Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung - ARGE NÄV

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1 Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung - ARGE NÄV GST der ARGE NÄV der GKV, Ammonstr. 35, Dresden Neue Notärzte im Freistaat Sachsen Mitglieder der ARGE NÄV: - AOK Plus Die Gesundheitskasse. - IKK Classic - BKK-Landesverband Mitte, Landesvertretung Sachsen - Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz - LKK Mittel- und Ostdeutschland - VDEK Landesvertretung Sachsen Ihr Gesprächspartner Markus Cording Durchwahl / 13802/ Telefax Markus.Cording@plus.aok.de Datum Informationen zur Teilnahme am Notarztdienst für neue Notärzte Sehr geehrte Notärztinnen und Notärzte, wir bedanken uns für Ihr Interesse und Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen. Nachstehend erhalten Sie sämtliche, die Notärztliche Versorgung betreffende Informationen. Sollten dennoch Rückfragen auftreten, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Gemäß 28 SächsBRKG (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) stellen seit die Krankenkassen und Ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam die Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) gegründet worden. Aufgrund dieser Rechtslage ab ist mit Ihnen als zukünftig teilnehmender Notarzt der Abschluss einer Einzelvereinbarung erforderlich (siehe Anlage). Mit dieser Einzelvereinbarung zwischen Ihnen und der ARGE NÄV dokumentieren Sie Ihren Willen am Notarztdienst teilzunehmen. Ihre Mitwirkung an der Notärztlichen Versorgung ist grundsätzlich freiwillig und Ihnen ist frei gestellt wann, wo und wie oft Sie Dienste übernehmen (Prinzip der Freiwilligkeit). Somit begründet die Einzelvereinbarung kein Arbeitsverhältnis. Mit der Unterzeichnung dieser Einzelvereinbarung sind die Ansprüche auf eine Vergütung, die Fragen der Haftung und der Eignungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Notarztdienst geregelt. Ein wesentliches Ansinnen der AGSN (Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte) als Vertreter der Notärzte war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, welche Ihnen als Anlage zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Rahmenvereinbarung bekunden die Unterzeichner durch konstruktives und gemeinsames Handeln die flächendeckende Sicherstellung der Notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen zu gewährleisten und zu gestalten. Anliegen der Verhandlungspartner ist, in der Rahmenvereinbarung zwischen der ARGE NÄV und der AGSN unter 5 zu dokumentieren, dass die Mitwirkung am Notarztdienst eine hoheitliche Tätigkeit ist und sie damit den Grundsätzen der Amtshaftung unterliegt. Die AGSN empfiehlt die Unterzeichnung der Einzelvereinbarung, da die notärztlichen Interessen berücksichtigt werden.

2 Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung Seite 2 Weiterhin benötigen Sie den Fachkundenachweis Rettungsdienst/ Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, die Approbationsurkunde oder eine Berufserlaubnis ohne Einschränkungen/ Auflagen (für Ärzte aus einem Nicht-EU-Land) und die Nebentätigkeitserlaubnis Ihres Arbeitgebers (bei krankenhausangestellten Ärzten) um als Notarzt an der Notärztlichen Versorgung teilnehmen zu können. In der Anlage erhalten Sie von uns die unterzeichnete Einzelvereinbarung über die Mitwirkung an der Notärztlichen Versorgung in zweifacher Ausfertigung. Wir bitten Sie, die Rettungsdienstbereiche (im 1 Abs. 1) in denen Sie hauptsächlich tätig werden, einzutragen. Bitte senden Sie folgende Unterlagen: ein unterzeichnetes Einzelvereinbarungsexemplar (Rettungsdienstbereiche nicht vergessen) eine Kopie des Fachkundenachweises bzw. Zusatzbezeichnung Notfallmedizin eine Kopie der Approbation oder der Berufserlaubnis ohne Einschränkungen ggf. die Nebentätigkeitserlaubnis Ihres Arbeitgebers und die Unterlagen für die KV Sachsen an die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) im Haus der AOK PLUS Ammonstraße Dresden zurück. Nur nach Einreichung aller o.g. Unterlagen können wir Ihre Teilnahmevoraussetzungen bestätigen und eine Betriebsstättenabrechnungsnummer für Sie beantragen. Vorraussetzung für die Abrechnung der notärztlichen Leistungen ist die vollständige Dokumentation des Notarztscheins/-protokolls und des Zeitnachweises je Standort. Auf dem Notarztschein müssen zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens die Angaben der GOP s: erfolgen. + Einsätze im Tagdienst (99905T) + Einsätze im Sonderdienst (99905S) + Einsätze im Tagdienst aus dem Krankenhausdienst (99906T) + Einsätze im Sonderdienst aus dem Krankenhausdienst Sonderdienst (99906S) Einen Leitfaden zum Ausfüllen des Zeitnachweises und ein PLZ-Verzeichnis der Notarztstandorte erhalten Sie ebenso. Den Zeitnachweis zusammen mit der Ausfüllhilfe und andere Unterlagen können Sie auf der Homepage unter Informationen für Notärzte/ Infomappe abrufen.

3 Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung Seite 3 Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Abrechnungsunterlagen (Notarztscheine und Zeitnachweise) bis zum 15. Arbeitstag des Folgequartals der Leistungserbringung bei der Abrechnungsstelle der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Bezirksgeschäftsstelle Leipzig PF Leipzig einzureichen sind. Bei Fragen zur Abrechnung der notärztlichen Leistungen können Sie sich direkt an die Abrechnungsstelle in Leipzig wenden. Ihre persönliche Betriebsstättennummer wird Ihnen direkt von der KV Sachsen zugestellt. Mit dieser Nummer haben Sie die Möglichkeit, sich im Login-Bereich auf unserer Homepage einzuloggen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die GST ARGE NÄV, Frau Lösche unter 0351/ Neben den Kontaktdaten der Dienstplanersteller für die jeweiligen Notarztstandorte können Sie in diesem Bereich auch die freien Notarztdienste einsehen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in Ihrer Tätigkeit als Notarzt. Mit freundlichen Grüßen Markus Cording Geschäftsführer der GST NÄV

