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1 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) ( ) Am 25. Januar 2002 wurde im Deutschen Bundestag das "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK-Gesetz) verabschiedet. Am 01. März wurde das Gesetz durch den Bundesrat genehmigt, am 22. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 01. April wird das KWK-Gesetz in Kraft treten und dann die Regelungen des bisherigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ersetzen. Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist der "befristete Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung". ( 1 Abs. 1 KWKG) In der Gesetzesfassung vom werden die Klimaschutzziele genau quantifiziert. So soll bis zum Jahre 2005 im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der BRD in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahre 2010 von insgesamt 23 Millionen Tonnen, mindestens 20 Millionen Tonnen, erzielt werden. Die Betreiber begünstigter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erhalten bis zum Jahre 2010 Zuschlagszahlungen bis zu einer Maximalsumme 4,448 Mrd. (8,7 Mrd. DM), wobei rund 358 Millionen (700 Millionen DM) speziell für den Ausbau kleiner KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 2 MW el und Brennstoffzellen-Anlagen zur Verfügung stehen. Unter das Gesetz fallen alle KWK-Anlagen auf Basis von fossilen Brennstoffen inkl. Abfall und Biomasse. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des KWK-Gesetzes. Eine Doppelförderung wird somit ausgeschlossen. Begriffsbestimmungen 3 des KWK-Gesetzes enthält Begriffsbestimmungen. Die Ortsfestigkeit einer KWK-Anlage wird dabei wieder - gemäß dem Mineralölsteuergesetz - auf eine alternierende Nutzung der Anlage an maximal zwei Standorten definiert. Die Liste der aufgezählten KWK-Technologien umfasst alle Arten der Dampfturbinen- und Gasturbinen-Anlagen, Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling- Motoren, Dampfmotoren- und ORC (Organic-Rankine-Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen- Anlagen. Nach dem KWK-Gesetz werden "kleine KWK-Anlagen" in Übereinstimmung mit dem (1 von 5) [ :57:27]

2 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) Mineralölsteuergesetz als "KWK-Anlagen..., mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 MW el " definiert. Als KWK-Anlage wird dabei die gesamte Anlage, welche ggf. aus mehreren Modulen besteht, determiniert. Weitere Begriffsbestimmungen (Netto-Stromerzeugung, Nutzwärme, Stromkennzahl, Netzbetreiber, etc.) werden ebenfalls in diesem Gesetzesparagraphen geklärt. Gegenüber dem Gesetzesentwurf vom August 2001 wurde 3 des Gesetzes um einen 10. Absatz ergänzt. In diesem wird geregelt, dass ein Betreiber einer KWK-Anlage derjenige ist, der den Strom in das Netz einspeist. Eine Betreibereigenschaft ist dabei unabhängig von einer Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers (!). Bei KWK-Anlagen, welche im Wege eines Fonds- oder Leasingsmodells finanziert und/oder als Gemeinschaftskraftwerk betrieben werden, ist derjenige, welcher den Strom liefert Zuschlagsberechtigt und Nachweispflichtig. Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht Der vierte Paragraph regelt die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Interessant ist vor allem der dritte Absatz dieses Paragraphen. Dort wird das Zuschlags-Prinzip (Bonusregelung) des KWK-Gesetzes verdeutlicht. "Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten." Die Höhe des Zuschlages wird - in Abhängigkeit bestimmter Kriterien - in 7 KWKG geregelt. Im Gesetz ist auch der Fall geklärt, wenn keine Vereinbarung zwischen dem direkt vorgelagerten Netzbetreiber und dem BHKW-Betreiber hinsichtlich des variablen Strompreises zu Stande kommen sollte. In diesem Fall gilt der "übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird". Neben dem üblichen Preis, der laut Gesetzesbegründung dem gehandelten Preis an den Strombörsen