Vademecum. Musik. Primarstufe Schwerpunktfach

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1 Vademecum Musik Primarstufe Schwerpunktfach Inhaltsübersicht: Allgemeine Bestimmungen 1 Studienbeginn 2 Regelstudienzeit 3 Studienberatung 4 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen Aufbau des Studiums 5 Das Studium des Faches Musik 6 Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise, Teilnahmebescheinigungen, Nachweise über künstlerisch- praktische Studien 7 Instrumentalunterricht 8 Grundstudium 9 Zwischenprüfung 10 Hauptstudium 11 Schulpraktische Studien Die Erste Staatsprüfung 12 Zulassung 13 Die fachpraktische Prüfung 14 Die schriftliche Hausarbeit 15 Die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung 16 Freiversuch 17 Möglichkeit zur Promotion

2 2 1 Studienbeginn Das Studium des Unterrichtsfachs Musik für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) kann zu Beginn des Wintersemesters oder zu Beginn des Sommersemesters aufgenommen werden. 2 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudiendauer beträgt für diesen Studiengang 6 Semester. ( 31 Abs. 1 LPO) Für die Prüfungszeit wird 1 Semester berechnet, so daß sich insgesamt 7 Semester (= 6 Semester + 1 Semester) als Regelstudienzeit ergeben. ( 31 Abs. 5 LPO) (2) Die Prüfungsleistungen sind in Fächerverbindungen mit Musik innerhalb von vier Jahren zu erbringen. ( 4 Abs. 3 LPO) (3) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 45 Semesterwochenstunden. Die Studieninhalte sind so ausgewählt und begrenzt, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Es ist dabei gewährleistet, daß die Studierenden im Rahmen der Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Verarbeitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen. 3 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatungsstelle der Universität (Info unter: Tel.: ). Die Beratung erstreckt sich auf Fragen der Studienmöglichkeiten, des Studienaufbaus, der Anerkennung der Studienleistungen im Ausland usw. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. (2) Die studienbegleitende Beratung im Fach Musik erfolgt durch die Lehrenden in deren Sprechstunden und durch den Fachstudienberater Herrn Fehling (Zimmer 5.255) Die Inanspruchnahme dieser Beratungen ist insbesondere am Anfang des Studiums, bei fachlichen Schwierigkeiten, bei Wahlentscheidungen im Studiengang, zu Beginn des Hauptstudiums, vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums, bei der Vorbereitung auf die Prüfungen und bei Nichtbestehen einer Prüfung zu empfehlen. 4 Lehrveranstaltungen und ihre Vermittlungsformen (1) In dieser Studienordnung und in den Vorlesungs- und Veranstaltungsverzeichnissen werden für die einzelnen Lehrveranstaltungen Abkürzungen mit folgender Bedeutung benutzt: Bezeichnung Vermittlungsformen Ziele der Veranstaltungsformen V Vorlesung zusammenhängender Vortrag von dem / der Lehrenden teilweise Dialogcharakter teilweise mit Arbeitsaufgaben verbunden Ü Übung -> für sich stehend oder praktische Eigentätigkeit unter Anleitung von Lehrenden oder dazu ermächtigten Erwerb von Wissen und Fertigkeiten Themen wissenschaftliches Grundund Spezialwissen Einführung in Themenbereiche Überblicke über die Forschungslage- und ergebnisse entsprechend den Titeln und Ankündigungen der Veranstaltungen

