1. konsequenter Vorrang für eigenwirtschaftlichen Gigabitausbau, kein Überbau vorhandener FTTB/H- und HFC-Netze

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1 Stellungnahme der ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.v. zu dem Knzept des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastrukturen (BMVI) für eine Breitbandförderung in sg. Grauen Flecken I. Einleitung Gigabitfestnetze (HFC swie FTTH/B) und der Mbilfunk mit seiner Zukunftstechnlgie 5G sind die kmplementären infrastrukturellen Vraussetzungen einer Gigabitgesellschaft. Der privatwirtschaftliche Ausbau im Wettbewerb verspricht hier am schnellsten und effizientesten die gesetzten Ausbauziele (Gigabit bis 2025) zu erreichen. W eigenwirtschaftliches Engagement nicht ausreicht, kann der gezielte Einsatz vn Fördergeldern diese Lücke schließen. Die Bundesregierung wird in den kmmenden Jahren Milliardenbeträge für den geförderten Ausbau vn Gigabitnetzen mit dem Ziel einer flächendeckenden Verfügbarkeit bis 2025 bereitstellen. Das BMVI hat am Eckpunkte für eine Förderung in grauen Flecken vrgestellt und in Frm eines im Januar 2019 vrgelegten Knzeptpapiers weiter knkretisiert. Danach sllen künftig auch slche Gebiete förderfähig werden, die bereits über eine NGA-Versrgung mit mind. 30 Mbit/s im Dwnlad verfügen, in denen jedch gigabitfähige Netze bzw. sg. Very High Capacity (VHC)-Netze nicht vrhanden sind der absehbar eigenwirtschaftlich nicht entstehen werden. Zu den VHC-Netzen sllen nach den Vrschlägen des BMVI gigabitfähige FTTB/H- und DOCSIS3.1-Netze gezählt werden. Die ANGA begrüßt die knsequente Ausrichtung der Eckpunkte hin auf eine möglichst flächendeckende Gigabit-Versrgung bis 2025, den Schutz des eigenwirtschaftlichen Gigabitausbaus und die Fördermdellffenheit mit der Rlle der Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger. Diese grundsätzliche Ausrichtung gilt es nun, bei der knkreten Ausgestaltung des neuen Förderprgramms weiter zu verflgen; keinesfalls sllte der vm BMVI skizzierte Weg durch eine Vielzahl vn Ausnahmetatbeständen, wie sie z.t. gefrdert werden, verlassen werden. Aus Sicht der ANGA-Netzbetreiber sllte bei der Erarbeitung der neuen Förderkulisse insbesndere flgenden Aspekten nch besser Rechnung getragen werden: 1. knsequenter Vrrang für eigenwirtschaftlichen Gigabitausbau, kein Überbau vrhandener FTTB/H- und HFC-Netze 2. mehr Wettbewerbsffenheit beim geförderten Gigabitausbau, insbesndere durch umfassende Transparenz über geförderte Infrastrukturen Mit Blick auf die Eckpunkte des BMVI ist dazu im Einzelnen Flgendes anzumerken: II. Im Einzelnen 1. Vrrang eigenwirtschaftlicher Investitinen Kein Überbau bestehender Gigabit-Netze Eigenwirtschaftlicher Gigabitausbau muss Vrrang vr geförderter Erschließung haben. Investitinen in gigabitfähige Netze dürfen nicht entwertet, vrhandene gigabitfähige Netze nicht gefördert überbaut werden. Dies gilt im Besnderen für hybride Glasfaser-Kax (HFC)-Netze. Diese werden bereits im Laufe der nächsten Jahre mit dem Übertragungsstandard DOCSIS3.1 für einen Grßteil der Haushalte in Deutschland die Möglichkeit einer Versrgung mit Gigabit-Geschwindigkeiten schaffen. HFC-Netze zahlen damit wie keine andere Infrastruktur auf die Gigabit Ziele der Bundesregierung ein. Vn ihnen

