( ) Ziel des Gesetzes
|
|
- Tristan Otto
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) ( ) Am 25. Januar 2002 wurde im Deutschen Bundestag das "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK-Gesetz) verabschiedet. Am 01. März wurde das Gesetz durch den Bundesrat genehmigt, am 22. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 01. April wird das KWK-Gesetz in Kraft treten und dann die Regelungen des bisherigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ersetzen. Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist der "befristete Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung". ( 1 Abs. 1 KWKG) In der Gesetzesfassung vom werden die Klimaschutzziele genau quantifiziert. So soll bis zum Jahre 2005 im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der BRD in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahre 2010 von insgesamt 23 Millionen Tonnen, mindestens 20 Millionen Tonnen, erzielt werden. Die Betreiber begünstigter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erhalten bis zum Jahre 2010 Zuschlagszahlungen bis zu einer Maximalsumme 4,448 Mrd. (8,7 Mrd. DM), wobei rund 358 Millionen (700 Millionen DM) speziell für den Ausbau kleiner KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 2 MW el und Brennstoffzellen-Anlagen zur Verfügung stehen. Unter das Gesetz fallen alle KWK-Anlagen auf Basis von fossilen Brennstoffen inkl. Abfall und Biomasse. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des KWK-Gesetzes. Eine Doppelförderung wird somit ausgeschlossen. Begriffsbestimmungen 3 des KWK-Gesetzes enthält Begriffsbestimmungen. Die Ortsfestigkeit einer KWK-Anlage wird dabei wieder - gemäß dem Mineralölsteuergesetz - auf eine alternierende Nutzung der Anlage an maximal zwei Standorten definiert. Die Liste der aufgezählten KWK-Technologien umfasst alle Arten der Dampfturbinen- und Gasturbinen-Anlagen, Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling- Motoren, Dampfmotoren- und ORC (Organic-Rankine-Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen- Anlagen. Nach dem KWK-Gesetz werden "kleine KWK-Anlagen" in Übereinstimmung mit dem (1 von 5) [ :57:27]
2 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) Mineralölsteuergesetz als "KWK-Anlagen..., mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 MW el " definiert. Als KWK-Anlage wird dabei die gesamte Anlage, welche ggf. aus mehreren Modulen besteht, determiniert. Weitere Begriffsbestimmungen (Netto-Stromerzeugung, Nutzwärme, Stromkennzahl, Netzbetreiber, etc.) werden ebenfalls in diesem Gesetzesparagraphen geklärt. Gegenüber dem Gesetzesentwurf vom August 2001 wurde 3 des Gesetzes um einen 10. Absatz ergänzt. In diesem wird geregelt, dass ein Betreiber einer KWK-Anlage derjenige ist, der den Strom in das Netz einspeist. Eine Betreibereigenschaft ist dabei unabhängig von einer Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers (!). Bei KWK-Anlagen, welche im Wege eines Fonds- oder Leasingsmodells finanziert und/oder als Gemeinschaftskraftwerk betrieben werden, ist derjenige, welcher den Strom liefert Zuschlagsberechtigt und Nachweispflichtig. Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht Der vierte Paragraph regelt die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Interessant ist vor allem der dritte Absatz dieses Paragraphen. Dort wird das Zuschlags-Prinzip (Bonusregelung) des KWK-Gesetzes verdeutlicht. "Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten." Die Höhe des Zuschlages wird - in Abhängigkeit bestimmter Kriterien - in 7 KWKG geregelt. Im Gesetz ist auch der Fall geklärt, wenn keine Vereinbarung zwischen dem direkt vorgelagerten Netzbetreiber und dem BHKW-Betreiber hinsichtlich des variablen Strompreises zu Stande kommen sollte. In diesem Fall gilt der "übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird". Neben dem üblichen Preis, der laut Gesetzesbegründung dem gehandelten Preis an den Strombörsen entspricht, wobei aber die Charakteristik des eingespeisten Strom zu berücksichtigen ist, muß also zusätzlich ein Entgelt für die Nichtnutzung der vorgelagerten Spannungs-Netzebenen nach Verbändevereinbarung 2 Plus ( ) entrichtet werden. Der Betreiber einer KWK-Anlage hat auch die Möglichkeit, dem Netzbetreiber einen anderen Käufer ("Dritte") für den KWK-Strom zu nennen. In diesem Fall ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, dem Betreiber der KWK-Anlage den eingespeisten Strom mit einem Preis in derselben Höhe zu vergüten wie der Preis, den er bei der Weiterveräußerung an den entsprechenden Käufer erzielt. Diese Regelung soll möglichen Schwierigkeiten bei der Vereinbarung des variablen Preiselementes zwischen dem KWK-Betreiber und dem Netzbetreiber begegnen. Der Käufer ("Dritte") ist aber dazu verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes vom Netzbetreiber abzunehmen. Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung im (neuen) Absatz 7 des 4 KWK-Gesetzes wird die Grundlage geschaffen, um ggf. einheitliche Berechnungsmethoden zur Bestimmung des Vergütungsanspruches für KWK-Strom fest zu setzen, sofern die Sachlage eine klärende Festlegung notwendig machen sollte. Zuschlagsberechtigte KWK-Anlagen Im fünften Paragraphen werden die Kategorien der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen fest gelegt. Grundsätzlich wird zwischen zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen unterschieden, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gegangen sind sowie deren Inbetriebnahme nach dem (2 von 5) [ :57:27]