3 3 in Übungsleitern Verbindung mit V oder S S Seminar Vortrag und Dialog Anteil der individuellen Arbeit, Diskussionen oder Arbeitsaufträge je nach Ermessen des / der Lehrenden variabel gehandhabt HS Hauptseminar nur im Hauptstudium angeboten Wechsel von Vortrag und Diskussion -> wissenschaftliche Fragestellungen Wechsel von Vortrag, individueller Arbeit, Einzelbesprechung, Diskussion -> künstlerisch- praktische Problemstellungen K Kolloquium a) Lehrveranstaltung unterschiedlicher Form, die gesondert angekündigt wird b) mündliche Prüfungen von kürzerer Zeitdauer wissenschaftliche Kenntnisse erweitern und vertiefen künstlerischpraktische Fähigkeiten erweitern Einführung in die wissenschaftliche oder künstlerisch- praktische Arbeit dabei Beachtung bestimmter Fragestellungen wissenschaftliche und künstlerisch- praktische Themen (2) Semesterwochenstunde SWS: Wenn eine Lehrveranstaltung mit einer Semesterwochenstunde angegeben wird, dann heißt das, daß sie über ein Semester jede Woche jeweils eine Stunde lang abgehalten wird. So steht zum Beispiel in der folgenden Tabelle bei dem Teilgebiet A1 die Bezeichnung 3 SWS. Dies bedeutet, daß der / die Studierende über drei Semester wöchentlich jeweils eine Stunde Unterricht erhält. Semesterwochenstunden können aber auch aufgeteilt werden: Teilgebiet A2 wird mit 1,5 SWS angegeben; das ist ein halbstündiger Unterricht im Nebeninstrument, der in drei Semestern erteilt wird. (3) Pflichtveranstaltung, Wahlveranstaltung und Wahlpflichtveranstaltung: Als Pflichtveranstaltung wird ein Teilgebiet bezeichnet, das studiert werden muß. Die Teilnahme an einer Wahlveranstaltung wird empfohlen, da sie dem persönlichen Vertiefen oder Erweitern einer bestimmten Fertigkeit oder von Kenntnissen dient, sie ist aber freiwillig. Das Wahlpflichtveranstaltung gibt es nur im Haupstudium. Hier kann zwischen mehreren Alternativen des Bereichs gewählt werden; für eine Veranstaltung muß man sich jedoch entscheiden (= Pflicht) Beispiel: Im Bereich C3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder in der Primarstufe: Mögliche Veranstaltungen könnten lauten: Musik hören im Unterricht der Primarstufe ; oder Ideen für eine Musical- Produktion, Möglichkeiten und Grenzen ihrer Durchführung, etc. 5 Das Studium des Faches Musik

4 4 Sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium unterscheidet man im Studiengang Musik zwischen drei großen Studienbereichen: Studienbereich A faßt alle Gebiete zusammen, die etwas mit der praktischen Ausübung von Musik zu tun haben. Studienbereich B befaßt sich mit musikwissenschaftlichen Themen, wie z. B: der Musikgeschichte oder der Frage zur Wirkung von Musik. Unter Studienbereich C sind alle musikdidaktischen und musikpädagogischen Aspekte zusammengefaßt. Die drei Studienbereiche sind wieder aufgegliedert in sogenannte Teilgebiete. So bezeichnen z. B. die Teilgebiete A1 und A2 den Unterricht im Haupt- und Nebeninstrument. 