Bekanntmachung. Bek _Ausleg 61 FNP_B 165.docx 1

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1 Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 61. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Kreis- und Hochschulstadt Meschede im Bereich Enste-Nord - Steinwiese" in Meschede und zum Bebauungsplan Nr. 165 Gewerbegebiet Enste-Nord - Steinwiese" Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat in seiner Sitzung am über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen beraten und beschlossen und den Entwurf der 61. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich Enste-Nord - Steinwiese" in der Fassung vom sowie die Begründung hierzu und den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 165 Gewerbegebiet Enste-Nord - Steinwiese" in der Fassung vom , zuletzt geändert am , sowie die Begründung hierzu beschlossen. Der Bürgermeister wurde beauftragt, die öffentliche Auslegung der vorstehend genannten Bauleitplanungen für die Dauer eines Monates gem. 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 4a Abs. 2 BauGB einzuholen. Die vorstehend erwähnten Bauleitplanungen werden im Parallelverfahren gem. 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Der Geltungsbereich zu ist wie folgt abgegrenzt: Im Norden: Etwa im Parallelabstand von 210 m zur Südgrenze des Feldweges Grundstück Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstück 698 tlw. verlaufende Linie; Im Westen: Etwa im Parallelabstand von 100 m zum Ostrand des Arnsberger Waldes verlaufende Linie; Im Süden: Südgrenze des Feldweges Grundstück Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstück 698 tlw.; Im Osten: Ostgrenze des Feldweges Grundstücke Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstücke 696, 697 und 699 tlw. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstücke 693, 694, 695, 696, 697, 698 tlw. und 699 tlw. Der Geltungsbereich zu ist wie folgt abgegrenzt: Im Norden: Nordgrenze des Grundstückes Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstück 695; Im Westen: Westgrenze des Grundstückes Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstück 695 (=etwa im Parallelabstand von 100 m zum Ostrand des Arnsberger Waldes verlaufende Linie); Im Süden: Südgrenze des Feldweges Grundstück Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstück 698 tlw., sodann im weiteren Verlauf nach Osten eine geplante Straße umfahrend, die die wegemäßige Verbindung zu der vorhandenen Straße Steinwiese herstellt; Im Osten: Ostgrenze des Feldweges Grundstück Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstück 699 tlw., im weiteren Verlauf nach Süden auf eine Linie im Parallelabstand von 20 m verspringend, die östlich der Ostgrenze des Feldweges Grundstücke Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstücke 696 und 697 verläuft. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Meschede-Land, Flur 2, Flurstücke 692 tlw., 693, 694, 695, 696, 697, 698 tlw., 699 tlw. und 707 tlw. Zielsetzung der Bauleitplanungen zu und zu Ziel ist es, die bau- und planungsrechtlichen Grundlagen für eine Erweiterung des Gewerbegebietes Enste- Nord zu schaffen, so dass neue Gewerbeflächen erschlossen werden können. Planinhalt zu ist im Wesentlichen: Darstellung eines eingeschränkten Gewerbegebietes (GEb) von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Trenngrünzone zwischen der freien Landschaft und dem geplanten Gewerbegebiet einer geplanten öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit Wendekreis und eines geplanten öffentlichen Fußweges. Bek _Ausleg 61 FNP_B 165.docx 1

2 Planinhalt zu ist im Wesentlichen: Festsetzung eingeschränkter Gewerbegebiete eines öffentlichen Fußweges in einer Breite von 3 m am Westrand und Nordrand, als Ersatz für die bestehende Verbindung zum Dorf Enste einer privaten Randhecke in einer Breite von 5 m am Westrand und Nordrand entlang der Innenkante des öffentlichen Fußweges und einer privaten Randhecke in einer Breite von 3 m als Ergänzung zu einer vorhandenen Hecke eines Wirtschaftsweges W1, der die Zugänglichkeit der vom Reiterhof gepachteten Wiesen bestehen lässt eines Wirtschaftsweges W2, der die Durchlässigkeit des Gewerbegebietes nach Westen zur freien Landschaft bestehen lässt einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche, welche die Verbindung zu der vorhandenen Straße Steinwiese herstellt einer Wendeschleife für Lastzüge am Ende der vorgenannten öffentlichen Straßenverkehrsfläche einer Kombination aus Regenrückhaltebecken/Regenklärbecken mit Überlauf in den Grügelbach. Um gem. 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zu Stellungnahmen zu geben, liegen die Entwürfe der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Enste-Nord - Steinwiese" und des Bebauungsplanes Nr. 165 Gewerbegebiet Enste-Nord - Steinwiese" jeweils mit Begründung in der Zeit von Bek _Ausleg 61 FNP_B 165.docx 2 Donnerstag, dem 01. Juni 2017 bis Montag, dem 03. Juli 2017 einschließlich beim Bürgermeister der Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Fachbereich Planung und Bauordnung, Technisches Rathaus, Sophienweg 3, Meschede, im Flur des Erdgeschosses, öffentlich aus und können in den Dienststunden montags und dienstags von 8.00 Uhr bis Uhr donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr und mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis Uhr von jedermann eingesehen werden. Diese Bauleitplanungen mit den entsprechenden Anlagen können auch im Internet unter eingesehen werden. Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Meschede innerhalb dieser Frist abzugeben, auch wenn diese bereits während der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen worden sind. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die vorliegenden Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben. Gem. 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen zur 61. Flächennutzungsplanänderung verfügbar sind: 1. die Begründung mit Ausführungen zur Grünordnung und zum Landschaftsschutz einschließlich Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, zu Altlasten, zu Schutzgebieten [namentlich zum Wasserschutzgebiet Stockhausen und zur temporären Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Ortsnahe Freiflächen bei Enste ], zum Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiet Arnsberger Wald" und zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, zur Umwidmungssperrklausel und zur Bodenschutzklausel, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung; 2. der Umweltbericht (als Teil der Begründung) mit Ausführungen bezogen auf das Schutzgut Mensch, das Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und die biologische Vielfalt, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, FFH- und Vogelschutzgebiete, das Schutzgut Boden, das Schutzgut Wasser, das Schutzgut Luft, das Schutzgut Klima, das Schutzgut Kultur- und Sachgüter und in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten; 3. Stellungnahmen und Hinweise von beteiligten Stellen: Stellungnahme, wonach im Bereich Enste-Nord-Steinwiese bodendenkmalpflegerische Belange nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht berührt werden, aber wegen der hier gegebenen Situation bei Erdarbei-