entspricht, wobei aber die Charakteristik des eingespeisten Strom zu berücksichtigen ist, muß also zusätzlich ein Entgelt für die Nichtnutzung der vorgelagerten Spannungs-Netzebenen nach Verbändevereinbarung 2 Plus ( ) entrichtet werden. Der Betreiber einer KWK-Anlage hat auch die Möglichkeit, dem Netzbetreiber einen anderen Käufer ("Dritte") für den KWK-Strom zu nennen. In diesem Fall ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, dem Betreiber der KWK-Anlage den eingespeisten Strom mit einem Preis in derselben Höhe zu vergüten wie der Preis, den er bei der Weiterveräußerung an den entsprechenden Käufer erzielt. Diese Regelung soll möglichen Schwierigkeiten bei der Vereinbarung des variablen Preiselementes zwischen dem KWK-Betreiber und dem Netzbetreiber begegnen. Der Käufer ("Dritte") ist aber dazu verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes vom Netzbetreiber abzunehmen. Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung im (neuen) Absatz 7 des 4 KWK-Gesetzes wird die Grundlage geschaffen, um ggf. einheitliche Berechnungsmethoden zur Bestimmung des Vergütungsanspruches für KWK-Strom fest zu setzen, sofern die Sachlage eine klärende Festlegung notwendig machen sollte. Zuschlagsberechtigte KWK-Anlagen Im fünften Paragraphen werden die Kategorien der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen fest gelegt. Grundsätzlich wird zwischen zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen unterschieden, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gegangen sind sowie deren Inbetriebnahme nach dem (2 von 5) [ :57:27]

3 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) Inkrafttreten erfolgt. Anspruch auf Zahlung des Zuschlages besteht für KWK-Strom aus Anlagen die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden: KWK-Anlagen, die bis zum in Dauerbetrieb genommen wurden (alte Bestandsanlagen) KWK-Anlagen, die ab dem 01. Januar 1990 in Dauerbetrieb genommen wurden (neue Bestandsanlagen), sowie alte Bestandsanlagen (siehe Punkt 1), die im Zeitraum vom bis modernisiert und wieder in Dauerbetrieb genommen wurden. Alte Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und zwischen dem und dem wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen) Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages für KWK-Strom aus folgenden nach dem 01. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen: kleine KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen Brennstoffzellen-Anlagen Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß 5. Die Bestandteile, die ein Antrag auf Zulassung enthalten muß, werden in 6 geregelt. Grundsätzlich muß ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigen- Gutachten vorgelegt werden. Als anerkannte Regeln gelten die von der AGFW in Nummer 3-6 des Arbeitsblattes FW 308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stroms" fest gelegten Bestimmungen in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Nr. 169a vom ). Für kleine KWK-Anlagen (bis 2 MW el ) gelten vereinfachende Vorschriften. In diesem Fall reichen die Herstellerunterlagen, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. Höhe und Dauer des Zuschlages Die Höhe und die Dauer des Zuschlages für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom ist in Abhängigkeit von der jeweiligen KWK-Kategorie unterschiedlich und wird in folgender Tabelle näher erläutert. Alle Vergütungsangaben sind in Euro-Cent alte Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 0,97 neue Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 1,23 1,23 0,82 0,56 (3 von 5) [ :57:27]

