GEMEINDEN AMBERG (LANDKREIS UNTERALLGÄU) UND LANGERRINGEN (LANDKREIS AUGSBURG)
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- Margarete Raske
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1 0 GEMEINDEN AMBERG (LANDKREIS UNTERALLGÄU) UND LANGERRINGEN (LANDKREIS AUGSBURG) UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE (UVS) ZUM GEMEINDEÜBERGREIFENDEN BAULEITPLANVERFAHREN "FREIFLÄCHEN PHOTOVOLTAIKANLAGE SENDEANLAGE WERTACHTAL" IN DER FASSUNG VOM Übersichtslageplan, ohne Maßstab 1
2 Vorbemerkungen und Hinweise zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) Bei dem zu untersuchenden Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage auf mehreren an die Sendeanlage Wertachtal grenzenden Flächen bzw. Flächen innerhalb des Areals der Sendeanlage. Für das Vorhaben wird auf dem Gebiet der Gemeinde Amberg eine Fläche von ca. 62,6 ha benötigt, dem Gebiet der Gemeinde Langerringen ca. 13,7 ha. Die ebenfalls an die Sendeanlage grenzenden Ausgleichsflächen 12,61 ha für Amberg und 3,18 ha für Langerringen sowie die Ersatzwaldflächen (2,12 ha) liegen auf dem Gebiet der Gemeinde Amberg. Hierfür ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß 3b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer der Anlage I UVPG erforderlich. Gemäß 6 UVPG wird im Folgenden eine überschlägige Beschreibung des Vorhabens und Darstellung der relevanten durch das Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen als Grundlage zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgelegt. Zur inhaltlichen Ergänzung wird auf die im Rahmen der gegenständlichen Bauleitplan-Verfahren nach 2a BauGB erstellten Umweltberichte und den darin detaillierter abgehandelten schutzgutbezogenen Erheblichkeits-Bewertungen gegenüber den zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens verwiesen. 1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden ( 6 Abs. 3 Nr. 1 UVPG) Das an die Sendeanlage Wertachtal angrenzende Planungsgebiet liegt im Tal der Wertach etwa sechs Kilometer Luftlinie nordwestlich von Buchloe im gemeinsamen Grenzbereich der Landkreise Augsburg, Ostallgäu und Unterallgäu. Der südliche, größere Teil der Sendeanlage liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Amberg im Landkreis Unterallgäu, der nördliche Teil der Anlage in der Gemeinde Langerringen im Landkreis Augsburg. Die Veranlassung zur Aufstellung der Vorhabenbezogenen Bebauungspläne der Gemeinden Amberg und Langerringen ergibt sich aus der aktuell verfolgten Planung zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Flächen innerhalb des Betriebsgeländes bzw. Flächen die vollständig unmittelbar an die Kernanlagenbereiche des Wertachtal-Senders angrenzen. Inhalt der Bebauungspläne sind damit die Festsetzungen von inkl. Anlagen- / Randeingrünung ca. 62,6 ha umfassenden Sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Freiflächen Photovoltaikanlage auf dem Gebiet der Gemeinde Amberg und ca. 13,7 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Langerringen. Die im Gemeindegebiet von Amberg gelegenen Ausgleichsflächen, insgesamt 15,79 ha davon 12,61 ha an Zuordnung zum Planvorhaben auf Amberger Flur und 3,18 ha für das auf Langerringer Flur befinden sich größtenteils ebenfalls innerhalb des Betriebsgeländes bzw. grenzen vollständig unmittelbar an die Kernanlagenbereiche der Sendeanlage an. Bis auf eine im Gemeindegebiet Langerringens liegende Teilfläche der PV-Anlage und eine Teilfläche der Ausgleichsflächen sind die Flächen aufgrund der elektromagnetischen Belastungen durch die Emissionen infolge des Betriebes der Sendeanlage bereits vollständig eingezäunt um ein unbefugtes Aufhalten bzw. eine gesundheitliche Schädigung Dritter i.v.m. dem Anlagenbetrieb auszuschließen. Alle Flächen sind bereits durch das vorhandene Wegenetz erschlossen. Das Vorhaben umfasst auf dem Gemeindegebiet Amberg verschiedene Teilflächen des Grundstücks mit der Fl.-Nr der Gemarkung Amberg sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Langerringen die Grundstücke Fl.-Nr. 715/1 und Teilflächen der Fl.-Nr. 720, jeweils der Gemarkung Gennach. Die zugeordneten / 2
3 festgesetzten Ausgleichsflächen befinden sich auf Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 1550 und 3439, jeweils der Gemarkung Amberg. Die nächstgelegenen Ortschaften, Amberg, Ettringen, Gennach, Lamerdingen und Dillishausen befinden sich alle in einer Mindestentfernung von ca. 1,6 km von der Sendeanlage entfernt, sodass das Planungsgebiet abgesehen von dem Kernbereich der Anlage selbst und einem Einzelanwesen mit Milchviehhaltung direkt entlang der nördlich unmittelbar an das Betriebsgelände anschließenden Kreisstraße A 7 (nach derzeitigem Sachstand findet dort allerdings keine regelmäßige Wohnnutzung mehr statt) insgesamt nur an landwirtschaftliche Nutzflächen bzw. Flächen im Außenbereich angrenzt. Zweckbestimmung und Art der Nutzung Die räumlichen Geltungsbereiche des PG werden gemäß 11 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage bzw. mit Zulässigkeit von Maßnahmen, Nutzungen und Einrichtungen, die für die Errichtung und den Unterhalt einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (Solarpark) notwendig und erforderlich sind (z.b. Betriebsgebäude, Kabeltrassen, Aufständerungen, Erschließungsflächen, etc.) festgesetzt. Zweckbestimmung ist damit ausnahmslos die Errichtung und der Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Nach endgültiger Aufgabe der Photovoltaiknutzung ist der Rückbau der Anlage vorzunehmen sowie der ursprüngliche Zustand des Geländes wieder herzustellen und die überbaubare Grundstücksfläche vollumfänglich wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Beschaffenheit der PV-Anlage Für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage werden nach derzeitigem Sachstand die einzelnen festinstallierten bzw. nicht dreh- oder schwenkbaren Module auf Pfosten montiert, die in den Boden gerammt werden. Eine Fundamentierung der Modulbauwerke dürfte mit Blick auf die Untergrundsituation im PG nicht erforderlich sein und ist nach derzeitigem Sachstand auch nicht geplant. Die fest installierten Modulplatten selbst werden mit einem Neigungswinkel von ca. 20 bis 30 schräg nach Süden hin ausgerichtet. Die Oberkante der Modulbauwerke darf einen Bodenabstand bzw. zur GOK einen Abstand von maximal 3,50 m aufweisen. Die aufgrund der Vermeidung einer gegenseitigen Verschattung erforderlichen Abstände zwischen den Modultischen dienen der Nutzung als Betriebswege und der Durchführung der notwendigen Pflegemaßnahmen. Für die Einspeisung in das Stromnetz ist die Umwandlung in Wechselstrom notwendig. Hierfür ist zusätzlich innerhalb der Baugrenzen eine Errichtung von Betriebsgebäuden / Trafostationen mit einer zulässigen Firsthöhe von bis zu 3,80 m zur GOK erforderlich. Während der Laufzeit der Anlage ist für sämtliche Flächen zwischen, unter und in den Randbereich der Gesamtanlage eine extensive Grünlandnutzung festgesetzt (durch Mahd oder Schafbeweidung) mit der Zielsetzung einer zweimaligen Mahd pro Jahr (Anmerkung: innerhalb der ersten 5 Jahre ist aufgrund der Umänderung der vorhandenen Ackerflächen in Grünland voraussichtlich eine drei- bis viermalige Aushagerungs-Mahd pro Jahr durchzuführen; zusätzlich kann in besonders wüchsigen Jahren noch eine 5. Mahd im Spätherbst bzw. Räummahd erforderlich werden). Der Mutterboden wird nicht verändert, die überbaubare Fläche wird nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung übergeben. Alle Anlagenteile und Betriebsgebäude sind vom Anlagenbetreiber oder dessen Rechtsnachfolger(n) abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Bezüglich detaillierter Aussagen über Art und Umfang der Bebauung sowie über Ziele der Planungen wird auf die Begründungen und Satzungen der Vorhabenbezogenen Bebauungspläne verwiesen. 3