3 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) Inkrafttreten erfolgt. Anspruch auf Zahlung des Zuschlages besteht für KWK-Strom aus Anlagen die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden: KWK-Anlagen, die bis zum in Dauerbetrieb genommen wurden (alte Bestandsanlagen) KWK-Anlagen, die ab dem 01. Januar 1990 in Dauerbetrieb genommen wurden (neue Bestandsanlagen), sowie alte Bestandsanlagen (siehe Punkt 1), die im Zeitraum vom bis modernisiert und wieder in Dauerbetrieb genommen wurden. Alte Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und zwischen dem und dem wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen) Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages für KWK-Strom aus folgenden nach dem 01. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen: kleine KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen Brennstoffzellen-Anlagen Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß 5. Die Bestandteile, die ein Antrag auf Zulassung enthalten muß, werden in 6 geregelt. Grundsätzlich muß ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigen- Gutachten vorgelegt werden. Als anerkannte Regeln gelten die von der AGFW in Nummer 3-6 des Arbeitsblattes FW 308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stroms" fest gelegten Bestimmungen in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Nr. 169a vom ). Für kleine KWK-Anlagen (bis 2 MW el ) gelten vereinfachende Vorschriften. In diesem Fall reichen die Herstellerunterlagen, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. Höhe und Dauer des Zuschlages Die Höhe und die Dauer des Zuschlages für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom ist in Abhängigkeit von der jeweiligen KWK-Kategorie unterschiedlich und wird in folgender Tabelle näher erläutert. Alle Vergütungsangaben sind in Euro-Cent alte Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 0,97 neue Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 1,23 1,23 0,82 0,56 (3 von 5) [ :57:27]
4 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) modernisierte Anlagen 1,74 1,74 1,74 1,69 1,69 1,64 1,64 1,59 1,59 neue kleine KWK-Anlagen (Inbetriebnahme nach ) neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kw el (Inbetriebnahme zwischen und ) neue Brennstoffzellen (Inbetriebnahme nach ) 2,56 2,56 2,40 2,40 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage Bei den kleinen KWK-Anlagen gilt zusätzlich eine Strommengen-Deckelung ( 5). So besteht der Anspruch auf Zuzahlung für KWK-Strom aus neuen kleinen BHKW-Anlagen "nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlages für 11 Terawattstunden KWK-Strom...entstanden sind." Sollte also die Grenze von 11 TWh eingespeisten (!) KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen bis 2 MW el Anlagenleistung z. B. im Juli 2007 erreicht werden, so endet die Zuschlagszahlung für Strom aus kleinen BHKW-Anlagen mit dem Sofern aber in diesem Jahr (2008) die 14 Terrawattstunden KWK-Strom, welche durch das KWK-Gesetz einen Zuschlag erhalten sollen, nicht überschritten werden, wird die Zuschlagszahlung noch einmal um ein weiteres Jahr (in unserem Beispiel bis zum ) verlängert. Die eingespeisten KWK-Strommengen werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist bei aller absurden Bürokratie zumindest ein bißchen Transparenz gewährleistet. Das KWK-Gesetz sieht auch vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Strom- und Brennstoffpreis) mit abweichenden Festlegungen der Höhe und der Dauer des Zuschlages reagieren kann. Nachweis-Regelungen Um einen Mißbrauch zu vermeiden, werden in 8 KWKG klare Regelungen hinsichtlich des Nachweises des eingespeisten KWK-Stroms gegeben. So muß der Betreiber einer KWK-Anlage monatlich der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber eine Mitteilung über die eingespeiste KWK-Strommenge geben. Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärme hat der Netzbetreiber (!) auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Weiterhin muß dem Netzbetreiber auf Verlangen Zutritt zu den Meßeinrichtungen gewährt und bis zum 31. März eine durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge vorgelegt werden. Auch hier gelten Sonderregelungen für Betreiber von kleinen KWK-Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich kw el. Diese können z. B. die Meßeinrichtungen selbst anbringen und müssen, sofern keine Vorrichtungen für eine Abwärmeabfuhr (Notkühler) vorhanden ist, keinen Nutzwärmezähler anbringen. Belastungsausgleich In 9 ist der Belastungsausgleich zwischen den Netzbetreibern geregelt. Außerdem enthält dieser Paragraph eine Regelung, wie die Zuschlagszahlungen auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden dürfen. Bei Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als (4 von 5) [ :57:27]