4 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) modernisierte Anlagen 1,74 1,74 1,74 1,69 1,69 1,64 1,64 1,59 1,59 neue kleine KWK-Anlagen (Inbetriebnahme nach ) neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kw el (Inbetriebnahme zwischen und ) neue Brennstoffzellen (Inbetriebnahme nach ) 2,56 2,56 2,40 2,40 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage Bei den kleinen KWK-Anlagen gilt zusätzlich eine Strommengen-Deckelung ( 5). So besteht der Anspruch auf Zuzahlung für KWK-Strom aus neuen kleinen BHKW-Anlagen "nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlages für 11 Terawattstunden KWK-Strom...entstanden sind." Sollte also die Grenze von 11 TWh eingespeisten (!) KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen bis 2 MW el Anlagenleistung z. B. im Juli 2007 erreicht werden, so endet die Zuschlagszahlung für Strom aus kleinen BHKW-Anlagen mit dem Sofern aber in diesem Jahr (2008) die 14 Terrawattstunden KWK-Strom, welche durch das KWK-Gesetz einen Zuschlag erhalten sollen, nicht überschritten werden, wird die Zuschlagszahlung noch einmal um ein weiteres Jahr (in unserem Beispiel bis zum ) verlängert. Die eingespeisten KWK-Strommengen werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist bei aller absurden Bürokratie zumindest ein bißchen Transparenz gewährleistet. Das KWK-Gesetz sieht auch vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Strom- und Brennstoffpreis) mit abweichenden Festlegungen der Höhe und der Dauer des Zuschlages reagieren kann. Nachweis-Regelungen Um einen Mißbrauch zu vermeiden, werden in 8 KWKG klare Regelungen hinsichtlich des Nachweises des eingespeisten KWK-Stroms gegeben. So muß der Betreiber einer KWK-Anlage monatlich der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber eine Mitteilung über die eingespeiste KWK-Strommenge geben. Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärme hat der Netzbetreiber (!) auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Weiterhin muß dem Netzbetreiber auf Verlangen Zutritt zu den Meßeinrichtungen gewährt und bis zum 31. März eine durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge vorgelegt werden. Auch hier gelten Sonderregelungen für Betreiber von kleinen KWK-Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich kw el. Diese können z. B. die Meßeinrichtungen selbst anbringen und müssen, sofern keine Vorrichtungen für eine Abwärmeabfuhr (Notkühler) vorhanden ist, keinen Nutzwärmezähler anbringen. Belastungsausgleich In 9 ist der Belastungsausgleich zwischen den Netzbetreibern geregelt. Außerdem enthält dieser Paragraph eine Regelung, wie die Zuschlagszahlungen auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden dürfen. Bei Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als (4 von 5) [ :57:27]

5 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) Kilowattstunden darf sich das Netznutzungsentgelt für über kwh hinausgehende Strombezüge aus dem Netz höchstens um 0,05 Cent je kwh erhöhen. Bei Produzierenden Gewerbebetrieben, deren Stromkosten mehr als 4% des Umsatzes ausmachen, darf der Preis um maximal 0,025 Cent je kwh anwachsen. Zuständigkeit / Gebühren Zuständig für die Durchführung des KWK-Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( 10). Die Zulassung der KWK-Anlagen zur Zuschlagszahlung und die Nachweiskontrolle des KWK-Stroms kann vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch eine Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts übertragen werden. Für Amtshandlungen nach dem KWK-Gesetz werden Kosten erhoben, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt werden ( 11). Monitoring / Geltungsdauer Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt Ende 2004 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt und unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und der Energiewirtschaft eine Zwischenprüfung hinsichtlich der Erreichbarkeit der in 1 für 2005 und 2010 genannten Ziele durch. Sollten nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung die Vorgaben nicht erreicht werden, sind von der Bundesregierung zum geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen. Das Gesetz tritt ab dem in Kraft und ersetzt das KWK-Gesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), welches am außer Kraft tritt. Das (neue) KWK-Gesetz tritt am außer Kraft, sofern keine Verlängerung aufgrund des Monitorings beschlossen wird. Für neue KWK-Anlagen unter 50 kw, die vor dem in Dauerbetrieb genommen wurden, sowie neue Brennstoffzellen-Anlagen, die vor dem Außerkrafttreten des KWK-Gesetzes in Dauerbetrieb genommen wurden, ist das Gesetz mit der jeweiligen Dauer von 10 Jahre ab Inbetriebnahme weiter anzuwenden. Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt (5 von 5) [ :57:27]