4 2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Projektauswirkungen ( 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG) 2.1 Emissionen Während der Bauphase ist vorrangig von temporären Beeinträchtigungen v.a. durch Lärm, Staub und Abgase (verursacht durch Bauarbeiten, Baustellenverkehr, etc.) der angrenzenden Flächen, benachbarten Gebiete und entlang der Erschließungswege und -straße (Kreisstraße A 7) auszugehen. Während des Betriebes gehen Geräuschemissionen lediglich von den Wechselrichter- und Trafohäuschen aus, die jedoch nur in deren unmittelbaren Nahbereich wahrnehmbar sind. Elektromagnetische Felder zusätzlich zu den von der Sendeanlage emittierten sind ebenfalls lediglich im Bereich der Wechselrichter vorhanden, da die Solarmodule ausnahmslos Gleichstrom erzeugen. Emissionen durch Betriebsverkehr sind aufgrund der zu erwartenden Funktionskontrolle durch elektronische Datenübermittlung nicht zu erwarten. 2.2 Abfallerzeugung Die ggf. in Zusammenhang mit dem Bau der Anlage anfallenden Abfälle, v.a. Verpackungsmaterialien, werden fachgerecht bzw. entsprechend den technischen und rechtlichen Vorgaben entsorgt. Da während des Betriebes der Anlage keine Abfälle entstehen, sind Aussagen zu diesem Thema nicht erforderlich. 2.3 Handhabung von Niederschlags- und Abwasser Insgesamt sind in Verbindung mit dem Vorhaben gegenüber der Bestandssituation bezüglich der Niederschlagswasserversickerung keine Beeinträchtigungen der Versickerungsleistung zu erwarten, da eine Versiegelung der Bodenfläche mit Ausnahme der aufgrund ihrer geringen Größe zu vernachlässigenden Wechselrichter- bzw. Trafohäuschen nicht vorgesehen ist und anfallendes bzw. Von den Modulbauwerken abfließendes Oberflächenwasser folglich weiterhin ohne Beeinträchtigungen auf der gesamten Fläche versickern kann. Abwasser fällt im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens nicht an. 2.4 Umweltverschmutzungen und Belästigungen, Umweltrelevantes Unfallrisiko Während der Bauzeit besteht, insbesondere in Bereichen von Bodenaufschlüssen (Standorte der Wechselrichter- / Trafohäuschen und Zufahrtsbereiche), ein erhöhtes Risiko der Verschmutzung des Grundwasserleiters, bei einem evtl. Umgang mit potentiell grundwassergefährdenden Stoffen (v.a. Treibstoffe). Bezogen auf Art und Umfang des Vorhabens nehmen diese Flächenbereiche einen allerdings nur sehr geringen Anteil des PG ein. 4
5 Zudem ist aufgrund der vergleichsweise großen Dimensionen des Vorhabens während der Bauzeit von erhöhten Belästigungen durch den Baustellenverkehr (u.a. durch Lärm und Staub) im Nahbereich des Plangebietes und auf der Erschließungsstraße (Kreisstraße A 7) auszugehen. Anlagen- und betriebsbedingt bestehen derartige Beeinträchtigungen nicht, da zu erwarten ist, dass die Funktionskontrolle über elektronische Datenübermittlung erfolgt. Der Betrieb der PV-Anlage führt zu keinen Umweltverschmutzungen, Belästigungen oder umweltrelevanten Risiken. 3. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens ( 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG) 3.1 Realnutzung Die zum Planungsgebiet gehörenden Flächen sowie die Ausgleichsflächen befinden sich allesamt auf dem Betriebsgelände der Sendeanlage Wertachtal und grenzen ausnahmslos an den Kernbereich der Anlage mit ihren drei Anlagenästen (bestehend v.a. aus Trägermasten mit zwischengelagerten / dazwischen befestigten Antennengeflechten sowie zugehörigen Bodensystemen und Kabelanlagen) an. Die Flächen des PG werden derzeit zu einem Großteil intensiv ackerbaulich genutzt, ebenso wie die größtenteils sowohl unmittelbar als auch im weiteren Umgriff angrenzenden, nicht zur Sendeanlage selbst gehörenden Flächen (Mais-Anbau; Stand: Herbst 2012). Ausgenommen davon weisen die Bereiche am südöstlichen und südwestlichen Ende der Anlagenäste eine Grünlandnutzung mit Schafbeweidung auf. Die Flächen sind aufgrund der elektromagnetischen Belastungen durch die Emissionen infolge des Anlagenbetriebes mit Ausnahme einer Teilfläche auf Langerringer Gemeindegebiet und einer im Südwesten des Betriebsgeländes gelegenen Ausgleichsfläche bereits eingezäunt um ein unbefugtes Aufhalten bzw. eine gesundheitliche Schädigung Dritter i.v.m. dem Anlagenbetrieb auszuschließen. 3.2 Schutzgebiete und schützenswerte Bestände Schutzgebiete, Schutzobjekte nach 23 bis 29 BNatschG, Teil-/ Flächen nach Art. 23 BayNatSchG in Verbindung mit 30 BNatSchG, Landschaftsbestandteile nach Art. 16 BayNatSchG und FFH/SPA-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen räumlich-funktionalen Umgriff nicht vorhanden. In den Artenschutzkartierungen der Landkreise Augsburg, Ostallgäu und Unterallgäu sind große Bereiche des Naturraums als Wiesenbrütergebiet ausgewiesen. Zudem befindet sich die Gesamtanlage, mit Ausnahme eines Großteils der östlich des Kernbereiches der Anlage gelegenen Teile des Betriebsgeländes, innerhalb eines landkreisübergreifenden Arten- und Biotopschutzprogramm- Schwerpunktbereiches bzw. mit Bez. Wertachleite des Lkr. Unterallgäu und Bez. Gennachmoos des Lkr. Augsburg. Auf Seiten des östlich angrenzenden Lkr. Ostallgäu (dieser grenzt teils unmittelbar östlich an das PG bzw. den Lüßgraben / der Gennach an) befindet sich weiterhin der funktional in gleichwertiger Weise fortgeführte ABSP-Schwerpunktbereich Niedermoorgebiete der Lech-Wertach-Ebene. Dementsprechend sind auch in der Artenschutzkartierung viele Funde von Wiesenbrütern, wie beispielsweise dem Großen Brachvogel oder dem Kiebitz, verzeichnet (siehe jeweils Tabelle 1 unter Ziffer 1.2 in den Umweltberichten für die Vorhabenbzogenen Bebauungspläne der Gemeinden Amberg und 5
6 Langerringen). Außerdem sind an den Baggerseen der Umgebung Funde von Fröschen, Kröten und verschiedenen Libellenarten angeführt. Aufgrund dieses vorhandenen Lebensraumpotentials, das sich in den zahlreichen, kartierten Funden geschützter Arten und nicht zuletzt in den Gebietsausweisungen insbesondere als Wiesenbrüter-Gebiet und landkreisübergreifender ABSP-Schwerpunktbereich widerspiegelt, wurde im Rahmen der Aufstellungsverfahren zu den Bauleitplänen ein artenschutzrechtliches Fachgutachten im Hinblick auf die Erfordernis zur Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) erstellt. Dieses wurde durch das Planungsbüro Zeeb & Partner, Ulm, in Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Schwaben sowie den Unteren Naturschutzbehörden der LRA Augsburg und Unterallgäu unter Beteiligung insbesondere von ortkundigen, regional tätigen Vogelkundlern und Artenschützern auf Grundlage einer Lebensraum- bzw. Potentialanalyse ausgearbeitet, dessen Ergebnisse vollumfänglich in die Bauleitplanunterlagen eingearbeitet wurde. Die Durchführung der Potentialanalyse erfolgte für verschiedene Fledermausarten, die in der Nähe an Baggerseen vorkommende Kreuzkröte und Vogelarten, jeweils verschiedene Greif- und Eulenvogelarten, Offenlandarten und Gehölzbrüter. Nach dem Ergebnis des Fachbeitrages zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap), Büro Zeeb & Partner, Stand (siehe Anlage 3 zu den Begründungen der Bebauungsplanunterlagen), ist zusammenfassend festzustellen, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum oder den Bestand der Vögel, Fledermäuse sowie der Kreuzkröte und damit auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten sind. Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch das Vorhaben, weder beim Bau noch im Betrieb, zerstört oder beschädigt. Ebenfalls ist eine erhebliche Störung von Vögeln oder Fledermäusen auf Grund des kleinräumigen bis nicht vorhandenen Meideverhaltens nicht wahrscheinlich. Auch eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate über das allgemeine Lebensrisiko hinaus ist bei keiner Art zu erwarten. Als konfliktvermeidende Maßnahmen wurde die Anlage von Seigen (ausschließlich auf Seiten der Gmkg. Amberg), die Gehölzrodungen im Winterhalbjahr, die Gehölzpflanzungen mit geeigneten dornentragenden Pflanzen (da einige vorkommende Vogelarten bevorzugt in diesen Sträuchern brüten) sowie die kleintiergängige Ausgestaltung der Umzäunungen festgesetzt. Ein weiteres Ergebnis in dem Fachgutachten ist, dass für keine der untersuchten Arten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG gegenüber nach nationalem Recht streng geschützter und/oder gemeinschaftlich geschützter Arten Vogelarten nach Art. 1 VRL und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie i.v.m. der Realisierung des Vorhabens erfüllt werden. Ferner gilt für alle untersuchten Arten, dass durch das geplante Vorhaben keine vorgezogenen Maßnahmen zum Erhalt der Populationen (CEF) erforderlich sind. Darüber hinaus erging im Rahmen der Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan der Gemeinde Amberg der Hinweis, dass auf der Sonderbaufläche SO 5 ein Vorkommen geschützter bzw. schützenswerter Arten, darunter insbesondere von Arten der Gattung der Dactylorhiza aus der Familie der Orchidaceae vorhanden sei. Dieser Hinweis wurde an die Untere Naturschutzbehörde (UNB) zur Bewertung bzw. Prüfung weitergeleitet. Im Ergebnis wird in enger Abstimmung mit der UNB auf der Sondergebietsfläche SO5 noch eine zusätzliche arten- bzw. naturschutzfachliche Kartierung durchgeführt, deren Ergebnisse in Bezug auf den Schutz dort vorkommender, wertvoller Arten vollumfänglich in die Planunterlagen miteingearbeitet werden (ggf. durch Rücknahme von Bauflächen bzw. Baugrenzen, mittels Umänderung / Umorganisation von Pflanzmaßnahmen (Anlageneingrünung und Ersatzwaldflächen), durch Festlegung von speziellen Pflegemaßnahmen, etc.). 6