4 Informationen zum Notarztdienst im Freistaat Sachsen erstellt durch: Geschäftsstelle Notärztliche Versorgung der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung Ammonstraße Dresden Tel / / Fax: Inhalt der Infomappe: Unterlagen zur Rücksendung: Einzelvereinbarung zwischen der ARGE NÄV und dem Notarzt (2fach) Erfassungsbogen für Arztdaten Notarzt zur Vergabe einer Abrechnungs-Nr. durch die KVS Zu Ihrer Verwendung: 3. Zeitnachweis zur Vergütung der Bereitschaftszeit mit Leitfaden zum Ausfüllen des Zeitnachweises 4. Liste der Notarztstandorte in Sachsen mit den entsprechenden Postleitzahlen Informationen: 5. Notarztrichtlinien allgemeingültig zur Unterschrift zwischen NA und dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) zur Vorlage bei ÄLRD 6. SächsBRKG (Auszug): 28 Notärztliche Versorgung und Regierungsbegründung 7. Rahmenvereinbarung zwischen ARGE NÄV und AGSN 8. Vergütungsvereinbarung zwischen AGSN und LVSK 9. Hinweisblätter für die Teilnahme in der Stadt Dresden und im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge 10. Hinweise und Erläuterungen zu Schlagwörtern der Notärztlichen Versorgung

5 Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, Herrn Rainer Striebel und der Notärztin/dem Notarzt... wohnhaft Telefon... Fax Abrechnungsnummer der KVS... - im Folgenden Arzt genannt - über die Mitwirkung an der Notärztlichen Versorgung

6 Präambel Gemäß 28 Abs. 2 Satz 1 des mit wenigen Ausnahmen am in Kraft getretenen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) haben die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam die Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicherzustellen. Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages haben nach dem gesetzlichen Auftrag aus 28 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes zusammenzuwirken. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG wirken im Rettungsdienst geeignete Ärzte mit. Die Krankenhäuser haben gemäß 28 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Die niedergelassenen Ärzte haben gemäß 28 Abs. 3 Satz 2 SächsBRKG im Rettungsdienst mitzuwirken. 1 Mitwirkung 1. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Arzt, ab dem als Notarzt im Rettungsdienstbereich: Rettungsdienstbereich 1: Rettungsdienstbereich 2: Rettungsdienstbereich 3: mitzuwirken. 2. Die Eignungsvoraussetzungen für die Mitwirkung als Notarzt im Rettungsdienst werden gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG durch Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. Mit Unterzeichung dieser Vereinbarung bestätigt der Arzt, dass er über den Eignungsnachweis verfügt. Der Arzt ist verpflichtet, Änderungen, die seine Eignung als Notarzt im Rettungsdienst betreffen, der ARGE NÄV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3. Die für die Notarztstandorte im Rettungsdienstbereich geltenden Dienstpläne zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung sind für den Arzt verbindlich. Im Verhinderungsfall informiert er die zuständige Leitstelle/Dienstplanersteller und sorgt eigenverantwortlich für seine Vertretung. Sofern eine Vertretung nicht möglich ist, wird die Leitstelle/Dienstplanersteller unverzüglich informiert. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arzt als diensthabender Notarzt nicht abgelöst wird. 2 Vergütung/Abrechnung Die Vergütung der Notarztleistungen richtet sich nach den jeweils geltenden vertraglichen Regelungen der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie der Verbände der Ersatzkassen mit der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.v. und ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Abrechnung richtet sich nach der jeweils gültigen Abrechnungsvereinbarung der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie der Verbände der Ersatzkassen mit der jeweilig gebundenen Abrechnungsstelle.

7 3 Rahmenvereinbarung 1. Diese Vereinbarung ist in Form eines Musters zwischen der ARGE NÄV und der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e. V. (AGSN) abgestimmt. 2. Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, finden die Regelungen der zwischen der ARGE NÄV und der AGSN geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung der Notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen vom Anwendung. 4 Kündigung 1. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung bleibt hiervon unberührt. Für den Arzt besteht ein außerordentlicher Grund zur Kündigung insbesondere bei Wohn- oder Dienstortwechsel außerhalb des Rettungsdienstbereiches und bei Beendigung der ärztlichen Tätigkeit. Für die ARGE NÄV besteht ein außerordentlicher Grund zur Kündigung insbesondere dann, wenn die Eignungsvoraussetzungen des Arztes nach 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung nicht mehr vorliegen. 3. Notärztinnen, die auf Grund von Schwangerschaft und Mutterschaft zeitweise an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sind, können durch einfache schriftliche Anzeige, eingehend bei der Geschäftsstelle der ARGE NÄV, bis zu 12 Monate das Ruhen des Vertragsverhältnisses bewirken. Nach Ablauf der Ruhenszeit lebt der Vertrag mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten wieder auf. 4. Die Kündigung sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 muss schriftlich mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. 5 Änderungen/Ergänzungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf die Schriftform. 2. Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Partner vereinbaren, die ungültigen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Zweck der Sicherstellung der Notärztlichen Versorgung am Nächsten kommen und der geltenden Rechtslage entsprechen. Dresden, den Vorsitzender der MV ARGE NÄV Rainer Striebel Arztstempel Unterschrift des Arztes

8 ARGE NÄV Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung Betriebsstätten-Nr. (wird durch KVS ausgefüllt) Antragsunterlagen zur Erteilung einer Abrechnungsnummer zur Teilnahme am Notarztdienst Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt: - vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen für Arztdaten (Seite 2) - Mitteilung über die Bankverbindung zur Überweisung der Notarztdiensthonorare (Seite 3) - weitere Unterlagen: Approbationsurkunde (Kopie) oder Berufserlaubnis (Kopie) Fachkundenachweis o. Zusatzbezeichnung (Kopie) Nebentätigkeitsgenehmigung (Kopie) Sonstiges: Jede Änderung hinsichtlich der abgegebenen Daten werde ich unverzüglich mitteilen. Datum: Ort: Unterschrift des Antragstellers/ Stempel Bestätigung der Eignungsvoraussetzung zur Teilnahme am Notarztdienst durch die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) geprüft durch (Stempel): Mitarbeiter (Name): Unterschrift/ Datum: ARGE NÄV Mitglieder der ARGE NÄV: Geschäftsstelle AOK PLUS Ammonstraße 35 IKK Classic Dresden BKK-Landesverband Mitte Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz Tel / / LKK Mittel- und Ostdeutschland Fax VDEK Landesvertretung Sachsen

