Manual Ausbildungsverpflichtung

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1 Manual Ausbildungsverpflichtung Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

2 Inhaltsverzeichnis Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern A Ausbildungsverpflichtung allgemein 5 A 1 Zielsetzung der Ausbildungsverpflichtung 5 A 1.1 Zielsetzung der Ausbildungsverpflichtung 5 A 1.2 Rechtliche und planerische Grundlagen der Ausbildungsverpflichtung 5 A 1.3 Versorgungsplanung Gesundheitsberufe und Versorgungscontrolling 6 A 2 Ausbildungspotenzial und Standards 7 A 2.1 Das Ausbildungspotenzial 7 A 2.2 Der Ausbildungsaufwand pro Ausbildung und Jahr 7 A 2.3 Die Standards für die Ausbildungen 9 A 2.4 Verzicht auf Standards für die Weiterbildungen 10 A 2.5 Die Bedeutung der Gewichtungsfaktoren 11 A 2.6 Die Einführungsphase 12 A 2.7 Evaluation und Weiterentwicklung der Standards 12 A 3 Die anerkannten Ausbildungsleistungen und ihre Anrechnung 13 A 3.1 Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsleistungen 13 A 3.2 Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei ausserkantonalem Bildungsanbieter 13 A 3.3 Liste der anrechenbaren Ausbildungsleistungen 13 A 4 Die anerkannten Weiterbildungsleistungen und ihre Anrechnung 16 A 4.1 Anerkennung von Weiterbildungsleistungen 16 A 4.2 Weiterbildungen auf Stufe Höhere Fachschule (HF) 16 A 4.3 Die Weiterbildungen in der Fachhochschulwelt (FH) 17 A 4.4 Die eidgenössischen Prüfungen 17 A 5 Controlling und Reporting der Ausbildungsverpflichtung 19 A 5.1 Das Controlling der Ausbildungsverpflichtung im Überblick 19 A 5.2 Zielsetzungen für das Controlling der Ausbildungsverpflichtung 20 A 5.3 Datengrundlagen 20 A 5.4 Periodizität 20 A 5.5 Federführung und Abstützung 21 A 5.6 Reporting 21 B Berechnung, Verfügung und Abrechnung 22 B 1 Berechnung, Verfügung und Abrechnung der Ausbildungsverpflichtung in Akutspitälern, Rehabilitationskliniken und Psychiatriekliniken 22 B 1.1 Überblick über den Prozess 22 B 1.2 Verpflichtung der Trägerschaft 23 B 1.3 Einreichen des Stellenplans 23 B 1.4 Berechnung von Ausbildungspotenzial, verfügter Ausbildungsleistung und Abgeltung 24 B 1.5 Verfügung 24 B 1.6 Periodische Vorschüsse 24 B 1.7 Einreichen der Abrechnungsunterlagen 24 B 1.8 Regeln für die Bemessung der effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen 25 B 1.9 Die Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung 25 B 1.10 Schlussprüfung 25 B 1.11 Schlussabrechnung 26 B 1.12 Ausgleichszahlung 27 B 1.13 Leistungsbereiche ausserhalb der Vergütung mit DRG 28 B 1.14 Versorgungscontrolling 28 B 2 Berechnung, Verfügung und Abrechnung der Ausbildungsverpflichtung in Institutionen der stationären Langzeitpflege (Alters- und Pflegeheime) 29 B 2.1 Überblick über den Prozess 29 B 2.2 Verpflichtung der Trägerschaft 30 B 2.3 Einreichen des Richtstellenplans ALBA 30 B 2.4 Berechnung von Ausbildungspotenzial, verfügter Ausbildungsleistung und Abgeltung 30 Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 2 von 94

3 B 2.5 Verfügung 31 B 2.6 Periodische Vorschüsse 31 B 2.7 Einreichen der Abrechnungsunterlagen 31 B 2.8 Regeln für die Bemessung der effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen 32 B 2.9 Die Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung 32 B 2.10 Schlussprüfung 32 B 2.11 Schlussabrechnung 32 B 2.12 Ausgleichszahlung 33 B 2.13 Versorgungscontrolling 33 B 3 Berechnung, Verfügung und Abrechnung der Ausbildungsverpflichtung in Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) 34 B 3.1 Überblick über den Prozess 34 B 3.2 Verpflichtung der Trägerschaft 35 B 3.3 Einreichen der geleisteten KLV-Leistungsstunden 35 B 3.4 Berechnung von Ausbildungspotenzial, verfügter Ausbildungsleistung und Abgeltung 35 B 3.5 Verfügung 36 B 3.6 Periodische Vorschüsse 36 B 3.7 Einreichen der Abrechnungsunterlagen 36 B 3.8 Regeln für die Bemessung der effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen 37 B 3.9 Die Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung 37 B 3.10 Schlussprüfung 37 B 3.11 Schlussabrechnung 37 B 3.12 Ausgleichszahlung 38 B 3.13 Versorgungscontrolling 38 B 4 Berechnung, Verfügung und Abrechnung der Ausbildungsverpflichtung in Rettungsdiensten 39 B 4.1 Überblick über den Prozess 39 B 4.2 Verpflichtung der Trägerschaft 40 B 4.3 Einreichen des Stellenplans 40 B 4.4 Berechnung von Ausbildungspotenzial, verfügter Ausbildungsleistung und Abgeltung 40 B 4.5 Verfügung 41 B 4.6 Auszahlung der verfügten Abgeltung (Vorschuss) 41 B 4.7 Einreichen der Abrechnungsunterlagen 41 B 4.8 Regeln für die Bemessung der effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen 41 B 4.9 Die Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung 42 B 4.10 Schlussprüfung 42 B 4.11 Schlussabrechnung 42 B 4.12 Ausgleichszahlung 42 B 4.13 Versorgungscontrolling 43 C Anforderungen und Empfehlungen 44 C 1 Die Anforderungen an die praktische Ausbildungstätigkeit der Betriebe und Qualitätssicherung44 C 1.1 Einleitung 44 C 1.2 Die Anforderungen an die praktische Ausbildungstätigkeit der Betriebe 44 C 2 Die betriebliche Planung der Ausbildungstätigkeit 49 C 2.1 Wahlfreiheit der Betriebe 49 C 2.2 Der Planungsprozess 49 C 2.3 Hilfsmittel zur Planung 49 C 3 Empfehlungen zur Erarbeitung einer Ausbildungsstrategie 50 C 3.1 Ziele der Ausbildungsstrategie 50 C 3.2 Verantwortlichkeiten 50 C 3.3 Wirkung der Ausbildungsstrategie 50 C 3.4 Inhalte der Ausbildungsstrategie 51 C 4 Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Ausbildungskonzepte 53 C 4.1 Ziel betrieblicher Ausbildungskonzepte 53 C 4.2 Allgemeine Hinweise 53 C 4.3 Empfehlungen zur Struktur und den Inhalten betrieblicher Ausbildungskonzepte 54 C 4.4 Ein Ausbildungskonzept mehrere Ausbildungskonzepte? 55 Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 3 von 94