7 Sonstige Schutzgebiete wie z.b. nach dem Bayerischen Waldgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz sind innerhalb und im räumlichen Nahbereich des Plangebietes nicht vorhanden. 3.3 Bestandssituation der Schutzgüter von Naturhaushalt und Landschaftsbild Schutzgut Boden Naturräumliche Einordnung Das Planungsgebiet liegt in dem naturräumlichen Bereich der Oberen Lech-Wertach-Ebene (047), einer Untereinheit der Donau-Iller-Lech-Platten (04). Die relativ ebene aus Nieder- und Hochterrassen bestehende Landschaft dieser Naturraumeinheit erstreckt sich zwischen der Wertach und dem Lech und wird von der Wertach, der Gennach und der Singold durchzogen. Die Auen und Niederterrassen sind teilweise vermoort. Vor der Regulierung der Gewässer war das gesamte Gebiet ein großes Niedermoor. Dieser Niedermoorcharakter ist heute sowohl noch an den vorhandenen Böden ablesbar als auch an der Ausweisung weiter Flächen innerhalb und im Umgriff des PG als Wiesenbrütergebiet. Geologie und Boden Bei den Böden handelt es sich im Nordosten des Gebietes um Kalkgleye, kalkgründige Gleye und Braunerde-Gleye, sowie vereinzelt Gley-Braunerden aus Flussmergel oder lehmigen Talablagerungen. Im Westen und Südosten herrschen kalkgründige Anmoorgleye und Kalkanmoorgleye aus Flussmergel, Alm oder lehmigen Talablagerungen vor. Im Süden des Gebietes findet man vor allem Pararendzinen, die verbreitet sehr humusreich sind, aus meist mittlerer Flussmergel- oder Hochflutlehmdecke. In allen drei Bereichen liegen unter den jeweiligen Böden carbonatreiche Niederterrassenschotter, die eine Mächtigkeit von etwa 8m aufweisen (Bodenkarte M , Geolog. Karte M 1: , Bodeninformationssystem Bayern). Die Flächen des PG werden derzeit ebenso wie die größtenteils sowohl unmittelbar als auch im weiteren Umgriff angrenzenden, nicht zur Sendeanlage selbst gehörenden Flächen mit Ausnahme der Randbereiche, jeweils am südöstlichen und südwestlichen Ende der Anlagenäste, die gegenwärtig eine Grünlandnutzung mit Schafbeweidung aufweisen intensiv ackerbaulich genutzt (Mais-Anbau; Stand: Herbst 2012). Naturnahe und / oder seltene Böden sowie natürliche und kulturhistorische Boden- und Oberflächenformen sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im PG nicht vorhanden. Schutzgut Wasser Oberflächengewässer Der Kleine Hungerbach, ein Zufluss der Gennach, verläuft im Südosten des Planungsgebiets von Südwesten nach Nordosten durch das Areal der Sendeanlage sowie auch zwischen Teilflächen der PV- Anlage hindurch. Die Gennach und der Lüßgraben begrenzen im Südosten, knapp 650 m lang, das Areal der Sendeanlage. Die Wertach befindet sich in knapp 900 m westlicher Entfernung zum Planungsgebiet. Das Planungsgebiet und dessen Umgebung befinden sich vollumfänglich außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten HQ100-Überschwemmungsgebieten (LfU, Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern IÜG, Stand Februar 2013). 7
8 Allerdings besteht laut Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes Kempten (nach den Zwischenergebnissen der gegenwärtigen Neuermittlung von Überschwemmungsgebieten) für Teilbereiche der angrenzenden Flächen des Planungsgebietes i.v.m. einem Hochwasserereignis HQ 100 eine Überschwemmungsgefahr. Weiterhin befinden sich innerhalb des Betriebsgeländes der Sendeanlage zwei Löschteiche und im Osten grenzt eine Teilfläche des Planungsgebietes direkt an eine Kiesabbaufläche bzw. einen Baggerweiher an. Zwei weitere Kiesabbauflächen / Baggerweiher südlich der Sendeanlage liegen jeweils knapp 400 m zu Teilflächen des PG entfernt. Grundwasser Der Grundwasserflurabstand im Planungsgebiet dürfte auf Grundlage der Beobachtungen der im Umriff des PG vorhanden Kiesabbaustellen / Baggerseen - im südwestlichen Bereich des Planungsgebiets etwa ca. 5 Meter unter der Geländeoberfläche bzw. GOK, im Osten und Norden bzw. Nordwesten ca. 2 bis 3 m unter der GOK liegen. Die grundwasserstauende Schicht, die Süßwassermolasse, liegt unter der durchschnittlich acht Meter dicken Schicht Niederterrassenschotter. Die großräumige Fließrichtung des Grundwassers verläuft wie die der Oberflächengewässer in nördlicher Richtung bzw. zu den Oberflächengewässern hin. Insgesamt befindet sich der Großteil der Sendeanlage und des Planungsgebiets im so genannten wassersensiblen Bereich (LfU, Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete, verwendet: Februar 2013). Schutzgut Lokalklima / Luft Das Plangebiet liegt in der Mitte eines relativ großen Kalt- bzw. Frischluftentstehungsgebietes ohne direkten Siedlungsbezug die Entfernung zu den nächsten Ortschaften beträgt mind. 1,6 km. Für die siedlungsrelevanten Abflussbahnen dieser Kaltluft hat die Sendeanlage bzw. das PG insgesamt keine Bedeutung. Die lufthygienisch-kleinklimatische Situation im Planungsgebiet wird durch die temporär auftretenden Emissionen geprägt, die durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung der Umgebung und von Teilen des Planungsgebiets entstehen. Schutzgut Flora und Fauna Realnutzung und vorhandene Strukturen Die Flächen des PG werden derzeit ebenso wie die größtenteils sowohl unmittelbar als auch im weiteren Umgriff angrenzenden, nicht zur Sendeanlage selbst gehörenden Flächen intensiv ackerbaulich genutzt (Mais-Anbau; Stand: Herbst 2012). Ausgenommen davon sind die Randbereiche, jeweils am südöstlichen und südwestlichen Ende der Anlagenäste, die gegenwärtig eine Grünlandnutzung mit Schafbeweidung aufweisen. Zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind bereichsweise Feldheckenstrukturen vorrangig bestehend aus vergleichsweise artenreichen Strauchhecken vorhanden. Die sich im Bereich der Kernanlage der drei Anlagenäste befindenden, nicht durch die dort vorhandenen Bodensysteme (Wegesystem, Kabelleitungen, Sendemasten, Betriebsgebäude etc.) versiegelten oder überbauten Bereiche werden extensiv als Grünland genutzt (Pflege mittels Schafbeweidung). 8
9 Schutzgebiete / besonders oder streng geschützte Arten Wie unter Ziffer 3.2 schon beschrieben sind im Plangebiet und auch in dessen räumlich-funktionalen Umgriff keine Schutzgebiete, Schutzobjekte nach 23 bis 29 BNatschG, Teil-/ Flächen nach Art. 23 Bay- NatSchG in Verbindung mit 30 BNatSchG, Landschaftsbestandteile nach Art. 16 BayNatSchG und FFH/SPA-Gebiete oder Vogelschutzgebiete vorhanden. Jedoch sind in den Artenschutzkartierungen der Landkreise Augsburg, Ostallgäu und Unterallgäu Teile des Planungsgebiets und große Bereiche der Umgebung als Wiesenbrütergebiet aufgeführt. Zudem befindet sich die Gesamtanlage, mit Ausnahme eines Großteils der östlich des Kernbereiches der Anlage gelegenen Teile des Betriebsgeländes, innerhalb eines landkreisübergreifenden Arten-und Biotopschutzprogramm-Schwerpunktbereiches bzw. mit Bez. Wertachleite des Lkr. Unterallgäu und Bez. Gennachmoos des Lkr. Augsburg. In der Umgebung sind drei Baggerseen, die ebenfalls in den Arten- und Biotopschutzprogrammen (ABSP) der Landkreise Ostallgäu bzw. Unterallgäu verzeichnet sind. Entsprechend den in den Arten- und Biotopschutzprogrammen angeführten Lebensräumen wurden an den Fundpunkten der Artenschutzkartierung Wiesenbrüterarten gefunden und Arten, die an Gewässern vorkommen (siehe Tabelle 1 jeweils in den Umweltberichten zu den Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen). Artenschützerische Beurteilung Aufgrund der Lage teils innerhalb teils im Nahbereich von Wiesenbrütergebieten