9 ARGE NÄV Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung Erfassungsbogen für Arztdaten Notarzt zur Vergabe einer Abrechnungs-Nr. durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen) Betriebsstätten-Nr. beantragen ab (Datum): Titel: ab/seit: Vorname: Name: Staatsangehörigkeit: Facharzt seit: für: Geburtsdatum: Geburtsort: Wohnanschrift: Straße/ Nr.: Stadt/ Landkreis: PLZ Ort: Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Praxis- bzw. Tätigkeitsort: Name (Klinik/ Praxis) Straße/ Nr.: Stadt/Landkreis: PLZ Ort: Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Postanschrift: Wohnanschrift oder Arbeitsstelle Approbation oder Berufserlaubnis vom durch Promotion: Fachkundenachweis/ Zusatzbezeichnung: vom durch vom durch ARGE NÄV Mitglieder der ARGE NÄV: Geschäftsstelle AOK PLUS Ammonstraße 35 IKK Classic Dresden BKK-Landesverband Mitte Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz Tel / / LKK Mittel- und Ostdeutschland Fax VDEK Landesvertretung Sachsen

10 ARGE NÄV Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung Mitteilung über die Bankverbindung zur Überweisung der Notarztdiensthonorare: Die Honorare aus der Teilnahme am Notarztdienst bitte ich auf folgendes Konto zu überweisen: Kreditinstitut: Ort: Bankleitzahl: Konto-Nr.: Kontoinhaber: Hierbei handelt es sich um mein Geschäftskonto bzw. Mein zuständiges Finanzamt ist ich verfüge über kein Geschäftskonto (!)Bitte Ort und Anschrift angeben Hinweis: Seit ist die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden... vom in Kraft getreten (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I/Ergänzungen siehe zweite Verordnung vom ), d.h. die KVS ist verpflichtet, diese Einnahmen dem Finanzamt bis 30. April für das vergangene Jahr zu melden. Die Einnahmen aus der Notärztlichen Tätigkeit sind steuerpflichtig!!! Datum: Ort: Unterschrift des Antragstellers/ Stempel ARGE NÄV Mitglieder der ARGE NÄV: Geschäftsstelle AOK PLUS Ammonstraße 35 IKK Classic Dresden BKK-Landesverband Mitte Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz Tel / / LKK Mittel- und Ostdeutschland Fax VDEK Landesvertretung Sachsen

11 Zeitnachweis zur Vergütung für den Notarztdienst ab dem KVS Abrechnungs-Nr.: 1 Quartal: 2 Rettungsleitstelle: 3 Notarztstandort (PLZ): 4 Name des Notarztes: 5 Anschrift: 6 Notarztdienst in der persönlichen Freizeit von bis Montag bis Freitag Nachtzeiten/Wochenendtage/ Datum 7 von (Uhr) 8 Datum 9 bis (Uhr) 10 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Feiertage Stundenzahl 11 Einsätze 12 Stundenzahl 13 Einsätze 14 Summe Std. 15 Eins. 16 Std. 17 Eins. 18 Datum Stempel und Unterschrift des Notarztes Es wird bestätigt, dass oben genannter Notarzt zu den angegebenen Zeiten den Notarztdienst versehen hat. Datum Stempel und Unterschrift Verantwortlicher Rettungsdienst KVS 011/1-Notarzt (11/03)

12 Leitfaden zum Ausfüllen des Zeitnachweises zur Vergütung für den Notarztdienst Der Zeitnachweis ist pro Notarztstandort auszufüllen. Nummer Anmerkung Abrechnungsnummer des Arztes Abrechnungsquartal/Jahr Rettungsleitstelle, für die der Notarztdienst erfolgte Notarztstandort, an dem der Notarztdienst erfolgte (einschließlich Postleitzahl) Vor- und Zuname des Notarztes (bitte in Druckbuchstaben ausfüllen) Anschrift des Notarztes (Privatanschrift) (bitte in Druckbuchstaben ausfüllen) Datum des Notarztdienstes bei Beginn Beginn des Notarztdienstes (Uhrzeit) Datum des Notarztdienstes bei Beendigung Beendigung des Notarztdienstes (Uhrzeit) Anzahl der geleisteten Bereitschaftsstunden 1 im Zeitfenster von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Tagdienst) Anzahl der Einsätze innerhalb des Zeitfensters von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Tagdienst) Anzahl der geleisteten Bereitschaftsstunden innerhalb des Zeitfensters von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Nachtdienst); an Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen Anzahl der Einsätze innerhalb des Zeitfensters von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Nachtdienst); an Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen Summe der geleisteten Bereitschaftsstunden innerhalb des Zeitfensters von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Tagdienst) Summe der Einsätze innerhalb des Zeitfensters von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Tagdienst) Summe der geleisteten Bereitschaftsstunden innerhalb des Zeitfensters 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Nachtdienst); an Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen Summe der Einsätze innerhalb des Zeitfensters von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Nachtdienst); an Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen Hinweis 1 Die Bereitschaftsstunden werden pro Quartal und Arzt getrennt nach Tag- und Sonderstunden ab 15 Minuten auf volle Stunden aufgerundet. Einreichungstermin für die Unterlagen ist der 15. Arbeitstag zu Beginn des Folgequartals.