5 BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, ) Kilowattstunden darf sich das Netznutzungsentgelt für über kwh hinausgehende Strombezüge aus dem Netz höchstens um 0,05 Cent je kwh erhöhen. Bei Produzierenden Gewerbebetrieben, deren Stromkosten mehr als 4% des Umsatzes ausmachen, darf der Preis um maximal 0,025 Cent je kwh anwachsen. Zuständigkeit / Gebühren Zuständig für die Durchführung des KWK-Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( 10). Die Zulassung der KWK-Anlagen zur Zuschlagszahlung und die Nachweiskontrolle des KWK-Stroms kann vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch eine Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts übertragen werden. Für Amtshandlungen nach dem KWK-Gesetz werden Kosten erhoben, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt werden ( 11). Monitoring / Geltungsdauer Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt Ende 2004 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt und unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und der Energiewirtschaft eine Zwischenprüfung hinsichtlich der Erreichbarkeit der in 1 für 2005 und 2010 genannten Ziele durch. Sollten nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung die Vorgaben nicht erreicht werden, sind von der Bundesregierung zum geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen. Das Gesetz tritt ab dem in Kraft und ersetzt das KWK-Gesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), welches am außer Kraft tritt. Das (neue) KWK-Gesetz tritt am außer Kraft, sofern keine Verlängerung aufgrund des Monitorings beschlossen wird. Für neue KWK-Anlagen unter 50 kw, die vor dem in Dauerbetrieb genommen wurden, sowie neue Brennstoffzellen-Anlagen, die vor dem Außerkrafttreten des KWK-Gesetzes in Dauerbetrieb genommen wurden, ist das Gesetz mit der jeweiligen Dauer von 10 Jahre ab Inbetriebnahme weiter anzuwenden. Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt (5 von 5) [ :57:27]
6 Die Bedeutung des KWK-Gesetzes für Mini-KWK-Anlagen Das am 25. Januar im Bundestag beschlossene " Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK-Gesetz), welches am 01. April in Kraft treten wird, weist einige Besonderheiten für kleine KWK-Anlagen auf. So wird neben Brennstoffzellen ausschließlich der Zubau neuer KWK-Anlagen bis 2 MW el gefördert (siehe Tabelle 1). Tabelle 1: Zuschlagszahlungen nach KWK-Gesetz in -Cent alte Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 0,97 neue Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 1,23 1,23 0,82 0,56 modernisierte Anlagen 1,74 1,74 1,74 1,69 1,69 1,64 1,64 1,59 1,59 neue kleine KWK-Anlagen (Inbetriebnahme nach ) neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kw el (Inbetriebnahme zwischen und ) neue Brennstoffzellen (Inbetriebnahme nach ) 2,56 2,56 2,40 2,40 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage 5,11 -Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage Besonders gestellt werden Mini-KWK-Anlagen bis 50 kw el. Diese Anlagen erhalten, sofern sie im Zeitraum vom bis zum in Dauerbetrieb gehen, eine statische Zuschlagszahlung von 5,11 -Cent über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage. Im Gegensatz dazu müssen Mini-KWK-Anlagen, welche vor dem in Dauerbetrieb gegangen sind (Neue bzw. Alte Bestandsanlagen) sowie Anlagen bis 50 kwel, welche nach dem installiert werden, mit degressiven Zuschlagszahlungen und einer zeitlich befristeten Förderungsdauer zu Recht kommen (siehe Tabelle 2). Tabelle 2: Zuschlagszahlungen (Bonus) nach KWK-Gesetz für kleine KWK-Anlagen unter 50 kw el in -Cent KWK-Anlage bis 50 kw el im November 2001 in Dauerbetrieb gegangen 1,53 1,53 1,38 1,38 1,23 1,23 0,82 0,56 0,00 0,00 0,00 (Neue Bestandsanlage) KWK-Anlage bis 50 kw el im Mai 2002 in Dauerbetrieb gegangen 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 (Neue kleine KWK-Anlage unter 50 kwel) (1 von 2) [ :57:46]
7 Die Bedeutung des KWK-Gesetzes für Mini-KWK-Anlagen KWK-Anlage bis 50 kw el im Januar 2006 in Dauerbetrieb gegangen 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 0,00 0,00 (Neue kleine KWK-Ankage) Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf die Relevanz der Förderung in Bezug auf eine bessere Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen. Während z. B. eine im April 2002 in Dauerbetrieb gegangene KWK-Anlage mit 5 kw el je nach eingespeister Strommenge - realistischer Wert zwischen 500 und Betriebsstunden - zwischen rund 1.275,- (500 Betriebsstunden) und 7.665,- (3.000 Betriebsstunden) über einen Zeitraum von 10 Jahren an Zuschlagszahlungen erhält, sieht dies für andere KWK-Anlagen deutlich ungünstiger aus (siehe Tabelle 3). Tabelle 3: Gesamtsumme der erhaltenen Zuschlagszahlungen (Bonus) nach KWK-Gesetz für eine 5 kw el -Anlage über 10 Jahre in Zuschlagszahlungen bei einer eingesp. Strommenge von Betriebsstd. / a Zuschlagszahlungen bei einer eingesp. Strommenge von Betriebsstd. / a Zuschlagszahlungen bei einer eingesp. Strommenge von Betriebsstd. / a Durchschnittliche Vergütung je kwh Dauerbetrieb ab November 2001 Dauerbetrieb ab April 2002 Dauerbetrieb ab Januar ,- in 10 Jahren 966,- in 10 Jahren 1.449,-in 10 Jahren 0,97 -Cent 2555,- in 10 Jahren 5110,- in 10 Jahren 7665,- in 10 Jahren 5,11 -Cent 532,- in 10 Jahren 1.064,- in 10 Jahren 1.596,- in 10 Jahren 1,06 -Cent So erhält z. B. eine 5 kw el -KWK-Anlage, welche nach dem in Dauerbetrieb geht - gerechnet auf einen Zeitraum von 10 Betriebsjahren - durchschnittlich lediglich 1,06 -Cent an Zuschlagszahlungen je Kilowattstunde (kwh). Bei bestehenden Anlagen (Neue Bestandsanlagen) fällt diese durchschnittliche Zuschlagszahlung mit Cent je kwh noch geringer aus. Betrachtet man Tabelle 3 genauer, so wird deutlich, dass lediglich in der Zeit zwischen dem und dem Bedingungen vorherrschen, welche einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb solcher Mini-KWK-Anlagen nachhaltig verbessern. Daher kann bei geeigneten Akquisitionsmaßnahmen ausschließlich in dieser Zeit mit einem forcierten Zubau dieser Anlagen gerechnet werden. Dieser Boom wird aber voraussichtlich im Jahre 2006 relativ wieder abrupt abbrechen. Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt (2 von 2) [ :57:46]