4 C 5 Empfehlungen zur Gestaltung von Ausbildungsverbünden 56 C 5.1 Gründe für Ausbildungsverbünde 56 C 5.2 Wie entstehen Ausbildungsverbünde? 57 C 5.3 Umschreibung der möglichen Modelle von Ausbildungsverbünden 58 D Synopse 60 D 1 Übersicht über die Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen (Synopse) 60 D 1.0 Einleitung 60 D 1.1 Ausbildungsangebot auf Stufe Fachhochschule (FH) 60 D 1.2 Ausbildungsangebot Pflege auf Stufe Höhere Fachschule (HF) 72 D 1.3 Ausbildungsangebot in MTT-Berufen auf Stufe Höhere Fachschule (HF) 79 D 1.4 Berufliche Grundbildung und Fachmittelschule 85 D 1.5 Weiterbildungen (HF) 88 Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 4 von 94

5 A Ausbildungsverpflichtung allgemein Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern A 1 Zielsetzung der Ausbildungsverpflichtung Übersicht A 1.1 A 1.2 A 1.3 Zielsetzung der Ausbildungsverpflichtung Rechtliche und planerische Grundlagen der Ausbildungsverpflichtung Versorgungsplanung und Versorgungscontrolling A 1.1 Zielsetzung der Ausbildungsverpflichtung Verschiedene umfassende Analysen auf nationaler und auf kantonaler Ebene zeigen, dass die bisherige Entwicklung der Ausbildungstätigkeit der Betriebe in nichtuniversitären Gesundheitsberufen ohne weitere Massnahmen klar nicht ausreicht, um den künftigen Bedarf an qualifizierten Mitarbeitenden in diesen Berufen zu decken. Die detaillierten Leistungszahlen zur betrieblichen Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen der Vorjahre zeigen ein sehr unterschiedliches Bild. Während sich einige Spitäler, Heime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause in der betrieblichen Ausbildung mit Erfolg sehr engagieren, sind andere Betriebe in diesem Bereich wenig aktiv oder verzichten ganz auf die Ausbildungstätigkeit. Mit der Ausbildungsverpflichtung sollen alle Betriebe dazu verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausbildung von Gesundheitsfachpersonen mitzuwirken und damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit qualifiziertem Personal in nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu leisten. Die Ausbildungsverpflichtung dient somit der Gewährleistung der Versorgungsziele, dies auch im Interesse der verpflichteten Betriebe. Messgrösse für die Höhe der Ausbildungsverpflichtung sind aber nicht die Versorgungsziele selber, sondern das Ausbildungspotenzial der Betriebe. A 1.2 Rechtliche und planerische Grundlagen der Ausbildungsverpflichtung Die Ausbildungsverpflichtung wurde für den Akutbereich mit der Einführungsverordnung (EV-KVG) zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eingeführt und mit der Schlussprüfung des Spitalversorgungsgesetzes ab 2014 in die ordentliche Gesetzgebung überführt. Im Zug der Schlussprüfung des Spitalversorgungsgesetzes wurden im Sozialhilfegesetz gleichlautende Rechtsgrundlagen für die Anwendung der Ausbildungsverpflichtung ab 2014 im stationären Langzeitbereich und in den Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause geschaffen. Die planerische Grundlage für die Ausbildungsverpflichtung bildet die Versorgungsplanung Gesundheitsberufe in der Spitalversorgungsplanung der Jahre 2011 bis Diese umfasst die Bedarfsplanung für die nichtuniversitären Gesundheitsberufe in allen Versorgungsbereichen und erzeugt damit eine Gesamtsicht. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 5 von 94

6 A 1.3 Versorgungsplanung Gesundheitsberufe und Versorgungscontrolling Die Versorgungsplanung für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe ermittelt den künftigen Bedarf nach qualifizierten Gesundheitsfachpersonen. Grundlage für die Bedarfsermittlung bilden Annahmen zur demografischen, zur epidemiologischen und zur medizinisch-technischen Entwicklung sowie zur Entwicklung der Struktur- und Prozessorganisation in den Betrieben (Skills- und Grademix). Aus diesen Annahmen wird der künftige Bedarf an qualifizierten Fachleuten abgeleitet; dabei werden auch die Auswirkungen der Versorgungsstrategien des Kantons (Spitalversorgungsplanung und kantonale Alterspolitik) berücksichtigt. Für die Einschätzung des Nachwuchsbedarfs an Gesundheitsfachpersonen werden weitere wichtige Einflussfaktoren mit einbezogen wie beispielsweise die Entwicklung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades oder die Entwicklung der Berufsverweildauer der Mitarbeitenden in nichtuniversitären Gesundheitsberufen. Die Versorgungsplanung Gesundheitsberufe wird durch ein periodisches Versorgungscontrolling begleitet. Dieses folgt dem ordentlichen Controlling-Regelkreis. Das Versorgungscontrolling ist in der folgenden Grafik in vereinfachter Form grafisch dargestellt. Abbildung 1: Controlling-Regelkreis Die Versorgungsplanung für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe wird in der Regel alle 4 Jahre neu aufgelegt. Dabei fliessen die Erfahrungen der Vorperiode und die Ergebnisse des Versorgungscontrollings in die Analyse mit ein. Dadurch wird die Treffsicherheit der Versorgungsplanung erhöht. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 6 von 94