13 Notarztstandorte Sachsen 1/5 RD lfd. Nr. Landkreis Träger Rettungsdienst Standorte Straße PLZ Ort Kennung 1 1 Landkreis Meißen Landkreis Meißen 1 Rettungswache Radebeul Heinrich-Zille-Str Radebeul S Landkreis Meißen Landkreis Meißen 2 Elblandkliniken Meißen-Radebeul GmbH & Co. KG/ KH Meißen Nassauweg Meißen S Landkreis Meißen Landkreis Meißen 3 Rettungswache Katzenberg Katzenberg Nr. 2d Nossen, OT Katzenberg 4 Landkreis Meißen Landkreis Meißen 4 Rettungswache Großenhain Bobersbergstraße Großenhain S01558 S Landkreis Meißen Landkreis Meißen 5 Rettungswache Riesa Mitte Dr.-Külz-Straße Riesa S Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 1 Leitstelle Zehistaerstr Pirna S Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 2 Rettungswache Heidenau Burgstraße Heidenau S Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 3 Rettungswache Neustadt Bertelsdorfer Straße Neustadt S Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 4 Rettungswache Freital Dresdner Str Freital S Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 5 Rettungswache Dippoldiswalde Rabenauer Str Dippoldiswalde S Stadt Dresden Stadt Dresden 1 Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt Friedrichstr Dresden S Stadt Dresden Stadt Dresden 2 Feuerwache Dresden Louisenstr Dresden S Stadt Dresden Stadt Dresden 3 Städtisches Krankenhaus Dresden-Neustadt Industriestr. 19 / Dresden S Stadt Dresden Stadt Dresden 4 Johanniter Unfallhilfe RW Stephensonstr Dresden S Stadt Dresden Stadt Dresden 5 Rettungswache Feuerwache 3 Schlüterstr Dresden S erstellt: GST ARGE NÄV info@argenaev-sachsen.de

14 Notarztstandorte Sachsen 2/5 RD lfd. Nr. Landkreis Träger Rettungsdienst Standorte Straße PLZ Ort Kennung 4 16 Landkreis Bautzen Landkreis Bautzen 1 Oberlausitz-Kliniken ggmbh KH Bischofswerda Kamenzerstr Bischofswerda S Landkreis Bautzen Landkreis Bautzen 2 Oberlausitz-Kliniken ggmbh KH Bautzen Am Stadtwall Bautzen S Landkreis Bautzen Landkreis Bautzen 3 Rettungswache Radeberg Pulsnitzer Str Radeberg S Landkreis Bautzen Landkreis Bautzen 4 Rettungswache Kamenz Güterbahnhofstraße 17a Kamenz S Landkreis Bautzen Landkreis Bautzen 5 Rettungswache Hoyerswerda Liselotte-Herrmann-Str. 89a Hoyerswerda S Landkreis Görlitz Landkreis Görlitz 1 Rettungswache Görlitz Reichertstr Görlitz S Landkreis Görlitz Landkreis Görlitz 2 Rettungswache Niesky Rothenburger Str Niesky S Landkreis Görlitz Landkreis Görlitz 3 Rettungswache Weißwasser Thomas-Jung-Str Weißwasser S Landkreis Görlitz Landkreis Görlitz 4a Klinikum des Landkreise Löbau-Zittau ggmbh Röntgenstr Ebersbach S02730 Landkreis Görlitz Landkreis Görlitz 4b Rettungswache Löbau Georgewitzer Str Löbau S Landkreis Görlitz Landkreis Görlitz 5 Rettungswache Zittau Äußere Weberstr Zittau S erstellt: GST ARGE NÄV info@argenaev-sachsen.de

15 Notarztstandorte Sachsen 3/5 RD lfd. Nr. Landkreis Träger Rettungsdienst Standorte Straße PLZ Ort Kennung 6 26 Landkreis Nordsachsen 27 Landkreis Nordsachsen 28 Landkreis Nordsachsen 29 Landkreis Nordsachsen 30 Landkreis Nordsachsen 31 Landkreis Nordsachsen 32 Landkreis Nordsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen 1 Rettungswache Taucha Graßdorfer Str Taucha S Rettungswache Schkeuditz Leipziger Str Schkeuditz S Rettungswache Delitzsch L. Jahnstraße Delitzsch S Rettungswache Oschatz Parkstr Oschatz S Rettungswache Wermsdorf SKH Hubertusburg Wermsdorf S Rettungswache Eilenburg W.-Grune-Straße Eilenburg S Rettungswache Torgau Gewerbering Torgau S Stadt Leipzig Stadt Leipzig 1 Universitätsklinikum Leipzig Liebigstr Leipzig S Stadt Leipzig Stadt Leipzig 2 Städt. Klinikum "St. Georg" Leipzig Delitzscher Str Leipzig S Stadt Leipzig Stadt Leipzig 3 Ev. Diakonissenkrankenhaus Georg-Schwarzer-Straße Leipzig S Stadt Leipzig Stadt Leipzig 4 Rettungswache West Zschochersche Str. 79c Leipzig S Stadt Leipzig Stadt Leipzig 5 St. Elisabeth-Krankenhaus Leipzig Biedermannstr Leipzig S Stadt Leipzig Stadt Leipzig 6 Rettungswache Ost Theodor-Neubauer-Str Leipzig S04318 Stadt Leipzig Stadt Leipzig Ost-West-GmbH Bitterfelder Str Leipzig S Landkreis Leipzig 40 Landkreis Leipzig 41 Landkreis Leipzig 42 Landkreis Leipzig 43 Landkreis Leipzig 44 Landkreis Mittelsachsen 45 Landkreis Mittelsachsen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Leipzig und der Region Döbeln Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Leipzig und der Region Döbeln Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Leipzig und der Region Döbeln Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Leipzig und der Region Döbeln Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Leipzig und der Region Döbeln Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Leipzig und der Region Döbeln Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Leipzig und der Region Döbeln 1 Rettungswache Zwenkau Pestalozzistr Zwenkau S Rettungswache Borna Bahnhofstr Borna S Rettungswache Bad Lausick Badstr. 24a Bad Lausick S Rettungswache Grimma H.-Zille-Str Grimma S Rettungswache Wurzen Kleegasse Wurzen S HELIOS Klinik Leisnig Colditzer Straße Leisnig S Rettungswache Döbeln Mastener Str. 15/ Döbeln S erstellt: GST ARGE NÄV info@argenaev-sachsen.de