8 BHKW - Erneuerbare Energien Gesetz Am wurde das "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" (kurz: Erneuerbare- Energien-Gesetz, EEG) im Bundestag verabschiedet. Das EEG novelliert das Stromeinspeisegesetz (StrEG), welches 1991 eingeführt wurde. Prinzipielle Veränderungen Der Geltungsbereich des EEG wird gegenüber der StrEG durch Aufnahme der Strombereitstellung aus Erdwärme und Grubengas sowie durch höhere Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen und Biomasse ausgeweitet. Im Gegensatz zum Stromeinspeisegesetz, in dem die Vergütungssätze abhängig von einem im Gesetz festgelegten Prozentsatz des jeweils vor zwei Jahren in der Mittelspannungsebene erzielten durchschnittlichen Strompreiserlöses, sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz absolute Vergütungssätze festgeschrieben. Dadurch soll eine Investitionssicherheit erreicht werden, die insbesondere im Zeitalter des Strompreisverfalls durch die Liberalisierung wichtig ist. Teilweise werden die Vergütungssätze degressiv gestaltet, um die erwartete Kostensenkung aufgrund des verstärkten Einsatzes einer Technologie zu berücksichtigen. Das Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Schaffung von Rahmenbedingungen, um eine Verdopplung des Stromanteils aus regenerativen Energiequellen an dem gesamten Strombedarf bis zum Jahre 2010 zu ermöglichen. Die Gewährung der im Gesetz festgelegten Mindestvergütungen werden - außer bei Wasserkraftanlagen - auf einen Zeitraum von 20 Jahre Anlagenbetrieb beschränkt. Für Altanlagen gilt das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Stadtwerke und andere Energieversorgungsunternehmen (EVU) können ebenfalls die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Um die Wettbewerbsneutralität trotz regional unterschiedlichen Einspeisungsintensität von Strom aus erneuerbaren Energieträger zu sichern, wird ein bundesweiter Ausgleich für die Netzbetreiber geschaffen. Außerdem regelt das EEG die Kostenverteilung für die Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten. Vergütung im Jahre 2000 nach EEG Vergütung im Jahre 2000 nach StrEG Photovoltaik 99 Pf/kWh el 16,1 Pf/kWh el Windkraftanlagen (Vergütung bei Neuanlagen) 17,8 Pf/kWh el 16,1 Pf/kWh el (1 von 3) [ :58:04]
9 BHKW - Erneuerbare Energien Gesetz Windkraftanlagen (Durchschnittsvergütung des Referenzfalles) 16,7 Pf/kWh el 16,1 Pf/kWh el Biogas, Klärgas, Deponiegas (bis 500 kw el ) 15 Pf/kWh el 14,3 Pf/kWh el Wasserkraft (bis 500 kw el ) 15 Pf/kWh el 14,3 Pf/kWh el Biomasse (bis 500 kw el ) 20 Pf/kWh el 14,3 Pf/kWh el Geothermie (bis 20 MW el ) 17,5 Pf/kWh el - nicht berücksichtigt- Grubengas (bis 500 kw el ) 15 Pf/kWh el - nicht berücksichtigt- Auswirkungen des EEG auf die KWK Für die Kraft-Wärme-Kopplung sind insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich der Stromerzeugung aus Deponie-, Gruben- und Klärgas sowie aus Biomasse interessant. Für Strom aus Deponie-, Gruben- und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von über 500 kw el wird der Anteil des eingespeisten Stroms, der dem Verhältnis von 500 kw zur tatsächlichen Leistung der Anlage entspricht, mit diesem hohen Vergütungssatz entlohnt. Dies bedeutet, dass bei einer 1 MW el -Anlage, die Hälfte (500 kw/ kw) des bereitgestellten Stroms mit 15 Pf/kWh vergütet wird. Der restliche Strom erhält eine Vergütung von mindestens 13 Pf/kWh. Die Vergütungssätze liegen damit deutlich über den bisherigen Einspeisevergütung nach dem StrEG. Außerdem kann durch die Aufnahme der Stromerzeugung mittels Grubengas in das EEG das große Potenzial in diesem Bereich schneller erschlossen werden. Bei der Verstromung von Biomasse wird eine Vergütung von 20 Pf/kWh für Anlagen bis zu einer Leistungsgröße von 500 kw el, von 18 Pf/kWh bei darüber hinaus gehende Anlagengrößen bis 5 MW el und von 17 Pf/kWh bei darüber hinaus reichende Anlagengrößen bis 20 MW el gewährt. Noch ist nicht endgültig geklärt, welche Stoffe und Verfahren unter dem Begriff "Biomasse" einzuordnen sind. Bis Mitte des Jahres soll dies durch das Bundesumweltministerium geklärt werden. Fraglich ist insbesondere die Aufnahme von kontaminierten Materialien. Biogas, Pflanzenöle, Pflanzenmethylester sowie nicht kontaminierte feste Biomasse zählen auf jeden Fall zu den geförderten Biomasse- Energieträgern. Die Vergütungssätze für Neuanlagen werden jährlich um 1% gesenkt. Dies bedeutet, dass z. B. eine 400 kw el -Anlage, welche im Jahre 2004 installiert wird, eine Vergütung von rund 19,4 Pf/kWh erhält. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen Bei Windkraftanlagen (WKA) erfolgt eine Differenzierung der Vergütungssätze nach dem Standort der Windmühlen. Dabei orientiert sich das EEG an dem Referenzertragsmodell, welches vom Bundesverband WindEnergie (BWE) entwickelt wurde. Der tatsächliche Stromertrag einer WKA wird dabei mit der Stromproduktion einer Windmühle an einem definierten Referenzstandort (mittlere Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern) verglichen. Grundsätzlich wird für alle Windkraftanlagen fünf Jahre lang ein Vergütungssatz von 17,8 Pf/kWh gezahlt. Am definierten Referenzstandort ("durchschnittlicher deutscher Standort") wird diese Vergütung noch weitere elf Jahre (2 von 3) [ :58:04]