7 A 2 Ausbildungspotenzial und Standards Übersicht A 2.1 A 2.2 A 2.3 A 2.4 A 2.5 A 2.6 A 2.7 Das Ausbildungspotenzial Der Ausbildungsaufwand pro Ausbildung und Jahr Die Standards für die Ausbildungen Verzicht auf Standards für die Weiterbildungen Die Bedeutung der Gewichtungsfaktoren Die Einführungsphase Evaluation und Weiterentwicklung der Standards A 2.1 Das Ausbildungspotenzial Die Ausbildungsverpflichtung zielt darauf ab, dass die bernischen Betriebe des Gesundheitswesens ihr Potenzial zur praktischen Aus- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen ausschöpfen. Die Grundlagen für die Bemessung des Ausbildungspotenzials wurden im Rahmen des Entwicklungsprojekts Ausbildungsverpflichtung unter Beizug der Praxis in den Jahren 2010/11 erarbeitet, sie sind hier im Überblick zusammengefasst. Die Betriebe des Gesundheitswesens verfügen über unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen für die praktische Aus- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen. Eine Differenzierung muss vorab für die verschiedenen Versorgungsbereiche (Akutspitäler, Rettungsdienste und Kliniken, stationärer Langzeitbereich, Hilfe und Pflege zu Hause) gemacht werden. Aber auch die einzelnen Betriebe weisen unterschiedliche Angebots- und Leistungsspektren auf, die Einfluss auf das Ausbildungspotenzial haben. Diese Differenzierung wird bei der Festlegung der Ausbildungsleistung berücksichtigt. Im Rahmen des Entwicklungsprojekts Ausbildungsverpflichtung wurde geprüft, welche Einflussfaktoren die Möglichkeiten der Betriebe zur praktischen Ausbildungstätigkeit bestimmen mit dem Ziel, ein handhabbares, aber trotzdem zuverlässiges und nicht diskriminierendes Modell für die Bemessung des Ausbildungspotenzials zu gewinnen. Die Analyse dieser Einflussfaktoren führte zum Ergebnis, dass sich das Ausbildungspotenzial der Betriebe aufgrund der folgenden Faktoren bemessen lässt: Akutspitäler, Rettungsdienste und Kliniken: Stellenplan IST des jeweiligen Berufs. Stationärer Langzeitbereich: Stellenplan Pflege und Betreuung, massgebend ist der Richtstellenplan Pflege gemäss den Berechnungsrichtlinien des Alters- und Behindertenamtes des GEF. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause: KLV-Leistungsstunden. Im Rahmen von Erhebungen bei Referenzbetrieben wurde deren Ausbildungsleistung in Ausbildungswochen pro Ausbildung und Jahr ermittelt. Diese Referenzwerte wurden anschliessend mit den Datengrundlagen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion verglichen und plausibilisiert. Die in den Referenzbetrieben ermittelte Ausbildungsleistung in Ausbildungswochen pro Jahr und Ausbildung gilt als Benchmark. Von den Betrieben wird im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung erwartet, dass sie diesen Benchmark zu 60% erreichen. Das für die Ausbildungsverpflichtung massgebende Ausbildungspotenzial beträgt mit anderen Worten 60% der Ausbildungsleistung der Referenzbetriebe. Für die Erfüllung des so berechneten Ausbildungspotenzials wird den Betrieben ein Toleranzwert von 10% gewährt. A 2.2 Der Ausbildungsaufwand pro Ausbildung und Jahr Der Ausbildungsaufwand pro Ausbildung wird grundsätzlich in Wochen gemessen. Massgebend ist die Anwesenheitszeit der Lernenden bzw. Studierenden im Betrieb. Eine Ausbildungswoche entspricht der Zeitdauer von 7 Kalendertagen (davon 5 Arbeitstage und 2 Frei-Tage), während derer die Studierenden dem Praktikumsbetrieb verpflichtet sind. Ferien, ük, LTT Praxis und weitere Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand pro Ausbildung wird in Ausbildungswochen bzw. Wochenbruchteilen pro Jahr ausgedrückt. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 7 von 94

8 Der Ausbildungsaufwand für die einzelnen Berufe sowie für die Nicht formalisierten Ausbildungsleistungen in Ausbildungswochen ist in der folgenden Übersicht dargestellt. Die Ausbildungsleistung des Betriebs wird in Wochen erfasst, diese werden anschliessend mit dem zugehörigen Gewichtungsfaktor multipliziert. Während der Einführungsphase beträgt der Gewichtungsfaktor für alle Ausbildungen 1.0, ein Ausbildungspunkt entspricht somit der Ausbildungsleistung von einer Ausbildungswoche. Die Ausbildung einer Assistent/in Gesundheit und Soziales beispielsweise wird einem Betrieb mit 36.5 Ausbildungspunkten pro Jahr angerechnet. Gesundheitsberuf Pflege und Betreuung Sek. II Masseinheit Masseinheit in Wochen Wochen pro Jahr 1 Gewichtungsfaktor Assistent/in Gesundheit und Soziales Lehrjahr FaGe, Regelausbildung Lehrjahr FaGe, Regelausbildung mit Vorkurs Berufsmatur Lehrjahr FaGe, Regelausbildung mit integrierter Berufsmatur Lehrjahr FaGe Erwachsene Lehrjahr Pflege und Betreuung tertiär Wochen pro Praktikum dipl. Pflegefachfrau HF Praktikum dipl. Pflegefachfrau HF, betriebsgestützte Ausbildung Anstellung Bachelor of Science in Pflege, studienbegleitende Praktika Praktikum Hebammen Bachelor of Science Hebamme, studienbegleitende Praktika Bachelor of Science Hebamme, verkürzt, studienbegleitende Praktika Wochen pro Praktikum Praktikum Praktikum Rettungssanität Wochen pro Praktikum dipl. Rettungssanitäter/in HF Praktikum dipl. Rettungssanitäter/in HF verkürzt Praktikum Medizinisch-therapeutische und medizinisch-technische Berufe, studienbegleitende Praktika Wochen pro Praktikum 3 dipl. Fachfrau Operationstechnik HF Praktikum dipl. Aktivierungsfachfrau HF Praktikum dipl. Dentalhygienikerin HF Praktikum dipl. Biomedizinische Analytikerin HF Praktikum dipl. Fachfrau med.-tech. Radiologie HF Praktikum Bachelor of Science in Physiotherapie Praktikum Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik Praktikum Bachelor of Science Ergotherapie Praktikum Mittelwert der 3 Ausbildungsjahre. 2 Mittelwert der unterschiedlich langen Praktika im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr. 3 In der Regel Mittelwert der unterschiedlich langen Praktika vom ersten bis dritten Ausbildungsjahr. Das Praktikum der dipl. Dentalhygienikerin HF findet nur im 3. Ausbildungsjahr statt. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 8 von 94

9 Zusatzmodul B für FH-Studiengänge Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Wochen pro Praktikum Bachelor of Science in Physiotherapie Zusatzmodul B Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik Zusatzmodul B Bachelor of Science Ergotherapie Zusatzmodul B Bachelor of Science in Pflege Zusatzmodul B Bachelor of Science Hebamme Zusatzmodul B Nicht formalisierte Ausbildungsleistungen Wochen pro Praktikum Einblickstag (1 Tag) Tag Berufswahlpraktikum (4 Tage) Praktikum Berufspraktikum FMS (2 Wochen) Praktikum Eignungspraktikum HF Pflege Praktikum Praktikum Fachmaturität Gesundheit Praktikum Bachelor of Science in Physiotherapie Zusatzmodul A Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik Zusatzmodul A Bachelor of Science Ergotherapie Zusatzmodul A Bachelor of Science in Pflege Zusatzmodul A Bachelor of Science Hebamme Zusatzmodul A A 2.3 Die Standards für die Ausbildungen Die Standards für die einzelnen Ausbildungen werden anhand der Ergebnisse der Analyse des Ausbildungspotentials in den einzelnen Versorgungsbereichen berechnet. Sie werden im Akutbereich und im stationären Langzeitbereich als Ausbildungspotenzial in Ausbildungswochen pro 100%-Stelle des Berufs ausgedrückt. Ein Standard von 7.9 beispielsweise bedeutet, dass pro 100%-Stelle des betreffenden Berufs bzw. der betreffenden Berufsgruppe ein Ausbildungspotenzial von 7.9 Ausbildungswochen vorhanden ist. Für die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause werden die Standards als Ausbildungspotenzial in Ausbildungswoche pro 1000 KLV-Leistungsstunden ausgedrückt. Der Standard von 5.9 bedeutet, dass pro 1000 KLV-Leistungsstunden ein Ausbildungspotenzial von 5.9 Ausbildungswochen vorhanden ist. Der Standard für die Berufe im Bereich Pflege und Betreuung wird für die ganze Berufsgruppe Pflege und Betreuung festgelegt. Dies hat die folgenden Gründe: Mit der neuen Bildungssystematik wurde mit der Fachfrau Gesundheit EFZ und der Assistentin Gesundheit und Soziales EBA die berufliche Grundbildung auch im Gesundheitswesen eingeführt und die tertiären Bildungsgänge wurden neu ausgerichtet. Die Neuordnung der Berufswelt führt zu einem Wandel der Aufbau- und Ablauforganisation in Pflege und Betreuung und damit zu einer Neuordnung des Skill- und Grademix. Die Betriebe sind in diesem Neuordnungsprozess unterschiedlich weit fortgeschritten. Die Berufsfelder der einzelnen Berufe in Pflege und Betreuung sind verwandt und zeigen Überschneidungen. Der Einsatz der einzelnen Berufe in der betrieblichen Praxis ist nicht einheitlich. Das Ausbildungspotenzial für die MTT-Berufe ist für jeden Gesundheitsberuf einzeln festgelegt. Zusätzlich zu den Ausbildungen werden von den Betrieben auch Nicht formalisierte Ausbildungsleistungen wie Einblicks- und Berufswahlpraktika, Eignungspraktika und Vorpraktika erwartet. Für diese Ausbildungsleistungen werden keine eigenen Standards festgelegt, sondern das mit Hilfe der Standards berechnete Ausbildungspotenzial wird pauschal um 5% erhöht. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 9 von 94