16 Notarztstandorte Sachsen 4/5 RD lfd. Nr. Landkreis Träger Rettungsdienst Standorte Straße PLZ Ort Kennung 9 46 Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 1a Rettungswache Burgstädt Friedrich-Marschner-Str Burgstädt S09217 Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 1b KH Diakomed Chemnitzer Land, Hartmannsdorf Limbacher Straße 19b Hartmannsdorf S Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 2 Rettungswache DRK Kreisverband Rochlitz e.v. Casparistr Rochlitz S Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 3a Rettungswache Mittweida Robert-Koch-Str Mittweida S09648 Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 3b Rettungswache Hainichen Feldstr Hainichen S09661 Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 3c Rettungswache Frankenberg Hainichener Str Frankenberg S Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 4 Rettungswache Flöha Turnerstr Flöha S Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 5 Rettungswache/ Krankenhaus Freiberg NEF 1 Donatsring Freiberg S Landkreis Mittelsachsen Landkreis Mittelsachsen 6 KH Freiberg NEF 2 Donatsring Freiberg S Stadt Chemnitz RZV Chemnitz-Stollberg 1 Rettungszentrum RW BF Schadestr Chemnitz S Stadt Chemnitz RZV Chemnitz-Stollberg 2 Rettungszentrum Chemnitz Schadestr Chemnitz S Stadt Chemnitz RZV Chemnitz-Stollberg 3 Krankenhaus Rotations NEF Chemnitz S Stadt Chemnitz RZV Chemnitz-Stollberg 4 Rettungswache Fritz-Fritzsche-Str. Fritz-Fritzsche-Str Chemnitz S Stadt Chemnitz RZV Chemnitz-Stollberg 5 KH Stollberg JUH Jahnsdorfer Str Stollberg S Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 1 Stadt Zwickau RW der Berufsfeuerwehr Zwickau Crimmitschauer Str Zwickau S Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 2 KKH Kirchberg Schneeberger Straße Kirchberg S Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 3 Rettungswache Glauchau NEF 1 Plantagenstr. 1a Glauchau S Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 4 Kreiskrankenhaus Rudolf Virchow ggmbh Glauchau Virchowstraße Glauchau S08371 NEF 2 61 Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 5 Rettungswache Werdau Zwickauer Str. 37b Werdau S Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 6 Rettungswache Crimmitschau Friedrich-August-Str Crimmitschau S Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 7 RW ASB Limbach-Oberfrohna Lindenstr Limbach- Oberfrohna 64 Landkreis Zwickau RZV Westsachsen 8 RW DRK Oberlungwitz/ Lichtenstein Platanenstr Lichtenstein S Landkreis Erzgebirgskreis RZV Westsachsen 9 Rettungswache Schlema Hauptstr. 2d Schlema S Landkreis Erzgebirgskreis RZV Westsachsen 10 RW DRK Eibenstock Feuerwehrstr. 1a Eibenstock S08309 S Landkreis Erzgebirgskreis RZV Westsachsen 11 Rettungswache Schwarzenberg Straße der Einheit 25g Landkreis Erzgebirgskreis RZV Westsachsen 12 Rettungswache Erlabrunn DRK Am Märzenberg Schwarzenberg Erlabrunn- Breitenbrunn S08340 S erstellt: GST ARGE NÄV info@argenaev-sachsen.de

17 Notarztstandorte Sachsen 5/5 RD lfd. Nr. Landkreis Träger Rettungsdienst Standorte Straße PLZ Ort Kennung Landkreis Erzgebirgskreis Landkreis Erzgebirgskreis 1 Rettungswache Thum Herolderstr. 8a Thum S Landkreis Erzgebirgskreis Landkreis Erzgebirgskreis 2 Rettungswache Annaberg-Buchholz Chemnitzer Straße Annaberg- Buchholz S Landkreis Erzgebirgskreis Landkreis Erzgebirgskreis 3 72 Landkreis Erzgebirgskreis Landkreis Erzgebirgskreis 4 Klinikum Mittleres Erzgebirge ggmbh Haus Zschopau Klinikum Mittleres Erzgebirge ggmbh Haus Olbernhau Alte Marienberger Str. 50/ Zschopau S09405 Krankenhausstr Olbernhau S Landkreis Vogtlandkreis 74 Landkreis Vogtlandkreis 75 Landkreis Vogtlandkreis 76 Landkreis Vogtlandkreis 77 Landkreis Vogtlandkreis 78 Landkreis Vogtlandkreis Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Vogtlandkreis Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Vogtlandkreis Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Vogtlandkreis Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Vogtlandkreis Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Vogtlandkreis Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Vogtlandkreis 1 Rettungswache Rodewisch Stiftstr Rodewisch S Rettungswache Klingenthal Talstr Klingenthal S Außenstelle Schöneck Geschw.-Scholl-Str Schöneck S Rettungswache Reichenbach Waldstr Reichenbach S Rettungswache Plauen Poeppigstr Plauen S Rettungswache Adorf Sorger Str Adorf S erstellt: GST ARGE NÄV info@argenaev-sachsen.de