sowie der Einschätzung des Lebensraumpotentials und im Hinblick auf die bestehende Datenlage mit umfassenden Kartierergebnissen (v.a. Artenschutzkartierung und ABSP) werden im Rahmen der Aufstellung zum gegenständlichen Bebauungsplan weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Das Planungsbüro Zeeb & Partner, Ulm, erstellte im Rahmen der Aufstellungsverfahren zu den Bebauungsplänen in Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Schwaben sowie den Unteren Naturschutzbehörden der LRA Augsburg und Unterallgäu ein artenschutzrechtliches Fachgutachten unter Beteiligung insbesondere von ortkundigen, regional tätigen Vogelkundlern und Artenschützern (im Hinblick auf die Erfordernis zur Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) auf Grundlage einer Lebensraum- bzw. Potentialanalyse). Dessen Ergebnisse wurden vollumfänglich in die Bauleitplanunterlagen miteingearbeitet. Auf den entsprechenden Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap), Büro Zeeb & Partner, Stand , unter Anlage 3 zu den jeweiligen Begründungen der Bebauungsplanunterlagen wird verwiesen. Die Durchführung der Potenzialanalyse erfolgte für verschiedene Fledermausarten, die in der Nähe an Baggerseen vorkommende Kreuzkröte und Vogelarten, jeweils verschiedene Greif- und Eulenvogelarten, Offenlandarten und Gehölzbrüter. Nach dem Ergebnis des Fachgutachtens ist zusammenfassend festzustellen, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum oder den Bestand der Vögel, Fledermäuse sowie der Kreuzkröte und damit auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten sind. Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch das Vorhaben, weder beim Bau noch im Betrieb, zerstört oder beschädigt. Ebenfalls ist eine erhebliche Störung von Vögeln oder Fledermäusen auf Grund des kleinräumigen bis nicht vorhandenen Meideverhaltens nicht wahrscheinlich. Auch eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate über das allgemeine Lebensrisiko hinaus ist bei keiner Art zu erwarten. Ein weiteres Ergebnis in dem Fachgutachten ist, dass für keine der untersuchten Arten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG gegenüber nach nationalem Recht streng geschützter und/oder gemeinschaftlich geschützter Arten Vogelarten nach Art. 1 VRL und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie i.v.m. der Realisierung des Vorhabens erfüllt werden. Auch ist nicht zu erwarten, dass nach nationalem Recht besonders geschützt Arten, wie Arten der Roten Liste, beeinträchtigt werden. 9
10 Ferner gilt für alle untersuchten Arten, dass durch das geplante Vorhaben keine vorgezogenen Maßnahmen zum Erhalt der Populationen (CEF) erforderlich sind. Schutzgut Mensch (Immissionsschutz) Emissionen durch die Sendeanlage Wertachtal Von der Sendeanlage gehen starke elektromagnetische Felder aus. Die Situierung der PV-Anlage erfolgt dabei bis auf eine Teilfläche in der Gemeinde Langerringen auf Flächen, die mit elektromagnetischen Emissionen aus dem Sendebetrieb derart vorbelastet sind, dass sie als Abstands- bzw. Pufferzonen zum Schutz der gesundheitlichen Schädigung Dritter eingezäunt werden müssen bzw. gegenwärtig auch komplett umzäunt sind. Aufgrund der extrem hohen Vorbelastung durch elektomagnetische Emissionen ist gegenwärtig, nach Auskunft der Betriebsleitung, in einem Schutzbereich von mehreren 100-Metern Abstand um die gesamte Kernanlage der Aufenthalt von Personen mit z.b. Herzschrittmachern und sonst. Lebensunterstützenden Hilfsgerätschaften untersagt (dies wird durch eine entsprechende Beschilderung entlang der Wegeflächen sichergestellt). Eine weitere Emission, die von der Sendeanlage ausgeht, sind zur Nachtzeit die rot leuchtenden Positionslichter der Sendemasten. Aufgrund der Höhe der Masten und der ebenen Beschaffenheit der Landschaft sind diese Lichter, genauso wie tagsüber die Masten selbst, weithin sichtbar. Andere Emissionen, wie beispielsweise Lärm, gehen von der Sendanlage nicht aus. Emissionen durch landwirtschaftliche Nutzflächen Eine andere Emissionsquelle bezüglich Staub, Geruch und Lärm, die das PG zumindest zeitweise mit Emissionen belastet, ist die intensive landwirtschaftliche Nutzung des PG selbst sowie der angrenzenden Flächen. Schutzgut Mensch (Erholung) Direkte Erholungsnutzung Da sich die Flächen des PG bis auf einen Teilbereich in der Gemeinde Langerringen vollumfänglich innerhalb der aufgrund der vorhandenen, stark erhöhten elektromagnetischen Strahlung eingezäunten Bereiche des Betriebsgeländes der Sendeanlage befinden, weisen die überplanten Flächen keine Bedeutung für eine direkte Erholungsnutzung auf. Weiterhin ist festzuhalten, dass sich die Sendeanlage insgesamt relativ weit von den nächstgelegenen Ortschaften entfernt befindet mindestens 1,6 km, sodass die Umgebung der Anlage auch aus diesem Grund für Erholungssuchende eine im Vergleich zu siedlungsnäheren Bereichen, wenn überhaupt, nur untergeordnete Bedeutung aufweisen dürfte. Das vorhandene Wegenetz wird durch die Planung nicht verändert. Indirekte Erholungsnutzung freier Blick in die Landschaft Aufgrund von Lage und Entfernung zum wohngenutzten Siedlungsbestand und der v.a. im östlich anschließenden Gebietsumgriff vorhandenen Gehölzstrukturen und Waldflächen hat die Fläche auch für den freien Blick in die Landschaft keine allzu große Bedeutung. Außerdem ist die Umgebung sowohl durch die weithin sichtbaren Sendemasten der Anlage als auch aus der Nähe betrachtet durch die im Bereich der Kernanlage starken Überbauungen mit Bodensystemen (Verkehrswege, Kabelführungen mit Überbauun- 10
11 gen, Betriebs- und Nebengebäudegebäude, Gegengewichtshalterungen etc.) und die vorhandenen Einzäunungen bereits als Gebiet mit vergleichsweise starken bestehenden Vorbelastungen zu bewerten. Schutzgut Landschaftsbild Das Landschaftsbild des Planungsgebiets wird geprägt bzw. beeinträchtigt oder vorbelastet durch die weithin sichtbaren Masten der Sendeanlage. Weiterhin ist der Umgriff des PG auch aus der Nähe betrachtet durch die im Bereich der Kernanlage starken Überbauungen mit Bodensystemen (Verkehrswege, Kabelführungen mit Überbauungen, Betriebs- und Nebengebäudegebäude, Gegengewichtshalterungen etc.) und die vorhandenen Einzäunungen bereits als Gebiet mit vergleichsweise starken bestehenden Vorbelastungen zu bewerten. Die Flächen des PG werden derzeit ebenso wie die größtenteils sowohl unmittelbar als auch im weiteren Umgriff angrenzenden, nicht zur Sendeanlage selbst gehörenden Flächen mit Ausnahme der Randbereiche, jeweils am südöstlichen und südwestlichen Ende der Anlagenäste, die gegenwärtig eine Grünlandnutzung mit Schafbeweidung aufweisen intensiv ackerbaulich genutzt (Mais-Anbau; Stand: Herbst 2012). Durch die Größe der einzelnen Ackerflächen wirkt die Landschaft trotz des Vorhandenseins einiger gliedernder Strukturen, wie beispielsweise Feldhecken, relativ strukturarm. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Kulturgüter Im Planungsgebiet sind nach aktuellem Kenntnisstand weder Bau- und Bodendenkmäler noch Feldkreuze oder dergleichen vorhanden. Es wird an dieser Stelle nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodendenkmäler und archäologische Bodenfunde, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zutage treten, Schutzstatus nach Art. 7 DSchG genießen und der sofortigen Meldepflicht nach Art. 8 DSchG unterliegen (in diesem Zusammenhang wird zudem auf die detaillierteren Ausführungen unter der jeweiligen Ziffer 2 der Hinweise durch Text in den Planunterlagen der Vorhabenbezogenen Bebauungspläne verwiesen). Sachgüter Im Planungsgebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine besonders zu erwähnenden Sachgüter vorhanden. 4. Ermittlung und Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bezogen auf die einzelnen Schutzgüter ( 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG) Schutzgut Boden Die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind von nur geringer Erheblichkeit, da die Böden nur in kleinen Teilbereichen, in den Zufahrtsbereichen bzw. bei den Wechselrichterund Trafohäuschen, versiegelt, umgelagert oder überformt werden und die Oberflächengestalt grundsätzlich erhalten bleibt. Es erfolgt keine Versiegelung durch Fundamente, da die Modultische durch Ramm- 11