6 Die Bedeutung des KWK-Gesetzes für Mini-KWK-Anlagen Das am 25. Januar im Bundestag beschlossene " Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK-Gesetz), welches am 01. April in Kraft treten wird, weist einige Besonderheiten für kleine KWK-Anlagen auf. So wird neben Brennstoffzellen ausschließlich der Zubau neuer KWK-Anlagen bis 2 MW el gefördert (siehe Tabelle 1). Tabelle 1: Zuschlagszahlungen nach KWK-Gesetz in -Cent alte Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 0,97 neue Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 1,23 1,23 0,82 0,56 modernisierte Anlagen 1,74 1,74 1,74 1,69 1,69 1,64 1,64 1,59 1,59 neue kleine KWK-Anlagen (Inbetriebnahme nach ) neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kw el (Inbetriebnahme zwischen und ) neue Brennstoffzellen (Inbetriebnahme nach ) 2,56 2,56 2,40 2,40 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage Besonders gestellt werden Mini-KWK-Anlagen bis 50 kw el. Diese Anlagen erhalten, sofern sie im Zeitraum vom bis zum in Dauerbetrieb gehen, eine statische Zuschlagszahlung von 5,11 -Cent über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage. Im Gegensatz dazu müssen Mini-KWK-Anlagen, welche vor dem in Dauerbetrieb gegangen sind (Neue bzw. Alte Bestandsanlagen) sowie Anlagen bis 50 kwel, welche nach dem installiert werden, mit degressiven Zuschlagszahlungen und einer zeitlich befristeten Förderungsdauer zu Recht kommen (siehe Tabelle 2). Tabelle 2: Zuschlagszahlungen (Bonus) nach KWK-Gesetz für kleine KWK-Anlagen unter 50 kw el in -Cent KWK-Anlage bis 50 kw el im November 2001 in Dauerbetrieb gegangen 1,53 1,53 1,38 1,38 1,23 1,23 0,82 0,56 0,00 0,00 0,00 (Neue Bestandsanlage) KWK-Anlage bis 50 kw el im Mai 2002 in Dauerbetrieb gegangen 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 (Neue kleine KWK-Anlage unter 50 kwel) (1 von 2) [ :57:46]

7 Die Bedeutung des KWK-Gesetzes für Mini-KWK-Anlagen KWK-Anlage bis 50 kw el im Januar 2006 in Dauerbetrieb gegangen 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 0,00 0,00 (Neue kleine KWK-Ankage) Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf die Relevanz der Förderung in Bezug auf eine bessere Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen. Während z. B. eine im April 2002 in Dauerbetrieb gegangene KWK-Anlage mit 5 kw el je nach eingespeister Strommenge - realistischer Wert zwischen 500 und Betriebsstunden - zwischen rund 1.275,- (500 Betriebsstunden) und 7.665,- (3.000 Betriebsstunden) über einen Zeitraum von 10 Jahren an Zuschlagszahlungen erhält, sieht dies für andere KWK-Anlagen deutlich ungünstiger aus (siehe Tabelle 3). Tabelle 3: Gesamtsumme der erhaltenen Zuschlagszahlungen (Bonus) nach KWK-Gesetz für eine 5 kw el -Anlage über 10 Jahre in Zuschlagszahlungen bei einer eingesp. Strommenge von Betriebsstd. / a Zuschlagszahlungen bei einer eingesp. Strommenge von Betriebsstd. / a Zuschlagszahlungen bei einer eingesp. Strommenge von Betriebsstd. / a Durchschnittliche Vergütung je kwh Dauerbetrieb ab November 2001 Dauerbetrieb ab April 2002 Dauerbetrieb ab Januar ,- in 10 Jahren 966,- in 10 Jahren 1.449,-in 10 Jahren 0,97 -Cent 2555,- in 10 Jahren 5110,- in 10 Jahren 7665,- in 10 Jahren 5,11 -Cent 532,- in 10 Jahren 1.064,- in 10 Jahren 1.596,- in 10 Jahren 1,06 -Cent So erhält z. B. eine 5 kw el -KWK-Anlage, welche nach dem in Dauerbetrieb geht - gerechnet auf einen Zeitraum von 10 Betriebsjahren - durchschnittlich lediglich 1,06 -Cent an Zuschlagszahlungen je Kilowattstunde (kwh). Bei bestehenden Anlagen (Neue Bestandsanlagen) fällt diese durchschnittliche Zuschlagszahlung mit Cent je kwh noch geringer aus. Betrachtet man Tabelle 3 genauer, so wird deutlich, dass lediglich in der Zeit zwischen dem und dem Bedingungen vorherrschen, welche einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb solcher Mini-KWK-Anlagen nachhaltig verbessern. Daher kann bei geeigneten Akquisitionsmaßnahmen ausschließlich in dieser Zeit mit einem forcierten Zubau dieser Anlagen gerechnet werden. Dieser Boom wird aber voraussichtlich im Jahre 2006 relativ wieder abrupt abbrechen. Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt (2 von 2) [ :57:46]

8 BHKW - Erneuerbare Energien Gesetz Am wurde das "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" (kurz: Erneuerbare- Energien-Gesetz, EEG) im Bundestag verabschiedet. Das EEG novelliert das Stromeinspeisegesetz (StrEG), welches 1991 eingeführt wurde. Prinzipielle Veränderungen Der Geltungsbereich des EEG wird gegenüber der StrEG durch Aufnahme der Strombereitstellung aus Erdwärme und Grubengas sowie durch höhere Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen und Biomasse ausgeweitet. Im Gegensatz zum Stromeinspeisegesetz, in dem die Vergütungssätze abhängig von einem im Gesetz festgelegten Prozentsatz des jeweils vor zwei Jahren in der Mittelspannungsebene erzielten durchschnittlichen Strompreiserlöses, sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz absolute Vergütungssätze festgeschrieben. Dadurch soll eine Investitionssicherheit erreicht werden, die insbesondere im Zeitalter des Strompreisverfalls durch die Liberalisierung wichtig ist. Teilweise werden die Vergütungssätze degressiv gestaltet, um die erwartete Kostensenkung aufgrund des verstärkten Einsatzes einer Technologie zu berücksichtigen. Das Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Schaffung von Rahmenbedingungen, um eine Verdopplung des Stromanteils aus regenerativen Energiequellen an dem gesamten Strombedarf bis zum Jahre 2010 zu ermöglichen. Die Gewährung der im Gesetz festgelegten Mindestvergütungen werden - außer bei Wasserkraftanlagen - auf einen Zeitraum von 20 Jahre Anlagenbetrieb beschränkt. Für Altanlagen gilt das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Stadtwerke und andere Energieversorgungsunternehmen (EVU) können ebenfalls die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Um die Wettbewerbsneutralität trotz regional unterschiedlichen Einspeisungsintensität von Strom aus erneuerbaren Energieträger zu sichern, wird ein bundesweiter Ausgleich für die Netzbetreiber geschaffen. Außerdem regelt das EEG die Kostenverteilung für die Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten. Vergütung im Jahre 2000 nach EEG Vergütung im Jahre 2000 nach StrEG Photovoltaik 99 Pf/kWh el 16,1 Pf/kWh el Windkraftanlagen (Vergütung bei Neuanlagen) 17,8 Pf/kWh el 16,1 Pf/kWh el (1 von 3) [ :58:04]

9 BHKW - Erneuerbare Energien Gesetz Windkraftanlagen (Durchschnittsvergütung des Referenzfalles) 16,7 Pf/kWh el 16,1 Pf/kWh el Biogas, Klärgas, Deponiegas (bis 500 kw el ) 15 Pf/kWh el 14,3 Pf/kWh el Wasserkraft (bis 500 kw el ) 15 Pf/kWh el 14,3 Pf/kWh el Biomasse (bis 500 kw el ) 20 Pf/kWh el 14,3 Pf/kWh el Geothermie (bis 20 MW el ) 17,5 Pf/kWh el - nicht berücksichtigt- Grubengas (bis 500 kw el ) 15 Pf/kWh el - nicht berücksichtigt- Auswirkungen des EEG auf die KWK Für die Kraft-Wärme-Kopplung sind insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich der Stromerzeugung aus Deponie-, Gruben- und Klärgas sowie aus Biomasse interessant. Für Strom aus Deponie-, Gruben- und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von über 500 kw el wird der Anteil des eingespeisten Stroms, der dem Verhältnis von 500 kw zur tatsächlichen Leistung der Anlage entspricht, mit diesem hohen Vergütungssatz entlohnt. Dies bedeutet, dass bei einer 1 MW el -Anlage, die Hälfte (500 kw/ kw) des bereitgestellten Stroms mit 15 Pf/kWh vergütet wird. Der restliche Strom erhält eine