18 RICHTLINIEN für die Mitwirkung am Notarztdienst im Freistaat Sachsen im Rettungsdienstbereich Endfassung Stand

19 Präambel Der durch den Träger des Rettungsdienstes bestellte Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes (ÄLRD) legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche Personal fest und überwacht deren Einhaltung (s.a. 28 Abs. 6 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - SächsBRKG, 10 Abs. 2 S. 2 Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung - SächsLRettDPVO vom i.v.m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Änderung der SächsLRettDPVO vom ). Die Notarztrichtlinien gelten für das ärztliche Personal und dient der Qualitätssicherung in der notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen sowie der Vermeidung von Fehlverhalten im Sinne des Haftungs- und -Unfallversicherungsschutzes eines Notarztes. 1. Mitwirkung an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich Für Notärzte, welche ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der ARGE NÄV erklärt haben, besteht die Pflicht, sich mit den zuständigen ÄLRD der jeweiligen Rettungsdienstbereiche in Verbindung zu setzen, für die der Notarzt tätig wird. Bei kurzfristigen und dringend erforderlichen Notarztdiensten von Notärzten, welche nicht in dem betreffenden Rettungsdienstbereich tätig sind, fordert der ÄLRD die Bestätigung der Eignungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Notarztdienst bei der ARGE NÄV ab. Ist eine Mitwirkung längerfristig oder auf Dauer nicht mehr möglich, ist dies der Geschäftsstelle Notärztliche Versorgung (GST ARGE NÄV) mitzuteilen. Diese informiert den ÄLRD. 2. Verwendung von Adress-/ und Kontaktdaten des Notarztes für den ÄLRD Der ÄLRD ist berechtigt Adress-/ und Kontaktdaten der Notärzte seines Verantwortungsbereiches zu speichern und unter Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes dienstlich zu verwenden. Änderungen der Adress-/ und Kontaktdaten sind dem ÄLRD sowie der GST ARGE NÄV zeitnah zu übermitteln. 3. Dienstplanung/ Dienstwechsel/ Nichtantritt Der Dienstplan wird von den jeweiligen Dienstplanbeauftragten erstellt. Der ÄLRD kann die Dauer der Dienste festlegen. Die für die Notarztstandorte im Rettungsdienstbereich geltenden Dienstpläne zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung sind für den Arzt verbindlich. Im Verhinderungsfall informiert er den Dienstplanersteller und sorgt eigenverantwortlich für seine Vertretung. Sofern der Dienst kurzfristig nicht angetreten werden kann und eine Vertretung nicht möglich ist, werden die Leitstelle und der Dienstplanersteller unverzüglich informiert. Gleiches gilt für den Fall, dass der diensthabende Notarzt nicht abgelöst wird. 2/6 Notarztdienstrichtlinie

20 4. Zeitnachweis/ Abrechnungsformular Notarzt KVS 049 Die Abrechnungsunterlagen sind gemäß Vergütungsvereinbarung ( 4) grundsätzlich bis zum 15. Arbeitstag zu Beginn des Folgequartals, spätestens jedoch bis zum 15. Arbeitstag zu Beginn des übernächsten Quartals nach der Leistungserbringung vollständig einzureichen. Bei fehlenden Angaben erfolgt eine Rückgabe an den Notarzt. Eine Vergütung erfolgt nicht. Der Notarzt kann die fehlenden Daten nachtragen und den Notarztschein erneut zur Abrechnung einreichen. Hierbei können Daten auch vom Träger des Rettungsdienstes angefordert werden. Die Zeitnachweise sind von den jeweiligen Unterschriftsberechtigten der einzelnen Standorte abzuzeichnen. Die Liste der Unterschriftsberechtigten ist bei der GST ARGE NÄV und den Bezirksgeschäftsstellen der Kassenärztlichen Vereinigung hinterlegt. Den Verantwortlichen wurde ein Stempel zum Abzeichnen ausgehändigt. Zeitnachweise und Notarztabrechnungsscheine sind eine abrechnungsbegründende Unterlage und sind korrekt und vollständig auszufüllen. 5. Unfall- und Haftpflichtabsicherung Der Unfallversicherungsschutz für Notärzte unterscheidet zwischen angestellten Krankenhausärzten und frei praktizierenden Ärzten (in Niederlassung). Angestellte Krankenhausärzte im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz sind dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie innerhalb ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (siehe Arbeitsvertrag) am Notarztdienst teilnehmen. Für die bloße Erteilung einer Nebentätigkeit seitens des Arbeitgebers gilt nicht zwangsläufig die arbeitsvertragliche Festlegung zur Teilnahme am Notarztdienst. Notärzte, welche in Nebentätigkeit bzw. als niedergelassener Arzt ohne Festlegung im Arbeitsvertrag tätig werden, müssen sich nach bislang geltender Rechtslage freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft versichern. Grundsätzlich gilt die Pflicht für den Notarzt vor Dienstbeginn eigenverantwortlich abzuklären, inwieweit über den Arbeitgeber oder den Träger des Rettungsdienstes eine Unfallversicherung besteht. Ist keine oder eine, nach den Maßstäben des Notarztes unzureichende Unfallversicherung abgeschlossen, hat er sich eigenverantwortlich um einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz zu kümmern. Der Haftpflichtversicherungsschutz Die Mitwirkung am Notarztdienst im Freistaat Sachsen ist gemäß 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBRKG eine öffentliche Aufgabe, so dass die Grundsätze der Amtshaftung Anwendung finden. Dem gemäß haftet der Notarzt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Vertrag einer Haftpflichtversicherung wird durch den Träger des Rettungsdienstes abgeschlossen. Besteht ein, nach den Maßstäben des Notarztes unzureichender Haftpflichtversicherungsschutz muss er sich selbst um einen erweiterten Haftpflichtschutz kümmern. 3/6 Notarztdienstrichtlinie