10 Beruf / Berufsgruppe (immer inkl. gleichwertige altrechtliche Ausbildungen) Standard für den Versorgungsbereich Akutbereich Rehabilitation und Psychiatrie Stationärer Langzeitbereich Hilfe und Pflege zu Hause Pflege und Betreuung Ganze Berufsgruppe Medizinisch-therapeutische und medizinisch-technische Berufe dipl. Fachfrau Operationstechnik HF dipl. Biomed. Analytikerin HF Diese Berufe werden, soweit sie überhaupt eingesetzt werden, bei der dipl. Fachfrau MTRA HF Berechnung des Ausbildungspotenzials von dipl. Fachfrau AT HF Alters- und Pflegeheimen und von Organisationen Bachelor of Science in Physiotherapie der Hilfe und Pflege zu Hause nicht berücksichtigt. Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik Effektiv erbrachte Ausbildungsleistungen werden Bachelor of Science Ergotherapie aber anerkannt. Andere tertiäre Gesundheitsberufe Bachelor of Science Hebamme dipl. Rettungssanitäter/In HF A 2.4 Verzicht auf Standards für die Weiterbildungen Das Ausbildungspotenzial für Weiterbildungen in Gesundheitsberufen konnte im Rahmen des Entwicklungsprojekts Ausbildungsverpflichtung aus den folgenden Gründen nicht analysiert werden: Die Weiterbildungen sind im Wandel; mit Ausnahme der Anästhesie-, der Intensiv und der Notfallpflege (NDS HF AIN) kann auf keine Erfahrungen zurückgegriffen werden. Der quantitative Bedarf ist nicht bekannt. Weiterbildungen werden gemäss ihrem Charakter in der Regel innerbetrieblich vereinbart und vom Betrieb individuell genehmigt und finanziell unterstützt. Die Betriebe haben ein explizites Interesse, das eigene Personal bedarfsgerecht weiter zu bilden und dadurch den betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden. Unterversorgungsrisiken sind damit geringer als bei den Ausbildungen, vorausgesetzt, es steht genügend ausgebildetes Personal bereit, um darunter geeignete Kandidat/innen für Weiterbildungen gewinnen zu können. Ohne ein berechnetes Ausbildungspotenzial können auch keine Standards festgelegt werden. Für die Weiterbildungen werden also keine kantonalen Vorgaben im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung erlassen. Für die Nachdiplomstudiengänge HF AIN werden die erbrachten Weiterbildungsleistungen mit Ausbildungspunkten und Ausbildungsentschädigungen angerechnet. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 10 von 94

11 A 2.5 Die Bedeutung der Gewichtungsfaktoren Die Gewichtungsfaktoren sind ein immer wieder hinterfragtes Element der Regelungen rund um die Ausbildungsverpflichtung. Ihr Stellenwert und ihre Bedeutung werden darum im Folgenden detailliert dargestellt. Die Anwendung der Gewichtungsfaktoren bei Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen ist in den Rechtsgrundlagen SpVG und SHG beschrieben und vorgegeben. Die massgebende Höhe der Gewichtungsfaktoren pro Aus- und Weiterbildung ist im Anhang 3 der Spitalversorgungsverordnung aufgeführt. Die Gewichtung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen dient ausschliesslich der Feinsteuerung im Hinblick auf eine versorgungsgerechte Ausbildungstätigkeit der Betriebe in den einzelnen Gesundheitsberufen im Kanton Bern. Sie nimmt in keiner Weise eine Aussage zur Wertigkeit der einzelnen Gesundheitsberufe vor. Die Spitalversorgungsverordnung legt fest, dass die Gewichtungsfaktoren für die Aus- und Weiterbildungen insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen berücksichtigen müssen. Gewichtungsfaktoren sollen den Betrieben Anreize vermitteln, ihre effektive Aus- und Weiterbildungstätigkeit auf den Versorgungsbedarf des Kantons Bern nach Nachwuchskräften in den einzelnen Gesundheitsberufen auszurichten. Durch eine entsprechende Gewichtung der verschiedenen Aus- und Weiterbildungen wird den Betrieben aufgezeigt, wie sie ihre Ausbildungsstrategie besser auf die Zielsetzungen der kantonalen Versorgungsplanung ausrichten können. Im Sinne von Anreizen werden die Gewichtungsfaktoren bei denjenigen Aus- und Weiterbildungen erhöht, wo sich ein Versorgungsengpass gemäss kantonaler Versorgungsplanung abzeichnet. Bei Aus- und Weiterbildungen, wo gemäss Versorgungsplanung zu viel ausgebildet wird, würde eine Senkung des Gewichtungsfaktors vorgenommen. Die Gewichtungsfaktoren dienen also zur Steuerung der kantonalen Versorgungsziele. Die Betriebe bleiben aber in der Ausrichtung ihrer Aus- und Weiterbildungstätigkeit frei. Der Gewichtungsfaktor ist eine der möglichen Korrekturmassnahmen, die im Rahmen des oben gezeigten Controlling-Regelkreises zum besseren Erreichen der Versorgungsziele getroffen werden können. Bei der Einführung der Ausbildungsverpflichtung waren noch keine Aussagen zur Entwicklung der Ausbildungstätigkeit der Betriebe und zu ihrem Wahlverhalten bezüglich der Ausrichtung ihrer Ausbildungsstrategie und ihrer Ausbildungsplanung möglich. In zahlreichen Betrieben ist die Ausbildungstätigkeit noch im Aufbau, eine Konsolidierung ist vor Ende der laufenden Versorgungsplanungsperiode nicht zu erwarten. Verlässliche Daten für ein Versorgungscontrolling werden frühestens zu diesem Zeitpunkt vorliegen, bis dahin wird für alle Aus- und Weiterbildungen am aktuellen Gewichtungsfaktor 1.0 festgehalten. Das Versorgungscontrolling und die Gegenüberstellung der effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen zu den Versorgungszielen der Spitalversorgungsplanung werden zeigen, ob und in welchem Ausmass das Wahlverhalten der Betriebe von den Versorgungszielen abweicht. In diese Analyse werden selbstverständlich auch von den Betrieben nicht beeinflussbare Faktoren wie insbesondere das verfügbare Rekrutierungspotenzial bei Ausbildungen auf Sekundarstufe II bzw. das Rekrutierungsverhalten der Bildungsanbieter bei Aus- und Weiterbildungen auf der Tertiärstufe mit einbezogen. Erst wenn aus den Erfahrungen gesicherte Werte vorliegen, sollen differenzierte Gewichtungen zur Anwendung kommen. Berufe, für die zu wenig praktische Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, werden dann höher gewichtet als diejenigen, für welche ein ausreichendes oder gar überschiessendes Angebot an praktischer Ausbildung besteht. Der Umsetzungsmodus wird evidenzbasiert anhand der Erfahrungen der ersten Anwendungsjahre der Ausbildungsverpflichtung entwickelt. Die Praxis wird in die Beurteilung der Analyseergebnisse des Versorgungscontrollings und bei der Festlegung der Gewichtungsfaktoren, soweit diese zur Feinsteuerung notwendig sind, mit einbezogen. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 11 von 94

