Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

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1 Reglement für den Studiengang Master of Science HES-SO in Business Administration Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 6. Mai 2011, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Ziel Art. 1 Das vorliegende Reglement legt die Rechtsvorschriften für den Studiengang Master of Science HES-SO in Business Administration (nachfolgend MSc BA) fest. Vertiefungsrichtungen Art. 2 Der Studiengang MSc BA umfasst drei Vertiefungsrichtungen: a) Entrepreneurship; b) Management von Informationssystemen; c) Dienstleistungsmanagement und -engineering. Ziel des Studiengangs MSc BA Art. 3 Das Ziel des auf die Bachelorstudiengänge dieses Bereichs folgenden Studiengangs MSc BA besteht darin, eine auf wissenschaftlichen und methodologischen Grundlagen beruhende praxisorientierte Managementausbildung anzubieten. Diese Ausbildung soll folgende Kenntnisse vermitteln: Problemlösungskompetenzen auf Branchen- und Methodenebene; wissenschaftliche und analytische Kompetenzen sowie Forschungskompetenzen; soziale Kompetenzen; Managementkompetenzen auf einer Reflexions- und Handlungsebene, die grundlegend auf die Unternehmensstrategien sowie auf eine nationale und internationale Entwicklungsdynamik ausgerichtet sind. Seite 1/8

2 Verwaltung und Organisation Art. 4 1Der Bereichsrat Wirtschaft & Dienstleistungen (nachfolgend Bereichsrat) organisiert den Studiengang MSc BA unter der Leitung des Rektorats. 2Der Bereichsrat übt bei der Leitung des Studiengangs MSc BA die folgenden Kompetenzen aus: a) Vorschläge an das Rektorat der HES-SO (nachfolgend Rektorat) zum Programm sowie den Bezeichnungen der Diplome; insbesondere Stellungnahme zu den Antragsunterlagen für die Einrichtung sowie zu Anpassungen der Liste der Vertiefungsrichtungen; b) Ernennung der Leiter/innen der Vertiefungsrichtungen; c) Vorschläge an das Rektorat zur Ernennung des Leiters bzw. der Leiterin des Studiengangs und seiner/ihrer Anforderungsspezifikation; d) Stellungnahme an das Rektorat zu den Finanz- und Entwicklungsplänen im Zusammenhang mit dem Studiengang MSc BA; e) Vorschläge an das Rektorat zu den Reglementen und Richtlinien für den Studiengang; f) Entscheidung über Qualitätssicherungsmassnahmen für das Programm des Studiengangs MSc BA unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und der Forschung. 3Der Bereichsrat kann einen Teil seiner Zuständigkeiten an den Rat des Studiengangs MSc BA delegieren. Rat des Studiengangs MSc BA Art. 5 1Der Rat des Studiengangs MSc BA besteht aus folgenden Mitgliedern: a) dem/der Leiter/in des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen; b) dem/der Leiter/in des Studiengangs; c) dem/der Leiter/in jeder Vertiefungsrichtung. 2Die Mitglieder des Rates des Studiengangs MSc BA werden für zwei Jahre ernannt. Sie sind wiederwählbar. 3Der Vorsitz des Rates des Studiengangs MSc BA wird von dem/der Leiter/in des Bereichs übernommen. 4Der Rat des Studiengangs MSc BA berichtet dem Bereichsrat, dem er direkt unterstellt ist. 5Er übt insbesondere folgende Kompetenzen aus: a) Vorschläge an den Bereichsrat zu den Studienplänen und zu Anpassungen der Liste der Vertiefungsrichtungen des Programms MSc BA; b) Vorschläge an den Bereichsrat zur Ernennung der Leiter/innen der Vertiefungsrichtungen; c) Stellungnahme zu den Finanzplänen; d) Stellungnahme zu den Reglementen und Richtlinien des Studiengangs; e) Vorschlag und Durchführung von Qualitätssicherungsmassnahmen, insbesondere unter Einbeziehung der pädagogischen und wissenschaftlichen Leitung des Studiengangs, der Administration, Logistik- und Finanzverwaltung des Studiengangs, des Qualitätsmanagements, der Verwaltung der Akkreditierung sowie der Koordination des Studiengangs; f) Koordination der Personaleinstellung des Lehrkörpers und des Mittelbaus, der den verschiedenen Vertiefungsrichtungen angegliedert ist. 6Der Rat des Studiengangs MSc BA kann gewisse Aufgaben an das Büro des Rates delegieren, das sich um die täglichen Verwaltungsarbeiten des Masterstudiengangs kümmert. Das Büro des Rates besteht aus folgenden Mitgliedern: Seite 2/8