12 pfosten im Boden verankert werden. Damit sind insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen oder nennenswerter Verlust des Oberbodens zu erwarten. Baubedingte Auswirkungen, wie die Zwischenlagerung von Baustoffen treten nur temporär während der Bauzeit auf. Durch die Extensivierung der Flächen werden Nähr- und Schadstoffeinträge in den Boden reduziert. Die einzige länger andauernde großräumige Auswirkung ist der Verlust der Böden für die Landwirtschaft über die gesamte Nutzungsdauer der Freiflächen-Photovoltaikanlage. Schutzgut Wasser Für das Schutzgut Wasser sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, vorausgesetzt es erfolgt ein ordnungsgemäßer Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen. Ein erhöhtes Risiko der Verschmutzung des Grundwassers durch gewässergefährdende Stoffe besteht vor allem während der Bauzeit in den kleinen Bereichen mit flächigen Bodenaufschlüssen (Bereiche der Zufahrten, Fundamentierungen der Betriebsgebäude) wegen des Fehlens der belebten Oberbodenschicht. Da das von den geneigten Modulen ablaufende Niederschlagswasser flächig vor Ort versickert wird, besteht keine Beeinträchtigung der flächigen Grundwasserneubildungsrate. Das Eintragsrisiko von Nähr- und Schadstoffen in das Grundwasser wird durch die Nutzungsextensivierung reduziert. Die im räumlich-funktionalen Umgriff des Planungsgebietes vorhandenen Oberflächengewässer werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Schutzgut Lokalklima / Luft Für das Schutzgut Lokalklima / Luft sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da Emissionen, wie Abgase und Staub nur temporär während der Bauzeit auftreten. Später wird kaum abgasemittierender Betriebsverkehr in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage notwendig sein, da man davon ausgehen kann, dass die Funktionskontrolle mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgen wird. Nach Errichtung der Photovoltaikanlagen verbessert sich die Situation bezüglich dieses Schutzgutes, weil durch die extensive Grünlandnutzung der PV-Flächen und die Anlage randlicher Feldheckenstrukturen insgesamt von einer kleinklimatischen Verbesserung auszugehen ist, der Kalt- bzw. Frischluftabfluss durch den Abstand der Modultische von der Geländeoberfläche und den Abstand der Modultischreihen zueinander nicht behindert wird und die lufthygienisch-kleinklimatische Situation durch Verzicht auf Düngemittel verbessert wird. Global gesehen hat die Erzeugung klimafreundlicher erneuerbarer Energie positive Auswirkungen auf das Klima und die Luftreinhaltung durch die Einsparung fossiler Brennstoffe. Schutzgut Flora und Fauna Die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna sind von nur geringer Erheblichkeit, da Störungen durch Emissionen, wie Lärm und Abgase, nur temporär während der Bauzeit auftreten. Außerdem sind in der nahen Umgebung in ausreichendem Maß Ausweichlebensräume von gleicher Qualität vorhanden. Während des Betriebes der Anlage ist mit derartigen Störungen durch Betriebsverkehr nicht zu rechnen, da davon auszugehen ist, dass die Funktionskontrolle mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgt. Durch das Vorhaben kommt es nur auf kleinen Flächen (Zufahrtsbereiche und Wechselrichter- bzw. Trafohäuschen) zu einem Verlust des belebten Oberbodens. 12
13 Nach dem Ende der Bauphase erfahren die Flächen durch die extensive Nutzung als Grünland und die Anlage von randlichen Eingrünungsstrukturen bezüglich des Schutzgutes eine Aufwertung, weil das Lebensraumangebot erhöht, die Artenvielfalt gesteigert und die Biotopvernetzung verbessert wird. Außerdem wird die ökologische Durchgängigkeit der Zäune durch die Bodenfreiheit von 15 cm gesichert. Nach dem Ergebnis des durch das Planungsbüro Zeeb & Partner, Ulm, ausgearbeiteten artenschutzrechtlichen Fachgutachtens (dessen Ergebnisse zudem vollumfänglich in die Bauleitplanunterlagen übernommen wurden) ist zusammenfassend festzustellen, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum oder den Bestand der untersuchten Arten und damit auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten sind. Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch das Vorhaben, weder beim Bau noch im Betrieb, zerstört oder beschädigt. Ebenfalls ist eine erhebliche Störung der untersuchten Vogel- oder Fledermausarten auf Grund des kleinräumigen bis nicht vorhandenen Meideverhaltens nicht wahrscheinlich. Auch eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate über das allgemeine Lebensrisiko hinaus ist bei keiner Art zu erwarten. Ein weiteres Ergebnis in dem Fachgutachten ist, dass für keine der untersuchten Arten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG gegenüber nach nationalem Recht streng geschützter und/oder gemeinschaftlich geschützter Arten Vogelarten nach Art. 1 VRL und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie i.v.m. der Realisierung des Vorhabens erfüllt werden. Auch ist nicht zu erwarten, dass nach nationalem Recht besonders geschützt Arten, wie Arten der Roten Liste, beeinträchtigt werden. Weiterhin sind auch keine nachteiligen Auswirkungen in Zusammenhang mit dem im Rahmen der Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan der Gemeinde Amberg ergangenen Hinweis, dass auf der Sonderbaufläche SO 5 ein Vorkommen geschützter bzw. schützenswerter Arten, darunter insbesondere von Arten der Gattung der Dactylorhiza aus der Familie der Orchidaceae vorhanden seien, zu erwarten. Im Ergebnis wird in enger Abstimmung mit der UNB auf der Sondergebietsfläche SO5 eine zusätzliche arten- bzw. naturschutzfachliche Kartierung durchgeführt, deren Ergebnisse in Bezug auf den Schutz dort vorkommender, wertvoller Arten vollumfänglich in die Planunterlagen vollumfänglich miteingearbeitet werden (ggf. durch Rücknahme von Bauflächen bzw. Baugrenzen, mittels Umänderung / Umorganisation von Pflanzmaßnahmen (Anlageneingrünung und Ersatzwaldflächen), durch Festlegung von speziellen Pflegemaßnahmen, etc.). Schutzgut Mensch (Immissionsschutz) Für das Schutzgut Mensch (Immissionsschutz) sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da das Gebiet um die Sendeanlage wegen der bestehenden Emissionen nur gering frequentiert wird und der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung relativ groß ist. In dem auf dem Gebiet der Gemeinde Langerringen direkt nördlich an das PG angrenzende Einzelanwesen mit Milchviehhaltung, unmittelbar an der Kreisstraße A 7, findet nach derzeitigem Kenntnisstand keine regelmäßige Wohnnutzung mehr statt. Emissionen Baustellenlärm, Abgase von den Baustellenfahrzeugen gehen von der PV-Anlage vor allem während der Bauzeit aus. Während des Betriebes gehen Geräuschemissionen lediglich von den Wechselrichter- und Trafohäuschen aus, die jedoch nur in deren unmittelbaren Nahbereich wahrnehmbar sind. Elektromagnetische Felder zusätzlich zu den von der Sendeanlage emittierten sind ebenfalls lediglich im Bereich der Wechselrichter vorhanden, da die Solarmodule ausnahmslos Gleichstrom erzeugen. Emissionen durch Betriebsverkehr sind aufgrund der zu erwartenden Funktionskontrolle durch elektronische Datenübermittlung nicht zu erwarten. Weitere Emissionen, wie beispielsweise Blendwirkung durch die Module sind nicht zu erwarten bzw. relevant. 13