10 BHKW - Erneuerbare Energien Gesetz weiter bezahlt, an Standorten im Binnenland (mit niedrigeren jährlichen Durchschnitts- Windgeschwindigkeiten) in Abhängigkeit vom tatsächlichen Stromertrag noch länger und an Küstenstandorten (mit höheren jährlichen Durchschnitts-Windgeschwindigkeiten) etwas kürzer. Nach dieser Zeit, in welcher die Windkraftanlagen die maximale Einspeisevergütung erhalten, wird der Strom pauschal mit 12,1 Pf/kWh vergütet. Dies ergibt eine Durchschnittsvergütung von 17,4 Pfennig je kwh im Binnenland, 16,7 Pf/kWh am Referenzstandort und 13,5 Pf/kWh an der Küste. Die (20 Jahre geltende) Mindestvergütung wird ab 2002 für jeweils neue Anlagen um jährlich 1,5% verringert, um die erwartete Kostenminderung der Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Windkraftanlagen außerhalb der deutschen Küstenlinie (sogenannte Offshore-Anlagen) können wegen den notwendigen hohen Investitionen den maximalen Vergütungssatz für neun Jahre erhalten, sofern die Anlage vor dem ans Netz geht. Strom aus Photovoltaik (Solarzellen) wird mit einem kostenorientierten Satz von 99 Pfennig/kWh vergütet. Diese Vergütung wird ab 2002 für jeweils neue Anlagen um jährlich 5% verringert, um die erwartete Kostenminderung der Solarzellen zu berücksichtigen. Eine im Jahr 2004 errichtete Anlage erhält dementsprechend eine (20 Jahre geltende) Vergütung von rund 84 Pfennig/kWh. Zusammen mit dem Dächer-Programm, anderen Zinsvergünstigungsmassnahmen und regionalen Förderprogrammen führt die hohe Vergütung bei einem guten Anlagenstandort zu einem finanziellen Gewinn innerhalb von 20 Jahre. Strom aus Wasserkraft wird - je nach Grösse der Anlage - mit Sätzen zwischen 13 Pf/kWh und 15 Pf/kWh vergütet. Neu aufgenommen in das EEG ist die Stromerzeugung mittels Geothermie (Erdwärme). Je nach Größe der Anlage wird die Stromproduktion zwischen 14 Pfennig (ab 20 MW el ) und 17,5 Pfennig (bis 20 MW el ) je Kilowattstunde vergütet. Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt (3 von 3) [ :58:04]
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Datum: 19. März 2002 Fundstelle: BGBl I 2002, 1092 Textnachweis
MehrNeuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016
Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 3. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 459. Verordnung: Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 ÖSET-VO 2016 459. Verordnung des Bundesministers
MehrHinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,
EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:
MehrGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien. (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG 1 Historie 01. Jan. 2000 Inkrafttreten des EEG 01. Jan. 2004 Inkrafttreten des Photovoltaik- Vorschaltgesetzes zum EEG 01.Juni
MehrANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014
ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 30.09.2014 Energie Regulierung & Governmental Affairs Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 ist das bislang geltende EEG 2012
MehrFörderung der dezentralen Energieversorgung für mehr Wertschöpfung und Beschäftigung
Workshop Systemanalyse im FVS Wissenschaft an der Schnittstelle von Markt und Politik 10. November 2008, Stuttgart Förderung der dezentralen Energieversorgung für mehr Wertschöpfung und Beschäftigung Maike
MehrEinspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik
Photovoltaik Photovoltaik ( 32 und 33 EEG) Inbetriebnahme ab 01.04.2011 01.05.2012 01.06.2012 01.07.2012 01.08.2012 01.09.2012 Anlagengröße bis 10 kw 19,5 19,31 19,11 18,92 18,73 18,54 ab 10 kw 16,5 16,34
Mehr"Aktuelle Rechtsentwicklungen zur Kraft-Wärme- Kopplung"
"Aktuelle Rechtsentwicklungen zur Kraft-Wärme- Kopplung" KWK konkret 2014 Berliner Energierechtstage, 21. Mai 2014 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte,
MehrVorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte
Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 31.10.2012 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis
MehrBericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
MehrVBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013
VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte
MehrÄnderungen bei der Windenergie
Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen
MehrPreisblatt 5 Konzessionsabgabe und Umlagen
Preisblatt 5 gültig ab 1. Januar 2015 Die Entgelte stehen unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen der Rahmenbedingungen und gesetzlicher Regelungen. 1. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe wird zusätzlich
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
Mehr2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2015 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG vom 21.07.2014 (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte
MehrMerkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7
Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
MehrRechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung
Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Biomethan Perspektiven nach der EEG-Novelle 2014 Fachforum der Biogaspartnerschaft der dena Energy Decentral am 12. November 2014 in Hannover Rechtsanwalt
MehrKWK-Gesetz 2016 Zeitschiene. Fachseminar BHKW - Stromerzeugende Heizungen / Mini-BHKW Freiburg, 26. Februar 2016
Fachseminar BHKW - Stromerzeugende Heizungen / Mini-BHKW Freiburg, 26. Februar 2016 Markus Gailfuß BHKW-Infozentrum Rastatt 1 KWK-Gesetz 2016 Zeitschiene EU-Kommission muss dem KWK-Gesetz noch zustimmen
MehrPreisblätter 2013 (Stand 28.12.2012)
Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012) Im Zuge der am 29.10.2007 in Kraft getretenen Anreizregulierungsverordnung sind Netzbetreiber der Energieversorgung verpflichtet, die Netznutzungspreise nach Maßgabe
MehrInformationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH
Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.