2 wie auch vn FTTH/B-Netzen versrgte Gebiete müssen daher grundsätzlich für einen geförderten Ausbau ausscheiden, um getätigte der weitere eigenwirtschaftliche Investitinen in Gigabitnetze nicht zu entwerten der zu hemmen. Im Rahmen des künftigen Förderprgramms ist dem bei der Festlegung der Aufgreifvraussetzungen und insbesndere der Abgrenzung der für eine Förderung in Frage kmmenden grauen Flecken Rechnung zu tragen. Entscheidend dabei ist, wie die in dem Knzept des BMVI vrgesehene Ermittlung bestehender (weißer und grauer) NGA-Flecken durch den Bund, das bundesweite Marktabfrageverfahren (MAV) swie lkale Markterkundungsverfahren (MEV) ineinandergreifen. Aus Sicht der ANGA ist dabei die flgende, gegenüber der im BMVI-Knzeptpapier angelegten z.t. abweichende, Vrgehensweise angezeigt: a) Ermittlung bestehender (weißer und) grauer NGA-Flecken und ex ante-ausschluss vn FTTB/H- und HFC-Versrgungsbereichen durch den Bund Ausweislich der Eckpunkte des BMVI ist vrgesehen, dass der Bund die bestehenden (weißen und) grauen NGA-Flecken ermittelt und für diese sdann im Rahmen eines bundesweiten MAV vn TK- Unternehmen Ausbauabsichten für die Errichtung gigabitfähiger Netze bis Ende 2023 bekundet werden können. Gebiete, für die innerhalb vn sechs Mnaten plausible Meldungen für den privaten Netzausbau erflgen, sllen (zunächst) vn der Förderung ausgenmmen werden. Aus Sicht der ANGA-Netzbetreiber muss Gegenstand der Vrab-Ermittlung durch den Bund nicht nur die Identifizierung vn (weißen und) grauen NGA-Flecken anhand der Frage sein, b drt jeweils (k)ein NGA-Netz im Sinne des bisher maßgeblichen NGA-Kriteriums vn 30 Mbit/s vrhanden ist. Vielmehr sllten durch den Bund dabei auch bereits slche grauen NGA-Flecken abgegrenzt und vn vrnherein zunächst vn der Förderung ausgenmmen werden, in denen FTTB/H und/der HFC-Netze vrhanden sind, jedch aktuell nch keine Gigabitbandbreiten (insb. auch HFC-Netze mit DOCSIS3.0 der FTTB-Netze) angebten werden der die jeweiligen Versrgungsbereiche nch Lücken bzw. in sich nch keine Flächendeckung aufweisen. Indem die Versrgungsbereiche dieser (ptenziell) gigabitfähigen Netzinfrastrukturen grßflächig vn vrnherein zunächst vn der Förderung ausgenmmen und nicht schn im Rahmen eines Marktabfrageverfahrens zur Dispsitin gestellt werden, kann der Gefahr eines (auch indirekten bzw. nichtintendierten) geförderten Überbaus gigabitfähiger Netze und der Entwertung getätigter Investitinen effektiv begegnet werden. Zugleich wird damit für die Betreiber die Möglichkeit geschaffen, die Versrgungsbereiche ihrer bestehenden Netze eigenwirtschaftlich zu erweitern bzw. ggf. punktuell nch bestehende Versrgungslücken zu schließen. Diese Gebiete sllten flglich erst nachrangig in Förderverfahren gehen, sweit kein eigenwirtschaftlicher Lückenschluss erflgt. Knkret sllten dazu im Rahmen des neuen Förderprgramms der Bund (BMVI bzw. Prjektträger) Versrgungsbereiche bestehender FTTB/H und HFC- Netze identifizieren und auf dieser Basis vrab auch slche Gebiete abgrenzen, in denen weitgehend (z.b. punktuelle Lücken bzw. nch keine vllständige Flächendeckung) FTTB/H und/der HFC-Netze vrhanden sind; entsprechend der in Bezug auf FTTC-Netze gefrderten Dauer