6 Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise, Nachweis über künstlerischpraktische Studien, Teilnahmebescheinigungen und Studiennachweise (für Praktika) (0) Die Studierenden lassen sich den Erwerb eines Leistungsnachweises oder eines qualifizierten Studiennachweises durch Stempel und Unterschrift bestätigen. Dies gilt auch für die Nachweise über künstlerisch- praktische Studien und Teilnahmebescheinigungen im Bereich B (nur im Grundstudium) sowie für Nachweise (für Praktika). (1) Leistungsnachweise (LN) werden in Übungen und Seminaren erworben. Es wird eine selbständige Auseinandersetzung mit dem behandelten Stoff gefordert. (Nach 8 Abs. 2a LPO) Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können u.a. in Form von Klausuren, Klausuren mit mündlichen Prüfungen, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten erbracht werden. (2) Qualifizierte Studiennachweise (QN) bzw. den Anforderungen entsprechende Leistungen können u.a. erbracht werden in Form von Protokollen, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben oder Kurzreferaten. (3) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung, in welcher sie erworben werden. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen an einen Leistungsnachweis liegen deutlich über den Anforderungen an einen qualifizierten Studiennachweis. Arbeiten für Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise werden von den Lehrenden korrigiert zurückgegeben. (4) In Vorlesungen können in der Regel keine Leistungsnachweise und keine qualifizierten Studiennachweise erworben werden. (5) Nachweise über künstlerisch- praktische Studien (KPS) werden im Teilgebiet A verlangt. Sie werden durch die regelmäßige, erfolgreiche Teilnahme am Instrumentalunterricht und in den anderen Veranstaltungen des Bereichs A von den Dozenten bescheinigt. (6) Teilnahmebescheinigungen (Tb) werden im Teilgebiet B verlangt und aufgrund regelmäßiger, erfolgreicher Teilnahme ausgestellt. (7) Über schulpraktische Studien (Tagespraktikum, Blockpraktikum) muß ein Bericht vorgelegt werden. Der entsprechende Nachweis muß vom Betreuer der Praktika gegengezeichnet werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung der Universität Dortmund vom (8) Die Studiennachweise über die besuchten Lehrveranstaltungen im Hauptstudium führen die Studierenden in eigener Verantwortung, indem sie die besuchten Veranstaltungen in die dafür vorgesehenen Nachweisformulare für das Hauptstudium (siehe Anlage) eintragen. 7 Instrumentalunterricht

5 5 Der Unterricht im Haupt- und Nebeninstrument (A1 und A2) ist Pflichtbestandteil von Grund- und Hauptstudium, im Hauptinstrument 1 Wochenstunde pro Semester, im Nebeninstrument eine halbe Wochenstunde pro Semester. Die Studierenden erhalten im Teilgebiet A2 Unterricht in Begleitendem Klavierspiel : Wenn der / die Studierende Hauptfach Klavier belegt hat, erhält diese/r im 1. und 2. Semester den obligatorischen Unterricht im Teilgebiet A2 ( Begleitendes Klavierspiel ) anstelle des Nebenfachs. Das Fach Begleitendes Klavierspiel wird dann in der Zwischenprüfung verlangt, die Dauer der Prüfung hierin beträgt 10 Minuten. Wenn der/ die Studierende Nebenfach Klavier belegt hat, erhält diese/r ebenfalls den obligatorischen Unterricht im Teilgebiet A2 ( Begleitendes Klavierspiel ). Dieser Unterricht findet nach der Zwischenprüfung innerhalb des Klavierunterrichts statt und soll je nach Ermessen des / der Lehrbeauftragten und dem Leistungsstand der Studenten gehandhabt werden. Die Instrumental- bzw. Vokalausbildung erfolgt durch Instrumental- bzw. Gesangslehrer im Einzelunterricht. Der regelmäßige Besuch des Unterrichts ist unabdingbar. Bei Unregelmäßigkeiten, die