Vergütung von mindestens 13 Pf/kWh. Die Vergütungssätze liegen damit deutlich über den bisherigen Einspeisevergütung nach dem StrEG. Außerdem kann durch die Aufnahme der Stromerzeugung mittels Grubengas in das EEG das große Potenzial in diesem Bereich schneller erschlossen werden. Bei der Verstromung von Biomasse wird eine Vergütung von 20 Pf/kWh für Anlagen bis zu einer Leistungsgröße von 500 kw el, von 18 Pf/kWh bei darüber hinaus gehende Anlagengrößen bis 5 MW el und von 17 Pf/kWh bei darüber hinaus reichende Anlagengrößen bis 20 MW el gewährt. Noch ist nicht endgültig geklärt, welche Stoffe und Verfahren unter dem Begriff "Biomasse" einzuordnen sind. Bis Mitte des Jahres soll dies durch das Bundesumweltministerium geklärt werden. Fraglich ist insbesondere die Aufnahme von kontaminierten Materialien. Biogas, Pflanzenöle, Pflanzenmethylester sowie nicht kontaminierte feste Biomasse zählen auf jeden Fall zu den geförderten Biomasse- Energieträgern. Die Vergütungssätze für Neuanlagen werden jährlich um 1% gesenkt. Dies bedeutet, dass z. B. eine 400 kw el -Anlage, welche im Jahre 2004 installiert wird, eine Vergütung von rund 19,4 Pf/kWh erhält. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen Bei Windkraftanlagen (WKA) erfolgt eine Differenzierung der Vergütungssätze nach dem Standort der Windmühlen. Dabei orientiert sich das EEG an dem Referenzertragsmodell, welches vom Bundesverband WindEnergie (BWE) entwickelt wurde. Der tatsächliche Stromertrag einer WKA wird dabei mit der Stromproduktion einer Windmühle an einem definierten Referenzstandort (mittlere Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern) verglichen. Grundsätzlich wird für alle Windkraftanlagen fünf Jahre lang ein Vergütungssatz von 17,8 Pf/kWh gezahlt. Am definierten Referenzstandort ("durchschnittlicher deutscher Standort") wird diese Vergütung noch weitere elf Jahre (2 von 3) [ :58:04]

10 BHKW - Erneuerbare Energien Gesetz weiter bezahlt, an Standorten im Binnenland (mit niedrigeren jährlichen Durchschnitts- Windgeschwindigkeiten) in Abhängigkeit vom tatsächlichen Stromertrag noch länger und an Küstenstandorten (mit höheren jährlichen Durchschnitts-Windgeschwindigkeiten) etwas kürzer. Nach dieser Zeit, in welcher die Windkraftanlagen die maximale Einspeisevergütung erhalten, wird der Strom pauschal mit 12,1 Pf/kWh vergütet. Dies ergibt eine Durchschnittsvergütung von 17,4 Pfennig je kwh im Binnenland, 16,7 Pf/kWh am Referenzstandort und 13,5 Pf/kWh an der Küste. Die (20 Jahre geltende) Mindestvergütung wird ab 2002 für jeweils neue Anlagen um jährlich 1,5% verringert, um die erwartete Kostenminderung der Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Windkraftanlagen außerhalb der deutschen Küstenlinie (sogenannte Offshore-Anlagen) können wegen den notwendigen hohen Investitionen den maximalen Vergütungssatz für neun Jahre erhalten, sofern die Anlage vor dem ans Netz geht. Strom aus Photovoltaik (Solarzellen) wird mit einem kostenorientierten Satz von 99 Pfennig/kWh vergütet. Diese Vergütung wird ab 2002 für jeweils neue Anlagen um jährlich 5% verringert, um die erwartete Kostenminderung der Solarzellen zu berücksichtigen. Eine im Jahr 2004 errichtete Anlage erhält dementsprechend eine (20 Jahre geltende) Vergütung von rund 84 Pfennig/kWh. Zusammen mit dem Dächer-Programm, anderen Zinsvergünstigungsmassnahmen und regionalen Förderprogrammen führt die hohe Vergütung bei einem guten Anlagenstandort zu einem finanziellen Gewinn innerhalb von 20 Jahre. Strom aus Wasserkraft wird - je nach Grösse der Anlage - mit Sätzen zwischen 13 Pf/kWh und 15 Pf/kWh vergütet. Neu aufgenommen in das EEG ist die Stromerzeugung mittels Geothermie (Erdwärme). Je nach Größe der Anlage wird die Stromproduktion zwischen 14 Pfennig (ab 20 MW el ) und 17,5 Pfennig (bis 20 MW el ) je Kilowattstunde vergütet. Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt (3 von 3) [ :58:04]

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