14 Schutzgut Mensch (Erholung) Die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Erholung) sind von nur geringer Erheblichkeit. Der Bereich des PG ist insgesamt, wenn überhaupt, als von nur untergeordneter Bedeutung für Erholungssuchende zu bewerten. Weitere Gründe für diese Beurteilung sind, dass das Wegenetz durch die PV-Anlagen nicht verändert wird, von den Wechselrichtern ausgehende Geräuschemissionen lediglich im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsgebäude wahrzunehmen sind und die optischen Beeinträchtigungen, die durch die umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen verringert werden, im Verhältnis zu den Vorbelastungen durch die angrenzende Sendeanlage gering sind. Aufgrund der relativ großen Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung, den Vorbelastungen durch die Sendeanlage und der aus diesen beiden Punkten folgenden geringen Frequentierung des Gebiets durch Erholungssuchende kommt es auch während der Bauzeit der PV-Anlage nur zu geringen Beeinträchtigungen. Schutzgut Landschaftsbild Die bezüglich des Schutzgutes Landschaftsbild durch die neuen PV-Anlagen auftretenden Beeinträchtigungen weisen vor dem Hintergrund der Vorbelastungen durch die Sendeanlage (v.a. Trägermasten mit zwischengelagertem Antennensystemen, zugehörige Bodensysteme und Einzäunung des Betriebsgeländes) insgesamt nur eine geringe Erheblichkeit auf. Die durch das Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen werden durch die festgesetzten Maßnahmen zur Anlageneingrünung wesentlich verringert. Bis die Eingrünungsmaßnahmen diese erwünschte Wirkung zeigen, wird es allerdings ca. 5 bis 7 Jahre dauern. Nach diesem Zeitraum wird die Landschaft durch diese neu geschaffenen Gehölzstrukturen deutllich aufgewertet. Besondere Blickachsen zwischen Ortschaften werden i.v.m. dem gegenständlichen Vorhaben nicht beeinträchtigt. Auch ist aufgrund der die Sendeanlage insbesondere nach Osten hin nahezu vollständig umgebenden Gehölzstrukturen / Waldflächen des Landschaftsraumes grundsätzlich keine oder eine lediglich stark eingeschränkte Einsehbarkeit / Fernwirkung i.v.m. einer bodennahen Überbauung im Bereich der Sendeanlage Wertachtal vorhanden. Nach Richtung Westen, zum Talraum der Wertach hin, schirmen die zuvor beschriebenen Bodensysteme der Kernbereiche, welche eine Höhe von ca. 2 bis 4 m aufweisen, zu einem Großteil die geplanten Sondergebiete ab, so dass zusätzliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes i.v.m. dem gegenständlichen Planungsvorhaben insgesamt auszuschließen sind. Die geringen temporären Beeinträchtigungen während der Bauzeit sind aufgrund der relativ großen Entfernung zu den nächstgelegenen Ortschaften ebenfalls vernachlässigbar. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Planungsgebiet sind nach aktuellem Kenntnisstand weder besonders zu erwähnende Sachgüter noch Bau- und Bodendenkmäler Feldkreuze oder dergleichen vorhanden. Folglich ist das Schutzgut nicht betroffen. Wechselwirkungen Der in 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG aufgeführte Begriff der Wechselwirkungen bringt zum Ausdruck, dass die einzelnen Umweltschutzgüter nicht ausschließlich isoliert betrachtet werden dürfen, sondern dass zwi- 14
15 schen den Schutzgütern auch Zusammenhänge bestehen, die für die Bewertung der Eingriffserheblichkeit entscheidend sein kann. Daher wurden in der vorliegenden UVS diese entscheidungsrelevanten Wechselwirkungen ermittelt bzw. mit betrachtet und bei dem jeweils betroffenen Schutzgut mit berücksichtigt. 5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ( 6 Abs. 3 Nr. 2 UVPG) Bezüglich der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich wird in erster Linie auf die detaillierten Ausführungen jeweils unter Ziffer 4 der Umweltberichte zu den Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen verwiesen. Im Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) des Planungsbüro Zeeb & Partner, Ulm, werden als konfliktvermeidende Maßnahmen die bereichsweise Anlage von Seigen, eine Gehölzrodung im Winterhalbjahr, die Gehölzpflanzungen mit einem ausreichenden Anteil an geeigneten dornentragenden Pflanzen sowie die Kleintiergängige Ausgestaltung der Umzäunung angeregt. Dessen Ergebnisse bzw. die angeregten Maßnahmen wurden vollumfänglich in die Bauleitplanungen übernommen. Weiterhin werden evtl. vorhandene bzw. im Rahmen einer noch durchzuführenden Kartierung zu ermittelnde, schützenswerte Arten innerhalb der Sonderbaufläche SO5 vollumfänglich in der Planung berücksichtigt (ggf. durch Rücknahme von Bauflächen bzw. Baugrenzen, mittels Umänderung / Umorganisation von Pflanzmaßnahmen (Anlageneingrünung und Ersatzwaldflächen), durch Festlegung von speziellen Pflegemaßnahmen, etc.). Die im Gemeindegebiet von Amberg gelegenen Ausgleichsflächen (A1 bis A5) insgesamt ca. 15,8 ha ca. 12,6 ha für die Teilflächen auf Amberger Flur und ca. 3,2 ha für die auf Langerringer Flur befinden sich größtenteils ebenfalls innerhalb des Betriebsgeländes bzw. grenzen vollständig unmittelbar an die Kernanlagenbereiche der Sendeanlage an. Auf die entsprechenden Abhandlungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die Informationen zu den jeweils zugeordneten Ausgleichsflächen in den Begründungen zu den Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (jeweils Ziffer 7. und 8.) wird verwiesen. Zusätzlich zu den Ausgleichsflächen wird eine Ersatzwaldfläche notwendig, da auf einer der Ausgleichsflächen im Rahmen der Umsetzung der naturschutzfachlichen Konzeption bzw. Zielsetzung als Lebensraum / Habitat für vorrangig wiesenbrütende Vogelarten ein rund 2,1 ha großer Fichtenforst gerodet werden muss. Die flächenmäßig gleich große (2,1 ha) Ersatzwaldfläche entsteht auf vier Teilflächen (W1 W4) innerhalb der Flächen des Betriebsgeländes der Sendeanlage. Auf Ziffer 9. der Begründung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde Amberg wird verwiesen. 6. Beschreibung von Planungsalternativen und Darstellung der Auswahlgründe für den gewählten Standort ( 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG) Das Planungsgebiet stellt aufgrund der relativ großen Entfernung zum wohngenutzten Siedlungsbestand und der Vorbelastungen durch die unmittelbar angrenzenden Kernbereiche der Sendeanlage sowie die intensive landwirtschaftliche Nutzung bei Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Erfordernisse, einen grundsätzlich gut geeigneten Standort für die Umsetzung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage dar. Weiterhin erfolgt das Planungsvorhaben bis auf eine Teilfläche innerhalb der bereits vorhandenen, aufgrund der elektromagnetischen Strahlungsbelastung eingezäunten Anlagenteile / Bereiche des Betriebsgeländes. 15
16 Prüfung alternativer Standorte - Gemeindegebiet Amberg Da die vorgesehene Ausweisung der Sonderbauflächen für die Errichtung der großflächigen Freiflächen- Photovoltaikanlagen in abgesetzter Lage zum bestehenden Siedlungsgefüge erfolgt, wurde geprüft (unabhängig von Eigentumsverhältnissen), ob im Gemeindegebiet angebundene Standorte oder sonst. anderweitige Standorte für die Errichtung von Photovoltaikanlagen vorhanden sind, die dem Vergütungsanspruch nach EEG unterfallen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Gemeindegebiet weder eine entsprechend hierfür benötigte Verkehrsinfrastruktur (Autobahnen oder Schienenwege) noch irgendwelche in Betracht kommenden versiegelten Flächen vorhanden sind sowie auch keine Flächen mit einem (möglichen) Konversionsflächen- Status gem. EEG im Bereich bzw. Anschluss an das Siedlungsgefüge des Hauptortes Amberg als einziges zusammenhängendes Siedlungsgefüge im Gemeindegebiet vorzufinden sind. Die sich im direkten Anschluss an den Kernbereich der Sendeanlage Wertachtal und damit in einem stark vorbelasteten Landschaftsraum befindenden verfahrensgegenständlichen Plangebiete SO1 bis SO8 stellen damit auf Ebene des Gemeindegebietes Amberg überaus prädestinierte sowie - vor dem Hintergrund des Vergütungsanspruches gem. EEG - grundsätzlich alternativlose Standorte dar. Auch steht in Rücksprache mit der Unteren und der Höheren Naturschutzbehörde aus naturschutzfachlicher Sicht einer entsprechenden Ausweisung grundsätzlich nichts entgegen. Gemäß der Kriterien des IMS vom kann damit auf die verfahrensgegenständlichen, vergleichsweise stark vorbelasteten Flächen innerhalb des Betriebsgeländes bzw. im unmittelbaren Anschluss an die Kernbereiche der Sendeanlage Wertachtal zurückgegriffen werden. Es ist festzuhalten, dass das PG trotz seiner abgesetzten Lage zum bestehenden Siedlungsgefüge und nicht zuletzt aufgrund seiner Vorbelastungen durch die unmittelbar angrenzenden Kernbereiche der Sendeanlage sowie die intensive landwirtschaftliche Nutzung bei Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Erfordernisse, einen grundsätzlich gut geeigneten Standort für die Umsetzung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage darstellt. Weiterhin erfolgt das Planungsvorhaben ausschließlich innerhalb der bereits vorhandenen, aufgrund der elektromagnetischen Strahlungsbelastung eingezäunten Anlagenteile / Bereiche des Betriebsgeländes. Abschließend ist festzuhalten, dass die Situierung von PV-Anlagen auf entsprechend vorbelasteten und intensiv genutzten Flächen durch den Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht ist, wie dies durch die Förderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf derartigen Flächen nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) eindeutig unterstrichen wird. Prüfung alternativer Standorte - Gemeindegebiet Langerringen Im Rahmen des zwischenzeitlich genehmigten Flächennutzungsplanes wurden die dort bezeichneten Flächen SO 1 (Sonderbaufläche Photovoltaik Schwabmühlhausen) und SO 2 (Sonderbaufläche Photovoltaik Gennach) in Rücksprache mit der Regierung genehmigt, unter dem Vorbehalt der anstehenden Änderung, da diese zu weit von der Siedlungsfläche entfernt liegen und von ihrer Größe her die Verhältnismäßigkeit zur bestehenden Siedlung fehlt. Die Flächenausweisung war Ergebnis der damaligen Standortstudie. Dieser Studie lag ein vom Gemeinderat beschlossener Kriterienkatalog zu Grunde. Weitere vorbelastete Flächen (ehemals SO 3 Bahnlinie) mussten aus Gründen des Artenschutzes im weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. 16