MehrStadtwerke Gotha NETZ GmbH
Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 3 Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem
Mehr12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)
Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,
MehrKraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Kraft Wärme Kopplung Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten, die
MehrContracting. dezentrale Energieerzeugung mit kleinen BHKWs
Contracting dezentrale Energieerzeugung mit kleinen BHKWs Stadt Bad Oldesloe 100% Stadt Mölln 100% Stadt Ratzeburg 100% 1/3 1/3 1/3 Energievertrieb in eigenen und fremden Netzgebieten 100% 51% 36% Gasnetze
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001099 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB):
MehrZusammensetzung des Strompreises
Zusammensetzung des Strompreises Werfen Sie einen Blick hinter die Kulissen Ihres Strompreises! Welche Kosten werden durch den Preis abgedeckt und wer erhält am Ende eigentlich das Geld? Jessica Brockmann,
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrPreisblatt Netznutzungsentgelte 2015
Preisblatt Netznutzungsentgelte 2015 Entgelte 2015 für Entnahme aus dem geschlossenen Stromverteilnetz der Fraport AG inklusive der Kosten für die vorgelagerten Netze der Übertragungsnetzbetreiber 2 NETZENTGELTE
MehrClearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014
Das EEG 2014 Klärungsbedarf aus Sicht der Netzbetreiber Assessor jur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 23. September 2014 www.bdew.de Eintritt in die verpflichtende Direktvermarktung Verpflichtende
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1
MehrStrom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG
t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße
MehrWindenergie. Windenergie 1
Windenergie 1 2 Windenergie Wind hat eine ungeheure Kraft. Schon seit ungefähr 1300 Jahren machen sich Menschen die Energie des Windes zu Nutze, um Sägemühlen, Ölmühlen, Kreide- und Getreidemühlen zu betreiben
MehrStadtwerke Gotha NETZ GmbH
Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 2 Entgelte für die Entnahme ohne Leistungsmessung Für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung wird
MehrGesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
MehrKWKG. Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Gültig vom 08.09.2015 bis 13.08.2018 Inhaltsübersicht 1 Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich
MehrLeitfaden zum Sachverständigengutachten
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitfaden zum Sachverständigengutachten gem. 6 Abs. 1 Nr.4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.März 2002 Stand: 31.10.2005 2 Nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
MehrIhr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.
Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Wind- und Solarenergie Direktvermarktung www.clens.eu Clean Energy Sourcing Das Unternehmen Kennzahlen 213 78.. Konzernumsatz
MehrKundendatenblatt für Photovoltaikanlagen
Kundendatenblatt für Photovoltaikanlagen 1. Angaben zum Anlagenbetreiber 1.1 Anschrift des Anlagenbetreibers Nachname/Firma: Vorname: Straße / HS-Nr.: PLZ: Telefon: Mobil: Ort: Fax: e-mail: 1.2 Zustellanschrift
MehrÜbersicht. Warum Sie zu viel zahlen? Wie können Sie sparen? Was ist ein BHKW? Wie funktioniert ein BHKW? Förderungen Vorteile
Übersicht Warum Sie zu viel zahlen? Wie können Sie sparen? Was ist ein BHKW? Wie funktioniert ein BHKW? Förderungen Vorteile Warum Sie zu viel zahlen? Mit jeder kwh Strom aus dem deutschen Stromnetz zahlt
MehrGesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz)
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz) KWKG 2002 Ausfertigungsdatum: 19.03.2002 Vollzitat: "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
MehrWas bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft
Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Veranstalter Landwirtschaftskammer NRW, ZNR Haus Düsse, EnergieAgentur.NRW und FNR in Verbindung BMELV 01.12.2011 auf Haus Düsse Elmar
MehrPreisblatt für Kunden mit Leistungsmessung - Stand 01.01.2012
Anlage 1 a Preisblatt für Kunden mit Leistungsmessung - Stand 01.01.2012 Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze
MehrBuy Smart - Beschaffung und Klimaschutz
Buy Smart - Beschaffung und Klimaschutz Beschaffung von Ökostrom Rahmenbedingungen Beitrag der erneuerbaren Energien zur Strombereitstellung in Deutschland 140.000 120.000 Wasserkraft Biomasse * Windenergie
MehrPreisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte
Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 10.12.2013 www.infraserv-knapsack.de 1. Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung (Jahresleistungspreissystem) Entnahmestelle in Jahresbenutzungsdauer
MehrVerpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb?
Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? enreg-workshop am 29. Juni 2015, Berlin Dr. Guido Hermeier Agenda I. Entwicklung und Bedeutung
MehrErfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom
Berliner Energietage 2016 Möglichkeiten und Hindernisse für Mieterstromprojekte in Berlin und anderswo 11.04.2016 Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom Dr.-Ing. Ingrid Vogler GdW Bundesverband
MehrERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM
ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM DER DORTMUNDER NETZ GMBH Gültig ab 01.01.2014 1. Netznutzung Die Dortmunder Netz GmbH stellt als Netzbetreiber ihr Stromversorgungsnetz
MehrEEWärmeG. Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren
EEWärmeG Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren Alexander Wölflick Geschäftsführer Haydn Energie Consult GmbH - HEC Übersicht
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrBHKW-Förderung im Land Bremen
BHKW-Förderung im Land Bremen Michael Richts Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Referat Energie und Umwelttechnik Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz
MehrKandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag. Bundestagswahl 2013
Kandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag Bundesverband WindEnergie e. V. Neustädtische Kirchstraße 6 10117 Berlin politik@wind-energie.de Bundestagswahl 2013 Sehr
MehrStadtwerke Gotha Netz GmbH
Netzanschlussvertrag Kunden ohne Leistungsmessung Zwischen dem Netzanschlussnehmer genannt - Name Straße / Hausnr. PLZ / Ort - im folgenden Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber Stadtwerke Gotha Netz GmbH
MehrAnhang Pressemitteilung Internet. Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis
Anhang Pressemitteilung Internet Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis Deutschland ist seit Jahren Vorreiter bei der klimaschonenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Bereits in
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DEN VOLLZUG DER EX-POST- KORREKTUREN UND FÜR DIE UMSETZUNG DER AUSLASTUNGSKORREKTURREGEL FÜR DIE ERSTE HANDELSPERIODE
Stand: Januar 2008 VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DEN VOLLZUG DER EX-POST- KORREKTUREN UND FÜR DIE UMSETZUNG DER AUSLASTUNGSKORREKTURREGEL FÜR DIE ERSTE HANDELSPERIODE Hinweise an die Betreiber zur Ermittlung
MehrEntgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der. Albwerk GmbH & Co. KG
Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Albwerk GmbH & Co. KG Preise ab 01.01.2014 Preisblatt 1 Entgelte für das Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Jahresbenutzungsdauer
MehrStrom in unserem Alltag
Strom in unserem Alltag Kannst du dir ein Leben ohne Strom vorstellen? Wir verbrauchen jeden Tag eine Menge Energie: Noch vor dem Aufstehen klingelt der Radiowecker, dann schalten wir das Licht ein, wir
MehrPreisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2014)
Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2014) Die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG (EVF) ermöglicht Letztverbrauchern und Weiterverteilern unter Berücksichtigung des Energiewirtschaftsgesetzes
MehrDas Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:
Anlage 1a Preisblatt für Kunden mit Leistungsmessung Stand 01.01.2015 Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet
MehrSolarpark. Kurz-Info. Bürgerbeteiligungs-Projekt
Kurz-Info Windund Solarpark Bürgerbeteiligungs-Projekt Treiben Sie die Energiewende voran und machen Sie mit! Entscheiden Sie sich jetzt und sichern sich den Frühzeichner-Bonus. Ein Erfolgsprojekt wird
MehrPhotovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion
WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2.
MehrGesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) KWKG Ausfertigungsdatum: 21.12.2015 Vollzitat: "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
MehrÖkostrom Erzeugung, Transport und Marktintegration Vortrag zur Jahrestagung des FVS Forschungsverbund Sonnenenergie
Ökostrom Erzeugung, Transport und Marktintegration Vortrag zur Jahrestagung des FVS Forschungsverbund Sonnenenergie Berlin, 22.09.2006 Dr. Thomas E. Banning Vorstand NATURSTROM AG Strom kommt aus der Steckdose
MehrNetzeinspeisung EEG-Strom ohne DV [kwh]
EEG-Einspeisung nach Kategorien (Unterjährige Meldung) Zurück zum Deckblatt Wasser Biomasse Gase Geothermie Wind Netzeinspeisung EEG-Strom ohne DV [kwh] tatsächlich an EEG- Anlagenbetreiber gezahlte Vergütung
MehrStadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom
Stadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom Preisblatt für die Netznutzung Strom, gültig ab dem 01.01.2016 (inklusive Kosten für das vorgelagerte Netz) Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die
Mehr9. Fachgespräch der Clearingstelle EEG DAS EEG 2012
9. Fachgespräch der Clearingstelle EEG DAS EEG 2012 Berlin-Dahlem Änderungen bei der Biomasse Strom in Kraft-Wärme-Kopplung Einsatzstoffbezogene Vergütung Christian Leuchtweis C.A.R.M.E.N. e.v. STROM IN
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrVoraussichtliche Entgelte für den Netzzugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz. Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg
Voraussichtliche Entgelte für den Netzzugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz Elektrizitätswerk der Verbandsgemeinde Eisenberg nach 20 Abs. 1 S. 2 EnWG Gültigkeitszeitraum : seit dem 01.01.2013 Das Elektrizitätswerk
Mehr- Pv-Einspeisevertrag -
Vertrag über die Stromeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der - Pv-Einspeisevertrag - zwischen Name des Einspeisers Straße Nr. P üott - nachstehend,,einspeisef' genannt
MehrEnergie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu
Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Gemeindeblatt für die Gemeinde Günzach Die vorliegende Energie- und CO 2-Bilanz umfasst sämtliche Energiemengen, die für elektrische und
MehrEchazStrom. Strom. 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2. Für Privat- und Geschäftskunden. Gültig ab 1. Januar 2010
EchazStrom 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2 Für Privat- und Geschäftskunden Gültig ab 1. Januar 2010 Strom Diesen Strom machen wir selbst. So erzeugen wir beispielsweise in unseren Anlagen am Gerberwehr,
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrInformation zur EEG-Novelle 2014
Information zur EEG-Novelle 2014 Der Bundestag hat nach kontroversen Verhandlungen am 27. Juni 2014 eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen und hieran am 4. Juli 2014 nochmals
MehrInbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
MehrFestsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen 3.