die Studierenden zu verantworten hat, wird für den nicht in Anspruch genommenen Unterricht kein Ersatz geleistet. Für den Instrumentalunterricht muß sich jeder / jede Studierende am Ende eines jeden Semesters persönlich zurückmelden. Die Fristen werden durch Aushang bekanntgegeben. (Der Aushang ist gegen Ende des Semesters zu erwarten, so daß sich der / die Studierende im voraus für das nächste Semester eintragen läßt.) 8 Das Grundstudium (1) Das Grundstudium umfaßt drei Semester mit 23 SWS, die sich auf folgende künstlerische Disziplinen und Teilgebiete verteilen: A Künstlerische Disziplinen im Studienbereich Musikpraxis A1 Hauptinstrument 3 SWS Pflicht A2 Nebeninstrument/ begleitendes 1,5 SWS Pflicht Klavierspiel A3 Stimmbildung 1,5 SWS Pflicht A4 Gehörbildung und 4 SWS Pflicht Harmonielehre A6 Musik und Bewegung, Szenisches Spiel 2 SWS Pflicht A9 Apparative Praxis 1 SWS Pflicht Summe der SWS 13 SWS B Teilgebiete Musikwissenschaft

6 6 B1 - B3 Einführung in die Musikgeschichte 4 SWS Pflicht (in Kurs I und II) B4 a Einführung in das Wahl wissenschaftliche Arbeiten B4 b Einführung in die systematische 1 SWS Pflicht Musikwissenschaft B4 c Instrumentenkunde 1 SWS Pflicht Summe der SWS 6 SWS C Teilgebiete Musikpädagogik und Musikdidaktik C2 a C3 a ebenso C3a Summe der SWS Einführung in die Musikdidaktik 1 SWS Pflicht Einführung in die 1 SWS Pflicht Unterrichtspraxis Schulpraktische Studien: 2 SWS Pflicht Tagespraktikum Blockpraktikum (gewöhnlich am Ende des Grundstudiums) 4 SWS (2) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erwerben. In der Disziplin A4 wird eine Klausur geschrieben und eine mündliche Prüfung abgelegt. Es wird eine Klausur in dem Teilgebiet C2a oder C3a geschrieben. (Im Grundstudium schreibt man folglich zwei Klausuren und legt eine mündliche Prüfung ab). Diese Leistungsnachweise sind die Voraussetzung für die Anmeldung zur Zwischenprüfung. Im Studienbereich C sollen die Teilgebiete C2a, C3a und das Tagespraktikum in der angegebenen Reihenfolge studiert werden. (3) Die Veranstaltungen Musikgeschichte I und II, sowie Instrumentenkunde, Systematische Musikwissenschaft und Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten müssen mit einer Teilnahmebescheinigung (Tb) von dem Dozenten/ der Dozentin bestätigt werden. 9 Die Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 3. Semester abgelegt; sie schließt das Grundstudium ab und eröffnet den Übergang ins Hauptstudium. Bestandteile der Zwischenprüfung sind: - wenn Klavier das Hauptfach ist, eine zehnminütige Leistung im begleitenden Klavierspiel, - eine zwanzigminütige mündliche Prüfung in Musikgeschichte, die auf den Inhalten der Lehrveranstaltungen "Einführung in die Musikgeschichte I und II" beruht. Der / die Studierende benennt hierfür ein Schwerpunktgebiet. (2) Der Termin der Zwischenprüfung und der Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag auf Zulassung erfolgen muß, werden durch Aushang im Dekanat des FB 16 und im Institut für Musik und ihre Didaktik bekanntgemacht. (3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind hinzuzufügen - der Immatrikulationsnachweis für das Fach Musik, - ein Vorschlag für die Benennung des Prüfers/der Prüferin, - die Leistungsnachweise des Grundstudiums, - eine Erklärung gemäß Anlage 17 zu 14 der Zwischenprüfung.