3 ten jeglicher Art bisher nicht bekannte Bodendenkmäler neu entdeckt werden können und demzufolge ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan bzw. in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen werden sollte; Stellungnahme, wonach der Grügelbach als Vorfluter für die Aufnahme und Ableitung des Niederschlagwassers bereits bebauter gewerblich genutzter Grundstücke dient und zukünftig auch für die Aufnahme und Ableitung des Niederschlagwassers von weiteren, gegenwärtig noch nicht gewerblich genutzten Grundstücke dienen soll und nicht sehr leistungsfähig ist. Daher muss das Niederschlagwasser aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 165 gedrosselt abgeführt werden; c. Stellungnahme, wonach bestimmte Vorhaben nach der Wasserschutzgebietsverordnung Stockhausen genehmigungspflichtig sind und des Weiteren auf die Verbote der Ordnungsbehördlichen Verordnung in Zone III B hingewiesen wird und dass die Ausführungen der Stadt, wonach Artenschutz-Verbotstatbestände nicht verletzt werden die Schutzziele des Flora-Fauna-Habitat-Gebietes Arnsberger Wald -- insbesondere die des Schwarzstorches -- nicht beeinträchtigt und nicht verschlechtert werden schlüssig und fachlich begründet sind und des Weiteren, dass die Prognoseunsicherheit hinsichtlich der Störung des Schwarzstorches ausgeräumt wurde die Vereinbarkeit des Planvorhabens mit dem 44 Bundesnaturschutzgesetz und der Flora- Fauna-Habitat Richtlinie bestätigt wird die Inhalte des Artenschutzes und der Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet wurden die Realisierung der Heckenpflanzungen durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hochsauerlandkreis mbh begrüßt wird. Gem. 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan Nr. 165 Gewerbegebiet Enste-Nord - Steinwiese" verfügbar sind: das Naturschutzfachliche Gutachten vom , bestehend aus Teil A: Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsvorprüfung Teil B: Artenschutzgutachten mit Ausführungen zum Vorkommen des Schwarzstorches, wonach wegen der relativen Nähe des Brutplatzes zum Planbereich eine Prognoseunsicherheit hinsichtlich der Beeinträchtigung des Bruthabitates und der Störung des Schwarzstorches besteht; die Begründung mit Ausführungen zur Art der baulichen Nutzung (u. eingeschränkte Gewerbegebiete und Ausschluss von Vergnügungsstätten zwecks Rücksichtnahme auf die benachbarte Nutzung Wohnen), zur Grünordnung und zum Landschaftsschutz einschließlich Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, zum aktiven Immissionsschutz, zu Kampfmitteln und Altlasten, zu Schutzgebieten [namentlich zum Wasserschutzgebiet Stockhausen und zur temporären Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Ortsnahe Freiflächen bei Enste ], zur Umwidmungssperrklausel und zur Bodenschutzklausel, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, zum erwähnten Naturschutzfachlichen Gutachten vom und zu den nachfolgenden Arbeitsschritten und Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde, dem VNV (Verein für Natur- und Vogelschutz) und der Biologischen Station des HSK, zum Bau zweier Ersatzhorste zum Schutz des Schwarzstorches und zu der abschließenden Beurteilung, wonach festzustellen ist, dass eine Prognoseunsicherheit hinsichtlich einer möglichen Störung am Brutplatz und hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Eignung des Bruthabitates des Schwarzstorches, welche als Bestandteil des Schutzzieles Schwarzstorch des FFH-Gebietes DE Arnsberger Wald zu betrachten sind eine Prognoseunsicherheit in Bezug auf die Verletzung des Störungsverbotes während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ausgeschlossen sind; c. der Umweltbericht (als Teil der Begründung) mit Ausführungen bezogen auf das Schutzgut Mensch, das Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und die biologische Vielfalt, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, FFH- und Vogelschutzgebiete, das Schutzgut Boden, das Schutzgut Wasser, das Bek _Ausleg 61 FNP_B 165.docx 3

4 Schutzgut Luft, das Schutzgut Klima und das Schutzgut Kultur- und Sachgüter und in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten; d. Stellungnahmen und Hinweise von beteiligten Stellen: Diese sind mit den oben aufgelisteten Stellungnahmen und Hinweisen zur 61. Flächennutzungsplanänderung identisch. Weiter wird gem. 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Meschede, den Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Christoph Weber Bek _Ausleg 61 FNP_B 165.docx 4

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