Entwurf Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden (Ökostromverordnung 2005) Auf Grund des 11 des
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrEntschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 102/15 (Beschluss) 08.05.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Der Bundesrat
MehrNetzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG)
Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG) zwischen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH Würzburger Straße 5 97688 Bad Kissingen (nachfolgend Netzbetreiber) und Herr
MehrInformationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013
Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und
MehrAnlagenneubau / Anlagenerweiterung
Anlagenneubau / Anlagenerweiterung Ich plane eine Einspeiseanlage. Wo bekomme ich Informationen? Was gilt es zu beachten? Bei Fragen zu der Vergütung wenden Sie sich bitte an einschlägige Fachfirmen und
MehrGeplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7816 18. Wahlperiode 08.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter
MehrStellungnahme. des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft gegenüber der Clearingstelle EEG zu folgender Frage:
Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft gegenüber der Clearingstelle EEG zu folgender Frage: Nachgeschalteter Generator bei Biomasse-Verstromung Technologieund KWK-Zuschlag
MehrBEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2015. Bestandteile, Entwicklung und voraussichtliche Höhe
BEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2015 Bestandteile, Entwicklung und voraussichtliche Höhe Stand: 10. September 2014 BEE-Hintergrund zur EEG-Umlage 2015 2 Die EEG-Umlage 2015 sinkt nach Berechnungen
MehrBlockheizkraftwerke bis 100 kw elektrischer Leistung Teil 2: BHKW-Heizölmotoren
Marktübersicht 2000: Blockheizkraftwerke bis 100 kw elektrischer Leistung Teil 2: BHKW-Heizölmotoren Markus Gailfuß*, Rastatt Der für die Einzelobjektversorgung (Wohn-, Bürogebäude, Schulen) und kleinere
MehrPotenziale für die Kraft-Wärme-Kopplung in Hamburg
Potenziale für die Kraft-Wärme-Kopplung in Hamburg Unternehmen für Ressourcenschutz Das ist die Zukunft Dr. Günter Tamm 040 / 428 40-33 36 Guenter.Tamm@bsu.hamburg.de Kraft-Wärme-Kopplung in Hamburg Potenziale
MehrFINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
MehrKraft-Wärme-Kopplung in Deutschland Entwicklung im Zeitraum 2003-2010 und mögliche Ausbaupfade 2020/2030
Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland Entwicklung im Zeitraum 2003-2010 und mögliche Ausbaupfade 2020/2030 Sabine Gores, Öko-Institut e.v., Berlin BMU, KWK-Workshop 16. November 2011 Überblick Stand der
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrZunächst möchte ich gerne ein paar allgemeine Fragen zur Energienutzung stellen.
Repräsentative Bevölkerungsumfrage zur Akzeptanz von Photovoltaik und Solarthermie in Deutschland mit Unterstützung des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW) im Februar/März 2006 SOKO INSTITUT Sozialforschung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDas EEG aus Sicht der Wasserkraftbetreiber. - ein Diskussionsbeitrag -
Das EEG aus Sicht der Wasserkraftbetreiber - ein Diskussionsbeitrag - Dr.-Ing. Stephan Heimerl Abteilungsleiter Wasserkraft-Studien DUH-Workshop Wasserkraft, Gewässerökologie & EEG, 03.12.2008, Dr. S.
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrAnlage zu Hinweisverfahren 2012_30. Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell
Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30 Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell 1. Ist 33 Abs. 1 Satz 1 EEG2012 für PV-Installationen von mehr als 10 Kilowatt nur für den über 10 kw hinausgehenden Leistungsanteil
MehrVorreiter Deutschland? Das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) 04. Juni 2008
Vorreiter Deutschland? Das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) 04. Juni 2008 Green City Energy GmbH Goethestraße 34 80336 München Tel.: 089/ 89 06 68 21 www.greencity-energy.de 1 Inhalt 1. Wir stellen uns
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 24. Oktober 2006 Teil II 401. Verordnung: Ökostromverordnung 2006 401. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrGRUNDVERSORGUNGSTARIFE:
EUROGATE Technical Services GmbH Senator-Borttscheller-Straße 1 27568 Bremerhaven GRUNDVERSORGUNGSTARIFE: für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung Gültig ab 01.01.2016 Gleichzeitig treten
Mehr