3 a) dem/der Leiter/in des Studiengangs MSc BA; b) dem/der Leiter/in jeder Vertiefungsrichtung. Wirtschafts- und Wissenschaftsrat Art. 6 1 Mit einem konsultativen Status übernimmt der Wirtschafts- und Wissenschaftsrat eine beratende Funktion für die Bildungspolitik des Studiengangs MSc BA. Seine Aufgabe ist es unter anderem, darauf zu achten, dass die Übereinstimmung des akademischen Programms mit der Entwicklung der verschiedenen Märkte sichergestellt wird. Er unterstützt auch die Ausbildung in der Fachwelt. 2 Die Mitglieder des Wirtschafts- und Wissenschaftsrats sind Vertreter/innen: a) der Fachwelt; b) des Bildungssektors; c) der Hochschulabsolventen und -absolventinnen des Studiengangs MSc BA. 3 Der Wirtschafts- und Wissenschaftsrat tagt grundsätzlich einmal jährlich. II. Zulassung und Einschreibung Ordentliche Zulassung Art. 7 1Zum Studiengang MSc BA zugelassen sind Inhaber/innen eines FH- Bachelors oder eines FH-Diploms, der/das von einem Studiengang erteilt wurde, der dem Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen einer Schweizer Fachhochschule angegliedert ist. 2Zum Studiengang zugelassen sind Inhaber/innen eines Bachelors, der von einer Schweizer Universität im Bereich Ökonomie und Management erteilt wurde und die im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen eine mindestens einjährige Berufserfahrung nachweisen können. Zulassung sur Dossier Art. 8 1Inhaber/innen von Abschlüssen, die von Fachhochschulen oder universitären Hochschulen erteilt wurden, die nicht dem Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen entsprechen, werden einem Zulassungsverfahren sur Dossier unterzogen. 2Bewerber/innen, die definitiv von einem vergleichbaren Masterstudiengang an einer Fachhochschule oder einer universitären Hochschule ausgeschlossen wurden, werden in den 2 Jahren nach der Exmatrikulation an der Hochschule einem Zulassungsverfahren sur Dossier unterzogen. 3Im Falle einer positiven Stellungnahme können die Bewerber/innen zu einem zusätzlichen Ausbildungsprogramm vor dem Studienprogramm des MSc BA verpflichtet werden, das bis zu 30 ECTS-Credits umfassen kann. Bei einer ungenügenden Berufspraxis kann die Erfüllung einer Vorbedingung oder einer Mitbedingung verlangt werden. Seite 3/8

4 Ausländische Diplome Art. 9 1Inhaber/innen ausländischer Diplome werden ohne Bedingungen zum Studiengang MSc BA zugelassen, wenn die für den Erwerb ihres Diploms erteilte Ausbildung mit einem schweizerischen Bachelor vergleichbar ist, der im Bereich Ökonomie und Management erteilt wurde, und wenn sie im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen eine mindestens einjährige Berufserfahrung nachweisen können. 2Die Bewerber/innen müssen den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um an dem Programm teilzunehmen. Art Studierende, die zum Studiengang MSc BA zugelassen wurden und die zuvor eine Ausbildung auf dem Magisterniveau erworben haben, die in einem mit dem Studienprogramm des MSc BA verwandten Studienbereich anerkannt ist, oder die einen gleichwertigen akademischen Titel besitzen, den sie in einem anderen Studienbereich erworben haben, können eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen erlangen. 2In allen Fällen müssen mindestens 60 ECTS-Credits (ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System) von den 90 für die Erlangung des MSc BA erforderlichen ECTS-Credits im Rahmen des Studiengangs MSc BA erworben werden. 3Jeder Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsleistungen muss für den Beginn der Ausbildung gestellt werden. 4Die Bestimmungen bezüglich des Verfahrens zur Validierung von Bildungsleistungen (VAE) bleiben vorbehalten. Anerkennung von Ausbildungsleistungen Aufnahmekommission MSc BA Art Die Aufnahmekommission besteht aus dem/der Leiter/in des Studiengangs und den Leitern/Leiterinnen der Vertiefungsrichtungen. 2Die Aufnahmekommission entscheidet in allen Fällen der Zulassung sur Dossier und ausländischer Diplome und schlägt dem Rat des Studiengangs MSc BA die Zulassung oder Nichtzulassung vor. 3Sie tagt auf Antrag, jedoch mindestens einmal im Jahr. Einschreibung und Gebühren Art Die Studierenden werden für den Studiengang MSc BA eingeschrieben. Sie bezahlen die Gebühren und Beiträge für die Kosten des Studiums, die von der HES-SO festgelegt werden. 2Die Einschreibung wird am Tag des Studienjahrbeginns wirksam und berechtigt zu einem Studierendenausweis, auf dem der Gültigkeitszeitraum angegeben ist. Gasthörer/innen Art Der Status der Gasthörer/innen ist in den Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO festgelegt. 2Die Entscheidung über die Zulassung wird von dem Leiter bzw. der Leiterin des Studiengangs getroffen. Seite 4/8