12 A 2.6 Die Einführungsphase Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Da zahlreiche Betriebe ihre Ausbildungstätigkeit auf- oder ausbauen müssen, wird während der Einführungsphase ein nach Jahren gestufter Toleranzwert gewährt. Für alle drei Versorgungsbereiche (Akutbereich, stationärer Langzeitbereich und Hilfe und Pflege zu Hause) gelten die folgenden Vorgaben: im ersten Jahr (2012) sind 30% der verfügten Ausbildungsleistung zu erreichen, im zweiten Jahr (2013) sind 60% der verfügten Ausbildungsleistung zu erreichen, im dritten Jahr (2014) sind 75% der verfügten Ausbildungsleistung zu erreichen. Ab dem vierten Jahr (2015 und folgende) gilt der Regelbetrieb und es sind 90% der verfügten Ausbildungsleistung zu erreichen. Wird die geforderte Ausbildungsleistung unterschritten, muss der Betrieb eine Ausgleichszahlung leisten. Von einer Anwendung dieser Sanktion wird abgesehen, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass für die Unterschreitung der Vorgabe kein eigenes Verschulden vorliegt. A 2.7 Evaluation und Weiterentwicklung der Standards Die Standards werden evaluiert und weiter entwickelt. Mit der Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung werden umfassende Daten zur Ausbildungstätigkeit und zur Entwicklung des Personalbestandes in den Institutionen zur Verfügung stehen. Die Auswertung dieser Daten erlaubt, die Treffsicherheit der Standards zu überprüfen und diese bei Bedarf anzupassen. Dies ist besonders in den MTT-Berufen erwünscht, da die kleinen Mitarbeitenden- und Studierendenzahlen mit gewissen Zufälligkeiten bei der Berechnung der Standards pro Beruf verbunden waren. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 12 von 94

13 A 3 Die anerkannten Ausbildungsleistungen und ihre Anrechnung Übersicht A 3.1 A 3.2 A 3.3 Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsleistungen Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei ausserkantonalem Bildungsanbieter Liste der anrechenbaren Ausbildungsleistungen A 3.1 Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsleistungen Anerkannt und im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung anrechenbar sind Ausbildungsleistungen in nicht-universitären Gesundheitsberufen, die den folgenden Kriterien genügen: Versorgungsnotwendigkeit des Berufs: Die praktische Ausbildungsleistung im Gesundheitsberuf ist für die Sicherstellung der Versorgung der bernischen Institutionen des Gesundheitswesens mit qualifiziertem Personal in Gesundheitsberufen in den Kernprozessen Pflege, Therapie und Medizinaltechnik notwendig. Zwingende praktische Ausbildungsleistung: Die praktische Ausbildungsleistung ist curricular vorgegeben, d.h. sie ist eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Ausbildung bzw. für die Abschlussprüfung. Definierte Ausbildungsziele für die Praxis: Die Ausbildungsziele für die Praxis sind definiert und das Erreichen der Ausbildungsziele wird während oder beim Abschluss der praktischen Ausbildungsleistung in einer strukturierten Form überprüft. Messbare Ausbildungsleistung: Die vom Betrieb zu erbringende Ausbildungsleistung ist messbar und kann in Stunden pro Praktikumswoche erfasst werden. Die Begleitung der Studierenden / Lernenden während der praktischen Ausbildung und die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind verbindlich geregelt. Relevantes Mengengerüst: Das praktische Ausbildungsangebot (Praktikum, Vorpraktikum, Ausbildungsstelle etc.) wird durch die Betriebe im Kanton Bern insgesamt mindestens 10-mal jährlich durchgeführt. A 3.2 Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei ausserkantonalem Bildungsanbieter Grundsätzlich werden im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung praktische Ausbildungsleistungen nur dann angerechnet, wenn die Lernenden bzw. Studierenden die schulische Aus- und Weiterbildung bei einem bernischen Bildungsanbieter besuchen. Praktische Ausbildungsleistungen für Lernende bzw. Studierende, welche die schulische Ausbildung bei einem ausserkantonalen Bildungsanbieter besuchen, können dann anerkannt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Der Ausbildungsgang wird im Kanton Bern nicht angeboten. Die französischsprachige Ausbildung wird im Kanton Bern nicht angeboten. Die Kriterien für die Anerkennung der praktischen Ausbildungsleistung sind erfüllt. Zudem wird im Sinne einer Übergangsregelung die Ausbildungsleistung für Studierende des Bildungsgangs FH Pflege der HES-Fribourg bis Ende 2014 angerechnet. A 3.3 Liste der anrechenbaren Ausbildungsleistungen Die nachfolgend aufgeführten Ausbildungen von Lernenden und Studierenden, die ihre schulische Ausund Weiterbildung bei einem bernischen Bildungsanbieter besuchen, sind im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung anrechenbar. Praktische Ausbildungsleistungen für Studierende in einem Austausch des Erasmus-Programms der BFH sind ebenfalls anrechenbar (Punkte und Franken wie reguläre Studierende der BFH). Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 13 von 94