7 7 Vgl. im übrigen die Ordnung für die Zwischenprüfungen für die Lehramtsstudiengänge der Universität Dortmund vom (ZPO). 10 Das Hauptstudium (1) Im Hauptstudium, das vom vierten bis zum sechsten Semester dauert, belegt der/ die Studierende insgesamt 22 SWS, und zwar 10 SWS im Studienbereich A und 12 SWS in den Bereichen B und C. Die Aufteilung der SWS in B und C richtet sich nach der Festlegung des Schwerpunktgebietes und der anderen drei Teilgebiete. A Künstlerische Disziplinen im Studienbereich Musikpraxis A1 Hauptinstrument 3 SWS Pflicht A2 Nebeninstrument 1,5 SWS Pflicht A3 Stimmbildung 0,5 SWS Pflicht A5 Ensembleleitung 1 SWS Pflicht A7 Schulpraktisches 2SWS Wahlpflicht Instrumentalspiel und Improvisation oder A8 Angewandte Musiktheorie 2 SWS Wahlpflicht Summe der SWS 10 SWS B Teilgebiete im Studienbereich Musikwissenschaft B1 Geschichte der Musik bis etwa 1750 B2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900 B3 Musikgeschichte des 20. Jahrhunderts B4 Systematische Musikwissenschaft C Teilgebiete im Studienbereich Musikpädagogik/-didaktik C1 C2 b) C3 b) C4 Summe der SWS Geschichte der Musikpädagogik Musikdidaktische Konzeptionen der Gegenwart Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen Aspekten mit B zus. 12 SWS (2) Teilgebiete und Nachweise im Hauptstudium

8 8 Innerhalb des Hauptstudiums soll der / die Studierende im musikwissenschaftlichen (B) oder musikdidaktischen (C ) Bereich einen bestimmten Schwerpunkt wählen; die Studienordnung nennt diesen Schwerpunkt das Teilgebiet der Vertiefung. Dieses Teilgebiet muß mit sechs Semesterwochenstunden studiert werden, was praktisch drei Seminaren zu einem Thema (oder Themengebiet) entspricht. Diese drei Seminare können in einem Semester (oder auf bis zu drei Semester verteilt) studiert werden. Im Teilgebiet der Vertiefung soll aber neben dem Besuch der drei Veranstaltungen auch ein Leistungsnachweis erbracht werden. Dieser Leistungsnachweis muß in einem der drei Veranstaltungen erworben werden. Günstig wäre es also, wenn der LN erst in der zweiten oder dritten Veranstaltung zu diesem Teilgebiet angestrebt würde, um auf eine Wissensbasis in dem Gebiet zurückgreifen zu können. Außer diesem Schwerpunkt muß der / die Studierende noch drei weitere Teilgebiete studieren; davon müssen zwei aus dem musikwissenschaftlichen Bereich (B) stammen und ein Teilgebiet aus dem Bereich der Fachdidaktik (C). Jedes dieser drei Gebiete wird durch zwei inhaltlich verwandte Veranstaltungen nachgewiesen (=> vier Semesterwochenstunden). Ein weiterer Leistungsnachweis ist zu erbringen, entweder aus B oder aus C: Wenn das Teilgebiet der Vertiefung im Bereich B festgelegt ist, so ist im Bereich C der zweite LN zu erbringen. Ist das Teilgebiet der Vertiefung in C festgelegt, so muß in B der zweite LN erbracht werden. In den zwei anderen Teilgebieten wird jeweils ein Qualifizierter Studiennachweis verlangt. Schwerpunkt in B ODER C => 6 SWS Schwerpunkt => LN 3 weitere Teilgebiete => 2 mal B und => 1 mal C B => LN ODER C => LN 2 andere Teilgebiet aus B oder C => je ein Quali Insgesamt ergeben sich für das Haupstudium: 4 Teilgebiete (Schwerpunkt in C/ B/ B/ C) oder (Schwerpunkt in B/ B / C / C) 2 LN und 2 Quali. Ein Beispiel befindet sich im Anhang. 11 Schulpraktische Studien (1) Das Studium des Faches Musik umfaßt schulpraktische Studien und zwar in Form eines semesterbegleitenden Tagespraktikums von 2 SWS und eines Blockpraktikums. (2) Das semesterbegleitende Tagespraktikum findet in der Regel gegen Ende des Grundstudiums statt und besteht aus Vor- und Nachbereitung in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen (z. B.: Einführung in die Unterrichtswirklichkeit ) und Unterrichtsbesuchen mit eigenen Unterrichtsversuchen, die von Lehrenden des Faches