17 Im Rahmen der sich parallel in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Gemeinderat nun beschlossen, die bestehenden Standortkriterien dahingehend zu ändern, dass die Abstandsregelung an die Siedlungsflächen/Streusiedlungen entfallen kann. Darüber hinaus wurde infolge der Neuausweisung der beiden Sonderbauflächen entlang des Wertachtal- Senders im Zuge der 1. Änderung des FNP im Hinblick auf eine Berücksichtigung des Flächenverbrauchs auf Gemeindegebietsebene die Herausnahme beider im zwischenzeitlich genehmigten Flächennutzungsplan noch verbliebener Sonderbauflächen bzw. sowohl die als Sonderbaufläche SO 1 (Sonderbaufläche Photovoltaik Schwabmühlhausen) als auch die als Sonderbaufläche SO 2 (Sonderbaufläche Photovoltaik Gennach) bezeichneten Flächen beschlossen. Bei den Standorten der neuausgewiesenen Sonderbauflächen SO 1 und SO 2 der sich parallel in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des FNP handelt es sich um Flächen, die keine Anbindung an eine bestehende Siedlung haben. Im Umfeld sind Einzelgehöfte anzutreffen. Das Prüfkriterium 1 - Siedlungsnähe - des Staatsministeriums (IMS) ist nicht erfüllt. Die geplanten Standorte befinden sich jedoch im Bereich bzw. im direkten Umfeld der Senderanlage. Diese stellt in Gestalt und Dimension eine nachhaltige Vorbelastung des Landschaftsraumes dar. Naturschutzrechtlich ist diese Fläche dem Wiesenbrütergebiet zugeordnet. In der zwischenzeitlich vorliegenden sap konnte keine Beeinträchtigung der genannten Entwicklungsziele festgestellt werden. In Rücksprache mit der Unteren und Höheren Naturschutzbehörde steht einer Ausweisung nichts entgegen. Das Prüfkriterium 2 des IMS ist somit erfüllt. Den Flächenneuausweisungen der Sonderbauflächen SO 1 und SO 2 der sich parallel in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des FNP und damit auch der Festsetzung der entsprechenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 des gegenständlichen Bebauungsplanes steht somit nichts entgegen. 7. Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ( 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG) Größere Schwierigkeiten und Kenntnislücken sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben insgesamt nicht vorhanden. Aufgrund der Lage teils innerhalb teils im Nahbereich von Wiesenbrütergebieten sowie der Einschätzung des Lebensraumpotentials und im Hinblick auf die bestehende Datenlage mit umfassenden Kartierergebnissen (v.a. Artenschutzkartierung und ABSP) waren im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Aufgrund der Lage teils innerhalb teils im Nahbereich von Wiesenbrütergebieten sowie der Einschätzung des Lebensraumpotentials und im Hinblick auf die bestehende Datenlage mit umfassenden Kartierergebnissen (v.a. Artenschutzkartierung und ABSP) werden im Rahmen der Aufstellung zum gegenständlichen Bebauungsplan weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Das Planungsbüro Zeeb & Partner, Ulm, hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan in Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Schwaben sowie den Unteren Naturschutzbehörden der LRA Augsburg und Unterallgäu ein artenschutzrechtliches Fachgutachten unter Beteiligung insbesondere von ortkundigen, regional tätigen Vogelkundlern und Artenschützern (im Hinblick auf die Erfordernis zur Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) auf Grundlage einer Lebensraum- bzw. Potentialanalyse) erstellt. Dessen Ergebnisse wurden vollumfänglich in die verfahrensgegenständliche Planung übernommen wurden. Weiterhin werden evtl. vorhandene bzw. im Rahmen einer noch durchzuführenden Kartierung zu ermittelnde, schützenswerte Arten innerhalb der Sonderbaufläche SO5 des Plangebietes auf Seiten der Gemeinde Amberg noch vollumfänglich in der Planung berücksichtigt (ggf. durch Rücknahme von Bauflächen 17
18 bzw. Baugrenzen, mittels Umänderung / Umorganisation von Pflanzmaßnahmen (Anlageneingrünung und Ersatzwaldflächen), durch Festlegung von speziellen Pflegemaßnahmen, etc.). Damit lagen (nach Einarbeitung der Ergebnisse des naturschutzrechtlichen Fachgutachtens) zur Bewertung der einzelnen Schutzgüter, die entsprechend allgemeiner und in den Planungsgrundlagen festgelegter Umweltqualitätsstandards erfolgte, in ausreichendem Maße Grundlagen vor. 8. Zusammenfassung ( 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 UVPG) Mit den Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Freiflächen-Photovoltaikanlage Sendeanlage Wertachtal der Gemeinden Amberg und Langerringen soll die Voraussetzung für den Bau einer großen Freiflächen- Photovoltaikanlage im Umfeld der Sendeanlage Wertachtal geschaffen werden. Die Situierung der PV- Anlage erfolgt dabei mit Ausnahme einer Teilfläche auf Langerringer Gemeindegebiet auf Flächen, die durch elektromagnetische Emissionen aus dem Sendebetrieb derart vorbelastet sind, dass sie als Abstands- bzw. Pufferzonen zum Schutz der gesundheitlichen Schädigung Dritter eingezäunt werden müssen bzw. gegenwärtig auch komplett umzäunt sind. Außerdem ist das Landschaftsbild durch die bis ca. 120 m hohen Trägermasten der Antennensysteme und die intensive Überbauung des vollständig eingezäunten Kernbereiches der Anlage mit Bodensystemen mit einer Höhe von ca. 2 bis 4 m ebenfalls als in starkem Maße vorbelastet anzusehen. Das Planvorhaben steht grundsätzlich im Einklang mit der Novellierung des Erneuerbare Energie Gesetzes (EEG), mit welchem der Gesetzgeber die Voraussetzungen geschaffen hat, auf eine Konzentration von Freiflächen Photovoltaikanlagen auf stark vorbelasteten Flächen mit angrenzend vorhandener Infrastruktur hinzuwirken. Damit unterstützen die Gemeinden auch die Zielsetzung der Europäischen Union und im Hinblick auf den beschlossenen Ausstieg aus der Nutzung der Atomkraft bis zum Jahr 2022 insbesondere auch der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin tragen die Gemeinden damit auch der BauGB-Klimaschutznovelle aus dem Jahr 2011 Rechnung. Bestand / Realnutzung: Die Flächen des PG werden derzeit ebenso wie die größtenteils sowohl unmittelbar als auch im weiteren Umgriff angrenzenden, nicht zur Sendeanlage selbst gehörenden Flächen intensiv ackerbaulich genutzt (Mais-Anbau; Stand: Herbst 2012). Ausgenommen davon sind die Randbereiche, jeweils am südöstlichen und südwestlichen Ende der Anlagenäste, die gegenwärtig eine Grünlandnutzung mit Schafbeweidung aufweisen. Die sich im Bereich der Kernanlage der drei Anlagenäste befindenden, nicht durch die dort vorhandenen Bodensysteme (Wegesystem, Kabelleitungen, Sendemasten, Betriebsgebäude etc.) versiegelten oder überbauten Bereiche werden extensiv als Grünland genutzt (Pflege mittels Schafbeweidung). Schutzgebiete / sonstige Funde aus naturschutzbezogenen Kartierungen Schutzgebiete, Schutzobjekte nach 23 bis 29 BNatschG, Teil-/ Flächen nach Art. 23 BayNatSchG in Verbindung mit 30 BNatSchG, Landschaftsbestandteile nach Art. 16 BayNatSchG und FFH/SPA-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen räumlich-funktionalen Umgriff nicht vorhanden. In den Artenschutzkartierungen der Landkreise Augsburg, Ostallgäu und Unterallgäu sind große Bereiche des Naturraums als Wiesenbrütergebiet ausgewiesen. Zudem befindet sich die Gesamtanlage, mit Ausnahme eines Großteils der östlich des Kernbereiches der Anlage gelegenen Teile des 18