5 III. Organisation der Ausbildung Studiendauer und ECTS-Credits Art Jedes Vollzeit-Studienjahr entspricht 60 ECTS-Credits. 2Für die Erlangung des MSc BA müssen die Studierenden insgesamt 90 ECTS- Credits erwerben, die im Studienplan vorgesehen sind und einer Studiendauer von 4 Semestern entsprechen. Die Höchstdauer des Studiums beträgt 6 Semester. Ein Überschreiten dieser Dauer führt zu einem definitiven Ausschluss aus dem Studiengang. 3Die Höchstdauer des Studiums wird für Studierende, die eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen erlangt haben, entsprechend verringert. 4Auf schriftlichen Antrag des/der Studierenden und aufgrund von anerkannten, triftigen Gründen kann der/die Vorsitzende des Rates des Studiengangs MSc BA ausnahmsweise eine Abweichung von der maximalen Studiendauer genehmigen. Urlaub Art Studierende, die ihr Studium vorübergehend unterbrechen wollen, können bei dem/der Vorsitzenden des Rates des Studiengangs MSc BA einen Urlaub beantragen. 2Ein Urlaub kann für die Dauer eines Semesters oder eines Jahres gewährt werden. 3Ein Urlaub kann verlängert werden. Die kumulierte Gesamtdauer des Urlaubs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Organisation des Studiums Art. 16 1Das Ausbildungsprogramm besteht aus einem Kernstudium (entspricht 27 ECTS-Credits) und einem Vertiefungsprogramm (63 ECTS- Credits). 2Der Studienplan legt fest, in welcher Form die Module erteilt werden, ob sie Pflicht- oder Wahlcharakter haben, ihre Intervalle, die Methode ihrer Evaluation sowie die Zuteilung der mit ihnen verbundenen ECTS-Credits. Er legt ebenfalls die Dauer und die Modalitäten der Masterarbeit fest. Unterrichtssprachen Art. 17 Die in den verschiedenen Modulen und bei den Evaluationen der Kenntnisse verwendeten Sprachen (Französisch, Englisch oder Deutsch) sind in den Modulbeschrieben angegeben. Seite 5/8

6 IV. Evaluation, Promotion, Verleihung von Diplomen, Masterarbeit Allgemeines Art Jedes Modul ist Gegenstand von Evaluationen, deren Modalitäten im Studienplan und insbesondere in den Modulbeschrieben festgelegt sind. 2Prüfungstermine können am Ende jedes Herbst- und Frühlingssemesters stattfinden. Die Anmeldung zu einem Modul führt de facto zur Anmeldung zu den Evaluationen des besagten Moduls. 3Ein Termin für eine Nachprüfung findet nach denselben Modalitäten im Herbst und im Frühling für Studierende statt, deren Nichtbestehen der Prüfung nicht definitiv ist oder die aus anerkannten, triftigen Gründen bei den obenerwähnten Evaluationen abwesend waren. 4Für Leistungen, die Gegenstand einer benoteten Evaluation sind, wird eine Note von 1 bis 6 mit einer Dezimalstelle vergeben, wobei 4 die Mindestnote für ein Bestehen der Prüfung und 6 die beste Note ist. 5Die Modalitäten für ein Bestehen der Module sind in den Modulbeschrieben festgelegt. Zusatzarbeit Art Studierende, die für ein Modul eine Note zwischen 3.5 und 3.9 erhalten, können gegebenenfalls eine Zusatzarbeit leisten, deren Modalitäten in dem Modulbeschrieb festgelegt sind. 2Im Falle einer Zusatzarbeit erhalten die Studierenden höchstens die Note Für ein wiederholtes Modul ist keine Zusatzarbeit möglich. Wiederholung Art Studierende, die die mit einem Pflichtmodul verbundenen ECTS-Credits nicht erworben haben, müssen dieses Modul so bald wie möglich wiederholen. 2Jedes Pflichtmodul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. Anmeldung und Zurückziehung von Prüfungen, Abwesenheit und Betrug bei Prüfungen Art Die Anmeldung zu einem Modul kann nicht zurückgezogen werden, ausser wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. 2Studierende, die zu den Evaluationen der Module, zu denen sie sich gemäss dem Studienplan angemeldet haben, nicht nach den vorgesehenen Bestimmungen erschienen sind, erhalten die Note 1, ausser in einem Fall von höherer Gewalt gemäss Absatz 3. Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 21 bleibt vorbehalten. 3Studierende, die sich zur Begründung ihrer Abwesenheit auf einen Fall von höherer Gewalt berufen, haben dem/der Vorsitzenden des Rates des Studiengangs MSc BA innerhalb von drei Tagen nach Eintreten des betreffenden Ereignisses einen schriftlichen Antrag zusammen mit den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Der/die Vorsitzende des Rates des Studiengangs MSc BA nimmt den Antrag schriftlich an oder lehnt ihn schriftlich ab. Im Falle einer Annahme des Antrags bleiben die Ergebnisse von eventuell bereits abgelegten Prüfungen erhalten. 4Jeder Betrug oder Betrugsversuch hat die Vergabe der Note 1 für das betroffene Modul zur Folge. Die Anwendung zusätzlicher Disziplinarvorschriften bleibt vorbehalten. Seite 6/8