9 9 begleitet werden. Die Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Die Teilnahme, zu der die schriftliche Ausarbeitung einer Unterrichtsplanung und möglichst auch die Durchführung einer Unterrichtsstunde gehören, wird von dem / der Lehrenden bescheinigt, der / die die Vor- und Nachbereitung geleitet und die Schulbesuche begleitet hat. (3) Das fünfwöchige Blockpraktikum findet in den Semesterferien, und zwar in der Regel zu Beginn des Hauptstudiums statt. Die Unterrichtsbesuche erfolgen in der Verantwortung der Schule. Die Teilnahme, zu der ein schriftlicher Bericht gehört, wird von dem / der Lehrenden, der / die das Praktikum begleitet, bescheinigt. (4) Näheres regelt die Praktikumsordnung der Universität Dortmund in der jeweils gültigen Fassung. Die Erste Staatsprüfung 12 Zulassung (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 5. Semester beantragt werden. Zu den bis dahin zu erbringenden Leistungen gehören: - der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung - ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis Wird die schriftliche Hausarbeit im Fach Musik geschrieben, ist auch der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll, vorzulegen. Ebenso ist anzugeben, welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Universität Dortmund für die Themenstellung vorgeschlagen wird. (2) Gleichzeitig mit der Zulassung zur Prüfung leitet das Prüfungsamt dann das Verfahren zur Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit ein. Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des 5. Semesters, sie soll spätestens laut LPO im 6. Semester erstellt werden. ( 4 Abs. 3 LPO) (Vgl. im übrigen 14 LPO) Allerdings wird dies in der Praxis üblicherweise so gehandhabt, daß die schriftliche Hausarbeit nach dem Abschluß des 6. Semesters geschrieben wird. (3) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit (Juni bzw. Januar) des 6. Semesters ergänzt werden, und zwar durch die Vorlage - des Nachweises der schulpraktischen Studien, - des Nachweises der fachpraktischen Prüfung, - der erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise sowie der Bekanntgabe, - welches Mitglied des Prüfungsamtes für die mündliche Prüfung, - welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Universität Dortmund für die Arbeit(en) unter Aufsicht vorgeschlagen wird und - welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden. (4) Da die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der schriftlichen Hausarbeit Mitglied des Prüfungsausschusses in der entsprechenden mündlichen Prüfung sein soll, entfällt in diesem Fall bei der Ergänzung des Zulassungsantrages der Vorschlag des Prüflings. Das für die Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamtes kann nicht für die Themenstellung für die Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden. (Vgl. im übrigen 15 LPO) (5) In Fächerverbindungen mit Musik kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden. Nach Abschluß der Studien in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach kann die Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile dieses Faches, beantragt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind beschränkt auf diese Prüfungsteile nachzuweisen.