19 Betriebsgeländes, innerhalb eines landkreisübergreifenden Arten- und Biotopschutzprogramm- Schwerpunktbereiches bzw. mit Bez. Wertachleite des Lkr. Unterallgäu und Bez. Gennachmoos des Lkr. Augsburg. Auf Seiten des östlich angrenzenden Lkr. Ostallgäu (dieser grenzt teils unmittelbar östlich an das PG bzw. den Lüßgraben / der Gennach an) befindet sich weiterhin der funktional in gleichwertiger Weise fortgeführte ABSP-Schwerpunktbereich Niedermoorgebiete der Lech-Wertach-Ebene. Dementsprechend sind auch in der Artenschutzkartierung viele Funde von Wiesenbrütern, wie beispielsweise dem Großen Brachvogel oder dem Kiebitz, verzeichnet (siehe jeweils Tabelle 1 unter Ziffer 1.2 in den Umweltberichten für die Vorhabenbzogenen Bebauungspläne der Gemeinden Amberg und Langerringen). Außerdem sind an den Baggerseen der Umgebung Funde von Fröschen, Kröten und verschiedenen Libellenarten angeführt. Aufgrund dieses vorhandenen Lebensraumpotentials, das sich in den zahlreichen, kartierten Funden geschützter Arten und nicht zuletzt in den Gebietsausweisungen insbesondere als Wiesenbrüter-Gebiet und landkreisübergreifender ABSP-Schwerpunktbereich widerspiegelt, wurde im Rahmen der Aufstellungsverfahren zu den Bauleitplänen ein artenschutzrechtliches Fachgutachten im Hinblick auf die Erfordernis zur Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) erstellt. Dieses wurde durch das Planungsbüro Zeeb & Partner, Ulm, in Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Schwaben sowie den Unteren Naturschutzbehörden der LRA Augsburg und Unterallgäu unter Beteiligung insbesondere von ortkundigen, regional tätigen Vogelkundlern und Artenschützern auf Grundlage einer Lebensraum- bzw. Potentialanalyse ausgearbeitet, dessen Ergebnisse vollumfänglich in die Bauleitplanunterlagen eingearbeitet wurde. Die Durchführung der Potentialanalyse erfolgte für verschiedene Fledermausarten, die in der Nähe an Baggerseen vorkommende Kreuzkröte und Vogelarten, jeweils verschiedene Greif- und Eulenvogelarten, Offenlandarten und Gehölzbrüter. Nach dem Ergebnis des Fachbeitrages zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap), Büro Zeeb & Partner, Stand (siehe Anlage 3 zu den Begründungen der Bebauungsplanunterlagen), ist zusammenfassend festzustellen, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum oder den Bestand der Vögel, Fledermäuse sowie der Kreuzkröte und damit auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten sind. Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch das Vorhaben, weder beim Bau noch im Betrieb, zerstört oder beschädigt. Ebenfalls ist eine erhebliche Störung von Vögeln oder Fledermäusen auf Grund des kleinräumigen bis nicht vorhandenen Meideverhaltens nicht wahrscheinlich. Auch eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate über das allgemeine Lebensrisiko hinaus ist bei keiner Art zu erwarten. Als konfliktvermeidende Maßnahmen wurde die Anlage von Seigen (ausschließlich auf Seiten der Gmkg. Amberg), die Gehölzrodungen im Winterhalbjahr, die Gehölzpflanzungen mit geeigneten dornentragenden Pflanzen (da einige vorkommende Vogelarten bevorzugt in diesen Sträuchern brüten) sowie die kleintiergängige Ausgestaltung der Umzäunungen festgesetzt. Ein weiteres Ergebnis in dem Fachgutachten ist, dass für keine der untersuchten Arten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG gegenüber nach nationalem Recht streng geschützter und/oder gemeinschaftlich geschützter Arten Vogelarten nach Art. 1 VRL und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie i.v.m. der Realisierung des Vorhabens erfüllt werden. Ferner gilt für alle untersuchten Arten, dass durch das geplante Vorhaben keine vorgezogenen Maßnahmen zum Erhalt der Populationen (CEF) erforderlich sind. Darüber hinaus erging im Rahmen der Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan der Gemeinde Amberg der Hinweis, dass auf der Sonderbaufläche SO 5 ein Vorkommen geschützter bzw. schützenswerter Arten, darunter insbesondere von Arten der Gattung der Dactylorhiza aus der Familie der 19
20 Orchidaceae vorhanden sei. Dieser Hinweis wurde an die Untere Naturschutzbehörde (UNB) zur Bewertung bzw. Prüfung weitergeleitet. Im Ergebnis wird in enger Abstimmung mit der UNB auf der Sondergebietsfläche SO5 noch eine zusätzliche arten- bzw. naturschutzfachliche Kartierung durchgeführt, deren Ergebnisse in Bezug auf den Schutz dort vorkommender, wertvoller Arten vollumfänglich in die Planunterlagen miteingearbeitet werden (ggf. durch Rücknahme von Bauflächen bzw. Baugrenzen, mittels Umänderung / Umorganisation von Pflanzmaßnahmen (Anlageneingrünung und Ersatzwaldflächen), durch Festlegung von speziellen Pflegemaßnahmen, etc.). Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Die Böden im Planungsgebiet, Kalkgleye, kalkgründige Gleye und Braunerde-Gleye, sowie vereinzelt Gley-Braunerden aus Flussmergel oder lehmigen Talablagerungen, weisen günstige Erzeugungsbedingungen auf, da es sich um ebenes Gelände handelt, auf dem hohe Erträge erzielt werden können. Böden dieser Güte kommen in der Umgebung, die früher ein großes Niedermoorgebiet war, häufig vor. Durch das sehr geringe Ausmaß der Versiegelung infolge der Aufständerung der PV-Module auf nicht einbetonierten Stahlpfählen und die Reduzierung von Nähr- und Schadstoffeinträgen durch die Extensivierung der Flächen ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes von lediglich geringer Erheblichkeit zu erwarten. Auf das Schutzgut Wasser hat die Errichtung der PV-Anlage keine negativen Auswirkungen, einen ordnungsgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorausgesetzt, obwohl ein Zufluss der Gennach, der Kleine Hungerbach, durch das Planungsgebiet fließt. Durch die nur minimale Versiegelung von Flächen haben diese versiegelten Bereiche keine Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate und durch die Extensivierung werden weniger Nähr- und Schadstoffe eingetragen. Die Ausbildung einer ständig geschlossenen Vegetationsdecke verstärkt die Filterfunktionen der belebten Oberbodenschicht. Auch bezüglich des Schutzgutes Lokalklima / Luft ergeben sich keine negativen Auswirkungen, insbesondere da der Kaltluftabfluss des großen siedlungsfern gelegenen Kaltluftentstehungsgebietes, in dem das Planungsgebiet liegt, aufgrund des Abstandes der Module zueinander und zur Geländeoberfläche nicht beeinträchtigt wird. Für das Schutzgut Flora und Fauna werden insgesamt nur Beeinträchtigungen geringer Erheblichkeit erwartet, weil auf den Flächen durch die Extensivierung und die Schaffung von randlichen Eingrünungsstrukturen verglichen mit der bisherigen intensiven ackerbaulichen Nutzung keine Verschlechterung sondern im Grunde eine Aufwertung erfolgt. Da die Durchführung der Pflegemaßnahmen zeitlich so erfolgen kann, dass Wiesenbrüter nicht gestört werden, dürfte mit der Nutzungsänderung auch der Lebensraum für die Wiesenbrüter eine grundsätzliche Aufwertung erfahren. Weiterhin erfolgt auch die Berücksichtigung evtl. vorhandener geschützter und schützenswerter Artenvorkommen im Bereich des Sondergebiets SO 5 durch geeignete Maßnahmen (gegebenenfalls z.b. Rücknahme von Baufenstern, Verlegung von Anlageneingrünungsmaßnahmen, etc); unter abschließender Klärung der Sachlage im Rahmen einer gesonderten naturschutzfachlichen Kartierung in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind, im Nahbereich der Planungsgebiete, so lange vorhanden, bis die zur Eingrünung der PV-Flächen gepflanzten Hecken die Höhe erreicht haben, dass sie der Funktion des Sichtschutzes gerecht werden. Langfristig wird die Landschaft durch diese Strukturen aufgewertet. Weitere Beeinträchtigungen des Schutzgutes, die durch die Baumaßnahmen verursacht werden, sind nahezu zu vernachlässigen, da diese nur temporär auftreten und aufgrund der Entfernung zu den nächstgelegenen Orten als nicht störend zu bewerten sind. Insgesamt ergeben sich durch die Errichtung der PV-Anlage bezüglich des Schutzgutes Landschaftsbild Beeinträchtigungen geringer Erheblichkeit. 20
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