7 Masterarbeit (Master-Thesis) Art Zur Einreichung eines Antrags für eine Masterarbeit sind nur Studierende berechtigt, die zuvor mindestens 60 ECTS-Credits im Rahmen des Studiengangs MSc BA erworben haben. 2Die Masterarbeit erfolgt unter der Aufsicht des/der verantwortlichen Dozierenden und führt zur Abfassung und Verteidigung einer wissenschaftlichen Abhandlung. 3Die Dauer und die Modalitäten der Masterarbeit sind im Modulbeschrieb festgelegt. Um die Grundbestandteile genau zu dokumentieren, ist die Masterarbeit Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit Unterzeichnung durch drei Parteien: den/die Leiter/in der Vertiefungsrichtung, den/die Studierende/n und das Unternehmen/Institut. 4Die Masterarbeit und die Verteidigung werden zusammen beurteilt. Die Modalitäten der Evaluation, des Terminkalenders und der Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 5Nur die Studierenden, die zuvor ihre ECTS-Credits ohne die Masterarbeit vollständig erworben haben, sind zur Verteidigung ihrer Masterarbeit berechtigt. Ausschluss Art Studierende haben das Studium definitiv nicht bestanden und werden aus dem Studiengang MSc BA ausgeschlossen, wenn sie: a) sich ohne Dispens von einer oder mehreren obligatorischen Prüfungen zurückgezogen haben oder diesen ferngeblieben sind, obwohl sie eingeschrieben waren; b) die Prüfung zu einem Modul, zu dem sie sich angemeldet haben, auch nach einem zweiten Versuch nicht bestanden haben; c) die 90 ECTS-Credits des Programms, das im Studienplan vorgesehen war, innerhalb des Höchstzeitraums gemäss Artikel 12 Absatz 2 nicht erworben haben. 2Die Entscheidung über einen Ausschluss wird von dem/der Vorsitzenden des Rates des Studiengangs MSc BA getroffen. Erteilung des Diploms Art Studierende, welche die für den Studiengang MSc BA erforderlichen 90 ECTS-Credits erworben haben, erhalten das Diplom Master of Science HES- SO in Business Administration mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]. 2Das Diplom wird von der Rektorin und von dem/der Leiter/in des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen unterzeichnet. V. Disziplinarische Aspekte Seite 7/8

8 Pflichten und Sanktionen Art Die Studierenden sind verpflichtet, die Reglemente der Schulen einzuhalten, an denen die Module erteilt werden, und die diesbezüglichen Richtlinien und Verfahren zu beachten. 2Bei Disziplinlosigkeit, unregelmässigem Unterrichtsbesuch und bei Verstössen werden gegen den/die Studierende/n Sanktionen verhängt, die vom Rat des Studiengangs MSc BA ausgesprochen werden und die bis zum Ausschluss reichen können. 3Vor der Verhängung einer Sanktion muss eine Anhörung des/der Studierenden erfolgen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Einsprachen und Beschwerden Art. 26 Den Bewerbern und Bewerberinnen für die Studiengänge HES-SO Master und den Studierenden, die an der HES-SO (HES-SO Master) eingeschrieben sind, stehen die im Reglement zum Einsprache- und Beschwerdeverfahren an der HES-SO Master vorgesehenen Rechtsmittel zu. Übergangsbestimmungen Art. 27 1Die Bestimmungen von Artikel 22, Abs. 1 gelten nur für Studierende, die ihr Studium im Studiengang MSc BA zum Studienjahrbeginn im September 2014 beginnen. 2Studierende, die ihr Studium im Studiengang MSc BA vor dem Studienjahrbeginn im September 2014 begonnen haben, können einen Antrag für die Masterarbeit einreichen, sobald sie 40 ECTS-Credits erworben haben. Aufhebung und Inkrafttreten Art Die Richtlinien für den Studiengang Master of Science HES-SO in Business Administration vom 7. Mai 2009 werden aufgehoben. 2Das vorliegende Reglement tritt zum 15. September 2014 in Kraft. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2014/23/79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 2014 verabschiedet. Seite 8/8

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