terminmarkt vorweisen können. In der unter 19 Zi. 1. dieser Gebührenordnung angeführten Schulungsgebühr für die Handelslizenz sind alle Schulungsunterlagen, ein eintägiger Schulungstag sowie die Prüfungsgebühr inkludiert. 2. Die Updateschulung muss von jenen Mitgliedern und deren Börsehändlern in Anspruch genommen werden, die eine aufrechte Zulassung an einer Anerkannten Börse gemäß 8 der Teilnahmebedingungen CEGH Terminmarkt haben. In der unter 19 Z. 2) dieser Gebührenordnung angeführten Schulungsgebühr für die Updateschulung sind alle Schulungsunterlagen und ein Schulungshalbtag inkludiert. 20 Sonstige Administrative Gebühren CEGH Gas Terminmarkt 1. Von Handelsteilnehmern, deren Geschäfte am CEGH Gas Terminmarkt auf deren Anfrage nach den Mistrade-Regeln der Börse aufgehoben wurden, wird ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von EUR 950,- pro Mistrade eingehoben. 2. Von Handelsteilnehmern, die am CEGH Gas Terminmarkt den Service On-Behalf-of-Trading in Anspruch nehmen, wird für die Inanspruchnahme ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von EUR 100,- pro erforderliche Eingabe eingehoben. 3. Für jeden zugelassenen Börsehändler eines Handelsteilnehmers und jeden Benutzer des Handelssystems wird pro Kalenderjahr ein Betrag in der Höhe von 900 EUR eingehoben. Für Börsehändler eines Market Makers sowohl am Spot- und als auch am Terminmarkt entfällt diese Gebühr. 4. Von jedem Handelsteilnehmer wird eine einmalige Registrierungsgebühr in der Höhe von EUR nach Zulassung eingehoben. E. Incentives für den CEGH Gas Terminmarkt 21 Market Maker 1. Ein Market Maker kommt seiner Verpflichtung nach, wenn er im zurückliegenden Kalendermonat (Beobachtungszeitraum) jeden Börsetag gemäß Handelskalender seine gültige Market Maker Verpflichtung erfüllt. 2. Die Incentives hinsichtlich Mitgliedschafts- und Transaktionsgebühren sowie der technischen Gebühren für Market Maker gelten nur bei Einhaltung der Market Maker Verpflichtungen gemäß der entsprechenden Verpflichtungserklärung für den Terminmarkt. 21a Volume Provider 1. Diese Incentiveregelung tritt mit 1. September 2014 in Kraft und endet am 31. August Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 24 von 46

25 2. Handelsteilnehmer, deren Geschäfte am CEGH Gas Terminmarkt im 12-Monatszeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 ( Referenzperiode ) ein Handelsvolumen von 1 TWh ( Grenzwert ) erreichen, erhalten eine Zahlung in der Höhe von EUR 8.000,-- ( Incentiv ). 3. Der Betrag, der für alle Handelsteilnehmer in der Referenzperiode maximal ausgeschüttet wird, ist mit EUR ,-- begrenzt. Die Incentivezahlung erhalten jene Handelsteilnehmer, welche in der Referenzperiode zuerst den Grenzwert erreichen. 4. Erreicht ein Handelsteilnehmer den Grenzwert, wird das Handelsvolumen zurückgesetzt. Ein Handelsteilnehmer kann daher in der Referenzperiode mehrmals den Grenzwert erreichen und mehrmals die Incentivezahlung von EUR 8.000,-- erhalten. 5. Für Handelsteilnehmer, die nach dem 1. September 2014 zum Handel am CEGH Gas Terminmarkt zugelassen werden, läuft die Evaluierungsperiode zur Erreichung des Grenzwertes ab dem Zeitpunkt der Zulassung bis zum 31. August F. Zahlungsmodalitäten für den CEGH Gas Terminmarkt 22 Fälligkeit und Umsatzsteuer der Mitgliedschafts-, Transaktions-, Schulungsund technischen sowie sonstigen administrativen Gebühren für die Teilnahme am Handel mit CEGH Gas Terminmarktprodukten 1. Die Mitgliedschafts-, Transaktions-, Schulungs-, technischen Gebühren sowie sonstigen administrativen Gebühren werden dem CEGH Gas Terminmarkt Mitglied von CEGH in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung durch CEGH erfolgt spätestens am fünften (5.) Arbeitstag des Folgemonats per Fax und/oder per Postweg und/oder auf anderem elektronischen Wege. Benötigt die CEGH Informationen des Handelsteilnehmers betreffend Zoll- und Umsatzsteuer, um die Ausstellung der Rechnungen zu gewährleisten, so muss der Handelsteilnehmer diese Informationen CEGH innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt der CEGH Anfrage mitteilen. 2. Der Rechnungsbetrag ist in EURO spätestens am fünfzehnten (15.) Tag des Folgemonats fällig und auf das Konto der CEGH, wie in der Rechnung angeführt, einzuzahlen. Sollte die CEGH die jeweilige Rechnung nicht bis zum fünften (5.) Arbeitstag eines Monats, versandt haben, so wird die Fälligkeit der Zahlung um die Anzahl der Tage der Verspätung verzögert. 3. Ist der fünfzehnte (15.) Tag des Folgemonats kein Arbeitstag, so ist der unmittelbar folgende Arbeitstag der Fälligkeitstag. 4. Alle in dieser Gebührenordnung genannten Entgelte und Gebühren verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie etwaiger sonstiger Steuern, Abgaben, Umlagen und Gebühren, die, soweit sie anfallen, zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 5. Werden fällige Rechnungen nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt, werden für den Zeitraum ab und einschließlich des Fälligkeitstages Zinsen gemäß 456 UGB verrechnet. 4 Gebührenordnung der Wiener Börse AG Seite 25 von 46

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