des Investitinsschutzes eine Sperrfrist vn mind. vier Jahren für eine geförderte Erschließung ab Inbetriebnahme des jeweiligen FTTB/H- bzw. des HFC-Netzes mit DOCSIS3.1 gelten (vrher keine Markterkundung). diese Gebiete dann ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt förderfähig werden, sfern wider Erwarten darin eigenwirtschaftliche Erweiterungen der Versrgung nicht erflgen bzw. punktuell bestehende Versrgungslücken nicht geschlssen werden; ihre geförderte Erschließung kann dann in dedizierten, auf die in einem Gemeindegebiet bzw. Ortsteil verbliebenen Lücken beschränkten Ausschreibungen (bzw. einzelnen Lsen) vergeben werden. 2

3 Damit lässt sich aus Sicht der ANGA in der Praxis vermeiden, dass es durch eine Einbeziehung punktuell ggf. bestehender Lücken in ansnsten weitgehend bereits heute der absehbar künftig gigabitfähig versrgten Gebieten in die Förder-Zielgebiete gemäß MAV zu einem Überbau gigabitfähiger bzw. bereits absehbar gigabitfähiger FTTB/H und HFC-Netze kmmen kann. Denn würden einzelne Lücken in Versrgungsbereichen gigabitfähiger Netze vn vrnherein für eine Förderung ffenstehen, drht im Rahmen ihrer geförderten Erschließung die Gefahr eines nicht unerheblichen indirekten Überbaus bestehender Gigabitanschlüsse unter Nutzung der für den Lückenschluss errichteten geförderten Infrastruktur. Dem könnte letztlich auch dadurch wirksam entgegengetreten werden, dass jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum (etwa vn sieben Jahren) ein weiterer eigenwirtschaftlicher Ausbau unter Nutzung der auf Basis des Graue-Flecken-Förderprgramms neu errichteten Infrastruktur nur unter engen Vraussetzungen ermöglicht würde und insbesndere eine parallele infrastrukturelle Erschließung vn Anschlüssen, die bereits gigabitfähig versrgbar sind, ausgeschlssen würde. Damit würden die wettbewerbsverzerrende Wirkung vn Förderung begrenzt und Fehlallkatinen vn Investitinen vermieden, indem eigenwirtschaftlicher Gigabitausbau drt stattfindet, w eine gigabitfähige Versrgung nch nicht besteht. Nicht zuletzt würde die vrstehend umrissene Vrgehensweise für alle Beteiligten (insbesndere Netzbetreiber und Gebietskörperschaften, aber auch den Bund) auch den Verfahrensaufwand im Rahmen vn MAV und MEV deutlich reduzieren, und die Fördermittel würden zunächst in slche Gebiete gelenkt, in denen ein eigenwirtschaftlicher Gigabitausbau klar nicht absehbar ist. b) Aufgreifvraussetzungen Die (künftig vraussichtlich nicht bzw. nicht mehr rein bandbreitenbezgen) Festlegung der Aufgreifvraussetzungen für die Identifizierung förderfähiger (weißer und) grauer NGA-Flecken muss in jedem Fall s erflgen, dass ein geförderter Überbau gigabitfähiger Netze (FTTB/H und HFC) unterbleibt. Dies wird nach hiesigem Verständnis mit dem vm BMVI vrgesehenen Aufgreifvraussetzungen grundsätzlich sichergestellt (Zielgebiete der Förderung = weiße/graue NGA-Flecken hne gigabitfähiges Netz (FTTB/H der Dcsis 3.1) ), bedarf zusätzlich jedch der vrstehend skizzierten grßflächigen Abgrenzung vn zunächst nicht-förderfähigen Gebieten rund um die Versrgungsbereiche bestehender bzw. absehbar gigabitfähiger Infrastrukturen. Ferner darf es nicht zu einer Vermischung der Aufgreifvraussetzungen mit dem Förderziel bzw. den