21 6. Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift (GUV) zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) Die GUV R 2106 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) im Rettungsdienst ist eine Empfehlung, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Rettungsdienst vermieden werden können. Für den Schutz von Kopf, Augen und Gesichtsbereich führt jedes Rettungsfahrzeug entsprechende und ausreichende Schutzmittel, wie z.b. einen Helm mit. Ebenso werden Schutzmittel für die Hände ausreichend auf den Rettungsfahrzeugen vorgehalten. Schutzkleidung und Fußschutz sind entsprechend der GUV- R 2106 während des Einsatzes vom Notarzt zu tragen. Die Schutzkleidung bewirkt insbesondere, dass - der Notarzt beim Einsatz im Verkehrsraum auch in ausreichender Entfernung und bei Dunkelheit erkannt wird (Warnwirkung nach DIN EN 471 Klasse 2) - und der Notarzt gegen thermische und mechanische Einwirkungen geschützt ist. Zum Schutz vor Verletzungen durch Umknicken, Ausrutschen, Vertreten oder gegen mechanische oder chemische Einwirkungen sollen Notärzte Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S2 Typ B mit rutsch hemmender Sohle nach DIN 345 tragen. Wer die Empfehlungen der GUV- R 2106 nicht beachtet, hat im Schadensfall keinen Anspruch auf einen Versicherungsschutz. Die GUV- R 2106 ist beim ÄLRD einsehbar. 7. Anzeigepflicht bei eigenen körperlichen Schäden/ Verletzungen Jeder körperliche Schaden einschließlich Bagatelleverletzungen, den ein Notarzt verschuldet oder unverschuldet erleidet, ist unverzüglich dem Träger des Rettungsdienstes / ÄLRD zu melden. Die Unfallmeldung ist dem entsprechenden Unfallversicherungsträger weiterzuleiten. Körperschäden, welche nicht zeitnah gemeldet wurden, können beim Versicherungsschutz im Nachhinein nicht geltend gemacht werden, da die Zurückführung auf die notärztliche Tätigkeit nur schwer nachzuvollziehen ist. Jedes Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) bzw. Notarztwagen (NAW) führt einen Unfallmeldebogen mit sich, dieser ist dem ÄLRD zuzuleiten. 8. Belehrungsnachweise für Medizinprodukte nach MPBetreibV und dem Umgang mit dem Betäubungsmittelgesetz gemäß BtMG Der Belehrungsnachweis für die technischen, medizinischen und Informationsanforderungen sowie Betreiber- und Anwendervorschriften für die im Umgang mit den im Fahrzeug befindlichen medizintechnischen Gerätschaften sind vor dem erstmalig geplanten Dienstantritt dem ÄLRD vorzulegen. Die Belehrungsnachweise sind entsprechend den Vorschriften der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) laufend zu aktualisieren. Die für Einrichtungen des Rettungsdienstes benötigten Betäubungsmittel sind von einem beauftragten Arzt nach den Vorschriften eines Stationsbedarfes im Krankenhausbetrieb zu verschreiben. Die Aufzeichnungen des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel obliegen dem jeweils behandelnden Arzt (vgl. 6 BtMVV). 4/6 Notarztdienstrichtlinie

22 9. Grundsätze beim BOS- Sprechfunkverkehr Der Sprechfunkverkehr ist so kurz wie möglich, aber so umfassend wie nötig zu halten: - Teilnehmer mit Sie ansprechen, - Höflichkeitsformen unterlassen, - deutlich und nicht zu schnell sprechen, - nicht zu laut sprechen, - nicht gebräuchliche Abkürzungen vermeiden, - Zahlen unverwechselbar aussprechen, - Personennamen und Amtsbezeichnungen nur in begründeten Fällen nennen, - Eigennamen und schwerverständliche Worte ggf. buchstabieren. Nur die Leitstelle bzw. der Einsatzleiter vor Ort sind entscheidungsbefugt, welcher Funkkanal benutzt wird. Weitere Informationen über die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs wie Rufnamesysteme, Funkkenner und Statusmeldungen sind beim ÄLRD hinterlegt. 10. Fahren mit Sondersignal Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unterscheidet in die Gewährung von Sonderrechten für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes ( 35 Abs. 5a StVO Befreiung von Regeln der StVO) und die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, sowie dem Einsatz blauen Blinklichts, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden ( 38 Abs. 1 StVO Wegerecht ). Die Befreiung erstreckt sich insbesondere nicht auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot des 1 StVO. Die Befreiung erfolgt auch nur insoweit, wie dies zur Erreichung des Einsatzzieles erforderlich ist. Sonderrechte dürfen nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Dabei ist ständig abzuwägen, welches Maß an Risiko nach dem Zweck der Fahrt und der Verkehrslage eingegangen werden darf. Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Das Wegerecht setzt den Betrieb von blauen Blinklicht und dem Sondersignal voraus; blaues Blinklicht allein genügt nicht. Entsprechend dem Meldebild entscheidet die Leitstelle für die Anfahrt zum Einsatzort, inwieweit Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden müssen. Der Fahrer des Rettungsmittels hat der Weisungsbefugnis der Leitstelle Rechnung zu tragen. Bei Fahrten mit Rettungsmitteln ab Einsatzort entscheidet der Notarzt als medizinischer Einsatzleiter ob Sonder- und Wegerechte zum Einsatz kommen. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Fahrer des Rettungsmittels für eine korrekte und verkehrssichere Durchführung der Einsatzfahrt zuständig. 11. Einhaltung der Hilfsfrist Gemäß 3 Abs. 1 und 2 SächsLRettDPVO ist die Hilfsfrist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Notfallrettung. Sie beträgt insgesamt 12 Minuten. Die Ausrückzeit ist ein zeitkritischer Bestandteil einer Hilfsfrist. Daher ist darauf zu achten, dass unabhängig der Tätigkeiten eines Notarztes in der einsatzfreien Zeit und der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten zum Fahrzeugstandort in der erforderlichen Eile reagiert wird, wenn der Aufenthaltsort am Notarztstandort/ Rettungswache liegt. Der Aufenthaltsort eines Notarztes kann durch den Träger des Rettungsdienstes festgelegt werden. 5/6 Notarztdienstrichtlinie