14 Ausbildung Anrechnung von Ausbildungspunkten Abgeltung pro Ausbildungswoche in CHF Pflege- und Betreuungsberufe Assistent/in Gesundheit und Soziales Ja FaGe Ja FaGe mit Vorkurs BM Ja FaGe mit integrierter BM Ja FaGe Erwachsene Ja keine dipl. Pflegefachfrau HF Ja dipl. Pflegefachfrau HF verkürzte Ausb. Ja dipl. Pflegefachfrau betriebsgestützt Ja Passerelle DN I zur HF Pflege Ja keine Bachelor of Science Pflege Ja Andere nichtuniversitäre Gesundheitsberufe dipl. Fachfrau OT HF Schulortsprinzip Ja dipl. Fachfrau OT HF Lehrortsprinzip Ja keine dipl. Aktivierungsfachfrau HF Schulortsprinzip Ja dipl. Aktivierungsfachfrau HF Lehrortsprinzip Ja keine dipl. Biomed. Analytikerin HF Schulortsprinzip Ja dipl. Biomed. Analytikerin HF Lehrortsprinzip Ja keine dipl. Fachfrau med.-tech. Radiologie HF Schulortsprinzip Ja dipl. Fachfrau med.-tech. Radiologie HF Lehrortsprinzip Ja keine dipl. Rettungssanitäter HF Schulortsprinzip Ja dipl. Rettungssanitäter HF Lehrortsprinzip Ja keine Bachelor of Science in Physiotherapie Ja Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik Ja Bachelor of Science Ergotherapie Ja Bachelor of Science Hebamme Typ 1 Ja Bachelor of Science Hebamme Typ 2 Ja Übrige anrechenbare Ausbildungsleistungen Anrechnung von Ausbildungspunkten Abgeltung pro Ausbildungswoche in CHF Nicht formalisierte Ausbildungsleistungen Einblickstag Ja Berufswahlpraktikum Ja Berufspraktikum FMS Ja Eignungspraktikum HF Pflege Ja Praktikum Fachmaturität Gesundheit Ja keine Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 14 von 94

15 Zusatzmodul A Bachelor of Science in Physiotherapie Ja keine Zusatzmodul A Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik Ja keine Zusatzmodul A Bachelor of Science Ergotherapie Ja keine Zusatzmodul A Bachelor of Science in Pflege Ja keine Zusatzmodul A Bachelor of Science Hebamme Ja keine Anrechenbare Ausbildungsleistungen für Lernende und Studierende, die ihre schulische Ausbildung bei einem ausserkantonalen Bildungsanbieter besuchen Anrechnung von Ausbildungspunkten Abgeltung pro Ausbildungswoche in CHF Anrechenbare Ausbildungen von Lernenden / Studierenden ausserkantonaler Bildungsanbieter Bachelor of Science Ergotherapie Ja FH-Angebote der HES-Fribourg (deutsch) in Pflege (bis und mit 2014) FH-Angebote der Westschweiz (französisch) auf Stufe FH (inklusive MTRA) Ja Ja keine keine Französischsprachiger Bildungsgang Biomed. Analytik HF Ja Französischsprachiger Bildungsgang Rettungssanität HF Ja Französischsprachiger Bildungsgang OT HF Ja Französischsprachiger Bildungsgang Dentalhygiene HF Ja Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 15 von 94

16 A 4 Die anerkannten Weiterbildungsleistungen und ihre Anrechnung Übersicht A 4.1 A 4.2 A 4.3 A 4.4 Anerkennung von Weiterbildungsleistungen Die Weiterbildungen auf Stufe Höhere Fachschule (HF) Die Weiterbildungen in der Fachhochschulwelt (FH) Die eidgenössischen Prüfungen A 4.1 Anerkennung von Weiterbildungsleistungen Die Anerkennung von Weiterbildungsleistungen richtet sich nach den gleichen Kriterien wie bei den Ausbildungsleistungen. Neben Verbandsprüfungen und institutionsspezifischen Weiterbildungen bestehen Weiterbildungsangebote auf den Stufen Höhere Fachschule (HF), Fachhochschule (FH) und eidgenössische Prüfungen. Diese Weiterbildungsangebote sind aufgrund der Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsleistungen bezüglich der Ausbildungsverpflichtung unterschiedlich positioniert. A 4.2 Weiterbildungen auf Stufe Höhere Fachschule (HF) Zurzeit bestehen noch die folgenden curricular geregelten Weiterbildungen auf Stufe HF, die als Nachdiplomstudiengänge (NDS) verfasst sind. Es sind dies die NDS HF Intensivpflege Anästhesiepflege Notfallpflege Gesundheitsförderung und Prävention Pflegeberatung sowie der Nachdiplomkurs (NDK) Psychiatrische Pflege und Betreuung Die NDS HF Intensivpflege, Anästhesiepflege und Notfallpflege erfüllen die Kriterien für die Anerkennung. Die Ausbildungsleistung wird mit Punkten anerkannt und mit einer Pauschale entschädigt. Weiterbildung Anrechnung von Ausbildungspunkten Abgeltung pro Weiterbildungsgang (2 Jahre) in CHF NDS HF Intensivpflege Ja 26'000 NDS HF Anästhesiepflege Ja 26'000 NDS HF Notfallpflege Ja 26'000 Die NDS HF Gesundheitsförderung und Prävention und Pflegeberatung sowie der Nachdiplomkurs (NDK) Psychiatrische Pflege und Betreuung erfüllen die Kriterien für eine Anerkennung nicht. Da bei diesen Weiterbildungen keine messbare praktische Ausbildungsleistung berechnet werden konnte, lösen sie weder eine Ausbildungsentschädigung noch Ausbildungspunkte aus. Diese drei Weiterbildungen sind aber im Anhang 1 der Spitalversorgungsverordnung als versorgungsnotwendig aufgeführt und werden zurzeit mit finanziellen Beiträgen der Erziehungsdirektion an die Theoriekosten des Bildungsanbieters für Mitarbeitende mit bernischen Arbeitgebern gefördert. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 16 von 94

17 Weiterbildung NDS HF Gesundheitsförderung und Prävention NDS HF Pflegeberatung NDK Psychiatrische Pflege und Betreuung Positionierung in der Ausbildungsverpflichtung Weder Ausbildungspunkte noch Ausbildungsentschädigung. Diese Angebote des Berner Bildungszentrums werden zurzeit mit Beiträgen an die Theoriekosten durch die Erziehungsdirektion gefördert. Die Bildungspolitik des Bundes sieht vor, in Zukunft keine curricular geregelten Nachdiplomstudiengänge auf Stufe Höhere Fachschule mehr zu genehmigen. Sämtliche neugeschaffenen Weiterbildungen auf Stufe Höhere Fachschule müssen auf ihre Relevanz in Bezug auf die Versorgung und die Ausbildungsverpflichtung geprüft werden. A 4.3 Die Weiterbildungen in der Fachhochschulwelt (FH) Die Angebote der Fachhochschulen unterliegen der Fachhochschulgesetzgebung. Weiterbildungsangebote (CAS, DAS und MAS) an Fachhochschulen stehen in Konkurrenz zu Angeboten der höheren Berufsbildung. Während die Angebote der höheren Berufsbildung eidgenössisch reglementiert und im Arbeitsmarkt verankert sind, gilt für die CAS, DAS und MAS der Fachhochschule die Hochschulautonomie. Die Weiterbildungsangebote CAS, DAS und MAS sind curricular geregelt. In die Liste der anerkannten Aus- und Weiterbildungen gemäss Anhang 1 SpVV sind neun Weiterbildungen auf Stufe FH aufgenommen. Da auch hier keine messbare praktische Ausbildungsleistung ausgewiesen wird, lösen diese Weiterbildungen ebenfalls weder eine Ausbildungsentschädigung noch Ausbildungspunkte aus. Hingegen sind gegenwärtig alle Weiterbildungen im Anhang 1 der Spitalversorgungsverordnung als versorgungsnotwendig anerkannt. Aus diesem Grund werden die Theoriekosten des Bildungsanbieters den bernischen Arbeitgebern von Kursabsolvent/innen durch den Kanton rückvergütet. Weiterbildung CAS Verbesserung der psychischen Gesundheit CAS Forensisch psychiatrische Pflege und Betreuung CAS Ambulante psychiatrische Betreuung CAS Psychiatrische Pflege CAS Kinder- und Jugendpsychiatrische Pflege und Betreuung CAS Suizidprävention CAS HES-SO in Psychogeriatrie DAS Psychische Gesundheit MAS Mental Health Positionierung in der Ausbildungsverpflichtung Weder Ausbildungspunkte noch Ausbildungsentschädigung. Auf Gesuch werden bernischen Arbeitgebern die Theoriekosten durch den Kanton rückvergütet. A 4.4 Die eidgenössischen Prüfungen A Information über die eidgenössischen Prüfungen Die eidgenössischen Prüfungen sind in der Gesundheitsbranche weitgehend Neuland. Sie konfrontieren die Branche Gesundheitswesen in vielen Punkten mit neuen Regelungen, die stark von der bisherigen Praxis in der Welt der Weiterbildungen der höheren Berufsbildung abweichen. Die eidgenössischen Prüfungen unterliegen der Berufsbildungsgesetzgebung. Abschlüsse und Titel sind durch den Bund geregelt, sie stützen sich auf entsprechende Erlasse des Bundes. Eidgenössische Prüfungen können durch die Nationalen OdA, durch Berufsverbände oder Branchenorganisationen vorbereitet werden. Voraussetzung ist ein Bedarfsnachweis der Praxis. Für jede eidgenössische Prüfung wird mit dem Erlass eine eigene Trägerschaft gebildet. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 17 von 94