Anfrderungen an die gefördert zu errichtende Gigabitinfrastruktur kmmen. Insgesamt muss hinsichtlich der Aufgreifvraussetzungen eine anschlussbezgene Betrachtung gelten (Anschluss an ein gigabitfähiges Netz), während nutzerbezgene Berechnungen der ähnliche Erwägungen künftig unterbleiben sllten. c) Marktabfrageverfahren / Markterkundungsverfahren Das gemäß Knzept des BMVI neu einzuführende bundesweite Marktabfrageverfahren kann aus Sicht der ANGA-Netzbetreiber grundsätzlich ein gutes Instrument darstellen, um förderfähige Gebiete einerseits und andererseits insbesndere slche Gebiete zu identifizieren, in denen ein eigenwirtschaftlicher Ausbau (vraussichtlich) erflgen wird. Die Identifizierung vn Zielgebieten für Förderung über ein bundesweites Verfahren kann insbesndere für die Gebietskörperschaften zu einer Entlastung führen und eine reginale und zeitliche Vrstrukturierung des geförderten Ausbaus bewirken. Es kann aber auch Planungskapazitäten binden, den freien Ausbau bremsen und kurzfristige Lösungen behindern. Darüber hinaus widerspricht es dem Marktverhalten, Planungen immer wieder anzupassen, um Veränderungen bei Nachfrage und Ksten zu berücksichtigen und auf den Wettbewerb zu reagieren. Für den Schutz privater Investitinen unerlässlich ist insfern jedch, dass bereits vrgelagert (und nicht erst auf Basis vn Meldungen im MAV) grßflächig auf Basis der heutigen Versrgungsbereiche 3

4 bestehender bzw. absehbar gigabitfähiger Infrastrukturen (FTTB/H und HFC) zunächst nicht-förderfähige Gebiete abgegrenzt werden. Ohne diese Einschränkung wäre eine Meldung für die Unternehmen nicht nur nicht verhältnismäßig, sndern könnte schlicht nicht geleistet werden. Die Unternehmen halten keine für eine slche Erhebung ntwendigen Planungskapazitäten vr und könnten diese auch nicht in der Kürze der Zeit aufbauen. Schn die mit diesem Vrschlag eingegrenzte Meldungen dürfte viele Unternehmen an ihre Grenzen bringen und die Planungen eigener Ausbaumaßnahme deutlich behindern. Prblematisch der jedenfalls in Teilen unklar ist aus unserer Sicht das Verhältnis bzw. Ineinandergreifen zwischen bundesweitem MAV und lkalen MEV: S drhen der Vrrang des eigenwirtschaftlichen Gigabitausbaus und der Schutz privater Investitinen dadurch ausgehöhlt zu werden, dass bei Nichtanzeige vn Ausbauabsichten im (bereits bis Mitte 2019 durchzuführenden) MAV für das betreffende Gebiet bis Ende 2021 die Ntwendigkeit eines weiteren lkalen MEV entfallen sll. Für einen langen Zeitraum blieben dadurch sich erst nach Abschluss des MAV manifestierende eigenwirtschaftliche Ausbauabsichten unberücksichtigt bzw. würden vn vrnherein gehemmt. Zudem könnten die Unternehmen sich genötigt sehen, im MAV vllkmmen überzgene Eigenausbauabsichten zu bekunden. Zwar sllen im Rahmen des MAV erflgende Ausbauabsichtsbekundungen erst spätestens bis zum hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang knkretisiert werden müssen; im Rahmen des lkalen MEV dürften knkrete Ausbaupläne im Zweifel im Einzelfall jedch schn deutlich früher vrzulegen sein. Unklar ist zudem, was bei einer Abweichung (z.b. hinsichtlich des Umfangs) zwischen zunächst im MAV angezeigten Ausbauabsichten und deren späterer Substantiierung in Frm knkreter Ausbaupläne