VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. L G, K, E, - Antragsteller - gegen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit L G, K, E, - Antragsteller - gegen Stadt Eisenach, vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, Eisenach, - Antragsgegnerin - wegen Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) hier: Antrag nach 123 VwGO hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch die Richterin am VG Feilhauer-Hasse als Vorsitzende, die Richterin Müller, den Richter am VG Läger ohne mündliche Verhandlung

2 am 20. Mai 2003 beschlossen: I. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe vom bis zu gewähren. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe: I. 1. Der Antragsteller bezieht laut Bewilligungsbescheiden des Arbeitsamtes Eisenach vom bzw Arbeitslosenhilfe von 112,56 Euro wöchentlich. Hiervon werden 36,47 Euro einbehalten. Der Antragsteller erhält wöchentlich 76,09 Euro, täglich 10,87 Euro ausgezahlt. Die verminderte Auszahlung der Arbeitslosenhilfe beruht auf einem Antrag des Jugendamtes der Antragsgegnerin. Dieses gewährt dem Sohn des Antragstellers L L D, geboren am , Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antragsteller ist gemäß Urteil des Amtsgerichtes Eisenach vom verpflichtet, diesem Unterhalt zu leisten. Gegen die vom Arbeitsamt Eisenach vorgenommene Abzweigung ließ der Antragsteller am Widerspruch einlegen. Die Abzweigung sei unzulässig. Das Arbeitsamt missachte die Pfändungsfreigrenzen. Er sei nicht leistungsfähig. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Bereits am beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Da ein Teil seiner Arbeitslosenhilfe abgezweigt werde, reichten Arbeitslosenhilfe und Wohngeld nicht mehr zum Bestreiten des Lebensunterhaltes aus. Mit Bescheid vom lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die anzurechnende Arbeitslosenhilfe von 455,24 Euro übersteige den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf des Antragstellers um 71,65 Euro. Hilfe zum Lebensunterhalt könne erst 2

3 gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweise, dass er die Abänderung des Unterhaltstitels beantragt habe. Hiergegen legte der Antragsteller am Widerspruch ein. Ihm stünden real nur 76,09 Euro wöchentlich zur Verfügung. Die verminderte Auszahlung von Arbeitslosenhilfe beruhe auf einer Fehlentscheidung des Arbeitsamtes. 2. Am hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Meiningen verwiesen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren. Das ihm zur Verfügung stehende Einkommen liege ca. 100,- Euro unter dem Sozialhilferegelsatz. Auslöser seiner Notlage sei der Abzweigungsantrag des Jugendamtes auf seine Arbeitslosenhilfe. Mittlerweile sei er völlig mittellos. Er habe sich Geld von Bekannten leihen müssen, um sich Lebensmittel zu kaufen. Gegen den Unterhaltstitel habe er am Klage erhoben. Diese habe er wieder zurückgenommen, da die Antragsgegnerin auch daraufhin nicht bereit gewesen sei, Sozialhilfe an ihn zu leisten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe nicht alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sein Einkommen zu sichern. Er sei vorrangig verpflichtet, gegen den Unterhaltstitel vorzugehen. Schließlich existiere dieser bereits seit mindestens Mitte Die Abänderungsklage beim Familiengericht habe der Antragsteller schuldhaft zurückgenommen. Bei der Vorbereitung der Abzweigung durch das Arbeitsamt sei der Antragsteller angehört worden. Er habe die angeforderte Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob er durch die Abzweigung sozialhilfebedürftig werde, nicht beigebracht. Über den einstweiligen Rechtsschutz ( 86 b SGG) hätte der Antragsteller die Abzweigung verhindern können. Außerdem hätte er die Vollstreckung des Bescheides durch das Arbeitsamt aussetzen lassen können. Hinsichtlich des von ihm bei Bekannten geliehenen Geldes müsse geprüft werden, inwieweit dieses als Einkommen oder als Zuwendung zu berücksichtigen sei. Er habe bislang nicht glaubhaft gemacht, dass er die erhaltenen Zuwendungen zurückzahlen müsse. 3

4 II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auf Antrag auch schon vor einer Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden ( 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren, erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, Beschluss vom EO 326/96 - ; Kopp, 123 VwGO Rdnrn. 13, 14 m.w.n.). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. Nach 11 Abs. 1 BSHG ist demjenigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch eigene Kräfte und Mittel, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Für den Antragsteller besteht unstreitig ein monatlicher sozialhilferechtlicher Regelbedarf von 410,99 Euro. Die Antragsgegnerin hat bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu Unrecht eine monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 487,76 Euro als Einkommen berücksichtigt. Einkommen sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die 4