18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Bei den eidgenössischen Prüfungen werden lediglich die Prüfung und der Titel geregelt, die Vorbereitung auf die Prüfung ist frei und kann vielfältige Formen (reines Selbststudium, Selbststudium und Besuch ausgewählter Bildungsmodule, umfassender Besuch von Bildungsangeboten) annehmen. Der Titelerwerb ist auch ohne Besuch von Bildungsangeboten von Bildungsanbietern möglich. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Kandidat/innen bereits vorerworbene Bildungsleistungen mitbringen. Die Vorbereitung der Kandidat/innen auf eidgenössische Prüfungen dürfte somit individuell differenziert sein. Die Praxis hat keine explizite Aufgabe in der praktischen Ausbildung, es werden weder Ausbildungsziele noch Ausbildungsleistungen der Praxis definiert. Mitarbeitende, die sich auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, haben kein Weiterbildungsverhältnis mit dem Betrieb, in dem sie arbeiten, sie haben somit nicht den Status von Studierenden. Ihr Status ist vergleichbar mit Personen, die eine Nachholbildung gemäss Artikel 32 des Berufsbildungsgesetzes absolvieren. Trotzdem ist wie in jedem Lernprozess das Transferlernen Theorie - Praxis - Theorie für den Lernerfolg entscheidend. Die Bildungsanbieter sind hinsichtlich ihrer Angebote frei, es ist eine Vielfalt an Angeboten zu erwarten. Sämtliche neugeschaffenen eidgenössischen Prüfungen müssen auf ihre Relevanz in Bezug auf die Versorgungsnotwendigkeit geprüft werden. A Bestehende und in Erarbeitung stehende eidgenössische Prüfungen Zurzeit sind die folgenden eidgenössischen Prüfungen im Gesundheitswesen in Kraft oder stehen kurz vor der Inkraftsetzung: Berufsprüfung Transportsanitäter/in Berufsprüfung Medizinische/r Kodierer/in Berufsprüfung Medizinische/r Masseur/in Berufsprüfung Teamleiter/in Berufsprüfung Langzeitpflege und betreuung Höhere Fachprüfung FachexpertIn für Infektionsprävention im Gesundheitswesen Höhere Fachprüfung ExpertIn in biomedizinischer Analytik und Labormanagement Höhere Fachprüfung ExpertIn im Operationsbereich Höhere Fachprüfung ExpertIn für Zytodiagnostik Im Rahmen des Projekts Kompetenzenprofile Pflege von OdASanté wird zurzeit auf nationaler Ebene der Bedarf der Praxis nach Vertiefungen in Pflege geprüft und die zugehörigen Kompetenzprofile für eidgenössische Prüfungen werden entwickelt. A Positionierung der eidgenössischen Prüfungen im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung Die eidgenössischen Prüfungen gewährleisten drei der fünf Kriterien für die Anerkennung als anrechenbare Ausbildungsleistungen nicht: Es gibt keine zwingende praktische Ausbildungsleistung. Es sind keine Ausbildungsziele für die Praxis definiert. Es gibt keine messbare Ausbildungsleistung. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Ausbildungsentschädigung und die Anrechnung von Ausbildungspunkten sind damit nicht gegeben. A Anerkennung der Theoriekosten der Bildungsanbieter bei eidgenössischen Prüfungen Für die versorgungsnotwendigen Nachdiplomstudiengänge HF und FH-Weiterbildungen werden den bernischen Betrieben die Theoriekosten ihrer Mitarbeitenden vergütet. Dieser Grundsatz wird auch für die als versorgungsnotwendig anerkannten eidgenössischen Prüfungen angewandt. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 18 von 94

19 A 5 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Controlling und Reporting der Ausbildungsverpflichtung Übersicht A 5.1 A 5.2 A 5.3 A 5.4 A 5.5 A 5.6 Das Controlling der Ausbildungsverpflichtung im Überblick Zielsetzungen für das Controlling der Ausbildungsverpflichtung Datengrundlagen Periodizität Federführung und Abstützung Reporting A 5.1 Das Controlling der Ausbildungsverpflichtung im Überblick Das Controlling der Ausbildungsverpflichtung folgt dem allgemein eingeführten Controlling-Regelkreis: Abbildung 2: Controlling-Regelkreis Ziele setzen Analyse und Korrektur Ziele umsetzen Soll - Ist Abgleich Controlling-Schritt Zielsetzung Umsetzung der Ziele Abgleich Zielsetzung Zielerreichung Analyse der Ursachen für die Abweichungen und Korrektur Relevante Grössen Versorgungsplanung Gesundheitsberufe Ausbildungspotenzial Ausbildungsverpflichtung Rekrutierungspotenzial für Auszubildende Effektive Abschlüsse Effektive Ausbildungsleistung Effektiv rekrutierte Auszubildende Entwicklung der Rekrutierungssituation für Mitarbeitende in Gesundheitsberufen Gegenüberstellung der oben dargestellten Messgrössen Beschreibung der Abweichungen Vertiefte Analyse der kritischen Positionen Anpassen der Zielsetzungen gemäss Ergebnis und Bedarf Formulierung von Massnahmen (z.b. Anpassung der Gewichtungsfaktoren) zur Zielerreichung auf Stufe Steuerung (GEF) Formulierung von Empfehlungen (soweit die Massnahmen nicht in die Steuerung durch die GEF eingebunden werden können) an die Betriebe, die OdA und die Bildungsanbieter bzw. die ERZ. Das Controlling beschränkt sich auf die Steuerung der Versorgung und der Leistungen. Die Überprüfung der Ausbildungsentschädigung ist nicht Gegenstand des Controllings. Sie erfolgt bei Bedarf durch spezifische Evaluation ausserhalb des Controllings. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 19 von 94