passiert. Auch sieht das BMVI-Knzept in Bezug auf die lkalen MEV vr, dass sich eine Meldung privaten Ausbaus [ ] auf alle förderfähigen (weißen und) grauen Flecken im Gebiet der Gebietskörperschaft erstrecken muss. Das kann zumindest s verstanden werden, dass ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nur dann berücksichtigt und geschützt wird, wenn er zu einer 100%-Erschließung eines Gemeindegebietes führt. Hier sind aus unserer Sicht bei der weiteren Ausgestaltung des Förderprgramms hinsichtlich MAV und MEV dringend Klarstellungen und Knkretisierungen dahingehend angezeigt, dass ein eigenwirtschaftlicher Gigabitausbau (insbesndere gleich welchen Umfangs) klar Vrrang vr Fördermaßnahmen haben muss. Beim MAV und MEV muss eine hmes passed-betrachtung gelten, die auch slche Bereiche bzw. Adresspunkte vn der Förderfähigkeit ausnimmt, bei denen lediglich Gebäudeanschlüsse nch nicht vrhanden sind. 2. Mehr Wettbewerbsffenheit beim geförderten Gigabitausbau Neben einer Vermeidung vn Wettbewerbsverzerrungen in Frm eines Überbaus gigabitfähiger Infrastrukturen muss die neue Förderkulisse auf deutlich mehr Wettbewerbsffenheit um Förderung ausgerichtet sein. Dazu muss insbesndere gewährleistet werden, dass die bestehenden Regelungen hinsichtlich der Mitnutzung vrhandener passiver Infrastruktur anderer sich an Ausschreibungen für den geförderten Breitbandausbau beteiligender Unternehmen eine tatsächliche praktische Wirksamkeit entfalten. Aktuell fehlt es jedch an umfassender Transparenz über vrhandene geförderte Infrastrukturen. Diese ist jedch angezeigt, da es sich um staatlich finanzierte Infrastrukturen handelt. Nur mittels umfassender Transparenz kann für eine praktische Wirksamkeit der Open Access-Verpflichtungen aus dem Förderrechtsrahmen gesrgt und ein Level-Playing-Field für den weiteren (geförderten) Breitbandausbau geschaffen werden. Der Bund als Fördermittelgeber muss dazu in strukturierten maschinenlesbaren Frmaten detaillierte Infrmatinen über geförderte Infrastrukturen öffentlich zugänglich machen. Lediglich eine Kennzeichnung geförderter Infrastruktur über eine Attribuierung der an den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur übermittelten Daten ist dafür nicht hinreichend. 4

5 Zudem müssen auch weiterhin im Rahmen des geförderten Festnetzausbaus Glasfaseranbindungsbedarfe für bestehende der künftige Mbilfunkstandrte bei den Netzplanungen zwingend berücksichtigt werden. Berlin/Köln, den 25. Februar 2019 Die ANGA vertritt die Interessen vn mehr als 200 Unternehmen der deutschen Breitbandbranche. Gegenüber Plitik und Marktpartnern setzt sich der Verband für investitins- und wettbewerbsfreundliche Rahmenbedingungen ein. Zu den Mitgliedsunternehmen der ANGA zählen Vdafne, Unitymedia, Tele Clumbus (PYUR) und eine Vielzahl lkaler und mittelständischer Netzbetreiber, die insgesamt ca. 17,6 Mi. Kabelkunden mit TV und 7,7 Mi. Haushalte mit schnellem Internet versrgen. In den nächsten Jahren werden die ANGA- Mitgliedsunternehmen rund drei vn vier deutschen Haushalten Breitbandanschlüsse mit Gigabit-Geschwindigkeiten anbieten können sei es über glasfaserbasierte HFC-Netze der Glasfaser bis ins Haus. 5

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