5 dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließen, 76 BSHG. Tatsächlich stehen dem Antragsteller monatlich nur 326,10 Euro Arbeitslosenhilfe zur Verfügung. Von der ausweislich des Bescheides vom dem Antragsteller bewilligten Arbeitslosenhilfe werden nämlich vor ihrer Auszahlung 36,47 Euro/Woche abgezogen. Damit erhält der Antragsteller nur eine Arbeitslosenhilfe von 326,10 Euro monatlich (10,87 Euro Zahlbetrag/Tag x 30 Tage). Dieser Betrag reicht nicht aus, um seinen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf zu decken. Dem Anspruch des Antragstellers steht nicht der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe entgegen. Nach 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Danach bedarf derjenige keiner Hilfe zum Lebensunterhalt, dem mit realisierbaren Ansprüchen bzw. Rechten bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, kommen als bereite Mittel in Betracht, vorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung (BVerwGE 55, 148). Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Antragsteller Sozialhilfe erst dann erhalte, wenn dieser ein Verfahren zur Abänderung des Unterhaltstitels nachgewiesen habe. Der Unterhaltstitel regelt zwar die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber dessen Sohn. Die verminderte Auszahlung der Arbeitslosenhilfe beruht aber nicht auf einer Vollstreckung aus diesem Unterhaltstitel. Ihr liegt vielmehr eine Entscheidung des Arbeitsamtes gemäß 48 Sozialgesetzbuch SGB-I auf Antrag des Jugendamtes der Antragsgegnerin zu Grunde. Danach können Teile von Sozialleistungen in angemessener Höhe an die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn dieser ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die den Kindern Unterhalt gewährt, 48 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB I. Erst diese Entscheidung des Arbeitsamtes führt dazu, das die Arbeitslosenhilfe dem Antragsteller von vornherein gemindert zur Verfügung steht. Der Antragsteller kann sich auf die Abwehr dieser Abzweigung beschränken. Gegen diese Entscheidung des Arbeitsamtes, zuletzt vollzogen mit Arbeitslosenhilfebescheid vom , hat der Antragsteller am Widerspruch einlegen lassen. Dieser Widerspruch hatte bereits aufschiebende Wirkung (LSG Niedersachsen-Bremen, B. v , L 7 AL 283/02 ER). Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem 5

6 Sozialgericht nach 86 b Sozialgerichtsgesetz SGG- war dadurch entbehrlich. Dass sich das Arbeitsamt über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinwegsetzte, kann nicht dem Antragsteller angelastet werden. Der Widerspruch war auch nicht von vornherein aussichtslos. Bei einer Abzweigung nach 48 Abs. 1 SGB I zugunsten eines unterhaltberechtigten Kindes ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch dann der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, wenn bei der Bemessung des Abzweigungsbetrages ein Unterhaltstitel zugrunde gelegt wurde, (SG Kassel, U. v , Az.: S 11/AL 506/98 zitiert nach Juris, OVG Schleswig, U. v , L 3 AL 60/00). Dem Antragsteller fehlt es damit an bereiten Mitteln. Eine Aufhebung der Abzweigung eines Teiles seiner Arbeitslosenhilfe kann er nur noch über ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht erreichen. Dies bedeutet für ihn ein langwieriges Rechtsmittelverfahren. Dass sich der Antragsteller Geld von Bekannten geliehen hat, führt nicht zum Anspruchsausschluss. Im Falle einer nach Antragstellung erfolgten Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter ( 2 Abs. 1 BSHG) ist vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs eine Ausnahme zu machen. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruche auf Sozialhilfe verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (BVerwGE 26, 217; 90, 160). Die bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d.h. als "verlorenen Zuschuss" (z.b. durch Schenkung) leistet. Sie schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig und nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 26, 217; 90, 154; 94, 127). Es kann hier ohne weitere Aufklärung davon ausgegangen werden, dass die Bekannten des Antragstellers die für den notwendigen Lebensunterhalt überlassenen Geldmittel nur vorschießen und nicht mit einer die Antragsgegnerin befreienden Wirkung leisten wollten. Der Anordnungsanspruch besteht erst ab dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen ist ( ). Er war bis zum zu begrenzen, da Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen Dauerleistungen darstellen. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohen unzumutbare Nachteile, wenn ihm Eilrechtsschutz verwehrt und er auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens 6

7 verwiesen würde. Zur Sicherung seines Existenzminimums ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 188 VwGO nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Feilhauer-Hasse Müller Läger 7

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