23 12. Dokumentation von Rettungsdiensteinsätzen Das Einsatzprotokoll nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.v. (DIVI) in der Version 2003 (MIND 2) Version 4.2. (DIN A 3) ist vom Rettungsdienstpersonal und vom Notarzt anzuwenden und entsprechend auszufüllen. Werden durch das Rettungsdienstpersonal vor Eintreffen des Notarztes essentielle Versorgungsschritte durchgeführt, so werden die Dokumentationen getrennt geführt, das heißt das Rettungsdienstpersonal dokumentiert mit entsprechendem Kreuz bei RettAss/ RS (oben links unter Patientenangaben) die durchgeführten Maßnahmen. Der Notarzt dokumentiert mit entsprechendem Kreuz bei ein- und demselben Einsatz seine durchgeführten Maßnahmen auf einem extra Protokoll, jedoch unter ein- und derselben Einsatznummer. Das Rettungsdienst-/ Notarzteinsatzprotokoll hat neben dem Originaleinsatzprotokoll weitere zwei Durchschläge. Die Verwendung des Originals und der beiden Durchschläge erfolgt in nachstehender Weise: Originaleinsatzprotokoll Seite 1 Die erste Seite des Einsatzprotokolls wird ausgefüllt dem Krankenhaus, dem der Patient zugewiesen wird zur Verfügung gestellt. Erfolgt die Behandlung ambulant, verbleibt die erste Seite bei dem Patienten vor Ort. 1. Durchschlag Seite 2 Der erste Durchschlag des Einsatzprotokolls ist für den ÄLRD bestimmt. 2. Durchschlag Seite 3 Dieser Durchschlag ist für den Verbleib beim Notarzt selbst vorgesehen. Mit dem Erhalt dieser Seite wird dem Notarzt die Möglichkeit offeriert, seine dokumentierten Behandlungen jederzeit einzusehen. In Rettungsdienstbereichen, in denen eine mobilelektronische Datenerfassung eingeführt ist, wird entsprechend verfahren. Eine unbegründet unzureichende Dokumentation birgt die Gefahr, dass es im Rechtstreit zu einer Beweislastumkehr kommen könnte. Besonderheiten des Rettungsdienstbereiches sind in der Anlage aufgeführt nicht aufgeführt. Diese Notarztdienstrichtlinien habe ich zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift, Stempel Notarzt Unterschrift, Stempel ÄLRD 6/6 Notarztdienstrichtlinie

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28 Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, Herrn Rainer Striebel und der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.v. - im Folgenden AGSN genannt - vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. med. Jens-Uwe Albert

29 wird zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen unter Beachtung der landesgesetzlichen Vorschriften Folgendes vereinbart: Präambel Die AGSN ist Interessenvertreter von Sächsischen Notärzten. Die AGSN bezweckt gemäß ihrer Satzung in gemeinnütziger Weise, die Ärzte zu vereinen, die für das organisierte Rettungswesen wirken, mit dem Ziel, die in Sachsen bestehenden Notarztdienste und deren Finanzierung zu sichern. Insbesondere betrifft dies auch Verhandlungen mit den Kostenträgern über eine Vergütung der Tätigkeit der Notärzte. Damit soll der optimale Einsatz der Notärzte für eine bestmögliche Notfallversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden. In dieser Eigenschaft ist sie durch die Mitgliederversammlung beauftragt, Rahmenverhandlungen zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen mit der ARGE NÄV zu führen. Den gesetzlichen Krankenkassen, deren Verbänden sowie den Verbänden der Ersatzkassen wurde durch das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom der Sicherstellungsauftrag für die notärztliche Versorgung im Freistaat Sachsen übertragen. Hierzu haben diese eine Arbeitsgemeinschaft Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) auf Grundlage des 219 Abs. 1 Sozialgesetzbuches V gegründet. Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages wirken die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, der AGSN, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes zusammen. Um ein gemeinsames und einheitliches Zusammenwirken verbindlich zu beschreiben, schließen die ARGE NÄV und die AGSN die folgende Rahmenvereinbarung. Damit dokumentieren die Vereinbarungspartner die Verantwortung bei der Sicherung und Weiterentwicklung der notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen. 1 Mitwirkung im Notarztdienst Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass nur Ärzte am Rettungsdienst mitwirken, die die Eignungsvoraussetzungen nach der Satzung der Sächsischen Landesärztekammer innehaben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dieses der Fachkundenachweis Rettungsdienst. Neben der Eignungsvoraussetzung ist die Unterzeichnung einer Einzelvereinbarung zur Mitwirkung am Notarztdienst zwischen jedem beteiligten Notarzt und der ARGE NÄV Voraussetzung für die Vergütung und Abrechnung der erbrachten Leistung. (Muster siehe Anlage 1)

30 2 Vergütung/Abrechnung Die Vergütung der Notarztleistungen richtet sich nach den jeweils geltenden vertraglichen Regelungen der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie der Verbände der Ersatzkassen mit der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.v. und ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Abrechnung richtet sich nach der jeweils gültigen Abrechnungsvereinbarung der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie der Verbände der Ersatzkassen mit der jeweilig gebundenen Abrechnungsstelle. 3 Fortbildung von Notärzten Die am Rettungsdienst teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, sich regelmäßig nach den Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer in rettungsdienstlichen Maßnahmen fortzubilden. Die Vertragspartner können darüber hinaus weitere Festlegungen zur Fort- und Weiterbildung von Notärzten im beiderseitigen Einvernehmen treffen. 4 Qualitätssicherungsmaßnahmen Die Vertragspartner verpflichten sich, aktiv an einer für den Freistaat Sachsen einheitlichen Qualitätssicherung der Notärztlichen Versorgung zu arbeiten. Dabei sollen beide Vertragsparteien ihre Vorstellungen und Konzepte einbringen (Qualitätssicherungskonzept). 5 Haftungsfragen Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass die Mitwirkung am Notarztdienst im Freistaat Sachsen gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG hoheitliche Tätigkeit ist, so dass die Grundsätze der Amtshaftung Anwendung finden. Die Parteien vereinbaren, dass für die Haftung des Notarztes 14 Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-Ost) entsprechend gilt, dem gemäß haftet der Notarzt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. 6 Gegenseitige Unterrichtung Die beteiligten Parteien verpflichten sich zur unverzüglichen gegenseitigen Unterrichtung bei Bekannt werden von Problemfällen, insbesondere wenn die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung an einem Notarztstandort grundsätzlich gefährdet ist, und suchen gemeinsam nach Lösungen. 3 / 5

31 7 Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit Diese Rahmenvereinbarung tritt am in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Parteien durch schriftliche Kündigung mit eingeschriebenem Brief, eingehend bei der jeweiligen Geschäftsstelle der Parteien, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Änderungen/Ergänzungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf die Schriftform. 2. Bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen dieser Vereinbarung werden die Parteien unverzüglich Verhandlungen aufnehmen, um die Vereinbarung erforderlichenfalls zu ändern, zu ergänzen bzw. anzupassen. 3. Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Partner vereinbaren, die ungültigen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Zweck der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung am nächsten kommen und der geltenden Rechtslage entsprechen. Dresden, den / 5

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