10 10 Die Zulassung in dem anderen Fach ist unter Nachweis der noch erforderlichen Voraussetzungen gesondert zu beantragen. Die Prüfungsleistungen sind in Fächerverbindungen mit Musik innerhalb von vier Jahren zu erbringen. ( 4 Abs. 3 LPO) (Vgl. im übrigen 16 LPO) 13 Die fachpraktische Prüfung (1) Im Fach Musik ist die fachpraktische Prüfung sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch der erste Teil der Ersten Staatsprüfung. ( 4 Abs. 3 LPO) (2) Das Hauptinstrument ist Pflichtbestandteil der fachpraktischen Prüfung. (3) Das Nebeninstrument steht in der Prüfung als zweites Fach zur Wahl, kann aber durch eine andere künstlerische Disziplin ersetzt werden. (Chorleitung, Orchesterleitung, Stimmbildung, Improvisation) (4) Wenn der Klavierunterricht Nebenfach ist, so muß auch eine Prüfung im Fach Begleitendes Klavierspiel abgelegt werden (10 Minuten). (5) Wenn das Fach Klavier weder als Haupt- noch als Nebeninstrument gewählt ist, ist vor Anmeldung zur fachpraktischen Prüfung eine zusätzliche Leistung im künstlerischen Klavierspiel zu erbringen. (6) Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30, im Nebeninstrument und beim zusätzlichen Leistungsnachweis im künstlerischen Klavierspiel höchstens 20 Minuten. Wenn anstelle des Nebenfachs z.b. Chorleitung gewählt wird, so können bis zu 40 Minuten zur Prüfung genutzt werden. (Vgl. im übrigen Anlage 16 zu 55 LPO) Die künstlerischen Disziplinen des Studiums, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, müssen während des Fachstudiums erfolgreich abgeschlossen werden. (7) Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung kann während des Hauptstudiums erfolgen. Bei dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, - in welchen Fächern die fachpraktische Prüfung erfolgen soll und - bei welchen Mitgliedern der Universität Dortmund die Prüfungsdisziplinen zuletzt studiert wurden. Beizufügen ist der Nachweis der besonderen Eignung für das Studium der Musik. Die Bescheinigungen über den Abschluß der Studien in denjenigen künstlerischen Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, ist dem Prüfungsamt spätestens bis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Termins für die Prüfung in der zweiten künstlerischen Disziplin vorzulegen. (8) Die Termine der fachpraktischen Prüfungen und der Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag auf Zulassung erfolgen muß, werden durch Aushang im Prüfungsamt und im Institut für Musik und ihre Didaktik bekannt gemacht. 14 Die schriftliche Hausarbeit (1) Die schriftliche Hausarbeit soll (d.h. sie muß nicht) in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. (2) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den im Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung benannte Professorin oder benannten Professor, aus dem angegebenen Teilgebiet der Vertiefung ein Thema für die schriftliche Hausarbeit vorzuschlagen.

11 11 (3) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach der (schriftlichen) Mitteilung des Themas durch das Prüfungsamt bei demselbigen abzuliefern. (Vgl. im übrigen 17 LPO) 15 Die Arbeiten unter Aufsicht und die mündliche Prüfung (1) Die weiteren Prüfungsleistungen im Fach Musik im Rahmen der Ersten Staatsprüfung sind: - eine Arbeit unter Aufsicht und eine mündliche Prüfung; (2) Für die Arbeit unter Aufsicht werden zwei Themen zur Wahl gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Stunden. Bei der Analyse- Klausur wird ein Themenvorschlag genannt. (3) In der mündlichen Prüfung dürfen sich die Aufgaben nicht auf die angegebenen Teilgebiete beschränken, die Prüfung muß auch Auskunft darüber geben, in welchem Maß Verständnis für die Zusammenhänge und wesentliche Bereiche des Fachs Musik aufgebracht werden kann. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 40 Minuten. (Vgl. im übrigen 18-20, 38 LPO) 16 Freiversuch (1) Wenn die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudiendauer beantragt worden ist und auch die Ergänzungen des Zulassungsantrages vorgelegt wurden, gilt die Erste Staatsprüfung, falls sie nicht bestanden wurde, als nicht abgelegt. (2) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im studierten Fach oder in den Erziehungswissenschaften einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. (3) Die näheren Einzelheiten regelt 28 LPO. 17 Möglichkeit zur Promotion Nach Abschluß dieses Studiengangs und daran anschließender angemessener und auf die Promotion vorbereitender Studien in den Promotionsfächern ist die Promotion zum Dr. phil. möglich. Näheres hierzu regelt die Promotionsordnung der Universität Dortmund für den Fachbereich 16 Musik, Kunst, Textilgestaltung, Sport und Geographie vom Anhang Beispiel für Teilgebiete mit dazu passenden Veranstaltungen und möglichen Leistungsnachweisen/ Qualif. Studien im Hauptstudium 1. Teilgebiet der Vertiefung (Schwerpunkt hier: B2) Leistungsnachweis -> Referat und schriftliche Ausarbeitung

12 12 Geschichte der Messe (WS 98/99) Beethovens Sonatenwerke (SS 98) Musik zur Zeit Mozarts (SS 99) 2. Teilgebiet: Musikwissenschaft (hier: B1) Ensemblekonzerte des Barocks (SS 99) Bachs Motetten (WS 96/97) 3. Teilgebiet: Musikwissenschaft (hier: B4) Das Werk Bernd Alois Zimmermanns (SS 98) Von Peter Kraus zu Tocotronic (SS 99) 4. Teilgebiet: Musikdidaktik (C3) Musikpädagogik und Internet (SS 99) Musikdidaktische Konzepte im Kursunterricht der Oberstufe (WS 96/97) zum Thema: Die Violinkonzerte Mozarts Qualifizierter Studiennachweis -> Referat zum Thema Sakrale Gesänge Qualifizierter Studiennachweis -> Referat zum Thema Zimmermanns Konzept der Zeit Leistungnachweis -> Hausarbeit zum Thema MIDI und Internet Beispiel für die Studienfolge der einzelnen Gebiete mit ihren Nachweisen im Grundstudium Zu den Symbolen (B1, B2, etc./ ganz links in der Tabelle) sind die Teilgebietsnamen aufgeführt (zweite Spalte von links). Eine günstige Möglichkeit wird aufgezeigt, in welcher Reihenfolge die Veranstaltungen belegt werden können: Die Semester sind als Ziffern vermerkt oder mit jedes Semester 1 dargestellt (zweite Spalte von rechts) 2 In der letzten Spalte (ganz rechts) sind jeweils die Leistungsnchweise (LN) oder qualifizierten Studinenqachweise (QN) oder Teilnahmebescheinigungen (Tb) oder Nachweise über künstlerisch- praktische Studien (KPS) aufgeführt. Teilgebiete, deren Seminare und die darin erworbenen LN etc. sind beispielhaft dargestellt. Es gibt also noch viele weitere Möglichkeiten. A1 Hauptinstrument jedes Semester KPS A2 Nebeninstrument jedes Semester KPS A3 Stimmbildung jedes Semester KPS A4 Gehörbildung und 1/ 2 oder 2 / 3 LN Harmonielehre A6 Musik und Bewegung 2 oder 3 KPS A9 Apparative Praxis 2 oder 3 KPS B1 und B 2 Musikgeschichte I 1 oder 2 Tb B 3 und B 4 Musikgeschichte II 2 oder 3 Tb B 4 b Systematische 1 oder 2 Tb Musikwissenschaft B 4 c Instrumentenkunde 2 oder 3 Tb C 2 a Einführung in die Musikdidaktik möglichst 1 LN 3 1 gilt also für das gesamte Hauptstudium 2 Bei einigen Veranstaltungen ist es sinnvoll, zunächst das eine Seminar abzulegen (z.b. Analyse) und im nächsten Semester das andere (z. B. Tonsatz).

13 13 C 3 a Einführung in die 2 oder 3 LN Unterrichtspraxis C 5 Tagespraktikum 3 Tb Beispiel für die Studienfolge der einzelnen Gebiete mit ihren Nachweisen im Hauptstudium A 1 Hauptinstrument jedes Semester KPS A 2 Nebeninstrument jedes Semester KPS A 3 Stimmbildung jedes Semester KPS A 5 Chorleitung 4 oder 5 KPS A 7 Schulpraktisches 5 oder 6 KPS Instrumentalspiel oder A 8 Angewandte 5 oder 6 KPS Musiktheorie B 2 Geschichte der Musik 4 / 5 QN von etwa 1750 bis 1900 B 3 Musikgeschichte des 5 / 6 LN 20. Jhdts. C 2 Musikdidkaktische 4 / 5 / 6 LN Konzeptionen der Gegenwart C 3 Didaktik und 4 / 5 QN Methodik einzelner Lernfelder Wahlfächer beliebig by A. P Bemerkung: In Einführung in die Musikdidaktik und in Einführung in die Unterrichtspraxis wird je eine Klausur (oder Referat, etc.) geschrieben, dies gilt aber zusammen als ein LN.

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