20 Weiter hat das Controlling keinen direkten Bezug zur Abrechnung der Ausbildungsverfügung, es erfolgt grundsätzlich unabhängig von diesem Prozess. A 5.2 Zielsetzungen für das Controlling der Ausbildungsverpflichtung Das Controlling der Ausbildungsverpflichtung unterstützt die folgenden Ziele: Formulieren einer bedarfsgerechten Versorgungsplanung. Festlegen umsetzbarer Ausbildungsziele. Erkennen unterstützender Massnahmen für die Zielerreichung. Erkennen des Bedarfs nach weiteren Massnahmen ausserhalb der Ausbildungsverpflichtung für das Erreichen der Versorgungsziele. Mit dem Controlling der Ausbildungsverpflichtung sollen Aussagen im Sinne eines Soll-Ist-Abgleichs zu den folgenden Punkten ermöglicht werden: Aussagen zur Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung in den Teilbranchen, in den einzelnen Betrieben und in den einzelnen Gesundheitsberufen. Aussagen zum Verhältnis zwischen Ausbildungszielen gemäss Versorgungsplanung und zum berechneten Ausbildungspotenzial insgesamt, in den einzelnen Teilbranchen und in den einzelnen Gesundheitsberufen. Aussagen zur Wirkung von bzw. zum Bedarf nach Gewichtungsfaktoren. Aussagen für tertiäre, nach dem Schulortsprinzip organisierte Ausbildungen zum Verhältnis zwischen Studierendenzahl und praktischen Ausbildungsmöglichkeiten. Einschätzung der Ausschöpfung des Rekrutierungspotenzials für die nach dem Lehrortsprinzip organisierten beruflichen Grundbildungen. Einschätzung der Rekrutierungssituation für Mitarbeitende in Gesundheitsberufen in den einzelnen Teilbranchen und Gesundheitsberufen. Der Soll-Ist-Abgleich zeigt auf, wo kritische Abweichungen vorliegen. Diese Abweichungen werden im Hinblick auf die möglichen Ursachen analysiert und es werden mögliche Massnahmen zur Abweichungsbehandlung formuliert. A 5.3 Datengrundlagen Das Controlling der Ausbildungsverpflichtung stützt sich primär auf bestehende Datengrundlagen. Dazu gehören: Die Versorgungsplanung Gesundheitsberufe. Die Datenbank der GEF mit allen Angaben zu Personalbeständen, Ausbildungsverpflichtungen und effektiver Ausbildungstätigkeit. Die Lernendenstatistiken und Abschlussstatistiken (EBA und EFZ) des MBA der ERZ. Die Studierendenzahlen der tertiären Bildungsanbieter und die Zahl der ausgestellten Diplome / Abschlüsse. Einschlägige Publikationen und Rückmeldungen der Praxis (Betriebe, Verbände, OdA) zur Rekrutierungssituation für qualifiziertes Personal in Gesundheitsberufen und zu festgestellten Personalengpässen. Im Rahmen des Controllings werden keine zusätzlichen Datenerhebungen durchgeführt. Das Controlling kann jedoch vertiefte Evaluationen als Massnahmen zur Zielerreichung vorschlagen. A 5.4 Periodizität Das Controlling wird jährlich durchgeführt, sobald die erforderlichen aktuellen Ist-Daten zur effektiven Ausbildungstätigkeit vorliegen. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 20 von 94

21 A 5.5 Federführung und Abstützung Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Die GEF trägt die Federführung für das Controlling. Die Controlling-Ergebnisse und insbesondere die Analyse der Ursachen und die Massnahmenvorschläge werden gemeinsam mit den interessierten Partnern diskutiert und abgestützt. A 5.6 Reporting Die Controlling-Ergebnisse werden den betroffenen Partnern (Betriebe, Verbände, OdA, Bildungsanbieter, ERZ) im Rahmen eines jährlichen Reportings zur Verfügung gestellt. Sie werden bei Bedarf in zielgruppengerechter Form auch für weitere Interessierte (z.b. GDK, Versicherer, breitere Öffentlichkeit) aufbereitet. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 21 von 94

22 B Berechnung, Verfügung und Abrechnung Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern B 1 Berechnung, Verfügung und Abrechnung der Ausbildungsverpflichtung in Akutspitälern, Rehabilitationskliniken und Psychiatriekliniken Übersicht B 1.1 Überblick über den Prozess B 1.2 Verpflichtung der Trägerschaft B 1.3 Einreichen des Stellenplans B 1.4 Berechnung von Ausbildungspotenzial, verfügter Ausbildungsleistung und Abgeltung B 1.5 Verfügung B 1.6 Periodische Vorschüsse B 1.7 Einreichen der Abrechnungsunterlagen B 1.8 Regeln für die Bemessung der effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen B 1.9 Die Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung B 1.10 Schlussprüfung B 1.11 Schlussabrechnung der Ausbildungsverfügung B 1.12 Ausgleichszahlung B 1.13 Leistungsbereiche ausserhalb der Vergütung mit DRG B 1.14 Versorgungscontrolling B 1.1 Überblick über den Prozess September des Vorjahres Einreichen des Stellenplans Die Trägerschaft reicht dem Spitalamt den Stellenplan mit dem vom Spitalamt zur Verfügung gestellten Formular ein. Oktober bis November Berechnung des Ausbildungspotenzials Das Spitalamt berechnet aufgrund der eingereichten Stellenpläne das Ausbildungspotenzial der Betriebe der Trägerschaft. Auf dieser Basis wird die verfügte Ausbildungsleistung und die verfügte Abgeltung ermittelt. Ende des Vorjahres Erlass der Ausbildungsverfügung Das Spitalamt erlässt die Verfügung über die praktische Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen. Die Verfügung ist beschwerdefähig. Während des Rechnungsjahrs Spätestens Ende Februar des Folgejahres Periodische Vorschüsse an die Leistungserbringer Periodische Leistungserbringer und MyOdA reichen die Abrechnungsunterlagen ein Das Spitalamt richtet den Leistungserbringern periodische Vorschüsse auf der Basis der voraussichtlichen Leistungsabgeltung (inkl. Abgeltung der Ausbildungsleistungen) aus. Dem Spitalamt werden die folgenden Abrechnungsunterlagen eingereicht: Die Leistungserbringer reichen dem Spitalamt mit dem bereitgestellten Formular ihre Leistungsabrechnung Ausbildung ein. Das Formular berechnet die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen und die tatsächlich zustehende Abgeltung. MyOda meldet dem Spitalamt die absolvierten Nicht formalisierten Ausbildungsleistungen der Betriebe. Fassung vom 25. Februar 2014 Seite 22 von 94

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